{"status":"available","doknr":"OLD289449","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1209.2K132.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-09","aktenzeichen":"2 K 132/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Bemessung des Nutzungsentgeltes, das er für \ndie stationäre Privatbehandlung von Patienten an das beklagte Land zu entrichten \nhat.\n\n3\n\nEr wurde am 25. Februar 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt, in eine freie Planstelle der \nBesoldungsgruppe C 4 BBesO an der I-Universität E (Universität) eingewiesen und \nzum Leiter der Abteilung für Nuklearmedizin bestellt. Zugleich wurde er zur \nWahrnehmung der Tätigkeit des Leiters des Instituts für Medizin beim \nForschungszentrum K GmbH unter Fortfall der Besoldung beurlaubt.\n\n4\n\nEr ist nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung \ndes Landes NRW (HNtV) unter anderem berechtigt, in der nuklearmedizinischen \nKlinik auf dem Gelände der Kernforschungsanstalt Jülich wahlärztliche Leistungen im \nstationären, voll-, teil-, vor- und nachstationären Bereich und ambulante ärztliche \nLeistungen zu erbringen und zu berechnen, wenn die Patienten die persönliche \nLeistung des leitenden Abteilungsarztes wünschen. Im Anhang zur \nBerufungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Ministerium für Wissenschaft \nund Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) vom 4. Februar 1993 \nsind hierzu Einzelheiten geregelt. Danach darf er in einem bestimmten Umfang in die \nKlinik aufgenommene Patienten sowie Patienten während der Sprechstunde in der \nKlinik persönlich beraten und behandeln und dafür ein besonderes Honorar fordern. \nDes Weiteren wurde ihm die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und \nMaterial des Landes allgemein gestattet. Ferner wurde er auf die Verpflichtung \nhingewiesen, ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der §§ 17 ff. HNtV und der hierzu \nergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu \nentrichten.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 10. März 1994 setzte der Rektor der Universität das \nNutzungsentgelt für das Jahr 1993 fest. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen \nErfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts E vom 17. Februar 1998 - 2 K 4305/95 -), \ndesgleichen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil (Urteil des OVG NRW \nvom 21. März 2001 - 6 A 1945/98 -). Die dagegen eingelegte Revision nahm der \nKläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am \n19. Dezember 2002 (- 2 C 33.01 -) zurück, nachdem der Senat darauf hingewiesen \nhatte, dass sich eine Berechnung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts \nfür den Kläger finanziell nachteilig auswirken würde.\n\n6\n\nUnter dem 15. Juli 1996 reichte der Kläger beim Rektor der Universität eine \nAufstellung über seine im ersten Halbjahr 1996 bezogenen Einnahmen aus \närztlichen Nebentätigkeiten ein. Danach belief sich der für den stationären und \nteilstationären sowie den sonstigen (ambulanten) ärztlichen Bereich eingenommene \nBetrag auf insgesamt 90.286,30 DM. Hiervon entfielen auf den stationären und \nteilstationären Bereich (1.506,38 DM + 22.543,39 DM =) 24.049,77 DM; hinzu kamen \nEinnahmen aus Gutachten von 169,70 DM. Auf den Bereich sonstiger ärztlicher \nNebenleistungen entfielen 66.066,83 DM. Auf der Rückseite der Aufstellung waren \ndie „Bruttorechnungsbeträge bei stat. Behandlung\" aufgelistet. Hierbei handelte es \nsich um die Beträge, die sich aus den im ersten Halbjahr 1996 erstellten Rechnungen \nergaben. Sie beliefen sich nach Angaben des Klägers bei den ärztlichen Leistungen \nauf (4.524,55 DM + 160,70 DM =) 4.685,25 DM. Hiervon war ein Betrag von \n9.036,90 DM in Abzug gebracht worden, der irrtümlich für „PET-Abrechnungen\" im \nzweiten Halbjahr 1995 zu viel deklariert worden war. Die „Bruttorechnungsbeträge\" \nfür die technischen Leistungen bezifferte der Kläger auf (2.008,51 DM + \n25.526,91 DM =) 27.535,42 DM. In einer „Anlage zur Meldung 1. Halbjahr 1996\" wies \nder Kläger darauf hin, dass es sich bei den „umseitig aufgeführten Summen\" um \nEinnahmen aus dem Jahre 1995 handele und für 1996 noch keine \nAusgangsrechnungen erfolgt seien.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 22. Juli 1996 setzte der Rektor der Universität das \nNutzungsentgelt für die ärztliche Nebentätigkeit für das erste Halbjahr 1996 gemäß \n§ 17 Abs. 1 HNtV gegenüber dem Kläger auf 24.282,04 DM fest. Dieser Betrag setzt \nsich zusammen aus der Kostenerstattung (20 % der ärztlichen Leistungen i.H.v. \n4.342,65 DM (Guthaben), 40 % der technischen Leistungen i.H.v. 27.535,42 DM), \ndem Vorteilsausgleich (20 % der aus stationärer Behandlung bezogenen Vergütung \ni.H.v. 24.049,77 DM sowie 20 % der aus stationärer Begutachtung bezogenen \nVergütung i.H.v. 169,70 DM) und 25 % der aus ambulanten Behandlungen \nbezogenen Vergütung i.H.v. 37.170,05 DM. Hierbei waren von den Einnahmen für \ndie ambulanten Behandlungen die mit Festsetzungsbescheiden vom 4. April 1996 \nund vom 5. Juli 1996 festgesetzten Sachkosten (11.836,01 DM + 17.060,79 DM =) \n28.896,80 DM bereits abgezogen.\n\n8\n\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26. August 1996 Widerspruch \nein.