{"status":"available","doknr":"OLD289620","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1128.15K6531.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-28","aktenzeichen":"15 K 6531/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 50,00 Euro \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Klägerin mit Rückgabe von Pachtflächen zu \nRecht nur ein Übergang von 67 % der im Streit stehenden Milchreferenzmengen \nbescheinigt worden ist und zu Recht 33 % dieser Referenzmengen zu Gunsten der \nLandesreserve eingezogen worden sind.\n\n3\n\nDie Beigeladenen, deren landwirtschaftlicher Betrieb eine Nutzfläche von \ninsgesamt 108,20.50 ha umfasste (davon 4,89.90 ha Eigentumsfläche und 103,30.60 \nha Pachtland, das sich wiederum auf 79,07.58 ha Altpachtflächen und 24,23.02 ha \nNeupachtflächen aufteilte), verpachteten ab dem 1. April 1997 von ihrer Gesamt-\nReferenzmenge (in Höhe von 365.547 kg) 360.000 kg - flächenlos - unter, und zwar \n60.000 kg an Herrn D sowie je 100.000 kg an Herrn C2, Herrn C3 und die C4 GBR. \nDiese Pachtverträge wurden einheitlich bis zum 2. April 2000 abgeschlossen.\n\n4\n\nNachdem die Pachtverträge mit den Herren C2 und D am 5. Februar 2000 \neinvernehmlich zum 29. Februar 2000 aufgehoben worden waren, ging die \nentsprechende Referenzmenge von 160.000 kg zum 1. März 2000 wieder auf die \nBeigeladenen über. \n\n5\n\nUnter dem 10. März 2000 gründete der Beigeladene zu 1. gemeinsam mit X und \nN eine Kommanditgesellschaft (B KG - die Klägerin). Der Gesellschaftsvertrag wurde \nfür die Laufzeit vom 13. März 2000 bis 30. Juni 2007 abgeschlossen. Der \nBeigeladene zu 1. wurde Komplementär der Klägerin. § 4 S. 2 I. S. 2 und 3 des \nGesellschaftsvertrages enthält die Regelung, dass der Beigeladene zu 1. seinen \ngesamten Betrieb - einschließlich des Rückübertragungsanspruchs auf die \nunterverpachtete Milchreferenzmenge in Höhe von 360.000 kg - zur Nutzung \n(Sonderbetriebsvermögen) in die Gesellschaft einbringt. Gemäß § 4 S. 2 I. Nr. 1 und \n4 des Gesellschaftsvertrages sollte die Einbringung der von den Gesellschaftern \ngepachteten Gebäude, Flächen und Milchquoten zur Nutzung in die Gesellschaft im \nEinvernehmen mit den Verpächtern erfolgen; die Gesellschafter sollten als \nEinzelpersonen direkte Pächter der jeweiligen Verpächter sowie diesen gegenüber \nweiterhin vollverantwortlich bleiben. Mit Datum vom 21. Februar 2000, 7. März 2000 \nund 29. März 2000 erklärten die Verpächter der 79,07.58 ha Altpachtflächen ihr \nEinverständnis damit, dass der Beigeladene zu 1. die jeweiligen Pachtflächen und \ndie darauf entfallenden Milchreferenzmengen in die Klägerin einbrachte. \n\n6\n\nAuf den Antrag der Klägerin vom 21. März 2000 wurde die dem Betrieb der \nBeigeladenen zustehende Referenzmenge in Höhe von 165.547 kg mit Bescheid des \nBeklagten vom 27. März 2000 auf die Klägerin auf Grund der Übernahme des \nGesamtbetriebes flächengebunden übertragen.\n\n7\n\nAm 27. März 2000 beantragte die Klägerin, vertreten durch den zweiten \ngeschäftsführenden Komplementär X, auch die Rückübertragung der verbliebenen, \nbis zum 2. April 2000 unterverpachteten Referenzmenge in Höhe von 200.000 kg \nzum 3. April 2000.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 27. April 2000 lehnte der Beklagte dies ab mit der \nBegründung, die seit dem 1. April 2000 geltende Zusatzabgabenverordnung (ZAV) \nlasse einen Handel von Milchreferenzmengen nur noch über staatliche \nVerkaufsstellen zu, so dass der Übergang einer Milchreferenzmenge vom \nBeigeladenen zu 1. auf die Klägerin nicht habe wirksam privatrechtlich geregelt \nwerden können. Möglich sei jedoch eine Rückübertragung auf die Beigeladenen zu \n1. und 2. als die ursprünglichen Verpächter. Dies setze jedoch voraus, dass diese \nselbst einen Antrag stellten.\n\n9\n\nHiergegen legte die Klägerin unter dem 16. Mai 2000 Widerspruch ein, den ihre \nProzessbevollmächtigten mit Schriftsätzen vom 26. Juni 2000 und 4. Juli 2000 damit \nbegründeten, die Klägerin sei durch Einbringung des Rückübertragungsanspruchs \nhinsichtlich der unterverpachteten Milchreferenzmenge in das \nGesellschaftsvermögen im Wege der Forderungsabtretung in die Rechtsstellung des \n(Unter-)Verpächters eingetreten, weshalb ihr - als Forderungserwerberin - die Rechte \naus § 12 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZAV auf einen Referenzmengenübergang \nohne Abzug zumindest entsprechend zustünden. Hilfsweise machte sie geltend, \ndass ein Fall des § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV vorliege.