{"status":"available","doknr":"OLD289793","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1120.15NC19.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"15 NC 19/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nUnbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 \nS. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine \nsolche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese \nVoraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs \nnicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n4\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum \nHochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden \nLosverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. \nmit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 \nAbs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den \nStudiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität \nder Hochschule.\n\n5\n\nDie Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen \n(MWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Diplomstudiengang Psychologie an der \nC Universität X durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen \nund die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester \n2003/04 vom 18. Juni 2003 (GV NRW S. 325), zuletzt geändert durch die \nVerordnung vom 11. September 2003 (GV NRW S. 576) auf Vorschlag der \nHochschule auf 65 festgesetzt, obwohl die Ausbildungskapazität in diesem \nStudiengang nach ihrem Kapazitätserlass vom 3. Juni 2003 (213.2-7.01.02.02.06.03) \nin der Fassung des Erlasses vom 26. September 2002 bereits mit \n57 Studienanfängern erschöpft ist. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nallein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stehen für die Aufnahme von \nStudierenden im ersten Fachsemester - Anträge für höhere Fachsemester liegen der \nKammer nicht vor - jedenfalls nicht mehr als die durch die Hochschule bereit \ngestellten 65 Studienplätze zur Verfügung. Zwar hat sich damit im Vergleich zu dem \nvorangegangenen Berechnungszeitraum,\n\n6\n\nvgl. Beschluss der Kammer vom 14. November 2002, 15 Nc 85/02.PS \nu. a.\n\n7\n\ndie Zahl der für Erstsemester im Studiengang Psychologie bereit gestellten \nStudienplätze gemindert, nachdem die Hochschule zum Wintersemester 2002/03 bei \neiner zutreffend berechneten Kapazität von 64 Studienplätzen noch \n70 Studienanfänger aufgenommen hatte. Die Verringerung der Studienplatzzahl für \nStudienanfänger beruht aber, wie zu zeigen sein wird, auf rechtlich zu billigenden \nGründen.\n\n8\n\nIn das ministerielle Berechnungsergebnis eingestellt und damit der \nKapazitätsüberprüfung durch die Kammer zu Grunde zu legen sind die \nkapazitätsrechtlichen Folgen der mit Wirkung zum 1. November 2000 (unter \nanderem) erfolgten Verlagerung des Fachs Sozialpsychologie aus dem nunmehr \naufgelösten Fachbereich 1 (Gesellschaftswissenschaften) in die Lehreinheit \nPsychologie des Fachbereichs G, Bildungswissenschaften (früher Fachbereich 3, \nErziehungswissenschaften). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat diese \nOrganisationsentscheidung der Hochschule der rechtlichen Überprüfung durch die \nKammer Stand gehalten,\n\n9\n\nvgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. November 2001, 15 L 39/01.PS u. a., \nund vom 14. November 2002, a. a. O.\n\n10\n\nMangels gegenteiliger Erkenntnisse und substantiierter Einwendungen gegen \ndiese Organisationsmaßnahme ist auch für den hier maßgeblichen \nBerechnungszeitraum an deren Bewertung als rechtmäßig festzuhalten.\n\n11\n\nDer Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2003/04 sind die gemäß § 5 \nAbs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und \ndie Festsetzung von Zulassungszahlungen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW \nS. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW \nS. 544), zum Stichtag 1. März 2003 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5 \nAbs. 3 KapVO zum 15. August 2003 überprüften Daten zu Grunde zu legen, nach \ndenen die Ausbildungskapazität durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) \nund Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des \nBerechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der \nKapazitätsverordnung (III.) festzustellen ist.\n\n12\n\nI.\n\n13\n\nLehrangebot\n\n14\n\nNach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer \nLehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen \neinschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem \ndurch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der \nVerminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.\n\n15\n\n1. Bruttolehrdeputat:\n\n16\n\nDas in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit \nist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen im \nRahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.\n\n17\n\nBasierend auf dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das \nJahr 2003 stehen der Lehreinheit Psychologie nach dem Stellenplan der C \nUniversität X für Lehrpersonal nunmehr nur noch 18 Stellen zur Verfügung. Das \nanhand dieser Stellenzuweisung und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an \nUniversitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom \n30. August 1999 (GV NRW S. 518) zuletzt mit Erlass der MWF vom \n26. September 2003 ermittelte Lehrdeputat von 128 DS lässt Rechtsfehler nicht \nerkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:\nStellenart \nStellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV \nAngebot in DS\nC 4 Universitätsprofessor 5 8 40\nC 3/2 Universitätsprofessor 1 8 8\nC 4/3/2 Universitätsprofessor 2 12 24\nC 1 Wissenschaftlicher Assistent 3 4 12\nA 15 - 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben \n2 \n8 \n16\nBAT I - II a Wissenschaftliche(r) Angestellte(r); befristet \n3 \n4 \n12\nBAT I - II a Wissenschaftliche(r) Angestellte(r), unbefristet \n2 \n8 \n16\nSumme 18 128\nSoweit das Lehrdeputat von danach 128 DS hinter dem für den vormaligen \nBerechnungszeitraum ermittelten Lehrdeputat von 138 DS um 10 DS zurückbleibt, \nberuht dies nach dem Vortrag des Antragsgegners und den vorgelegten Unterlagen \nzur Berechnung der Ausbildungskapazität auf der mit einem Verlust von 8 DS (vgl. \n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV) verbundenen Verlagerung einer C 4-Stelle (Professur für \n\"Allgemeine Psychologie I\") aus dem Studiengang Psychologie in den Studiengang \nPädagogik (Professur für \"Lehr-, Lern- und Unterrichtsforschung\"), der Zuordnung \nder vormals dem Studiengang Psychologie zur Verfügung stehenden und mit einer \nDeputatstundenzahl von 6 (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV) versehenen Oberassistentenstelle \n(C 2) zum Studiengang Mathematik und der zu Gunsten des Studiengangs \nPsychologie erfolgten Einrichtung einer weiteren C1-Stelle (wissenschaftlicher \nAssistent), für die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV ein Lehrdeputat von 4 DS gilt. Die \ndamit verbundene Minderung des dem Studiengang Psychologie zur Verfügung \nstehenden Lehrdeputats ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.