{"status":"available","doknr":"OLD289568","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1202.17K6449.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-02","aktenzeichen":"17 K 6449/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in U, G1 (postalisch: L Straße 15). \nDas zuvor industriell (Kraut- und Obstsaftfabrik) genutzte Grundstück, auf dem sich \nderzeit ein Getränkemarkt befindet, beabsichtigt der Kläger gewerblich zu nutzen. \nAuf dem Grundstück befinden sich Aufhäufungen von Schlacke und Bauschutt (so \ngenannte „Mieten\"). Teilweise ist das Material auch bereits in die Erde verbracht, \nsodass sich zum Teil eine etwa niveaugleiche plane Fläche ergibt. Die Schlacke \nwurde von einem Transportunternehmen geliefert, der Bauschutt stammte aus dem \nAbbruch von auf dem Grundstück früher befindlichen Gebäuden. Der Kläger wollte \nSchlacke und Bauschutt ursprünglich als Untergrund für Flächenbefestigungen auf \nseinem Grundstück nutzen. Über die Anlieferungen der Schlacke - 17 Lastzug-\nLadungen Hüttenmineralgemisch - an den Kläger lagen Quittungen vor (OLG \nDüsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2001 - 22 U 21/01, UA Bl. 3 [Beiakte Heft 4] mit \nVerweis auf Bl. 41-43 der dortigen GA).\n\n3\n\nMit dem Lieferanten der Materialien kam es zu einem zivilrechtlichen Streit \ndarüber, ob diese vertragsgerecht seien. Das Landgericht Krefeld (Urteil vom 28. \nSeptember 2000 - 3 O 23/00) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 8. \nJuni 2001 - Az. 22 U 21/01, jeweils Beiakte Heft 4) wiesen die Klage des Klägers als \nunbegründet ab, weil nach den sachverständigen Feststellungen im selbstständigen \nBeweisverfahren (Amtsgericht Kempen - 13 H 18/98) eine Einbaufähigkeit der \nSchlacke als Tragschicht unter einer versiegelten Oberfläche nicht ausgeschlossen \nist; hiergegen erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde, die nicht zur Entscheidung \nangenommen wurde (Beschluss vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 1257/01). \n\n4\n\nMit Schreiben vom 30. März 2001 hörte der Beklagte den Kläger zu der \nbeabsichtigten Beseitigungsverfügung an. Am 8. Mai 2001 erließ der Beklagte eine \nOrdnungsverfügung, mit der er dem Kläger aufgab, innerhalb von 6 Wochen nach \nBestandskraft den auf seinem Grundstück befindlichen Bauschutt und das \nSchlackenmaterial zu beseitigen, wenn nicht innerhalb dieser Frist vollständige \nwasserrechtliche Anträge vorliegen, die eine zulässige Einbauart bezeichnen. \nAußerdem sollte der Kläger einen Nachweis über den Verbleib der Stoffe führen. \nGleichzeitig drohte der Beklagte für den Fall des Zuwiderhandelns ein Zwangsgeld in \nHöhe von 10.000,- DM an. Außerdem erließ er einen Gebührenbescheid für die \nVerfügung in Höhe von 1.500,- DM.\n\n5\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit \nBescheid vom 27. September 2001 zurück.\n\n6\n\nAm 15. Oktober 2001 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nDer Kläger trägt unter Beibringung verschiedener Gutachten und \nStellungnahmen von Sachverständigen vor, dass die von seinem Lieferanten auf das \nGrundstück verbrachten Schlackenmaterialien zu dem beabsichtigten Zweck \nungeeignet seien, weil sie die Umwelt gefährdeten. Er ist der Ansicht, dass der \nBeklagte die Lieferfirma zur Beseitigung der Materialien hätte heranziehen \nmüssen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Mai 2001 und \nden hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 27. September 2001 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr ist der Ansicht, dass es sich bei den Materialien um Abfälle handele, für die \nder Kläger als Abfallbesitzer beseitigungspflichtig sei. Aus Gründen der \nGefahrenabwehr müsse er der Effektivität den Vorrang vor der Lösung zivilrechtlicher \nStreitfragen zwischen dem Kläger und seinem Lieferanten geben.