{"status":"available","doknr":"OLD289624","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1128.26K8269.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-28","aktenzeichen":"26 K 8269/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n19. November 2002 zu Ziffer 2. und zu Ziffer 4., soweit dem Kläger die Abschiebung \nin die Türkei angedroht ist, verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des \nHerkunftslandes Türkei vorliegen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nVollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn \nnicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1979 in Mus (Provinz Mus) geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben \nam 10. Dezember 1990 gemeinsam mit seinem 1975 geborenen Bruder D1 auf dem \nLuftweg von Istanbul/Türkei mit eigenem Pass legal aus und erreichte am selben Tag \nden Flughafen Köln/Bonn in der Bundesrepublik Deutschland. \n\n3\n\nUnter dem 27. September 1991 beantragte er hier die Anerkennung als \nAsylberechtigter und trug bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zur Begründung vor: Seine \nFamilie habe im Dorf Yagcilar Köyü gelebt. Er und sein Bruder seien zu ihrem \nerwachsenen Bruder D2 nach Deutschland gefahren, weil sein Vater in der Türkei \nvon den türkischen Sicherheitskräften mit dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, \nfestgenommen worden sei und seine Mutter und die übrigen Geschwister geflohen \nseien. Er sei mit seinem Bruder allein zurückgeblieben. Den Aufenthalt seiner Eltern \nund Geschwister kenne er nicht. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. Mai 1993 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, \nforderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei \nan.\n\n5\n\nSeine vor dem VG Köln am 9. Juni 1993 zum Aktenzeichen 13 (15) K 1457/93.A \ngegen das Bundesamt erhobene Klage wurde durch Urteil vom 9. September 1996 \nabgewiesen.\n\n6\n\nDer Kläger hatte am 20. Januar 1995 Deutschland verlassen. Nach seinen \nAngaben flog er mit falschen Papieren von Frankfurt am Main in den Iran und ging \nvon dort am 25. Januar 1995 in die Berge.\n\n7\n\nBei einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle des Fluges IRM 0000 der \nMahan Air (Teheran-Düsseldorf) wurde der Kläger am 16. November 2002 \nfestgestellt. Er legte einen verfälschten türkischen Reisepass auf den Namen T vor. \nZu seinem Reiseweg gab er an, von der Türkei zu Fuß über die Grenze in den Iran \ngegangen zu sein und sich dort 55 Tage aufgehalten zu haben. Er sei auf der Flucht. \nEr sei Mitglied der PKK und werde deshalb von den türkischen staatlichen Stellen \nverfolgt. Er sei durch Schusswaffen und Handgranaten verletzt und wolle sich \nbehandeln lassen. Er stellte einen Asylfolgeantrag.\n\n8\n\nBei seiner Anhörung im Transitbereich des Düsseldorfer Flughafens am \n18. November 2002 vor dem Bundesamt führte er zur Begründung aus: Er lebe seit \n10 Jahren in den Bergen, weil er gegen den türkischen Staat arbeite. Er habe nach \ndem Verlassen Deutschlands als Kämpfer und Befehlsempfänger der PKK nur in den \nBergen gelebt. Seine Eltern und drei Schwestern würden im Heimatdorf Yagcilar \nKöyü leben. Er sei mit den Zielen der PKK und den Entscheidungen, die Öcalan aus \ndem Gefängnis getroffen habe, nicht einverstanden gewesen. Auf dem 7. Kongress \nder PKK im Jahre 1999 habe er und seine oppositionellen Freunde sich gegen die \npolitische Zielsetzung der Partei ausgesprochen. Sie seien von den Parteimitgliedern \nverhaftet worden, weil sie ihre Unzufriedenheit gezeigt hätten. Er habe deshalb zwei \nMonate vom 7. Oktober bis zum 7. Dezember 2000 im Gefängnis der Partei \ngesessen. Man habe ihm notwendige ärztliche Behandlung verweigert und ihn \nständig unter Aufsicht gestellt. Er habe gesagt, dass er es nicht länger bei ihnen \naushalte. Er habe eine Fluchtmöglichkeit gefunden und sei mit einem Freund aus \ndem Lager in den Iran geflohen, indem sie über ein Minenfeld gegangen seien. In der \nTürkei könne er nicht untertauchen, da ihn auch dort die Todesstrafe oder zumindest \nlebenslange Folter erwarten würde. Denn es sei bekannt bei den türkischen \nSicherheitskräften, dass er an Operationen gegen den Staat teilgenommen habe. \nDenn im Jahre 1998 seien alle Unterlagen des Lagers - auch die Personalien der \nKämpfer und deren Decknamen - bei einer Operation in die Hände der türkischen \nSicherheitskräfte gelangt. Seine Waffe, eine Kalaschnikow, habe er nur zu \nSelbstverteidigungszwecken eingesetzt.