{"status":"available","doknr":"OLD289481","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1208.15NC30.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-08","aktenzeichen":"15 NC 30/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nUnbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1\nS. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines\nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine\nsolche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese\nVoraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs\nnicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n4\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum\nHochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden\nLosverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m.\nmit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20\nAbs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den\nStudiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität\nder Hochschule.\n\n5\n\nDie Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen\n(MWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Zahnmedizin an der I-\nUniversität E durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und\ndie Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester\n2003/04 vom 18. Juni 2003 (GV NRW S. 325), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 12. November 2003 (GV NRW S. 650), und die zuletzt durch die\nVerordnung vom 12. November 2003 (GV NRW S. 660) geänderte Verordnung über\ndie Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in\nhöheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum\nStudienjahr 2003/2004 vom 28. August 2003 (GV NRW S. 522) - soweit hier von\nInteresse - für das 1., 3. und 5. Fachsemester entsprechend nach ihrem\nKapazitätserlass vom 16. Oktober 2003 (Gz.: 131) auf jeweils 44 festgesetzt. Diese\nZulassungszahlen erschöpfen bei summarischer Prüfung die Ausbildungskapazität\nder Hochschule.\n\n6\n\nDer Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2003/04 sind die gemäß § 5\nAbs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und\ndie Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW\nS. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW\nS. 544), zum Stichtag 1. März 2003 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5\nAbs. 3 KapVO zum 15. September 2003 überprüften Daten zu Grunde zu legen,\nnach denen die Ausbildungskapazität durch eine Gegenüberstellung von\nLehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des\nBerechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der\nKapazitätsverordnung (III.) festzustellen ist.\n\n7\n\nI.\nLehrangebot\n\n8\n\nNach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer\nLehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen\neinschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem\ndurch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der\nVerminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.\n\n9\n\n1. Bruttolehrdeputat:\n\n10\n\nDas in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit\nist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die Stellengruppen geltenden\nverschiedenen Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.\n\n11\n\nDer Lehreinheit Zahnmedizin sind nach dem Haushaltsplan des Landes\nNordrhein Westfalen für das Jahr 2003 (Fachbereich Medizin der I-Universität E und\nUniversitätsklinikum E - Kapitel 06 107 -) und dem zugehörigen Stellenplan der\nUniversität 37 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet. Das auf der Grundlage der\nhaushaltsrechtlichen Stellenzuweisung und der Verordnung über die\nLehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen\n(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518)\nermittelte Bruttolehrdeputat von 184 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen:\n\n12\n\nStellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS\nC 4 Universitätsprofessor 4 8 32\nC 3 Universitätsprofessor 1 8 8\nC 1 Wissenschaftlicher Assistent 4 4 16\nA 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben\n1\n8\n8\nA 15 - A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben\n2\n4\n8\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter; befristet\n22\n4\n88\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet\n3\n8\n24\nSumme 37 184\nDie im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum,\n\n13\n\nvgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 16. Dezember 2002, 15 Nc 26/02.ZM\nu. a.,\n\n14\n\nfestzustellenden Veränderungen bei den der Lehreinheit zur Verfügung\nstehenden Stellen erweisen sich als kapazitätsneutral. Dem Verlust von 3, jeweils mit\neinem Lehrdeputat von 4 DS versehenen C 1-Stellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV) steht\neine Erhöhung der Stellenzahl um 3 in der Gruppe der befristet beschäftigten\nwissenschaftlichen Angestellten gegenüber, für die ebenfalls ein Lehrdeputat von\n4 DS gilt (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV).\n\n15\n\nDas sich aus den zur Verfügung stehenden Stellen ergebende Lehrdeputat von\n184 DS hat die MWF rechtlich zutreffend in der Summe um nur 2 DS auf 186 DS\nerhöht. Mit Blick auf die Besetzung von zwei Stellen für befristet beschäftigte\nwissenschaftliche Mitarbeiter mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen\nAngestellten L und L1 ist in die Kapazitätsberechnung ein zusätzliches Lehrdeputat\nvon 8 DS (2 x 4DS) eingestellt wegen auf Dauer angelegter, vom Stellenplan\nabweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer\ndienstrechtlicher Lehrverpflichtung. Dieses zusätzliche Lehrdeputat von 8 DS mindert\nsich um 6 DS, nachdem Prof. Dr. S gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 LVV für die\nWahrnehmung der Funktion des Dekans der Medizinischen Fakultät von der ihm im\nUmfang von 8 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV) obliegenden Lehrverpflichtung zu 75 %\nbefreit ist.\n\n16\n\nBei summarischer Prüfung entspricht die Deputatstundenzahl von danach 186\nauch der Lehrverpflichtung der Stelleninhaber.\n\n17\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist der § 3 Abs. 4 S. 4 LVV entsprechende\nAnsatz von 4 DS als Lehrverpflichtung für befristet beschäftigt wissenschaftlichen\nAngestellte. Zwar hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Nordrhein-\nWestfalen,\n\n18\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\nBeschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom\n17. April 2000, 6 Nc 200/00; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000,\n15 Nc 107/01.ZM u. a. und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01.ZM u.a.\n\n19\n\nin der Vergangenheit der Stellengruppe derjenigen Angestellten, die befristet\nbeschäftigt sind, abweichend von der in § 3 Abs. 4 S. 4 LVV mit 4 DS bestimmten\nLehrverpflichtung eine Deputatstundenzahl von 5 DS zugeordnet, weil bislang der\nBeitrag der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter zur ambulanten\nKrankenversorgung im Rahmen der Kapazitätsermittlung kapazitätsmindernd\nrechtswidrig zweimal Berücksichtigung gefunden hat, nachdem er nicht nur in die\nBemessung ihrer Regellehrverpflichtung, sondern auch in die\nPersonalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3\nS. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO in der Fassung der Verordnung vom 11. April 1996 (GV NRW\nS. 223) eingegangen ist. An dieser Rechtsprechung ist nicht länger festzuhalten. Der\nbeanstandeten Doppelberücksichtigung des Krankenversorgungsbeitrages hat der\nVerordnungsgeber zwischenzeitlich Rechnung getragen. Nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2\nlit. c) KapVO in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der\nKapazitätsverordnung vom 31. Januar 2002, die nach ihrem Artikel II am\n8. März 2002 in Kraft getreten ist, wird der Personalbedarf für die ambulante\nKrankenversorgung berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug von nunmehr\n30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung\nnach § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) KapVO verminderten Gesamtstellenzahl. Ob die\nNeufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO mit dem von vormals 36 vom Hundert\num 6 % auf 30 vom Hundert geminderten Pauschalabzug dabei den Vorgaben\nentspricht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n20\n\nBeschluss vom 22. Oktober 1991,1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 85, S. 36 ff.,\n\n21\n\nverfassungsrechtlich an die Berechnung des Abzugs für die Krankenversorgung\nzu stellen sind, muss hier offen bleiben. Eine rechtliche Überprüfung der Ableitung\ndes pauschalen Abzugsbetrages von 30 % setzt in rechtlicher und tatsächlicher\nHinsicht Feststellungen und Erwägungen voraus, die ihrem Umfang nach einer\nsummarischen Prüfung nicht zugänglich sind und deshalb einem\nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.\n\n22\n\nAuch die vom Stellenplan abweichende tatsächliche Besetzung der Stellen wirkt\nsich nicht kapazitätserhöhend aus.\n\n23\n\nKapazitätsneutral wird der unbefristet angestellte wissenschaftliche Angestellte\nI1, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV eine Lehrleistung von 8 DS zu erbringen hat, auf\nder mit einer Lehrverpflichtung von ebenfalls 8 DS verbundenen Stelle eines\nakademischen Rates mit ständigen Lehraufgaben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 7 LVV)\ngeführt.