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der \nBezirksregierung E, der Generalstaatsanwaltschaft E und des Amtsgerichts L \nergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDie Ordnungsverfügung, der Gebührenbescheid und der dazu ergangene \nWiderspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n\n17\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im \nFolgenden: VwGO.\n\n18\n\nDie angegriffene Entsorgungsanordnung gründet sich auf die §§ 21 Abs. 1 i.V.m. \n27 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der \numweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) \n\n19\n\nvom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 69 des \nGesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),\n\n20\n\nvgl. insoweit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 20. Februar 2001 - 20 B 1667/00 -; Spoerr, in: \nBrandt/Ruchay/Weidemann - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (München; \nStand: 1. August 2000), § 27 KrW-/AbfG, Rn. 64.\n\n21\n\nDer Beklagte war für die Anordnung nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 34 Abs. 1 \ndes Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n\n22\n\n(LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 439)\n\n23\n\nin Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Anlage Ziffer 31.1.10, 31.1.31.1 Nr. 4b des \nVerzeichnisses der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet \ndes technischen Umweltschutzes \n\n24\n\n(ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV NRW S. 360), zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 21. März 2000 (GV NRW S. 364) \n\n25\n\nzuständig. Die streitgegenständliche Anordnung dient der Durchführung des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG statuiert den \nGrundsatz des abfallrechtlichen Anlagenzwanges, gegen den der Kläger mit der \nLagerung des lose aufgeschütteten und des verfüllten Bauschutts und der Schlacken \nauf seinem Grundstück verstößt, weil es sich dabei nicht um eine abfallrechtlich \nzugelassene Anlage handelt.\n\n26\n\nBei dem Bauschutt und den Schlacken handelt es sich um Abfall im Sinne von \n§ 3 Abs. 1 KrW-/AbfG. Danach sind Abfälle alle beweglichen Sachen, die unter den \nin Anhang I zum KrW-/AbfG aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer \nentledigt, entledigen will oder entledigen muss. Allerdings hat die Aufzählung in \nAnhang I wegen der Auffanggruppen Q 14 und Q 16 keine konstitutive, sondern nur \neine deskriptive bzw. deklaratorische Bedeutung für den Abfallbegriff,\n\n27\n\nvgl. schon Petersen/Rid, Das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, in: \nNJW 1995, 7, 9.\n\n28\n\nEntscheidend für den Abfallbegriff sind die Entledigungstatbestände. Nach § 3 \nAbs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG ist gesetzlich ein Entledigungswille hinsichtlich solcher \nbeweglicher Sachen anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt \noder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an \nderen Stelle tritt (Fiktion). Nach der gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG letztlich \nmaßgeblichen Verkehrsanschauung fehlt der ggfs. zukünftig geänderten \nZweckbestimmung der Schlacke bzw. des Bauschutts die Unmittelbarkeit, die \nwesentlich ein zeitliches Moment enthält. Während unter dem Regime des AbfallG \n1986 „Wirtschaftsgüter\" - jedenfalls die vom Kläger eingekaufte Schlacke könnte \nunter diesen Begriff fallen - noch aus dem Anwendungsbereich des Abfallrechts \nherausgenommen wurden,\n\n29\n\nvgl. Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz, 2. Auflage (1992), § 1 Rn 28, \n33,\n\n30\n\nstellen diese nach dem KrW-/AbfG nunmehr Abfall dar. Die weite Auslegung des \nAbfallbegriffs des KrW-/AbfG entspricht den Zielsetzungen und der Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs zu den europäischen Abfallrichtlinien, deren \nUmsetzung das deutsche KrW-/AbfG dient. So hat der Europäische Gerichtshof \nmehrfach festgestellt, dass „Wirtschaftsgüter\" in den Abfallbegriff einzubeziehen \nsind,\n\n31\n\nbereits Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 28. März \n1990 - Rs. 206/88 u.a., in: Slg. 1990, I-1461, 1477 (Vesso & Zanetti); Gerichtshof \nder Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 10. Mai 1995 - Rs. C-422/92, in: \nDVBl 1995, 1003 (Kommission./.Bundesrepublik Deutschland); Gerichtshof der \nEuropäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juni 2000 - Rs. C-418/97, C-419/97, \nin: Slg. 2000, I-4475, 4529 ff.\n\n32\n\nSelbst wenn man hinsichtlich beider Materialarten unterstellt, dass es sich um an \nsich wirtschaftlich einsetzbares Material handelt, liegt Abfall vor, weil der Grad der \nWahrscheinlichkeit, dass es ohne Zwischenlagerung sofort einer neuen \nZweckbestimmung zugeführt wird, angesichts der langen und wiederholten Lagerung \nund der auch in der mündlichen Verhandlung erklärten Weigerung des Klägers, \nBauschutt und Schlacken als Unterbau zu Befestigungszwecken zu verwenden, \ngegen Null geht,\n\n33\n\nvgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. April 2002 \n- Rs. C-9/00, in: DVBl 2002, 827 (829 f.) m. Anm. Frenz; als Abfall wurde sogar \nnachweislich verkauftes Altholz ohne weitere Diskussion eingeordnet von \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Juli 2002 - 8 A 10178/02, in: \nDVBl 2002, 1436 (LS); zur nötigen zeitlichen Nähe der neuen Zweckbestimmung: \nOberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom \n12. September 2000 - 4 L 87/00, in: NordÖR 2002, 122.\n\n34\n\nSelbst unter dem Regime des engeren Abfallbegriffs des § 1 Abs. 1 Abfallgesetz \na. F.\n\n35\n\nAbfallgesetz vom 27. August 1986\n\n36\n\nwurde unsortierter Bauschutt vom Bundesverwaltungsgericht als Abfall \nqualifiziert,\n\n37\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 11/92, in: BVerwGE \n92, 353.\n\n38\n\nDiese Entscheidung hat unter Geltung von § 3 KrW-/AbfG umso mehr Gültigkeit, \nals es auf die Gefährlichkeit der Stoffe für ihre Einordnung als Abfall im Sinne des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht ankommt,\n\n39\n\nvgl. beispielhaft Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. \nApril 2002 - Rs. C-9/00 (Palin Granit), in: DVBl 2002, 827, 830 Tz. 47 ff.\n\n40\n\nÜberdies trägt der Kläger selbst umfänglich vor, dass es sich bei den Materialien \num umweltgefährdende Abfälle handelt.\n\n41\n\nBei den Materialien handelt es sich auch soweit mit ihren Bodenvertiefungen \nausgefüllt worden sind, um bewegliche Sachen im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 KrW-\n/AbfG, sodass sie insgesamt dem Abfallregime unterstehen. Der Begriff der \n„beweglichen Sache\" in § 3 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG ist nicht gleich bedeutend mit dem \nder §§ 90, 93 ff. BGB. Vielmehr sind die sachenrechtlich erscheinenden Begriffe des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach der Rechtsprechung der erkennenden \nKammer stets vorwiegend abfallrechtlich und nicht in erster Linie im bürgerlich-\nrechtlichen Sinne auszulegen,\n\n42\n\nvgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 4. Februar 2003 - 17 K 316/03 UA Bl. \n7 ff.\n\n43\n\nDer Sinn des weiten bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs - dem \nKomplementärbegriff zur beweglichen Sache - liegt darin, die wirtschaftliche Einheit \ndes Grundstücks zu erhalten und den Wert der Sachgesamtheit zu schützen,\n\n44\n\nBundesgerichtshof, Urteil vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, in: BGHZ 20, 154 \n(157).