{"status":"available","doknr":"OLD289794","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1120.6K6183.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"6 K 6183/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anordnung des Beklagten vom 4. April 2002, den Sweg in L von der \nS1straße her durch zwei herausnehmbare Sperrpfosten abzusperren und der \nWiderspruchsbescheid des Landrates L1 vom 6. August 2002 werden aufgehoben \nund der Beklagte verpflichtet, die angebrachten Sperrpfosten zu entfernen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Bürohauses S1straße 00 in L. Die Kläger \nzu 2. und 3. sind Mieter des Hauses und betreiben gemeinsam die Sozietät C und I1 \neine Anwalts- und Steuerberatungskanzlei. Sie wenden sich gegen die Sperrung des \nSweg von der S1straße her.\n\n3\n\nDie Sperrung des Swegs erfolgte auf Grund von Beschwerden mehrerer \nAnwohner des Sweges. Diese hatten sich mit Schreiben vom 20. September 2001 an \ndie Stadtverwaltung L gewandt. Darin führten sie aus, dass die Stadtverwaltung \nzugesagt habe, die Einfahrt zum Sweg werde von der S1straße her durch Poller o.ä. \ngesperrt, wenn sich der Verkehr nicht ganz wesentlich verringere. Die aufgestellten \nSchilder „Durchfahrt für Kraftfahrzeuge aller Art verboten - Anlieger frei\" hätten sich \nals ebenso unwirksam erwiesen wie das Schild „Verkehrsberuhigte Zone\" \n(Zeichen 325); pro Stunde würden etwa 40-50 Pkw und Lkw mit vollem Tempo durch \ndie Straße fahren. \n\n4\n\nDie Kreispolizeibehörde L1 - Polizeiinspektion Süd - teilte mit Schreiben vom \n14. August 2001 zur Verkehrssituation auf dem Sweg in L mit, der Sweg sei durch \nentsprechende Zeichen verkehrsberuhigt. An der Einmündung S1straße in den Sweg \nsei das Zeichen 251 StVO mit dem Zusatz „Anlieger frei\" und vom Sweg in die \nS1straße mit dem Zeichen 267 StVO „Verbot der Einfahrt\" aufgestellt. Beide Zeichen, \nso die Angaben vieler Anlieger, würden von zahlreichen Verkehrsteilnehmern \nmissachtet. Kontrollen der Polizei hätten die Angaben der Anwohner bestätigt. Es sei \nangebracht, die Einfahrt zum Sweg bzw. S1straße durch Pfähle wie an der \nEinmündung Am L2/B 0 abzuriegeln. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 4. Oktober 2001 teilte das Straßenverkehrsamt des Beklagten \nden Klägern mit, dass die Nachbarschaft Sweg 0 und Alt S einen Antrag auf \nSperrung des Sweges an der Einmündung zur S1straße für Kraftfahrzeuge aller Art \ngestellt habe; zur Begründung hätten die Nachbarschaften darauf hingewiesen, dass \ndie inzwischen als verkehrsberuhigte Zone ausgebaute Straße sehr stark von \nNichtanliegern als Durchgangsstraße bzw. Abkürzung genutzt werde, um auftretende \nWartezeiten vor der Ampelkreuzung L 000/B 0 zu umgehen. Die Verkehrssicherheit \nauf der Straße, auf der sich Fußgänger, spielende Kinder und Fahrzeuge \ngleichberechtigt aufhalten dürften, sei nicht mehr Gewähr leistet. Es sei beabsichtigt, \ndem Antrag zuzustimmen und die Sperrung an der Einmündung der S1straße \nanzuordnen. Zuvor werde jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 11. Oktober 2001 nahmen die Kläger Stellung und führten \ndazu im Wesentlichen aus, dass bei einer Sperrung der Einfahrt die Parkplätze auf \ndem Grundstück des Herrn T, der Eigentümer des unbebauten Grundstücks \nFlurstücke 166-175 und 192-195 sei, als Parkplatz nicht mehr angefahren werden \nkönnten. Die bisherige Anliegerregelung habe ihre Ursachen in dem bisher \nschlechten Ausbauzustand der Straße gehabt. Dieser Anlass sei nunmehr \nweggefallen. Schon die Sperrung der Ausfahrt vom Sweg hin zur S1straße sei \nverfehlt gewesen. Dies verursache schon heute einen für alle lästigen aber leicht \nvermeidbaren Mehrverkehr von ca. 100 Verkehrsbewegungen täglich. Wenn \nallerdings trotz aller Bedenken grundsätzlich an dem bestehenden Ausfahrtsverbot \nzur S1straße hin festgehalten und noch zusätzlich über weitere \nVerkehrsbeschränkungen nachgedacht werden solle, dann käme folgender \nLösungsansatz in Betracht: „Die Ausbildung des östlichen Teils des Swegs zwischen \nAm L2 und S1straße als Sackgasse bei Aufhebung des Ausfahrtsverbot zur S1straße \nhin.