\n\n24\n\nEbenfalls nicht kapazitätserweiternd wirkt sich der Umstand aus, dass eine der\nbeiden Stellen eines Akademischen Rates ohne ständige Lehraufgaben, für die eine\nDeputatstundenzahl von 4 gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV), mit dem unbefristet\nbeschäftigten wissenschaftlichen Angestellten S1 besetzt ist. Soweit seine\nLehrverpflichtung mit 8 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV) das Lehrdeputat der Stellengruppe,\nin der er geführt wird, um 4 DS überschreitet, steht diesem Mehr an Lehrleistung\ngegenüber, dass in der Gruppe der wissenschaftlichen Angestellten, die unbefristet\nbeschäftigt sind, auf zwei der drei dortigen Stellen lediglich befristet beschäftigte\nwissenschaftliche Angestellten (M und T) geführt werden, deren zu erbringende\nLehrleistung um jeweils 4 DS (und damit insgesamt 8 DS) hinter dem für die\nStellengruppe geltenden Lehrdeputat von 8 DS je Stelle zurückbleibt.\n\n25\n\nAls kapazitätsneutral erweist sich auch, dass neben der zwischenzeitlich zur\nwissenschaftlichen Assistentin ernannten Mitarbeiterin D in der Gruppe der C 1-\nStellen (Wissenschaftlicher Assistent) auf den verbleibenden 3 Stellen, die mit einem\nLehrdeputat von jeweils 4 DS verbunden sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV), die befristet\nangestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter N, L2 und S2 geführt werden, da sie\ngemäß § 3 Abs. 4 S. 4 LVV zu Lehrleistungen von ebenfalls nur 4 DS verpflichtet\nsind.\n\n26\n\nAuch die Stellen in der Gruppe der wissenschaftlichen Angestellten mit\nbefristeten Beschäftigungsverhältnissen sind kapazitätsrechtlich adäquat besetzt.\nSoweit auf zwei der dort 22 Stellen die unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen\nAngestellten L und L1 mit ihrer das Lehrdeputat der Stellengruppe von 4 DS (§ 3\nAbs. 4 S. 4 LVV) um jeweils 4 DS überschreitenden Lehrverpflichtung (vgl. § 3 Abs. 1\nNr. 4 LVV) geführt werden, ist diesem Umstand bereits im Rahmen der Berechnung\ndes Bruttolehrdeputats durch die Erhöhung der Deputatstundenzahl um 8 wegen\nindividuell erhöhter Lehrverpflichtung Rechnung getragen. Von den übrigen\n20 Stellen sind 15 Stellen mit befristet angestellten Mitarbeitern besetzt, die als\nVollzeitkräfte beschäftigt sind oder als solche geführt werden, obwohl ihr\nAnstellungsverhältnis (T1, T2 und X1) jeweils im Umfang hinter dem einer\nVollzeitkraft zurückbleibt. Von den verbleibenden 5 Stellen sind 2,5 Stellen nicht und\n2,5 Stellen mit den jeweils nur halbtags beschäftigten wissenschaftlichen\nAngestellten T3 und S3, L3 und T4 sowie C besetzt, deren Lehrverpflichtung\nentsprechend dem Umfang ihrer Halbtagsbeschäftigung gemäß § 3 Abs. 4 S. 4,\nAbs. 5 LVV auf jeweils 2 DS gemindert ist.\n\n27\n\nDer rechnerische Ansatz von 4 DS - bzw. einer der anteiligen Arbeitszeit\nentsprechend geminderten Deputatstundenzahl - für die befristet angestellten\nwissenschaftlichen Mitarbeiter verstößt dabei nicht gegen das Gebot erschöpfender\nKapazitätsnutzung. Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung dieser Stellen zu der\nGruppe der unbefristet Beschäftigten mit 8 DS ist nicht geboten. Nach den\nBerechnungsunterlagen fehlt es den Stelleninhabern - abgesehen von den\nwissenschaftlichen Mitarbeitern M1, I2, T, P, L2, X1, G, C, L3 und M - schon an einer\nPromotion und damit an der Qualifikation, die nach § 59 Abs. 4 S. 1 Buchst. b) des\nzuletzt durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) geänderten Gesetzes\nüber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000\n(GV NRW S. 190) für die Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis\nerforderlich ist.\n\n28\n\nAuch bezüglich der promovierten Stelleninhaber ist eine kapazitätsrechtliche\nZuordnung ihrer Stellen zu der Gruppe der unbefristet Beschäftigten mit 8 DS nicht\ngeboten. Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte\nwissenschaftliche Mitarbeiter, deren Inhaber promoviert sind, zur Gruppe der\nunbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter kommt nach der\nRechtsprechung der Kammer,\n\n29\n\nvgl. Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober\n1986, 15 K 3292/85 u. a.,\n\n30\n\nfür Arbeitsverträge, die gemäß § 57 f S. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG)\nin der zuletzt durch Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) geänderten\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) vor dem\n23. Februar 2002 geschlossen worden sind, nur in Betracht, wenn entweder das\nBeschäftigungsverhältnis - ohne sachlichen Grund im Sinne des § 57 b HRG a. F. -\nnach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist, oder aber die\nnach Abschluss der Promotion gelegene Beschäftigungszeit die fünfjährige Frist des\n§ 57 c Abs. 2 S. 1 HRG a. F. überschreitet. Über derartige \"Altverträge\" verfügen nur\ndie Angestellten X1, G und M. Ausweislich ihrer mit den Berechnungsunterlagen\nvorgelegten Arbeitsverträge überschreiten die Beschäftigungsverhältnisse die\nFünfjahresfrist nicht und sind in ihrer Befristung mit der Weiterbildung zum Facharzt\n(X1) bzw. der Mitarbeit an einem befristeten Forschungsprojekt (G und M) jeweils\ndurch einen sachlichen Grund im Sinne des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 HRG a. F.