{"status":"available","doknr":"OLD289509","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1204.8K723.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-04","aktenzeichen":"8 K 723/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Festsetzungsbescheid vom 5. Oktober 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Januar 2001 wird insoweit aufgehoben, als für den \nParameter Nges ein 59.885,00 DM übersteigender Betrag festgesetzt ist.\n\nDas beklagte Amt trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage Klärwerk I.\n\n3\n\nDie Bezirksregierung E erteilte ihm mit Umstellungsbescheid vom \n11. November 1993 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom \n15. September 1994 die bis zum 31. Dezember 2008 befristete Erlaubnis, \nSchmutzwasser (76.000 EW) zuzüglich Niederschlagswasser aus dem \nEinzugsgebiet in den Jbach einzuleiten. Die Erlaubnis setzt für den Parameter \nStickstoff (Nges) einen Konzentrationswert von 18 mg/l fest. Hierzu wird in Fußnote 2 \nbestimmt: „Der Überwachungswert gilt in dem Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober\". \nDie Jahresschmutzwassermenge wurde auf 6.111.000 m3 festgesetzt.\n\n4\n\nIm Rahmen einer vom 11. November 1996 datierenden „Erklärung über die \nEinhaltung geringerer Schadstofffrachten gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG\" erklärte der \nKläger den Wert für den Parameter Nges für das Veranlagungsjahr 1997 von 18 mg/l \nauf 14 mg/l herab. Die Heraberklärung begründete er mit dem noch geringen \nAuslastungsgrad der Anlage. Zugleich zeigte er dem beklagten Amt die \nDurchführung des Messprogramms für diesen Parameter innerhalb der zeitlichen \nBegrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober an. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 \nließ das beklagte Amt das angezeigte Messprogramm mit der Begründung nicht zu, \nÜberwachungswerte mit jahreszeitlicher Gültigkeitsregelung könnten nicht für \nZeiträume heraberklärt werden, die von der Regelung nicht erfasst seien. Hiergegen \nerhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er unter anderem ausführte, \ndie Entrichtung einer höheren Abwasserabgabe für den Zeitraum vom 1. November \nbis 30. April sei nicht gerechtfertigt, da sich die Ablaufqualität des Klärwerkes \ninnerhalb dieses Zeitraumes nicht wesentlich ändere und die erklärten Werte \neingehalten würden. Zugleich kündigte er die sofortige Aufnahme des \nMessprogramms an. Mit Bescheid vom 14. August 1997 wies das beklagte Amt den \nWiderspruch des Klägers zurück. Hiergegen erhob der Kläger im September 1997 \nKlage - 8 K 7396/97 - mit dem Begehren festzustellen, dass der Überwachungswert \nfür den Parameter Nges für das gesamte Veranlagungsjahr 1997 einheitlich 14 mg/l \nbetrage, hilfsweise das beklagte Amt zu verpflichten, das vorgelegte Messprogramm \nfür den gesamten Veranlagungszeitraum 1997 zuzulassen. \n\n5\n\nIm Januar 1998 leitete der Kläger dem beklagten Amt die Messergebnisse aus \ndem von ihm im Veranlagungsjahr 1997 durchgeführten Messprogramm zu. Sie \nweisen aus, dass der für den Parameter Nges erklärte Wert von 14 mg/l im Zuge der \ninsgesamt sechsundzwanzig im Veranlagungszeitraum nach Maßgabe von § 69 Abs. \n7 LWG durchgeführten Messungen zu keinem Zeitpunkt überschritten wurde. \n\n6\n\nMit dem angefochtenen Festsetzungsbescheid vom 5. Oktober 1998 setzte das \nbeklagte Amt die Abwasserabgabe auf 267.995,00 DM fest. Bezogen auf den \nParameter Nges wurden 3.907 Schadeinheiten (SE) und ein Festsetzungsbetrag von \n68.372,50 DM veranschlagt. Dabei wurde der heraberklärte Wert von 14 mg/l nur für \nden Zeitraum vom 1. Mai 1997 bis 31. Oktober 1997 berücksichtigt. Mit seinem \nWiderspruch wandte sich der Kläger gegen die mangelnde Berücksichtigung des für \nden Parameter Nges erklärten niedrigeren Wertes für den Zeitraum vom 1. Januar \n1997 bis zum 30. April 1997 sowie vom 1. November 1997 bis zum 31. Dezember \n1997.