{"status":"available","doknr":"OLD289483","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1208.18L3667.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-08","aktenzeichen":"18 L 3667/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n3\n\nZunächst ist die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 23. September 2003 \nvorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom \n14. August 2003 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. \nDer Antragsgegner hat diese Anordnung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nVwGO genügenden Weise begründet. Er hat darauf verwiesen, dass die \nAntragstellerin zu 1. wegen einer schwer wiegenden, umfangreichen und \nandauernden Beeinträchtigung des Lernens nur an einer Schule für Lernbehinderte \nhinreichend gefördert werden könne. Es liege im Interesse der Antragstellerin zu 1., \nsofort an eine Schule zu wechseln, an der sie eine ihren Fähigkeiten entsprechende \nFörderung erhalte, weil sich die zurzeit bestehenden Defizite bei nicht \nunverzüglichem Eintritt der sonderpädagogischen Förderung wesentlich vergrößern \nwürden. Hierdurch entstünden nicht ausgleichbare Entwicklungsrückstände. Diese \nErwägungen beziehen sich nicht nur auf die Notwendigkeit, die angefochtene \nEntscheidung überhaupt umzusetzen, sondern verhalten sich auch zu der zeitlichen \nKomponente einer solchen Umsetzung. Damit gehen sie sowohl über allgemeine \nErwägungen als auch über die Begründung des Ausgangsbescheides hinaus und \nlassen die Beweggründe des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung in hinreichender Weise erkennen. Es unterliegt in formeller Hinsicht auch \nkeinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner zur Begründung der \nAnordnung des Sofortvollzuges sowohl auf ein besonderes öffentliches Interesse wie \nauch auf ein Interesse der Antragstellerin an einer angemessenen Schulausbildung \nverwiesen hat, dass die sonderpädagogische Förderung ab sofort einsetzt. § 7 des \nGesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz - \nSchpflG) i.V.m. der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) \nübertragen entsprechend dem Verfassungsauftrag in Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Art. 7 \nGrundgesetz, Art. 8, 10 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen der \nzuständigen Behörde gerade die Aufgabe, die Interessen des betroffenen Schülers \nzu wahren, und diese nötigenfalls sogar gegen den Willen seiner \nErziehungsberechtigten durchzusetzen. Diese normative Regelung rechtfertigt es, \ndie objektiven Interessen des betroffenen Schülers für die Vollziehung einer subjektiv \nals belastend empfundenen Maßnahme heranzuziehen,\n\n4\n\nvgl. bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18. September \n2001 - 1 L 2407/01 -; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 19 B 1341/01 -.\n\n5\n\nInsbesondere im Hinblick auf die oben genannten Verfassungsnormen, die der \nAntragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nausdrücklich angeführt hat, verfängt die Kritik der Antragsteller nicht, wonach die \nsofortige Vollziehung nicht mit ihrem privaten Interesse an sonderpädagogischer \nFörderung begründet werden könne.\n\n6\n\nOb das seitens des Antragsgegners angenommene besondere Vollzugsinteresse \ntatsächlich vorliegt, ist keine Frage der (formellen) Begründung der \nVollziehungsanordnung, sondern unterliegt der von der Kammer eigenständig zu \ntreffenden Interessenabwägung.\n\n7\n\nDiese Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. \nIm Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hat das Gericht bei der Frage, ob \ndie Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder \neiner Klage wiederhergestellt werden soll, den voraussichtlichen Erfolg des \neingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Erweisen sich der Widerspruch \noder die Klage bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein \nmöglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich begründet, ist ein \nöffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung grundsätzlich zu verneinen. Ist \nder Rechtsbehelf dagegen offensichtlich unbegründet, ist der Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls dann abzulehnen, wenn \nein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Können \ndie Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht mit der erforderlichen Sicherheit \nbeurteilt werden, erweist er sich also weder als offensichtlich begründet noch als \noffensichtlich unbegründet, ist eine Interessenabwägung im weiteren Sinne \nvorzunehmen. Führt die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen \nVollziehung mit dem Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung \ndazu, dass das öffentliche Interesse als schutzwürdiger anzuerkennen ist, ist die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt; anderenfalls ist die \naufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen.\n\n8\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist der Aussetzungsantrag der Antragsteller \nnicht begründet und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs nicht \nwiederherzustellen, weil sich der Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2003 \nin der Fassung des Bescheides vom 23. September 2003 bei summarischer Prüfung \nals rechtmäßig erweist; er findet seine Rechtsgrundlage in § 7 SchpflG i.V.m. § 12 \nAbs. 1 VO-SF.\n\n9\n\nFormelle Mängel, die zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides führen \nkönnten, sind nicht ersichtlich.\n\n10\n\nEs spricht auch alles für die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides.\n\n11\n\nNach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG werden Schulpflichtige, die wegen körperlicher, \nseelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des \nLernvermögens im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule \nnicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf \nentsprechend sonderpädagogisch gefördert. Die Voraussetzungen und das \nVerfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur \nFestlegung des Förderortes werden gemäß § 7 Abs. 5 SchpflG durch \nRechtsverordnung bestimmt.\n\n12\n\nHieran anknüpfend bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 VO-SF, dass Lern- \nund Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, \nErziehungsschwierigkeit) zu den Behinderungen gehören, die einen \nsonderpädagogischen Förderbedarf bedingen können. Dabei hat eine Behinderung \ngemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VO-SF nicht in jedem Fall sonderpädagogischen \nFörderbedarf zur Folge. Vielmehr ist sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 2 \nAbs. 2 Satz 2 VO-SF in der Regel nur dann erforderlich, wenn Behinderungen oder \nLern- und Entwicklungsstörungen im Sinne der §§ 3 bis 8 VO-SF vorliegen. \n\n13\n\nIn diesem Zusammenhang bestimmt § 5 Abs. 1 VO-SF, dass eine \nLernbehinderung vorliegt, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwer wiegender, \numfänglicher und lang andauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven \nFunktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt \nwerden.\n\n14\n\nLiegt hiernach sonderpädagogischer Förderbedarf vor, stellt die zuständige \nSchulaufsichtsbehörde dies nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG, § 12 Abs. 1 VO-SF fest \nund entscheidet zugleich über den schulischen Förderort.\n\n15\n\nDie Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, beurteilt \nsich in der Regel nach dem bisherigen schulischen Werdegang. Die Ergebnisse \nsonderpädagogischer Gutachten werden ergänzend und unterstützend dazu \nherangezogen.\n\n16\n\nOVG NRW, Beschluss vom 11. August 1993 - 19 A 2010/93 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 3. Juli 1998 - 1 K 10427/97 -, \n25. Oktober 1999 - 1 K 10413/97 - und 10. März 2000 - 1 K 6931/99 -; Beschlüsse \nvom 14. August 2000 - 1 L 2378/00 - und 18. September 2001 - 1 L 2407/01 -.\n\n17\n\nNach diesen Maßstäben ist zunächst die auf der Grundlage des bisherigen \nschulischen Werdegangs der Antragstellerin zu 1. und des sonderpädagogischen \nGutachtens vom 10. April 2003 getroffene Feststellung des Antragsgegners, dass bei \nder Antragstellerin zu 1. nicht nur eine vorübergehende Lernschwierigkeit, sondern \nvielmehr eine Lernbehinderung schwer wiegender, umfänglicher und \nlangandauernder Art vorliegt, rechtlich nicht zu beanstanden, was auch die \nAntragsteller offensichtlich nicht verkennen. \n\n18\n\nAuch die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken. § 7 SchpflG und § 12 Abs. 1 VO-SF eröffnen der zuständigen \nBehörde keinen Ermessensspielraum, sodass auch ein Ermessensfehler in Gestalt \neines Ermessensnichtgebrauchs ausscheidet. Der Wortlaut der genannten \nVorschriften enthält keinen Hinweis auf einen Entscheidungsspielraum der Behörde. \nEin solcher stünde auch im Widerspruch zu dem Ziel dieser Regelungen, den \nbetroffenen Schülern eine ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung des \nLernvermögens entsprechende Förderung zukommen zu lassen.\n\n19\n\nMit diesem Ziel ist eine Weiterführung der bisherigen individuellen Förderung der \nAntragstellerin zu 1. im bisherigen Klassenverband nicht (mehr) vereinbar. Die \nTatsache, dass und aus welchen Gründen sie nicht in die Klasse 3 versetzt worden \nist, belegt, dass die bisher genossene schulische Förderung nicht ausreichend ist, \num eine ihren Bedürfnissen entsprechende Förderung zu gewährleisten. \n\n20\n\nEs ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner nicht die \nSchule „E\" als Förderort festgelegt hat, in der der von den Antragstellern gewünschte \nGemeinsame Unterricht für behinderte und nichtbehinderte Kinder erteilt wird. Der \nAnspruch auf Teilnahme an einem solchen Unterricht besteht nämlich nur, wenn u.a. \ndie erforderlichen