{"status":"available","doknr":"OLD289480","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1208.15NC254.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-08","aktenzeichen":"15 NC 254/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nUnbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung gerichtete Rechtsschutzantrag jedenfalls nicht \nbegründet.\n\n4\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher \nNachteile nötig erscheint. Die danach für den Erlass der begehrten Anordnung \nerforderlichen Voraussetzungen sind schon mangels eines glaubhaft gemachten \nAnordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) \nnicht erfüllt.\n\n5\n\nEin Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf \nBeteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher \nStudienplätze, der seine Rechtsgrundlage in Art. 12 Abs. 1 GG i .V. m. dem \nallgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG \nverankerten Sozialstaatsprinzip findet, besteht nicht; die durch Rechtsverordnung für \nden Studiengang Medizin, Vorklinischer Teil, festgesetzte Zulassungszahl für das \nerste Fachsemester erschöpft die Ausbildungskapazität der I-Universität E für \nStudienanfänger.\n\n6\n\nDie Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen \n(MWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Medizin, Vorklinischer \nTeil, an der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung von \nZulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für \ndas Wintersemester 2003/2004 vom 18. Juni 2003 (GV NRW S. 325), zuletzt \ngeändert durch die Verordnung 12. November 2003 (GV NRW S. 650), auf 340 \nfestgesetzt und damit gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 16 verringert. Die \nVerringerung beruht zum einen auf einer gegenüber dem Vorjahr erhöhten \nReduzierung der Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber und zum anderen auf \neiner Erhöhung des Curriculareigenanteils (CAp) um 0,04, welche auf die zum \nWintersemester 2003/2004 erfolgte Erhöhung des Curricularnormwertes für den \nVorklinischen Teil des Studiengangs Medizin von 2,17 auf 2,42 durch die Dritte \nVerordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12. August 2003 (GV NRW \nS. 544) zurückzuführen ist. Die durch beide Maßnahmen bedingte Verminderung der \nAufnahmekapazität beruht auf sachlichen Gründen, die vor dem \nKapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben.\n\n7\n\nDie festgesetzte Zulassungszahl im ersten Fachsemester bewirkt bei einer im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung eine \nerschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische \nMedizin der I-Universität E für Studienanfänger im Studienjahr 2003/2004. \nZulassungsanträge für höhere Semester, die eine Überprüfung der \nZulassungszahlen auch dieser Semester geböten, liegen der Kammer nicht vor. \n\n8\n\nEin im Hauptantrag auf das 3. Fachsemester bezogener Antrag im Verfahren \n15 Nc 266/03. HM hat keinen Erfolg, weil die angeführten Praktikums-\n/Seminarscheine, welche die -noch ausstehende- Anerkennung von zwei \nStudiensemestern rechtfertigen sollen, nach der eigenen Darstellung des \nAntragstellers erst im Laufe des Bewerbungssemesters erlangt werden und nicht, \nwas Voraussetzung für die Einstufung in ein höheres Semester wäre, bereits vor \nBeginn des Bewerbungszeitraums im Besitze des Antragstellers waren. Drei weitere \nim Hauptantrag auf das 3. Fachsemester bezogene Anträge in den Verfahren 15 Nc \n170/03. HM, 15 Nc 172/03. HM und 15 Nc 186/03. HM bleiben erfolglos, weil trotz \nder beigefügten Studienbescheinigungen nicht glaubhaft gemacht ist, dass die \nAntragsteller aufgrund einstweiliger Anordnungen des Verwaltungsgerichts Giessen \nvom 3. Februar 2003 für zwei volle Semester an der Philipps-Universität Marburg \nimmatrikuliert gewesen sind; denn die Antragsteller haben die Zulassungen nach \nDarstellung ihres Prozessbevollmächtigten bereits durch Beschlüsse des Hessischen \nVGH vom 12. Juni 2003, und damit inmitten des Sommersemesters 2003, wieder \nverloren und es ist nichts dafür dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Verlust erst \nzum Ende des Sommersemesters wirksam geworden ist. Im übrigen hätten die auf \ndas 3. Fachsemester gerichteten Zulassungsanträge aber auch mangels freier Plätze \nkeinen Erfolg, was noch aufzuzeigen sein wird.\n\n9\n\nDer Kapazitätsermittlung liegen für das Studienjahr 2003/2004 die Vorschriften \nder Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die \nFestsetzung von Zulassungszahlungen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW \nS. 732) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der \nKapazitätsverordnung vom 12. August 2003 zugrunde. Hiernach ist die \nAusbildungskapazität auf der Grundlage von zum Stichtag 1. März 2003 (§ 5 Abs. 1 \nKapVO) erhobenen und zum 15. September 2003 (§ 5 Abs. 3 KapVO) überprüften \nDaten durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) \nsowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der \nBestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen. \n\n10\n\nFür den Studiengang Medizin ist bei dieser Berechnung § 7 Abs. 3 KapVO zu \nbeachten, nach welchem der Studiengang für Berechnungszwecke in einen \nvorklinischen und einen klinischen Teil zu untergliedern ist, zur Berechnung der \njährlichen Aufnahmekapazität die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-\ntheoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden sind und der \nvorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der \nklinische Teil der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet wird. Diese \nseit der Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 -KapVO II- (GV NRW S. 688) \nin allen weiteren Vorgängerverordnungen der zur Zeit gültigen Kapazitätsverordnung \nvorgesehene Aufteilung des Studiengangs in drei Lehreinheiten ist in ständiger \nRechtsprechung gebilligt worden.\n\n11\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1978 -XIII B 5190/78-, KMK-\nHSchR 1978, 527 ff, zur KapVO III vom 18. Januar 1977 (GV NRW S. 50).