\n\n7\n\nNachdem die Kammer in einem Parallelverfahren - 8 K 7395/97 - in der \nmündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2000 darauf hingewiesen hatte, dass die \nHeraberklärung des Konzentrationswertes des Parameters Nges von 18 mg/l auf 14 \nmg/l für das Veranlagungsjahr 1997 keinen Bedenken begegne und es keiner \nZulassung des Messprogramms bedürfe, erklärten die Beteiligten das Verfahren 8 K \n7396/97 übereinstimmend für erledigt.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 19. Januar 2001 wies das beklagte Amt den Widerspruch des \nKlägers vom 9. Oktober 1998 unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes \nzurück.\n\n9\n\nAm 9. Februar 2001 hat dieser Klage erhoben.\n\n10\n\nZu deren Begründung trägt er vor: Aufgrund der Erklärung vom 11. November \n1996 sei für das gesamte Veranlagungsjahr 1997 von einem Überwachungswert für \nGesamtstickstoff von 14 mg/l auszugehen. Die jahreszeitliche Gültigkeitsregelung \nberuhe allein darauf, dass sich der Abbau der N-Schadstoffe im Zeitraum von Mai bis \nOktober wegen der dann vorherrschenden erhöhten Temperaturen leichter vollziehe. \nAus § 69 Abs. 3a LWG folge, dass sich die der Ermittlung der Zahl der \nSchadeinheiten zu Grunde zu legende Schadstofffracht für den Zeitraum vom 1. Mai \n1997 bis zum 31. Oktober 1997 unter Zugrundelegung des bescheidmäßig \nfestgesetzten Überwachungswertes von 14 mg/l und für die übrigen Zeiträume des \nVeranlagungsjahres nach Maßgabe eines „landesgesetzlich festgelegten \nAnalogwertes\" von ebenfalls 14 mg/l errechne.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Festsetzungsbescheid vom 5. Oktober 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2001 \ninsoweit aufzuheben, als für den Parameter Nges ein 59.885,00 \nDM übersteigender Betrag festgesetzt ist.\n\n13\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEs tritt dem Vorbringen entgegen: Die Anwendung des § 4 Abs. 5 AbwAG setze \nvoraus, dass ein gültiger und überprüfbarer Überwachungswert vorliege. Nur dieser \nlasse sich durch einen niedrigeren Wert ersetzen. Liege kein gültiger \nÜberwachungswert vor, so sei dessen Unter- oder Überschreitung nicht möglich. Für \nden Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 30. April 1997 und 1. November 1997 bis 31. \nDezember 1997 könne die Einhaltung des Überwachungswertes nicht nachgewiesen \nwerden. Daher fänden gemäß § 4 Abs. 5 S. 6 AbwAG die Regelungen des § 4 Abs. 1 \nbis 4 AbwAG Anwendung mit der Folge, dass der Bescheidwert im Sinne des § 4 \nAbs. 1 AbwAG wieder Grundlage für die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten \nwerde. Dieses Ergebnis werde durch § 69 Abs. 3a LWG bestätigt, der die Ermittlung \nvon Schadeinheiten auch für Zeiträume ermögliche, in denen der bescheidmäßig \nfestgesetzte Überwachungswert keine Gültigkeit besitze. Die Norm stelle im Hinblick \nauf das abgabenrechtliche Jährlichkeitsprinzip klar, dass der für die Ermittlung der \nZahl der Schadeinheiten der festgelegte Wert für das gesamte Veranlagungsjahr zu \nGrunde zu legen sei. Dementsprechend seien die unter Geltung des bescheidmäßig \nfestgelegten Überwachungswertes zu ziehenden Proben repräsentativ und \nmaßgebend für den gesamten Veranlagungszeitraum, obwohl ihnen während der \nWintermonate kein Aussagegehalt hinsichtlich der Einhaltung des \nÜberwachungswertes zukomme.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 8 K 7395/97 und 8 K \n7396/97 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nI.