\"\n\n7\n\nIm Rahmen des Verfahrens wurde die Polizeiwache L erneut angehört. Mit \nSchreiben vom 17. Dezember 2001 teilte die Polizeiwache L dem Beklagten mit, \ndass das Aufstellen der Poller in Höhe der Einmündung erfolgen solle und nicht, wie \nvon einigen Anwohnern gefordert, in Höhe der Straße Am L2. Das Einfahren vom \nSweg in die S1straße sei problematisch. Durch die Bebauung sei der Rad-/Gehweg \nauf der S1straße sehr schlecht einzusehen. Außerdem sei bei einer Ortsbesichtigung \nfestgestellt worden, dass der Kraftfahrzeugverkehr aus Richtung X bei rechtsseitig \nparkenden Fahrzeugen auf der S1straße - vor der Rechtsanwaltspraxis - ebenfalls \nnur sehr schlecht von der Einmündung Sweg einzusehen sei. Hier müsse bei einer \nSperrung des Swegs in Höhe der Straße Am L2 ein Halteverbot errichtet werden. \nDies sei aber nicht praktikabel, weil dann Parkplätze wegfielen. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 15. Januar 2002 teilte das Straßenverkehrsamt des Beklagten \nden Klägern mit, nach intensiven Überlegungen und Abwägungen der verschiedenen \nGesichtspunkte sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Sperrung der \nEinfahrt an der Einmündung zur S1straße mit einem Absperrpoller aus Gründen der \nSicherheit und Ordnung des Verkehrs zwingend geboten sei. Die notwendigen \nbaulichen Maßnahmen würden in absehbarer Zeit erfolgen.\n\n9\n\nGegen diese angekündigten Maßnahmen legten die Kläger am 21. Januar 2002 \nvorsorglich Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass die angeordnete \nSperrung der Einfahrt rechtswidrig sein würde. Verkehrszeichen dürfen nach § 39 \nAbs. 1 StVO und § 45 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 StVO nur dann angeordnet werden, \nwenn dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten sei. Die Sperrung \ndes Swegs sei nicht nur nicht zwingend geboten, sondern überflüssig und \nrechtswidrig. Durch die tatsächliche und rechtliche Ausgestaltung der \nverkehrsberuhigten Zone sei bereits ein wesentlicher Beitrag zur Minderung des \nVerkehrsaufkommens und zur Beschränkung der für die Anlieger lästigen \nAuswirkung geleistet worden. Zusätzliche Maßnahmen seien nicht erforderlich. \nAußerdem fehle es an gesicherten tatsächlichen Erkenntnissen dahin, dass \nGeschwindigkeitsübertretungen auf dem Sweg häufiger als in anderen \nverkehrsberuhigten Bereichen vorkämen. Eine Geschwindigkeitsmessung habe nicht \nstattgefunden.\n\n10\n\nAm 22. März 2002 (Freitag) wurde in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.30 Uhr am \n24. März 2002 (Sonntag) in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am 27. März \n2002 (Dienstag ) in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.30 Uhr eine Verkehrszählung durch \nMitarbeiter des Beklagten durchgeführt. \n\n11\n\nAm 4. April 2002 ordnete der Beklagte die Sperrung der Einfahrt Sweg von der \nS1straße her für Kraftfahrzeuge aller Art nach § 45 StVO aus \nVerkehrssicherheitsgründen an. \n\n12\n\nMit Schreiben vom 4. April 2002 wandten sich die Kläger an den Landrat des \nKreises L1 und teilten mit, dass die Bauarbeiten begonnen hätten und baten darum, \nüber den Widerspruch zu entscheiden. \n\n13\n\nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises L1 \nvom 6. August 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Landrat aus, dass \nnach § 45 StVO Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder \nStraßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs \nbeschränken oder verbieten könnten. Im Rahmen dieser Ermächtigung habe der \nBeklagte nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der Verkehrsverhältnisse \nund unter Berücksichtigung der örtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten nach \nAnhörung der Polizei und nach Überprüfung in der Örtlichkeit über die Notwendigkeit \nder beanstandeten Verkehrsmaßnahme entschieden. Die durchgeführte \nVerkehrszählung habe ergeben, dass zu bestimmten Zeiten der Durchgangsverkehr \neinen Anteil von 60-80 % der durchfahrenden Kraftfahrzeuge aufgewiesen habe. \nBereits mit Schreiben vom 14. August 2001 habe die Polizeiwache L angeregt, die \nEinfahrt zum Sweg bzw. zur S1straße durch Pfähle abzuriegeln. Es liege auf der \nHand, dass bei Nichteinhaltung der Schrittgeschwindigkeit vor allem auf der Straße \nspielende Kinder und Fußgänger gefährdet würden. \n\n14\n\nDie Kläger haben am 6. September 2002 Klage erhoben, mit der sie ihr \nBegehren weiterverfolgen. Ergänzend führen sie aus, dass nach § 45 Abs. 9 StVO \nbesondere Umstände vorliegen müssten und die streitigen Maßnahmen zwingend \nerforderlich seien. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen, \n\n16\n\n1. Die Anordnung des Beklagten, den Sweg in L von der \nS1straße her durch die Anbringung von Sperrpfosten \nabzubinden und der Widerspruchsbescheid des Landrates \ndes Kreises L1 vom 6. August 2002 werden aufgehoben.\n\n17\n\n2.\n\n18\n\n3. Der Beklagte wird verurteilt, die angebrachten \nSperrpfosten im Bereich der Einmündung des Sweg in die \nS1straße zu entfernen.\n\n19\n\n4.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung beruft der Beklagte sich darauf, dass die Voraussetzungen für \ndie Anordnung nach § 45 Abs. 1 und 9 StVO vorliegen. Der Einbau einer elektronisch \nbetriebenen Polleranlage sei nicht praktikabel, weil der Personenkreis der Anlieger \ndes Swegs ständig wechselten und nicht verifizierbar sei. Außerdem sei die Ausgabe \nvon Einfahrtberechtigungschips im Rathaus genauso zeitaufwändig wie die Fahrt \nüber die nördliche Zufahrt zum Sweg. Die Anschaffungs- und Installationskosten \neiner derartigen Anlage lägen bei ca. Euro 18.000,-- und seien daher zu hoch. \n\n23\n\nDie Berichterstatterin hat am 29. Juli 2003 die Sach- und Rechtslage vor Ort \nerörtert und die Örtlichkeit in Augenschein genommen. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten einschließlich der der Verfahren 6 K 1847/03 und 6 L 1154/02 sowie \nauf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landrates des \nKreises L1 sowie auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 29. Juli 2003 Bezug \ngenommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n27\n\nDie von der Beklagten am 4. April 2002 angeordnete Sperrung der Einfahrt Sweg \nvon der S1straße her für Kraftfahrzeuge aller Art ist rechtswidrig und verletzt die \nKläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nBei der Sperrung der Einfahrt von der S1straße in den Sweg durch Sperrpfosten \nhandelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz \nNRW.\n\n29\n\nDer Beklagte kann diesen nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit \n§ 45 Abs. 9 StVO stützen. Danach können die Straßenverkehrsbehörden die \nBenutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit \nund Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO \nsetzt tatbestandlich voraus, dass eine konkrete straßenverkehrsrechtliche Gefahr \nvorliegt und dass das Einschreiten zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und \nerforderlich ist. Sind diese tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, so liegt es im \nErmessen der Straßenverkehrsbehörde, ob und welche Maßnahmen sie zu ihrer \nBekämpfung ergreift,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1980 - 7 C 19.78 -, Buchholz 442.151, § 45 \nStVO Nr. 8, S. 23, 24; Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32, \n36; OVG NW, Urteil vom 17. Februar 1997 - 25 A 546/95 -, vom 2. Dezember 1997 \n- 25 A 4997/96 - und vom 2. September 1998 - 25 A 1100/96 -.\n\n31\n\nBeschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 \nSatz 2 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen \nVerhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer \nBeeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter \nerheblich übersteigt. Dabei ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften, \ndass § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der spezielle Bestimmungen für Beschränkungen des \nfließenden Verkehrs betrifft, die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 \nSatz 1 StVO zwar modifiziert und konkretisiert, aber nicht ersetzt. Das bedeutet \nnamentlich, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 Satz 2 \nStVO - bei Vorliegen der dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen - \nprinzipiell im Ermessen der zuständigen Behörden stehen. Ein Ermessen steht der \nBehörde insbesondere zu, soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die \nkonkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll. Dabei ist allerdings der \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; dieser Grundsatz ist verletzt, \nwenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weit gehende \nAnordnung Gewähr leistet werden kann. § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 \nAbs. 9 Satz 2 StVO setzt für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine \nGefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und \ndas allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den voranstehenden Absätzen \ngenannten Rechtsgüter erheblich übersteigt,\n\n32\n\nso BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23/00 -, DAR 2001, Seite 424, OVG \nBremen, Urteil vom 10. November 1998 - OVG 1 BA 20/97 -, NZV 2000, Seite 140; \nOVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 -, VD 2003, Seite 170 und \nJuris; Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 45 \nRdnr. 