\n\n12\n\nHieran ist auch nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Die Aufteilung bewirkt, \ndass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen \nTeil des Studiengangs gestellt werden können und weitergehende Anträge - \njedenfalls im überschießenden Teil - ohne weitere Prüfung abzulehnen sind. Aus \ndiesem Grunde lässt sich die Kammer in Übereinstimmung mit der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei \nauf den vorklinischen Teil des Studiengangs gerichteten Zulassungsanträgen auch \nnur die Berechnungsunterlagen dieser Lehreinheit und nicht zugleich diejenigen der \nklinischen Lehreinheiten vorlegen. An dieser Praxis, die auch in einem \nHauptsacheverfahren einer Beiziehung der klinischen Berechnungsunterlagen \nentgegen stünde, hält die Kammer trotz der vereinzelt beantragten Beiziehung auch \ndieser Berechnungsunterlagen fest. Auch soweit die Lehreinheit Klinisch-\ntheoretische Medizin nach § 7 Abs. 3 S. 3 Halbs. 2 KapVO für den Studiengang \nMedizin Dienstleistungen erbringt, bedarf es zu deren Überprüfung nicht der \nBeiziehung der Berechnungsunterlagen dieser Lehreinheit. Die Dienstleistungen \nsind, wie unter Ziffer III ausgeführt werden wird, aus den vorliegenden \nBerechnungsunterlagen der Vorklinik zu ersehen. Hieraus ergibt sich im Übrigen \nfolgende Gesamtrechnung:\n\n13\n\nI. \nLehrangebot\n\n14\n\nNach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer \nLehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen \neinschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem \ndurch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der \nVerminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.\n\n15\n\n1. Bruttolehrdeputat: \nDas in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-) Lehrangebot einer Lehreinheit ist \ngemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen im \nRahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.\n\n16\n\nDer Lehreinheit Vorklinische Medizin stehen nach dem Haushaltsplan des \nLandes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2003 (Fachbereich Medizin der I- \nUniversität E und Universitätsklinikum E -Kapitel 06107-) und dem zugehörigen \nStellenplan der Universität wie in den Vorjahren 50 Stellen für Lehrpersonal zur \nVerfügung, die wie im Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2002/2003 ein \nBruttolehrdeputat von 318 DS ergeben.\n\n17\n\nDas auf der Grundlage der Stellenzuweisung für den Studiengang Vorklinische \nMedizin an der I-Universität E mit 318 DS ermittelte Bruttolehrdeputat lässt \nRechtsfehler nicht erkennen. Ihm liegt der Erlass der MWF zur Kapazitätsermittlung \nfür das Studienjahr 2003/2004 in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin vom \n21. Januar 2003 - 331-6514.601.602 - in der Fassung vom 4. Februar 2003 und ihr \nKapazitätserlass vom 16. Oktober 2003 -131- für die Lehreinheit Vorklinische \nMedizin, Berechnungsstichtag 15. September 2002, sowie § 3 der Verordnung über \ndie Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen \n(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518) \nzugrunde. Danach ergibt sich ein Deputat von 318 DS aus folgenden Festlegungen:\nStellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS\nC 4 Universitätsprofessor 8 8 64\nC 3 Universitätsprofessor 5 8 40\nC 2 Universitätsprofessor 1 8 8\nC 2 Oberassistent 1 6 6\nC 2 Hochschuldozent 4 8 32\nC 1 Wissenschaftlicher Assistent 5 4 20\nA 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben \n2 \n8 \n16\nA 15 - A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben \n5 \n4 \n20\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, befristet \n10 \n4 \n40\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet \n9 \n8 \n72\nSumme 50 318\nDem Deputat von 318 DS hat die MWF auf Vorschlag der Hochschule 10 DS \naufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung \ndurch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung hinzugerechnet. Sie \nergeben sich aus einer Erhöhung von je 4 DS für die auf Stellen für befristet \nbeschäftigte Wissenschaftliche Angestellte geführten unbefristet beschäftigten \nWissenschaftlichen Angestellten Dres. N und E zuzüglich einer Erhöhung von 2 DS \nfür den auf einer Oberassistentenstelle C-2 geführten Hochschuldozenten Dr. E1. \n\n18\n\nDie sich hiernach ergebende Deputatstundenzahl von 328 DS begegnet bei \nsummarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt zunächst für die den \neinzelnen Stellengruppen zugeordneten Lehrdeputate nach Maßgabe der LVV, die \nden Vorgaben der Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne \nKunsthochschulen) der Kultusministerkonferenz vom 5. Oktober 1990, NVwZ 1992, \n46 ff, entspricht, deren Inhalt aufgrund des ihr zugrundeliegenden Konsenses der \nzuständigen Länderexperten als Orientierungsrahmen und als Erkenntnisquelle für \ndie Angemessenheit von Lehrverpflichtungen anzusehen ist.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 7 C 90/88 -, NVwZ-RR 1991, 78, f.; \nOVG NRW, Beschluss vom 10. September 1998 - 13 C 24/98 -.\n\n20\n\nGewichtige Gründe, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten, sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich. \n\n21\n\nDes Weiteren sind auch die Anzahl, die Besetzung und das hieraus ermittelte \nLehrdeputat der Stellen wissenschaftlicher Angestellter entgegen vereinzelt \ngeäußerter gegenteiliger Auffassung im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n22\n\nAls kapazitätsneutral ist es zunächst unbedenklich, dass auf 3 der 5 Planstellen \nfür Wissenschaftliche Assistenten (Institut für Neuroanatomie, Institut für Herz- und \nKreislaufphysiologie und Institut für Biochemie und Molekularbiologie II) die befristet \nbeschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten W, H und Q geführt werden; denn das \nvon ihnen nach den Arbeitsverträgen zu erbringende, auf § 3 Abs. 4 S. 4 LVV \nberuhende Deputat von 4 DS entspricht demjenigen der Wissenschaftlichen \nAssistenten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV. Des Weiteren ist es unbedenklich, dass auf \nder Planstelle für Wissenschaftliche Assistenten am Institut für Morphologische \nEndokrinologie und Histochemie der Hochschuldozent Dr. L geführt wird, dem nach § \n3 Abs. 1 Nr. 4 LVV eine Lehrverpflichtung von 8 DS obliegt; denn der Stelleninhaber \nhat 4 DS seiner Gesamtlehrverpflichtung im C. und O. Vogt Institut für Hirnforschung \nzu erbringen, welches der Klinisch-theoretischen Medizin zugeordnet ist.