{"status":"available","doknr":"OLD289542","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1203.16K717.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-03","aktenzeichen":"16 K 717/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 11. Januar 1999 und \n12. Januar 2000 werden aufgehoben, soweit darin Abfallentsorgungsgebühren \nfestgesetzt worden sind, ferner der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. \nJanuar 2001 in entsprechendem Umfang. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des in der \nHauptsache erledigten Verfahrensteils.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes U \nStraße 15 in E, welches an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen ist.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 10. Februar 1998 zog der Beklagte die Kläger u.a. zu \nAbfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1998 in Höhe von 772,30 DM, mit Bescheid \nvom 11. Januar 1999 u.a. zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1999 in Höhe \nvon 754,48 DM und mit Bescheid vom 12. Januar 2000 u.a. zu \nAbfallentsorgungsgebühren in Höhe von 754,32 DM heran. Den Bescheiden legte er \nals Berechnungsgrundlage grundsätzlich die einmalige wöchentliche Leerung zweier \n80-Liter Restmülltonnen im Vollservice auf dem Grundstück zu Grunde mit \nAusnahme des Bescheides für 1998, da sich bis Februar 1998 auf dem Grundstück \nzwei 110-Liter Restmülltonnen befanden, die einmal wöchentlich geleert wurden.\n\n4\n\nDie Kläger legten am 16. Februar 1998, am 14. Januar 1999 und am 13. Januar \n2000 gegen die jeweiligen Heranziehungsbescheide Widerspruch hinsichtlich der \nHeranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren ein. \nZur Begründung verwiesen sie auf einen vor dem erkennenden Gericht \nangestrengten Rechtsstreit des Vereins Haus und Grund, der in Anlehnung an ein \nUrteil des VG Gelsenkirchen vom 9. Oktober 1997 - 13 K 3766/95 - die Kalkulation \nder Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1998 gerichtlich überprüfen lasse. \n\n5\n\nDer Beklagte wies die Widersprüche der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom \n11. Januar 2001 als unbegründet zurück. \n\n6\n\nDie Kläger haben am 8. Februar 2001 Klage erhoben. Diese begründen sie im \nWesentlichen wie folgt: Die Gebührenermittlung der Abfallentsorgungsgebühren in \nden Jahren 1998, 1999 und 2000 habe gegen das Gebot der Kostendeckung und \nden Gleichheitssatz verstoßen. Ferner berufen sie sich auf die Klagebegründung des \nVereins Haus- und Grund in dem von diesem angestrengten Verfahren gegen die \nAbfallentsorgungsgebühren 1998. Dieser rüge unter Bezug auf das Urteil des VG \nGelsenkirchen die vorgenommene Abschreibung nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert. Außerdem seien ohne sachlichen Unterschied für \nRestmüllmengen verschiedene Verbrennungspreise berechnet worden.\n\n7\n\nDas Verfahren des Vereins Haus- und Grund gegen die \nAbfallentsorgungsgebühren 1998 ist in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli \n2002 durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien in der Hauptsache für \nerledigt erklärt worden, nachdem der Beklagte wegen unvollständiger Unterlagen \nden angefochtenen Heranziehungsbescheid aufgehoben hatte. \n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2003 hat die Kammer einen \nAuflagenbeschluss verkündet, in dem der Beklagte zur Einreichung diverser \nUnterlagen bis zum 1. September 2003 aufgefordert wurde. Der Beklagte hat die \nangefochtenen Unterlagen nicht vollständig eingereicht. Alle die Deponie \nbetreffenden Unterlagen fehlen. \n\n9\n\nDie Kläger haben auf Anfrage des Gerichtes mitgeteilt, dass auf ihrem \nGrundstück seit über dreißig Jahren eigenkompostiert werde, da in dem Garten \n„biologischer Anbau\" betrieben werde.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2003 haben die Beteiligten, \nnachdem der Beklagte den entsprechenden Heranziehungsbescheid vom 10. \nFebruar 1998 aufgehoben hat, den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für \nerledigt erklärt, als die Kläger zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1998 \nherangezogen worden sind.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\ndie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 11. Januar \n1999 und 12. Januar 2000, soweit darin \nAbfallentsorgungsgebühren festgesetzt worden sind, und den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2001, \nsoweit er noch einschlägig ist, aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage, soweit sie noch anhängig ist, abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten sowie auf die vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge \nergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nSoweit das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist \ndie Klage begründet.