\ngetragen. In Anlehnung an die vorerwähnte Rechtsprechung der Kammer zu den\n§§ 57 a ff. HRG a. .F.,\n\n31\n\nvgl. Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober\n1986, 15 K 3292/85 u. a.,\n\n32\n\nsind darüber hinaus die Stellen, die aufgrund befristeter und ab dem\n23. Februar 2002 (§ 57 f S. 1 HRG) geschlossener Arbeitsverträge mit promovierten\nwissenschaftlichen Angestellten besetzt sind, kapazitätsrechtlich nur dann der\nGruppe der unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter zuzuordnen, wenn\nentweder das Beschäftigungsverhältnis ohne Hinweis auf das\nHochschulrahmengesetzes nach Abschluss der Promotion verlängert worden ist oder\naber die nach Abschluss der Promotion gelegene Beschäftigungszeit die nach dem\nHochschulrahmengesetz nunmehr zu wahrende Befristungshöchstdauer\nüberschreitet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Arbeitsverträge über\ndie nach dem genannten Stichtag geschlossenen bzw. verlängerten\nBeschäftigungsverhältnisse der wissenschaftlichen Mitarbeiter M1, I2, T, P, L2, C\nund L3 nehmen jeweils gemäß § 57 b Abs. 3 S. 1 HRG auf die Regelung des § 57 b\nAbs. 1 HRG Bezug und wahren auch die zeitlichen Höchstgrenzen der §§ 57 f S. 1,\n57 b Abs. 1 HRG. Danach ist - soweit hier von Bedeutung - die Befristung von\nArbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für\ndie Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener\nPromotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG)\nzulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige\nBefristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem\nUmfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1\nS. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen\nweniger als sechs Jahre betragen. In Übereinstimmung hiermit ist keiner der\nvorgenannten Stelleninhaber länger als 12 Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter\nbefristet angestellt.\n\n33\n\nEin Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs\nfür die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung\nwird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die,\nohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet,\n\n34\n\nvgl. betreffend die Universität Bonn: Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. August 1990, 13 B 1304/90,\n\n35\n\nseit dem Wintersemester 1986/87 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin\nzugeordnet ist.\n\n36\n\nNach Maßgabe der obigen Ausführungen ist der Personalbedarf für die\nambulante Krankenversorgung mit 11,10 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht\nnach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von\n30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung\nverminderten Gesamtstellenzahl. Mangels eines hier in Abzug zu bringenden\nBetrages für die stationäre Krankenversorgung beläuft sich damit der Bedarf an\nStellen für die ambulante Krankenversorgung auf\n\n37\n\n37 x 30 % = 11,10.\n\n38\n\nBei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von\n\n39\n\n186 Deputatstunden\n---------------------------- = 5,027 DS (gerundet 5,03 DS)\n 37 Stellen\n\n40\n\nbeträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit\n\n41\n\n(37 - 11,10) x 5,03 = 130,277 DS,\n\n42\n\ndas heißt gerundet 130,28 DS.\n\n43\n\n2. Lehrauftragsstunden:\n\n44\n\nDas (Brutto)Lehrangebot von 130,28 DS war um Lehrauftragsstunden im Umfang\nvon 0,50 DS auf 130,78 DS zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche\nLehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in\nden beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich\npro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer\nRegellehrverpflichtung beruhen.\n\n45\n\nIn die Berechnung der Lehrauftragsstunden war danach bezogen auf das\nSommersemester 2002 und das Wintersemester 2002/03 nur die\nLehrveranstaltung\n\n46\n\nDr. H,\nVeranstaltung: Zahnärztliche Berufskunde\nVorlesungsverzeichnis Wintersemester 2002/03, Nr. 000\n\n47\n\nmit ihrem Umfang von einer Semesterwochenstunde einzubeziehen. Bei den in\ndie Berechnung mit ihrem Maximalwert eingestellten Multiplikatoren\n(\"Lehrveranstaltungsart\" k = 1 und \"Anrechnungsfaktor\" fk = 1) ergibt sich eine\nGesamtzahl von 1 Lehrauftragsstunde und damit je Semester eine durchschnittliche\nDeputatstundenzahl von 0,5.