\n\n23\n\nDas aus den 19 Planstellen für Wissenschaftliche Angestellte errechnete \nLehrdeputat ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die 9 Stellen für unbefristet \nBeschäftigte sind mit entsprechenden Stelleninhabern besetzt, eine davon nur zur \nHälfte (Dr. S. L1); die andere halbe Stelle ist mit dem Zeitangestellten X besetzt.\n\n24\n\nAuf den 10 Stellen für befristet beschäftigte Angestellte werden 3 \nWissenschaftliche Angestellte mit unbefristeteten Arbeitsverträgen geführt (Dres. E, \nS, N). Von den verbleibenden 7 Stellen ist eine am Institut für Neuroanatomie \nunbesetzt und 6 sind mit Wissenschaftlichen Angestellten in befristeten \nArbeitsverhältnissen besetzt. Eine der Stellen am Institut für Herz- und \nKreislaufphysiologie teilen sich die Wissenschaftlichen Angestellten H1 und B, deren \ndurchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf 50 v.H reduziert ist. Eine weitere Stelle \nan diesem Institut ist zur Hälfte unbesetzt und zur anderen Hälfte mit dem vom 2. \nJuni 2003 bis zum 29. Februar 2004 als Arzt im Praktikum in der Ausbildung \nbefindlichen Arzt J besetzt. Die Überqualifizierung der 3 Stelleninhaber in \nunbefristeter Anstellung, denen nach § 3 Abs. 4 S. 2 LVV i. V. m. den \nBeschäftigungsverträgen ein Deputat von 8 DS zugeordnet ist, wirkt sich gegenüber \nder Berechnung der MWF nicht kapazitätserhöhend aus. Für die unbefristet \nbeschäftigten Angestellten Dres. N und E hat die MWF in ihrer Kapazitätsermittlung \nnämlich selbst 8 der zuvor erwähnten 10 DS für Personen mit individuell anderer \nLehrverpflichtung zusätzlich in Ansatz gebracht. Die Lehrverpflichtung der weiteren, \nebenfalls auf einer befristeten Stelle geführten unbefristet beschäftigten Dr. S (8 DS) \ngeht demgegenüber nur zur Hälfte in das Brutto-Lehrdeputat der Vorklinik ein, weil \nsie 4 Semesterwochenstunden in dem der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin \nzugeordneten C. und O. Vogt-Institut für Hirnforschung zu erbringen hat.\n\n25\n\nAuch im Übrigen begegnet die Besetzung der Stellen innerhalb der Gruppe der \nbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter keinen rechtlich \ndurchgreifenden Bedenken. Die Kammer ordnet in ständiger Rechtsprechung \nbefristet beschäftigte Stelleninhaber der Gruppe der unbefristet Beschäftigten zu, \nwenn sie die Voraussetzungen für eine unbefristete Beschäftigung (Promotion, § 59 \nAbs. 4 S. 1 lit. b) des Hochschulgesetzes (HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. \n190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36)) erfüllen, \nwenn also der Beschäftigungsvertrag nach der Promotion geschlossen oder ggfs. \nverlängert worden ist und ein sachlicher Grund für die Befristung nicht mehr besteht, \nwobei die Modalitäten der Befristung an §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes \n(HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) geänderten \nFassung zu messen sind, soweit die Arbeitsverhältnisse nach dem 23. Februar 2002 \ngeschlossen worden sind (§ 57 f S. 1 HRG); im Übrigen müssen Befristungsgrund \nund Befristungsdauer den §§ 57 a ff HRG in der Fassung der Bekanntmachung vom \n19. Januar 1999 (BGBl. I S. 19) -HRG a.F.- genügen.\n\n26\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind keine weiteren Stelleninhaber der Gruppe \nder unbefristet Beschäftigten zuzuordnen.\n\n27\n\nHinsichtlich der Wissenschaftlichen Angestellten W, B, S1, T1, X1, X und E2 gilt \ndies schon deshalb, weil sie mangels Promotion nicht über die Qualifikation verfügen, \ndie nach § 59 Abs. 4 S. 1 lit. b) HG für die Aufnahme eines unbefristeten \nBeschäftigungsverhältnisses erforderlich ist ; im Übrigen wahren ihre \nBeschäftigungsverhältnisse auch die Befristungshöchstdauer nach § 57 b Abs. 1 S. 1 \nHRG.\n\n28\n\nAuch bei keinem der übrigen befristet Beschäftigten, Dres. H, H1, Q und R sind \ndie Voraussetzungen für eine Deputatserhöhung ausweislich der dem Gericht durch \nden Antragsgegner für das Wintersemester 2003/2004 vorgelegten Unterlagen \nerfüllt. Die mit den Genannten jeweils nach dem Abschluss ihrer Promotion \ngeschlossenen bzw. zuletzt verlängerten befristeten Arbeitsverträge entsprechen der \nneuen Regelung des § 57 b Abs. 1 S. 2, Abs. 2 HRG. Die jeweiligen Vertragszeiten \nwahren insgesamt die nach dieser Vorschrift geltenden Fristen.\n\n29\n\nSind die nach dem Hochschulrahmengesetz zulässigen \nBefristungshöchstgrenzen nach alledem bei allen Anstellungsverträgen eingehalten, \nkann offen bleiben, ob die vier promovierten Wissenschaftlichen Angestellten auch \ndeshalb nicht der Gruppe der unbefristet Beschäftigten zugeordnet werden können, \nweil sie nicht im Fach Humanmedizin promoviert sind, was die Kammer für den \nBerechnungszeitraum 1999/2000 für zwei andere Wissenschaftliche Angestellte noch \nangenommen hat.\n\n30\n\nBeschlüsse vom 20. Dezember 1999 -15 Nc 57/99.HM u.a.-, Seite 7 des \nBeschlussabdrucks.\n\n31\n\nDas sich nach allem ergebende Lehrangebot von 328 DS ist des Weiteren \ngemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 LVV und den §§ 7 und \n9 lit. a), b) LVV zu Recht um insgesamt 13,68 DS vermindert worden.\n\n32\n\nNach § 6 Abs. 1 S. 2 LVV wird die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der \nFunktion des Prorektors um 75 v.H. ermäßigt. Nach § 6 Abs. 2 LVV kann für die \nWahrnehmung anderer als der in Abs. 1 genannten weiteren Aufgaben und \nFunktionen in Universitäten, für welche im Klammerzusatz Beispiele aufgezählt \nwerden, unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine \nErmäßigung der Lehrverpflichtung um bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden \ngewährt werden. Nach § 7 LVV kann zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder \nwissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der \nHochschule, die die Ausübung einer Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt, \ndie Lehrverpflichtung für begrenzte Zeit ganz oder teilweise ermäßigt werden. \nGemäß § 9 lit. a), b) LVV schließlich kann die Regellehrverpflichtung eines \nStelleninhabers auf Antrag bei einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um \nmindestens 50 % um bis zu 12 % und bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um \nmindestens 70 % um bis zu 18 % vermindert werden. \n\n33\n\nIn Anwendung dieser Vorschriften wurden die Lehrverpflichtung von