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 19. November 2002 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag \nauf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur \nAusreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 19. November 2002 des Bundesgrenzschutzamtes Köln \n- Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen Düsseldorf - wurde dem Kläger die \nEinreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert. Sein Antrag auf einstweiligen \nRechtsschutz im Verfahren 9 L 4570/02.A wurde durch Beschluss vom \n25. November 2002 abgelehnt. Auf seinen Abänderungsantrag wurde die \nAntragsgegnerin durch Beschluss vom 26. November 2002 im Verfahren \n9 L 4602/02.A verpflichtet, dem Kläger die Einreise zu gestatten.\n\n11\n\nGegen den ihm am 21. November 2002 zugestellten Bescheid des Bundesamtes \nhat der Kläger am 25. November 2002 Klage erhoben. Mit einem am \n18. Oktober 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz trägt er zur weiteren \nBegründung der Klage vor: Er werde nach wie vor in der Türkei von den \nSicherheitskräften wegen seiner politischen Aktivitäten gesucht. Dies könne von zwei \nZeugen bestätigt werden. Seine deutlichen Verletzungen würden bei einer \nUntersuchung festgestellt werden.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 19. November 2002 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nhilfsweise, \ndie Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit \nder Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.\n\n17\n\nDer Bruder des Klägers, D2, geb. am 0.0. 1964, wurde durch Bescheid des \nBundesamtes vom 19. November 1998 als Asylberechtigter anerkannt und es wurde \nfestgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nachdem \ndas Bundesamt im Verwaltungsstreitverfahren durch Urteil des OVG Rheinland-Pfalz \nvom 18. September 1998 - 10 A 10214/98. OVG - rechtskräftig dazu verpflichtet \nworden war. In seiner Berufungsbegründung vom 28. Februar 1998 gab der Bruder \ndes Klägers an, dass zwei Brüder, D3 und D, bei der PKK Guerillas seien und zwar \nD3 seit 1991 und D seit 1994. Beide Brüder hätten sich von Deutschland aus der \nPKK - Guerilla angeschlossen. Diese Angabe wiederholte der Bruder in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. August 1998. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die Gerichtsakten 26 K 5185/03.A, 9 L 4602/02.A sowie \n9 L 4570/92.A, die Gerichtsakte des VG Koblenz - 3 K 5290/94. KO/10 A 10214/98. \nOVG - sowie die vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die von der \nStadt E vorgelegten Ausländerakten Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit \ndurch Beschluss der Kammer vom 10. Juni 2003 gemäß § 76 Abs. 1 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur \nEntscheidung übertragen worden ist.\n\n21\n\nDie Klage hat nur teilweise Erfolg.\n\n22\n\nDer angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), \nals der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt worden \nist.\n\n23\n\nDer Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz \n(AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n24\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem \nEinzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere \nMerkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche \nIntensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären \nIntention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den \nAsylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende \n(\"ausweglose\") Lage versetzt.\n\n25\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 (334 f.); Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, \nBVerfGE 83, 216 (230); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).