{"status":"available","doknr":"OLD289716","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1125.3K8025.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"3 K 8025/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Arzt und Chemiker. Er beantragte unter dem 24. November 2001, \nihn als Sachverständigen öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, und zwar für die \nSachgebiete Medizinisches Qualitätsmanagement, Medizinische Weiterbildung im \nBereich Qualitätsmanagement, Qualitäts- und Risikobeurteilung von Arzneimitteln, \nNahrungsergänzungsmitteln, Kosmetika und Medizinprodukten. Er fügte einen \ntabellarischen Lebenslauf, Ablichtungen von Zeugnissen und \nBeschäftigungsnachweisen, eine Referenzliste und eine Erklärung über seine \npersönlichen Verhältnisse sowie eine Tätigkeitsbeschreibung zum medizinischen \nQualitätsmanagement bei, auf die verwiesen wird. Er sei bereit, durch entsprechende \nNachweise eine besondere Sachkenntnis nachzuweisen. Er weise jedoch darauf hin, \ndass es sich im Falle des medizinischen Qualitätsmanagements und der \nmedizinischen Weiterbildung um zum Teil vertrauliche Gutachten handele, die z.B. \nim Auftrage des Innenministeriums des Landes Rheinland-Pfalz erstellt worden seien \nbzw. in einem anderen Fall einer Geheimhaltungsstufe der Bundeswehr unterlägen. \nBei den Gutachten für Qualitäts- und Risikobeurteilung von Arzneimitteln, \nNahrungsergänzungsmitteln, Kosmetika und Medizinprodukten handele es sich um \nvertrauliche Gutachten, für die er Vertraulichkeitserklärungen abgegeben habe. Die \nBeklagte verwies darauf, es genüge, Gutachten in anonymisierter Form vorzulegen; \nim Übrigen stelle sie anheim, sich von den Auftraggebern zum Zweck der \nÜberprüfung der besonderen Sachkunde von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit \nfreistellen zu lassen.\n\n3\n\nDer Kläger bat daraufhin vorab um eine Vertraulichkeitserklärung, weil er Zweifel \nan der vertraulichen Behandlung der einzureichenden Unterlagen durch den \nHauptgeschäftsführer und die Beklagte habe. Die Beklagte wies darauf hin, es \nbedürfe keine Geheimhaltungsvereinbarung, weil die Personen, die die besondere \nSachkunde überprüfen sollten, ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet seien oder \ndies ggf. würden. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 2001, er \nhabe Zweifel, dass „alle derartigen Verfahren von der IHK vertraulich behandelt \nwerden\"; daher habe er dieses Schreiben „an unsere Kunden übersandt\" zusammen \nmit Äußerungen eines bei der Beklagten Beschäftigten zu der Frage, ob es sich bei \ndem ärztlichen Qualitätsmanagement um eine gewerbliche Tätigkeit handele, sowie \neinem Hinweis einer Mitarbeiterin der Beklagten, aus dem hervorgehe, dass der \nMitarbeiter vor Gericht „wissentlich eine falsche Aussage gemacht\" habe. Mit \nSchreiben vom 15. Juli 2002 übersandte der Kläger dann „in Auswahl\" 40 von ihm \nverfasste Gutachten.\n\n4\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. Juli 2002 ab, weil \nBedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers bestünden. Der gesamte in \nder Vergangenheit geführte Schriftverkehr in zahlreichen Angelegenheiten lasse \ndeutlich erkennen, dass er nicht die Gewähr dafür biete, Angelegenheiten mit der \ngebotenen Objektivität und Sachlichkeit zu behandeln. Seine schriftlichen \nÄußerungen seien vielfach gekennzeichnet durch immer wiederkehrende \nWiederholungen unrichtiger Behauptungen, Verdrehungen von Aussagen anderer \nPersonen sowie aus dem Zusammenhang gerissene sinnentstellende Zitate von \nÄußerungen anderer Personen. Auch das beharrliche Verfolgen von rechtskräftig als \nfalsch bestätigten Rechtsauffassungen verstärkten diese Zweifel. Der Kläger gebe \nAnlass zu Vorbehalten gegenüber seiner Fähigkeit zur Selbstkritik. \n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n24. Oktober 2002 zurück.