{"status":"available","doknr":"OLD289448","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1209.25K1165.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-09","aktenzeichen":"25 K 1165/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom \n18. November 1998 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n22. Januar 2002 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine \naußergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks E1 Straße 00 in 00000 T. Das \nGrundstück ist in dem Durchführungsplan Nr. S.10 der Stadt T als Gebiet B \nfestgesetzt; in diesem Durchführungsplan ist sowohl eine Bebauung entlang der E1 \nStraße wie ein quer liegender, sich ins Hintergelände erstreckender Baukörper \nverzeichnet. Das an der E1 Straße gelegene Wohnhaus Nr. 00 ist Bestandteil einer \nBebau-ung, die sich straßennah entlang den Straßen befindet, die das Geviert E1 \nStraße, T1straße, Nstraße und Hstraße bilden. Inmitten des Straßengevierts \nbefinden sich Grundstücke des Beigeladenen, die durch den Durchführungsplan \nNr. S.10 der Stadt T als öffentliche Grünfläche ausgewiesen sind. Ein südwestlich \ndes Grundstücks der Klägerin liegender größerer Teilbereich dieser Parkanlage N1 \nGrund wurde durch den 1982 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. S 352 der Stadt \nT als Öffentlicher Spielbereich A festgesetzt.\n\n3\n\nAuf den Bauantrag des Beigeladenen vom 30. September 1998 betreffend \nUmbau eines \nKinderspielplatzes/Skateanlage/Kleinkinderspielgeräte/Streetball/Bänke erteilte der \nBeklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung vom 18. November 1998; auf die \ndieser beigefügten und in grüner Farbe mit Prüfvermerken versehenen Bauvorlagen \nwird Bezug genommen. Neben dem Gesamtkonzept Umbau der Grünanlage N1 \nGrund ist insbesondere als zugehörig zur Baugenehmigung vom 18. November 1998 \ngrün gestempelt worden der Entwurf - 1. Bauabschnitt - Skate-Anlage. Daraus ist zu \nentnehmen, dass eine Skate-Anlage im Übergang zum Freizeitbereich am Haus der \nJugend genehmigt ist; diese besteht aus einer Quarter-Ramp; einer Fun Box, einer \nSteilkurve, Rail und Curb. Wegen der weiteren Einzelheiten im Detail wird auf den \ngrün abgestempelten Plan Beiakte Heft 2 Seite 10 Bezug genommen. Die Skate-\nAnlage ist südwestlich grenznah zu dem Grundstück der Klägerin geplant. Zuvor \nbefand sich dort ein Teil der Parkanlage mit Sitzgelegenheit, Springbrunnen und \nähnlichem.\n\n4\n\nDie Klägerin legte mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 Widerspruch gegen die \ndem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ein und berief sich zur Begründung mit \nSchriftsatz vom 6. Januar 1999 im Wesentlichen darauf, dass die Errichtung der \nvorgesehenen sportlichen Anlage auf Grund der zu erwartenden ständigen hohen \nImmissionswerte, die mit großer Wahrscheinlichkeit über den gesetzlich \nvorgesehenen Richtwerten für die gesamte angrenzende Wohnbebauung lägen, \nunzumutbar sei; dies gelte insbesondere für die häufig auftretenden extremen \nImpulsgeräusche wie Aufschlagen der Skateboards bei Sprüngen.\n\n5\n\nDie Skate-Anlage wurde im Sommer 1999 teilweise errichtet; die Quarter-Ramp \nist in der Örtlichkeit vorhanden, desgleichen die Curb und die Fun Box; die Steilkurve \nist in der Örtlichkeit noch nicht vorhanden.\n\n6\n\nMit Bericht-Nr. 309/5-99 von Mai 1999 erstellte der Gutachter Dipl. Ing. C die \nGutachterliche Stellungnahme zur Geräuschsituation in der Nachbarschaft einer \ngeplanten Skateboard-Anlage N1 Grund; wegen des Inhalts des Gutachtens im \nEinzelnen wird auf Beiakte Heft 2 Seite 69 folgende Bezug genommen. Unter \nanderem führte der Gutachter aus, an dem direkt benachbarten Wohnhaus E1 \nStraße 20/22 lägen Richtwertüberschreitungen vor; als Maßnahme zur \nLärmminderung wurde die Errichtung einer Lärmschutzwand vorgeschlagen.