{"status":"available","doknr":"OLD289623","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1128.25K1550.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-28","aktenzeichen":"25 K 1550/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 22. Februar 2002 wird hinsichtlich seiner Nr. 2 aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger die \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG hinsichtlich Usbekistan \nvorliegen.\n\nDie weiter gehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nder Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. 00.1957 geborene Kläger ist usbekischer Staatsangehöriger und \nusbekischer Volkszugehörigkeit. \n\n3\n\nEr reiste am 20. Februar 1999 auf dem Landweg in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und beantragte am 23. Februar 1999 erstmals seine Anerkennung \nals Asylberechtigter. Zur Begründung machte er geltend, er habe als Bezieher einer \nInvalidenrente wegen der unregelmäßigen Zahlung mit anderen eine \nInteressengruppe gegründet und sich an die Regierung gewendet. In der Folgezeit \nsei die Invalidengruppe verdächtigt worden, für zwei Attentate auf den Präsidenten \nverantwortlich zu sein; er sei mehrfach festgenommen, geschlagen und längere Zeit \ninhaftiert worden. Er sei weiter für eine Verbesserung der Verhältnisse im Land \neingetreten; die Gruppe sei in Verdacht geraten, ein Haus des Präsidenten \ngesprengt zu haben. Deshalb sei er ausgereist und fürchte Verhaftung bei seiner \nRückkehr.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. Juni 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach \nUsbekistan auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe der Entscheidung und im Fall der Klageerhebung innerhalb eines \nMonats nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Das \nKlageverfahren 25 K 4365/99.A wurde nach Gewährung einer verlängerten \nAusreisefrist durch die Beklagte mit Klagerücknahme beendet und mit Beschluss \nvom 31. August 2001 eingestellt.\n\n5\n\nAm 23. Januar 2002 stellte der Kläger einen Folgeantrag und verwies auf die \nExplosion im Haus des Präsidenten am 16. Februar 1999, für die auch er \nverantwortlich gemacht werde; er sei wegen seiner Aktivitäten festgenommen und \ngefoltert worden. Die Polizei habe ihn bei Verwandten gesucht; nach seiner Ausreise \nsei sein Bruder verhaftet und stellvertretend zu 18 Jahren Haft verurteilt worden. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 22. Februar 2002, als Einschreiben am gleichen Tag zur Post \ngegeben, lehnte das Bundesamt unter Nr. 1 den Antrag auf die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens und unter Nr. 2 auf Änderung des Bescheides vom \n10. Juni 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und führte zur \nBegründung aus, das Vorbringen sei widersprüchlich und unglaubhaft und deshalb \nnicht geeignet, zur Einleitung eines neuen Asylverfahrens zu führen.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 11. März 2002 Klage erhoben. Zur Begründung legt er eine \nusbekische Zeitung vom 9. August 2001 vor, welche Fahndungsaufrufe wegen des \nKlägers, der mit Lichtbild gezeigt ist, und mehrerer anderer Personen enthält, die \nwegen Mordes gesucht würden. Er macht geltend, insoweit aus politischen Gründen \ngesucht zu werden. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 22. Februar 2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Usbekistan vorliegen bzw. das \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDas Gericht hat mit Beschluss vom 10. April 2002 - 25 L 1195/02.A - die \naufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.\n\n11\n\nDas Gericht hat Auskünfte des Auswärtigen Amtes eingeholt. Nach der Auskunft \nvom 13. Juni 2002 - 508.516.80/39677 - ist die vom Kläger übersandte Zeitung \ntatsächlich in Usbekistan erschienen. Ein Strafverfahren gegen den Kläger und die \nvon ihm genannte Veteranengruppe sei nicht bekannt (bestätigt mit Auskunft vom \n25. November 2002). \n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2003 wurde der Kläger mit \nHilfe einer Dolmetscherin für die russische Sprache angehört, seine Aussage wurde \nprotokolliert. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen. \n\n13\n\nIm Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde eine weitere Auskunft des \nAuswärtigen Amtes eingeholt. Nach der Auskunft vom 13. November 2003 ist auch \ndie vom Kläger unter dem korrigierten Namen bezeichnete Veteranengruppe weder \ndem Auswärtigen Amt noch dem Büro von Human Rights Watch in Taschkent \nbekannt, auch Aktionen der Gruppe sind unbekannt.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Ausländerbehörde Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie zulässige Klage hat nur zum Teil Erfolg.