{"status":"available","doknr":"OLD289596","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1201.23K7549.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-01","aktenzeichen":"23 K 7549/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist die Ehefrau des Herrn Prof. Dr. T1, der mit Ablauf des Februar \n1995 emeritiert wurde; sie begehrt die Auszahlung von Versorgungsbezügen ihres \nEhemanns aus abgetretenem Recht.\n\n3\n\nMit einer privatschriftlichen Urkunde vom 11. November 1994, deren \nUnterschriften am gleichen Tag der Notar Dr. T2 in B beglaubigte (UR. Nr. \n7446/1994), trat Herr Prof. Dr. T1 an seine Ehefrau „zur Sicherung ihrer Versorgung \nund ihres Lebensunterhalts meine zukünftigen Pensionsansprüche\" ab. Die \nAbtretung an die Klägerin erfasste:\n\n4\n\n„1. meine künftigen Pensionsansprüche gegenüber dem Landesamt für \nBesoldung und Versorgung des Landes Nordrhein - Westfalen in E von z. Zt. \nmonatlich DM 9.000,-,\n\n5\n\n2. ...\" (betrifft Pensionsansprüche gegenüber der Klassifikationsgesellschaft \nGermanischer Lloyd in I).\n\n6\n\nDie Klägerin nahm die Abtretung ausdrücklich an.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 6. Februar 1997, das am 11. Februar 1997 bei dem \nLandesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) einging, übersandte Herr \nProf. Dr. T1 die Abtretungsurkunde und teilte mit, es sei nicht auszuschließen, dass \ner auf Grund seiner „Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender der Werft C GmbH \npersönlich für Werftangelegenheiten in Anspruch genommen werde\".\n\n8\n\nDurch persönliches Schreiben vom 28. Juli 2000, das am 31. Juli 2000 bei dem \nLBV einging, und durch weiteres Schreiben ihrer ehemaligen \nProzessbevollmächtigten vom 2. August 2000 verlangte die Klägerin unter \nBezugnahme auf die Abtretungsurkunde vom 11. November 1994, ab August 2000 \ndie Versorgungsbezüge auf ihr Konto auszuzahlen. Das LBV antwortete mit \nSchreiben vom 18. August 2000, dass die nunmehr offen gelegt Abtretung in dieser \nForm nicht anerkannt werden könne, da die Höhe der insgesamt abgetretenen \nSumme nicht genannt sei. Die Abtretung sei daher nicht eindeutig bestimmbar und \ngenüge nicht den Anforderungen des § 398 BGB.\n\n9\n\nUnter dem 4. September 2000 ordnete die Staatsanwaltschaft Potsdam in einem \nErmittlungsverfahren gegen den Ehemann der Klägerin die Pfändung sämtlicher und \nkünftiger Forderungen und Ansprüche des Herrn Prof. Dr. T1 gegen das LBV auf \nZahlung des pfändbaren Teils der Pensionszahlungen in voller Höhe bis zum \nArrestbetrag von 1.800.000,00 DM an. Das LBV, bei dem diese \nPfändungsanordnung am 4. September 2000 einging, wurde zur Abgabe der \nDrittschuldnererklärung und zur Hinterlegung der gepfändeten Beträge aufgefordert. \nUnter dem 7. September 2000 gab das LBV diese Erklärung gegenüber der \nStaatsanwaltschaft Potsdam ab und bezifferte den pfändbaren Betrag mit 6.246,89 \nDM. Nach der durch die Staatsanwaltschaft Potsdam am 12. September 2000 zur \nBerechnung des pfändbaren Teils des Gesamteinkommens des Herrn Prof. Dr. T1 \nverfügten Zusammenrechnung aus seinen Versorgungsbezügen und den \nPensionszahlungen aus seiner Tätigkeit für die Klassifikationsgesellschaft \nGermanischer Lloyd in I, die ungekürzt ausgezahlt wurden, betrug der pfändbare \nmonatliche Betrag 9.669,18 DM. Er überstieg damit dem Nettobetrag der \nPensionsbezüge. Pfändbar für das LBV war im November 2000 damit ein Betrag von \n8.991,39 DM.