{"status":"available","doknr":"OLD289597","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1201.4K7014.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-01","aktenzeichen":"4 K 7014/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Klägerin.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und \nstammt aus dem Kreis Tekman, Provinz Erzurum.\n\n3\n\nSie meldete sich erstmals am 15. April 1998 bei der Zentralen Ausländerbehörde \nE1 als Asylsuchende. Wegen der Antragsbegründung wird auf den Inhalt der \nSchriftsätze der damaligen Verfahrensbevollmächtigten und des Anhörungsprotokolls \nvom 21. April 1998 Bezug genommen. Das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt - lehnte den Antrag mit \nBescheid vom 19. Juni 1998 - Gz.: 0000000-000 - ab, stellte fest, dass weder die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorlagen, und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur \nAusreise auf. Wegen der Gründe wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug \ngenommen. Ihre dagegen am 27. Juni 1998 erhobene Klage 9 K 5541/98.A wurde \nmit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 25. Juni 2001 mit dem Verfahren \n9 K 4093/98.A des nach islamischem Ritus angetrauten „Ehemannes\" Q verbunden \nund unter dem betreffenden Aktenzeichen fortgeführt. Wegen der Klagebegründung \nwird auf den Inhalt der klägerischen Schriftsätze und des Terminsprotokolls vom \n16. August 2001 Bezug genommen. In diesem Termin zur mündlichen Verhandlung \nwurde die Klage unter Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 16. November 2001 \nzurückgenommen.\n\n4\n\nAm 5. Dezember 2001 stellte die Klägerin beim Bundesamt unter dem \nGz. 0000000-000 einen Asylfolgeantrag und berief sich allein auf Sippenhaftgefahr; \nwegen der Einzelheiten der Folgeantragsbegründung wird auf das Schreiben der \ndamaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 30. November 2001 Bezug genommen. \nMit Bescheid vom 11. März 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nDurchführung eines weiteren Verfahrens sowie den Antrag auf Abänderung des \nBescheides vom 17. August 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und \nforderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Wegen der \nGründe wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Ihr vollziehbar \nausreisepflichtiger „Ehemann\" wurde im März 2002 in die Türkei abgeschoben. Mit \nder am 21. März 2002 erhobenen Klage 26 K 1808/02.A verfolgte die Klägerin ihr \nAsylfolgebegehren weiter. Wegen der Klagebegründung wird auf den Inhalt der \nklägerischen Schriftsätze und des Protokolls des Termins zur mündlichen \nVerhandlung am 7. Juni 2002 Bezug genommen. Das erkennende Gericht wies mit in \nRechtskraft erwachsenem Urteil vom 7. Juni 2002 die Klage ab.\n\n5\n\nDie Ausländerbehörde duldete die Klägerin mangels Reisefähigkeit in Folge einer \nSchwangerschaft. Nach Ankündigung der Abschiebung im November 2002 berief \nsich die Klägerin gegenüber der Ausländerbehörde erstmals auf eine \nposttraumatische Belastungsstörung und wurde vor dem Hintergrund eingeleiteter \nAbschiebemaßnahmen im März 2003 wegen unbekannten Aufenthalts zur Fahndung \nausgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 3. März 2003 bestellten sich die jetzigen \nProzessbevollmächtigten der Klägerin erstmals gegenüber der \nAusländerbehörde.\n\n6\n\nAm 1. Juni 2003 stellte die Klägerin beim Bundesamt bezüglich der Feststellung \nvon Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG einen \nWiederaufnahmeantrag unter Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens desA aus T. \nWegen der Antragsbegründung wird Bezug genommen auf den Inhalt des \nSchreibens der Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Mai 2003, des Gutachtens und \ndes Inhalts der Niederschrift über die informatorische Anhörung der Klägerin am \n1. Juli 2003. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2003 - Az.: 0000000/xxx: 000 - lehnte das \nBundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 19. Juni 1998 \nbezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab.\n\n7\n\nHiergegen hat die Klägerin am 24. Oktober 2003 Klage erhoben. Wegen der \nKlagebegründung wird auf den Inhalt der klägerischen Schriftsätze Bezug \ngenommen. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung sind weder die ohne Meldung \nunbekannt verzogene Klägerin noch deren Prozessbevollmächtigte erschienen.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n2. Oktober 2003 und unter Abänderung des Bescheides vom \n19. Juni 1998 zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n12\n\nund beruft sich auf die Gründe ihres Bescheides.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nund der Ausländerbehörde Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht hat trotz Ausbleibens der Klägerin und ihrer \nProzessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache \nverhandeln und entscheiden können, weil sie ordnungsgemäß geladen und mit der \nLadung auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 1 \nSatz 1 und Abs. 2 VwGO).\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge - im Folgenden Bundesamt - vom 2. Oktober 2003, mit dem der Antrag \nder Klägerin auf Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Juni 1998 \n- Gz.: 0000000-000 - bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt worden ist, \nerweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nDurchführung eines weiteren Verfahrens zur Abänderung der betreffenden \nFeststellung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne der genannten \nVorschrift.\n\n18\n\nDie Klägerin beruft sich unter Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens des A \nvom 20. Mai 2003 in Verbindung mit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrages am \n1. Juni 2003 zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG auf \neine posttraumatische Belastungsstörung mit der Begründung, sie sei vor ihrer \nAusreise aus der Türkei im Frühjahr 1998 durch türkische Sicherheitskräfte \nvergewaltigt worden. Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 VwVfG liegen \nindessen nicht vor.\n\n19\n\nZwar ist die Klägerin mit diesem Vortrag und mit der Benennung dieses Mittels \nzur Glaubhaftmachung im Rahmen des § 53 AuslG nicht von vornherein \nausgeschlossen, obwohl die negativen Entscheidungen zur beantragten \nAsylanerkennung und zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar \nsind; denn § 53 AuslG umfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch \nverfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und \ndes § 51 Abs. 1 AuslG fallen.\n\n20\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nUrteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - mit weiteren Nachweisen zur \nbundesverwaltungsgerichtlichen und bundesverfassungsgerichtlichen \nRechtsprechung.\n\n21\n\nHat das Bundesamt indessen in einem ersten Asylverfahren - wie hier im \nBescheid vom 19. Juni 1998 - Gz.: 0000000-000 - unter 3. - bereits unanfechtbar \nfestgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, kann \nauf den Wiederaufgreifensantrag des Ausländers zu § 53 AuslG eine Prüfung und \nEntscheidung zu § 53 AuslG nur unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn sich der \nAusländer auf Abschiebungshindernisse beruft, die erst nach Abschluss des ersten \nAsylverfahrens eingetreten sind.\n\n22\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 15. Januar 2001 \n- 9 B 475.00 - und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -.\n\n23\n\nAn den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Prüfung \nvon Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG fehlt es hier.\n\n24\n\nSoweit die Klägerin nunmehr erstmals trotz eines jeweils vorangegangenen \nAsylerst- und Asylfolgeverfahrens u. a. vorträgt, sie sei vor ihrer Ausreise aus der \nTürkei im Frühjahr 1998 durch türkische Sicherheitskräfte vergewaltigt worden, liegt \ndarin keine sich rechtlich zu ihren Gunsten im Hinblick auf ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG auswirkende nachträgliche \nÄnderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, weil es sich dabei um \nein Vorbringen über einen angeblichen Vorfall im Zuge einer behaupteten erlittenen \npolitischen Vorverfolgung vor der Ausreise aus dem Heimatstaat und damit vor der \nStellung des ersten Asylantrages im Jahr 1998 handelt.