{"status":"available","doknr":"OLD289419","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1210.16L3656.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-10","aktenzeichen":"16 L 3656/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2003 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nSoweit der Antragstellerin mit der streitigen Ordnungsverfügung untersagt wurde, \nim Lagerraum der Q-Filiale, Bstraße 00, E, Teigrohlinge zu behandeln und \nabzubacken, hat sie durch Entfernung des Backofens aus dem Lagerraum, \nHerrichtung eines angrenzenden separaten Raumes für das Behandeln und \nAufbacken der Teigrohlinge und Aufstellung des Backofens in diesem Raum den \nBeanstandungen des Antragsgegners Rechnung getragen. Dies hat aber entgegen \nder Auffassung der Antragstellerin nicht zur Folge, dass der Antragsgegner die \nUntersagungsverfügung insoweit aufheben müsste, denn im Hinblick auf den \nLagerraum hat sich das Verbot, dort Teigrohlinge zu behandeln und abzubacken, \nkeinesfalls erledigt. \nVielmehr ist insoweit lediglich das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des streitigen Verwaltungsaktes \nentfallen. Da die Antragstellerin aber keine diesen Teil des Verfahrens beendende \nErklärung abgegeben hat, ist der auf diesen Teil der Ordnungsverfügung bezogene \nAntrag als unzulässig abzulehnen.\n\n6\n\nIm Übrigen ist der Antrag unbegründet. \n\n7\n\nDie Begründung der Vollziehungsanordnung genügt den Anforderungen des § 80 \nAbs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat - wenn auch recht pauschal formuliert - \neinzelfallbezogen die Besonderheit des vorliegenden Falles, nämlich die \nNotwendigkeit, die Antragstellerin zu einer dem Schutz der Verbraucher dienenden \nEinhaltung der Hygienevorschriften zu bewegen, als den die Anordnung des \nSofortvollzuges rechtfertigenden Umstand herausgestellt und hat hierbei auch \ndarauf, dass die Antragstellerin die Ordnungsverfügung ohne Schwierigkeiten \nbefolgen kann, abgestellt. Auf die Frage, ob die für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung sprechenden Gründe erschöpfend dargelegt worden sind, kommt es für \ndie Prüfung der Begründung im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht an.\n\n8\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem \nprivaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der \nUntersagung, im Verkaufsraum der o.g. Q-Filiale Teigrohlinge zu behandeln und \nabzubacken, verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an \nschnellstmöglicher Durchsetzung dieses Verbots fällt zu Lasten der Antragstellerin \naus.\n\n9\n\nDie genannte Untersagung leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das \nöffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen \nwürden. Vielmehr spricht nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass die streitige Ordnungsverfügung \nrechtmäßig ist.\n\n10\n\nNach § 14 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen \ntreffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit \noder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nliegt vor, wenn Verstöße gegen geltendes Recht, hier gegen die allgemeinen \nHygieneanforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), \nkonkret zu befürchten sind. \nDavon ist hier bei summarischer Prüfung auszugehen. \nNach § 3 LMHV dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den \nVerkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen \nSorgfalt einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. \nGemäß § 2 Nr. 2 LMHV ist eine nachteilige Beeinflussung eine Ekel erregende oder \nsonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von \nLebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, \nGerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, \nmenschliche oder tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, \nReinigungs-, Desinfektions-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder \nungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren. \nDarüber hinaus dürfen Lebensmittel nur unter Einhaltung bestimmter in der Anlage \nzur Lebensmittelhygiene-Verordnung ausdrücklich aufgeführter Anforderungen \nhergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden. \nZu diesen Anforderungen gehört, dass die Betriebsstätte so beschaffen sein muss, \ndass eine gute Lebensmittelhygienepraxis zum Schutz der Lebensmittel gegen eine \nnachteilige Beeinflussung Gewähr leistet ist.