\n\n7\n\nDer Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 22. Januar 2002, abgesandt am 24. Januar 2002, als \nunbegründet zurückgewiesen.\n\n8\n\nMit Nachtragsbaugenehmigung vom 13. Mai 2002 wurde dem Beigeladenen die \nErrichtung einer Lärmschutzwand genehmigt.\n\n9\n\nMit ihrer am 25. Februar 2002 erhobenen Klage macht die Klägerin insbesondere \ngeltend, die Errichtung einer Skateboard-Anlage sei baurechtlich auf \nKinderspielplätzen unzulässig. Das eingeholte Schallschutzgutachten sei \nunzureichend, denn der tatsächliche Wohnbereich sei nicht berücksichtigt worden, \nferner sei die Schallschutzwand unzureichend und der besondere Lärm durch \nMetallelemente auf Grund der bisher erfolgten Bauausführung sei nicht berücksichtigt \nworden. Die Elemente seien erst teilweise erstellt. Die Einhaltung von Ruhezeiten \nerfolge grundsätzlich nicht. An Sonn- und Feiertagen sowie nach 20.00 Uhr seien \nParkwächter nie gesichtet worden. Nach vollendeter Baumaßnahme sei mit einer \nnoch wesentlich höheren Nutzung der Anlage durch die Jugendlichen zu rechnen. \nWegen der über mehr als 40 Jahre erfolgten Nutzung als Park in dem Baubereich \nhabe sie - die Klägerin - einen Besitzstand und Vertrauensschutz. Der Wert einer \nWohnbebauung verändere sich erheblich, ob man an eine Parkanlage angrenze oder \nan eine Skater-Anlage.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des \nBeklagten vom 18. November 1998 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n22. Januar 2002 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n14\n\nwobei er sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Verwaltungsentscheidungen \nstützt.\n\n15\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 25. Juli 2003 hat die Kammer beschlossen, über die örtlichen \nVerhältnisse des Grundstücks Gemarkung 1 - 00000 T, N1straße - Beweis zu \nerheben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung, mit deren Durchführung die \nBerichterstatterin beauftragt wurde. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung \nwird auf das Protokoll vom 6. November 2003 Bezug genommen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Widerspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist begründet, denn die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung des Beklagten vom 18. November 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 22. Januar 2002 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n20\n\nDie Baugenehmigung des Beklagten vom 18. November 1998, die die Errichtung \neiner Skate-Anlage zum Gegenstand hat, verstößt gegen öffentlich-rechtliche \nVorschriften, die zugleich den Interessen der Klägerin als Nachbarin zu dienen \nbestimmt sind.\n\n21\n\nBauplanungsrechtlich ist das Vorhaben des Beigeladenen nach § 30 BauGB \ni.V.m. dem Bebauungsplan S 352 zu beurteilen, der den betreffenden Bereich als \nSpielbereich A öffentlich festsetzt.\n\n22\n\nBei überschlägiger Prüfung geht die Kammer im vorliegenden Verfahren von der \nWirksamkeit des Bebauungsplans S 352 aus: Allerdings kann ein Bebauungsplan \nabwägungsfehlerhaft sein wegen Verkennung der Standortverträglichkeit eines \nfestgesetzten Bolzplatzes im Verhältnis zu einer nahebei gelegenen \nWohnbebauung,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999, BRS 62 Nr. 181.