\n\n10\n\nAufgrund des teilweise stattgebenden Widerspruchsbescheides vom \n4. September 2000 - zugestellt am 8. September 2000 - bescheinigte der Beklagte \nder Klägerin mit Bescheiden ebenfalls vom 4. September 2000 mit Wirkung zum 3. \nApril 2000 den Übergang einer Referenzmenge in Höhe von jeweils 67.000 kg (mit \neinem durchschnittlichen Fettgehalt von 3,93 %) von Herrn C3 sowie von der C4 \nGBR auf sie, wobei von den jeweils abgegebenen 100.000 kg Referenzmenge ein \nAbzug in Höhe von 33 % (also jeweils 33.000 kg) zu Gunsten der Landesreserve \nerfolgte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es handele sich nicht um einen \nFall des § 12 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZAV, wonach ein Abzug in Höhe von 33 % nicht \nvorzunehmen sei, wenn Anlieferungs-Referenzmengen an einen Unterverpächter \nzurückgewährt werden, denn Unterverpächter der Referenzmengen seien die \nBeigeladenen und nicht die Klägerin gewesen. Der Auffassung der Klägerin, sie trete \nnach den Vorschriften der Forderungsabtretung (§§ 398 ff BGB) an die Stelle des \nUnterverpächters, sei nicht zu folgen. Aufgrund der hilfsweisen Berufung auf die \nVorschrift des § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV sei jedoch ein Übergang der Referenzmenge in \nHöhe von 67 % - nach Abzug von 33 % zu Gunsten der Landesreserve - auf die \nKlägerin zu bescheinigen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 30. September 2000 Klage erhoben, mit der sie sich gegen \nden Abzug in Höhe von 33 % bei der Rückübertragung der Referenzmenge wendet \nmit der Begründung, die Zusatzabgabenverordnung verletze bereits das Zitiergebot \ndes Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG, weil diese nationale Ausführungsverordnung die EG-\nrechtliche Grundlage (Art. 8a VO (EG) Nr. 3950/92) nicht mitzitiere. Außerdem macht \nsie geltend, die Zusatzabgabenverordnung beruhe nicht auf einer \nverfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage, denn die §§ 12, 8, 1 \nMarktorganisationsgesetz (MOG) erfüllten nicht die Anforderungen des § 80 Abs. 1 \nS. 2 GG und enthielten insbesondere keine hinreichenden Vorgaben an den \nVerordnungsgeber, welche Regelungen durch die Rechtsverordnung getroffen \nwerden könnten. Vorliegend sei die Klägerin durch Abtretung des Anspruchs auf \nRückübertragung nach §§ 398 ff BGB in die Stellung als Unterverpächter eingerückt, \nso dass die Abzugsregel des § 12 Abs. 2 ZAV nicht zur Anwendung gelange. Eine \nderartige Auslegung entspreche auch Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 \nZAV, dem Unterverpächter bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses die \nMilchquote vollständig zu erhalten. Die Vorschrift des § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV beziehe \nsich nur auf den hier nicht einschlägigen Fall des § 12 Abs. 4 Nr. 3 ZAV. Selbst wenn \ndie Regelung des § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV anwendbar sein sollte, könne die Klägerin \njedenfalls geltend machen, dass der 33%ige Abzug einen Härtefall darstelle.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom \n27. April 2000 und 4. September 2000 zu verpflichten, den \nÜbergang einer weiteren Milchreferenzmenge in Höhe von je \n33.000 kg von Herrn C3 und der C4 GBR auf die Klägerin zum 3. \nApril 2000 zu bescheinigen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.