Prof. Dr. T2 \nwegen seiner Funktion als Prorektor für Forschung, Forschungstransfer und \nwissenschaftlichen Nachwuchs um 6 DS und diejenige der auf einer Stelle für \nunbefristet beschäftigte Angestellte geführten Prof. Dr. T3 wegen ihrer Funktion als \nStudiendekanin um 2 DS ermäßigt. Auch wenn die Studiendekanin im \nBeispielskatalog des § 6 Abs. 2 LVV nicht ausdrücklich aufgeführt ist, bestehen \ngegen eine Anwendung der Ermäßigungsvorschrift auf diese Funktion keine \nBedenken, da die hierdurch bedingte zusätzliche Belastung des Stelleninhabers \nneben der vollen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Deputatstundenreduzierung nicht \nzumutbar erscheint. Dass der Lehrbedarf bei der Reduzierung unberücksichtigt \ngeblieben sein sollte, ist weder dargetan noch spricht hierfür sonst etwas. Des \nWeiteren hat die MWF auf den Antrag des Antragsgegners vom 10. April 2003 die \nLehrverpflichtung von Prof. Dr. T4 im Hinblick auf dessen Tätigkeit als Präsident der \nnordrhein-westfälischen Akademie der Wissenschaften und als Vizepräsident der \nUnion der Akademien der Wissenschaften durch Erlass vom 27. Juni 2003 \n(133/1.11.03-071-W) für die Zeit vom Wintersemester 2003/2004 bis zum \nWintersemester 2005/2006 um 4 SWS ermäßigt. Die hierin zum Ausdruck gebrachte \nAuffassung, dass die entsprechenden Tätigkeiten des Professors außerhalb der \nHochschule gemäß § 7 LVV im öffentlichen Interesse liegen, begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken. Schließlich sind mit Rücksicht auf die durch \nSchwerbehindertenausweis nachgewiesene Minderung der Erwerbsfähigkeit um \n50 % bei Prof. Dr. Q1, der auf der mit einer Regellehrverpflichtung von 8 DS \nversehenen Stelle eines Akademischen Rates mit Lehraufgaben geführt wird, dessen \nRegellehrverpflichtung um 12 % von 8 DS = 0,96 DS gekürzt und die \nRegellehrverpflichtung der in ihrer Erwerbsfähigkeit um 80 % eingeschränkten \nwissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. S. L1, die mit einer halben Stelle in der mit einem \nDeputat je Stelle von 8 versehenen Gruppe der unbefristet Beschäftigten geführt \nwird, um 18 % von 4 DS = 0,72 DS gemindert worden; die entsprechenden Anträge \nwurden von beiden Stelleninhabern rechtzeitig gestellt. \n\n34\n\nSämtliche Deputatsverminderungen haben auch im Hinblick auf die Erhöhung \ndes Abzugs um 10 DS gegenüber dem Berechnungszeitraum 2002/2003, die sich \naus der erstmaligen Einbeziehung der Sonderfunktionen der Professoren Dres. T2 \nund T4 in die Deputatsreduzierung ergeben, vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot \nBestand, da dieses keinen Anspruch darauf vermittelt, dass vorhandene Kapazitäten \nunter allen Umständen beizubehalten sind, sofern die Kapazitätsverminderung auf \nsachlichen Gründen beruht und sich auch sonst als willkürfrei erweist.\n\n35\n\nVGH Mannheim, Beschluss vom 23. Februar 1999 -NC 9 S 113/98 u.a.-, \nNVwZ-RR 2000, 23.\n\n36\n\nBeides ist hier der Fall.\n\n37\n\nAus welchen Gründen die Deputatsverminderungen „ihrem Umfange nach nicht \nglaubhaft gemacht\" worden sein sollen, wie vereinzelt behauptet wird, ist nach \nalledem nicht ersichtlich. \n\n38\n\nAuch ist es bei summarischer Prüfung rechtlich nicht geboten, „Ausfälle in der \nVorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der Klinisch-\ntheoretischen Medizin und der Klinisch-praktischen Medizin\" auszugleichen. Eine \ngesetzliche Grundlage für diese vereinzelt erhobene Forderung existiert nicht. \nTatsächlich beeinflussen etwaige Ausfälle angesichts des abstrakten Stellenprinzips \ndie Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I Universität E \nauch nicht negativ. Im Übrigen hat sich die Kammer bereits früher mit der \nStellenausstattung insbesondere der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin \nbefasst und eine missbräuchliche Stellenausstattung dieser Lehreinheit zu Lasten \nder Lehreinheit Vorklinische Medizin verneint.\n\n39\n\nUrteile vom 28. Oktober 1988 -15 K 1340/88 u.a.- und 26. November 1992 -15 \nK 2894/91 u.a.-, Beschlüsse vom 20. Dezember 1991 -15 Nc 182/91.HM u.a.-.\n\n40\n\nDiese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen gebilligt und dargelegt, dass Studienbewerber keinen Anspruch darauf \nhaben, dass die Ausbildungskapazität für die Lehreinheit Vorklinische Medizin, deren \nLehrdeputat gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben ist, zu Lasten der \nLehreinheit Klinisch-theoretische Medizin ausgeweitet wird.\n\n41\n\nBeschluss vom 7. Januar 1993 -13 Nc 292/92-.\n\n42\n\nRechtserhebliche Einwände hiergegen, die eine erneute vertiefte \nAuseinandersetzung geböten, sind nicht vorgebracht worden. In Bezug auf die \nLehreinheit Klinisch-praktische Medizin gilt nichts anderes.\n\n43\n\n2. Lehrauftragsstunden:\n\n44\n\nDas (Brutto-) Lehrangebot von danach 314,32 DS (328 DS - 13,68) hat die MWF \n- rechtlich beanstandungsfrei - nicht um Lehrauftragsstunden erhöht.\n\n45\n\nNach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden \nkapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem \nBerechnungsstichtag (1. März 2003) vorangegangenen Semestern durchschnittlich \npro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer \nRegellehrverpflichtung beruhen.\n\n46\n\nFür das Sommersemester 2002 enthält die vom Antragsgegner vorgelegte \nZusammenstellung der von nicht der Lehreinheit angehörenden Lehrpersonen \ngehaltenen Lehrveranstaltungen mit Ausnahme der Veranstaltungen 101, 116, 117 \nund 344 des Vorlesungsverzeichnisses lediglich solche, die, weil nicht zum \nAusbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehörend, als Lehrauftragsstunden \nvon vornherein ausscheiden. Bei der Veranstaltung Nr. 101 (Anatomie III - \nNervensystem) sind im Vorlesungsverzeichnis die Namen von Prof. Dr. T5 \n(Neurologische Klinik) und Privatdozent Dr. T6 (C. und O. Vogt-Instut für \nHirnforschung) aufgeführt. