{"status":"available","doknr":"OLD289447","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1209.16K1451.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-09","aktenzeichen":"16 K 1451/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten werden der \nKlägerin und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Ihre eigenen \naußergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin und die Beigeladene jeweils \nselbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, die ihren Sitz in N hat, vertreibt über den Lebensmitteleinzelhandel \nverschiedene sog. non-food-Artikel, so auch das Produkt „Partypicker Clown\". Diese \nPartypicker bestehen aus einem zahnstocherartigen Holzstäbchen, an dessen \noberen Ende als Clown-Kopf eine entsprechend bemalte Styroporkugel angebracht \nist, unterhalb dieser Kugel ist ein - den Mantel bzw. Umhang darstellendes - \nhalbrundes Dekorpapier an dem Holzstäbchen befestigt. Diese Partypicker sollen zu \nDekorationszwecken für Appetithappen, Käseplatten etc. Verwendung finden.\n\n3\n\nIm Januar 2001 wurde in einem Lebensmittelmarkt in I eine Probe dieses Artikels \n„Partypicker Clown\" entnommen und durch das Landesuntersuchungsamt für das \nGesundheitswesen Nordbayern untersucht. In ihrem Gutachten vom 9. Mai 2001 \nbeanstandeten die Gutachter diesen Artikel, da ein Ausbluttest ergeben habe, dass \nvon dem an ein Holzstäbchen aufgeklebten Dekorpapier optische Aufheller bei \nKontakt mit einem Lebensmittel auf dieses überwanderten. Ein weiteres Gutachten \ndes Chemischen und Geowissenschaftlichen Instituts der Städte F und P vom 8. Juli \n2002 kam ebenfalls zu diesem Ergebnis.\n\n4\n\nDaraufhin untersagte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 31. Oktober \n2002 der Klägerin das weitere Inverkehrbringen des Produktes „Partypicker Clown\" in \nder Zusammensetzung, die Gegenstand der Gutachten war. Für den Fall der \nZuwiderhandlung drohte er ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro an.\n\n5\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit \nWiderspruchsbescheid vom 29. Januar 2003 zurück. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 27. Februar 2003 Klage erhoben. \nSie macht geltend: Nachdem ihr das Untersuchungsergebnis übersandt worden sei, \nhabe sie sofort die Beigeladene mit der Überprüfung der Beanstandungen \nbeauftragt. Diese habe in ihrem Prüfbericht vom 13. August 2001 festgestellt, dass \ndas Produkt allen zu beachtenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspreche; \nes sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Farbe der Clownsgesichter \nnicht schweißecht sei. Nach Erlass der Ordnungsverfügung habe sie eine \nStellungnahme der Beigeladenen eingeholt, in der diese nochmals die \nuneingeschränkte Verkehrsfähigkeit bestätigt habe (Schreiben vom 11. November \n2002). Ferner habe sie eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. \nN1 vom 6. Februar 2003 eingeholt, aus der sich ergebe, dass keine Gefährdung der \nVerbraucher gegeben sei. Bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Picker \nsei - wegen der Länge der Holzstäbchen - ausgeschlossen, dass das Papier in \nKontakt mit den Lebensmitteln komme.\n\n7\n\nDie Klägerin und die Beigeladene beantragen,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 31. Oktober \n2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E \nvom 29. Januar 2003 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden.\n\n12\n\nDas Gericht hat im diesbezüglichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren den \nAntrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss vom 19. Dezember \n2002 (16 L 4456/02) abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom \n13. August 2003 (13 B 201/03) zurückgewiesen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n17\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 OBG. \nHiernach können die Ordnungsbehörden - hier der Beklagte - die notwendigen \nMaßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche \nSicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder \nOrdnung liegt vor, wenn Verstöße gegen geltendes Recht, hier gegen die Regelung \ndes § 31 Abs. 1 LMBG, konkret zu befürchten sind. \nGemäß § 31 Abs. 1 LMBG ist es verboten, Gegenstände als Bedarfsgegenstände im \nSinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LMBG gewerbsmäßig so zu verwenden oder für solche \nVerwendungszwecke in den Verkehr zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf \nLebensmittel oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen gesundheitlich, \ngeruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar \nsind.