\n\n18\n\nDie Heranziehung der Kläger zu Abfallentsorgungsgebühren für die Jahre 1999 \nin Höhe von 754,48 DM und 2000 in Höhe von 754,32 DM ist rechtswidrig und \nverletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n19\n\nUnabhängig davon, dass auch für die Jahre 1999 und 2000 die Unterlagen über \ndie Kosten der Deponierung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht \nvorgelegen haben, sodass sich das Gericht gehindert sah, in diesem Bereich \nanfallende Kosten auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen, sind die vom Beklagten \nden Klägern gegenüber erhobenen Abfallentsorgungsgebührensätze deshalb \nrechtswidrig, weil sie gegen § 9 Abs. 2 Satz 7 des Abfallgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - LAbfG - in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung \nvom 24. November 1998 (GV NRW S. 666) verstoßen. Danach ist \nEigenkompostierern bei der Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren ein \nangemessener Gebührenabschlag zu gewähren. Einen solchen sieht weder die für \n1999 maßgebliche Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der \nLandeshauptstadt E in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember \n1996 (Amtsbl. Nr. 51 v. 21.12.1996) noch die für 2000 maßgebliche \nGebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt E in der \nFassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Dezember 1999 (Amtsbl. Nr. 51/52 v. \n31.12.1999) vor. Es sind vielmehr einheitliche Gebührensätze gebildet worden, nach \ndenen Eigenkompostierer - wie die Kläger - zu derselben Abfallentsorgungsgebühr \nherangezogen werden, die auch Nicht-Eigenkompostierer zu entrichten hatten. \nSolche einheitlichen Gebührensätze für Eigenkompostierer und \nNichteigenkompostierer sind nach der eindeutigen Gesetzesfassung des § 9 Abs. 2 \nS. 7 LAbfG jedoch unzulässig.\n\n20\n\nOb der Gesetzeszweck des § 9 Abs. 2 S. 7 LAbfG, Eigenkompostieren einen \nGebührenanreiz zu bieten, auch dadurch erfüllt werden könnte, dass die \nAbfallentsorgungsgebührensatzung der Stadt E für die flächendeckende Benutzung \neiner so genannten Biotonne eine gesonderte, zusätzliche Gebühr vorsehen würde, \nbedurfte hier keiner Entscheidung. Denn dieser etwaige - umgekehrte - Anreizeffekt, \nder sich daraus ergeben könnte, dass alle Nichteigenkompostierer mit zusätzlichen \nGebühren, z.B. durch Pflicht-erwerb einer kostenpflichtigen Biotonne, belastet \nwürden, ist in der Abfallentsorgungsgebührensatzung der Stadt E nicht verwirklicht, \nweil die Biotonne in den Jahren 1999 und 2000 nicht flächendeckend eingeführt und \nzudem nicht mit zusätzlichen Gebühren belastet gewesen ist.\n\n21\n\nAuch die Vorschrift des § 16 Abs. 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der \nLandeshauptstadt E in der Fassung vom 17. Dezember 1998 (für 1999) - Amtsbl. \nNr. 52 v. 30.12.1998 - bzw. in der Fassung vom 24. Februar 2000 (für 2000) - \nAmtsbl. Nr. 13 v. 1.4.2000 - (AES) kann den fehlenden Eigenkompostiererabschlag \nin der Abfallentsorgungsgebührensatzung nicht ersetzen. Die auf Grund dieser \nVorschrift nach der Verwaltungspraxis des Beklagten bei vollständiger \nEigenkompostierung auf Antrag gewährte Reduzierung von 5 Litern pro Person pro \nWoche auf dem betreffenden Grundstück, auf dem Abfälle aus privaten \nHaushaltungen anfallen, schlägt sich in einer erheblichen Zahl von Fällen nicht in \neiner konkreten Gebührenersparnis nieder, da die gemäß § 15 Abs. 1 AES zur \nVerfügung gestellten Sammelbehältervolumen auf Grund ihres groben Rasters nicht \ngeeignet sind, jeder Fallgestaltung konkret Rechnung zu tragen. Dies zeigt sich \nschon bei der großen Zahl der Ein- und Zweipersonenhaushalte in E. Diese bezahlen \ngrundsätzlich gemäß § 16 Abs. 3 S. 3 AES für eine 60-Litertonne \nAbfallentsorgungsgebühren, obwohl sie nach § 16 Abs. 3 S. 1 AES nur 25 Liter bzw. \n50 Liter Restabfallvolumen vorhalten müssten. Diese Volumina reduzieren sich bei \nEigenkompostierung nach der Verwaltungspraxis auf 20 bzw. 40 Liter bei \ngleichzeitiger Bezahlung der Gebühr für die 60-Litertonne. Der von § 9 Abs. 2 S. 7 \nLAbfG geforderte Gebührenanreiz bei Eigenkompostierung wird also geradezu ins \nGegenteil verkehrt. Entsprechendes gilt beispielsweise auch für Grundstücke, auf \ndenen 5 Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, die nach der Verwaltungspraxis \nder Stadt E bei einem vorzuhaltenden Abfallvolumen von 125 Litern mit einer 120-\nLiterrestmülltonne ausgestattet werden, denen aber bei der Reduzierung auf 100 \nLiter bei Eigenkompostierung keine 80-Liter Restmülltonne zugewiesen wird. \n\n22\n\nBei diesem Sachverhalt waren die noch im Streit befindlichen \nHeranziehungsbescheide für 1999 und 2000, soweit sie Abfallentsorgungsgebühren \nenthielten, in voller Höhe aufzuheben, weil ein zwischen Eigenkompostierern und \nNichteigenkompostierern differenzierender Gebührentatbestand in der \nAbfallentsorgungsgebührensatzung nicht zur Verfügung stand. Dabei kommt es nicht \ndarauf an, ob der zur Abfallentsorgungsgebühren Herangezogene \nEigenkompostierer ist oder nicht. Denn die Nichtigkeit der vorliegenden einheitlichen \nGebühr für die Abfallentsorgung besteht unabhängig vom konkreten Ausmaß der aus \neiner differenzierten Gebührenstruktur resultierenden Gebührenbe- oder entlastung \nhinsichtlich der Kläger,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2003 - 9 A 4716/00 -, Urteilsabdruck S. 8 f., \nbei Fehlen einer differenzierten Gebührenstruktur im \nStraßenreinigungsgebührenrecht.\n\n24\n\nSoweit die Klage in der Hauptsache Erfolg hat, folgt die Kostenentscheidung aus \n§ 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § \n161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, auch \ndiese Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den ebenfalls mit der Klage \nangegriffenen Heranziehungsbescheid für 1998 hinsichtlich der streitigen \nAbfallentsorgungsgebühren vollständig aufgehoben und damit dem Klagebegehren \nentsprochen hat.\n\n25\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \n§ 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n26\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 \nVwGO liegen nicht vor. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-03/16-k-717-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-03/16-k-717-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289542","retrieved":"2026-07-09 03:08:38.265224+00:00"}}