\n\n19\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter und auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen. Insoweit ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom \n22. Februar 2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht der geltend gemachte \nAnspruch nicht zu, weil die Beklagte schon nicht zur Durchführung eines neuen \nAsylverfahrens verpflichtet ist. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. \n§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Hiernach ist ein weiteres Verfahren unter \nweiteren Voraussetzungen nur dann durchzuführen, wenn sich die Sach- oder \nRechtslage nachträglich zu Gunsten des Asylbewerbers geändert hat. Eine \nÄnderung der Sachlage im Sinne der genannten Vorschriften ist nicht bereits dann \nzu bejahen, wenn neue Umstände substantiiert und glaubhaft vorgetragen werden; \nihnen muss vielmehr wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische \nVerfolgung zu entnehmen sein, was nicht der Fall ist, wenn sie von vornherein \nungeeignet sind, zur Asylberechtigung bzw. zur begehrten Verpflichtung der \nBeklagten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nzu verhelfen,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991, DVBl 1991, 1102 (Ls).\n\n21\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat mit seinem Folgeantrag \nund auch in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen seine Erlebnisse aus \nUsbekistan wiederholt, die schon Gegenstand des Erstverfahrens waren. Der Vortrag \nhinsichtlich der Details zu der Veteranengruppe hätte auch bereits Gegenstand des \nErstverfahrens sein können; im Übrigen kann sich hieraus aber auch keine politische \nVerfolgung im Sinne des Asylgrundrechts und des § 51 Abs. 1 AuslG ergeben, weil \nsich das Vorbringen hinsichtlich der Veteranengruppe - als deren Mitglied dem \nKläger wegen politischer Unliebsamkeit möglicherweise ein Mordvorwurf \nuntergeschoben worden sein könnte - auch nach mehreren gerichtlichen \nAuskunftsersuchen nicht hat bestätigen lassen und der Kläger insoweit die \nBeweislast trägt.\n\n22\n\nDer Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 \nAbs. 1 Satz 1, 2. Halbs. AsylVfG, aber einen Anspruch darauf, dass die Beklagte \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu seinen Gunsten feststellt. Nr. 2 des \nablehnenden Bescheides des Bundesamtes vom 22. Februar 2002 ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. Insoweit steht dem Kläger jedenfalls ein nicht fristgebundener Anspruch auf \nfehlerfreie Ermessensausübung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu, sodass \nes auf die Frage, wann der Kläger die vorgelegte Zeitung erhalten hat, und auf die \nFrist des § 51 Abs. 3 VwVfG und die Frage, ob der Kläger diese Zeitung schon im \nErstverfahren hätte vorlegen können, § 51 Abs. 2 VwVfG, nicht ankommt. \n\n23\n\nNach § 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht \nund die Gefahr der Todesstrafe besteht. Die vorgelegte Zeitung ist nach ihrer \nTitelüberschrift eine Veröffentlichung des usbekischen Innenministeriums; die \nFahndungsaufrufe stellen mithin eine staatliche Suche dar, was auch durch den \nHinweis auf Anzeige bei den nächsten Polizeidienststellen bestätigt wird. Nach dem \nvorgelegten Fahndungsaufruf wird der Kläger wegen Mordes, d.h. einer Straftat, \ngesucht. Die Zeitung ist nach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n13. Juni 2002 echt und in dieser Form mit dem Fahndungsaufruf erschienen. Nach \ndem letzten der Kammer vorliegenden Lagebericht des Auswärtigen Amtes \nbetreffend Usbekistan vom 4. Februar 1999 steht in Usbekistan auf verschiedene \nFormen des Mordes die Todesstrafe. Diese wird in Usbekistan auch nicht selten \nverhängt und auch vollstreckt, wie sich aus verschiedenen Veröffentlichungen ergibt \n(ai-Journal 8/2003 S. 25, 5/2002 S. 4, 5/2001 S. 23). Hieraus ergibt sich, dass für \nden Kläger in Usbekistan die Gefahr der Todesstrafe besteht. Angesichts des \nüberragenden Rangs des insoweit geschützten menschlichen Lebens, Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG, kann bei der Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine konkrete \nGefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gefordert werden, sondern die \nMöglichkeit der Todesstrafe reicht aus. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n25\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG verwiesen.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289623","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-28/25-k-1550-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289623","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289623","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-28/25-k-1550-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289623","retrieved":"2026-07-09 03:08:45.504534+00:00"}}