\n\n48\n\nDie weiteren in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen\nbleiben bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht. Nach den\nAngaben des Antragsgegners wurden sie entweder einer Lehrverpflichtung\nentsprechend gehalten oder aber sie gehörten nicht zum Ausbildungsaufwand nach\n§ 13 Abs. 1 KapVO oder werden von den Curricularnormwertanteilen der die\nDienstleistung importierenden Lehreinheit Klinisch praktische Medizin erfasst bzw.\nwaren für diese Lehreinheit angeboten und sind durch ihr zugehörige\nWissenschaftler durchgeführt worden.\n\n49\n\n3. Dienstleistungsexport:\n\n50\n\nEin sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht\nzugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist entgegen dem Vorschlag der I-\nUniversität E bei der Kapazitätsberechnung der MWF für die Lehreinheit\nZahnmedizin nicht berücksichtigt worden.\n\n51\n\n4. Bereinigtes Lehrangebot:\n\n52\n\nUnter Verwendung der unter 1), 2) und 3) ermittelten Werte beträgt damit das\nbereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO\n\n53\n\n130,28 DS + 0,50 DS = 130,78 DS.\n\n54\n\nII.\nLehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n55\n\nDer für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem\nStudiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den\nCurricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die\nKapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde\nliegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CAp) ist\nbei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n56\n\nVon dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin\nfestgelegten Curricularnormwert 7,8 sind in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO)\ndie ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden\nCurricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten:\n\n CAq\nVorklinische Medizin 0,87\nKlinisch-praktische Medizin 0,48\nKlinisch-theoretische Medizin 0,30\nPhysik 0,13\nChemie 0,13\nSumme 1,91\nDass die Lehreinheit Zahnmedizin der I-Universität E tatsächlich kein\nAusbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit Zahnmedizin\ndamit geltenden Curriculareigenanteil von\n\n57\n\n 7,8 - 1,91 = 5,89\n\n58\n\nentspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n59\n\nAus dem Curriculareigenanteil von 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von\n130,78 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten\nFormel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von\n\n60\n\n 2 x 130,78 DS\n --------------------- = 44,40,\n 5,89\n\n61\n\ngerundet 44 Studienplätzen.\n\n62\n\nIII.\nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n63\n\nAufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung\ndes Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht.\n\n64\n\nDer mit 1/1,00 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, dessen\nBerechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise,\n\n65\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom OVG NRW, Beschlüsse vom\n17. März 2003, 13 C 11/03 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00;\n\n66\n\nnach dem sogenannten \"Hamburger Modell\" erfolgt ist, begegnet bei\nsummarischer Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Dass der anhand der\namtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche\nVerbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt,\nist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n67\n\nDie nach der personellen Kapazität errechnete Zahl an aufzunehmenden\nStudierenden entspricht gemäß § 19 Abs. 2 KapVO der jährlichen\nAufnahmekapazität, weil sie die nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnende\nausstattungsbezogene Aufnahmekapazität unterschreitet; bei den der Lehreinheit\nZahnmedizin für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde nach Angaben des\nAntragsgegners zur Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten\nergeben sich\n\n68\n\n 36 x 1/0,67 = 53,73,\n\n69\n\ngerundet 54 Studienplätze.\n\n70\n\nIV.\nBesetzung\n\n71\n\nStudienplätze für das gerichtlich anzuordnende Verteilungsverfahren stehen\nnicht zur Verfügung. Nach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit\nStand vom 27. Oktober 2003 waren zu diesem Zeitpunkt über die rechnerisch\nermittelte Ausbildungskapazität hinaus im 1. und 5. Fachsemester jeweils 47\nStudierende und im 3. Fachsemester 49 Studierende eingeschrieben.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nberuht auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 S. 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-08/15-nc-30-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-08/15-nc-30-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289481","retrieved":"2026-07-09 03:08:32.038738+00:00"}}