\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n20\n\nDer angefochtene Festsetzungsbescheid vom 5. Oktober 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Januar 2001 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten, soweit das beklagte Amt darin für den Parameter Nges \neinen 59.885,00 DM übersteigenden Betrag festgesetzt hat. \n\n21\n\nGemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AbwAG errechnet sich die der Ermittlung der Zahl der \nSchadeinheiten zu Grunde zu legende Schadstofffracht nach den Festlegungen des \ndie Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat gemäß § 4 Abs. \n1 S. 2 AbwAG unter anderem für Stickstoff als Summenparameter (Nges) einen \nÜberwachungswert festzulegen. Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen \nBehörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, \nder nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den in dem \nBescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegten Überwachungswert einhalten werde, \nso ist die Zahl der Schadeinheiten gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 AbwAG für diesen \nZeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. So verhält es sich hier für den \ngesamten Veranlagungszeitraum: \n\n22\n\nDie Heraberklärung des Bescheidwertes ist nicht lediglich für den Zeitraum vom \n1. Mai bis 31. Oktober wirksam. Entgegen der Auffassung des beklagten Amtes fehlt \nes nicht wegen der jahreszeitlichen Gültigkeitsregelung an einem für das ganze Jahr \nheraberklärbaren Bescheidwert. Maßgeblich ist, dass die Bescheidregelung die nach \n§ 4 Abs. 1 AbwAG erforderliche Festlegung für den ganzen Veranlagungszeitraum \nenthält. Das ergibt sich bereits daraus, dass neben dieser Festlegung kein Raum für \neine Einleitererklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG oder mangels einer solchen für die \nweiteren in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren zur Ermittlung der \nSchadeinheiten (höchstes Ergebnis aus der behördlichen Überwachung, notfalls \nSchätzung) bleibt, vielmehr auch im Falle einer nach Maßgabe der \nAbwasserverordnung und ihrer Anhänge getroffenen jahreszeitlichen \nGültigkeitsregelung die bescheidliche Festlegung des Überwachungswertes in vollem \nUmfang den Anforderungen des § 4 Abs. 1 AbwAG bezüglich des ganzen \nVeranlagungszeitraums genügt. Daraus zieht § 69 Abs. 3a LWG klarstellend die \nKonsequenz, dass in diesen Fällen der Bescheidwert der Ermittlung der \nSchadeinheiten nach § 4 Abs. 1 AbwAG der Abgabenberechnung für das gesamte \nVeranlagungsjahr zu Grunde zu legen ist, es also trotz der jahreszeitlichen \nGültigkeitsregelung insoweit keine bescheidfreien Zeiträume gibt. Es ist deshalb \nzwischen der Festlegung des Überwachungswertes i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG und der \nvon der jahreszeitlichen (beziehungsweise an bestimmte Abwassertemperaturen \nanknüpfenden) Gültigkeitsregelung abhängigen Einhaltung des \nÜberwachungswertes zu unterscheiden; letztere hindert nicht, der \nAbgabeberechnung die bescheidliche Festlegung für das ganze Veranlagungsjahr zu \nGrunde zu legen. \n\n23\n\nDies gilt entgegen der Auffassung des beklagten Amtes auch für die vom Gesetz \neingeräumte Möglichkeit der Heraberklärung des Bescheidwertes. Nach der \ngesetzlichen Systematik besteht diese Möglichkeit hinsichtlich jedes der gem. § 4 \nAbs. 1 AbwAG festgelegten Überwachungswerte; eine ausdrückliche Einschränkung, \nmit der die einer jahreszeitlichen oder Temperaturregelung unterliegenden \nÜberwachungswerte ausgeschlossen würden, ist nicht getroffen. Aus dem Wortlaut \ndes § 69 Abs. 3a LWG, der nur § 4 Abs. 1 AbwAG, nicht jedoch den Absatz 5 der \nVorschrift erwähnt, ist entgegen der Auffassung des beklagten Amtes nichts \nGegenteiliges zu folgern. Dies verbietet sich schon deshalb, weil die \nbundesgesetzliche Systematik durch eine landesrechtliche Regelung mangels einer \nbesonderen Ermächtigung nicht durchbrochen werden könnte. Die Vorschrift gibt den \nvom beklagten Amt gezogenen Schluss aber auch nicht her. § 69 Abs. 3 a LWG stellt \ndie Einordnung der einer jahreszeitlichen oder Temperaturregelung unterliegenden \nÜberwachungswerte in den Grundtatbestand des § 4 Abs. 1 AbwAG klar; zu den \nKonsequenzen für die darauf aufbauenden Regelungen in den nachfolgenden \nAbsätzen der Bestimmung verhält er sich nicht. Der Entstehungsgeschichte der \nNorm ist allerdings zu entnehmen, dass es Sinn und Zweck des § 69 Abs. 3a LWG \nist zu vermeiden, „dass sich bei niedrigeren Temperaturen oder in der Zeit, in der der \nwasserrechtliche Überwachungswert nicht gilt, Zufallsergebnisse ergeben, die zur \nAbgabenungerechtigkeit führen können\";\n\n24\n\nLT-Drs. 11/7653, S. 193.