\n\n17\n\nErgänzend führt er u.a. aus, es sei von der Rechtsgültigkeit und \nVerfassungsmäßigkeit der Zusatzabgabenverordnung auszugehen. Die \nzivilrechtlichen Vorschriften zur Forderungsabtretung seien nicht anwendbar, weil \neine verpachtete Milchquote auch unter Geltung der Milch-Garantiemengen-\nVerordnung (MGV) bis zum 1. April 2000 flächenlos nur im Rahmen eines Vertrages \nnach § 7 Abs. 2a MGV habe übertragen werden können. Eine Abtretung des \nRückgewähranspruchs nach §§ 398 ff BGB könne daher nicht zum Wechsel der \nInhaberschaft an der Milchquote führen. Diese habe vielmehr bis zum Ablauf des \n(Unter-)Pachtvertrages (am 2. April 2000) dem (Unter-) Pächter zugestanden, so \ndass sie auch nicht in die Gesellschaft habe eingebracht werden können. Die \nKlägerin sei zu keiner Zeit Unterverpächterin i.S.d. § 12 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZAV \ngewesen, da ein Fall der Vertragsübernahme nicht vorliege, wie sich aus der \nAbfassung des Gesellschaftsvertrages (§ 4 S. 2 I. S. 2 und 3) ergebe.\n\n18\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n19\n\nDie Kammer hat mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Oktober 2003 darauf \nhingewiesen, dass unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts Bedenken bestünden, ob während eines noch laufenden \nUnterpachtverhältnisses eine Übertragung der streitgegenständlichen \nMilchreferenzmengen vom Beigeladenen zu 1. auf die Klägerin durch Abtretung des \nRückgewähranspruchs aus dem Unterpachtvertrag rechtswirksam erfolgen \nkonnte.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das \nSitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2003, die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr \nder Übergang weiterer Referenzmengen in Höhe von jeweils 33.000 kg von Herrn C3 \nund der C4 GBR auf sie zum 3. April 2000 bescheinigt wird. Soweit der \nAusgangsbescheid vom 27. April 2000 und der Widerspruchsbescheid vom \n4. September 2000 dieses Begehren ablehnen, sind sie rechtmäßig und verletzen \ndie Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n23\n\nRechtsgrundlage für die begehrte Übertragungsbescheinigung ist § 17 Abs. 1 Nr. \n1 i.V.m. § 12 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 2 der Verordnung zur Durchführung \nder Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenordnung - ZAV) vom 12. Januar 2000 \n(BGBl. I S. 260).\n\n24\n\nGemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZAV hat der Milcherzeuger in den Fällen des \nÜbergangs von Anlieferungs-Referenzmengen dem Käufer durch eine von der \nzuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung \nnachzuweisen, welche Anlieferungs-Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von \nwelchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt auf ihn übergegangen sind. \n\n25\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Frage, nach welchen Kriterien \nReferenzmengen beim Auslaufen eines Pachtvertrages vom Pächter auf den \nVerpächter oder (im Wege des Durchgangserwerbs) auf einen Dritten übergehen, ist \ndas im Zeitpunkt der Beendigung der (Unter-)Pachtverhältnisse - hier also am 2. April \n2000 - geltende objektive Recht.\n\n26\n\nZum Zeitpunkt der Beendigung des (Unter-)Pachtverhältnisses am 2. April 2000 \ngalten auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts Artt. 7ff der Verordnung (EG) Nr. \n3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe \nim Milchsektor (im folgenden: VO (EG) Nr. 3950/92) , zuletzt geändert durch die \nVerordnung (EG) Nr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999.\n\n27\n\nArt. 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 3950/92 sieht in der ab dem 1. April \n2000 geltenden geänderten Form vor, dass die Referenzmenge eines Betriebes bei \nVerkauf, Verpachtung oder Vererbung nach Bedingungen, die von den \nMitgliedsstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung genutzten \nFlächen oder nach anderen objektiven Kriterien und gegebenenfalls einer \nVereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die \nErzeuger, die den Betrieb übernehmen, übertragen werden. Der Teil der \nReferenzmenge, der gegebenenfalls nicht mit dem Betrieb übertragen wird, wird der \neinzelstaatlichen Reserve zugeschlagen. Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. \n3950/92 regelt in der geänderten Fassung des Weiteren, dass im Falle der \nRückübertragung kein Einbehalt erfolgt, wenn bei einer Übertragung ein Teil der \neinzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist. Gemäß Art. 7 Abs. 1 \nUnterabsatz 3 VO(EG) Nr. 3950/92 gelten die gleichen Bestimmungen für sonstige \nFälle von Übertragungen mit vergleichbaren rechtlichen Folgen für die Erzeuger. Art. \n7 Abs. 2 VO(EG) Nr. 3950/92 sieht weiterhin vor, dass die verfügbaren \nReferenzmengen der betreffenden Betriebe nach den von den Mitgliedsstaaten \nfestgelegten Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der \nBeteiligten ganz oder teilweise auf die Erzeuger übergehen, die sie übernehmen, \nwenn bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge eine Verlängerung zu \ngleichartigen Bedingungen nicht möglich ist oder ein rechtlich gleich gelagerter Fall \nvorliegt und zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung getroffen wurde. Der mit \nder VO(EG) Nr. 1256/99 zum 1. April 2000 neu eingefügte Art. 8 a VO(EWG) Nr. \n3950/92 bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten im Einklang mit den allgemeinen \nGrundsätzen des Gemeinschaftsrechts verschiedene Maßnahmen ergreifen können, \num sicherzustellen, dass Referenzmengen nur aktiven Milcherzeugern zugeteilt \nwerden. So können die Mitgliedsstaaten bei Übertragung von Referenzmengen mit \noder ohne die entsprechenden Flächen durch landwirtschaftliche Pachtverträge oder \nauf andere Weise mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung unbeschadet des Art. 7 \nAbs. 1 Unterabsatz 2 anhand objektiver Kriterien beschließen, ob und unter welchen \nBedingungen die übertragene Referenzmenge ganz oder teilweise der \neinzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen ist (Art. 8a lit. a Unterabsatz 1VO(EG) Nr. \n3950/92). Diese Regelung gilt jedoch gemäß Art. 8a lit. a Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. \n3950/92 nicht für zeitweilige Übertragungen nach Art. 6 der genannten Verordnung. \nArt. 8a lit. b VO (EG) Nr. 3950/92 erlaubt den Mitgliedsstaaten zu beschließen, die \nBestimmungen über die Übertragung nach Art. 7 Abs. 1 nicht anzuwenden.\n\n28\n\nIn Ausfüllung dieser Ermächtigungen hat der nationale Verordnungsgeber mit \ndem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Milcherzeuger von der \ngemeinschaftsrechtlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die \nFlächenbindung aufzuheben, und hat im Rahmen der - in § 7 ZAV anhand \nverschiedener Bestimmungen getroffenen - Neuregelung des Übertragungssystems \nvon Referenzmengen ein grundsätzliches Verpachtungsverbot und Verkaufsgebot ab \ndem 1. April 2000 ausgesprochen sowie in § 12 Abs. 1 bis 4 ZAV \nÜbergangsregelungen für unter der bisherigen Regelung entstandene \nVerpächteransprüche aus Pachtverträgen, die über den 1. April 2000 hinaus laufen \nbzw. mit Ablauf des 31. März 2000 enden, auf Rückgewähr von Milchquoten \ngeschaffen. So sieht § 12 Abs. 1 ZAV vor, dass solche Pachtverträge zwischen den \nbestehenden Vertragsparteien verlängert werden können. Gemäß § 12 Abs. 2 ZAV \ngelten bei Beendigung solcher Pachtverträge die Regeln der Milch-Garantiemengen-\nVerordnung über die Höhe der bei Pachtende zurückzugewährenden Mengen fort, \nallerdings unterliegen die zurückzugewährenden Mengen grundsätzlich einem \nAbzug. Dabei geht der Vorschrift des § 12 Abs. 2 S. 1 ZAV zufolge eine Anlieferungs-\nReferenzmenge nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 S. 1 bis 3, Abs. 5 und 6 der Milch-\nGarantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März \n1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 \n(BGBl. I S. 535 - im Folgenden: MGV), grundsätzlich auf den Verpächter über mit der \nMaßgabe, dass 33 % der zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge zu Gunsten \nder Landesreserve eingezogen werden, wenn der Pachtvertrag, der die genannte \nAnlieferungs-Referenzmenge betrifft, mit Ablauf des 31. März 2000 oder später \nbeendet worden ist. Während § 12 Abs. 3 ZAV dem Pächter ein Übernahmerecht \neinräumt, um der Höhe seiner bisherigen Milchproduktion Rechnung zu tragen, \nenthält § 12 Abs. 4 ZAV Ausnahmen von der Abzugsregelung nach Absatz 2 und \ndem Übernahmerecht nach Absatz 3. § 12 Abs. 4 S. 1 ZAV regelt, dass der Abzug \nnach Absatz 2 ausnahmsweise nicht vorzunehmen ist, wenn Anlieferungs-\nReferenzmengen an einen Unterverpächter zurückgewährt werden (Nr. 1), wenn ein \nganzer Betrieb zurückgewährt wird (Nr. 2) oder wenn der Verpächter