\n\n18\n\nDer Beschluss des Rektorats der Universität X vom 24. März 2003, für die dem \nStudiengang Pädagogik zugeordnete C 4-Professur \"Lehr-, Lern- und \nUnterrichtsforschung\" eine zum Studiengang Psychologie gehörige C 4-Stelle in \nAnspruch zu nehmen, stellt eine im Organisationsermessen der Hochschule liegende \nEntscheidung über die personelle Ausstattung von Studiengängen dar, die von \nsachlichen Erwägungen getragen und auch sonst kapazitätsrechtlich nicht zu \nbeanstanden ist. Der Beschluss beruht auf § 20 Abs. 1 des zuletzt durch Gesetz vom \n28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) geänderten Gesetzes über die Hochschulen des \nLandes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) und ist Teil \nder Maßnahmen der Hochschule, die zur Entwicklung umfassender Synergieeffekte \nin Forschung und Lehre dem langfristigen Ziel dienen, Qualität von Forschung und \nLehre am Hochschulstandort zu sichern. Mit diesen Maßnahmen setzt die Universität \ndas Ergebnis der Arbeit des Expertenrates um, der durch die Landesregierung \nNordrhein-Westfalen im Januar 1999 zur Planung der Umstrukturierung der \nHochschulen eingesetzt worden war, und den im Juni 1999 zwischen der \nLandesregierung und den Hochschulen geschlossenen Qualitätspakt. Entsprechend \nder Empfehlung des Expertenrates sind gemäß § 1 Nr. 13 der Verordnung zur \nSicherung der Aufgaben im Hochschulbereich der (früheren) Ministerin für Schule, \nWissenschaft und Forschung vom 30. Mai 2000 (GV NRW S. 255), die auf § 108 \nAbs. 4 S. 2 Hs. 2 HG gestützt ist, zum 1. Oktober 2007 an der Universität X der \nDiplomstudiengang Erziehungswissenschaft, die integrierten Studiengänge \nMaterialwissenschaften und Sozialwissenschaften, der Magisterhaupt- und \nnebenfachstudiengang Allgemeine Literaturwissenschaft, der \nMagisternebenfachstudiengang Pädagogik und die Studienrichtung Technische \nPhysik im integrierten Studiengang Physik aufgehoben. In Übereinstimmung mit der \nim Abschlussbericht des Expertenrates vom 21. Februar 2001 weiter enthaltenen \nEmpfehlung hat die Universität X darüber hinaus auf der Grundlage eines mit dem \nBericht von Prof. Dr. Dr. hc. X1 vom 17. Juli 2002 als Mediator abgeschlossenen \nMediationsprozesses hochschulintern Maßnahmen ergriffen, um unter anderem die \nnach dem Qualitätspakt erforderliche Einsparung weiterer Stellen zu realisieren, die \nAttraktivität des Hochschulstandortes X durch eine Intensivierung der Forschung zu \nerhöhen, das Profil der Universität und einzelner Bereiche zu schärfen und \nwissenschaftliche Schwerpunkte in Forschung und Lehre zu setzen. Der nach den \nAngaben des Antragsgegners am 8. Juli 2002 durch das Rektorat der Universität \ngebilligte und am 17. Juli 2002 dem Senat und später der MSWF vorgelegte Bericht \nüber den Mediationsprozess sieht zu diesem Zweck Veränderungen der \nhochschulinternen Struktur vor, die zu einer Reduzierung der verfügbaren \nProfessorenstellen in fast allen Fachbereichen führen. Unter anderem hat danach \nder Studiengang Psychologie ausweislich der der Kammer vorliegenden Protokolle \nüber die Rektoratssitzung vom 13. Januar 2003 und die Sitzung des Senats vom \n15. Januar 2003 eine seiner C 4-Stellen der sogenannten \"Stellenreserve P\" und \ndamit einem Pool von Stellen zuzuführen, die nach der Zielsetzung der \nUmstrukturierungsmaßnahmen für Umwidmungen zu Zwecken der Profilbildung der \nHochschule und Schaffung von Fachbereichsschwerpunkten zur Verfügung stehen. \nGegen dieses nach dem Ziel und seiner Umsetzung plausibel begründete \nOrganisationskonzept der Umstrukturierung sind rechtlich beachtliche Bedenken \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für seine kapazitätsrechtliche \nFolgen, soweit sie für die hier zu treffende Entscheidung von Bedeutung sind. Die \nbislang dem Studiengang Psychologie zugehörige und dort bis zum \n30. September 2003 auch besetzte C 4-Stelle gehört entsprechend dem Zweck der \nfür sie haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel zur Ausbildungskapazität \nder Universität. Sie ist nicht in der \"Stellenreserve P\" quasi \"ungenutzt\" verblieben, \nsondern zeitgleich mit ihrer Zuordnung zum Studiengang Pädagogik seit dem \n1. Oktober 2003, wenn auch vorübergehend nur in Vertretung des Amtes eines \nUniversitätsprofessors, durch einen Privatdozenten besetzt.