\n\n11\n\nDiesen Anforderungen genügt die hier streitige Behandlung der Teigrohlinge im \nVerkaufsraum des Lebensmittelmarktes nicht. Eine nachteilige Beeinflussung kann \ndort bei den vom Antragsgegner festgestellten bzw. von der Antragstellerin \nbeschriebenen Betriebsabläufen nicht verhindert werden. Insbesondere kann nicht \nverhindert werden, dass durch die Kunden und die benutzten Einkaufswagen \nSchmutz und Staub in den Verkaufsraum hineingetragen und über die Raumluft \nüberall hin verteilt wird. Hiervor sind die Teigrohlinge nicht hinreichend geschützt. \nEntgegen der Darstellung der Antragstellerin ist jedenfalls bei summarischer Prüfung \ndavon auszugehen, dass die von ihr genannten Stikkenwagen, in denen die \nTeigrohlinge in den Verkaufsraum gebracht werden, keinesfalls geschlossene Wagen \nsind. Wie das in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltene Foto \n(Blatt 17 Bild 3) zeigt, handelt es sich vielmehr um einen fahrbaren Behälter, der zu \nder Seite, auf der die Backbleche eingeschoben werden, offen ist. Folglich sind die \ndarin transportierten Teigrohlinge nicht nur eine, wie die Antragstellerin ausführt, \n„juristische\" Sekunde der Umluft im Verkaufsraum des Marktes ausgesetzt, sondern \ndie gesamte Zeit von dem Moment an, in dem sie in den Verkaufsraum gelangen bis \nzu dem Zeitpunkt, in dem das letzte Blech in den Backofen geschoben wird. Und \nhierbei handelt es sich erfahrungsgemäß um einen nicht unerheblichen Zeitraum. Es \nist ferner davon auszugehen, dass Kunden in die unmittelbare Nähe des noch \nbefüllten Stikkenwagens gelangen. Denn der Backofen, vor dem dieser Wagen \nabgestellt wird, befindet sich zwischen einem Kühlregal mit verpackten \nFleischerzeugnissen auf der einen Seite und dem Brotregal sowie den \nBrötchenschütten auf der anderen Seite, die die gesamte Zeit zugänglich bleiben. \nDie Teigrohlinge sind folglich vor den unmittelbar davor vorbeigehenden Kunden \nnicht geschützt und daher auch einer von diesen möglicherweise ausgehenden \nnachteiligen Beeinflussung direkt ausgesetzt. \n\n12\n\nDarüber hinaus entspricht auch die räumliche Ausstattung des Verkaufsraumes \noffenbar nicht den Anforderungen, die nach Kapitel 1, 2, 4 und 5 der Anlage zu § 3 \nSatz 2 LMHV für die Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln in ortsfesten \nBetriebsstätten gelten. Jedenfalls hat die Antragstellerin die diesbezüglichen \nAngaben in der Ordnungsverfügung nicht bestritten.\n\n13\n\nErmessensfehler sind bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht ersichtlich. \nInsbesondere ist die Forderung, das Behandeln und Abbacken der Teigrohlinge im \nVerkaufsraum zu unterlassen, nicht unverhältnismäßig, da andere Maßnahmen, die \ndie Antragstellerin weniger belasten, zur Verhinderung von Verstößen gegen die \nVorschriften der Lebensmittelhygiene-Verordnung nicht ersichtlich sind.\n\n14\n\nSpricht hiernach vieles für die Rechtmäßigkeit der in der Ordnungsverfügung \nenthaltenen Untersagung des Behandelns und Abbackens der Teigrohlinge im \nVerkaufsraum, so überwiegt bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden \nInteressenabwägung das Interesse der Allgemeinheit daran, die Ordnungsverfügung \ninsoweit sofort wirksam werden zu lassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die \nGewährleistung eines effektiven Verbraucherschutzes, denn nur so können die \nVerbraucher wirkungsvoll vor Gesundheitsgefahren bei nicht gesicherten \nhygienischen Verhältnissen im Umgang mit Lebensmitteln geschützt werden. \nAngesichts der erheblichen Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter muss das \nprivate Interesse der Antragstellerin an der unveränderten Weiterbenutzung des \nBackofens im Verkaufsraum zurückstehen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG erfolgt, wobei das \nInteresse der Antragstellerin mangels konkreter Anhaltspunkte mit der Hälfte des \ngesetzlichen Auffangwertes zu bewerten ist.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-10/16-l-3656-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"LMHV 2007","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LMHV 2007","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-10/16-l-3656-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289419","retrieved":"2026-07-09 03:08:26.546608+00:00"}}