\n\n18\n\nBei dem Produkt „Partypicker Clown\", auf das sich die Untersagungsverfügung \ndes Beklagten bezieht, handelt es sich um einen Bedarfsgegenstand im Sinne des § \n5 Abs. 1 Nr. 1 LMBG. Diese Partypicker sind dazu bestimmt, zum Verzehr bestimmte \nLebensmittel (laut Angabe auf der Verpackung: Appetithappen, Käseplatten u.v.m.) \nzu dekorieren, sie werden also beim Behandeln und/oder dem Verzehr von \nLebensmitteln verwendet und sind, da sie üblicherweise in die Lebensmittel \neingesteckt werden, auch dazu bestimmt, mit den Lebensmitteln in Berührung zu \nkommen.\n\n19\n\nVon diesen Partypickern - und zwar von dem unterhalb der Styroporkugeln \nangebrachten Dekorpapier - gehen Stoffe auf die Lebensmittel, in die sie eingesteckt \nwerden, über. Da eine bestimmte Einstecktiefe technisch nicht vorgegeben ist, \nkönnen die Holzstäbchen maximal bis zum unteren Ende des Dekorpapiers in die \nLebensmittel eingesteckt werden mit der Folge, dass dieses Papier mit den betr. \nLebensmitteln in Berührung kommt. In diesem Fall besteht ausweislich der der \nOrdnungsverfügung beigefügten Gutachten vom Landesuntersuchungsamt für das \nGesundheitswesen Nordbayern vom 9. Mai 2001 und des Chemischen und \nGeowissenschaftlichen Instituts der Städte F und P vom 8. Juli 2002 die Möglichkeit, \ndass die im Papier enthaltenen optischen Aufheller ausbluten, d.h. dass in solchen \nFällen die optischen Aufheller auf die Lebensmittel überwandern. \nAuch in dem von der Klägerin eingeholten Gutachten der Beigeladenen vom \n11. November 2002 wird letztlich die auch von ihrem Vertreter in der mündlichen \nVerhandlung noch einmal bestätigte Auffassung vertreten, dass ein Überwandern der \noptischen Aufheller, wenn auch nur in geringen Mengen, möglich sei. Zwar äußert \ndieser Gutachter die Auffassung, dass das genannte Risiko nur dann bestehe, wenn \nentgegen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht nur die Holzpicker sondern \nauch der Aufsatz, der offensichtlich nicht zum Anfassen dienen solle, in \nentsprechenden Kontakt mit dem Lebensmittel komme. Diese Auffassung zum \nbestimmungsgemäßen Gebrauch vermag das Gericht jedoch nicht zu teilen. Denn es \nentspricht der Lebenserfahrung, dass die Verbraucher, zu denen gerade hier auch \nkleine Kinder zu zählen sind, aus den unterschiedlichsten Gründen diese Picker bis \nzum Dekorpapier in die Lebensmittel einstecken, so zum Beispiel, damit das Holz \nnicht mehr sichtbar ist oder weil die gesamte Einstecktiefe benötigt wird, um mehrere \nTeile übereinander aufzuspießen. Außerdem werden solche Partypicker \nüblicherweise am Aufsatz und gerade nicht am Holz angefasst, sodass auch aus \ndiesem Grund keine Notwendigkeit besteht, einen Abstand zwischen Lebensmittel \nund Dekorpapier zu lassen. Da diese Partypicker auch üblicherweise nicht bzw. nicht \nnur erst unmittelbar zum Verzehr in die vorbereiteten Häppchen gepickt werden, \nsondern typischerweise schon bei der Vorbereitung der Häppchen als Dekoration in \ndiese eingesteckt werden, verbleiben diese häufig über einen langen Zeitraum \n(mehrere Stunden) in Kontakt mit den betr. Lebensmitteln, sodass ein Überwandern \nder optischen Aufheller auch tatsächlich erfolgen kann.\n\n20\n\nOb diese Aufheller gesundheitlich bedenklich sind, bedarf hier nicht der Klärung. \nAuch gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile sind nach \n§ 31 Abs. 1 LMBG nur dann zulässig, wenn der Übergang auf die Lebensmittel \ntechnisch unvermeidbar ist. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht \nausgegangen werden, denn ein Überwandern eines optischen Aufhellers könnte \ntechnisch ohne weiteres durch eine andere Konstruktion des Partypickers oder durch \nVerwendung anderer Materialien verhindert werden. \nDie somit mögliche Vermeidbarkeit indiziert die Rechtswidrigkeit des \nInverkehrbringens der betr. Partypicker gemäß § 31 Abs. 1 LMBG. \n\n21\n\nDer Einwand der Klägerin, die Annahme dieser Indizwirkung sei unzulässig, da \nansonsten alle Bedarfsgegenstände verboten werden müssten, weil immer ein \nÜbergang von Inhaltsstoffen stattfinde, ist unzutreffend. Denn § 31 LMBG verbietet \ngerade nicht generell den Übergang irgendwelcher gesundheitlich, geruchlich und \ngeschmacklich unbedenklicher Inhaltsstoffe aus den jeweiligen \nBedarfsgegenständen auf Lebensmittel, vielmehr ist das Verbot beschränkt auf den \ntechnisch vermeidbaren Übergang. \nEine solche technische Vermeidbarkeit kann auch auf mechanischem Wege erzielt \nwerden, d.h. durch die Konstruktion des Bedarfsgegenstandes könnte eine \nKontaktmöglichkeit und damit die Möglichkeit des Übergangs von bestimmten Stoffen \nauf die betr. Lebensmittel verhindert werden; die Forderung der technischen \nVermeidbarkeit ist also nicht zwangsläufig auf die Zusammensetzung bzw. die \nInhaltsstoffe des beanstandeten Materials bezogen. \nHinzu kommt, dass diese Regelung dahingehend zu verstehen sein dürfte, dass sie \nsich nur auf solche mit üblichen Untersuchungsmethoden nachweisbare Stoffe \nbezieht und nicht auf die, die theoretisch auch darüber hinaus mit \naußergewöhnlichen, völlig unverhältnismäßigen wissenschaftlichen Methoden immer \nnoch aufspürbar wären; d.h. dass auch durch die Verwendung eines anderen \nMaterials oder die Veränderung der Zusammensetzung des verwendeten Materials \nerreicht werden kann, dass „keine\" Inhaltsstoffe übergehen. Daher ist es unter \nrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten, dass zulässige Höchstmengen für \nübergehende Inhaltsstoffe definiert sein müssen.\n\n22\n\nAuch europäische Rechtsvorschriften stehen der Anwendung des § 31 Abs. 1 \nLMBG nicht entgegen. \nZwar müssen nach Art. 2 der Richtlinie des Rates 89/109/EWG vom 21. Dezember \n1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Materialien \nund Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu \nkommen (ABl. Nr. 40/38) die Bedarfsgegenstände gemäß den nach redlichem \nHerstellerbrauch üblichen Verfahren so hergestellt werden, dass sie unter den \nbestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung an die \nLebensmittel keine Bestandteile in einer Menge abgeben, die geeignet ist, die \nmenschliche Gesundheit zu gefährden oder eine unvertretbare Veränderung der \nZusammensetzung oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften \nder Lebensmittel herbeizuführen, und nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie dürfen die \nMitgliedstaaten u.a. aus Gründen der Zusammensetzung oder des Verhaltens \ngegenüber Lebensmitteln den Handel mit Bedarfsgegenständen, die dieser Richtlinie \noder den Einzelrichtlinien entsprechen, nicht untersagen oder einschränken. \nAllerdings berührt die Regelung in Absatz 1 nicht die einzelstaatlichen \nBestimmungen, die gelten, wenn keine Einzelrichtlinien ergangen sind (Art. 7 Abs. 2). \nDas heißt, dass das Verbot des Abs. 1 nicht gilt für solche Bedarfsgegenstände, für \ndie Einzelrichtlinien vorgeschrieben, aber noch nicht erlassen sind. Nach Anhang I \ngehört zu den Bedarfsgegenständen, für die Einzelrichtlinien gelten, u.a. Papier. Und \nhierfür ist bislang keine Einzelrichtlinie ergangen. Insoweit verbleibt es (für das am \nHolzstäbchen des Partypickers befestigte Dekorpapier) also bei der Anwendbarkeit \nder nationalen Bestimmungen, hier des § 31 Abs. 1 LMBG.\n\n23\n\nDie Ordnungsverfügung lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen. Die \nUntersagung des Inverkehrbringens des Produktes „Partypicker Clown\" stellt eine \ngeeignete und erforderliche Maßnahme zur wirksamen Verhütung des genannten \nVerstoßes gegen das Lebensmittelrecht dar.\n\n24\n\nAuch die Zwangsgeldandrohung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen \nBedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 57, 60 und 63 VwVG NRW und \nist auch der Höhe nach nicht unangemessen.\n\n25\n\nAus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n26\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n27\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-09/16-k-1451-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-09/16-k-1451-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289447","retrieved":"2026-07-09 03:08:28.970965+00:00"}}