\n\n19\n\nKapazitätsrechtlich ohne Bedeutung ist der Umstand, dass die nunmehr dem \nFachbereich Bildungswesen zugehörige C4-Stelle (Nr. 73) im Stellenplan des \nFachbereichs Psychologie vom 30. September 2003 als zu den \nBerechnungsstichtagen 1. März 2003 und 15. August 2003 (§ 5 Abs. 1 \nund 3 KapVO) dem Fachbereich Psychologie noch zugeordnete Stelle aufgeführt ist. \nDiese Stelle steht dem Fachbereich Psychologie seit dem 30. September 2003 nicht \nmehr zur Verfügung, was gemäß § 5 Abs. 2 KapVO als wesentliche, vor dem Beginn \ndes Berechnungszeitraums erkennbare Veränderung kapazitätsrechtlich \nberücksichtigt werden durfte (und auch berücksichtigt worden ist).\n\n20\n\nBei summarischer Prüfung kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die \nZuordnung der vormals dem Studiengang Psychologie zur Verfügung stehenden \nC 2-Stelle (Oberassistent) zum Studiengang Mathematik. Diese ebenfalls im \nErmessen der Hochschule liegende Organisationsentscheidung ist von sachlichen \nGründen getragen und damit rechtlich zu billigen. Der Studiengang Psychologie \nbedarf der Oberassistentenstelle offensichtlich nicht (mehr). Bereits in den \nvergangenen beiden Berechnungszeiträumen war diese Stelle nicht durch eine \nentsprechend qualifizierte und damit zu Lehrleistungen von 6 DS (vgl. § 3 Abs. 1 \nNr. 5 LVV) verpflichtete Fachkraft besetzt; auf ihr wurde vielmehr jeweils ein unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum wissenschaftlichen Assistenten \nernannter Mitarbeiter geführt, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV Lehrleistungen von nur \n4 DS zu erbringen hatte,\n\n21\n\nvgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. November 2001 und vom \n14. November 2002, jeweils a. a. O.\n\n22\n\nDemgegenüber besteht im Studiengang Mathematik nach der Stellungnahme \ndes Antragsgegners offensichtlich Bedarf für eine C 2-Stelle; dort ist sie durch den \nzwischenzeitlich zum Oberassistenten ernannten Mitarbeiter auch stellenadäquat \nbesetzt. Im Umfang der vormals im Studiengang Psychologie durch die Besetzung \nder C 2-Stelle mit einem wissenschaftlichen Angestellten tatsächlich erbrachten \nLehrleistung (4 DS) verfügt die Lehreinheit Psychologie aber nach wie vor über \nAusbildungskapazität, nachdem ihr Stellenplan nunmehr eine dritte C 1-Stelle \nausweist, die mit einer Lehrleistung von ebenfalls 4 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV) \nverbunden ist.\n\n23\n\nDas Lehrdeputat von danach 128 DS ist allerdings um 7 DS auf 121 DS zu \nverringern. Dr. L, der die mit einer Deputatstundenzahl von 8 (§ 3 Abs. 1 Ziff. 7 LVV) \nversehene Stelle eines Akademischen Rates mit ständigen Lehraufgaben inne hat, \nist als Mitte des Jahres 2000 für die Dauer von 4 Jahren gewählter Vorsitzender des \n\"Hauptpersonalrates der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten beim \nMinisterium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung\" auf Antrag \nentsprechend dem Beschluss der Personalvertretung zu 90 % (= 7,2 DS) von seiner \ndienstlichen Tätigkeit freigestellt. Rechtlich zu beanstanden ist dies bei summarischer \nPrüfung nicht,\n\n24\n\nvgl. Beschluss der Kammer vom 29. November 2001, a. a. O. \n\n25\n\nBei summarischer Prüfung ist damit das Lehrdeputat mit 121 DS auch unter \nBerücksichtigung der Lehrverpflichtungen der Stelleninhaber zutreffend ermittelt.\n\n26\n\nFür die Kapazitätsberechnung rechtlich ohne Belang sind die vollständig aus \nDrittmitteln finanzierten Anstellungsverhältnisse der wissenschaftlichen \nMitarbeiter/innen F, M, T und S1. Die übrigen wissenschaftlichen Angestellten der \nLehreinheit Psychologie mit befristeten und aus Hochschulmitteln finanzierten \nAnstellungsverhältnissen, die vollzeitbeschäftigt (C1, M1 und L1) oder zur Hälfte der \nregelmäßigen Arbeitszeit Vollbeschäftigter (L2, L3, I3 und X2) angestellt und \narbeitsvertraglich jeweils verpflichtet sind, eine dem Umfang der Beschäftigung \nentsprechende Lehrleistung (§ 3 Abs. 4 S. 4, Abs. 5 LVV) zu erbringen, sind nach \ndem Stellenplan in einer die Ausbildungskapazität jedenfalls nicht erhöhenden Weise \nden mit einer Lehrverpflichtung verbundenen Stellen zugeordnet.