\n\n6\n\nDer Kläger macht geltend, er habe zahlreiche Gutachten verfasst, \nhervorgehoben zu werden verdiene die seit dem Jahre 2000 erteilte Beauftragung \ndes Heeresunterstützungskommandos zur Einführung eines Qualitätsmanagements \nin den Standortssanitätszentren der Bundeswehr sowie die Beauftragung durch das \nMinisterium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung des Landes Rheinland-\nPfalz. Die Vertreter der Beklagten seien ihm gegenüber befangen, wie sich aus der \nfehlenden Herausgabe der Antragsformulare und der Verweigerung der \nEinsichtnahme in einen Prüfungsbericht ergebe, auf die er - wie vom \nOberverwaltungsgericht bestätigt - einen Rechtsanspruch gehabt habe. Ferner habe \ndas Oberverwaltungsgericht bescheinigt, dass die Beklagte unzulässigerweise die \nHaftung bei Finanzierung einer Museumsstiftung übernommen habe. Die Prozesse \nseien also zu Recht angestrengt worden. Bedenken gegen seine Eignung bestünden \nnicht. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Bundesgesundheitsamt ihm am \n11. September 1991 mitgeteilt habe, dass er die persönliche Zuverlässigkeit besitze. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli \n2002 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2002 \nzu verpflichten, ihn als Sachverständigen öffentlich zu bestellen \nund zu vereidigen für das Sachgebiet Medizinisches \nQualitätsmanagement, Medizinische Weiterbildung im Bereich \nQualitätsmanagement sowie Qualitäts- und Risikobeurteilung \nvon Arzneimitteln, Nahrungsmitteln, Kosmetika und \nMedizinprodukten.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie verweist auf die Gründe der angefochtenen Verfügungen. 35 der vorgelegten \nArbeitsproben beträfen zudem klinische Prüfungen und Gutachten und damit nicht \nbestellungsfähige Sachgebiete. Die Erstellung eines Qualitätshandbuches und eines \nAlarm- und Maßnahmenplanes stellten innerbetriebliche Vorgänge dar und seien \nnicht geeignet, eine besondere Sachkunde als Sachverständiger nachzuweisen. Ein \nBedarf an Sachverständigenleistungen liege auf den vom Kläger beantragten \nSachgebieten nicht vor.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Bestellung gemäß § 36 GewO. Danach \nkönnen Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft \neinschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- \nund Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder werden \nwollen, auf Antrag für bestimmte Sachgebiete öffentlich bestellt werden, sofern für \ndiese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür \nbesondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung \nbestehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Sachkunde vollständig \ngerichtlich überprüfbar, ein „Beurteilungsspielraum\" steht der Kammer insoweit nicht \nzu (vgl. die bisherige Rechtsprechung des BVerwG NVwZ 91, 268). Hinsichtlich der \nFeststellung eines Bedarfs an Sachverständigenleistungen hat die Behörde dagegen \nErmessen.