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners in der \nüberreichten Übersicht, an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht, \nhat Prof. Dr. T5 in dieser Veranstaltung keine ausbildungsrelevanten Lehrleistungen \nerbracht. Privatdozent Dr. T6 ist in dieser Veranstaltung lediglich zur \nAufrechterhaltung des Lehrangebotes bei gleichzeitiger Entlastung von Prof. Dr. A \neingesprungen, der als Direktor des Instituts für Medizin, Forschungszentrum K \nGmbH, und Geschäftsführender Direktor des C. und O. Vogt- Instituts für \nHirnforschung zugleich die kommissarische Leitung des in die Vorklinik \neinbezogenen Instituts für Neuroanatomie innehat, dessen C-4 Universitäts-\nProfessoren-Stelle zum maßgeblichen Berechnungstichtag dieses wie bereits des \nvoraufgegangenen Berechnungszeitraums unbesetzt war. Derartige Lehrleistungen, \ndie lediglich dem tatsächlichen Ausgleich eines konkret fehlenden Lehrangebotes \ndienen, das nach dem abstrakten Stellenprinzip fiktiv auf unbesetzte Stellen entfällt, \nsind schon deshalb kapazitätsrechtlich irrelvant, weil sie keinen Stelleninhaber \nentlasten und der Lehreinheit daher nicht zusätzlich zum abstrakten Lehrangebot zur \nVerfügung stehen. Im Übrigen ist bereits aus dem voraufgegangenen \nBerechnungszeitraum bekannt, dass Privatdozent Dr. T6 die Lehrleistungen in dieser \nVeranstaltung freiwillig und unentgeltlich erbringt. Aus diesem Grunde hat die \nKammer sie im voraufgegangenen Berechnungszeitraum in Fortführung ihrer \nständigen Rechtsprechung entsprechend § 10 S. 3 KapVO nicht als \nLehrauftragsstunden qualifiziert. \n\n47\n\nVgl. Beschlüsse vom 6. Januar 2003 -15 Nc 6/02.HM u.a.-; ebenso bereits \nBeschlüsse vom 17. Dezember 1992 - 15 Nc 229/92.HM u.a. -, 3. Dezember 1993 \n- 15 Nc 249/93.HM u.a. -, 12. Dezember 1994 - 15 Nc 82/94.HM u.a.- und 2. \nDezember 1997 - 15 Nc 28/97.HM u.a.-.\n\n48\n\nDiese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein \nWestfalen in einer Beschwerdentscheidung zum voraufgegangenen \nBerechnungszeitraum ausdrücklich gebilligt \n\n49\n\nBeschluss vom 17. März 2003 -13 C 11/03-,\n\n50\n\nund damit seine frühere Rechtsprechung fortgeführt, wonach es nicht zu \nbeanstanden ist, wenn nach § 10 S. 3 KapVO Lehrleistungen, die unentgeltlich \nerbracht werden, nicht in die Kapazitätsberechnung einfließen, weil auf diese \nLehrleistungen kein Anspruch besteht und deshalb nicht sicher ist, ob sie \nkontinuierlich fortgeführt werden.\n\n51\n\nVgl. Beschluss vom 29. Juni 1994 - 13 C 10/94 -.\n\n52\n\nHieran ist trotz vereinzelter in den Antragsschriften geäußerter Bedenken \nfestzuhalten. Die Kammer geht damit weiterhin davon aus, dass § 10 S. 3 KapVO \nalle unentgeltlichen und freiwillig erbrachten Lehrauftragsstunden ohne Rücksicht \ndarauf erfasst, ob der unentgeltlich Lehrende einer außeruniversitären \nForschungseinrichtung angehört oder etwa als Praktiker besondere Aspekte in eine \nLehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, einfließen \nlässt. Diese Auslegung des § 10 S. 3 KapVO ist mit dem \nKapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. Dieses gebietet es nämlich nicht, sog. \n„Titellehre\" kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, weil die hochschulpolitisch \nwünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten \nForschung bereichernde Titellehre gefährdet würde, wenn sie einen in die \nLehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 -7 C 10.86 u.a.-, Buchholz Nr. 421.212 \nNr. 34, S. 34 f.; so jetzt ausdrücklich auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März \n2003 a.a.O.\n\n54\n\nDie Lehrleistungen von Prof. Dr. S2 in den Veranstaltungen Nrn. 116 (Einführung \nin die Neuroanatomie) und 117 (Hirnpräparierkurs für Studierende der Psychologie) \nim Sommersemester 2002 sind gleichfalls mit Recht nicht als Lehrauftragsstunden \nkapazitätserhöhend in das Lehrangebot der Vorklinischen Medizin einbezogen \nworden, weil sie durch den Curricularnormwert Klinisch-Theoretische Medizin in der \nKapazitätsberechnung für den Studiengang Psychologie, Diplom, mitberücksichtigt \nwerden. Schließlich scheiden auch die Lehrleistungen der apl. Professoren Dres. C1 \nund W. L1 in der Veranstaltung 344 (Kursus der medizinischen Psychologie) des \nSommersemesters 2002 als Lehrauftragsstunden aus, weil sie nicht vergütet worden \nsind. \n\n55\n\nAuch im Wintersemster 2002/2003 sind neben den Lehrleistungen von \nPrivatdozent Dr. T6 in den Veranstaltungen 100 (Grundlagen der Anatomie) und \n106, 107 (Mikroskopisch-Anatomische Kurse für Studierende der Humanmedizin), \ndie aus den vorstehenden Gründen unberücksichtigt bleiben, nur \nLehrveranstaltungen aufgeführt, die nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 \nKapVO zählen, oder wie die Veranstaltung 339 (Kursus der Medizinischen \nPsychologie) nach § 10 S. 3 KapVO unberücksichtigt bleiben, weil sie von den \nveranwortlichen apl. Professoren Dres. M und X2 ohne Vergütung erbracht worden \nsind.\n\n56\n\n3. Dienstleistungsexport:\n\n57\n\nDer sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende \nDienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist \nebenfalls rechtlich zutreffend ermittelt.\n\n58\n\nDie Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht \nzugeordneten Diplomstudiengänge Biologie (Diplom) und Psychologie (Diplom) \nsowie die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie. Den sich daraus ergebenden \nDienstleistungsbedarf hat die MWF gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie \nfolgt und bei summarischer Prüfung im Ergebnis zutreffend berechnet:\n CAq Aq/2 CAq x Aq/2\nZahnmedizin, Staatsex. 0,87 22,0 19,14\nBiologie, Diplom 0,04 87,0 3,48\nPsychologie, Diplom 0,02 28,0 0,56\nPharmazie, Staatsex. 0,01 48,0 0,48\nSumme 23,66\nDie einzelnen Curricularanteile (Caq) sind gegenüber dem vorangegangenen \nBerechnungszeitraum unverändert geblieben und bei summarischer Prüfung \nrechtsfehlerfrei in Ansatz gebracht. Die in die Berechnung eingestellten \nStudentenzahlen (Aq/2) resultieren aus den von der MWF ermittelten \nschwundbereinigten jährlichen Zulassungszahlen der genannten Studiengänge \n(Aufnahmekapazität Aq), auf welche nach § 11 Abs. 2 KapVO i. V. m. dem eingangs \nerwähnten Kapazitätsermittlungserlass bei Nc-Studiengängen abzustellen ist; dass \nhieran Änderungen vorzunehmen wären, ist weder substantiiert vorgetragen noch bei \nsummarischer Überprüfung ersichtlich. Eine Korrektur des Dienstleistungsexports in \nden Studiengang Zahnmedizin wegen einer Entlastung der Lehreinheit durch \nDoppel- und Zweitstudenten, wie sie neuerdings wieder vereinzelt gefordert wird, \nnimmt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n59\n\nz.B. Beschluss vom 7. März 1993 -13 C 218/92-,\n\n60\n\nseit ihrem Urteil vom 26. November 1992 - 15 K 2894/91 u.a. -, auf das zur \nnäheren Begründung verwiesen wird, nicht mehr vor.