\n\n9\n\nMit allgemeinem Schreiben vom 2. Oktober 1996 regte der \nProzessbevollmächtigte des Klägers, der auch andere beamtete Ärzte in gleich \ngelagerten Verfahren vertrat, die Führung von Musterverfahren an. In der Sache trug \ner im Wesentlichen vor: Zum 1. Januar 1996 habe es Änderungen der \nBundespflegesatzverordnung und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gegeben. \nDie Neufassung des § 6a GOÄ habe dazu geführt, dass für die erbrachten \nprivatärztlichen Leistungen im stationären Bereich eine Honorarminderung von 25 % \n(bisher: 15 %) stattfinde. Aus der neuen Bundespflegesatzverordnung ergebe sich \nferner, dass nunmehr der Wahlarztabschlag von 5 % weggefallen sei, sodass der \nWahlleistungspatient den vollen Pflegesatz für die allgemeinen \nKrankenhausleistungen, also das gesamte Entgelt für die ärztliche Behandlung und \ndie damit verbundenen Sach- und Personalkosten, an das Krankenhaus zahlen \nmüsse. Vor diesem Hintergrund lasse sich ein Vorteilsausgleich, der Bestandteil des \nNutzungsentgelts sei, rechtlich und sachlich nicht mehr rechtfertigen. Zweck des \nVorteilsausgleichs solle es sein, die besonderen wirtschaftlichen Vorteile \nauszugleichen, die der liquidationsberechtigte Arzt dadurch erziele, dass ihm der \nDienstherr seine „Einrichtungen\" für die Ausübung seiner Nebentätigkeit zur \nVerfügung stelle und die der Arzt sich deshalb nicht selbst beschaffen müsse. Stelle \nman bei der Bemessung des Nutzungsentgeltes auf den Vergleich mit der Höhe der \nPraxiskosten niedergelassener Fachärzte ab, so müssten neben der \nKostenerstattung nach Nebentätigkeitsrecht weitere Ausgaben einnahmemindernd \nberücksichtigt werden. Dazu gehöre die Honorarbeteiligung der ärztlichen \nMitarbeiter, die unmittelbaren Kosten, wie etwa die Prämien für die \nHaftpflichtversicherung der wahlärztlichen Tätigkeit, sowie die Kosten für die \nRechnungsstellung und des Honorareinzuges. Es sei zweifelhaft, ob sich danach \nnoch eine Differenz zu Gunsten der liquidationsberechtigten Hochschullehrer ergebe. \nBei Bemessung des Nutzungsentgeltes müssten objektive Kriterien angelegt werden; \nes könne nicht lediglich deshalb unverändert erhoben werden, weil es darum gehe, \neinen etwa gesteigerten Finanzbedarf des Krankenhausträgers zu decken. \nAußerdem müsse berücksichtigt werden, dass die Honorarminderung um 10 % eine \nzusätzliche Belastung der liquidationsberechtigten Ärzte bedeute. Gleiches gelte für \nden Umstand, dass nunmehr ein erheblicher Teil der Routineleistungen, die auf \nMitarbeiter verlagert worden seien, nicht mehr abgerechnet werden könne.\n\n10\n\nIm weiteren Verlauf einigten sich die Beteiligten, das vorliegende Verfahren als \nein Musterverfahren für die Festsetzung von Nutzungsentgelt ab dem 1. Januar 1996 \nbei so genannten „Neuvertraglern\" zu führen. Hierbei handelt es sich um beamtete \nÄrzte, bei denen die Nebentätigkeiten erstmals ab dem 1. Januar 1993 genehmigt \nwurden.\n\n11\n\nZur Begründung des Widerspruches verwies der Kläger unter dem 26. März 1998 \nauf das Schreiben vom 2. Oktober 1996 und rügte die ab dem 1. Januar 1996 \nfestgesetzte Höhe der Nutzungsentgelte insbesondere vor dem Hintergrund der zum \n1. Januar 1996 eingetretenen Rechtsänderungen in der \nBundespflegesatzverordnung und der GOÄ. Die Bemessung des Nutzungsentgeltes \nmüsse nach objektiven Kriterien erfolgen. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass \nbereits die Erhöhung der Kostenerstattung bzw. der Honorarminderungspflicht um 10 \nProzentpunkte (von 15 % auf 25 %) nach § 6a GOÄ eine erhebliche Zusatzbelastung \nbedeute, die den verbleibenden Vorteil verringere. Hinzu komme, dass in Folge der \nam 1. Januar 1996 in Kraft getretenen GOÄ-Novelle in § 4 Abs. 2 Satz 3 das Prinzip \nder persönlichen Leistungspflicht verschärft worden sei mit der Folge, dass viele \nRoutineleistungen, die bis dahin auf Mitarbeiter hatten übertragen werden können, \nnun nicht mehr abrechenbar seien. Soweit eine Delegation zulässig geblieben sei, \nseien in § 5 Abs. 5 GOÄ die Steigerungssätze reduziert worden. Außerdem sei ab \ndem 1. Januar 1996 der Pflegesatzabschlag bei wahlärztlichen Patienten \nweggefallen.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1998, zugestellt am \n11. Dezember 1998, wies der Rektor der Universität den Widerspruch zurück und \nführte zur Begründung aus, der streitbefangene Bescheid sei rechtmäßig. Er sei auf \nder Grundlage des § 17 der Verordnung über die Nebentätigkeit des \nwissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes \nNordrhein-Westfalen (HNtV) idF vom 19. November 1993 ergangen. Hieraus ergebe \nsich, dass bei einer Genehmigung der Nebentätigkeit nach dem 31. Dezember 1992 \nals Nutzungsentgelt im stationären Bereich die nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV zu \nberechnende Kostenerstattung zuzüglich eines Vorteilsausgleiches von 20 % zu \nzahlen sei (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV). Im ambulanten Bereich seien neben den \nSachkosten 25 % der bezogenen Vergütung, die nach Abzug der Sachkosten \nverblieben, zu entrichten (§ 17 Abs. 2 HNtV). Der Festsetzungsbescheid habe diese \nVorgaben eingehalten und sei auch rechnerisch richtig. Auch seien die zu Grunde \nliegenden Vorschriften wirksam. Insbesondere sei der vom \nBundesverwaltungsgericht aus § 72 Abs. 1 LBG entwickelte Grundsatz eingehalten, \nwonach das Nutzungsentgelt in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der \nNebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen müsse. Dem Kläger verbleibe der \neindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen \nLeistungen, gewonnenen Nutzens. Dem stehe die am 1. Januar 1996 in Kraft \ngetretene GOÄ-Novelle nicht entgegen. Zwar habe sie zur Folge, dass einige \nRoutineleistungen, die von Mitarbeitern ausgeführt würden, nicht mehr abgerechnet \nwerden dürften (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ). Hiervon werde der genannte Grundsatz \naber nicht berührt, weil es in diesem Fall gerade nicht um die eigenen Leistungen \ndes Beamten gehe. Auch greife das Argument nicht durch, bei Berücksichtigung \nunmittelbarer Kosten, wie etwa der Haftpflichtprämien oder der Kosten der \nRechnungsstellung, ergebe sich möglicherweise keine Differenz zu Gunsten der \nbeamteten Ärzte gegenüber den niedergelassenen Fachärzten, die mit dem \nNutzungsentgelt auszugleichen wäre. Die genannten unmittelbaren Kosten fielen \nnämlich bei niedergelassenen Ärzten in gleicher Weise an. Im Übrigen fielen \nHaftpflichtprämien gar nicht an, weil die beamteten Ärzte auf die Haftung des \nKrankenhausträgers verweisen könnten, die über dessen \nBetriebshaftpflichtversicherung abgedeckt seien. Eine konkret nachvollziehbare \nBerechnung, welche die Angemessenheit des Vorteilsausgleiches in Frage stellen \nkönne, liege bislang nicht vor. Eine pauschale, nach einem bestimmten \nVomhundertsatz zu bemessende Höhe des Nutzungsentgeltes sei notwendig, weil \neine genaue Kostenberechnung unverhältnismäßigen Aufwand verursache. Auch bei \neiner Pauschalierung gebe die Höhe der Einnahmen des liquidierenden Arztes \nhinreichend objektiven Aufschluss über Häufigkeit und Intensität der Nutzung von \nEinrichtung, Personal und Material der Klinik.