{"status":"available","doknr":"OLD289713","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1125.15NC18.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"15 NC 18/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nUnbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls nicht begründet. Gemäß § 123 \nAbs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine \nsolche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese \nVoraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs \nnicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n4\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum \nHochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden \nLosverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. \nmit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 \nAbs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den \nStudiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität \nder Hochschule.\n\n5\n\nDie Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen \n(MWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Psychologie an der I-\nUniversität E durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und \ndie Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester \n2003/04 vom 18. Juni 2003 (GV NRW S. 325), zuletzt geändert durch Verordnung \nvom 11. September 2003 (GV NRW S. 576) gemäß ihrem Erlass vom \n26. September 2003 (Gz.: 7.01.02.02.06.03) auf 68 festgesetzt. Diese Festsetzung \nfür das erste Fachsemester - Anträge für höhere Fachsemester liegen der Kammer \nnicht vor - erschöpft bei summarischer Prüfung die Ausbildungskapazität der \nHochschule.\n\n6\n\nDer Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2003/04 sind gemäß § 5 Abs. 1 \nder Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die \nFestsetzung von Zulassungszahlungen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW \nS. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW \nS. 544), zum Stichtag 1. März 2003 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5 \nAbs. 3 KapVO zum 15. August 2003 überprüften Daten zu Grunde zu legen, nach \ndenen die Ausbildungskapazität durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) \nund Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des \nBerechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der \nKapazitätsverordnung (III.) festzustellen ist.\n\n7\n\nI. \nLehrangebot\n\n8\n\nNach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer \nLehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen \neinschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem \ndurch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der \nVerminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.\n\n9\n\n1. Bruttolehrdeputat:\n\n10\n\nDas in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit \nist nach den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die Stellengruppen geltenden \nverschiedenen Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.\n\n11\n\nDer Lehreinheit Psychologie sind nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein \nWestfalen für das Jahr 2003 (I-Universität E, Kapitel 06 171) und dem zugehörigen \nStellenplan der Universität 21 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet. Das auf der \nGrundlage der haushaltsrechtlichen Stellenzuweisung und der Verordnung über die \nLehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen \n(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518) mit \nErlass vom 26. September 2003 ermittelte Bruttolehrdeputat von 116 DS lässt \nRechtsfehler nicht erkennen:\nStellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS\nC 4 Universitätsprofessor 4 8 32\nC 3/2 Universitätsprofessor 4 8 32\nC 1 Wissenschaftlicher Assistent 8 4 32\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter; befristet \n5 \n4 \n20\nSumme 21 116\nBei summarischer Prüfung ist damit das Lehrdeputat mit 116 DS auch unter \nBerücksichtigung der Lehrverpflichtungen der Stelleninhaber zutreffend ermittelt.