\n\n45\n\nDem Abfallrecht liegt demgegenüber daran, die Verantwortlichkeit für den \nentstandenen Abfall zu bestimmen und die von dem Abfall ausgehenden Gefahren \nzu bekämpfen,\n\n46\n\nBreuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, \nLoseblatt (Stand: 1. März 2003), § 3 Rn. 34; von Lersner, in: Hösel/von \nLersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Loseblatt (Stand: Juni 2003), § \n3 Rn. 6; a. A. Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz, 2. Auflage (2003) § 3 Rn. 11 ff.\n\n47\n\nDie Rechtsprechung hat das Verhältnis zwischen dem bürgerlich-rechtlichen und \ndem abfallrechtlichen Sachbegriff bislang nicht grundsätzlich entschieden, sondern \nsich auf die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles beschränkt. Auf einem \nGrundstück gelagerte und abgedeckte Gießereialtsande sind als bewegliche Sachen \nim Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und damit als Abfall \nangesehen worden,\n\n48\n\nThüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 1994 - 2 EO 18/93, in: \nNVwZ-RR 1993, 253,\n\n49\n\nwährend Flüssigkeiten, sobald sie ins Erdreich geflossen sind, durch ihre \nVerbindung mit dem Boden ihre Beweglichkeit und zugleich ihre Abfalleigenschaft \nverlieren und höchstens durch Ausbaggern wieder zu Abfall im Gesetzessinne \nwerden,\n\n50\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 7 B 211/98, \nin: NVwZ 1999, 421; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Oktober 1987 \n- 7 C 87/86, in: NVwZ 1988, 1126 (jeweils zum AbfG a. F., das aber ebenfalls eine \nbewegliche Sache voraussetzte).\n\n51\n\nweiter gehend hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof Bauschutt und ähnliche \nMaterialien, die in eine Kiesgrube zum Zwecke der Verfüllung und Rekultivierung \neingebracht werden, trotz dieser Verbindung mit dem Grundstück als Abfall \neingestuft,\n\n52\n\nHessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Februar 1986 - IX TH \n120/82, in: NVwZ 1986, 662 (zum AbfG a. F.).\n\n53\n\nDarüber hinausgehend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof allgemein \nvertreten, dass die einmal bestehende abfallrechtliche Beseitigungspflicht nicht \ndadurch entfällt, dass durch Naturvorgänge wie Verwachsen die Beweglichkeit des \neinstmals zweifellos gegebenen Abfalls entfällt,\n\n54\n\nBayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 21. November \n1988 - 20 CS 88.2324, in: NVwZ 1989, 681.\n\n55\n\nOb sich ein so weitgehender Rechtsgrundsatz dem Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz entnehmen lässt, muss in dem hier zu entscheidenden Verfahren nicht \nfestgestellt werden. Ganz überwiegend wird nämlich zu Recht die Auffassung \nvertreten, dass Abfälle nicht ihre Abfalleigenschaft dadurch verlieren, dass die \nAblagerungen, Produktionsrückstände usw. mit einer (auch festen) Erdschicht \nabgedeckt werden. Vielmehr müssen die Abfälle zumindest mit dem sie umgebenden \nBoden „verwachsen\" sein, um ihre Beweglichkeit im Sinne des Abfallrechts zu \nverlieren,\n\n56\n\nPaetow, Das Abfallrecht als Grundlage der Altlastensanierung, in: NVwZ 1990, \n510 (511 f.); Schink, Abfallrechtliche Probleme der Sanierung von Altlasten, in: \nDVBl 1995, 1149 (1151); Scheier, 228. Kolloquium des Instituts für das Recht der \nWasserwirtschaft an der Universität Bonn am 18. Mai 1984 (Referat), in: ZfW 1984, \n333 (334); .