{"status":"available","doknr":"OLD289622","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1128.1K8398.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-28","aktenzeichen":"1 K 8398/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens betreffend \nden Verkauf von 49,9 % der Stadtwerke T GmbH. \n\n3\n\nAm 16.11.2000 beschloss der Beklagte die Überführung der Einheitsgesellschaft \nStadtwerke T GmbH in eine Holding-GmbH mit den drei Tochter-Gesellschaften \nStadtwerke T Versorgungs GmbH, Stadtwerke T Verkehrs GmbH und Gesellschaft \nfür Informatik und Organisation T mbH. Ebenfalls mit Beschluss vom 16.11.2000 \nbeschloss er die Ausgliederung der Stadtwerke T Versorgungs GmbH mit den \nBereichen Strom, Gas, Wasser und Serviceleistungen aus der Stadtwerke T GmbH. \nMit weiterem Beschluss unter dem selben Datum beschloss er, einem strategischen \nInvestor in einem transparenten, nicht den Bestimmungen des Vergaberechts \nunterliegenden Verfahren eine Beteiligung an der Stadtwerke T Versorgungs GmbH \nin Höhe von 49,9 % anzubieten. \n\n4\n\nIn der Folgezeit stellte sich heraus, dass die Ausgliederung der einzelnen \nBereiche der Stadtwerke T GmbH in eigenständige GmbHs und die Beteiligung eines \nInvestors an einer dieser ausgegliederten GmbHs aus steuerlichen Gesichtspunkten \nfür die Stadt T nicht optimal war. \n\n5\n\nAm 15.02.2001 beschloss der Beklagte deshalb, einem strategischen Investor \neine Beteiligung an der Stadtwerke T GmbH in Höhe von 49,9 % anzubieten. In den \nVerträgen sollte sichergestellt werden, dass die Beteiligungsquote des strategischen \nInvestors in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ausschließlich auf den \nVersorgungsbereich der Stadtwerke T GmbH beschränkt bleibt, auch nach einer \neventuellen gesellschaftsrechtlichen Ausgliederung der Verkehrssparte. \n\n6\n\nIm Anschluss an diesen Ratsbeschluss formierte sich ein Bürgerbegehren, das \nvon den Klägern vertreten wird, mit der Fragestellung: „Soll die Stadt T einem \nFremdunternehmen („Strategischer Partner\") 49,9 % der Stadtwerke T GmbH zum \nVerkauf anbieten und damit auf die volle Verfügungsgewalt über diesen für die \nVersorgung der Ter Bürgerinnen und Bürger so wichtigen Bereich verzichten?\"\n\n7\n\nMit Anfrage vom 21.03.2001 baten die Kläger den Oberbürgermeister der Stadt T \num rechtliche Prüfung von Text und Form des Bürgerbegehrens. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 05.04.2001 teilte der Oberbürgermeister mit, die \nDreimonatsfrist des § 26 Abs. 3 GO NRW sei abgelaufen, da der \nGrundsatzbeschluss bereits vom 16.11.2000 stamme. Der Beschluss vom \n15.02.2001 enthalte lediglich konkretisierende Ausführungen zur Umsetzung.\n\n9\n\nAm 14.05.2001 wurden die Unterschriftenlisten des Bürgerbegehrens vollständig \nbeim Oberbürgermeister eingereicht. Von den 7401 Unterschriften waren 6382 gültig. \nDamit war die 5 %-Quote des § 26 Abs. 4 GO NRW erfüllt.\n\n10\n\nIn der Vorlage für die Ratssitzung am 28.06.2001, in der über die Zulässigkeit \ndes Bürgerbegehrens entschieden werden sollte, schlug die Verwaltung vor, \nfestzustellen, dass das Bürgerbegehren nicht dem Fristerfordernis des § 26 Abs. 3 \nGO NRW entspreche und demzufolge unzulässig sei. Der Beschluss vom \n15.02.2001 enthalte gegenüber dem Beschluss vom 16.11.2000 keine eigenständige \nNeuregelung. Da der Beschluss vom 16.11.2000 keiner Bekanntgabe bedurft habe, \nhabe die Frist für die Einreichung des Bürgerbegehrens am 16.02.2001 geendet. \n\n11\n\nMit Beschluss vom 28.06.2001 folgte der Beklagte der Vorlage.