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 7. Januar 1999 die vorliegende Klage erhoben, mit der er \nden Bescheid vom 22. Juli 1995 insoweit angreift, als dort ein Nutzungsentgelt für \nden stationären und teilstationären Bereich festgesetzt wurde. Er beruft sich zur \nBegründung auf sein Vorbringen im Vorverfahren und trägt darüber hinaus vor, der \nFestsetzungsbescheid verletze die im Landesbeamtengesetz niedergelegten \nGrundsätze für die Bemessung des Nutzungsentgeltes, insbesondere das \nÄquivalenzprinzip. Die Bruttovergütung für die stationären Leistungen betrage \n24.049,77 DM. Hiervon setze der Bescheid einen Anteil von 20 % als \nNutzungsentgelt fest. Die Rechtsgrundlage hierfür sei § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV. Sie \nwerde von ihrer Ermächtigungsgrundlage, den Vorschriften des \nLandesbeamtengesetzes und § 42 Abs. 4 BRRG, nicht gedeckt. Danach müsse das \nNutzungsentgelt angemessen sein, sich nach den dem Dienstherrn entstehenden \nKosten richten und den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch \ndie Inanspruchnahme entstehe. Das gelte insbesondere unter Berücksichtigung der \ngleichzeitig nach den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung erhobenen \nKostenerstattung i.H.v. 40 % bzw. 20 %. Für Neuvertragler werde das zuvor \neinheitlich geregelte Nutzungsentgelt in zwei Rechenpositionen aufgeteilt. Zunächst \nwerde die Kostenerstattung nach der Bundespflegesatzverordnung geregelt, sodann \nder Vorteilsausgleich in Höhe von 20 %. Bemessungsgrundlage für das streitige \nNutzungsentgelt sei die um die Kostenerstattung nach der \nBundespflegesatzverordnung verminderte Bruttovergütung. Bereits diese Aufteilung \nkönne gegen höherrangiges Recht verstoßen. § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV führe \nKostenerstattung und Vorteilsausgleich nebeneinander auf, als hätten sie nichts \nmiteinander zu tun. Nach dem Wortlaut der Verordnung sei nicht einmal die Frage \naufzuwerfen, ob und in welchem Umfang dem Arzt nach Leistung der \nKostenerstattung noch ein Vorteil verbleibe. Der Bundesgesetzgeber habe über § 16 \nSatz 1 Nr. 3 KHG, § 24 Abs. 2 und 6 BPflV die Kostenerstattung geregelt. Der \nLandesgesetzgeber sei deshalb nur noch für den Vorteilsausgleich zuständig. Diese \nKompetenztrennung führe dazu, dass Kostenerstattung und Vorteilsausgleich \ngetrennt geprüft werden müssten. Werde - wie hier - die Komponente \nVorteilsausgleich mit 20 % der Bruttovergütung festgesetzt, müsse eine Steigerung \ndes dem Arzt entstandenen Vorteils eingetreten sein. Dies sei aber vom \nVerordnungsgeber nicht dargelegt worden. Außerdem sei nicht erkennbar, inwieweit \nneben der Kostenerstattung nach der BPflV überhaupt noch ungedeckte Kosten \nbestünden, die aus der Inanspruchnahme des Krankenhauses durch den Chefarzt \nbei Behandlung der Privatpatienten entstanden seien. Die laufenden Kosten eines \nKrankenhauses würden über die Pflegesätze gedeckt; seit Inkrafttreten der BPflV sei \ndavon auszugehen, dass durch die Behandlung von Privatpatienten durch \nAbteilungsleiter keine zusätzlichen Kosten im stationären Bereich entstünden. \nEventuelle Lücken durch vom Pflegesatz nicht abgedeckte Kosten könnten nicht auf \ndie privatliquidationsberechtigten Ärzte abgewälzt werden, weil sie systembedingt \nund gerade nicht durch die Nebentätigkeit ausgelöst worden seien. Bei Ermittlung \ndes Umfangs des Vorteilsausgleiches müsse der Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nberücksichtigt werden. Hierbei seien regelmäßig vorhandene Kostenpositionen zu \nbeachten, wie Versicherungsprämien, Kosten der Rechnungsstellung und sonstige \nKosten des erhöhten beruflichen Engagements. Er - der Kläger - habe etwa mit \nBetriebsausgaben vergleichbare Eigenaufwendungen in Höhe von 50 % seiner \nprivatärztlichen Gesamteinnahmen, die aus Anlass der privatärztlichen Betätigung \nangefallen seien und die deshalb berücksichtigt werden müssten.\n\n14\n\nBei der hier maßgeblichen Frage, inwieweit dem Arzt der eindeutig überwiegende \nTeil des wirtschaftlichen Ergebnisses seiner eigenen Leistung verbleibe, komme es \ndarauf an, von welchem Gesamtbetrag seiner Wertschöpfung auszugehen sei. \nWürden dabei alle Einnahmen, die ihm als Folge seiner Nebentätigkeit zufließen, \nerfasst, müssten auch alle Abzugsposten berücksichtigt werden. Die von ihm im \nersten Halbjahr 1996 für stationäre Behandlungen bezogene Vergütung habe \n24.049,77 DM betragen. Ohne die 25 %ige Kürzung nach § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ \nergebe sich ein Betrag von 32.066,36 DM, welcher der ärztlichen Wertschöpfung \nentspreche. Diese habe sich damit bereits um (32.066,36 DM - 24.049,77 DM =) \n8.016,59 DM vermindert. Ferner müsse die Kostenerstattung nach § 24 Abs. 2 i.V.m. \n§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BPflV abgezogen werden, die im ersten Halbjahr 1996 \n10.145,64 DM ausgemacht habe. Berücksichtige man schließlich das \nNutzungsentgelt von 20 % der um die Kostenerstattung nach der BPflV verminderten \nBruttovergütung - hier: 4.809,95 DM -, erhöhe sich die Gesamtminderung auf \n(8.016,59 DM + 10.145,64 DM + 4.809,95 DM =) 22.972,18 DM. Dies seien, bezogen \nauf die gesamte Wertschöpfung von 32.066,36 DM, mehr als 70 %.