{"status":"available","doknr":"OLD289543","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1203.25K5622.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-03","aktenzeichen":"25 K 5622/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit und \nohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und unterhält in S eine Spielhalle.\n\n3\n\nMit Steueranmeldung vom 20. Januar 2003 meldete die Klägerin beim Beklagten \n10 Geräte mit Gewinnmöglichkeit und 18 ohne Gewinnmöglichkeit zur \nVergnügungssteuer an. Die sich daraus ergebende Vergnügungssteuer beträgt \n3.204,-- Euro monatlich. Der Beklagte legte dabei die Vergnügungssteuersatzung der \nStadt S vom 19. Dezember 2002 zugrunde, die eine Vergnügungssteuer von \n234,-- Euro pro Monat für jedes Geldspielgerät und von 48,-- Euro pro Monat für \njedes Gerät ohne Gewinnmöglichkeit vorsieht. \n\n4\n\nDie Klägerin legte gegen die Heranziehung am 22. Januar 2003 Widerspruch ein, \nder im Wesentlichen damit begründet wurde, die Erhöhung des Steuersatzes von \n138,-- Euro auf 234,-- Euro bzw. von 30,-- Euro auf 48,-- Euro habe \nErdrosselungswirkung. Sie mache die Aufstellung von Automaten in Spielhallen in \naller Regel unrentabel.\n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. August 2003 als \nunbegründet zurück und führte aus, die Steuersätze in S hätten keine erdrosselnde \nWirkung. Dies habe die Klägerin auch nicht für ihr Unternehmen substantiiert \ndargelegt. Für das Jahr 1994 sei ein Steuersatz von 300,-- DM gerichtlich bestätigt \nworden. Der Satz von 234,-- Euro erscheine daher keinesfalls erdrosselnd. \n\n6\n\nMit der am 23. August 2003 erhobenen Klage macht die Klägerin im \nwesentlichen geltend, eine Vergnügungssteuer in der durch die Satzung der Stadt S \nfestgesetzten Höhe sei wegen ihrer erdrosselnden Wirkung mit Art. 12 Abs. 1 GG \nnicht vereinbar und verstoße des Weiteren gegen Art. 105 Abs. 2 a GG, § 3 Abs. 1 \nKAG NRW. Ein verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit im Wege der \nErdrosselung durch eine kommunale Aufwandsteuer liege nicht erst dann vor, wenn \ndie Mehrheit der betroffenen Unternehmen Insolvenz anmelden müsse, sondern \nschon dann, wenn einem durchschnittlichen Unternehmer nicht mehr das Minimum \ndessen gelassen werde, was ihm die Rechts- und Wirtschaftsordnung zumindest als \nAusfluss seiner Betätigung zubillige, nämlich eine angemessene Verzinsung des \neingesetzten Kapitals und einen angemessenen Unternehmerlohn, von dem er \nseinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Der mit der Klage angegriffenen \nVergnügungssteuer für die Aufstellung von Spielgeräten in Spielhallen komme mithin \ndann erdrosselnde Wirkung zu, wenn es einem durchschnittlichen Betrieb in S \nverwehrt werde, eine angemessene Kapitalverzinsung und einen Unternehmerlohn \nzu erwirtschaften. Die erhobenen Zahlen bezüglich der im Gebiet der Beklagten \ntätigen Unternehmen ließen eine Berechnung zu, die auf dem Durchschnitt der \nEinnahmen und Ausgaben der Unternehmen in den Jahren 2000 bis 2002 beruhe; \ndiese Aufstellung weise für ein Durchschnittsunternehmen Erlöse von insgesamt \n184.569,-- Euro sowie Kosten vor Steuern in Höhe von 179.070,-- Euro aus - auf die \neinzelnen Kostenpositionen im Schriftsatz der Klägerin vom 29. November 2004 wird \nBezug genommen. Dieses Zahlenwerk belege bereits, dass die betroffenen \nUnternehmen im Gebiet der Beklagten durch die erhöhte Vergnügungssteuer \nexistenzbedrohend in ihrer gewerblichen Tätigkeit berührt würden. Alleine für die 10 \nvon der Klägerin aufgestellten Geldspielgeräte ergebe sich eine Vergnügungssteuer \nvon 28.800,-- Euro pro Jahr. Ein durchschnittliches Unternehmen in S sei damit nicht \nmehr in der Lage, die anfallende Vergnügungssteuer aufzubringen. Zu einer \nvermehrten Schließung von Spielhallen im Gemeindegebiet des Beklagten sei es nur \ndeshalb nicht gekommen, weil die Unternehmer oft durch langfristige Mietverträge \ngebunden seien. Auch versuchten die Unternehmer, den Standort zu halten in der \nHoffnung, dass die verfassungswidrig hohe Steuerbelastung einer gerichtlichen \nKontrolle nicht standhalten werde. \n\n7\n\nDarüber hinaus habe die Vergnügungssteuer in der vorliegenden Höhe ihren \nCharakter als örtliche Aufwandsteuer verloren. Es bestünden bereits ernsthafte \nZweifel, ob die Vergnügungssteuer auf eine