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 4. September 2000 legte die ehemalige \nProzessbevollmächtigte der Klägerin eine eigenhändige Erklärung der Eheleute Dr. T \nvom 29. August 2000 mit folgendem Inhalt vor:\n\n11\n\n„Im Nachtrag zu der Urkunde vom 11. November 1994 des Notars Dr. T2 \n- UR.Nr. 7446/1994 - stellen wir beide klar, dass der pfändbare Teil der Pension \ndes Herrn T1 bezogen auf die Zahlungen des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung Nordrhein-Westfalen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1,3 \nMillionen an Frau T als abgetreten gelten soll.\"\n\n12\n\nDiese Erklärung ging am 6. September 2000 bei dem LBV ein.\n\n13\n\nDas Finanzamt Brandenburg pfändete unter dem 27. Oktober 2000 wegen \nAbgabeschulden gegenüber dem Land Brandenburg zunächst in Höhe von \n657.895,10 DM das Nettoarbeitseinkommen des Herrn Prof. Dr. T1 und ermäßigte \nden Pfändungsbetrag mit Wirkung 3. Juli 2001 auf bis zu 422.420,31 DM. Nach \nEingang dieser Pfändung am 2. November 2000 gab das LBV am 13. November \n2000 auch insoweit die Drittschuldnererklärung ab. \n\n14\n\nMit Schriftsatz vom 10. Juli 2001 berief sich das LBV darauf, dass der Nachtrag \nvom 29. August 2000 nicht, wie nach § 411 BGB geboten, beglaubigt sei und sah die \nvorliegenden Pfändungen als vorrangig an. Die Klägerin legte daraufhin mit \nSchreiben vom 21. Juli 2001 am 23. Juli 2001 das Original der am 11. Juli 2001 \nnotariell beglaubigte Fassung des Nachtrags vor (UR. Nr. S 63/2001 des Notars Dr. \nT2).\n\n15\n\nDen erneuten Antrag der Klägerin vom 21. Juli 2001 auf Auszahlung der \nVersorgungsbezüge lehnte das LBV unter Hinweis auf die vorliegenden Pfändungen \nam 27. Juli 2001 ab.\n\n16\n\nIn ihrem Schreiben vom 28. August 2001 sahen die Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin die Abtretung vom 11. November 1994 unter Berücksichtigung des \nNachtrags vom 29. August 2000 als formgültig an und begehrten die Auszahlung der \nVersorgungsbezüge an die Klägerin. Das Erfordernis der Bestimmtheit sei erfüllt. \nWeder sei es erforderlich gewesen, einen Höchstbetrag festzuhalten, noch habe die \nAbtretung auf den pfändbaren Teil der Versorgungsbezüge beschränkt werden \nmüssen.\n\n17\n\nMit Bescheid vom 17. September 2001 lehnte das LBV die Auszahlung der \nVersorgungsbezüge des Herrn Prof. Dr. T1 an die Klägerin wegen der Pfändungen \nder Staatsanwaltschaft Potsdam und des Finanzamtes Brandenburg, die der \nAbtretung vorgingen, ab.\n\n18\n\nGegen diesen Bescheid legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit \nSchreiben vom 25. September 2001 am 28. September 2001 Widerspruch ein. \nDie Abtretungserklärung vom 11. November 1994 sei trotz der gewählten \nFormulierung nicht unbestimmt, da sich die Beschränkung auf den pfändbaren Teil \nunmittelbar aus den landesbeamtenrechtlichen Vorschriften ergebe. Die Abtretung \nsei auch in der erforderlichen Form erklärt und am 2. August 2000 offen gelegt \nworden. Die später erfolgten Pfändungen der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 4. \nSeptember 2000 und des Finanzamtes Brandenburg vom 27. Oktober 2000 gingen \ndaher ins Leere.\n\n19\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2001 wies das LBV diesen \nWiderspruch zurück. Die Abtretung müsse nach § 398 BGB bestimmbar sein. \nDarunter sei die Höhe der insgesamt abgetretenen Summe zu verstehen. \nAnderenfalls sei der Drittschuldner nicht in der Lage, die Höhe der Restforderung zu \nbestimmen und müsse die jeweilige Forderung bedienen, bis der Gläubiger die \nForderung aufhebe. Der Nachtrag vom 29. August 2000 sei zunächst nicht in der \nForm des § 411 BGB erklärt worden und habe daher nicht anerkannt werden \nkönnen. Erst am 23. Juli 2001 und daher nach den Pfändungen seine eine den \nVorschriften des BGB entsprechende Abtretung zu Gunsten der Klägerin \neingegangen.