\n\n15\n\nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 25. März 2003 \n- 4 K 3413/98 -) in einem Parallelverfahren bei einem Altvertragler könne nicht auf die \nvorliegende Konstellation eines Neuvertraglers übertragen werden, weil das \nNutzungsentgelt sich nicht nur aus einem Vomhundertsatz der Vergütung \nzusammensetze, sondern auch aus der Kostenerstattung nach der BPflV. Gehe man \ndavon aus, dass er, der Kläger, eine mittlere Kostenerstattung von 32 % abzuführen \nhabe, ergebe sich nach der Systematik des Verwaltungsgerichts Münster bei einer \nHonorarforderung von 100 DM als Bezugsgröße für die Angemessenheitsprüfung ein \nBetrag von (100 DM - 25 % gem. § 6a GOÄ - 32 % Kostenerstattung =) 43 DM. Bei \nZahlung eines 20 %igen Vorteilsausgleiches, bezogen auf 75 DM, verblieben ihm \ndann noch 28 DM, mithin 65 % der Bezugsgröße von 43 DM. Es müsse aber die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. November 2000 -\n 2 C 37.99 -) berücksichtigt werden, wonach die bundesgesetzliche Kostenerstattung \nauf das landesgesetzlich erhobene Nutzungsentgelt anzurechnen sei. Hieraus folge, \ndass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung die Kostenerstattung zu \nberücksichtigen sei. Bezugsgröße sei daher der Betrag von 75 DM. Der ihm, dem \nKläger, verbleibende Betrag von 28 DM entspreche daher einem Prozentsatz von ca. \n37 %. Dies stehe mit der grundlegenden Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, dem Beamten müsse der eindeutig überwiegende Teil \ndes aus seiner Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleiben, \nnicht in Einklang.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Bescheid des Rektors der I-Universität E vom \n22. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n3. Dezember 1998 insoweit aufzuheben, als er Abgaben \n(Kostenerstattung und Nutzungsentgelt) für die stationäre \nPrivatbehandlung festsetzt.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr führt aus, dem Kläger verbleibe der eindeutig überwiegende Teil des aus \nseinen Leistungen im Rahmen der Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen \nNutzens. Dieser könne sich nur an der nach der GOÄ berechneten Vergütung \nausrichten, denn ein wirtschaftlicher Nutzen verbleibe erst nach Abzug der Kosten. \nFerner sei die angeführte Kostenerstattung von 10.145,64 DM nicht richtig \neingeordnet. Dieser Betrag sei im streitigen Festsetzungsbescheid nicht ausdrücklich \nbenannt worden. Es handele sich um die Differenz der Posten „40 % der technischen \nLeistungen\" (11.014,17 DM) und „20 % der ärztlichen Leistungen\" (868,53 DM), die \nunter der Überschrift „Rechnungsausgänge\" aufgeführt sind. Bei dem Posten \n„Rechnungsausgänge\" handele es sich um den Gesamtbetrag der im \n1. Halbjahr 1996 für Behandlungen in 1995 ausgestellten Rechnungen. \nDemgegenüber beruhten die bezogenen Vergütungen auf den tatsächlichen \nEinnahmen im 1. Halbjahr 1996, sodass die Summen nicht vergleichbar seien. Hinzu \nkomme, dass bei der Summe der vom Kläger angegebenen ärztlichen Leistungen ein \nBetrag von 9.036,90 DM als Minusbetrag aufgeführt werde, der irrtümlich zu viel \ndeklariert worden sei. Außerdem stehe einem Vergleich auch entgegen, dass bei der \nKostenerstattung nach der BPflV der Satz nicht einheitlich erhoben werde, sondern \nzwischen 20 % für die ärztlichen und 40 % für die technischen Leistungen \nvariiere.\n\n21\n\nBei der Angemessenheitsprüfung dürfe - wie vom Verwaltungsgericht Münster \nvorgegeben - die Kostenerstattung nach der BPflV bei Ermittlung der Bezugsgröße \nnicht berücksichtigt werden, sodass der überwiegende Teil der Einnahmen beim \nKläger verbleibe. Dies sei im Übrigen selbst dann noch der Fall, wenn von der \nBezugsgröße die Kostenerstattung abgezogen werde, weil lediglich die 20 %ige \nKostenerstattung für die ärztlichen Leistungen zu berücksichtigen sei. Für eine \nEinbeziehung der 40 %igen Kostenerstattung für die technischen Leistungen bestehe \nkein sachlicher Grund, weil diese Leistungen nicht von ihm persönlich erbracht \nworden seien.\n\n22\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Anfechtungsklage gemäß § 42 \nAbs. 1 VwGO zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Der angefochtene \nBescheid des Rektors der Universität E und dessen Widerspruchsbescheid verletzen \nden Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n25\n\nErmächtigungsgrundlage für den angefochtenen Festsetzungsbescheid sind die \n§§ 72 Abs. 1, 75 Satz 1 und 2 Nr. 6, 206 Abs. 3 LBG in Verbindung mit §§ 15 Abs. 1, \n§ 17 Abs. 1 Nr. 2, 18 Abs. 1 HNtV in der Fassung der Verordnung vom \n19. November 1993 (GV.NRW S. 416). Nach § 72 Abs. 1 LBG, § 15 Abs. 1 HNtV \nhaben Hochschullehrer bei ärztlichen Nebentätigkeiten für die Inanspruchnahme von \nEinrichtungen, Personal und Material des Landes ein Nutzungsentgelt zu entrichten, \ndas mindestens kostendeckend zu bemessen ist und den besonderen Vorteil \nberücksichtigen soll, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Das \nNähere regelt die Bestimmung des § 17 HNtV. Diese differenziert bei der Bemessung \ndes Nutzungsentgelts zunächst danach, ob die Einnahmen aus ärztlicher \nNebentätigkeit im stationären Bereich (Absatz 1) oder aus sonstiger ärztlicher \nNebentätigkeit - insbesondere im ambulanten Bereich - (Absatz 2) erzielt worden \nsind. Zudem wird das Nutzungsentgelt für Einnahmen im stationären Bereich danach \nunterschiedlich ermittelt, ob der Beamte die Nebentätigkeitsgenehmigung bereits vor \ndem 1. Januar 1993 erhalten hat (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 HNtV - sog. Altvertragler) oder \ndanach (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV - sog. Neuvertragler).\n\n26\n\nBeim Kläger handelt es sich um einen Neuvertragler, weil er im Februar 1993 in \ndas Beamtenverhältnis berufen wurde und die Genehmigung seiner Nebentätigkeit \ndaher erst nach dem 1. Januar 1993 vorlag. Gegenstand der Klage ist zudem \nausschließlich das Nutzungsentgelt, soweit es für die ärztliche Nebentätigkeit im \nstationären Bereich festgesetzt wurde. Maßgeblich ist daher § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV. \nDanach ist als Nutzungsentgelt zu zahlen „die nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV in der \njeweils geltenden Fassung zu berechnende Kostenerstattung zuzüglich eines \nVorteilsausgleichs von 20 vom Hundert der bezogenen Vergütung.