\n\n57\n\nSoweit die Schlacken und der Bauschutt aufgehäuft auf dem Grundstück lagern, \nbestehen hinsichtlich ihrer Abfalleigenschaft, insbesondere was ihre Einstufung als \nbewegliche Sachen betrifft, zum Zeitpunkt der rechtlich maßgeblichen \nWiderspruchsentscheidung keine Bedenken. Dasselbe gilt im Ergebnis auch für die \nMaterialien, die in offener Bauweise in das Grundstück - in flacher Tiefe etwa bis 70 \ncm - eingebracht, aber noch nicht überdeckt sind. Aus der entscheidenden \nabfallrechtlichen Perspektive ist es rechtlich unerheblich, ob die Schlacke und der \nBauschutt nach oben aufgehäuft oder nach unten in eine Grube eingefüllt worden \nsind. In beiden Fällen ist es - jedenfalls im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des \nWiderspruchsbescheids - nicht zu einer festen Verbindung mit dem Grundstück \ngekommen. Ob ein aufstehender Haufen auf einem vormals planen Grundstück \naufgeschüttet wird oder eine natürliche oder künstlich geschaffene Senke in einem \nGrundstück so verfüllt wird, dass danach eine ebene Fläche entsteht, hat rechtlich \nkeine Unterscheidungskraft für die Frage, ob Abfall vorliegt. Eine Verwachsung oder \nnicht mehr erkennbare Vermischung mit dem natürlichen Boden sind nicht erfolgt. \nDie in der Verfügung benannten Materialien sind gleichermaßen leicht oder \naufwändig zu entfernen, sei es dass die Haufen abgetragen oder die nicht \nabgedeckten „Erdmieten\" ausgebaggert werden müssen,\n\n58\n\nzu dem Kriterium vgl. Schink, Abfallrechtliche Probleme der Sanierung von \nAltlasten, in: DVBl 1995, 1149 (1151).\n\n59\n\nDer Kläger ist hinsichtlich der Materialen Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 6 \nKrW-/AbfG, weil er die tatsächliche Sachherrschaft über sein Grundstück und damit \nüber die dort lagernden Materialien ausübt. Als Grundstückseigentümer ist er zudem \nAbfallerzeuger gemäß § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG, soweit es sich um den Bauschutt \nhandelt, denn er stammt von in seinem Auftrag abgebrochenen Gebäuden auf \nseinem Grundstück. Nach § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG ist der Kläger als Abfallbesitzer \nund Abfallerzeuger zur Beseitigung verpflichtet, sodass er tauglicher Adressat der \nBeseitigungsverfügung ist.\n\n60\n\nHinsichtlich der Auswahl des Klägers als inanspruchzunehmender Adressat sind \nErmessensfehler des Beklagten nicht festzustellen, vgl. § 114 VwGO. Es stand im \npflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, den für die rechtswidrige Lagerung des \nAbfalls Heranzuziehenden auszuwählen. Dieses Ermessen hat er fehlerfrei betätigt, \nindem er den Kläger als Abfallbesitzer zur Beseitigung heranzog. Kommen zur \nGefahrbeseitigung mehrere Adressaten in Betracht, darf sich die Ordnungsbehörde \nvornehmlich am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr orientieren. Sie darf \nalso denjenigen Adressaten auswählen, der aus ihrer Sicht am ehesten die Gewähr \ndafür bietet, die Gefahr schnell und nachhaltig zu beseitigen. Was den Bauschutt \nanbetraf, musste der Beklagte ein Auswahlermessen nicht betätigen, weil der Kläger \nAbfallerzeuger und Abfallbesitzer war. Hinsichtlich der Schlacken kam zwar \nmöglicherweise auch der Lieferant als entsorgungspflichtiger Abfallerzeuger in \nBetracht, weil der Kläger den Lieferanten allerdings vertraglich verpflichtet hatte, ihm \neine befestigte Fläche auf dem Grundstück anzulegen und der Lieferant sich bei der \nAnlieferung der Schlacken im Rahmen des vertraglich Vereinbarten gehalten hatte - \ninsofern verweist die erkennende Kammer auf das Urteil des Oberlandesgerichts E - \nkonnte sich der Beklagte auch insofern ermessensfehlerfrei an den Kläger wenden. \nAls Grundstückseigentümer bot er aus der Sicht des Beklagten am ehesten die \nGewähr für eine schnelle und nachhaltige Gefahrbeseitigung. Der Beklagte hat durch \ndie Auswahl des Klägers und Grundstückseigentümers vorhersehbare Streitigkeiten \nzwischen ihm und dem Lieferanten, welches Material genau von wem zu beseitigen \nsei, im Sinne einer zügigen Gefahrbeseitigung gelöst. Dass er hierbei aus \nEffektivitätsgründen Abstand genommen hat, den Lieferanten in Anspruch zu \nnehmen, ist nicht zu beanstanden. \n\n61\n\nDa der Kläger die Verbringung der Schlacken auf sein Grundstück durch die \nvertragliche Vereinbarung erst