\n\n24\n\nIn der Rechtsprechung ist geklärt, dass Bolzplätze - entsprechendes gilt für \nSkate-Anlagen -, die planungsrechtlich wie Anlagen für sportliche Zwecke zu \nbehandeln sind, in hohem Maße konfliktträchtig sind. Sie sind dazu bestimmt, \nvornehmlich Jugendlichen und jungen Erwachsenen Betätigungen zu ermöglichen, \nmit denen naturgemäß eine erhebliche Geräuschentwicklung einhergeht. Diese \nGeräuschentwicklungen ziehen sich bei entsprechendem Zuspruch der Anlage über \nerhebliche Zeiträume eines Tages, erfahrungsgemäß gerade in der Sommerperiode \nauch bis in die Abendstunden, hinein. Hinzu treten oftmals, dem typischen Reiz der \nAnlage entsprechend, auch Folgewirkungen, die durch Überschreiten der gegebenen \nNutzungsmöglichkeiten eintreten. Ein solcher Platz hat, wie allgemein bekannt ist, \nwegen seiner ihm immanenten offenen Benutzungsmöglichkeiten einen erheblichen \nAnreiz zu missbräuchlichem Verhalten. Dieses typische Bild einer Skate-Anlage und \ndes damit einhergehenden Wirkungspotenzials auf benachbarte Nutzungen, \ninsbesondere auf benachbart vorhandene Wohnnutzung, hat der Plangeber \nabwägend zu berücksichtigen. Er darf dabei einbeziehen, dass nach der \nRechtsprechung ein Bolzplatz in oder neben reinen oder allgemeinen Wohngebieten \nnach der BauNVO nicht von vornherein planungsrechtlich unzulässig ist. \nEntscheidend sind die Gegebenheiten des Einzelfalls und deren Einbindung in die \nplanerisch gewollte Nutzungsverteilung im Plangebiet. Deren wechselseitige \nVerträglichkeit muss sachgerecht ermittelt und in die Entschließung des Plangebers \neingestellt werden. Dabei kann es den Anforderungen des Abwägungsgebots \nentsprechen, zutreffend erkannte Nutzungskonflikte nicht unmittelbar im \nBebauungsplan zu lösen, deren Lösung vielmehr, soweit hierfür nach den \nUmständen des Einzelfalls noch Raum ist, im Wege so genannter planerischer \nZurückhaltung der der Bauleitplanung nachgehenden Umsetzung namentlich im \nBaugenehmigungsverfahren für die konkrete Anlage vorzuhalten,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999, BRS 62 Nr. 181.\n\n26\n\nAuf eine planerische Zurückhaltung kann sich der Plangeber umso weniger \nzurückziehen, je weniger die örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der \nvorgesehenen regelmäßig zu erwartenden Nutzungen Raum für Lösungen der durch \nden Plan geschaffenen Konfliktlage bieten. Vorliegend verbleibt für eine Nach- und \nFeinsteuerung des Baugeschehens gerade in Bezug auf das Verhältnis zwischen der \nWohnbebauung einerseits und der Skate-Anlage andererseits neben dem \nBebauungsplan ausreichend Raum in Bezug auf eine Anwendung der aus dem \nRücksichtnahmegebot folgenden Grundsätze, denn in Anbetracht der Größe der \nFlächen, die südwestlich des Grundstücks der Klägerin als Spielbereich A öffentlich \nfestgesetzt sind, verbleibt genügend Raum, die Skate-Anlage auch innerhalb dieses \nPlanbereichs von dem Grundstück der Klägerin abzurücken und gegebenenfalls \nLärmschutzwände zu errichten.\n\n27\n\nAuch bei Annahme der Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans S 352 ist die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18. November 1998 \nrechtswidrig aus Gründen, die zugleich eine Verletzung von Rechten der Klägerin \nbedeuten, weil sich der Regelungsgegenstand der Baugenehmigung auf ein \nVorhaben bezieht, das der Klägerin gegenüber die aus dem planungsrechtlichen \nGebot der Rücksichtnahme folgenden Anforderungen nicht wahrt. Das \nHausgrundstück der Klägerin E1 Straße 00 in 00000 T wird durch das Vorhaben des \nBeigeladenen Belästigungen und Störungen ausgesetzt, die unzumutbar sind.