\"\n\n27\n\nDas Nutzungsentgelt setzt sich also zusammen aus den beiden Bestandteilen \nKostenerstattung und Vorteilsausgleich.\n\n28\n\nDie Kostenerstattung ist in der Bundespflegesatzverordnung geregelt. Für den \nhier in Rede stehenden Zeitraum, das erste Halbjahr 1996, war allerdings nicht \n(mehr) auf § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV zurückzugreifen, weil diese Vorschrift \nzwischenzeitlich geändert worden war und in der ab dem 1. Januar 1996 geltenden \nFassung nicht mehr die Kostenerstattung betraf. Da aber in § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV \nauf die Bundespflegesatzverordnung „in der jeweils geltenden Fassung\" verwiesen \nwird, ist nach Sinn und Zweck des Verweises auf diejenigen Vorschriften der BPflV \nzurückzugreifen, welche nunmehr die Kostenerstattung betreffen. Das sind die §§ 24 \nAbs. 2, 23 Abs. 3 und 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BPflV in der Fassung vom \n26. September 1994. Dort heißt es, dass ein Arzt, der - wie der Kläger - wahlärztliche \nLeistungen nach § 22 Abs. 3 gesondert berechnen kann, verpflichtet ist, dem \nKrankenhaus die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 \nnicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BPflV wiederum \nbestimmt - wie früher der alte § 13 BPflV - die Höhe der abzuziehenden Kosten. \nDanach sind abzuziehen\n\n29\n\na) für die in den Abschnitten A, E, M, O und Q des Gebührenverzeichnisses \nder GOÄ genannten Leistungen (vereinfacht: technische Leistungen) 40 % \nund\n\n30\n\nb) für die in den übrigen Abschnitten genannten Leistungen (vereinfacht: \närztliche Leistungen) \n 20 %.\n\n31\n\nBerechnungsgrundlage für die Kostenerstattung von 40 bzw. 20 % sind nach § 7 \nAbs. 2 Nr. 4 HS 3 BPflV „jeweils die Gebühren vor Abzug der Gebührenminderung \nnach § 6 a GOÄ\".\n\n32\n\nNeben der Kostenerstattung zählt zum Nutzungsentgelt der Vorteilsausgleich in \nHöhe von 20 % „der bezogenen Vergütung\". Als „bezogene Vergütung\" sind die \nBruttogebühren nach GOÄ zu verstehen, die von den Patienten im \nAbrechnungszeitraum an den Arzt gezahlt worden sind. Es kommt also nicht auf die \nBehandlungs- oder Rechnungsdaten an, sondern auf den Zeitpunkt des \nZuflusses,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2001 - 6 A 1945/98 -, Bl. 9 des amtlichen \nAbdrucks.\n\n34\n\nDer Beklagte hat auf dieser Grundlage das Nutzungsentgelt rechnerisch nicht zu \nhoch ermittelt.\n\n35\n\nFür die Bemessung des Vorteilsausgleiches im stationären und teilstationären \nBereich hat er die Angaben verwandt, die der Kläger auf der Vorderseite der \n„Aufstellung über die bezogenen Vergütungen ...\" vom 15. Juli 1996 gemacht hat und \ndie bereits gemäß § 6 a GOÄ um 25 % gemindert sind. Das ist nicht zu \nbeanstanden.\n\n36\n\nFür die Ermittlung der Kostenerstattung hat er die Beträge zu Grunde gelegt, die \nder Kläger auf der Rückseite seiner Vergütungsmitteilung als \n„Bruttorechnungsbeträge\" angegeben hat und die sich aus den zwischen dem \n1. Januar 1996 und dem 30. Juni 1996 erstellten Rechnungen ergeben. Das hat er in \nder mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Hiernach ist allerdings nicht \nauszuschließen, dass die Kostenerstattung zu niedrig bemessen wurde. In § 7 \nAbs. 2 Nr. 4 HS 2 BPflV heißt es ausdrücklich, dass jeweils die Gebühren vor Abzug \nder Gebührenminderung nach § 6a GOÄ zu Grunde zu legen sind. Geht der \nBeklagte stattdessen von den Rechnungsbeträgen aus, die von den Patienten \nverlangt werden, handelt es sich um Beträge nach Abzug der Gebührenminderung, \ndie also bereits um 25 % verringert sind. Dies wäre nur dann ausgeschlossen, wenn \nder Kläger bereits in seiner Aufstellung der „Bruttorechnungsbeträge\" die um 25 % \nerhöhten Zahlen angegeben hätte. Ob er das getan hat, ist offen, braucht aber nicht \naufgeklärt zu werden. In diesem Falle wäre das Nutzungsentgelt allenfalls zu niedrig \nfestgesetzt worden und der Kläger daher nicht beschwert.\n\n37\n\nDie Zusammensetzung des Nutzungsentgeltes aus der bundesrechtlich \ngeregelten Komponente „Kostenerstattung\" und der landesrechtlich geregelten \nKomponente „Vorteilsausgleich\" verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Diese \nFrage war bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gleichen Rubrums. Auf die \nAusführungen im hiesigen Urteil vom 17. Februar 1998 (- 2 K 4305/95 -), bestätigt \ndurch Urteil des OVG NRW vom 21. März 2001 (- 6 A 1945/98 -), wird insoweit \nverwiesen. Insbesondere führt der Verweis des Klägers auf das Urteil des Schleswig-\nHolsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1999 (- 3 L 198/98 -), das zu \n§ 14 Abs. 1 der in Schleswig-Holstein geltenden \nHochschulnebentätigkeitsverordnung ergangen ist und vom \nBundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 37.99 -) bestätigt \nwurde, zu keinem anderen Ergebnis. Das OVG NRW hat sich in seinem Urteil vom \n21. März 2001 hiermit ausführlich auseinander gesetzt:\n\n38\n\nDie vom Kläger unter Hinweis auf das (§ 14 Abs. 1 der in Schleswig-Holstein \ngeltenden HNtV betreffende) Urteil des Schl.