\n\n26\n\nVor seiner Ausreise aus der Türkei im November 2002 war der Kläger nicht von \nindividueller politischer Verfolgung betroffen, wenn ihm auch - wäre er in die Hände \ndes türkischen Sicherheitsdienstes gefallen - politische Verfolgung gedroht hätte. Der \nKläger hat keine vom türkischen Staat ausgehende, gezielt auf seine Person \ngerichtete Verfolgungsmaßnahme vorgetragen. Als Kämpfer der PKK-Guerilla war er \nals Mitglied der Gruppe in Auseinandersetzungen mit dem türkischen Militär \nbetroffen, das zur Gefahrenabwehr und Terrorismusbekämpfung handelte. Einer \nAnerkennung des Klägers als Asylberechtigten steht im Übrigen § 28 AsylVfG \nentgegen. Der Kläger hat seinen Entschluss, sich den Kämpfern der PKK in den \nBergen im Dreieck Türkei/Iran/Irak als Guerillakämpfer anzuschliessen, in \nDeutschland gefasst und zwar in den Jahren 1991 bis Ende 1994, und hat damit die \nGefahr politischer Verfolgung aus eigenem Entschluss geschaffen. Eine erkennbar \nbetätigte Überzeugung seiner politischen Ideen in seinem Heimatland Türkei vor \n1991 ist beim Kläger bereits wegen seines damaligen jugendlichen Alters nicht \nfeststellbar.\n\n27\n\nDer Kläger hat indes Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Herkunftslandes Türkei.\n\n28\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Das Verbot des § 51 Abs. 1 \nAuslG schützt damit - ebenso wie Art. 16 a (GG) - den Personenkreis der politisch \nVerfolgten. Dementsprechend ist die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfG) und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die den \nunbestimmten Rechtsbegriff des politisch Verfolgten im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 \nGG (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.) ausgefüllt hat, auch für die Anwendung des § 51 \nAbs. 1 AuslG heranzuziehen. Dessen Voraussetzungen sind mit den \nVoraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG \ninsoweit deckungsgleich, als es um die Verfolgungshandlung, das geschützte \nRechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht.\n\n29\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Oktober 1993 \n- 9 C 50.92 -, NVwZ 1994 S. 500 (503); Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil \nvom 5. Dezember 1996 - 3 KO 847/96 -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 19. Dezember 1996 - 1 A 12657/96. OVG -.\n\n30\n\nAuch gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nderselbe Prognosemaßstab wie hinsichtlich des Art. 16 a Abs. 1 GG.\n\n31\n\nBVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91 S. 150 \n(154), vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, a.a.O. und vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995 S. 24 (26); Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. August 1996 \n- 23 A 296/95.A -.\n\n32\n\nNach diesen Maßstäben sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG gegeben. Der Kläger hat infolge seiner politischen Betätigung für \ndie PKK in den Bergen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Türkei politische \nVerfolgung zu befürchten. Dabei geht das Gericht nach dem Vorbringen des Klägers \nim Rahmen seiner Anhörung durch die Beklagte und im Termin zur mündlichen \nVerhandlung vom 28. November 2003 davon aus, dass sich der Kläger vom \n25. Januar 1995 bis zu seiner Flucht nach Deutschland in den Bergen im Dreieck \nTürkei/Iran/Irak als Kämpfer der PKK aufgehalten hat, dass seine terroristische \nBetätigung in der PKK den Sicherheitskräften bekannt geworden ist und der Kläger \nbeim Betreten der Türkei festgenommen und unter massiver Folter vernommen, \nbeleidigt und bedroht würde. Es besteht die begründete Gefahr einer Festnahme mit \nFolter und menschenunwürdiger Behandlung, der sich der Kläger durch seine Flucht \nin die Bundesrepublik Deutschland entziehen konnte.\n\n33\n\nDie Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit der diesbezüglichen \nSchilderung des Klägers insbesondere durch seine detailreiche Aussage in der \nmündlichen Verhandlung vom 28. November 2003 gründet sich sowohl auf die \nGenauigkeit seiner Angaben als auch auf den persönlichen Eindruck, den das \nGericht von dem Kläger gewonnen hat. Ungenauigkeiten, Unklarheiten oder \nWidersprüche - mögen sie in seinem bisherigen Vorbringen vor dem Bundesamt \nnoch vorhanden gewesen sein - sind in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt \nworden. Bei seiner Befragung hat er den Eindruck vermittelt, die Begebenheiten so \nzu schildern, wie sie sich tatsächlich abgespielt haben. Er hat nicht ansatzweise \nversucht, durch Übertreibungen seinen Angaben ein größeres Gewicht zu verleihen \noder die Fakten in einem ihm günstigen Lichte darzustellen.