\n\n12\n\nHiergegen legten die Kläger am 03.07.2001 ohne Begründung Widerspruch ein. \n\n13\n\nDer Oberbürgermeister gab den Beschluss des Beklagten vom 28.06.2001 \ndurch Bescheid vom 10.07.2001 förmlich bekannt. Gleichzeitig antwortete er auf den \nWiderspruch der Kläger vom 03.07.2001 dahingehend, dass der Widerspruch \nunzulässig sei. Der Ratsbeschluss vom 28.06.2001 sei so lange kein Verwaltungsakt, \nals er nicht in Form eines Bescheides den Vertretern des Bürgerbegehrens \ngegenüber bekannt gegeben worden sei. Ein vor Erlass eines Verwaltungsakts \neingelegter Widerspruch sei unzulässig und werde auch nicht zulässig, wenn der \nVerwaltungsakt später ergehe. Der Oberbürgermeister empfahl den Klägern die \nRücknahme des Widerspruchs. \n\n14\n\nDer Bescheid vom 10.07.2001 wurde den Klägern durch Niederlegung am \n12.07.2001 zugestellt. \n\n15\n\nAuf enstprechenden Beschluss des Beklagten vom 08.11.2001 wies der \nOberbürgermeister den Widerspruch mit Bescheid vom 22.11.2001 als unstatthaft \nzurück. Der Beschluss vom 28.06.2001 habe erst dann Außenwirkung und damit \nVerwaltungsaktqualität erlangt, als er in Form des Bescheides bekannt gegeben \nworden sei. Ein vor Erlass eines Verwaltungsakts eingelegter Widerspruch sei \nunzulässig. Darüber hinaus sei der Widerspruch aber auch aus den im \nAusgangsbescheid genannten Erwägungen unbegründet.\n\n16\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde den Klägern durch Niederlegung am \n23.11.2001 (Kläger zu 1. und 3.) und 24.11.2001 (Klägerin zu 2.) zugestellt. \n\n17\n\nDaraufhin haben die Kläger am 22.12.2001 Klage erhoben. \n\n18\n\nDie Stadt T hatte bereits am 14.08.2001 mit notariellem Anteilskaufvertrag 49,9 \n% der Stadtwerke T GmbH an die MVV Energie AG aus N1 verkauft. Im \nAnteilskaufvertrag heißt es in Absatz 4 der Präambel, dass eine Beteiligung von MVV \nin wirtschaftlicher Hinsicht ausschließlich im Kernbereich „Versorgung\" der \nStadtwerke T GmbH erfolgen solle. Die MVV werde die Geschäftspolitik und Tätigkeit \nder Stadtwerke T GmbH im Hinblick auf ihren Kerngeschäftsbereich „Verkehr\" nicht \nbeeinflussen. Im Konsortialvertrag heißt es in Absatz 3 der Präambel, dass die \nBeteiligung von MVV in wirtschaftlicher Hinsicht ausschließlich am \nKerngeschäftsbereich „Versorgung\" der Stadtwerke T GmbH stattfinden werde. In § 1 \nAbs. 1 dieses Vertrages heißt es, dass die MVV durch Bestimmung dieses \nKonsortialvertrages sowie des Gesellschaftervertrages der Gesellschaft wirtschaftlich \nso gestellt werde, als sei die MVV ausschließlich an einer Gesellschaft beteiligt, \nderen Geschäftsbetrieb dem Kerngeschäftsbereich „Versorgung\" der Stadtwerke T \nGmbH entspreche. In § 6 Abs. 1 heißt es, dass die MVV sich unwiderruflich \nverpflichte, allen Entscheidungen der Stadt T im Hinblick auf den \nKerngeschäftsbereich „Verkehr\" zuzustimmen oder sich der Stimme zu enthalten. In \n§ 6 Abs. 5 heißt es, dass für den Kerngeschäftsbereich „Verkehr\" ein von der Stadt T \nvorgeschlagener Geschäftsführer und/oder Prokurist ausschließlich zuständig \nsei.\n\n19\n\nDie Kläger tragen zur Begründung der Klage vor: Ihr Widerspruch sei statthaft \ngewesen. Der Ratsbeschluss vom 28.06.2001 sei ein gegenüber den \nVertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ergangener Verwaltungsakt. Er \nenthalte bereits die rechtlich verbindliche Feststellung der Zulässigkeit des \nBegehrens. Der Oberbürgermeister führe den Ratsbeschluss nur aus und habe keine \neigene Entscheidungsbefugnis. Für die Klage bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, \nauch wenn der Verkauf bereits abgewickelt worden sei, da der Vertrag \nrückabwickelbar sei. Darüber hinaus seien die Beschlüsse vom 16.11.2000 und \n15.02.2001 