\n\n25\n\nSoweit die Klägerin unter Vorlage des vorgenannten Gutachtens ferner geltend \nmacht, auf Grund erlittener politischer Vorverfolgungsmaßnahmen in Gestalt einer \ndurch türkische Sicherheitskräfte verübten Vergewaltigung schwergradig \nposttraumatisiert zu sein bzw. an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit \nZukunfts- und Existenzangst zu leiden mit der Folge, dass bei einer Abschiebung in \ndie Türkei ihre Suizidneigung dort umgesetzt werde, liegt hierin im Hinblick auf ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG keine beachtliche Änderung \nder Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.\n\n26\n\nDie Gefahr, dass sich eine Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers bzw. der \nausreisepflichtigen Ausländerin - hier der Klägerin - im Heimatstaat verschlimmert, \nkann unter der Voraussetzung, dass die Behandlungsmöglichkeiten dort \nunzureichend sind, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis darstellen.\n\n27\n\nVgl. dazu im Einzelnen Bundesverfassungsgericht - BVerG -, Beschluss vom \n26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -; BVerwG, Urteile vom 2. September 1997 \n- 9 C 40.96 -, DVBl. 1998, 271, vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, \nInfAuslR 1998, 125, vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284, vom \n21. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 und vom 21. September 1999 \n- 9 C 8.99 -.\n\n28\n\nIn Bezug auf eine sich zu Gunsten des Asylantragstellers auswirkende Änderung \nder Sach- und Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG - hier der angeblich \nnunmehr als Folge behaupteter Verfolgungsmaßnahmen insbesondere in Gestalt \neiner erlittenen Vergewaltigung auftretenden psychischen Störung - reicht es nicht \naus, dass der Asylsuchende dies lediglich behauptet. Vielmehr muss er eine solche \nÄnderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zu Grunde gelegten \nSachlage glaubhaft und substantiiert vortragen.\n\n29\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 13. März 1993 \n- 2 BvR 1988/92 -.\n\n30\n\nGenügte der Vortrag des Asylbewerbers schon im vorangegangenen \nAsylverfahren nicht den Anforderungen an einen substantiierten und detaillierten \nTatsachenvortrag und wird im Folgeantragsverfahren insbesondere ein neuer \nSachverhalt vorgetragen, der noch in innerem Zusammenhang mit dem früheren \nVortrag steht, so muss bei der Schlüssigkeitsprüfung auch der frühere Sachvortrag \neinbezogen werden mit der Folge, dass ein schlüssiger, die Beachtlichkeit \nbegründender Sachvortrag nur dann angenommen werden kann, wenn sich aus der \nGesamtschau des Vortrags im vorangegangenen und jetzigen Asylverfahren die \nerforderliche Schlüssigkeit ergibt.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 1989 - 18 B 22685/89 -.\n\n32\n\nAn der Schlüssigkeit des Vortrags, sie - die Klägerin - leide an einer \nposttraumatischen Belastungsstörung, mit anderen Worten sie leide an einer \npsychischen Störung als Folge erlittener Vorverfolgung, insbesondere der \nbehaupteten Vergewaltigung, fehlt es hier. In den Gründen des durch \nKlagerücknahme (!) bestandskräftig gewordenen Bescheides des Bundesamtes vom \n19. Juni 1998, auf die hier Bezug genommen wird, ist überzeugend dargelegt \nworden, dass die vorgetragene Asylbegründung pauschal, oberflächlich und \nwidersprüchlich gewesen ist. Im Termin zur mündlichen Verhandlung im \nanschließenden Klageverfahren 9 K 4093/98.A am 16. August 2001 hat die Klägerin \ndiese Mängel trotz intensiver Befragung durch die Einzelrichterin nicht ausgeräumt \nmit der Folge, dass ihr damaliger Prozessbevollmächtigter die Klagerücknahme \nerklärt hat. Zu keinem Zeitpunkt während des Asylerstverfahrens, des \nKlageverfahrens 9 K 4093/98.A, des unter dem Gz. 0000000-000 des Bundesamtes \ngeführten, anschließenden Asylfolgeverfahrens und des nachfolgenden durch in \nRechtskraft erwachsenem Urteil vom 7. Juni 2002 abgeschlossenen Klageverfahrens \n26 K 1808/02.A hat die Klägerin jemals vorgetragen, vergewaltigt worden zu sein, \nund sich auch im Übrigen mit ihrem jetzigen Vortrag zur angeblichen politischen \nVorverfolgung in weitere Widersprüche verwickelt, wie in den Gründen des nunmehr \nangegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 2. Oktober 2002 überzeugend \ndargelegt wird. Auf diese Gründe wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen \nBezug genommen.\n\n33\n\nDas vorgelegte Gutachten des A stellt ebenfalls keinen Wiederaufnahmegrund \ndar, denn es ist kein neues geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung im Sinne des \n§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.