\n\n15\n\nEs sind schon nicht alle Bereiche, für die der Kläger die Bestellung begehrt, dem \nGebiet der Wirtschaft im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO zuzuordnen. Das \nGesetz findet gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO u.a. für die Ausübung der ärztlichen \nund anderen Heilberufe nur Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen \nenthält. Dem Kläger ist durch die Landesärztekammer Baden-Württemberg durch \nUrkunde vom 22. Dezember 1998 die Genehmigung erteilt worden, die \nZusatzbezeichnung „Ärztliches Qualitätsmanagement\" zu führen. Soweit es um \ndieses Tätigkeitsgebiet geht, fehlt es von vornherein an einer Zuständigkeit der \nBeklagten. Der Kläger hat insoweit zwar darauf hingewiesen, dass er für den weiter \nzu verstehenden Bereich des medizinischen Qualitätsmanagements berufen \nwerden möchte. Indessen gilt die Einschränkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO auch \nfür andere Heilberufe als den des Arztes.\n\n16\n\nZudem ergab sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht, dass er auf \nbesondere Erfahrungen und Kenntnisse in diesem Gebiet zurückgreifen konnte. Im \nInhaltsverzeichnis finden sich unter der Rubrik „diverse Unterlagen\" lediglich \nunter 12./13. und 14.-19. Hinweise auf eine gutachterliche Tätigkeit im Bereich der \nQualitätssicherung. Dabei handelte es sich um eine „Inspektion klinischer Prüfungen\" \nin einer Klinik im Juli 1997 (mit „ergänzender Inspektion\", die erst nach Hinweis einer \nBehörde zu mehreren Mängelfeststellungen führte) sowie ein Gutachten zur \nEinführung des Qualitätsmanagements durch ein Qualitätshandbuch und die \nErstellung dieses Qualitätshandbuches für eine StOSanZ - Nr. 14.-16. der diversen \nUnterlagen. Dabei beschränkt sich die Überprüfung der Klinik auf deren Erstellung \nvon Arzneimittelstudien. Die unter Nr. 19. vorgelegten Unterlagen betreffen ebenfalls \neine Arzneimittelprüfung. Diese recht begrenzte Tätigkeit im Bereich des \nmedizinischen Qualitätsmanagements war nicht geeignet, eine besondere \nSachkunde auf diesem Gebiet zu belegen. Allerdings hat der Kläger einige \nGutachten nachgereicht, die während des Verfahrens im Jahr 2003 erstellt wurden. \nIm Rahmen des Gutachtens für das ev. Krankenhaus H gab der Kläger den \nirreführenden Hinweis, „dass im Bereich der vertraglichen Haftung Ansprüche erst \nnach dreißig Jahren verjähren.\" Dies trifft vielmehr gem. § 199 Abs. 2 BGB nur in \ndem untypischen Fall zu, dass der Geschädigte keine Kenntnis von den die \nAnsprüche begründenden Umständen erlangt und die Unkenntnis auch nicht auf \ngrober Fahrlässigkeit beruht. Es mag nicht Kern der Aufgaben eines „medizinischen \nQualitätsmanagers\" sein, Rechtsauskünfte zu erteilen. Wenn sie erfolgen, sollten sie \njedoch zutreffen. Selbst wenn sich aus den Gutachten gleichwohl die besondere \nSachkunde des Klägers ergeben sollte und das Sachgebiet einer Bestellung durch \ndie Beklagte zugänglich sein sollte, würde es jedenfalls an den weiteren persönlichen \nVoraussetzungen für die Bestellung fehlen, wie noch auszuführen ist.\n\n17\n\nDas Sachgebiet „medizinische Weiterbildung im Bereich Qualitätsmanagement\" \nist wiederum allenfalls zum Teil einer Sachverständigenzulassung durch die Beklagte \nzugänglich. Im Übrigen fehlt es hier von vornherein an der Darlegung, dass der \nKläger selbst Weiterbildungsleistungen in erheblichem Umfang erbracht hat.\n\n18\n\nIm Bereich „Qualitäts- und Risikobeurteilung von Arzneimitteln\" kann das Gericht \nkeinen Bedarf an Sachverständigenleistungen im Sinne des § 36 Abs. 1 GewO \nfeststellen. Die Begutachtung von Qualität und Risiken von Arzneimitteln wird durch \ndas Arzneimittelgesetz geregelt. Der Kläger weist darauf hin, dass das \nBundesgesundheitsamt bzw. das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte \nihn wiederholt beauftragt habe, Gutachten, Stellungnahmen und Beurteilungen \nabzugeben. Für die Herstellung von pharmakologisch-toxikologischen Gutachten \nbzw. klinischen Gutachten bedarf es keiner Sachverständigen, die durch die \nBeklagte bestellt werden. Will das Bundesinstitut ihm vorgelegte Gutachten \nüberprüfen lassen, bedarf es ebenfalls keiner durch die Industrie- und \nHandelskammern bestellter Sachverständiger. Vielmehr bestellt es selbst gem. § 25 \nAbs. 5 S. 5, 6 AMG geeignete Gegensachverständige. Mit den Regelungen über die \nBerufung sowie über die Sachkenntnis, wissenschaftliche Kenntnisse und praktische \nErfahrung sowie Zuverlässigkeit der Sachverständigen, Gegensachverständigen und \nGutachter - § 25 Abs. 5 S. 5, 6, 9 und Abs. 6 S. 5 und 6 AMG - liegt eine \nspezialgesetzliche Regelung vor, die einer öffentlichen Bestellung durch Industrie- \nund Handelskammern in diesem Bereich entgegensteht. Dabei kann offen bleiben, \nob es sich um eine Vorschrift des Bundes über die öffentliche Bestellung von \nPersonen im Sinne des § 36 Abs. 5 GewO handelt. \n\n19\n\nIm Übrigen hat die Beklagte zumindest fehlerfrei festgestellt, dass für dieses \nSachgebiet kein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht. Insoweit hat die \nzuständige Stelle Ermessen, das im Interesse der Allgemeinheit auszuüben ist. (Vgl. \nzum insoweit gegenüber dem früheren Recht unveränderten Rechtszustand Bleutge \nin: Landmann/Rohmer Gewerbeordnung, Kommentar, § 36 Randziffer 59, zum \nfrüheren Recht: OVG NRW, GewArch 1982, 266). Führt die allgemeine \nBedürfnisprüfung dazu, dass auf einem bestimmten Fachgebiet keine \nSachverständigen bestellt werden, werden qualifizierte Berufsangehörige durch die \nUntätigkeit der zuständigen Stellen nicht übermäßig beschränkt, weil sie ihren \nspezialisierten Sachverstand dennoch anbieten können (vgl. BVerfG GewArch 1992, \n272 (274)). Bedenken gegen die Praxis der Beklagten, für das angesprochene \nGebiet keine Sachverständigen zu bestellen, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte sieht \nkeinen Bedarf für die Bestellung von Sachverständigen hinsichtlich einer Tätigkeit im \nBereich der Arzneimittelprüfung. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung \nfehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf einen Bedarf an \nSachverständigen verweist, die eine besondere Spezialisierung auf einem Gebiet \naufwiesen, für das firmenintern keine Kompetenz verfügbar sei, stellt dies die \nallgemeine Einschätzung der Beklagten nicht in Frage. Im Übrigen würde die \nVerkennung eines solchen Bedarfs Rechte des Klägers unberührt lassen, zum einen \nwegen der wie ausgeführt auf das Allgemeinwohl gerichteten Ermessensausübung \nbei der Bestimmung von Tätigkeitsfeldern, zum anderen weil der Kläger als \npraktischer Arzt und Geschäftsführer einer Gewerbetreibenden, der sich überdies mit \nNahrungsmitteln und Kosmetika befasst, kaum eine Spezialisierung aufweisen dürfte, \ndie in einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie nicht vorhanden ist.\n\n20\n\nIm Hinblick auf die „Qualitäts- und Risikobeurteilung von Nahrungsmitteln, \nKosmetika und Medizinprodukten\" hat der Kläger zwar im Gerichtsverfahren \nTätigkeiten dargelegt ( je drei Arbeiten über Kosmetika und Medizinprodukte sowie \nvier zu Nahrungsmitteln). Es kann dahinstehen, ob dies eine besondere Sachkunde \nund Erfahrung belegt, jedenfalls bestehen auch hier Bedenken gegen die persönliche \nEignung des Klägers als Sachverständiger.