\n\n61\n\n4. Bereinigtes Lehrangebot:\n\n62\n\nUnter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das \nbereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO\n\n63\n\n314,32 DS - 23,66 DS = 290,66DS. \n\n64\n\nII. \nLehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n65\n\n1. Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. der Anlage 2 durch \nden Curricularnormwert (CNW) bestimmt, welcher seit dem Berechnungszeitraum \n1990/1991 unverändert 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/2004 durch die \nDritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht \nworden ist. Diese Erhöhung begegnet bei summarischer Überprügung weder dem \nGrunde noch der Höhe nach durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist der \nKapazitätsberechnung für diesen Berechnungszeitraum von der MWF zu Recht \nzugrundegelegt worden.\n\n66\n\nDefiniert der Verordnungsgeber die Ausbildungskapazität wie in der KapVO \nmittels Zahlenwerten, hier den Curricularnormwerten, sind die entsprechenden \nzahlenmäßigen Festlegungen von den Verwaltungsgerichten nicht nur am \nWillkürverbot zu messen, sondern auch darauf zu prüfen, ob sie den Erfordernissen \nrationaler Abwägung entsprechen. Dieser Überprüfungsmaßstab ist Folge des \nverfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebots, das dem \nLandesverordnungsgeber Schranken setzt, die seine Gestaltungsfreiheit begrenzen. \nAus dem Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung lassen sich allerdings keine \nkonkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. \nVielmehr geht es um eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der \nHochschulbewerber mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und \nLehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den \nAusbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden. Die dazu \nerforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen \nGestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden, sie muss aber den \nBedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss dabei von \nAnnahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand \nentsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche \nMaß beschränken.\n\n67\n\nBVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, \n36.\n\n68\n\nIn Anwendung dieser verfassungsgerichtlichen Vorgaben begegnet die Erhöhung \ndes CNW von 2,17 auf 2,42 bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. Mit der \nErhöhung hat der Landesverordnungsgeber der neuen Approbationsordnung für \nÄrzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) Rechnung getragen, die am 1. \nOktober 2003 in Kraft getreten ist und für alle Studierenden gilt, die ab diesem \nZeitpunkt ihr Medizinstudium aufnehmen. Für diese ist das Medizinstudium \ngegenüber dem bisherigen Ausbildungsrecht entsprechend den Richtlinien der \nEuropäischen Union neu gegliedert und sowohl nach Art und Umfang der einzelnen \nVeranstaltungen als auch nach der auf mindestens 5500 festgesetzten \nGesamtstundenzahl für ein volles Studium wesentlich erweitert worden. Dem trägt \ndie neue ÄAppO dadurch Rechnung, dass der Kleingruppenunterricht (praktische \nÜbungen und Seminare) im 1. Studienabschnitt bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen \nPrüfung auf insgesamt 784 Stunden (630 Stunden nach Anlage 1 + 98 Stunden \nSeminare als integrierte Veranstaltungen nach § § 2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO + 56 \nStunden für weitere Seminare mit klinischem Bezug nach § 2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO) \nund im 2. Studienabschnitt auf 868 Stunden (§ 27 Abs. 1 S. 7 ÄAppO) angehoben \nworden ist. Die Gesamtzahl von 1652 Stunden für Kleingruppenunterricht, die nach \neiner schriftlichen Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 19. \nNovember 1997 (zitiert nach der Stellungnahme des Unterausschusses \n„Kapazitätsverordnung\" der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen -ZVS- \nzu den Auswirkungen der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. \nJuni 2002 auf die Berechnungsparameter zur Kapazitätsermittlung im Studiengang \nMedizin; im Folgenden: UA-Stellungnahme) nunmehr einheitlich auf 14 \nLehrveranstaltungswochen je Semester zu beziehen sind, ergeben für den \nKleingruppenunterricht 56 Semesterwochenstunden (SWS) im 1. und 62 SWS im 2. \nStudienabschnitt, also insgesamt 118 SWS. Ausgehend von der EU-rechtlichen \nVorgabe von 5500 Unterrichtsstunden für ein gesamtes Medizinstudium ergibt sich, \ndass unter Berücksichtigung des Praktischen Jahrs noch insgesamt 1928 Stunden \nbzw. gerundet 138 SWS auf Vorlesungen zu verteilen sind. Dies verdeutlicht \nfolgende Berechnung:\n\n69\n\nEU-Richtlinie 5500 \nStunden\n\n70\n\n./. Praktisches Jahr 1920 \nStunden\n\n71\n\n./. Praktische Übungen, Seminare (1. Studienabschnitt) 784 Stunden\n\n72\n\n./.Praktische Übungen, Seminare (2.Studienabschnitt) 868 Stunden\n\n73\n\nDifferenz zur EU-Richtlinie 1928 \nStunden.\n\n74\n\nDa nach der Auskunft des BMG für den 1. Studienabschnitt die bisherige \nSemesterwochenstundenzahl von insgesamt 104 SWS beibehalten werden soll, \nentfallen auf diesen hiervon 672 Stunden, d.h. 48 SWS (vgl. zu allem die mit den \nBerechnungsunterlagen vorgelegte UA-Stellungnahme). \n\n75\n\nNach der UA-Stellungnahme ist es plausibel, dass der Landesverordnungsgeber \nauf der Grundlage der EU-rechtlich harmonisierten ÄAppO, welche im 1. \nStudienabschnitt die Zahl der Kleingruppenveranstaltungen gegenüber dem \nbisherigen Rechtszustand nicht unwesentlich erhöht hat, den auf der Grundlage des \nfrüheren ZVS-Beispielsstudienplans ermittelten CNW von 2,17 nicht beibehalten \nkonnte, sondern dem gesteigerten Studienangebot anpassen mußte. Eine derartige \ndurch die Veränderung ausbildungsrechtlicher Vorgaben bedingte Heraufsetzung \neines einmal festgesetzten Normwertes begegnet dem Grunde nach keinen \nrechtlichen Bedenken.\n\n76\n\nBahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik \nDeutschland, 4. Aufl. 2003, Art. 7 Staatsvertrag, Rdn. 40\n\n77\n\nDer auf der Grundlage der UA-Stellungnahme auf 2,42 angehobene CNW für \nden Vorklinischen Abschnitt begegnet bei summarischer Prüfung auch der Höhe \nnach keinen rechtlichen Bedenken, weil seine Ableitung nachvollziehbar ist und er \nauch im Übrigen den Erfordernissen rationaler Abwägung genügt.