jeweils eigenständig. Am 16.11.2000 sei noch ein Holding-Modell geplant \ngewesen, bei dem ein erheblich größerer Entscheidungsanteil in den Händen der \nStadt T geblieben wäre. Am 15.02.2001 sei stattdessen die direkte Beteiligung an \nder Stadtwerke T GmbH beschlossen worden, was etwas Anderes sei. In jedem Fall \nstelle aber der Beschluss vom 15.02.2001 eine Abänderung des Beschlusses vom \n16.11.2000 dar, weil der Verkaufsgegenstand verändert worden sei. Durch den \nVerkauf der Stadtwerke T GmbH müsse der Einfluss eines Fremdunternehmens \nauch auf den Bereich Verkehr befürchtet werden, was bei dem Beschluss vom \n16.11.2000 nicht der Fall gewesen sei. \n\n20\n\nDie Kläger beantragen, \n\n21\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nOberbürgermeisters der Stadt T vom 10.07.2001 und des \nWiderspruchsbescheides des Oberbürgermeisters der Stadt T \nvom 22.11.2001 zu verpflichten, die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens „Bürgerbegehren gegen den Verkauf der \nStadtwerke T GmbH\" festzustellen. \n\n22\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n23\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n24\n\nEr ist der Auffassung, dass der Widerspruch nicht statthaft gewesen sei und der \nKlage das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Außerdem sei die Dreimonatsfrist des § 26 \nAbs. 3 GO NRW nicht eingehalten, da der Beschluss vom 16.11.2000 maßgeblich \nsei und der Beschluss vom 15.02.2001 keine eigenständige Neuregelung enthalte. \nEr verweist auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe\n\n27\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n28\n\nSie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) statthaft.\n\n29\n\nIhr Ziel ist die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens sowie die Aufhebung des Bescheides des Oberbürgermeisters der \nStadt T vom 10.07.2001, mit dem der ablehnende Beschluss des Beklagten vom \n28.06.2001 bekannt gegeben wurde. Die gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 \nGemeindeordnung (GO) NRW in der Fassung des Änderungsgesetzes vom \n27.11. 2001 (GV NRW S. 811) zu treffende Entscheidung des Rates über die \nrechtliche Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist ein gegenüber den \nVertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ergangener Verwaltungsakt im Sinne \ndes § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW. \n\n30\n\nStändige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 02.11.2001 \n- 1 K 423/01 -, S. 7 f. UA; Urteil vom 06.12.2002, - 1 K 4023/00 -, S. 5 UA; ebenso: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n05.02.2002 - 15 A 1965/99 -, NWVBl. 2002, 346 (347); Urteil vom 23. 04.2002 \n- 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766 (insoweit nicht veröffentlicht).\n\n31\n\nDer Klage fehlt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht das \nRechtsschutzbedürfnis, weil der Verkauf von 49,9 % der Stadtwerke T GmbH bereits \nabgewickelt ist. Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein \nschutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran \nfehlt es, wenn der Rechtsschutz für nutzlose Zwecke in Anspruch genommen wird. \nDies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der Rechtsstellung des \nKlägers beizutragen.\n\n32\n\nSt. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), vgl. BVerwG, \nNVwZ 1994, 482f.; E 78, 85 (91); E 84, 11 (12); Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 254; \nso auch Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage \n2003, Vorb § 40 Rdnr. 38; Eyermann/Rennert, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 2000, vor § 40 Rdnr. 16; Redeker/von \nOertzen, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2000, § 42 \nRdnr. 