\n\n12\n\nFür die Kapazitätsberechnung ohne Bedeutung sind die Anstellungsverhältnisse \nvon wissenschaftlichen Angestellten, die und soweit sie aus Drittmitteln finanziert \nsind,\n\n13\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 1. Februar 2002, 13 C 2/02 und vom 31. März 2000, \n13 C 1/00;\n\n14\n\ndies gilt für das Arbeitsverhältnis des Angestellten L, soweit er als Halbtagskraft \nbis zum 10. August 2003 beschäftigt war, die Hälfte der Beschäftigungsverhältnisse \nder Ganztagskräfte X, M (bis 31. Dezember 2003) und S (bis 31. Oktober 2003) \nsowie im Umfang von Zweidritteln ihrer Beschäftigungsverhältnisse bei den \nAngestellten T, N, E1 und - ab 11. August 2003 - L, die jeweils zu Drei viertel der \nArbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt waren bzw. sind.\n\n15\n\nSoweit die Beschäftigungsverhältnisse der vorgenannten wissenschaftlichen \nAngestellten darüber hinaus aus Hochschulmitteln finanziert werden und sie \nentsprechend diesem Anteil ihrer Beschäftigungsverhältnisse unter Berücksichtigung \nder dem Beschäftigungsumfang folgenden Minderung des regelmäßigen \nLehrdeputats von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4, Abs. 5 LVV) Lehrleistungen zu erbringen \nhaben, sind diese nach dem Stellenplan der Lehreinheit in einer Weise den mit einer \nLehrverpflichtung verbundenen Stellen zugeordnet, die die Ausbildungskapazität \nnicht erhöht. In diese Stellenzuordnung einzubeziehen sind mit 2 DS ab dem \n1. November 2003 die Halbtagskraft I3 (Nachfolger für S), mit ebenfalls je 2 DS die \nhälftig aus Hochschulmitteln finanzierten Vollzeitkräfte M und X sowie mit je 1 DS die \nwissenschaftlichen Angestellten T, N, E1 und - ab dem 11. August 2003 - L, deren \njeweilige Drei viertel-Stellen nur zu einem Drittel aus öffentlichen Mitteln finanziert \nwerden. Ebenso ohne kapazitätserweiternde Folgen bleibt die Besetzung der Stellen \ndurch die übrigen wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten, \nhochschulmittelfinanzierten Anstellungsverhältnissen; dabei ist für die \nvollzeitbeschäftigten Angestellten M1, N1, C, T1 eine Lehrleistung von 4 DS zu \nberücksichtigen, für den wissenschaftlichen Angestellten N2, der eine Drei viertel-\nStelle inne hat, eine Deputatstundenzahl von 3, für die zur Hälfte der regelmäßigen \nArbeitszeit einer Vollzeitkraft Angestellten E2 (bzw. Nachfolger C1), T2, I4, T3, T4 \neine Lehrleistung von 2 DS und 1 DS für die eine Viertelstelle inne habende \nwissenschaftliche Angestellte H. Unter Berücksichtigung der jeweiligen \nLehrverpflichtung ergibt sich für die Stellenzuordnung damit Folgendes:\n\n16\n\nWährend in der Stellengruppe C1, deren Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 6 LVV mit \neiner Regellehrverpflichtung von 4 DS versehen sind, von den verfügbaren 8 Stellen \n3 adäquat durch wissenschaftliche Assistenten (T5, O und K) und drei weitere Stellen \nmit den wissenschaftlichen Angestellten M1, N1 und C besetzt sind, die eine \nLehrleistung von jeweils 4 DS zu erbringen haben, teilen sich die verbleibenden \nbeiden Stellen zu je ½ die wissenschaftlichen Angestellten M und N2 bzw. S (bzw. \nals Nachfolger I3) und E2 (bzw. als Nachfolger C1). Dabei sind die Angestellten M, S \nund E2 dort mit der ihnen jeweils obliegenden, gemäß § 3 Abs. 4 S. 4, Abs. 5 LVV \ngeminderten Lehrverpflichtung von je 2 DS berücksichtigt; von der Lehrleistung, die \nder wissenschaftliche Angestellte N2 zu erbringen hat, entfallen 2 DS auf die \nvorgenannte Stelle und die dritte Deputatstunde auf die Stelle in der Gruppe der \nbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, auf der weiter die \nwissenschaftliche Angestellte H mit der ihr obliegenden Lehrleistung von 1 DS und \ndie wissenschaftliche Angestellte X geführt werden, für die eine Lehrleistung von \n2 DS anzusetzen ist. Die zweite der insgesamt 5 in der Stellengruppe der befristet \nbeschäftigten wissenschaftlichen Angestellten verfügbaren Stellen ist durch den \nwissenschaftlichen Angestellten T1 besetzt. Zwei weitere Stellen teilen sich zu je ½ \ndie wissenschaftlichen Angestellten T3 und T4 bzw. T2 und I4 mit der ihnen jeweils \nobliegenden Lehrverpflichtung von je 2 DS. Auf der fünften Stelle innerhalb dieser \nStellengruppe werden mit ihrem Lehrdeputat von jeweils 1 DS schließlich die \nwissenschaftlichen Angestellten T, N, E1 und L geführt.