{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1205.18M6.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":"18. Kammer","decided":"2003-12-05","aktenzeichen":"18 M 6/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.\n\nDer Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGründe:\n\nDer am 3. Januar 2003 gestellte Antrag,\n\ngegen die Vollstreckungsschuldnerin Ersatzzwangshaft \nanzuordnen,\n\nhat keinen Erfolg.\n\nNach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - VwVG NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom \n13. Mai 1980 (GV NRW S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1997 \n(GV NRW S. 50) kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde \nnach Anhörung des Pflichtigen die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das \nZwangsgeld uneinbringlich ist und der Pflichtige bei der Androhung des \nZwangsgeldes auf die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft \nhingewiesen worden ist. Da es sich bei der Anordnung der Ersatzzwangshaft um ein \nunselbstständiges Zwangsmittel handelt, setzt ihr Erlass weiter voraus, dass die \nZwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und nicht nichtig \nist,\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 5 E 1035/95 -, \nDÖV 1997, 511; Beschluss vom 20. April 1999 - 5 E 251/99 -, NVwZ-RR 1999, \n802.\n\nDie Anordnung der Ersatzzwangshaft steht im pflichtgemäßen Ermessen des \nVerwaltungsgerichts, das insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu \nwahren und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen \nhat,\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1989 - 17 B 1975/86 -, NWVBl. 1990, \n19 f.; Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 5 E 1035/95 -, a.a.O.; Beschluss vom \n20. April 1999 - 5 E 251/99 -, a.a.O.\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Anordnung \neiner Ersatzzwangshaft, zu der die Vollstreckungsschuldnerin mit gerichtlicher \nVerfügung vom 3. Januar 2003 angehört worden ist, hier hinsichtlich der mit \nbestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 12. Juli 2002 und 28. August 2002 \nfestgesetzten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 750,- Euro nicht vor. Zwar hat \ndie Vollstreckungsschuldnerin wiederholt gegen das bestandskräftige \nAufenthaltsverbot vom 10. Mai 2002 verstoßen und die deshalb festgesetzten \nZwangsgelder nicht bezahlt, jedoch widerspräche die Anordnung der \nErsatzzwangshaft vorliegend jedenfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\nIm Hinblick auf den mit ihr verbundenen schwer wiegenden Eingriff in die \npersönliche Freiheit des Vollstreckungsschuldners (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 \nAbs. 1 GG) darf Ersatzzwangshaft nur das letzte Mittel des Staates sein, um \nrechtmäßig erlassene Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern \ndurchzusetzen und nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen,\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1956 - 1 C 10.56 -, BVerwGE 4, 196 \n(198); OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996, a.a.O.; Beschluss vom 20. \nApril 1999 - 5 E 251/99 -, a.a.O., m.w.N.\n\nDabei hat eine Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu erfolgen. \nIm vorliegenden Fall ist hierbei zu Gunsten der Vollstreckungsschuldnerin zu \nberücksichtigen, dass das gegen die Vollstreckungsschuldnerin verhängte \nAufenthaltsverbot zwischenzeitlich abgelaufen ist und auch nicht wegen konkreten \nVerstoßes gegen dasselbe verlängert wurde. Damit ist ein erneuter Verstoß der \nVollstreckungsschuldnerin gegen dieses Verbot nicht mehr möglich. Hieraus folgt auf \nGrund des Charakters der Ersatzzwangshaft als Beugemittel im Rahmen der \nvorzunehmenden Abwägung, dass nach Erledigung der zu Grunde liegenden \nOrdnungsverfügung die Anordnung einer Ersatzzwangshaft nur ausnahmsweise bei \nVorliegen besonderer Umstände in Betracht kommt. Ein solcher Ausnahmefall kann \ngegeben sein, wenn die Anordnung des Zwangsmittels der Durchsetzung einer \nOrdnungsverfügung dient, die den Schutz von Leben und Gesundheit Dritter \nbezweckt, wie etwa das gegen einen Drogenhändler ausgesprochene \nAufenthaltsverbot,\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 5 E 1035/95 -; Beschluss \nvom 20. April 1999 - 5 E 251/99 -, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. März \n2003 \n- 18 M 3/03 -.