\n\n20\n\nDie Klägerin hat am 22. November 2001 unter Wiederholung und Vertiefung des \nbisherigen Sachvortrags Klage erhoben.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 17. \nSeptember 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 26. \nOktober 2001 zu verpflichten, die Wirksamkeit der \nAbtretungserklärung vom 11. November 1994 anzuerkennen und \nihr ab dem 1. August 2000 den pfändbaren Teil der \nVersorgungsbezüge des Herrn Prof. Dr. T1 auszuzahlen;\n\n23\n\nhilfsweise\n\n24\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 17. \nSeptember 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 26. \nOktober 2001 zu verpflichten, die Wirksamkeit der \nNachtragserklärung vom 29. August 2000 anzuerkennen und ihr \nab dem 23. Juli 2001 den pfändbaren Teil der \nVersorgungsbezüge des Herrn Prof. Dr. T1 auszuzahlen.\n\n25\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung bezieht sich das LBV auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide.\n\n28\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den \nInhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Klage ist zulässig, aber sowohl bezüglich des Hauptantrags wie des \nHilfsantrags unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. \n\n31\n\n1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen ihres \nEhemanns gemäß § 49 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ab dem 1. August \n2000 auf Grund der mit Urkunde vom 11. November 1994 erklärten Abtretung. \nDiesem mit dem Hauptantrag geltendgemachten Anspruch steht die vorrangigen \nPfändung der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 4. September 2000 entgegen. \nGegen die Rechtswirksamkeit der Pfändung bestehen keine Bedenken; solche \nwerden von der Klägerin auch nicht vorgebracht. Das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung NRW (LBV) hat rechtsfehlerfrei die Drittschuldnererklärung abgegeben. \nDabei ist es ebenfalls zur Recht von der durch die Staatsanwaltschaft Potsdam am \n12. September 2000 wirksam verfügten Zusammenrechnung der beiden \nVersorgungsbezüge des Herrn Prof. Dr. T1 ausgegangen, die diesem gegenüber \ndem Land Nordrhein - Westfalen und gegenüber der Klassifikationsgesellschaft \nGermanischer Lloyd in I zustanden. Der danach unter Berücksichtigung der \nPfändungsfreigrenze insgesamt pfändbare Betrag von 9.666,18 DM überstieg \nallerdings den Nettobetrag der Pensionsbezüge in Höhe von 8.991,39 DM, die das \nLBV zu zahlen hatte. Gegen diese Berechnungen hat die Klägerin ebenfalls keine \nEinwendungen erhoben. Das LBV hat den gepfändeten Betrag daher zu Recht \nhinterlegt bzw. in Höhe von insgesamt 100.000,00 DM am 27. und 30. Juli 2001 auf \nVeranlassung der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 17. Juli 2001 teilweise zu \nGunsten des Finanzamtes Brandenburg freigegeben.\n\n32\n\nDemgegenüber hat die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung von \nVersorgungsbezügen ihres Ehemanns aus abgetretenem Recht an sie. Denn die \nursprüngliche Abtretungsurkunde vom 11. November 1994, die die Klägerin mit ihrem \nSchreiben vom 28. Juli 2000, das am 31. Juli 2000 bei dem LBV einging, offen gelegt \nhat, genügte nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit der abgetretenen \nForderung. \nIn ihrer ursprünglichen Fassung nannte die Urkunde vom 11. November 1994 keinen \ngenau bestimmten oder zumindest bestimmbaren Betrag, der an die Klägerin \nabgetreten wird. Der Umfang der abgetretenen Forderung insgesamt war in ihr weder \nbestimmt noch aus ihr bestimmbar.