preisregulierte Leistung noch den \nCharakter einer Aufwandsteuer aufweise, wenn sie sich zwischenzeitlich nahezu \nvollständig von dem zu Grunde liegenden Element des Aufwands gelöst habe. Die \nSteuer sei gerade nicht am Aufwand des Spielers oder der Gesamtheit der Spieler \norientiert, sondern in beträchtlicher Höhe ausschließlich an der Existenz des \nAutomaten. Es müsse ferner die wirtschaftliche Möglichkeit bestehen, eine \nkalkulatorische Abwälzbarkeit vorzunehmen; in der Kalkulation des Unternehmers \nmüsse noch so viel Freiraum sein, dass er diese zusätzlichen Kosten auffangen \nkönne. Vorliegend sei der Unternehmer nicht mehr in der Lage, die Steuer auch nur \nkalkulatorisch abzuwälzen. Für eine „Automatensteuer\" fehle aber den Städten und \nGemeinden die finanzverfassungsrechtliche Kompetenz. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie im Wege der Selbstveranlagung vorgenommene \nHeranziehung zur Vergnügungssteuer für den Monat \nJanuar 2003 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom \n13. August 2003 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nErgänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid verweist er \ndarauf, dass ein anderer Spielhallenbetreiber in Ratingen einen Antrag auf erneute \nVorlage und Beratung der Vergnügungssteuersatzung im Rat gestellt habe. Der Rat \nhabe daraufhin auch einen Vertreter des Deutschen Automatenverbandes (DAV) \nangehört. Dennoch habe der Rat in seiner Sitzung am 24. Juli 2003 beschlossen, die \nVergnügungssteuersätze nicht zu reduzieren. Auf eine Anfrage des Gerichts hat der \nBeklagte mitgeteilt, die Zahl der Spielhallen Ratingen habe sich nach dem \nInkrafttreten der Satzung nicht verändert. In einer Spielhalle habe es lediglich einen \nBetreiberwechsel gegeben. Die Zahl der Geldspielgeräte sei mit 66 Geräten \ngleichgeblieben, die Zahl der Geräte ohne Gewinnmöglichkeit habe sich von 63 auf \n66 erhöht. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDie angefochtene Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer aufgrund \nihrer Vergnügungssteueranmeldung vom 20. Januar 2003 und der \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 13. August 2003 sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDie Vergnügungssteuerbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung \nüber die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt S \n(Vergnügungssteuersatzung) vom 19. Dezember 2002. Diese Satzung ist formell \nordnungsgemäß zu Stande gekommen; Bedenken sind insoweit weder geltend \ngemacht worden noch von Amts wegen ersichtlich.\n\n18\n\nDie Regelungen der Vergnügungssteuersatzung bilden für die erfolgte \nHeranziehung der Klägerin eine wirksame Rechtsgrundlage.\n\n19\n\nDie Stadt S ist befugt, eine Vergnügungssteuersatzung zu erlassen. Nach \nArt. 105 II a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen \nVerbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich \ngeregelten Steuern gleichartig sind. Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 II a GG \nerfasst dabei nicht die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn \nsie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie \nBundessteuern. Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört die \nVergnügungssteuer,\n\n20\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264, 1265.\n\n21\n\nMit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom \n26. November 2002 (GV. NW. Seite 611 folgende) hat der Landesgesetzgeber NRW \nzum Ende des Jahres 2002 das Gesetz über die Vergnügungssteuer vom \n14. Dezember 1965, zuletzt geändert am 1. Juli 1988, aufgehoben. Die Befugnis zur \nErhebung der Vergnügungssteuer wird nunmehr in verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf die Gemeinden \nübertragen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW können die Gemeinden Steuern \nerheben. Die dem gemeindlichen Satzungsgeber zugewachsene \nBesteuerungsgewalt eröffnet diesem einen weitreichenden Spielraum zur \nAusgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. Derartige \nsteuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen \nZuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie \ndie herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren.\n\n22\n\nDie in der Satzung der Stadt Ratingen festgelegten Sätze der erhobenen \nSpielautomatensteuer überschreiten nicht die nach Art. 12 I GG zulässige Grenze \neines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Die Vergnügungssteuer hätte nur dann eine \nunzulässige erdrosselnde Wirkung, wenn die betroffenen Berufsangehörigen wegen \nder erhobenen Steuern in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich \nnicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers \nganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, BVerwG, Urteil \nvom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, Seite 936 folgende.\n\n24\n\nDie Kammer folgt dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und \nschließt sich nicht dem Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2000 \n- II R 36/98 - ZKF 2001, S. 252-253) an, wonach die Spielgerätesteuer einen \nverfassungswidrigen Verbotscharakter bereits dann hat, wenn auf Grund dieser \nSteuer das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für \neinen durchschnittlichen Betreiber in aller Regel unwirtschaftlich ist, d.h. keine \nangemessene Kapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr abwirft.\n\n25\n\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Steuererhebung als \nmittelbare Regelung der Berufsausübung durch gewichtige Interessen der \nAllgemeinheit gerechtfertigt ist. Es erscheint angemessen und verhältnismäßig, wenn \ndie Allgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des \nSpielens beteiligt wird, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der \nGewinnspielapparate herabgesetzt werden sollte. Insbesondere durch die erhöhte \nSteuererhebung für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen kann der \nVerursachung von Allgemeinlasten vorgebeugt werden.\n\n26\n\nWie oben dargelegt, folgt die Kammer nicht der Rechtsprechung des \nBundesfinanzhofs, der darauf abstellt, dass keine angemessene Kapitalverzinsung \nund kein Unternehmerlohn mehr erzielt wird; vielmehr sieht die Kammer die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als überzeugend an. Infolge dieses \nunterschiedlichen rechtlichen Ansatzes sind die Darlegungen der Klägerin zur Frage \ndes angemessenen Unternehmerlohnes und der Eigenkapitalzinsen rechtlich \nunerheblich. Insofern waren die in der mündlichen Verhandlung vom \n3. Dezember 2004 gestellten Beweisanträge zu 3 und 4. abzulehnen, weil sie an die \nKalkulation eines Mindestunternehmerlohns bzw. an die Kalkulation von Zinsen für \ndas Eigenkapital anknüpfen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein \nkalkulatorischer Unternehmerlohn bzw. eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung \nsich nicht als abhängige Größe von den Einnahmen (hier von der Klägerin als Erlös \nbezeichnet) berechnen und damit auch nicht im Wege einer Tatsachenfeststellung \nermitteln lassen. Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn stehen je nach \nBranche und Situation des Unternehmens in einer unterschiedlichen Relation zu den \nEinnahmen, sie liegen zum Teil deutlich unter den von der Klägerin genannten \nSätzen. In welcher Höhe ein Unternehmer aus seinem Unternehmen Lohn bzw. \nVerzinsung des eingesetzten Kapitals, also Gewinn erwirtschaftet, hängt von vielen \nFaktoren ab, nicht nur von den Einnahmen. Ob und in welcher Höhe ihm dieser \nGewinn durch eine Besteuerung geschmälert werden darf, ist nicht Gegenstand einer \nTatsachenermittlung, sondern einer rechtlichen Wertung. \n\n27\n\nWie vorstehend ausgeführt, setzt erdrosselnde Wirkung nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die betroffenen \nBerufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht \nmehr in der Lage sind, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz \noder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Dem Vorbringen der \nKlägerin lässt sich nicht entnehmen, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer es \nunmöglich werden ließe, den gewählten Beruf allgemein in Ratingen ganz oder \nteilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Mit \nSchriftsatz vom 29. November 2004 hat die Klägerin Zahlen eingereicht, die auf dem \nDurchschnitt der Einnahmen und Ausgaben der Unternehmen in Ratingen in den \nJahren 2000 bis 2002 beruhen. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin \naufgestellte Durchschnittsberechnung führt zu Gesamterlösen von 184.569,-- Euro, \ndenen Kosten vor Steuern von 179.070,-- Euro gegenüberstehen, wobei er diese \nBerechnung offenbar auf die Geldspielgeräte bezieht, wie sich aus der \nGegenüberstellung des Überschusses zu den Steuern für die Geldspielgeräte ergibt. \nOhne weitere sachliche Aufklärung könnte die Aufstellung einer rechtlichen \nWürdigung nicht zu Grunde gelegt werden. Die Zahlen beruhen, wie der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin mitteilt, darauf, dass einige Unternehmen ihm \ngegenüber ihre Zahlen offengelegt hätten. Ob es sich bei diesen Unternehmen um \nkleine oder große Unternehmen handelt, erschließt sich aus dieser Angabe nicht. Es \nist auch nicht klar, wie viele der 9 Spielhallen in Ratingen ihre Zahlen offengelegt \nhaben, ob also der errechnete Durchschnitt einen repräsentativen Wert darstellen \nkann. Schließlich ist auch nicht klar, ob alle Positionen in allen Spielhallen angefallen \nsind, so dürften sich die Personalkosten in einer inhabergeführten Spielhalle deutlich \nvon denen einer GmbH unterscheiden. Zu bedenken ist auch, dass beim Bilden \neines arithmetischen Mittels, das üblicherweise mit der Bezeichnung „Durchschnitt\" \ngemeint ist, sich sowohl zahlreiche auskömmlich wirtschaftende Betriebe durch ein \nsehr unwirtschaftlich arbeitendes Unternehmen als auch viele nur mit wenig Gewinn \narbeitende Betriebe sich durch ein sehr erfolgreiches Unternehmen „nivellieren\". Als \nAnhaltspunkt dafür, ob die betroffenen Berufsangehörigen wegen der erhobenen \nSteuern in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in \nder Lage sind, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder \nteilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, sind die von der Klägerin \ngemachten Angaben daher nicht geeignet, weil es Zufall wäre, wenn der \nDurchschnittswert auch die Regelsituation der in der Stadt S arbeitenden Spielhallen \nwiedergeben würde. Die Aufstellung wäre auch daraufhin zu überprüfen, ob \nunwirtschaftliche Standorte in die Berechnung eingeflossen sind, an denen es kaum \nmöglich ist, eine Spielhalle wirtschaftlich zu betreiben. Gegebenenfalls müssten \nunwirtschaftliche Standorte geschlossen werden, um Kosten zu sparen bzw. um die \nWirtschaftlichkeit der anderen Standorte zu erhöhen, wobei auch die \nSpielhallendichte im Stadtgebiet in den Blick zu nehmen wäre. Nach den \nBerechnungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wären die Spielhallen in S \njedenfalls auch in den vergangenen Jahren nicht in der Lage gewesen, die niedrigere \nVergnügungssteuer aufzubringen, was aber offensichtlich nicht der Fall war.\n\n28\n\nDie Kammer kann die aufgeworfenen Fragen jedoch dahinstehen lassen, da sich \ndiese letztendlich als nicht streitentscheidend erweisen; Insofern konnte der Vortrag \naus den Beweisanträgen zu 1., 2., 6. und 7. als wahr unterstellt werden.\n\n29\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass jede der 9 Spielhallen, die in S im \nJahr 2003 bestanden, einen Erlös pro Jahr von 184.569,-- Euro aus den \nGeldspielgeräten erreicht, so errechnet sich für jedes der 66 zu diesem Zeitpunkt in S \nangemeldete Geldspielgerät ein Einspielergebnis von 2097,38 Euro im Monat. Die \nVergnügungssteuer in Höhe von 234,-- Euro im Monat macht also nur 11,16% dieses \nErlöses aus, so dass dem Unternehmer noch nahezu 89% verbleiben, mit denen er \nseine Kosten decken und Gewinn erwirtschaften kann. Maßgeblich für eine \neventuelle Verlustsituation sind möglicherweise die übrigen Kosten, die ggf. in \neinzelnen Positionen reduziert werden müssen, sowie die allgemeine wirtschaftliche \nKonjunktur und Lage, nicht aber der Vergnügungssteueranteil von 11,16%. \nVorstehende Erwägungen beanspruchen umso mehr Geltung, wenn man für die \nFrage der erdrosselnden Wirkung auf die Differenz zwischen geltendem und zuvor \ngültigem Steuersatz abstellt, dies macht einen Betrag von 96,-- Euro aus. Der \nDifferenz-Steuersatz von monatlich 96,-- Euro je Geldspielgerät im Verhältnis zu \nmonatlichen Einspielergebnissen 2097,38 Euro entspricht einem prozentualen Anteil \nvon nur 4,58%. Ein Anteil von nur 4,58% zeigt deutlich, dass diesem erdrosselnde \nWirkung nicht zukommen kann. Demgemäß war in diesem Zusammenhang der \nBeweisantrag Nr. 5 abzulehnen, weil er die Rechtsfrage der erdrückenden Wirkung \nnur in einer anderen Formulierung betrifft und zudem einen unzulässigen \nAusforschungsbeweis darstellt.