\n\n78\n\nFür die Berechnung der personalbezogenen Ausbildungskapazität hat sich der \nUnterausschuss „Kapazitätsverordnung\" u.a. an den Parametern der KapVO II \norientiert und hinsichtlich der Seminare gemäß § 2 Abs. 4 S. 5 ÄAppO eine \nGruppengröße von g=20 zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren hat \ner die KMK-Lehrverpflichtungsvereinbarung vom 18. März 1992 wie folgt \nberücksichtigt:\n\n79\n\n- Für die Lehrveranstaltungsarten „Vorlesung, Übung und Seminar\" gilt \nein Anrechnungsfaktor von 1.\n\n80\n\n- Die Lehrveranstaltungsart „Gegenstandsbezogene Studiengruppe\" \nnach § 2 Abs. 1 S. 3 ÄAppO wird wie eine Seminar behandelt.\n\n81\n\n- Für die Lehrveranstaltungsart „Praktikum\" ....... gilt ein \nAnrechnungsfaktor von 0,5.\n\n82\n\n- Die Lehrveranstaltungsart „Blockpraktikum\", die nach § 2 Abs. 3 S. 12, \n13 ÄAppO ein zeitlich zusammengefasstes Praktikum ist, wird wie ein \nPraktikum berücksichtigt.\n\n83\n\nGegen die grundlegenden Berechnungsparameter haben die \nVerwaltungsgerichte in ständiger Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, keine \nrechtserheblichen Bedenken erhoben. Zu den grundsätzlichen Einwänden gegen die \nParameter hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 28. Januar 1991 \n\n84\n\n-15 L 8031/90 u.a.-, Seiten 20 - 28 des Beschlussabdrucks,\n\n85\n\nStellung genommen (Einführung vorklinischer Seminare, Gruppengröße 20 für \nvorklinische Seminare, Anrechnungsfaktor 1 für vorklinische Seminare, Durchführung \nvon vorklinischen Seminaren nicht nur durch Professoren, Beibehaltung der \nBetreuungsrelation g=180 für Vorlesungen); die vorgelegten Antragsbegründungen \nenthalten demgegenüber keinen rechtserheblichen neuen Vortrag. Soweit der \nUnterausschuss „Kapazitätsverordnung\" im Übrigen Gegenstandsbezogene \nStudiengruppen und Blockpraktika entsprechend den obigen Spiegelstrichen 2 und 4 \nals Seminare bzw. Praktika berücksichtigt hat, ist dies gleichfalls nicht zu \nbeanstanden.\n\n86\n\nUnter Berücksichtigung der Parameter hat der Unterauschuss \nKapazitätsermittlung den CNW 2,42 für den 1. Studienabschnitt nach der Formel (v x \nf) : g wie folgt abgeleitet:\nVeranstaltung SWS (v) Gruppengr. (g) Anrechn.faktor. (f) Curricularanteil \nVorlesung 48 180 1,0 0,2667\nÜbung 1 60 1,0 0,0167\nPraktikum 37 15 0,5 1,2333\nSeminar 18 20 1,0 0,9000\nSumme: 104 2,4167\nUnter dem Verstaltungstyp „Übung\" ist dabei rechtlich unbedenklich der Kurs der \nMedizinischen Terminologie erfasst.\n\n87\n\nDie gegen die Ableitung vereinzelt erhobenen Bedenken überzeugen nicht. Sie \nberuht auf gerichtlich gebilligten Parametern, trägt der Semesterwochenstundenzahl \nvon insgesamt 104 SWS für den 1. Studienabschnitt und der Aufteilung der \nGesamtsemersterwochenstunden auf die in der ÄAppO quantitativ \nvorgeschriebenen, aus der Tabelle ersichtlichen unterschiedlichen \nVeranstaltungsarten Rechnung und ist insgesamt bei summarischer Prüfung rational \nnachvollziehbar und frei von Ableitungsfehlern.\n\n88\n\nDer nach alldem rechtlich unbedenkliche Curricularnormwert von 2,42 ist nach § \n13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten \nLehreinheiten aufzuteilen. Die Aufteilung und die Ausfüllung des CNW unterfällt der \naus dem Selbstverwaltungsrecht und der Wissenschaftsfreiheit folgenden \nOrganisationskompetenz der Hochschule. Die I-Universität E hat hiervon bereits \nunter dem 15. Februar 2002 mit einem Vorklinischen Studienplan nach den \nVorgaben der ÄAppO vom 27. Juni 2002 Gebrauch gemacht, nach dem die Vorklinik \nLehrveranstaltungen mit Curricularanteilen von insgesamt 2,4661 anbietet und damit \nden CNW von 2,42 mehr als ausfüllt. Für die Studierenden des 1. und 3. \nFachsemesters der Vorklinik ist das Curriculum rechtzeitig vor dem Beginn der \nVorlesungen am 13. Oktober 2003 im Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester \n2003/2004 auf der Seite 186 abgedruckt. Nach dem Studienplan errechnet sich für \nden Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach Abzug der wie folgt zutreffend \nermittelten Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten \n\n89\n\nKlinisch-theoretische Medizin mit einem Wert von 0,03,\n\n90\n\nKlinisch-praktische Medizin mit einem Wert von 0,14\n\n91\n\nPhysik mit einem Wert von 0,15, \nBiologie mit einem Wert von 0,15, \nund Chemie mit einem Wert von 0,15, \nSumme: 0,62,\n\n92\n\nvon dem Curricularnormwert 2,42 ein Curriculareigenanteil (CAp) für den \nStudiengang Medizin, Vorklinischer Teil, von 1,80. Wegen der näheren Einzelheiten \ndes Studienplans wird auf die Berechnungsunterlagen verwiesen. Hieraus ergibt sich \nauch, dass der zusätzliche Lehraufwand der nach § 2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO \nabzuhaltenden Seminare mit klinischem Bezug von den Planstelleninhabern der \nInstitute der Vorklinischen Medizin unter Hinzuziehung von Klinikern erbracht wird. \nDer zusätzliche Lehraufwand wird dabei bis zu einem Anteil von 50 % auf die \nklinischen Lehreinheiten verteilt.\n\n93\n\nGegen die Umsetzung des neuen CNW von 2,42 durch die Hochschule und \nseine Anwendung auf Studienanfänger ab dem Wintersemester 2003/2004 bestehen \nbei summarischer Überprüfung keine Bedenken. Nach § 12 Abs.1 S. 1 der neuen \nStudienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der I Universität E vom 5. \nNovember 2003 (StudO), die in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Nr. \n25/2003 vom 11. November 2003 veröffentlicht worden ist, am Tag nach der \nVeröffentlichung in Kraft getreten ist ( § 23 StudO) und für alle Studierenden der \nMedizin gilt, die zum Wintersemester 2003/2004 mit dem Studium beginnen (§ 22 \nAbs. 1 StudO), haben die Studierenden im 1. Studienabschnitt an den \nPflichtveranstaltungen gemäß Anlage 1 StudO teilzunehmen. Hierin sind 854 \nStunden (= 61 SWS) für Praktische Übungen, Kurse und Seminare sowie 672 \nStunden (= 48 SWS) für Vorlesungen enthalten, womit die Vorgaben des zur \nAusfüllung des CNW aufgestellten Studienplans vom 15. Februar 2003 mit \ninsgesamt 105 SWS nochmals um 4 SWS übertroffen werden. Dies ist nicht \nkapazitätsschädlich, weil das Kapazitätserschöpfungsgebot in diesem \nZusammenhang allein verlangt, dass die Hochschule Lehrveranstaltungen im \nUmfang des CNW anbietet. \n\n94\n\nAuch sonstige Bedenken gegen den Curriculareigenanteil (CAp) und Grund und \nHöhe der Curricularanteile für Dienstleisungsimporte (CAq) durch die an der \nAusbildung beteiligten Lehreinheiten sind bei summarischer Prüfung nicht \nersichtlich.