-H. OVG vom 27.7.1999 -\n 3 L 198/98 - (im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 -\n 2 C 37.99 -) erhobenen Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des § 17 Abs. 1 \nNr. 2 HNtV teilt der Senat nicht. Im Rahmen der letztgenannten Vorschrift stellt \n\"die nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV in der jeweils geltenden Fassung zu \nberechnende Kostenerstattung\" lediglich einen Berechnungsposten dar. Dieser \nergibt unter Hinzurechnung von 20 v.H. der bezogenen Vergütung das zu \nzahlende Nutzungsentgelt. Entscheidend ist auch in diesem Zusammenhang, \ndass das Äquivalenzprinzip nicht verletzt ist. Dass Letzteres bezogen auf die hier \nangefochtene Verwaltungsentscheidung zu bejahen ist, ist ausgeführt worden. \nSoweit der Kläger bezweifelt, dass die gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV \"nach § 13 \nAbs. 3 Nr. 6 BPflV in der jeweils geltenden Fassung zu berechnende \nKostenerstattung\" auf die tatsächlich ungedeckten Kosten des \nKrankenhausträgers für die Bereitstellung von Personal, Material und \nEinrichtungen beschränkt sei, betrifft dies nicht die hier entscheidende Frage der \nWahrung des Äquivalenzprinzips, sondern die Berechtigung der Kostenerstattung \nnach den Vorschriften der BPflV. Außerdem handelt es sich hierbei lediglich um \neine Vermutung des Klägers, der der Senat nicht weiter nachzugehen brauchte, \nweil der Kläger greifbare Anhaltspunkte für eine über die Kosten des \nKrankenhausträgers hinausgehende Kostenerstattung nicht dargelegt hat.\n\n39\n\nDiesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.\n\n40\n\nDas Nutzungsentgelt steht - entgegen der Auffassung des Klägers - in einem \nausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung. § 17 \nHNtV beruht unter anderem auf § 72 Abs. 1 LBG. Dort heißt es, der Beamte dürfe bei \nAusübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des \nDienstherrn nur mit Genehmigung in Anspruch nehmen; hierfür habe er ein \nangemessenes Entgelt zu entrichten. Die hier festgelegte Angemessenheit des \nNutzungsentgeltes wird auch als „Äquivalenzprinzip\" bezeichnet. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n41\n\nvgl. Urteile vom 11. Oktober 1990 - 2 C 46.88 -, ZBR 1991, 142, und vom \n5. November 1998 - 2 A 8.97 -, ZBR 1999, 200,\n\n42\n\nmuss das Verhältnis zwischen Nutzungsentgelt und der aus der Nebentätigkeit \nbezogenen Vergütung ausgewogen sein. Dem Beamten muss der eindeutig \nüberwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, aus seinen eigenen \nLeistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleiben. Es geht darum, dass \ndem Beamten die Früchte seines persönlichen Einsatzes überwiegend verbleiben \nsollen,\n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2001, a.a.O., Bl. 10/11 m.w.N.\n\n44\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n45\n\nDie Kammer folgt in der Struktur der Berechnung des OVG NRW im Urteil vom \n21. März 2001 - 6 A 1945/98 - und legt die Zahlen aus dem angefochtenen \nFestsetzungsbescheid zu Grunde. Dabei beschränkt sie sich allerdings auf die \nBeträge, die den stationären Bereich betreffen, weil der Klagegegenstand den \nambulanten Bereich nicht erfasst. Außerdem hat sie die „irrtümlich für PET-\nAbrechnungen im zweiten Halbjahr 1995 zu viel deklarierten\" 9.036,90 DM (vgl. \nAngaben des Klägers auf der Rückseite seiner Aufstellung vom 15. Juli 1996), die \nsich auf das festgesetzte Nutzungsentgelt mindernd ausgewirkt haben, nicht \nberücksichtigt. Dies war notwendig, um sich bei der Gegenüberstellung auf \ndiejenigen Beträge beschränken zu können, die den Abrechnungszeitraum - das \nerste Halbjahr 1996 - betreffen. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung:\nim 1. Halbjahr 1996 bezogene Vergütungen aus der ärztlichen Nebentätigkeit \n(Vorderseite der eingereichten Aufstellung; nur stationärer und teilstationärer \nBereich): \n\n46\n\n24.219,47 DM\nhiervon als Nutzungsentgelt abzuführen:\n\n47\n\n1. Kostenerstattung:\n\n48\n\n- 20 % der im 1. Halbjahr 1996 in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen im \nstationären Bereich\n\n49\n\n(ohne Berücksichtigung der 9.036,90 DM, die im Vorjahr zu viel deklariert \nwurden, ausgehend von den Bruttorechnungsbeträgen bei stationärer Behandlung \nfür ärztliche Leistungen: 169,70 DM + 4.524,55 DM = 4.694,25 DM; \nhiervon 20 %) \n\n50\n\n938,85 DM\n- 40 % der technischen Leistungen 11.014,17 DM\n2. Vorteilsausgleich: \n\n51\n\n(im Bescheid: „Bezogene Vergütungen\" Nr. 1.) und 2.) \n\n52\n\n4.809,95 + 33,94 = \n\n53\n\n4.843,89 DM\ninsgesamt 16.796,91 DM\nUm die Frage zu beantworten, ob das Äquivalenzprinzip verletzt ist, müssen die \ngenannten Beträge (24.219,47 DM und 16,796,91 DM) bereinigt werden. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n54\n\nvgl. Urteile vom 11. Oktober 1990 und vom 5. November 1998, a.a.O.\n\n55\n\nsoll dem Arzt zwar der überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit \ngewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleiben, doch bezieht sich diese Abwägung \nauf die eigenen Leistungen des Arztes, auf die Früchte seines persönlichen \nEinsatzes. Demnach sind hier bereinigte Beträge einander gegenüberzustellen. \nAbzuziehen ist jeweils die Kostenerstattung für den stationären Bereich (938,85 + \n11.014,17 = 11.953,02 DM), denn sie entspricht nicht der durch die eigene Leistung \ndes Klägers erbrachten Wertschöpfung, sondern der Nutzung von Personal und \nEinrichtungen des Krankenhauses, betrifft also letztlich Aufwendungen des \nDienstherrn. Daher stellt sie nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch die \nUntergrenze des Nutzungsentgeltes dar, die nicht unterschritten werden darf,\n\n56\n\nBVerwG, Urt. vom 12. März 1987 - 2 C 55.84 -, DÖD 1987, 231; OVG NRW, \nUrt. vom 21. März 2001 - 6 A 1945/98 -, vom 5. November 1987 - 6 A 1402/84 - \nund vom 17. August 1993 - 6 A 220/92.\n\n57\n\nWird der Gesamtbetrag der Kostenerstattung (11.953,02 DM) sowohl von den \nbezogenen Vergütungen wie auch von dem festgesetzten Nutzungsentgelt \nabgezogen, stehen sich bereinigte Vergütungen von (24.219,47 - 11.953,02 =) \n12.266,45 DM und ein bereinigtes Nutzungsentgelt von (16.796,91 - 11.953,02 =) \n4.843,89 DM gegenüber. Also verbleiben dem Kläger ca. 60 % der durch eigene \nLeistung erwirtschafteten Vorteile, mithin der eindeutig überwiegende Teil.