\n\n25\n\nDer Bestimmung geht es also darum, mögliche abgabenrechtliche Nachteile in \nBezug auf die in ihr genannten Überwachungswerte zu vermeiden; sie kann daher \nvon ihrer Tendenz her allenfalls zu Gunsten der hier vertretenen Auffassung \nherangezogen werden, dass für diese Überwachungswerte die Möglichkeiten der \nHeraberklärung nicht eingeschränkt sein sollen.\n\n26\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 bis 5 AbwAG liegen vor: \nDer gesetzlichen Forderung, dass der in der Heraberklärung bestimmte Zeitraum \nnicht kürzer als drei Monate sein darf, trägt die Erklärung des Klägers Rechnung. Der \nerklärte Wert unterschreitet den Bescheidwert um mehr als zwanzig Prozent. Der \nKläger hat mit dem Hinweis auf die noch nicht erreichte Auslastung der Anlage \ndiejenigen Umstände ausreichend dargelegt, auf denen die Heraberklärung beruht. \nDiese ging dem beklagten Amt mehr als zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum \nzu. Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des nach Maßgabe des § 69 Abs. 7 S. 6 \ni.V.m. S. 2 bis 4 LWG als behördlich zugelassen fingierten Messprogramms sind \nweder von Seiten des beklagten Amtes erhoben noch anderweitig ersichtlich. Dabei \nkann es hier auf sich beruhen, ob es der Durchführung des Messprogramms mit Blick \nauf die vorstehenden Ausführungen auch außerhalb der zeitlichen Begrenzung \nbedurfte, da es jedenfalls dem Wortlaut des § 69 Abs. 7 LWG folgend für den \ngesamten Erklärungszeitraum, also das Veranlagungsjahr 1997, tatsächlich \ndurchgeführt worden ist.\n\n27\n\nDie gleichwohl bestehenden Bedenken des beklagten Amtes haben ihre \nGrundlage der Sache nach in § 4 Abs. 5 S. 5 AbwAG, weil die Einhaltung des \nheraberklärten Überwachungswertes angesichts der jahreszeitlichen \nGültigkeitsregelung außerhalb des Zeitraums vom 1. Januar bis 30. April und 1. \nNovember bis 31. Dezember nicht nachweisbar und deshalb auch nicht im Sinne des \nGesetzes nachgewiesen seien. Dieser Überlegung kann das Gericht nicht folgen. Die \naus Anhang 1 zur Abwasserverordnung übernommenen bescheidlichen \nFestlegungen hinsichtlich der Einhaltung des Überwachungswertes bestimmen \nzugleich den zeitlichen Bereich des geforderten Nachweises. Jedenfalls, wenn wie \nhier der Zeitraum, für den die Heraberklärung eines derartigen Überwachungswertes \nerfolgte, den Zeitraum der jahreszeitlichen Gültigkeitsregelung umschließt, ist der \nNachweis für den gesamten Erklärungszeitraum erbracht, wenn die Einhaltung des \nÜberwachungswertes innerhalb der jahreszeitlichen Gültigkeitsregelung \nnachgewiesen ist.\n\n28\n\nNach alledem errechnet sich der für den Parameter Nges festzusetzende Betrag \nwie folgt:\nGesamtfracht: 85.553,99 kg\n85.553,99 kg : 25 kg/Messeinheit = 3.422,16 ME\nZahl der Schadeinheiten: 3.422 SE\n3.422 SE x 70,00 DM/SE (§ 9 Abs. 4 AbwAG) = 239.540,00 DM\n273.490,00 DM - 75 % (§ 9 Abs. 5 AbwAG) 59.885,00 DM\nII.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289509","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-04/8-k-723-01","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":16},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289509","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289509","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-04/8-k-723-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289509","retrieved":"2026-07-09 03:08:35.314043+00:00"}}