oder sein \nRechtsnachfolger im Wege der Erbfolge oder dessen Verwandte in gerader Linie \nbzw. Ehegatten nachweisen, dass sie die Anlieferungs-Referenzmenge für die \neigene Milcherzeugung benötigen (Nr. 3). Zugleich sieht § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV- als \nAusnahme von der Ausnahme - vor, dass der Abzug nach Absatz 2 für \nzurückzugewährende Anlieferungs-Referenzmengen abweichend von der Regelung \ndes § 12 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZAV dann erfolgt, wenn die Anlieferungs-Referenzmengen \nzum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Inhaber des Rückgewähranspruchs \nverpachtet waren und es sich um Referenzmengen handelt, die der Pächter für die \nFortsetzung seiner Milcherzeugung benötigt, es sei denn, es liege ein Fall \nbesonderer Härte vor.\n\n29\n\nI. Die Klägerin kann vom Beklagten schon deshalb nicht beanspruchen, dass ihr \nder Übergang (weiterer) jeweils 33.000 kg Referenzmenge - und damit von jeweils \n100.000 kg Referenzmenge insgesamt (statt bislang je 67.000 kg Referenzmenge) - \nvon der C4 GBR und Herrn C3 zum 2. April 2000 bescheinigt wird, weil die im März \n2000 erfolgte Abtretung des Rückgewähranspruchs der Beigeladenen - als \nUnterverpächter - aus dem Unterpachtvertrag durch den Beigeladenen zu 1. an sie \nnach den geltenden Regeln der Milch-Garantiemengen-Verordnung nicht dazu \ngeführt hat, dass die Klägerin ihrerseits die Rechtsstellung der (Unter-)Verpächterin \nerlangt hat, sondern ins Leere lief. Dies hat zur Folge, dass mit Beendigung der \nzwischen den Beigeladenen - als Unterverpächter - und der C4 GBR bzw. Herrn C3 - \nals Unterpächter - abgeschlossenen Unterpachtverträge am 2. April 2000 die \nunterverpachteten Referenzmengen weder gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 ZAV in Höhe von \n67 % - und erst recht nicht gemäß § 12 Abs. 4 A. 1 Nr. 1 ZAV ohne Abzug - an die \nKlägerin zurückgewährt wurden, sondern nur an die Beigeladenen zurückgefallen \nseien können, die im Zeitpunkt der Beendigung des (Unter-) Pachtverhältnisses \nweiterhin als (Unter-)Verpächter anzusehen waren.\n\n30\n\nVorliegend sind die (Unter-)Pachtverträge im Sinne des § 7 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 \nMGV über Referenzmengen ohne Übertragung der dazugehörigen Flächen, die \nzwischen den Beigeladenen und den (Unter-) Pächtern Herrn C3 und der C4 GBR \nüber jeweils 100.000 kg Anlieferungs-Referenzmenge bestanden, mit Ablauf des \n2. April 2000 ausgelaufen.\n\n31\n\nGemäß § 12 Abs. 2 S. 1 ZAV geht mit Beendigung des Pachtvertrages \ngrundsätzlich die bei Überlassung der Pachtsache gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV \nbescheinigte Anlieferungs-Referenzmenge nach § 7 Abs. 2a, Abs. 5 MGV wieder auf \nden Verpächter über, allerdings mit der Maßgabe, dass regelmäßig 33 % der \nzurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge zu Gunsten der Landesreserve \neingezogen werden, da die betroffenen Pachtverträge nach dem 31. März 2000 \nbeendet worden sind. Dieser in § 12 Abs. 2 S. 1 ZAV normierte Regelfall erfasst im \nGrundsatz auch die Fälle der Beendigung eines Unterpachtvertrages.\n\n32\n\nDie Klägerin war jedoch im Zeitpunkt der Beendigung der Unterpachtverträge mit \nHerrn C3 und der C4 GBR weder Verpächterin noch Unterverpächterin der streitigen \nAnlieferungs-Referenzmengen. Dies scheitert schon daran, dass die den \nBeigeladenen als Unterverpächter zustehenden Ansprüche aus den \nUnterpachtverträgen auf Rückübertragung der Anlieferungs-Referenzmengen nicht \nwirksam auf die Klägerin übertragen worden sind.\n\n33\n\nDer Beigeladene zu 1. hatte bereits vor dem 2. April 2000 aufgrund des \nGesellschaftsvertrages seine gegen die C4 GBR und Herrn C3 bestehenden \nRückgewähransprüche aus der befristeten Überlassung der Anlieferungs-\nReferenzmenge an die Klägerin abgetreten. Mit der Abtretung der \nRückgewähransprüche aus den Unterpachtverträgen hat die Klägerin jedoch gerade \nnicht die Rechtsposition des (Unter -)Verpächters erworben, so dass \ndementsprechend die unterverpachteten Referenzmengen auch nicht automatisch \nmit Beendigung der Unterpachtverhältnisse durch den in § 12 Abs. 2 S. 1 ZAV \nnormierten Rückfall solcher Referenzmengen auf sie übergegangen sind. Denn die \nstreitigen Referenzmengen bzw. diesbezügliche Anwartschaftsrechte konnten durch \ndie zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. getroffenen privatrechtlichen \nVereinbarungen - und die anschließende Zustimmung der Verpächter - gar nicht \nwirksam auf die Klägerin übertragen werden.