28.\n\n33\n\nIn diesem Sinne nutzlos ist eine Rechtsverfolgung auch dann, wenn ihr Ergebnis \ndie Durchführung eines auf ein Bürgerbegehren folgenden Bürgerentscheids sein \nsoll, dessen Ziel sich mit Rücksicht auf die rechtlichen Verhältnisse offensichtlich \nnicht verwirklichen lässt und dies auch ohne Klärung durch das Gericht auf der Hand \nliegt. Das Sachbescheidungsinteresse für eine Verpflichtungsklage fehlt aber nicht \nschon dann, wenn zweifelhaft und deshalb im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu \nklären ist, ob ein privatrechtliches Hindernis der Erreichung des Ziels des \nBürgerbegehrens im Wege steht und welche Konsequenzen dies hat.\n\n34\n\nDies ist hier der Fall. Zwar ergibt sich aus den Verträgen keine direkte Rücktritts- \noder eine Kündigungsmöglichkeit . Es besteht aber die - wenn auch wenig \nwahrscheinliche -Möglichkeit, dass der Beklagte mit der MVV in freiwillige \nVerhandlungen bezüglich der Rückabwicklung der geschlossenen Verträge einsteigt \nund diese Verhandlungen erfolgreich sind. An der Klärung, welches Rechtsschutzziel \ndas Bürgerbegehren unter diesen Umständen hat, haben die Kläger ein \nschützenswertes Interesse.\n\n35\n\nDie Klage ist ebenso wenig deshalb unzulässig, weil der Widerspruch unzulässig \ngewesen wäre. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO sind vor Erhebung der \nVerpflichtungsklage die Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in \neinem Vorverfahren nachzuprüfen, welches nach § 69 VwGO mit Erhebung des \nWiderspruchs beginnt. Der Widerspruch ist gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb \neines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten gegenüber bekannt \ngegeben worden ist, zu erheben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es kann \ndahinstehen, ob der Beschluss schon durch die Mitteilung der Beschlussfassung in \nder öffentlichen Ratssitzung vom 28.06.2001 gegenüber den Klägern bekannt \ngegeben wurde, was denkbar ist, da es keiner förmlichen Bekanntgabe eines \nsolchen Beschlusses bedarf und ein Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG \nNRW auch mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann. Selbst wenn man \nnämlich für die Bekanntgabe auf die Zustellung des Bescheids des \nOberbürgermeisters vom 10.07.2003 abstellt, war der Widerspruch zulässig. Zwar \nhaben die Kläger ihn dann am 03.07.2003 vor Bekanntgabe erhoben. In dem Fall, in \ndem der Verwaltungsakt wie hier in Form des Beschlusses des Beklagten unter \nEinschluss der Begründung aber schon existiert, dies dem Betroffenen bekannt und \ndie förmliche Bekanntgabe nur noch eine Frage der Zeit ist, ist ein Widerspruch auch \nschon vor Bekanntgabe zulässig. \n\n36\n\nVgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 70 Rdnr. 6; bei einer Steuererhebung im Wege \nder Selbstberechnung ist der Widerspruch auch schon mit der Abgabe der \nSteuererklärung möglich, vgl. BVerwG, E 26, 54.\n\n37\n\nIn einem solchen Fall besteht nämlich nicht die Gefahr, dass ein Widerspruch nur \nauf „Vorrat\", und damit eingelegt wird bevor der Betroffene weiß, ob er durch den \nVerwaltungsakt überhaupt beschwert und auf welche Begründung dieser gestützt ist. \nDer weitere Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens, Wahrung der Grundsätze \nder Gesetz- und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, Rechtsschutz des Bürgers durch \nEröffnung einer nochmaligen Überprüfung von Entscheidungen der Behörden im \nBereich der Verwaltung und Entlastung der Gerichte,\n\n38\n\nvgl. zum Zweck des Vorverfahrens: BVerwG, E 55, 302; DVBl. 1984, 91; NVwZ \n1993, 677\n\n39\n\nist auch dann gewahrt.