\n\n33\n\nNach § 398 BGB muss die abzutretende Forderung jedoch bestimmt oder \nzumindest bestimmbar sein. Dieses Erfordernis betrifft Gegenstand und Umfang der \nForderung d.h. es bezieht sich auf die Person des Schuldners, den Gegenstand und \nden Umfang der Leistung. \nMit der Formulierung, trete ich „meine künftigen Pensionsansprüche ... von z.Zt. \nmonatlich 9.000,00 DM\" ab, erfüllte die ursprüngliche Urkunde vom 11. November \n1994 dieses Bestimmtheitsfordernis bezüglich des Umfangs der Leistung nicht. Denn \nsie legte nicht unter Beachtung des nicht - abtretbaren, weil nicht pfändbaren \nBetrages der Versorgungsbezüge (vgl. § 400 BGB) fest, welcher bestimmte \nmonatliche Betrag an die Klägerin abgetreten werden sollte. Dies ist jedoch \ngrundsätzlich erforderlich, um dem Schuldner Klarheit darüber zu verschaffen, in \nwelcher Höhe er Zahlungen erbringen soll.\n\n34\n\nAllerdings genügt es, wenn die abgetretene Forderung hinsichtlich ihres Umfangs \nzumindest bestimmbar ist. Zur Ermittlung der Bestimmbarkeit sind die allgemeinen \nRegelungen zur Auslegung von Willenserklärungen heranzuziehen. Neben dem in \ndem Text der Abtretungsurkunde in ihrer ursprünglichen Fassung gewählten \nFormulierung kommt hier dem Schreiben des Ehemanns der Klägerin vom 6. Februar \n1997 an das LBV Bedeutung zu. Danach ergibt sich, dass ohne eine entsprechende \nklare Aussage in dem Text der Abtretungsurkunde für eine Beschränkung des \nabgetretenen Betrages auf den unpfändbaren Teil der Versorgungsbezüge des Herrn \nProf. Dr. T1 im Wege der Auslegung kein Raum ist. \nAls Zweck der am 11. November 1994 vorgenommenen Abtretung von künftigen \nVersorgungsansprüchen gegen das Land NRW nennt der Text der Urkunde die \nSicherung der Versorgung und des Lebensunterhalts der Klägerin. Der damit \nverfolgte Zweck wird deutlich vor dem wirtschaftlichen Hintergrund, der in dem \nSchreiben des Ehemanns der Klägerin vom 6. Februar 1997 dargelegt ist. In diesem \nSchreiben bringt der Ehemann der Klägerin zum Ausdruck, er schließe nicht aus, im \nRahmen seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender einer Werft mit seinem \nEinkommen und Vermögen haftbar gemacht zu werden. Der Sinn und Zweck der \nAbtretung seiner künftigen Versorgungsbezüge lag somit ersichtlich darin, dieser \nGefahr vorzubeugen und das private Einkommen aus einer drohenden Haftung \nauszuscheiden, um der Klägerin und damit auch sich selber weiterhin die Bezüge \ndes LBV und des Germanischen Lloyd ungekürzt zu erhalten. Diese Absicht wird \ndeutlich erkennbar in dem formulierten Willen, die Versorgung und den \nLebensunterhalt der Klägerin zu sichern. Bezieht man diese Erklärungen in die \nAuslegung mit ein, um den gewollten Umfang der abgetretenen künftigen \nVersorgungsansprüche zu bestimmen, bleibt kein Raum für eine Beschränkung nur \nauf den pfändbaren Betrag. Eine derartige Auslegung entspricht nicht dem in den in \nder ursprünglichen Urkunde und dem mit ihr im Zusammenhang stehenden \nSchreiben vom 6. Februar 1997 zum Ausdruck kommenden Willen und der \nerkennbaren Absicht der Klägerin und ihres Ehemanns. Vielmehr ist der abgetretene \nBetrag mit „z.Zt. 9.000,00 DM\" bewusst und gewollt in dieser Höhe benannt worden. \nDies belegt weiterhin auch, dass dieser genannte Betrag fast genau den monatlichen \nNetto - Versorgungsbezügen im September 2000 entsprach. Wenn die Klägerin und \nihr Ehemann bereits im November 1994 einen Betrag von ca. 9.000,00 DM als \nAbtretungssumme für die Zukunft festschrieben, so zeigt dies, dass es ihnen darauf \nankam, in jedem Fall die Netto- Versorgungsbezüge von einer künftigen Haftung \nfreizuhalten. Eine Auslegung dahingehend, dass mit dem genannten Betrag lediglich \nder pfändbare Betrag der monatlichen Versorgungsbezüge gemeint sein sollte, \nscheidet daher aus. Die somit bewusst gewählte Nennung des Betrages von „z.Zt. \n9.000,00 DM\" widerspricht jedoch ihrerseits der Regelung des § 400 BGB, wonach \neine Forderung nicht abgetreten werden kann, soweit sie der Pfändung nicht \nunterworfen ist. Die gewählte Formulierung der Abtretungssumme enthält jedoch \nauch einen unpfändbaren Teil.\n\n35\n\nDie Abtretung in ihrer ursprünglichen Form muss darüber hinaus auch aus einem \nweiteren Grund als unwirksam angesehen werden. Denn sie enthält keine Angabe zu \ndem Umfang der insgesamt abgetretenen künftigen Forderung. Dies macht die \nAbtretung wegen der fehlenden Bestimmbarkeit unwirksam.\n\n36\n\nVorliegend ist die Abtretung an die Klägerin mit künftigen \nVersorgungsansprüchen ihres Ehemanns gegenüber dem LBV verknüpft worden. \nGegen eine derartige Abtretung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Eine \nVorausabtretung künftiger Forderungen ist wirksam, wenn die einzelne Forderung \nspätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend \nbestimmbar ist, wobei zur Ausräumung von Zweifeln bei der Ermittlung der \nabgetretenen Forderung grundsätzlich auch auf Umstände außerhalb der \ngegebenenfalls auslegungsbedürftigen Abtretungsvereinbarung zurückgegriffen \nwerden darf. Dabei sind allerdings bei der Wirksamkeitsprüfung grundsätzlich auch \ndie schutzwürdigen Interessen des Schuldners in angemessener Weise zu \nberücksichtigen.\n\n37\n\nvgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12. Oktober 1999, - IX ZR 24/99 -, \nNJW 2000, 276.\n\n38\n\nIn seinem Interesse wird es daher für sinnvoll gehalten, die Abtretung künftiger \nForderungen nur dann für hinreichend bestimmt zu erachten, wenn der maßgebliche \nUmfang summenmäßig fixiert ist.\n\n39\n\nvgl. Roth in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2003, § 398 Rdnr. \n73.\n\n40\n\nDie grundsätzlich mögliche Verknüpfung des Umfangs der Forderungsabtretung \nmit der jeweiligen Höhe einer anderen Forderung führt jedenfalls dann zu einer \nUnwirksamkeit der Abtretung wegen mangelnder Bestimmtheit, wenn der Schuldner \nder abgetretenen Forderung nicht die Möglichkeit hat, sich in zumutbarer Weise \nGewissheit darüber zu verschaffen, in welchem Umfang er an welchen Gläubiger zu \nleisten hat. Ist das der Fall, muss die Abtretung als unwirksam angesehen \nwerden.\n\n41\n\nvgl. Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden), Urteil vom 18. Februar 1997 \n- 14 U 1294/96 -, NJW - RR 1997, 1070.