\n\n30\n\nAuch weitere Gesichtspunkte sprechen dagegen, erdrosselnde Wirkung \nanzunehmen.\n\n31\n\nIn der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 haben auf der Grundlage \ndes Kommunalisierungsmodellgesetzes insgesamt 23 nordrhein-westfälische \nKommunen von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den \nvorgegebenen Steuersätzen des Vergnügungssteuergesetzes NRW abzuweichen; \ndies führte zu Steuersätzen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in E \nvon 230,00 Euro, F1 240,00 Euro, L 245,00 Euro, E1 250,00 Euro. Bei den am \nModellversuch beteiligten Kommunen konnte ein Rückgang der aufgestellten Geld- \nund Unterhaltungsspielgeräte durchgängig nicht festgestellt werden. Der \ngeringfügige Rückgang der Geräte bei einer Gesamtbetrachtung der \nModellkommunen unterschied sich nicht signifikant von der Entwicklung der Zahlen \nentsprechender Spielapparate bei den nicht am Modellversuch beteiligten \nGemeinden. Die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen ist von Anfang 1998 bis \n31. Dezember 2001 in den an dem Modellversuch beteiligten Kommunen lediglich \num 5,1% zurückgegangen; die Anzahl der Unterhaltungsgeräte in Spielhallen nur um \n4,7%.\n\n32\n\nGegen erdrosselnde Wirkung der Steuersätze in der festgesetzten Höhe spricht \nauch die hierzu bislang ergangene Rechtsprechung: Der Hess. VGH hat in seinem \nBeschluss schon vom 14. März 1996 - ZKF 1996, 232 ff. - ausgeführt, Steuersätze \nfür Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit von 400,00 DM je Kalendermonat und Gerät \nbei Aufstellung in Spielhallen und von 160,00 DM bei Aufstellung in Gaststätten \nbegegneten im Hinblick auf das Erdrosselungsverbot keinen durchgreifenden \nBedenken. Mit Urteil vom 22. Dezember 1999 hat das Bundesverwaltungsgericht \n- 11 CN 1/99 - (NVwZ 2000, 936 ff.) eine Steuer je Kalendermonat für Automaten in \nSpielhallen mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 600,00 DM als nicht erdrosselnd \nerachtet und ausgeführt, die Voraussetzungen, dass die Besteuerung es unmöglich \nwerden lasse, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen \nGrundlage der Lebensführung zu machen, seien nicht gegeben. Das \nBundesverfassungsgericht hat durch seinen Beschluss vom 3. Mai 2001 \n- NVwZ 2001, 1264 ff. - betont, der Charakter der Steuer als einer Aufwandsteuer \nwerde nicht dadurch geändert, dass diese als Pauschsteuer mit einem monatlichen \nBetrag von 500,00 DM je Gerät erhoben werde.\n\n33\n\nGeht man von den von der Forschungsstelle für den Handel, Berlin, erhobenen \nrepräsentativen Daten für ein Automatenunternehmen in Nordrhein-Westfalen aus, \nso ergibt sich für ein einzelnes Geldspielgerät in einer Spielstätte pro Monat als \nKasse 1.732,00 Euro. Bei Berücksichtigung der vorgeschriebenen Mindestquote von \n60% Spielergewinn folgt, dass die Spieler mindestens 4.330,00 Euro pro Gerät im \nMonat als Einsatz aufbringen. Ein monatlicher Steuersatz von 234,00 Euro macht \n13,51% des Erlöses und 5,4% des gesamten Spieleinsatzes aus. Dem Beschluss \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - (BVerfGE 31, \nS. 8 ff.) lagen erheblich höhere Werte von 22,05% bzw. 8,82% zu Grunde. Zudem \nbedeutet ein monatlicher Erlös von 1.732,00 Euro gegenüber dem damals \nFestgestellten von 69,54 Euro eine Erhöhung um das 24,9-fache, während die \nSteigerung des Steuersatzes von damals 15,34 Euro auf jetzt 234,-- Euro dahinter \nmit dem 15,25-fachen zurückbleibt.\n\n34\n\nZu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen \ngehört ferner, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die \nÜberwälzbarkeit einer Steuer bedeutet jedoch nicht, dass dem Steuerschuldner die \nrechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag \n- etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach \nals Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist \nein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den \nSteuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens auch dann zu wahren,\n\n35\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende.\n\n36\n\nFür die gebotene kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt es, dass der \nSteuerpflichtige nach Einstellung der Steuer in seine Selbstkosten durch geeignete \nMaßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung sonstiger Kosten - die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrechterhalten kann,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -.\n\n38\n\nDiese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz \nnicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb \ndes Spielgerätes deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft,\n\n39\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971, BVerfGE 31, 8, 20.\n\n40\n\nDie Steuer ist grundsätzlich auf die Spieler abwälzbar; dies ergibt sich im \nEinzelnen aus den Erwägungen, die dazu geführt haben, erdrosselnde Wirkung zu \nverneinen. Zwar stehen bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die zulässige Höhe \ndes Einsatzes und die statistische Gewinnchance fest, der Unternehmer kann die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens aber durch andere Maßnahmen aufrecht \nerhalten. So kann man die Ausnutzung der Spielautomaten, die zum Teil nur zu 27% \nder Zeit genutzt werden, durch das Erschließen neuer Kundenkreise erhöhen, die \nauch zu anderen Zeiten spielen als die Spieler, die normalerweise eine Spielhalle \nfrequentieren. Die Erwägungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom \n20. April 2004 (- 1 BvR 1748/99 -, NVwZ 2004, 846-850 ) führen zu keiner anderen \nEntscheidung, weil für den Unternehmer durch die Möglichkeit der Senkung anderer \nKosten zugleich die Möglichkeit besteht, die erhöhte Vergnügungssteuer in die \nPreisbildung einzubeziehen; dies gilt zumindest dann, wenn - wie oben ausgeführt - \ndie Vergnügungssteuer nur einen Prozentsatz von 11,16%, die übrigen Kosten aber \nden weit überwiegenden Anteil von 88,84% ausmachen.\n\n41\n\nDie Erhebung nach dem Steuermaßstab der Stückzahl an Spielautomaten mit \nGewinnmöglichkeit ist auch im Hinblick darauf nach wie vor verfassungsgemäß, dass \nheute durch den Einbau von entsprechenden Zählwerken eine exakte Erfassung der \nEinspielergebnisse möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Form der \nSteuererhebung vor dem Hintergrund, dass die Spielautomatensteuer historisch als \neine am Maßstab der Apparatestückzahl orientierte Pauschalsteuer entstanden ist \nund angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der \nBeachtung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zusteht, \nim Hinblick auf die Einfachheit der Steuererhebung aus Gründen der Praktikabilität \nfür zulässig erachtet,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 \nfolgende.\n\n43\n\nDie Kammer folgt dieser Rechtsauffassung, wonach die Erhebung der \nSpielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer Stückzahl an Automaten auch \nin Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung \nder Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit \nentspricht,\n\n44\n\nvgl. zur Zulässigkeit der Pauschsteuer auch BVerfG, Beschluss vom \n3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende; VG Hannover, Urteil vom \n13. Februar 2002, ZKF 2002, 275; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom \n14. November 2001, ZKF 2002, 108; Oberverwaltungsgericht für das Land \nMecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 1 L 17/01 -, in juris \nveröffentlicht; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom \n21. Mai 2003 - 1 W 11/03 -, in juris veröffentlicht; Thüringer \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 4 ZEO 937/99 -, LKV 2004, \nS. 284-286; \n\n45\n\nDie Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§§ 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n46\n\nDie Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil erst \nkürzlich ergangene obergerichtliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der \npauschalen Besteuerung existiert.\n\n47\n\nVgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar \n2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, S. 95-100; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil \nvom 23. Juni 2004 - 5 B 278/02 -, GewArch 2004, S. 411-414; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. August 2004 - 5 N 4228/98 -, KStZ 2004, S. \n192-197.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-03/25-k-5622-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-03/25-k-5622-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289543","retrieved":"2026-07-09 03:08:38.350003+00:00"}}