\n\n58\n\nDie Kammer folgt nicht dem Einwand des Klägers, bei der Berechnung des \nVorteilsausgleichs (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV: „20 vom Hundert der bezogenen \nVergütung\") müssten die bezogenen Vergütungen zunächst um die \nKostenerstattung nach der BPflV vermindert werden, um dann von dem \nverminderten Betrag 20 % als Vorteilsausgleich zu erheben. Es ist nicht ersichtlich, \nweshalb ein derartiger Abzug vorgenommen werden soll. Hierfür gibt es in den \ngesetzlichen Grundlagen keine Stütze. Aus dem Wortlaut „bezogene\" Vergütung folgt \nim Gegenteil, dass alles, was der Arzt auf Grund seiner Nebentätigkeit eingenommen \nhat, zu berücksichtigen ist. Als „bezogene Vergütung\" sind demnach die Gebühren \nnach der GOÄ zu verstehen, die von den Patienten an den Arzt gezahlt worden sind. \nDabei ist die Gebührenminderung von 25 % nach § 6a GOÄ schon eingeflossen, weil \ndieser Teil dem Arzt nicht vom Patienten überwiesen wird. Neben dem Wortlaut des \n§ 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV spricht vor allem die systematische Auslegung gegen einen \nAbzug der Kostenerstattung. In der die Altvertragler betreffenden Regelung des § 17 \nAbs. 1 Nr. 1 HNtV heißt es ausdrücklich, das Nutzungsentgelt betrage 35 % der um \ndie Kostenerstattung nach der BPflV geminderten bezogenen Vergütung. In der die \nNeuvertragler betreffenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV hat der \nVerordnungsgeber eine dem entsprechende Formulierung aber gerade nicht \naufgenommen. Dies hätte jedoch nahe gelegen, wenn eine den Altvertraglern \nentsprechende Erhebungsgrundlage gewollt gewesen wäre. Nach alledem ist es \nnicht zu beanstanden, dass der Beklagte im angefochtenen Bescheid die \nKostenerstattung vor der Berechnung des 20 %igen Vorteilsausgleiches nicht \nabgezogen hat.\n\n59\n\nEbenso OVG NRW, Urteil vom 21. März 2001, a.a.O., S. 13/14 \n(Musterrechnung mit 100 DM)\n\n60\n\nAuch der Einwand des Klägers, er sei auf Grund der zum 1. Januar 1996 \nheraufgesetzten Gebührenminderung nach § 6a GOÄ von 15 % auf 25 % \nzusätzlich benachteiligt, greift nicht durch. Zum Einen befindet er sich insoweit \noffenbar in einem Irrtum, weil es die angesprochene Rechtsänderung zu seinem \nNachteil Anfang 1996 nicht gab. Das Heraufsetzen der Gebührenminderung von \n15 % auf 25 % zum 1. Januar 1996 betraf lediglich Altvertragler, während der Kläger \nals Neuvertragler auch vor dem 1. Januar 1996 schon nur um 25 % geminderte \nGebühren abrechnen konnte. Zum Anderen ist die Honorarminderung gemäß § 6a \nGOÄ für die Frage einer möglichen Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht von \nBelang. Die „bezogene Vergütung\", also der Vergleichsbetrag, welcher dem \nNutzungsentgelt gegenüberzustellen ist, kann ohnehin nur der Betrag sein, der dem \nKläger auch tatsächlich zufließt, also das um die Gebührenminderung verringerte \nHonorar,\n\n61\n\nvgl. VG Münster, Urteil vom 25. März 2003 - 4 K 3413/98.\n\n62\n\nInsoweit kann auch auf die unter dem gleichen Rubrum ergangene Entscheidung \nder Kammer vom 17. Februar 1998 (2 K 4305/95), bestätigt durch das Urteil des \nOVG NRW vom 21. März 2001 (- 6 A 1945/98 -), verwiesen werden, die bereits unter \nder Geltung der 25 %igen Gebührenminderung erging und hierin keine \ndurchgreifende Benachteiligung des Klägers sah.\n\n63\n\nDas Vorbringen des Klägers, er sei durch den Wegfall des Wahlarztabschlages \nvon 5 % zusätzlich belastet, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Entscheidung. Bis \nzum 31. Dezember 1995 sah § 8 BPflV vor, bei Patienten, die - neben den \nallgemeinen Leistungen - auch Wahlleistungen bezogen haben, den \nRechnungsbetrag für die allgemeinen Leistungen gegenüber dem Krankenhaus um \n5 % zu verringern. Hierdurch entstand eine Finanzierungslücke bei den allgemeinen \nLeistungen. Diese Lücke sollte nach der damaligen Systematik durch die \nKostenerstattung bei wahlärztlichen Leistungen abgedeckt werden (Urteil der \nKammer vom 17. Februar 1998 - 2 K 4305/95 -, S. 20). Nach dem Wegfall des \nWahlarztabschlages gab es diese Finanzierungslücke nicht mehr. Nach Auffassung \ndes Klägers ist damit auch die Berechtigung für den Vorteilsausgleich \nweggefallen.\n\n64\n\nHieraus ergeben sich aber für die Klage keine Erfolgsaussichten.\n\n65\n\nEin Verstoß gegen das Prinzip des Vorteilsausgleiches in Form des \nÄquivalenzprinzips liegt hierin nicht. Aus dem Umstand, dass der Patient bei den \nallgemeinen Leistungen den vollen, nicht mehr um 5 % gekürzten Pflegesatz zu \nzahlen hat, ändert sich das Zahlenverhältnis bei den Wahlleistungen nicht. Wie oben \nbeschrieben, sind die Einkünfte, die der Arzt durch eigenen Einsatz erzielt hat, dem \n(bereinigten) Nutzungsentgelt gegenüber zu stellen. \n\n66\n\nAuch wird hiermit nicht gegen das in § 75 Nr. 6 Halbsatz 2 LBG normierte \nKostendeckungsprinzip verstoßen. In dieser Vorschrift heißt es, das Entgelt sei \nmindestens kostendeckend zu bemessen. Es handelt sich also um eine nicht zu \nunterschreitende Untergrenze,\n\n67\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. November 1987 - 6 A 1402/84 - m.w.N.\n\n68\n\nWenn die zu deckende Finanzierungslücke durch Mehrleistungen des Patienten \nnicht mehr so groß ist, steht dies daher einer Beibehaltung des bisherigen \nNutzungsentgeltes nicht entgegen. Im Übrigen wird mit der Kostenerstattung nicht \nallein die durch die früheren Pflegesatzabschläge hervorgerufene Kostenlücke \ngeschlossen. Die Pflegesätze allein reichen zur Deckung der Krankenhauskosten in \nder Regel nämlich nicht aus. Vielmehr tragen zur wirtschaftlichen Sicherung neben \nden Erlösen aus den Pflegesätzen auch öffentliche Fördermittel bei (§ 4 KHG). \nAußerdem wirken sich Änderungen bei der Finanzierung der allgemeinen Leistungen \nallenfalls mittelbar auf den vorliegenden Fall aus. Das Nutzungsentgelt dient in erster \nLinie dem Ausgleich des Anteils der dem Krankenhaus zuzuschreibenden \nLeistungen bei den wahlärztlichen Leistungen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV, § 22 Abs. 3 \nBPflV), während die allgemeinen Leistungen über die Pflegesätze finanziert werden \n(§§ 3 und 5 BPflV).