\n\n40\n\nDie auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n41\n\nDer Beschluss des Beklagten vom 28.06.2001, den Klägern bekannt gemacht mit \nBescheid des Oberbürgermeisters vom 10.07.2001, ist rechtmäßig und verletzt die \nKläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens festzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n42\n\nDer Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist \n(vgl. § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW). \n\n43\n\nDie Unzulässigkeit ergibt sich zum einen daraus, dass der auf das \nBürgerbegehren folgende Bürgerentscheid zum jetzt maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt auf etwas tatsächlich Unmögliches gerichtet wäre. \n\n44\n\nVgl. dazu Rehn/Cronauge/von Lennep, Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt-Ausgabe, Band I, Stand Januar 2002, \n§ 26 GO Anm. IV.\n\n45\n\nDie Abstimmungsberechtigten würden damit gegebenenfalls eine schlechthin \nnicht mehr erfüllbare und nach dem in § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ausgedrückten \nRechtsgedanken nichtige Verpflichtung statuieren.\n\n46\n\nDas Bürgerbegehren hat ein Unterlassen zum Ziel, das durch einmalige \n(Zuwider-) Handlung endgültig vereitelt wird (Unterlassen des Anbietens von 49, 9 % \nder Stadtwerke T zum Verkauf). Damit ist es im Gegensatz zur Forderung nach \nDauerhandlungen oder Unterlassungen, die trotz Verstosses in der Vergangenheit \nfür die Zukunft Sinn machen, auf etwas tatsächlich Unmögliches gerichtet, weil der \nRatsbeschluss schon vollzogen ist. Da der Kaufvertrag schon am 14.08.2001 \nnotariell beurkundet und damit vollzogen wurde, war es der Stadt T schon zu diesem \nZeitpunkt nicht mehr möglich, das mit dem Bürgerbegehren verfolgte Ziel, das \nUnterlassen des Anbietens, zu erfüllen. Führte man auf der Grundlage der gewählten \nFormulierung einen Bürgerentscheid durch, spiegelte man den Bürgern eine \nEinflussmöglichkeit vor, die sie tatsächlich nicht haben. Die Kläger konnten ihren \nmöglichen Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids damit mit der erst am \n22.12.2001 erhobenen Klage nicht mehr durchsetzen.\n\n47\n\nDer Gegenstand des Bürgerbegehrens kann auch nicht dahin verstanden \nwerden, das den Bürgern die Frage vorgelegt werden soll, ob der Verkauf im \nRahmen des Möglichen rückgängig gemacht werden soll. Ein solches Begehren mag \nals initiierendes Bürgerbegehren grundsätzlich zulässig sein. Eine Umdeutung des \nhier maßgeblichen Bürgerbegehrens kommt allerdings nicht in Betracht, da dem \nBürgerbegehren mit Blick auf den angestrebten Bürgerentscheid kein gänzlich \nanderer Text zu Grunde gelegt werden darf. Der Bürgerentscheid muss den Text des \nBürgerbegehrens grundsätzlich uneingeschränkt übernehmen.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25.09.2001, - 15 A 2445/97 -, NWVBl. 2002, 110 \n(111).\n\n49\n\nFür die Zulässigkeitsprüfung ist daher der Text des Bürgerbegehrens \nmaßgeblich. Dabei kann hier offen bleiben, inwieweit Raum für redaktionelle \nVeränderungen bleibt. Die hier nach dem Text des vorliegenden Bürgerbegehrens \ngestellte Frage nach dem Unterlassen des Anbietens zum Verkauf ist etwas völlig \nanderes als die Frage, ob der Verkauf rückgängig gemacht werden soll.\n\n50\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 29.04.2003, - 15 A \n3916/02 -, NWVBl. 2003, 466 (467, 468).