\n\n21\n\nEs erscheint zwar fragwürdig, allein schon aus dem Führen von \nRechtsstreitigkeiten Eignungsbedenken herzuleiten. Auch dürfte die Zahl der \nProzesse insoweit kaum aussagekräftig sein. Indessen sprechen bestimmte \nSchreiben des Klägers gerade in Bezug auf die erstrebte Bestellung gegen eine \nEignung, als Sachverständiger tätig zu werden. So ist nicht ersichtlich, worauf die im \nSchreiben vom 13. Dezember 2001 angeführten „Zweifel an einer vertraulichen \nBehandlung der einzureichenden Unterlagen durch Ihre Person\" beruhen. Die \nHinweise auf sonstige Aufgaben des Hauptgeschäftsführers der Beklagten reichen \nhierzu jedenfalls nicht aus. Der Umstand, dass der Kläger sich über das Verhalten \nvon Beschäftigten der Beklagten oder ihren Hauptgeschäftsführer geärgert haben \nmag, rechtfertigt ebenfalls nicht die Unterstellung, es erscheine zweifelhaft, ob diese \neinzureichende Unterlagen vertraulich behandelten. Der im Schreiben vom \n21. Mai 2001 erhobene Vorwurf, ein Beschäftigter der Beklagten habe „vor Gericht \nwissentlich eine falsche Aussage\" gemacht, hat - unabhängig von dem Umstand, \ndass eine vermeintlich falsche rechtliche Würdigung keine Falschaussage vor \nGericht darstellt - nichts mit der begehrten Bestellung als Sachverständiger zu tun. \nAuch ist nicht ersichtlich, wieso der Kläger Wert auf die Feststellung legt, er habe \ndieses Schreiben, mit dem er erneut - ohne Begründung - Zweifel an der \nvertraulichen Behandlung einzureichender Unterlagen äußert, an seine Kunden \nversandt. Die Schreiben lassen es an der gebotenen Sachlichkeit fehlen. Sie belegen \nvielmehr, dass der Kläger - wie bereits in seiner „Patienteninformation Nr. 2\" - \nbemüht ist, seinen Streit mit der Beklagten möglichst vielen Dritten mitzuteilen, die \nmit dieser Auseinandersetzung nichts zu tun haben. Ein ähnliches Verhalten zeigte \nder Kläger, als er in der Vergangenheit erklärte, er wolle IHK-Beiträge auf die \neinzelnen Patienten umlegen (Schreiben vom 11. Oktober 1999). Nach der \nbeabsichtigten „Patienteninformation\" wollen „auch Fachfremde an Leistungen \nunseres Gesundheitssystems verdienen, wie z.B. die für L1 zuständige IHK\". Die \nPatienten sollen aufgefordert werden: „Machen Sie sich selbst ein Bild über die Nicht-\nLeistung der IHK und ihres Geschäftsführers für Ihr Geld.\" Inhaltlich ist die \nInformation von „Patienten\" durch „uns als Ärzte\" schon deshalb irreführend, weil \nnicht der Kläger als Arzt, sondern eine gewerbetreibende Gesellschaft mit \nbeschränkter Haftung, deren Geschäftsführer der Kläger zugleich ist, zu \nMitgliedsbeiträgen herangezogen wird. Der Versuch, Patienten für Erwerbsinteressen \neiner GmbH zu instrumentalisieren, steht nicht nur im Widerspruch zu ärztlichen \nBerufspflichten, sondern steht auch der Annahme entgegen, der Kläger werde als \nSachverständiger die erforderliche Differenzierungsbereitschaft sowie die gebotene \nSachlichkeit und Distanz aufbringen können. Dagegen spricht ebenfalls die große \nbildliche Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten in der sog. \n„Patienteninformation\". Sie und die mehrfach unmittelbar gegen bestimmte \nBeschäftigte der Beklagten gerichteten Vorwürfe zeigen, dass es dem Kläger darauf \nankommt, die Auseinandersetzung möglichst zu personalisieren.\n\n22\n\nDas Bemühen, eine Auseinandersetzung einerseits auszuweiten, sie \nandererseits zu personalisieren, verträgt sich nicht mit der von einem \nSachverständigen zu erwartenden Distanz, Sachlichkeit und Zurückhaltung.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n24\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289716","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-25/3-k-8025-02","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289716","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289716","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-25/3-k-8025-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289716","retrieved":"2026-07-09 03:08:54.299233+00:00"}}