\n\n34\n\nZwar ist aus der Fassung des § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV der Rückschluss zu ziehen, \ndass vor Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung grundsätzlich auch eine \nÜbertragung eines Rückgewähranspruchs auf einen Dritten erlaubt war.\n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10.02 -, amtlicher Umdruck S. \n10f.\n\n36\n\nDa es sich aber letztlich um die Übertragung öffentlich-rechtlicher Befugnisse zur \nabgabenfreien Milchlieferung handelte, konnte eine solche Übertragung nur wirksam \nvorgenommen werden, wenn sie nach den - die Möglichkeiten und Modalitäten der \nÜbertragung umfassend und abschließend regelnden - Bestimmungen der Milch-\nGarantiemengen-Verordnung erfolgte, wie sich insbesondere ausdrücklich aus dem \nWortlaut des § 7 Abs. 2a MGV ergibt. Danach konnten Referenzmengen nämlich nur \nnach Maßgabe der Regelungen in § 7 Abs. 1, 2, 2a S. 2 Nr. 1, 4 und 5 MGV den \nInhaber wechseln. Dagegen durfte eine wie auch immer geartete Übertragung von \nReferenzmengen nicht - nicht einmal subsidiär - nach den Vorschriften des \nZivilrechts erfolgen, so dass insbesondere die Vorschriften über die Abtretung von \nForderungen (§§ 398 ff BGB) nicht anwendbar waren.\n\n37\n\nDies hat zur Folge, dass eine flächenlos nach § 7 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 i.V.m. S. 8 \nMGV pachtweise einem Milcherzeuger übertragene Milchreferenzmenge zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt März 2000 nach der maßgeblichen Milch-Garantiemengen-\nVerordnung auch nur auf dieselbe Art und Weise, nämlich ebenfalls nach § 7 Abs. 2a \nMGV, nicht aber durch eine Abtretung des Rückgewähranspruchs aus dem \nUnterpachtverhältnis nach §§ 398 ff BGB - auf einen anderen Milcherzeuger \nübertragen werden konnte. § 7 MGV regelt in dem hier relevanten, die flächenlose \nÜbertragung von Anlieferungs-Referenzmengen betreffenden Absatz 2a \nabschließend die Möglichkeiten einer flächenlosen Übertragung von \nReferenzmengen, die vom Erwerber auch aktuell genutzt, also beliefert werden \nkönnen, da andernfalls der Referenzmengenübergang nicht - wie in § 9 Abs. 3 MGV \ngefordert - von den Molkereien „berücksichtigt\" werden kann.\n\n38\n\nSo ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10.02 -, amtl. \nUmdruck S. 11.\n\n39\n\nDiese Voraussetzung war jedoch im Falle der Klägerin im März 2000 gerade \nnicht erfüllt, weil die betreffenden Referenzmengen zu diesem Zeitpunkt unstreitig \nnoch von den Unterpächtern, der C4 GBR GbR und Herrn C3, beliefert wurden. Sah \ndie Milch-Garantiemengen-Verordnung insofern insbesondere in § 7 Abs. 2a MGV \neine Möglichkeit für eine flächenlose Übertragung einer aktuell anderweitig genutzten \n- weil an Dritte (unter-)verpachteten - Referenzmenge auf einen anderen \nMilcherzeuger weder für Pächter noch für Verpächter vor, bestand zu diesem \nZeitpunkt erst recht auch keine andere zivilrechtliche Übertragungsmöglichkeit für \nsolche Referenzmengen.\n\n40\n\nSiehe für den insoweit vergleichbaren Fall des Versuchs einer flächenlosen \nÜbertragung einer anderweitig verpachteten Referenzmenge durch Abtretung des \nHerausgabeanspruchs aus dem Pachtvertrag seitens des Verpächters an einen \nDritten ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10.02 -, amtlicher \nUmdruck S. 11. \n\n41\n\nLief die vom Beigeladenen zu 1. vorgenommene Abtretung seiner gegen die \nUnterpächter bestehenden Ansprüche auf Rückgewähr der unterverpachteten \nAnlieferungs-Referenzmengen an die Klägerin ins Leere, weil die Übertragung einer \nsolchen an Dritte unterverpachteten Milchreferenzmenge rechtlich nicht zulässig war, \nso ist die Klägerin schon aus diesem Grunde nicht in die Rechtsstellung der \nBeigeladenen als (Unter-) Verpächter eingerückt, sondern die Beigeladenen waren \nselbst bis zur Beendigung der Unterpachtverhältnisse am 2. April 2000 weiter als \n(Unter-)Verpächter der streitigen Referenzmengen anzusehen. Dies hat zur Folge, \ndass die Referenzmengen mit Auslaufen der Unterpachtverträge am 2. April 2000 \nallenfalls an sie zurückgefallen sein können.