\n\n95\n\nUnbedenklich ist zunächst, dass die neue Studienordnung zu Beginn des \nWintersemesters noch nicht in Kraft getreten war. Die Universität durfte ihre Geltung \nnämlich durch § 22 Abs. 1 StudO nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend auf alle \nStudierenden erstrecken, die zum Wintersemester 2003/2004 ihr Studium begonnen \nhaben. Diese sog. unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung\n\n96\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Mai 1960 -2 BvL 4/59-, BVerfGE 11, 139 \n(146) und 14. Mai 1986 -2 BvL 2/83-, BVerfGE 72, 200 (242),\n\n97\n\nist zulässig, weil ein schutzwürdiges Vertrauen der erst am Beginn ihrer \nAusbildung stehenden Studierenden des ersten Fachsemesters auf Beibehaltung der \nbisherigen Ausbildungsquantitäten ebenso wenig besteht wie ein solches der bereits \nin einem höheren vorklinischen Semester befindlichen Studierenden, die ihr Studium \nnach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung nach der ÄAppO in der Fassung der \nBekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Art. 8 \ndes Gesetzes vom 27. April 19 2002 (BGBl. I S. 1467) entsprechend § 43 ÄAppO \nnach neuem Recht fortsetzen müssen. Auch das Vertrauen der Studienbewerber auf \nunveränderte Beibehaltung des bisherigen CNW von 2,17 ist nicht rechtserheblich \nverletzt, weil das Kapazitätserschöpfungsgebot -wie gezeigt- keinen Anspruch darauf \nvermittelt, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beizubehalten sind, \n\n98\n\nKeine Bedenken ergeben sich des Weiteren daraus, dass die Klinisch-Praktische \nMedizin erstmals mit einem Dienstleistungsimport zur Ausfüllung des CNW \nherangezogen worden ist und die Curricularanteile (CAq) der anderen an der \nAusbildung der Studierenden beteiligten Lehreinheiten jeweils gegenüber den \nVorjahren leicht erhöht worden sind. Abgesehen davon, dass hierdurch der \nCurriculareigenanteil (CAp) der Vorklinik Studienplatz freundlich verringert worden ist, \nwas einem immer wieder geäußerten Anliegen der in Nc-Streitigkeiten auftretenden \nProzessbevollmächtigten entspricht, ist die Ausfüllung des CNW -wie gezeigt- der \nOrganisationskompetenz der jeweiligen Hochschule überlassen. Aus diesem Grunde \nkann die Rechtmäßigkeit des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische \nMedizin der I-Universität E schließlich nicht durch einen Vergleich mit den teils \nniedrigeren Eigenanteilen anderer nordrhein-westfälischer Hochschulen ernsthaft in \nZweifel gezogen werden.\n\n99\n\n2. Auch die Berechnung der Aufnahmekapazität (Ap) für die Lehreinheit \nVorklinische Medizin im Studienjahr 2003/2004 hält der rechtlichen Überprüfung \nstand. Aus dem Curriculareigenanteil von 1,80 und dem bereinigten Brutto-\nLehrdeputat von 290,66 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO \nangeführten Formel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von\n\n100\n\n 2 x 290,66 DS \n ------------------- = 322,96, \n 1,80\n\n101\n\ngerundet 323 Studienplätzen.\n\n102\n\nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n103\n\nSchließlich erweist sich die gemäß §§ 14 ff. KapVO durchgeführte Überprüfung \ndes Berechnungsergebnisses als rechtsfehlerfrei.\n\n104\n\nEine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO \nwegen einer Entlastung des Lehrpersonals durch eine besondere Ausstattung der \nLehreinheit mit wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Mitarbeitern ist nicht \ngeboten. Denn nach Mitteilung des Antragsgegners, an deren Richtigkeit zu zweifeln \nfür die Kammer kein Anlass besteht, werden im Berechnungszeitraum keine \nLehrpersonen in der Lehre tätig sein, die nicht bereits bei der Kapazitätsberechnung \ndes Studienjahres 2003/2004 erfasst worden sind.\n\n105\n\nDer in die Überprüfung des Berechnungsergebnisses eingestellte \nSchwundausgleichsfaktor von 1/0,95 ist bei summarischer Überprüfung rechtlich \nnicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten bietet keinen Anlass \nzu der Annahme, dass der nach Abschnitt 5 des Kapazitätserlasses der MWF vom \n21. Januar 2003 in Anwendung der Methodik des „Hamburger Modells\" anhand der \namtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche \nVerbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend \nwiedergibt.\n\n106\n\nDurch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 erhöht sich die \nermittelte personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger auf\n\n107\n\n 323 x 1 \n ---------- = 340 \n 0,95\n\n108\n\nStudienplätze, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das \nWintersemester 2003/2004 entfallen.\n\n109\n\nIV. \nBesetzung der Studienplätze\n\n110\n\nNach der dem Gericht vom Antragsgegner vorgelegten Studentennamensliste \n(Stand: 27. Oktober 2003) sind 342 Studienplätze des 1. Fachsemesters besetzt \n(344 Namen abzüglich von 2 Beurlaubten), so dass kein zusätzlicher Studienplatz für \neine gerichtliche Vergabe zur Verfügung steht. Gleiches gilt im übrigen für die unter \nBerücksichtigung der durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 96,59 % \nvon der MWF durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und \ndie Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des \nLandes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2003/2004 vom 28. August 2003 (GV \nNRW S. 522), geändert durch die Verordnung vom 12. November 2003 (GV NRW S. \n660), auf 317 festgesetzten Studienplätze des 3. Fachsemesters, auf die sich 338 \nStudierende zurückgemeldet haben, womit die im Hauptantrag auf das 3. \nFachsemester bezogenen Anträge auch aus diesem Grunde erfolglos bleiben.\n\n111\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n112","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-08/15-nc-254-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-08/15-nc-254-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289480","retrieved":"2026-07-09 03:08:31.941471+00:00"}}