\n\n34\n\nSchließlich stützt sich die Überzeugung des Gerichts von der Glaubwürdigkeit \ndes Klägers darauf, dass er bei seiner Befragung durch das Gericht durchgehend \ndarum bemüht war, dem Gericht das Erlebte zu schildern, wobei diese Bemühungen \nnicht den Eindruck erweckten, der Kläger hätte seine Tätigkeit als Kämpfer in den \nBergen erfunden. Insbesondere war der Kläger in der Lage, auf entsprechende \nFragen hin das Erlebte ohne weiteres Nachdenken in einer - gemessen an seinem \nAlter, Bildungsstand und sozialen und kulturellen Hintergrund - auch lebensnahen \nWeise zu schildern.\n\n35\n\nDer Sachvortrag des Klägers wird darüberhinaus durch die Aussage seines \nBruders D2 in dessen Asylverfahren vor dem OVG Rheinland-Pfalz - 10 A 10214/98. \nOVG - gestützt. Dieser gab im Jahre 1998 an, dass seine Brüder D3 und D - der \nKläger - bei der PKK Guerillas seien. Bestätigt wird dies durch die zu den Akten \ngereichten Fotografie der beiden Brüder als Kämpfer der PKK. \n\n36\n\nIst danach von der Glaubhaftigkeit der Schilderung des Klägers zu seiner \nTätigkeit für die PKK und damit seinem Bemühen, separatistische Bestrebungen zu \nunterstützen, auszugehen, ist festzustellen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die \nTürkei sich in der begründeten Gefahr befindet, in das Blickfeld des \nSicherheitsdienstes in der Türkei zu geraten und massiver Bedrohung und Folter \nausgesetzt zu werden. Der Kläger entstammt einer prokurdischen Familie, die den \ntürkischen Sicherheitskräften bereits durch die Betätigung der anderen Brüder des \nKlägers bekannt ist, und der Name der Klägers als Kämpfer der PKK ist dem Militär \ndurch die Inbesitznahme der Unterlagen des Lagers der PKK bekannt. \n\n37\n\nDamit ist festzustellen, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei politische \nVerfolgung zu befürchten hätte. Maßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben sowie \nBeschränkungen der persönlichen Freiheit sind, soweit ihnen nicht nur \nBagatellcharakter zukommt und sie sich auf einmalige kurze Festnahmen beschränkt \nhaben, die sich nach der Festnahme des eigentlich Gesuchten nicht fortsetzen, als \nVerfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG anzusehen.\n\n38\n\nZu letzterem Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. April 1995 \n- 9 B 758/994 -, NVwZ-RR 1995, 607.\n\n39\n\nDie dem Kläger drohenden Übergriffe der Sicherheitskräfte sind nicht als \nMaßnahmen des türkischen Staates zur Terrorismusabwehr zu rechtfertigen. Zwar \ndient das staatliche Vorgehen der Türkei auch der Abwehr des Terrorismus der PKK \nund des diesen unterstützenden Umfeldes. Maßnahmen des Staates zur Abwehr des \nTerrorismus sind keine politische Verfolgung, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem \nTeilnehmer an oder einem Unterstützer von terroristischen Aktivitäten gelten. Zum \neinen hat sich der Kläger von den Zielen der PKK entfernt und glaubhaft erklärt, von \nnun an von seiner „Abenteuerlust\" geheilt zu sein, zum anderen hat der Kläger in der \nPolizeihaft, in die er nach seinem Verhör bei Rückkehr in die Türkei gelangen wird, \nmit Misshandlungen zu rechnen, die über das Maß dessen hinausgehen, was \nPersonen zu erwarten haben, die dort wegen krimineller Delikte inhaftiert sind. Es ist \nallgemein davon auszugehen, dass Häftlinge in der Türkei, denen eine \nstaatsfeindliche, insbesondere linke und prokurdische Gesinnung zugeschrieben \nwird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter misshandelt werden als \nsonstige Straftäter,\n\n40\n\nvgl. hierzu Kaya, Gutachten vom 11. Juni 1997 an den Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg, A 12 S 2595/96, S. 2 ff.; Rumpf, Gutachten vom \n22. Januar 1997 an das Verwaltungsgericht Bremen, 7 AS 86/92, S. 20; Gutachten \nvom 27. Juli 1997 an das Verwaltungsgericht Berlin, VG 36 X 252/95, S. 29; im \nErgebnis auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. März 1998, S. 13 ff., und \nLagebericht vom 7. September 1999, S. 22; OVG NRW, Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 47 ff..