\n\n42\n\nDieser Fall ist hier gegeben. Aus der ursprünglichen Abtretungsurkunde lässt \nsich, da eine solche Angabe gänzlich fehlt, nicht entnehmen, bis zu welcher Höhe die \nkünftigen Versorgungsbezüge an die Klägerin abgetreten werden sollten. Da es sich \nin Abhängigkeit von dem Versorgungsanspruch des Ehemanns der Klägerin um \nregelmäßige und fortlaufende Bezüge in die Zukunft handelte, war für das LBV auch \nnicht bestimmbar, bis zu welcher Begrenzung eine Abtretung erfolgen sollte. Als eine \nsolche Begrenzung wäre sowohl eine zeitliche als auch finanzielle Festschreibung \ndes Umfangs möglich gewesen. Zieht man die oben dargelegt ursprüngliche Absicht, \ndie die Klägerin und ihr Ehemann der Abtretung zugrundegelegt haben, heran, so \nscheiterte die Bestimmbarkeit durch das LBV auch an ihrem erkennbar \nentgegenstehenden Willen.\n\n43\n\nSomit genügte die Abtretungsurkunde in ihrer ursprünglichen am 31. Juli 2000 \ngegenüber dem LBV offen gelegten Fassung nicht den Anforderungen an die \nBestimmtheit der Abtretung.\n\n44\n\nDer Hauptantrag war daher abzulehnen.\n\n45\n\n2. Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf Auszahlung von abgetretenen \nVersorgungsbezügen ab dem 23. Juli 2001 ist ebenfalls unbegründet.\n\n46\n\nDie Klägerin und ihr Ehemann haben allerdings die fehlende Bestimmtheit der \nursprünglichen Abtretungsurkunde vom 11. November 1994 durch die eigenhändigen \nErklärungen in dem Nachtrag vom 29. August 2000 konkretisiert. Denn sie haben \nzum einen klargestellt, dass nur der pfändbare Teil der Versorgungsbezüge \nabgetreten werden soll, und zum anderen haben sie den Gesamtbetrag der an die \nKlägerin abgetretenen Forderung auf die Summe von 1.300.000,00 DM \nbegrenzt.\n\n47\n\nDiese Nachtragsurkunde lag dem LBV am 6. September 2000 ein einer \nallerdings nicht den Anforderungen des § 411 BGB entsprechenden Form vor. Zwar \nist eine Abtretung auch ohne die nach dieser Vorschrift vorgesehenen öffentlichen \noder amtlichen Beglaubigung wirksam,\n\n48\n\nvgl. Heinrichs, in Palandt, BGB (Kommentar), § 411, Rdnr. 1\n\n49\n\ndie das Gehalt zahlende Kasse hat aber nach § 411 Satz 1 BGB bis zur Vorlage \neiner formgültigen Urkunde ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem \nZessionar. Von diesem Recht hat das LBV durch die Mitteilung vom 10. Juli 2001 an \ndie Klägerin Gebrauch gemacht. Erst mit Schreiben vom 23. Juli 2001 legte die \nKlägerin daraufhin eine notariell beglaubigte Fassung der Nachtragsurkunde vom 29. \nAugust 2000 vor. Welche rechtlichen Auswirkungen die Vorlage der \nNachtragsurkunde auf die am 27. Oktober 2000 erfolgte weitere Pfändung des \nFinanzamtes Brandenburg hat, kann offen bleiben. Denn dem hilfsweise gestellten \nBegehren der Klägerin, ihr ab dem 23. Juli 2001 die abgetretenen \nVersorgungsbezüge ihres Ehemanns auszuzahlen, steht jedenfalls entgegen, dass \ndurch die von der Staatsanwaltschaft Potsdam am 12. September 2000 gemäß \n§ 850 e Ziff. 2 ZPO zur Berechnung des pfändbaren Teils des Gesamteinkommens \ndes Herrn Prof. Dr. T1 verfügte Zusammenrechnung seiner Versorgungsbezüge und \nseiner Pensionsbezüge gegenüber dem Germanischen Lloyd der pfändbare \nmonatliche Betrag auf 9.66,18 DM festgesetzt worden ist. Dieser Betrag überstieg \nden Nettobetrag der Pensionsbezüge gegenüber dem LBV in Höhe von 8.991,39 \nDM. Ein freier, der Pfändung nicht unterliegender Betrag ist nicht vorhanden. Die \nwirksame Pfändung der Staatsanwaltschaft Potsdam schöpft die Versorgungsbezüge \ndes Ehemanns der Klägerin vielmehr vollständig aus. Somit hat auch der Hilfsantrag \nkeinen Erfolg.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n51\n\nDie Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-01/23-k-7549-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-01/23-k-7549-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289596","retrieved":"2026-07-09 03:08:43.175235+00:00"}}