\n\n51\n\nDie Unzulässigkeit ergibt sich daneben daraus, dass die Frist des § 26 Abs. 3 \nGO NRW nicht gewahrt ist. Nach dieser Bestimmung muss ein so genanntes \nkassatorisches Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss des Rates richtet, \ninnerhalb von sechs Wochen nach dessen Bekanntgabe eingereicht sein (Satz 1). \nGegen einen Beschluss, der nicht der Bekanntgabe bedarf, beträgt die Frist drei \nMonate nach dem Sitzungstag (Satz 2). Nach Ablauf dieser Frist wird der \nRatsbeschluss durch ein Bürgerbegehren unangreifbar.\n\n52\n\nMaßgeblich für die Fristbestimmung ist hier der Beschluss vom 16.11.2000. Mit \ndiesem Beschluss hatte der Beklagte die Grundsatzentscheidung zum Verkauf der \nSparte Versorgung der Stadtwerke T getroffen. Ein Bürgerbegehren gegen diese \nEntscheidung hätte bis zum 16.02.2001 eingereicht werden müssen.\n\n53\n\nDer Beschluss vom 15.02.2001, auf Grund dessen nunmehr die gesamten \nStadtwerke T einschließlich der Sparten Verkehr und Organisation zum Verkauf \nangeboten werden sollten, ist als Anknüpfungspunkt für das vorliegende \nBürgerbegehren und damit für die Fristberechnung nicht maßgeblich. Ein \nBürgerbegehren richtet sich immer nur gegen denjenigen Ratsbeschluss, dessen \nRechtswirkungen abgeändert werden sollen.\n\n54\n\nVgl. Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § 26 GO Anm. IV.\n\n55\n\nBei logisch und juristisch teilbaren Beschlüssen ist die schon getroffene \nGrundsatzentscheidung nach Fristablauf mit dem Bürgerbegehren nicht mehr \nangreifbar. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 26 Abs. 3 GO NRW. Die \nFristbestimmung entspricht dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von repräsentativ-\ndemokratischen zu unmittelbar-demokratischen Entscheidungsprozessen. Die \nrepräsentativ-demokratische getroffene Entscheidung des Rates erhält nach Ablauf \neiner bestimmten Frist gegenüber der unmittelbar-demokratischen Entscheidung der \nBürgerschaft einen Bestandsschutz.\n\n56\n\nVgl. zum Sinn und Zweck: Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § 26 GO Anm. \nIV.\n\n57\n\nDaraus folgt, dass eine schon getroffene, von den Bürgern nicht angegriffene \npolitische Leitentscheidung nicht durch die Möglichkeit der Angreifbarkeit der auf sie \nfolgenden ausgestaltenden oder sie nur geringfügig modifizierenden Entscheidungen \nwieder grundsätzlich in Frage gestellt werden kann. Da solche Modifikationen gerade \nbei großen, die Bürgerschaft bewegenden Vorhaben regelmäßig nötig werden, \nwürde dem Rat die Planungssicherheit genommen, wenn sie die Möglichkeit \nbasisdemokratischer Korrektur jeweils wieder eröffneten. Dieser Gedanke ergibt sich \nauch etwa aus der Parallele zur Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze gem. Art. \n93 Abs. 1 Nr. 4a Grundgesetz (GG), §§ 13 Nr. 8 a, 90 \nBundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG). Nach § 93 Abs. 3 BVerfGG kann eine \nVerfassungsbeschwerde, die sich gegen ein Gesetz richtet, nur binnen eines Jahres \nseit Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Richtet sich eine \nVerfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, das eine entsprechende, \ninhaltsgleiche Regelung ablöst, so ist die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur gewahrt, wenn \nbereits das abgelöste Gesetz fristgerecht mit einer Verfassungsbeschwerde \nangegriffen wurde. Die Jahresfrist wird durch die Verabschiedung eines \nNachfolgegesetzes nur dann eröffnet, wenn eine inhaltliche Veränderung eine \nVerfassungsverletzung erst begründet oder vertieft. \n\n58\n\nVgl. grundlegend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 04.06.1969, 2 BvR \n86/66, E 26, 100 (109).