\n\n42\n\nDa die im März 2000 erfolgte Abtretung des Herausgabeanspruchs aus den \nUnterpachtverträgen an die Klägerin unwirksam war und weitere nach dem \n2. April 2000 erfolgte Übertragungsakte einer etwaigen den Beigeladenen \nzurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge (aus den Unterpachtverhältnissen C4 \nGBR GbR bzw. C3) von ihnen auf die Klägerin weder vorgetragen noch sonst nicht \nersichtlich sind, sind die noch bis zum 2. April 2000 unterverpachteten \nReferenzmengen (je 100.000 kg an Herrn C3 und die C4 GBR GbR) mit Beendigung \nder Unterpachtverhältnisses insgesamt nicht auf die Klägerin übergegangen, so dass \nder von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, ihr auch noch den Übergang der in \nAbzug gebrachten jeweils 33.000 kg Referenzmenge (33%) zu bescheinigen - \nzusätzlich zu dem bereits - nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht, da ohne \nentsprechende Rechtsgrundlage - bescheinigten Übergang einer Referenzmenge \nvon jeweils 67.000 kg (67 %) - von vornherein ausscheidet.\n\n43\n\nInsoweit bedarf es auch weder einer weiteren Prüfung, ob die genannten \nReferenzmengen mit Beendigung des Unterpachtverhältnisses zum 2. April 2000 \ntatsächlich gemäß § 12 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Nr. 1 ZAV auf die Beigeladenen \nübergegangen sind (insbesondere, ob eine Rückgewähr nach diesen Vorschriften \nvoraussetzt, dass die Beigeladenen im maßgeblichen Zeitpunkt als „aktive \nMilcherzeuger\" anzusehen waren und ob sie dieses Kriterium auch am 2. April 2000 \ngegebenenfalls noch erfüllten) noch ist zu erörtern, ob die Beigeladenen etwaige \nihnen am 2. April 2000 zurückgewährte Referenzmengen nach Maßgabe der seit \ndem 1. April 2000 geltenden Zusatzabgabenverordnung und dem darin enthaltenen \ngrundsätzlichen Verbot, Referenzmengen privat durch Rechtsgeschäft frei zu \nverkaufen oder zu verpachten, überhaupt noch rechtswirksam auf die Klägerin \nübertragen bzw. in die Kommandit-Gesellschaft einbringen durften.\n\n44\n\nII. Scheitert der geltend gemachte Anspruch der Klägerin schon daran, dass \nbereits nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung eine flächenlose Übertragung \nvon Referenzmengen durch Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr anderweitig \nverpachteter Milchreferenzmengen während eines laufenden Pachtverhältnisses \nrechtlich nicht zulässig und daher unwirksam war, bedarf auch die Frage, ob die \nmaßgeblichen Vorschriften der Zusatzabgabenverordnung verfassungskonform sind, \ninsbesondere ob dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG genügt ist, ob eine \nhinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Sinne des Art. 80 Abs. 1 S. 2 \nGG vorliegt und ob auch im Übrigen keine Grundrechtsverletzung zu verzeichnen ist, \nkeiner Entscheidung.\n\n45\n\nSelbst wenn es für die Zusatzabgabenverordnung an einer hinreichenden \ngesetzlichen Ermächtigung, wie von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG gefordert, fehlen würde, \nhätte dies entweder zur Folge, dass auf die Regelungen der früher geltenden Milch-\nGarantiemengen-Verordnung zurückzugreifen wäre oder aber die \nZusatzabgabenverordnung - soweit sie materiell höherrangigem Recht entspricht - \njedenfalls als befristet fortgeltend anzusehen wäre, weil andernfalls im Bereich der \nEG-rechtlich zwingend vorgeschriebenen Milchkontingentierung und Erhebung einer \nZusatzabgabe im Milchsektor ein rechtloser Zustand einträte, der der \nverfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als eine zumindest befristete \nFortgeltung der auf einer unzulänglichen, da nicht den Anforderungen des Art. 80 \nAbs. 1 S. 2 GG genügenden gesetzlichen Ermächtigung beruhenden \nZusatzabgabenverordnung. Denn auch die als unmittelbar geltendes Recht zur \nAnwendung gelangenden EG-Verordnungen Nr. 3950/92 und Nr. 1256/99 könnten \ndiesen Zustand der