ermöglicht und so die entscheidende Ursache der \nRisikoverwirklichung gesetzt hat, kommt eine Begrenzung seiner \nZustandsverantwortlichkeit auf der Grundlage des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 \nGrundgesetz) dergestalt, dass der Lieferant vorrangig in Anspruch zu nehmen war, \nnicht in Betracht,\n\n62\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR \n242/91 u. a., in: DVBl 2000, 1275 zur Altlastensanierung; dort ist festgestellt, dass \nes keine verfassungsrechtliche Pflicht gibt, einen Zustandsverantwortlichen stets \nnachrangig nach dem Verhaltensverantwortlichen in die Pflicht zu nehmen; \nzustimmend: Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 22. März 2001 - 22 \nZS 01.738, in: NVwZ 2001, 821.\n\n63\n\nDie Ordnungsverfügung war auch hinreichend bestimmt, soweit sie lediglich den \nBauschutt bzw. das Schlackenmaterial bezeichnete und auf eine dem Bescheid \nbeigegebene zeichnerische Darstellung verzichtete. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG \nNRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, \ndass aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und \nsonstigen dem Adressaten bekannten oder für ihn ohne weiteres erkennbaren \nUmständen vollständig, klar und unzweideutig hervorgehen muss, welche \nRechtsfolge von der Behörde gewollt ist. Insbesondere im Bereich der \nEingriffsverwaltung, in dem ein Verwaltungsakt regelmäßig Grundlage von \nVollstreckungsmaßnahmen sein kann, müssen der Adressat der Ordnungsverfügung \nund gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde eindeutig erkennen können, was im \nEinzelnen verlangt wird,\n\n64\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n11.6.1992 - 20 A 2485/89,in: OVGE 43, 54; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 21 B 1723/02, in: \nNWVBl 2003, 315 (316).\n\n65\n\nUm den Inhalt einer Verfügung bestimmen zu können, muss sie ausgelegt \nwerden. Dabei greift die für empfangsbedürftige Erklärungen allgemein geltende \nAuslegungsregel, dass darauf abzustellen ist, wie der Empfänger des Bescheids \ndiesen verstehen musste (so für das bürgerliche Recht niedergelegt in § 133 \nBGB),\n\n66\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92, in: KStZ \n1995, 73 (zu einem Beitragsbescheid); Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 1994 - 11 A 4214/92, in: NWVBl \n1995, 344 (zu einer Ordnungsverfügung).\n\n67\n\nDurch bereits seit Jahren geführte Diskussionen zwischen dem Kläger und dem \nBeklagten und die im selbstständigen Beweisverfahren getroffenen Feststellungen \nwar dem Kläger hinreichend genau erkennbar, welche Stoffe er zu beseitigen hatte. \nEr hat auch im Verfahren nicht vorgetragen, dass der Umfang der Verfügung für ihn \nnicht erkennbar gewesen sei.\n\n68\n\nDie Verfügung mit der auflösenden Bedingung der Stellung eines \nwasserrechtlichen Genehmigungsantrags zu verbinden, begegnet keinen rechtlichen \nBedenken, da der Kläger hierdurch nicht zur Stellung eines solchen Antrages und \nzum Einbau als Unterbau einer befestigten Fläche - wofür es keine \nErmächtigungsgrundlage gäbe - gezwungen wird,\n\n69\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 7 M \n2954/92, in: NVwZ-RR 1993, 7 (8),\n\n70\n\nsondern ihm lediglich die Möglichkeit eröffnet wird, die bereits angeordnete \nBeseitigungspflicht nicht zur Entstehung gelangen zu lassen. Diese Bedingung \nbeschwert ihn unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit auch nicht, denn sie eröffnet ihm \nlediglich die weitere Handlungsmöglichkeit, der ihm aufgegebenen kostspieligen \nEntsorgung der Materialien zu entgehen und sie wirtschaftlich sinnvoll zu \nnutzen.