\n\n34\n\nSeine mangelnde Eignung als „neues\" Mittel zur Glaubhaftmachung behaupteter \nerlittener politischer Vorverfolgung der Klägerin im Hinblick auf ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG folgt bereits aus den \naufgezeigten Mängeln im Vortrag der Klägerin.\n\n35\n\nZudem gehört die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Partei zum Wesen der \nrichterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Auch in \nschwierigen Fällen ist der Tatrichter daher nicht nur berechtigt, sondern auch \nverpflichtet, die Glaubhaftigkeit eines Sachvortrags selbst zu würdigen. Die \nTatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der \nAsylbewerber glaubwürdig und seine Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich die \nGerichte dabei der Sachverständigenhilfe eines in Bezug auf die \nAussagepsychologie Fachkundigen bedienen wollen, haben sie nach \npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es wird jedoch kein Ermessensfehler \nvorliegen, wenn sich die Tatsachengerichte die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung \nnotwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines \nFachpsychologen verzichten.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2000 - 8 A 2715/00.A - mit \nweiteren umfangreichen Nachweisen zur obergerichtlichen und höchstrichterlichen \nRechtsprechung.\n\n37\n\nBesondere Umstände, die eine solche Hinzuziehung nahe gelegt hätten, sind \nhier nicht erkennbar. Im Gegenteil legen auch die weiteren Umstände nahe, dass \ninsbesondere die Behauptung erlittener Vergewaltigung vorgeschoben ist. Die \nKlägerin hat den Aspekt posttraumatischer Belastungsstörung erstmals im \nZusammenhang mit konkreten Maßnahmen der Ausländerbehörde zur Einleitung der \nAbschiebung geltend gemacht. Zudem ist die Klägerin offensichtlich im Hinblick auf \ndie trotz Klageerhebung gegebene Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht während des \nKlageverfahrens „untergetaucht\". Auf die Bitte des Gerichts um Mitteilung der neuen \nladungsfähigen Anschrift haben die klägerischen Prozessbevollmächtigten mit \nSchriftsatz vom 26. November 2003 mitgeteilt, die Klägerin sei von ihnen über den \nTermin zur mündlichen Verhandlung informiert worden; sie könne auch zukünftig \nüber die Kanzlei geladen werden. Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat die \nKlägerin indessen ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen.\n\n38\n\nDas vorgelegte Gutachten des A ist deshalb ebenfalls kein neues geeignetes \nMittel zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG im Hinblick auf \nein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen zu erwartender \nVerschlimmerung einer Erkrankung im Heimatland auf Grund posttraumatischer \nBelastungsstörung. Hinzu kommt, dass die Herangehensweise dieses mittelbar über \ndas Gutachten als sachverständigem Zeugen benannten Arztes bei der Erstellung \nvon Gutachten über posttraumatische Belastungsstörungen schon vom Ansatz her \nuntauglich ist, um das Vorliegen einer solchen Krankheit objektiv festzustellen; denn \nals Arzt geht er davon aus, dass der Patient ihm die Wahrheit sagt, wenn er, der Arzt, \nnicht das Gegenteil festgestellt hat. Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass \nein Asylsuchender ein Interesse an der Feststellung einer posttraumatischen \nBelastungsstörung hat in der Hoffnung, dadurch die Abschiebung zu verhindern. \nInsbesondere dann, wenn die Umstände - wie auch hier - es handgreiflich nahe \nlegen, dass sich der „Patient\" nicht in Behandlung begibt, um von einer Krankheit \nbefreit zu werden, sondern um eine Krankheit attestiert zu bekommen, darf es für \ndenjenigen, der das Vorhandensein der Krankheit objektiv festzustellen hat, das \ngenannte Vertrauen in die Angaben bis zur Feststellung des Gegenteils nicht \ngeben.\n\n39\n\nVgl. zu diesem untauglichen Ansatz des A: OVG NRW, Urteil vom \n4. November 2003 - 15 A 5193/00.A -.\n\n40\n\nDas Gericht brauchte der im Schriftsatz der klägerischen \nProzessbevollmächtigten vom 26. November 2003 enthaltenen Beweisanregung, \neine ergänzende Stellungnahme dieses Arztes „zu der Frage einzuholen, ob die \ndiagnostizierte Traumatisierung auf Alternativursachen zurückgeführt werden kann,\" \nnicht nachzugehen.