\n\n59\n\nDer Beklagte hatte schon am 16.11.2000 die Grundsatzentscheidung zum \nVerkauf der Sparte Versorgung der Stadtwerke getroffen. Der am 15.02.2001 \ngetroffene Beschluss bezüglich des Verkaufes aller Sparten der Stadtwerke, \nVersorgung, Verkehr und Organisation ist insoweit logisch teilbar, als er die \ngrundsätzliche Entscheidung zum Verkauf ebenso enthielt wie eine Maßgabe für die \nohnehin noch auszuhandelnden Modalitäten.\n\n60\n\nDa die Entscheidung zum Verkauf der Sparte Versorgung schon am 16.11.2000 \ngetroffen wurde, bezog sich der Beschluss vom 15.02.2001 inhaltlich neu nur noch \nauf den zusätzlichen Verkauf der übrigen zwei Sparten. Die erneute \nBeschlussfassung des Beklagten am 15.02.2001 wäre nur insoweit grundsätzlich \neinem Bürgerbegehren zugänglich gewesen als der Beschluss eigenständige \nRegelungen enthält, die über den vorangegangen Beschluss hinausgehen. Aber \nauch dann können nur die besonderen Regelungen des neuen Beschlusses durch \ndas Bürgerbegehren angegriffen werden; d.h. das Bürgerbegehren hätte allenfalls \ngegen den Verkauf der Sparten Verkehr und Organisation vorgehen können. Die \nEinbeziehung auch der Sparte Versorgung in diesem Beschluss stellt dagegen nur \neine Bestätigung der bereits getroffenen Entscheidung dar, die mit dem vorliegenden \nBürgerbegehren nicht mehr angreifbar war. Das Bürgerbegehren richtete sich \nnämlich im Hinblick auf den Verkauf der Sparte Versorgung gegen die noch immer \ngeltenden Regelungswirkungen des vorangegangenen Ratsbeschlusses. \n„Bestätigende\" oder „wiederholende\" Ratsbeschlüsse stellen keinen zulässigen \nAnknüpfungspunkt für den Fristlauf nach § 26 Abs. 3 GO NRW dar. Maßgeblich ist \nderjenige Beschluss, der inhaltlich bestätigt bzw. wiederholt wird.\n\n61\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 02.11.2001, - 1 K 423/01 -, Bl. 13 UA, bestätigt \ndurch OVG NRW, Urteil vom 28.01.2003, - 15 A 203/02 -, Bl. 13 UA; \nRehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § 26 Anm. IV, S. 11; siehe dazu auch VG \nKöln, Urteil vom 19.11.1999 - 4 K 7263/97 -, NWVBl. 2000, S. 193 (194), das die \nFrage nicht abschließend entscheidet, nach dessen Auffassung aber einiges dafür \nspricht, dass wiederholende (Grundsatz-)Beschlüsse die Frist nach § 26 Abs. 3 \nGO NRW nicht neu auslösen; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n13.04.1993 - 1 S 1076/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 110, für den Fall „wiederholender \nGrundsatzbeschlüsse\" nach nochmaliger Sachdiskussion im Rat, wobei allerdings \nder Entscheidung von der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung \nabweichende Regelungen der baden-württembergischen Gemeindeordnung zu \nGrunde liegen.\n\n62\n\nDa der Text des Bürgerbegehrens wie dargelegt auch nicht umgedeutet werden \nkann, war das Bürgerbegehren auch nicht als ein solches mit dem Ziel des \nUnterlassens lediglich des Verkaufs der Sparten Verkehr und Organisation zu \nverstehen. Wie sich aus Wortlaut und Begründung ergibt, richtet es sich umfassend \ngegen den Verkauf der Stadtwerke T GmbH insgesamt.\n\n63\n\nDer Beschluss, nunmehr die gesamten Stadtwerke T zum Verkauf anzubieten, \nstellt auch keine Entscheidung grundsätzlich anderer Qualität dar, die zu einer \nvollständig neuen, eigenständigen und damit angreifbaren Regelung der Gestalt \nführen würde, dass die Entscheidung zum Verkauf der Sparte Versorgung durch sie \nersetzt wurde.\n\n64\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-28/1-k-8398-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-28/1-k-8398-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289622","retrieved":"2026-07-09 03:08:45.418888+00:00"}}