\n\n28\n\nUm der gebotenen Rücksicht auf die Nachbarn zu genügen, hätte der Beklagte \nzunächst wirkungsvolle Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufnehmen \nmüssen; die Baugenehmigung vom 18. November 1998 erlaubt die Benutzung der \nSkate-Anlage ohne Beschränkung des Personenkreises und ohne zeitliche \nEinschränkung. Unerheblich ist, dass anlässlich des Ortstermins vom \n6. November 2003 festgestellt worden ist, dass ein kleines Schild die zeitliche \nBenutzung der Skate-Einrichtungen regelt; eine Regelung über die Öffnungszeiten \nfehlt in der Baugenehmigung, diese sind mithin nicht als verbindliche Regelungen in \nder Baugenehmigung enthalten. Als verbindliche Konkretisierung des \nwechselseitigen Gebots der Rücksichtnahme müssen solche zeitlichen \nBeschränkungen in der Genehmigung selbst geregelt sein,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 1986, BRS 46 Nr. 46.\n\n30\n\nSchon das Fehlen sämtlicher Nebenbestimmungen in der angefochtenen \nBaugenehmigung zur Beachtung und Erfüllung des Gebots der Rücksichtnahme \nlässt die Erteilung der uneingeschränkten Genehmigung selbst als rücksichtslos \ngegenüber der Klägerin erscheinen.\n\n31\n\nIn diesem Zusammenhang ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass entgegen \nder Auffassung des Beklagten es nicht zu Lasten der Klägerin geht, dass die Nutzer \nder Skate-Anlage die durch Ausschilderung ausgewiesenen Nutzungszeiten nicht \nbeachten. Dieses einem solchen Platz der in Rede stehenden Art typischerweise \nanhaftende Risiko von Regelüberschreitungen (Zeitüberschreitungen, exzessive \nGeräuschentwicklungen) gehört anlagebedingt zu den Wirkungen, die sich der \nBeklagte als Betreiber zurechnen lassen muss,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 10. August 1989 - 7 A 1926/86 - und vom \n8. Juli 1986 - 11 A 1288/85 -.\n\n33\n\nSolchen nach dem Vortrag der Klägerin auftretenden Exzessen \nentgegenzuwirken, um die Anlage in zuverlässiger Weise nachbarverträglich zu \nerrichten und zu betreiben, fällt in den Pflichtenkreis des Beklagten,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999, BRS 62, Nr. 181.\n\n35\n\nWie bereits ausgeführt brauchen Konflikte, die sich aus der Nutzung im Einzelfall \nergeben können, nicht schon auf der Planungsebene abschließend bewältigt zu \nwerden, da im nachfolgenden Genehmigungsverfahren mit § 15 Abs. 1 Satz 2 \nBauNVO ein Instrument zur Verfügung steht, das es ermöglicht, die Nachbarschaft \nvor erheblichen Belästigungen zu bewahren. Auf der Genehmigungsstufe kann \nmithin sichergestellt werden, dass die mit der generell für zulässig erklärten Nutzung \nverbundenen Lärmbeeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. \nDies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da das erstellte Lärmschutzgutachten des \nGutachters C von Mai 1999 nicht in der Lage ist, die Einhaltung der maßgeblichen \nLärmwerte zu gewährleisten; vielmehr ist davon auszugehen, dass die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung wegen Überschreitung der Lärmschutzwerte \nrechtswidrig ist.\n\n36\n\nOb eine Skate-Anlage der angrenzenden Wohnbebauung zumutbar ist, bestimmt \nsich nach der vorgesehenen Ausgestaltung des Areals im Einzelfall, wobei u.a. zu \nberücksichtigen ist, in welcher Entfernung die konkreten Einrichtungen, die am \nehesten zu geräuschintensiven Aktivitäten animieren, zu Grundstücken mit \nWohnbebauung vorgesehen sind. Die Zumutbarkeit der Lärmeinwirkungen kann \ninsbesondere durch Schallschutzgutachten nachgewiesen werden. Grundlage für die \nBewertung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung eines Bolzplatzes oder einer Skate-\nAnlage ist der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft vom 11. Oktober 1997 - Messung, Beurteilung und Verminderung von \nGeräuschimmissionen bei Freizeitanlagen - (MBl. NRW 1997, 1352) \n- Freizeitlärm RL -. Gemäß Ziffer 1 Freizeitlärm RL erfasst deren Anwendungsbereich \nnämlich Abenteuer-Spielplätze wie Robinson-Spielplätze und Aktiv-Spielplätze; \ndarunter sind auch Skate-Anlagen zu fassen,\n\n37\n\nfür die Zugrundelegung der Freizeitlärm RL wohl auch OVG NRW, Beschluss \nvom 24. Januar 2002 - 7 B 42/02 -.