personellen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. § 12 Abs. 2 VO-\nSF). Dies ist derzeit nicht der Fall, wie der Antragsgegner zuletzt in seinem \nSchriftsatz vom 27. Oktober 2003 dargelegt hat. Dem Antragsgegner war es auch \naus Rechtsgründen verwehrt, die Stundenzahl für eine Sonderpädagogin zu Gunsten \nder Antragstellerin zu 1. zu erhöhen. Hierfür wäre vielmehr ausschließlich die \nBezirksregierung zuständig. Schließlich ist die Festlegung des Förderortes auch nicht \ndeshalb rechtswidrig, weil die Antragsteller zu 2. und 3. insoweit zuvor nicht angehört \nworden sind; denn ein eventueller Anhörungsmangel wäre jedenfalls durch die \nEinleitung des Widerspruchsverfahrens und das vorliegende Verfahren geheilt (§ 45 \nAbs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW).\n\n21\n\nWar mithin dem Antragsgegner bezüglich der Festlegung des Förderortes kein \nEntscheidungsspielraum mehr eröffnet, ist die diesbezügliche Entscheidung \nebenfalls nicht zu beanstanden. Der von dem Antragsgegner bestimmte Förderort - \neine Schule für Lernbehinderte - ist auch nicht ungeeignet. Da die Antragstellerin zu \n1. sonderpädagogischer Förderung bedarf und diese jedenfalls aus \nKapazitätsgründen derzeit im Rahmen eines gemeinsamen Unterrichts nicht gewährt \nwerden kann, kommt ein Verbleib auf einer Regelschule nicht in Betracht, sodass ein \nWechsel auf eine Schule für Lernbehinderte erforderlich ist.\n\n22\n\nEin besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nVerfügung liegt ebenfalls vor. Es liegt im öffentlichen Interesse, die Interessen der \nAntragstellerin zu 1. an einer optimalen schulischen Förderung zu wahren. Diese \nkönnen nötigenfalls sogar gegen den Willen ihrer Erziehungsberechtigten \ndurchzusetzen sein, sodass es gerechtfertigt ist, die objektiven Interessen der \nbetroffenen Schülerin auch als öffentliche Interessen im Rahmen der Abwägung zu \nberücksichtigen.\n\n23\n\nVgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 3. September 2002 - 1 L \n1250/02 -, und vom 30. Dezember 2002 - 1 L 4556/02 -.\n\n24\n\nKäme dem Widerspruch der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden \nKlage aufschiebende Wirkung zu, wäre mit der Durchsetzung der angefochtenen \nEntscheidung nach der derzeitigen durchschnittlichen Dauer verwaltungsgerichtlicher \nKlage- und Rechtsmittelverfahren voraussichtlich in Kürze nicht zu rechnen. Dann \naber würde die Antragstellerin zu 1. weiterhin auf nicht absehbare Zeit auf einer \nSchule belassen, die sie nicht in hinreichender Weise zu fördern vermag. Damit wäre \nzu befürchten, dass sich Entwicklungsdefizite verstärken und vertiefen, die nicht \nmehr behebbar sind. Es liegt im öffentlichen und darüber hinaus im eigenen \nInteresse der Antragstellerin an einer angemessenen Schulausbildung und einer \npositiven Persönlichkeitsentwicklung, dass sie ab sofort eine Schule besucht, die sie \nihren individuellen Fähigkeiten entsprechend fördern kann.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 19 B 1341/01 -.\n\n26\n\nNichts anderes gilt deshalb, weil der Gesetzgeber Entscheidungen der \nvorliegenden Art nicht generell für sofort vollziehbar erklärt hat. Denn der \nAntragsgegner hat, wie dargelegt, von der ihm weiter zur Verfügung stehenden \nallgemeinen Ermächtigung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in nicht zu beanstandender \nWeise Gebrauch gemacht. \n\n27\n\nNach allem ist es auch rechtlich unerheblich, dass die Antragstellerin zu 1. nicht \nin die Sonderschule will. Nur am Rande sei angemerkt, dass der Begriff \n„Sonderschule\" in weiten Teilen der Bevölkerung möglicherweise mit einem Makel \nbehaftet ist, der allerdings in unvereinbarem Gegensatz zu Zuwendung und Nutzen \nsteht, die dort geförderten Kindern unter Berücksichtigung ihrer individuellen \nBedürfnisse in ihrem eigenen Interesse zuteil werden und regelmäßig zu \nErfolgserlebnissen führen, die ihnen in einer allgemeinen Schule versagt bleiben. \nSchließlich wird noch darauf hingewiesen, dass mit der derzeitigen Entscheidung \nnicht feststeht, dass die Antragstellerin zu 1. die Sonderschule auf Dauer wird \nbesuchen müssen. Gemäß § 14 Abs. 1 VO-SF muss nämlich die Schule jährlich \nprüfen, ob der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf weiterhin besteht und \nob der Besuch einer anderen Schule angebracht ist. Unabhängig hiervon dürfte die \nMöglichkeit bestehen bleiben, dass die Antragstellerin zu 1. im laufenden Schuljahr \nan die Schule „E\" überwechseln könnte, falls dort im Rahmen des Gemeinsamen \nUnterrichts Kapazitäten frei werden und diese Schule ein geeigneter Förderort \nist.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n29\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-08/18-l-3667-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-08/18-l-3667-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289483","retrieved":"2026-07-09 03:08:32.238809+00:00"}}