\n\n69\n\nDes Weiteren hat der Kläger vorgetragen, es müsse beim Nutzungsentgelt \nberücksichtigt werden, dass sich die durch seine Nebentätigkeit erwirtschafteten \nEinnahmen durch weitere Ausgaben verringerten. Hierzu zählten insbesondere \nHaftpflichtversicherungsprämien, Kosten der Rechnungsstellung und des \nHonorareinzuges sowie die Honorarbeteiligung der ärztlichen Mitarbeiter. Dem folgt \ndie Kammer indes nicht. Diese Fragestellung war bereits mehrfach Gegenstand \ngerichtlicher Entscheidungen. So heißt es hierzu in dem bereits mehrfach zitierten \nUrteil des OVG NRW vom 21. März 2001 - 6 A 1945/98 -, das ebenfalls den Kläger \nbetrifft:\n\n70\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, er habe selbst \nhohe Beträge in seine Nebentätigkeit investiert und müsse zahlreiche Abgaben \nzahlen, wie sein Steuerberater bestätigen könne, führt dies nicht zu einer ihm \ngünstigeren Betrachtung. Die Pauschalierung soll einen unvertretbaren \nVerwaltungsaufwand bei der Festsetzung der Nutzungsentgelte verhindern. Dieser \nZweck würde verfehlt, wenn der Auffassung des Klägers folgend eine \nEinzelberechnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falles \nstattfinden würde. Demzufolge ist es unerheblich, ob der einzelne Hochschullehrer \nüberhaupt und gegebenenfalls in welchem Maße neben Personal und Sachmitteln \ndes Dienstherrn auch eigenes Personal und eigene Sachmittel eingesetzt oder \nsonst eigene Kosten für die Nebentätigkeit aufgewendet hat. Derartige \nAufwendungen lassen den Vorteil unberührt, der dem Beamten aus der \nInanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn \nerwächst.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 2 C 35.99 -, m.w.N.\n\n72\n\nAuch das Verwaltungsgericht Münster hat sich in einem Urteil vom 25. März 2003 \n(- 4 K 3413/98 -) hierzu geäußert:\n\n73\n\nNicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beklagte das Nutzungsentgelt \ngemäß § 17 HNtV in pauschalierter Form, d.h. ohne Berücksichtigung der dem \nKläger aus Anlass seiner Nebentätigkeit konkret entstandenen Kosten festgesetzt \nhat. Es entspricht insoweit gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es \nsich bei dem abzuführenden Entgelt um einen pauschalen Ausgleich für die - nicht \nexakt messbaren - wirtschaftlichen Vorteile handelt, die der Beamte daraus zieht, \ndass er eigene Aufwendungen für die notwendige Einrichtung und das \nerforderliche Material und Personal erspart,\n\n74\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 5. November 1998 - 2 A 8.97 -, ZBR 1999, 200.\n\n75\n\nDemgemäß berührt es nicht die zulässige Höhe des Nutzungsentgeltes, dass \nder Beamte über das Nutzungsentgelt hinaus möglicherweise - etwa wegen der \nVergütung eigenen Personals oder wegen Auslagen für Versicherungen etc. - \nweitere Kosten bei der Ausübung seiner Nebentätigkeit hat und die ihm \nverbleibenden Einkünfte letztlich erheblich geschmälert sein können,\n\n76\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 2. September 1999 - 2 C 22.98 -, BVerwGE 109, 283, \n290.\n\n77\n\nDass es sich vorliegend um einen atypisch gelagerten Sonderfall handelt, bei \nwelchem die vom Verordnungsgeber vorgenommene Pauschalierung auf Grund \nganz besonderer Umstände ausnahmsweise nicht mehr zu einem angemessenen \nErgebnis führt, ist schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar. \nSoweit er schließlich auf die Verpflichtung zur Honorarbeteiligung der Mitarbeiter \nmit ärztlichen Aufgaben ... verweist, verkennt er, dass ihm der überwiegenden Teil \nder Früchte nur seines persönlichen Einsatzes verbleiben muss. Die insoweit \nangeführten „Erschwernisse\" haben daher im Rahmen der \nAngemessenheitsprüfung außer Betracht zu bleiben.\n\n78\n\nDem schließt sich das erkennende Gericht an. Insbesondere wenn man bedenkt, \ndass der Kläger sich der Infrastruktur eines Universitätsklinikums bedienen kann, das \nweit gehend auf dem technisch und wissenschaftlich neuesten Stand gehalten wird, \nwerden die Vorteile gegenüber den Aufwendungen deutlich, die er bei Betreiben \neiner eigenen Praxis hätte\n\n79\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner auf die Verschärfung der \npersönlichen Leistungspflicht in § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ verweist, verkennt er, \ndass ihm der überwiegenden Teil der Früchte nur seines persönlichen Einsatzes \nverbleiben muss. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist es deshalb ohne \nBelang, wenn er in höherem Maße nur persönliche Leistungen abrechnen kann,\n\n80\n\nvgl. VG Münster, Urteil vom 25. März 2003 - 3413/98 -.\n\n81\n\nÄhnliches gilt für die Reduzierung der Steigerungssätze nach § 5 Abs. 5 GOÄ. \nDiese Vorschrift in der seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung besagt, dass bei \nwahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen ständigem \nVertreter persönlich erbracht werden, an die Stelle des 3,5fachen das 2,3fache des \nGebührensatzes tritt. Diese Honorarminderung ist hier aus zwei Gründen \nunbeachtlich. Sie betrifft keine Leistungen, die der Kläger persönlich erbracht hat und \ndie deshalb nach dem Vorstehenden im Rahmen des Äquivalenzprinzips zu \nberücksichtigen wären. Zudem wirkt sich die Honorarminderung auf das \nÄquivalenzprinzip auch deshalb nicht aus, weil die „bezogene Vergütung\", also der \nVergleichsbetrag, ohnehin nur der Betrag sein kann, der dem Kläger auch tatsächlich \nzufließt, also das um die Gebührenminderung verminderte Honorar,\n\n82\n\nvgl. VG Münster, Urteil vom 25. März 2003 - 4 K 3413/98 -.\n\n83\n\nDie Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.\n\n84\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n85\n\nDas Gericht lässt die Berufung zu (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es der \nSache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); das \nvorliegende Verfahren war von den Beteiligten zum Pilotverfahren für die \nFestsetzung des Nutzungsentgeltes bei Neuvertraglern für Abrechnungszeiträume \nnach dem 1. 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