\n\n71\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Verfügung gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit verstößt sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n72\n\nDass der Beklagte die Ordnungsverfügung hinsichtlich der Teils der zu \nbeseitigenden Materialien (soweit eingebaut) auf Wasserrecht gestützt hat, hat keine \nrechtlichen Auswirkungen. Das Gericht hat umfassend zu prüfen, ob das materielle \nRecht die durch den angegriffenen Verwaltungsakt getroffene Entscheidung trägt \noder nicht. Dazu gehört auch, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer \nanderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist,\n\n73\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 40/88, in: BVerwGE \n82, 185 (188).\n\n74\n\nEs bleibt demgemäß offen, ob der Beklagte seine Verfügung zu Recht teilweise \nauf Wasserrecht stützen konnte, wofür einiges spricht,\n\n75\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil \nvom 16. Dezember 1997 - 3 L 236/95, in: ZfW 1999, 45 zu einer auf das \nWasserhaushaltsgesetz gestützten Beseitigungsverfügung bezüglich Schlacke, die \nauf einem Parkplatz aufgebracht war.\n\n76\n\nDie dem Kläger aufgegebene Nachweispflicht hinsichtlich des Verbleibs der \nAbfälle findet ihre Ermächtigung in § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG.\n\n77\n\nDas zugleich angedrohte Zwangsgeld beruht auf §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, § 57 \nAbs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW. § 60 Abs. 1 VwVG NRW a. F. eröffnete \neinen Zwangsgeldrahmen bis 100.000,- DM. Mit den angedrohten 10.000,- DM \nbewegt sich der Beklagte im unteren Bereich des ihm eröffneten \nErmessensrahmens. Das Zwangsgeld soll den Pflichtigen nachdrücklich dazu \nanhalten, die ihm aufgegebene Verhaltenspflicht zu erfüllen. Sein wirtschaftliches \nInteresse an der Nichterfüllung der bewehrten Verfügung ist deswegen zu \nberücksichtigen. Angesichts der Höhe der geschätzten Entsorgungskosten \naußerhalb des eigenen Grundstücks - und zwar auch, falls sie sich tatsächlich nur im \nRahmen von 25.000,- DM bewegen sollten, wie der Kläger vorträgt (Beiakte Heft 1 \nBl. 161) - verstößt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes auch vor diesem \nHintergrund nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW). \n\n78\n\nDie vom Beklagten festgesetzte Gebühr von 1.500,- DM ist nicht zu \nbeanstanden, insbesondere sind Ermessensfehler nicht erkennbar, vgl. § 114 VwGO. \nSie stützt sich auf § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen,\n\n79\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524) \n(GebG NRW),\n\n80\n\nin Verbindung mit Ziffer 28.2.1.6 des Allgemeinen Gebührentarifs zur \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung\n\n81\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV NRW S. \n924).\n\n82\n\nNach dieser Tarifstelle ist ein Rahmensatz von 10,- bis 10.000,- DM, in \nbesonderen Fällen bis 100.000,- DM eröffnet. Diesen Rahmen hat der Beklagte im \nErgebnis - jedenfalls in der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Fassung \ndes Widerspruchsbescheids - ermessensfehlerfrei ausgefüllt. Die nach § 9 Abs. 1 \nGebG NRW ermessensleitenden Kriterien sind, wenn auch knapp und im \nWesentlichen nur hinsichtlich des Ergebnisses der Ermessenserwägung, im \nBescheid niedergelegt. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Begründung seines \nErlasses kommt der jahrelange Verwaltungsaufwand und das wirtschaftliche \nInteresse des Klägers an der Nichtbefolgung des Bescheids zum Ausdruck. Da sich \ndie Gebühr ebenso wie das Zwangsgeld im unteren Bereich des eröffneten Rahmens \nhält, ist sie auch nicht als unverhältnismäßig hoch zu beanstanden. \n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-02/17-k-6449-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-02/17-k-6449-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289568","retrieved":"2026-07-09 03:08:40.665276+00:00"}}