\n\n38\n\nDagegen sind die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutz V auf \nGeräuschimmissionen, die von der bestimmungsgemäßen Nutzung von \nBallspielplätzen und ähnlichen Anlagen für Kinder ausgehen, nicht unmittelbar \nanwendbar,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003, DVBl. 2003, 808 f..\n\n40\n\nAusweislich Ziffer 4.1 der Immissionsrichtwerte „außen\" betragen die \nImmissionswerte „außen\" für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in \nallgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags an Werktagen \naußerhalb der Ruhezeit 55 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an \nSonn- und Feiertagen 50 dB(A) sowie nachts 40 dB(A). Die gutachterliche \nStellungnahme zur Geräuschsituation in der Nachbarschaft einer geplanten \nSkateboard-Anlage Malteser Grund von Mai 1999 des Sachverständigen Thomas \nBaierl trägt der Lästigkeit des zu erwartenden Lärms nicht hinreichend Rechnung und \nist nicht in der Lage, die Einhaltung der vorbezeichneten Lärmwerte zu \ngewährleisten. Dies gilt auch in Verbindung mit der Nachtragsbaugenehmigung vom \n13. Mai 2002, die die Ausführung einer Lärmschutzwand vorsieht. Hinsichtlich dieser \nLärmschutzwand gilt zunächst, dass sich deren Höhe aus der Skizze Beiakte Heft 2 \nBlatt 83 ergibt; diese Skizze ist jedoch zum einen nicht als zugehörig zur \nBaugenehmigung grün abgestempelt worden; zum anderen ist als Anfangspunkt der \nLinie eine Höhe von 0,80 m angegeben, während in der grün abgestempelten \nBaugenehmigung vom 18. November 1998 Podesthöhen von 0,90 m vorgesehen \nsind.\n\n41\n\nDem Gutachten von Mai 1999 lagen als Unterlagen zu Grunde das \nNutzungskonzept Malteser Grund der Stadt T, das Projekt Skate-Anlage N1 Grund \nFD 312 Schnitt und ein Arbeitsplan N1 Grund. Diese Betriebsunterlagen befinden \nsich weder bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten noch sind sie als \nzugehörig zur Baugenehmigung abgestempelt worden. Hervorzuheben ist, dass die \nBaugenehmigung des Beklagten dem Beigeladenen bereits am 18. November 1998 \nmit den grün abgestempelten Plänen erteilt worden ist, d.h. vor Erstellung des \nGutachtens von Mai 1999. Anlässlich des Ortstermins am 6. November 2003 hat der \nGutachter die aus den Verwaltungsvorgängen gewonnene Auffassung der \nBerichterstatterin bestätigt, dass ihm die bereits erteilte Baugenehmigung nie \nvorgelegt worden ist und er mithin den Umfang der geplanten Skate-Anlage weder \nerkennen noch würdigen konnte. Der Gutachter hat auf Befragen der \nBerichterstatterin ausdrücklich erklärt, dass er die Skate-Anlage in ihrer Gesamtheit \nnicht beurteilt habe und dass er davon ausgehe, dass der Immissionspegel von \n50 dB(A) nicht zu erreichen sei.\n\n42\n\nNeben dem Fehlen der Regelung über die Öffnungszeiten der Skate-Anlage in \nder Baugenehmigung ist somit des Weiteren nicht sichergestellt, dass die mit der \nNutzung verbundenen Lärmbeeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt \nwerden. Die Erteilung der uneingeschränkten Genehmigung vom \n18. November 1998 ist mithin gegenüber der Klägerin rücksichtslos, weil die \nWohnnutzung von den Belästigungen und Missbräuchen auf der Skate-Anlage im \nWohnwert gemindert wird.\n\n43\n\nDie Klage hat demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO \nErfolg. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289448","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-09/25-k-1165-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289448","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289448","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-09/25-k-1165-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289448","retrieved":"2026-07-09 03:08:29.055325+00:00"}}