\n\n41\n\nDen dazu vorliegenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, dass Übergriffe im \nPolizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum \nrichten und dass der physische und psychische Druck diejenigen am härtesten trifft, \ndie der Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt \nwerden. Derartige Misshandlungen im türkischen Polizeigewahrsam reichen von \nSchlägen und Tritten bis hin zu Elektroschocks und sexuellen Misshandlungen.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -.\n\n43\n\nZudem ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen allgemein, dass die \nBemühungen des türkischen Staates, Übergriffen im Polizeigewahrsam wirksam \nentgegenzutreten, jedenfalls derzeit noch unzureichend sind.\n\n44\n\nSo Kaya, Gutachten vom 11. Juni 1997 an den Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg, A 12 S 2595/96, S. 5 ff.; im Ergebnis ebenso das Auswärtige \nAmt, Lagebericht vom 31. März 1998, S. 14, und Lagebericht vom \n7. September 1999, S. 21 ff.\n\n45\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei und der zu \nerwartenden Befragung nach seinen Aktivitäten als Kämpfer der PKK in den Bergen \nim Dreieck Türkei/Iran/Irak \" entgegen dieser weit verbreiteten Praxis derartigen \nÜbergriffen im Polizeigewahrsam nicht ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. \nDementsprechend erscheint es jedenfalls beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger \nbei einer Rückkehr in die Türkei nicht nur unerheblichen körperlichen Übergriffen und \ndamit einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt \nwäre.\n\n46\n\nDem Anspruch des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG steht der Terrorismusvorbehalt des § 51 Abs. 3 AuslG trotz der \nAktivitäten des Klägers für die PKK nicht entgegen, denn es ist für das Gericht auf \nder Grundlage der derzeit vorliegenden Erkenntnisse nicht feststellbar, dass sein \nVerhalten im Bundesgebiet terroristisch geprägt ist.\n\n47\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 2 BvR 126/94 -, \nDVBl. 1995 S. 34 (35).\n\n48\n\nDer Kläger hat glaubhaft versichert, sich von den Aktivitäten der PKK losgesagt \nzu haben und in Deutschland nunmehr ein von ihm so bezeichnetes „Zivilistenleben\" \nführen zu wollen. Dem Kläger werden in Deutschland auch keine Gewalttaten zur \nLast gelegt, es ist nicht einmal geltend gemacht worden, dass er an \nGewaltdemonstrationen wie Kurdendemos und Sitzblockaden teilgenommen habe. \nAnhaltspunkte für entsprechende Aktivitäten des Klägers ergeben sich aus den \nVerwaltungsvorgängen nicht. Der Kläger hat nunmehr ausdrücklich Gewalt als Mittel \nder Durchsetzung der Ideologien abgelehnt. \n\n49\n\nHat der Kläger nach alledem einen Anspruch darauf, dass das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wird, erweist sich die \nentsprechende Ablehnungsentscheidung als rechtswidrig.\n\n50\n\nEine Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 \nAuslG festzustellen, kommt nicht in Betracht, da der Kläger seinen diesbezüglichen \nAntrag nur hilfsweise gestellt hat. Im Übrigen wäre eine entsprechende Verpflichtung \nder Beklagten nach der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen, auch durch § 31 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ausgeschlossen, da nach \ndieser Vorschrift von einer Feststellung zu § 53 AuslG abgesehen werden kann, \nwenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden \nist.\n\n51\n\nAus den genannten Gründen erweisen sich auch die Abschiebungsandrohung \nund die gesetzte Ausreisefrist in Bescheid vom 19. November 2002 als rechtswidrig, \nsodass der Klage auch insoweit stattzugeben war. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n53\n\nDas Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei; wegen des \nGegenstandswertes wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-28/26-k-8269-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-28/26-k-8269-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289624","retrieved":"2026-07-09 03:08:45.590486+00:00"}}