28a.\n\n33\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n34\n\nDie Kammer hat auf Grund der vorgelegten Unterlagen und auch durch den ihr \ndurch die Berichterstatterin auf Grund des durchgeführten Ortstermins vermittelten \nEindrucks von den örtlichen Verhältnissen eine besondere Gefahrenlage für die \nEinfahrt von der S1straße in den Sweg in L nicht feststellen können. Vielmehr liegt in \ndem betroffenen Straßenbereich eine Verkehrssituation vor, die in dieser Weise in \nvielen Bereichen der Städte und Gemeinden anzutreffen ist. Die Sicht für ein- und \nausfahrende PKW wird durch parkende Autos erschwert, und der Autofahrer muss \ngleichzeitig den Fahrrad- und Fußgängerverkehr beachten. Anhaltspunkte dafür, \ndass es in dem betroffenen Bereich vor der Sperrung besonders viele Unfälle \ngegeben hätten, sind nicht hinreichend dargelegt. Belastbares Datenmaterial hat der \nBeklagte dazu nicht vorgelegt. Vielmehr hat er sich darauf berufen, dass der Kläger \nzu 2. selbst am 2. April 1984 darauf hingewiesen habe, dass es zu Unfällen mit \nRadfahrern komme. Dieses Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger liegt \nnunmehr 13 Jahre zurück und kann daher nicht mehr zur Beschreibung der aktuellen \nVerkehrssituation auf dem Sweg herangezogen werden. Im Ortstermin vom \n29. Juli 2003 erklärte darüber hinaus der Vertreter des Kreises L1, dass diese Stelle \nnicht als Unfallhäufungsstelle ausgewiesen sei.\n\n35\n\nDie durchgeführte Verkehrszählung vermag ebenso wenig eine besondere \nGefahrenlage zu begründen. Es mag zwar sein, dass der Sweg von Ortskundigen als \nUmfahrung der Ampelkreuzung L 000/B0 genutzt wird. Es liegen aber keine Daten \ndafür vor, ob es auf Grund dieser Tatsache zu besonders vielen Unfällen gekommen \nist. Eine aussagekräftige Geschwindigkeitsmessung bei den durchfahrenden PKW ist \nnicht durchgeführt worden. Die Zahl der Fahrzeuge, die an den Tagen, an denen die \nVerkehrszählung stattfand, den Sweg befuhren, ist mit insgesamt 172 bzw. 159 PKW \nin 11 ½ Stunden eher gering und spricht nicht für eine besonders hohe \nVerkehrsbelastung. Die Einfahrt von der S1straße in den Sweg war zudem vor der \nAufstellung der Sperrpfosten mit dem Schild „Durchfahrt verboten - Anlieger frei\" und \n„Verbot der Einfahrt\" beschildert worden. Es mag zwar sein, dass einige Autofahrer \ndiese Zeichen missachteten, aber dass dies in einem Umfang geschehen ist, der in \nerheblichem Maße zu gefährlichen Situationen für die Anlieger führte, ist nicht belegt \nworden. Die Anlieger des Swegs behaupten in ihren Eingaben an den Beklagten \nzwar, dass PKWs und LKWs in „vollem Tempo\" auf dem Sweg unterwegs gewesen \nseien. Diese Behauptungen sind vom Beklagten aber nicht überprüft worden. Die \nörtliche Polizei hat auch nur auf die problematischen Sichtverhältnisse beim Ein- und \nAusfahren in den Sweg hingewiesen. Unterlagen über Unfälle oder konkrete \nErgebnisse von Verkehrskontrollen konnte sie aber nicht vorlegen. \n\n36\n\nDer Umstand, dass ein Schulweg über den Sweg führt, vermag ebenfalls nicht zu \neiner anderen Beurteilung zu führen. Eine vergleichbare Verkehrssituation für \nSchüler, liegt in vielen Bereichen der Städte und Gemeinden vor. Viele Schulwege \nführen an Hauptstraßen und vom Verkehr wesentlich höher belasteten Straßen und \nStraßenkreuzungen vorbei, als dies beim verkehrsberuhigten Sweg der Fall ist. Die \nMöglichkeit von Verkehrsunfällen gerade mit Schülern besteht allgemein und führt \nnicht zur Annahme einer örtlich bedingten besonderen Gefahrensituation.\n\n37\n\nVor diesem Hintergrund ist eine besondere Gefahrenlage, die die Absperrung \ndes Sweg von der S1straße her, zwingend gebieten würde, weder hinreichend \nkonkret dargelegt, noch ersichtlich. Die Verpflichtung zur Beseitigung der \nSperrpfosten beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-20/6-k-6183-02","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-20/6-k-6183-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289794","retrieved":"2026-07-09 03:09:01.035153+00:00"}}