\n\n17\n\nAuch der rechnerische Ansatz von 4 DS (bzw. einer der anteiligen Arbeitszeit \nentsprechend geminderten Deputatstundenzahl) für die befristet angestellten \nwissenschaftlichen Mitarbeiter verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen das \nGebot erschöpfender Kapazitätsnutzung. Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung dieser \nStellen zu der Gruppe der unbefristet Beschäftigten mit 8 DS ist nicht geboten. Nach \nden Berechnungsunterlagen fehlt es sämtlichen Stelleninhabern schon an einer \nPromotion und damit an der Qualifikation, die nach § 59 Abs. 4 S. 1 Buchst. b) des \nzuletzt durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) geänderten Gesetzes \nüber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 \n(GV NRW S. 190) für die Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis \nerforderlich ist.\n\n18\n\n2. Lehrauftragsstunden:\n\n19\n\nDas Lehrangebot von danach 116 DS war nicht um Lehrauftragsstunden zu \nerhöhen.\n\n20\n\nNach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden \nkapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem \nBerechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester \nzur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung \nberuhen. Daran fehlt es hier.\n\n21\n\nAusweislich der durch den Antragsgegner überreichten Übersicht, die bei \nsummarischer Überprüfung Bedenken nicht begegnet und auf die wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird, sind die als Lehrauftragsstunden in Betracht \nkommenden Lehrveranstaltungen sämtlich entweder nicht dem Ausbildungsaufwand \nnach § 13 Abs. 1 KapVO zuzurechnen oder durch die Curricularnormwertanteile für \nChemie, Physik, Klinisch-Theoretische Medizin und Vorklinische-Medizin in der \nKapazitätsberechnung für den Diplomstudiengang Psychologie berücksichtigt.\n\n22\n\nEine Erhöhung des Lehrdeputats kommt auch nicht mit Blick auf \nLehrauftragsstunden in Betracht, wenn und soweit sie im Rahmen der so genannten \nTitellehre erbracht worden sind. Die Pflicht zur Kapazitätserschöpfung gebietet es \nnicht, im Rahmen der Titellehre erbrachte Lehrleistungen kapazitätserhöhend zu \nberücksichtigen, weil solche freiwillig und unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen \nnach § 10 S. 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden anzurechnen sind\n\n23\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1987, \n7 C 10.86 u. a., Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.21 Nr. 34, S. 34 f.; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 17. März 2003, 13 C 11/03, vom 1. Februar 2002, 13 C 2/02 und \nvom 10. September 1998, 13 C 19/98; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. \nzuletzt Beschluss vom 5. Dezember 2002, 15 Nc 86/02.PS u. a., m. w. N.\n\n24\n\nDem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und \nunentgeltlich erbrachte Lehrleistungen unabhängig davon nicht zuwider laufen, ob \ndie Lehrpersonen außeruniversitären Forschungseinrichtungen angehören oder im \nRahmen der sogenannten Titellehre tätig werden. Letztere in die Berechnung des \nLehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und \nder spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch \nwünschenswerte Titellehre zu gefährden,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O.\n\n26\n\n3. Dienstleistungsexport:\n\n27\n\nDer sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende \nDienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist \nebenfalls rechtlich zutreffend ermittelt.\n\n28\n\nDie Lehreinheit Psychologie erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht \nzugeordneten Studiengänge Mathematik (Diplom) und Biologie (Diplom). Diesen \nDienstleistungsbedarf hat die MSWF gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie \nfolgt und bei summarischer Prüfung im Ergebnis zutreffend berechnet:\n\n CAq Aq/2 CAq x Aq/2\nMathematik, Diplom 0,05 112,50 5,63\nBiologie, Diplom 0,03 87,00 2,61\nSumme 8,24\nDie einzelnen Curricularanteile (CAq), die die Kammer bereits einer Überprüfung \nunterzogen hat,\n\n29\n\nBeschlüsse vom 15. Dezember 1982,15 L 7301/82 u. a.,\n\n30\n\nsind auch bei erneuter summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. \nRechtlich durchgreifende Bedenken gegen die übrigen Rechnungsgrößen sind \nebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch bei summarischer Prüfung sonst \nersichtlich.