\n\n41\n\nDie Pflicht zu weiterer Sachaufklärung findet ihre Grenze dort, wo das Vorbringen \ndes Asylantragstellers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. \nEin solcher tatsächlicher Anlass besteht im Verfahren auf Anerkennung als \nAsylberechtigter dann nicht, wenn der Asylantragsteller bzw. Asylkläger unter \nVerletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 \nVwGO seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht in \nschlüssiger Form vorträgt, d.h. nicht unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich \nstimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er \nbei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nzu befürchten hat. Ist die Schilderung, die der Asylkläger von seinem persönlichen \nVerfolgungsschicksal gibt, demgegenüber in wesentlichen Punkten unzutreffend oder \nin nicht auflösbarer Weise widersprüchlich, so braucht auch substantiierten \nBeweisanträgen nicht nachgegangen zu werden.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - mit weiteren \nNachweisen und OVG NRW, Urteil vom 2. März 1990 - 5 A 10349/88 -.\n\n43\n\nAbgesehen von der Frage, ob die Beweisanregung auf einen unzulässigen \nAusforschungsbeweis gerichtet ist, verpflichten bereits die Behauptungen der \nKlägerin zu ihrer angeblichen politischen Vorverfolgung wegen der aufgezeigten \nMängel im Vortrag das Gericht nicht zu der weiteren Sachaufklärung, ihre \nangeblichen psychischen Störungen hätten ihre Ursache in anderweitig erlittener \npolitischer Vorverfolgung. Im Übrigen wäre die Vernehmung des in der \nBeweisanregung als sachverständigen Zeugen benannten A wegen der \ngeschilderten Mängel in seiner Herangehensweise ein untaugliches Mittel zur \nSachaufklärung.\n\n44\n\nDas Gericht ist indessen auch nicht insoweit aufklärungspflichtig, als in dem \nbetreffenden Gutachten auf Seite 6 der Klägerin ein Mangel an Spontaneität, \nSchwung und Initiative, Ängstlichkeit, Unruhe in Mimik und Gestik sowie eine \ndepressive, bedrückte Stimmungslage attestiert wird. Das sind psychische Zustände, \ndie, ohne als solche schon krankhafter Natur zu sein, aus verschiedenen Gründen \nauftreten können.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2003 - 15 A 5193/00.A -.\n\n46\n\nIm Übrigen ist geklärt, dass eine bei Rückkehr in die Türkei notwendig werdende \nmedizinische Behandlung im Allgemeinen keine erheblich konkrete Gefahr im Sinne \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet, weil die medizinische Grundversorgung der \nBevölkerung in der Türkei, insbesondere auch die Behandlung psychischer \nErkrankungen durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden \nSektor privater Gesundheitseinrichtungen grundsätzlich sichergestellt ist.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - und Beschluss vom \n27. Dezember 2002 - 15 A 3459/01.A -.\n\n48\n\nEs ist im Hinblick auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch nicht im Ansatz erkennbar, \ndass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei auf sich allein gestellt und in einer \nsolchen Lage als allein erziehende Mutter der sozialen Verelendung preis gegeben \nwäre; denn es leben ihre Eltern und weitere Angehörige in der Türkei. Ihre \nBehauptung, wegen angeblich erlittener Vergewaltigung sich selbst überlassen und \ngeradezu ausgestoßen zu sein, ist im Hinblick auf die bereits aufgezeigten Mängel im \nVortrag unsubstantiiert, zumal auch ihr in Deutschland lebender Bruder nach ihrem \nVortrag bereit ist, sie zu unterstützen.\n\n49\n\nSoweit in dem klägerischen Vortrag ferner die Geltendmachung von \nZukunfts- und Existenzängsten mit der Möglichkeit einer Steigerung bis hin zur \nSuizidneigung im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung in die Türkei gesehen \nwerden kann, liegt darin kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern ein vollstreckungsbezogener Umstand, dem \nim Rahmen der Vollstreckung durch geeignete Vorbeugemaßnahmen Rechnung zu \ntragen ist.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit \naus § 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n51\n\nDer Gegenstandswert ist § 83b Abs. 2 AsylVfG zu entnehmen.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-01/4-k-7014-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-01/4-k-7014-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289597","retrieved":"2026-07-09 03:08:43.261981+00:00"}}