Rechtlosigkeit nicht in hinreichendem Maße beheben, weil die \nVO(EG) Nr. 1256/99 die grundlegende VO(EG) Nr. 1256/99 gerade in vielen \nentscheidungserheblichen Punkten abändert, dabei aber keine eigene verbindliche \nRegelung trifft, sondern den einzelnen Mitgliedsstaaten Entscheidungsspielräume \neröffnet, die von diesen auszugestalten sind. Ohne eine entsprechende \nKonkretisierung der Art und Weise durch die einzelnen Mitgliedsstaaten, wie diese \nGestaltungsspielräume genutzt werden sollen, ist auch der VO(EG) Nr. 3950/92 in \nder Fassung der VO(EG) Nr. 1256/99 nämlich nicht zu entnehmen, welche \nÜbertragungen von Referenzmengen durch Rechtsgeschäfte noch zulässig sind und \nwelche Referenzmengen von welchem Milcherzeuger abgabefrei zu beliefern sind \nbzw. welche Abgaben von dem einzelnen Milcherzeuger zu erheben sind.\n\n46\n\nAuch wenn die Zusatzabgabenordnung nicht verfassungsgemäß sein sollte, \nbliebe es aber dabei, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht \nzustünde. Denn ausschlaggebend ist insoweit, dass die bis zum 2. April 2000 \nunterverpachteten Anlieferungs-Referenzmengen mit Beendigung dieser \nUnterpachtverhältnisse nicht auf sie übergegangen sein können, weil der aus dem \nUnterpachtverhältnis resultierende Anspruch auf Rückübertragung der Anlieferungs-\nReferenzmenge gerade nach der - in jedem Fall - maßgeblichen Milch-\nGarantiemengen-Verordnung nicht wirksam auf sie übertragen werden und die \nKlägerin insofern nicht die Rechtsstellung als (Unter-) Verpächter erlangen konnte. \nSowohl die Zusatzabgabenverordnung als auch die Milch-\nGarantiemengenverordnung sehen - ebenso wie auch die zu Grunde liegende EG \n(VO) Nr. 3950/92 - einhellig bei der Beendigung von Pachtverhältnissen einen \nÜbergang der (unter-)verpachteten Referenzmenge auf den (Unter-)Verpächter vor. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nAngesichts des Umstandes, dass sich die Beigeladenen nicht durch Stellen eines \neigenen Sachantrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben, entsprach es \nder Billigkeit, ihnen ihre außergerichtlichen Kosten selbst aufzuerlegen und diese \nnicht für erstattungsfähig zu erklären.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n49\n\nDie Berufung war seitens des Verwaltungsgerichts nicht gemäß § 124a Abs. 1 \nS. 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO \nnicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO), denn es handelt sich auch bei - unter der Zusatzabgabenverordnung - \nfortgeltenden Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung um \nauslaufendes Recht,\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 B 186.00 -.\n\n51\n\nFragen zum auslaufenden Recht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts in der Regel gerade keine grundsätzliche Bedeutung zu, \nda von ihrer Beantwortung keine richtungweisende Wirkung auf die künftige \nRechtsprechung mehr ausgehen kann.\n\n52\n\nSo BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 B 186.00 -, m.w.N.,\n\n53\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die angestrebte Klärung ausnahmsweise noch \nfür einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von \nBedeutung ist, weil der vorliegende Fall an (Unter-)Pachtverträge aus der Zeit vor \ndem 1. April 2000, also an abgeschlossene Sachverhalte, anknüpft und nach der \nGesamtschau seiner tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einen \nSonderfall bildet, dessen Problematik nicht „für einen nicht überschaubaren \nPersonenkreis\" relevant werden dürfte. Das Urteil weicht auch nicht von einer \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des \ngemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. \n4 VwGO). Vielmehr berücksichtigt es gerade die einschlägige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum Übergang von Milchreferenzmengen und wendet \ndie sich daraus ergebenden Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall an. \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-28/15-k-6531-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-28/15-k-6531-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289620","retrieved":"2026-07-09 03:08:45.203502+00:00"}}