\n\n31\n\n4. Bereinigtes Lehrangebot:\n\n32\n\nUnter Verwendung der unter 1) und 3) ermittelten Werte beträgt damit das \nbereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO\n\n33\n\n 116 DS - 8,24 DS = 107,76 DS.\n\n34\n\nII. \nLehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n35\n\nDer für die ordnungsgemäße Ausbildung von Studierenden in dem Studiengang \nerforderliche, gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert \nbestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung \neingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende \nCurriculareigenanteil für den Studiengang Psychologie von 3,82 (CAp) erweist sich \nbei summarischer Überprüfung als rechtsfehlerfrei.\n\n36\n\nVon dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Psychologie mit 4,0 \nfestgelegten Curricularnormwert, der auch unter Berücksichtigung der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei summarischer Prüfung keinen \nBedenken begegnet,\n\n37\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1991, 1 BvR 393, 610/85, \nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, S. 145 ff., vgl. ferner Beschlüsse der \nKammer vom 11. Dezember 1980, 15 L 7300/80 u. a.,\n\n38\n\nsind in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits in Grund und Höhe \nrechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte \ndurch die Lehreinheiten\n CAq\nVorklinische Medizin 0,02\nKlinisch-theoretische Medizin 0,10\nPhysik 0,02\nBiologie 0,02\nChemie 0,02\nSumme 0,18\nDass die Lehreinheit Psychologie der I-Universität E tatsächlich kein \nAusbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit Psychologie \ndamit geltenden Curriculareigenanteil von 4,0 - 0,18 = 3,82 entspricht, ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n39\n\nDamit errechnet sich nach der Formel 4 der Anlage 1 zur KapVO bei der durch \ndie MSWF zu Grunde gelegten Anteilquote (Zp) von 1,0 ein gewichteter \nCurricularanteil von\n\n40\n\n CA = 3,82 x 1,0 = 3,82.\n\n41\n\nAus dem gewichteten Curriculareigenanteil von 3,82 und dem bereinigten \nBruttolehrdeputat von 107,76 DS je Semester ergibt sich in Anwendung der in \nAnlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die errechnete jährliche \nAufnahmekapazität von\n\n42\n\n 2 x 107,76 DS \n -------------------- = 56,42, \n 3,82\n\n43\n\ndas heißt gerundet 56 Studienplätzen.\n\n44\n\nIII. \nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n45\n\nSchließlich erweist sich auch die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchgeführte \nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses als rechtsfehlerfrei.\n\n46\n\nDer mit 1/0,82 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, dessen \nBerechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise,\n\n47\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 und vom 31. März 2000, \njeweils a. a. O.,\n\n48\n\nnach dem sog. \"Hamburger Modell\" erfolgt ist, begegnet bei summarischer \nÜberprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Dass der anhand der amtlichen Statistik \nzu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote \nentgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt, ist weder \nsubstantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n49\n\nDurch Multiplikation mit dem von der MWF angesetzten \nSchwundausgleichsfaktor 1/0,82 erhöht sich die ermittelte Studienanfängerzahl \nauf\n\n50\n\n 56 x 1/0,82 = 68,29\n\n51\n\nund damit gerundet 68 Studienplätze. Diese entfallen bei dem jährlich \norganisierten Lehrbetrieb im Studiengang Psychologie sämtlich auf das \nWintersemester 2003/04.\n\n52\n\nIV. \nBesetzung\n\n53\n\nNach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom \n27. Oktober 2003 waren zu diesem Zeitpunkt sämtliche der im ersten Fachsemester \ndes Studiengangs Psychologie zur Verfügung stehenden 68 Studienplätze belegt. \nStudienplätze für die gerichtliche Verteilung stehen nach allem nicht zur \nVerfügung.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-25/15-nc-18-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-25/15-nc-18-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289713","retrieved":"2026-07-09 03:08:54.043517+00:00"}}