\n\nRichtet sich das Aufenthaltsverbot dagegen - wie im vorliegenden Fall - an eine \nProstituierte, ist die Anordnung von Ersatzzwangshaft nach Ablauf der zeitlichen \nBefristung des Aufenthaltsverbotes nicht durch einen vergleichbaren Ausnahmefall \ngerechtfertigt, sondern in der Regel unangemessen. Dies folgt daraus, dass eine \nProstituierte dadurch, dass sie auf dem Straßenstrich der Prostitution nachgeht, \ngrundsätzlich nicht Leben und Gesundheit anderer Personen in einer Art und Weise \ngefährdet, die es als gerechtfertigt erscheinen ließe, sie hinsichtlich der von ihr \nausgehenden Gefährdung Dritter mit derjenigen gleichzustellen, die von einem \nDrogenhändler ausgeht. Der Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten ist \ngrundsätzlich nicht mit besonderen Gefahren für Leben oder Gesundheit des Freiers \nverbunden. Solchen Gefahren wird regelmäßig dadurch entgegengewirkt, dass die \nProstituierten angehalten sind, der insoweit insbesondere in Betracht kommenden \nMöglichkeit der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten entgegenzuwirken, indem \nsie ausschließlich geschützten Verkehr anbieten und sich regelmäßig \ngynäkologischen Untersuchungen unterziehen. Vorliegend ist vom insoweit \ndarlegungspflichtigen Vollstreckungsgläubiger nicht vorgetragen - und es sind auch \nkeine besonderen Umstände des Einzelfalls erkennbar, die dafür sprechen könnten -\n, dass die Vollstreckungsschuldnerin solche Vorsichtsmaßnahmen nicht ergreift.\n\nAbgesehen hiervon ist das nicht auszuschließende Restrisiko der Übertragung \nund Ausbreitung von Geschlechtskrankheiten mit der Verbreitung von Abhängigkeit \nund in vielen Fällen pathologische Gesundheitszustände auslösenden Rauschgiften \ndurch Drogenhändler nicht vergleichbar.\n\nDeshalb kann es letztlich dahinstehen, ob die Ansicht des \nVollstreckungsgläubigers zutrifft, die Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes stehe \nallein deshalb fest, weil die Vollstreckungsschuldnerin zur Zeit der von der \nVollstreckungsbehörde vorgenommenen Vollstreckungsversuche unbekannten \nAufenthalts war. Hiergegen spricht, dass der Vollstreckungsgläubiger dem Gericht \neine Adresse der Vollstreckungsschuldnerin angegeben hat, unter der der Antrag auf \nAnordnung von Ersatzzwangshaft auch zugestellt werden konnte. Zudem steht nach \nden Angaben der Vollstreckungsbehörde die Unpfändbarkeit weder fest noch wurde \nsie durch einen erfolglosen Einziehungsversuch nachgewiesen, denn auf den \nentsprechenden, in den Verwaltungsvorgängen des Vollstreckungsgläubigers \nenthaltenen Formularen wurde die Feststellung der Unpfändbarkeit gerade nicht \nangegeben; aus diesen Formularen ergibt sich lediglich, dass die Pflichtige nicht zu \nermitteln sei. Ein Einziehungsversuch hat danach vorliegend nicht stattgefunden.\n\nUnter Berücksichtigung dieser Erwägungen liegen die Voraussetzungen für die \nAnordnung der Ersatzzwangshaft nicht vor.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-05/18-m-6-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-05/18-m-6-03","retrieved":"2026-10-28 15:53:28.143718+00:00"},"card":{"id":"vg-duesseldorf/2003-12-05/18-m-6-03","court":"VG Düsseldorf","court_id":"vg-duesseldorf","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","panel":"18. 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