\n\n27\n\nDer wissenschaftliche Mitarbeiter C1 wird kapazitätsneutral auf einer der beiden \ngemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV mit einer Lehrverpflichtung von 4 DS versehenen C1-\nStellen (Nr. 8163) geführt. Kapazitätsneutral ist auch die Besetzung einer weiteren \nC1-Stelle (Nr. 8058) mit dem zum 1. Juli 2001 unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 3 Jahren zum wissenschaftlichen \nAngestellten ernannten Mitarbeiter A, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV Lehrleistungen \nvon nur 4 DS zu erbringen hat. Eben diese Lehrverpflichtung haben auch die jeweils \nhalbtags beschäftigen wissenschaftlichen Angestellten L3 und L2 zu erbringen, die \ngemeinsam auf der dritten C1-Stelle (Nr. 3284) geführt werden. Die Angestellten M1 \nund L1 sowie - jeweils mit einer halben Stelle - I3 und X2 werden auf Stellen \n(Nr. 2970, 14202 und 8151) geführt mit einer § 3 Abs. 4 S. 4 LVV entsprechenden \nLehrverpflichtung.\n\n28\n\nSchließlich wirkt sich der Umstand nicht kapazitätserhöhend aus, dass zwar in \nder Übersicht des Antragsgegners über die am 30. September 2003 im Fach \nPsychologie angestellten Beschäftigten die wissenschaftliche Mitarbeiterin I4, deren \nAnstellungsverhältnis als Halbtagskraft ebenfalls aus Haushaltsmitteln finanziert wird, \nbenannt ist, sie im Stellenplan der Lehreinheit Psychologie aber nicht aufgeführt ist. \nDie entsprechend dem Umfang ihrer Halbtagsbeschäftigung zu erbringende \nLehrleistung von 2 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4, Abs. 5 LVV) bleibt hinter dem Minus von \n8 DS an Lehrleistung zurück, das sich aus der Nichtbesetzung der mit dieser \nDeputatstundenzahl (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV) versehenen Stelle eines \nUniversitätsprofessors (Nr. 12545) ergibt.\n\n29\n\nAuch der rechnerische Ansatz von 4 DS - bzw. einer der anteiligen Arbeitszeit \nentsprechend geminderten Deputatstundenzahl - für die befristet angestellten \nwissenschaftlichen Mitarbeiter, die aus Haushaltsmitteln vergütet werden, verstößt \nbei summarischer Prüfung nicht gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung. \nEine kapazitätsrechtliche Zuordnung dieser Stellen zu der Gruppe der unbefristet \nBeschäftigten mit 8 DS ist nicht geboten. Nach den Berechnungsunterlagen fehlt es \nden Stelleninhabern - abgesehen von den wissenschaftlichen Mitarbeitern C1 und \nM1 - schon an einer Promotion und damit an der Qualifikation, die nach § 59 Abs. 4 \nS. 1 Buchst. b) HG für die Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis \nerforderlich ist. Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet \nangestellte wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Inhaber promoviert sind, zur Gruppe \nder unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter kommt in Anlehnung an \ndie Rechtsprechung der Kammer zu den §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes \na.F.,\n\n30\n\nvgl. Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober \n1986, 15 K 3292/85 u. a.,\n\n31\n\nauch jetzt nur in Betracht, wenn entweder das Beschäftigungsverhältnis, ohne \nRechtfertigungsgrund i. S. des Hochschulrahmengesetzes, nach Abschluss der \nPromotion verlängert worden ist, oder aber die nach Abschluss der Promotion \ngelegene Beschäftigungszeit die nach dem Hochschulrahmengesetz zu wahrenden \nBefristungshöchstdauer überschreitet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. \nDie zuletzt am 1. August 2003 bzw. 1. März 2002 verlängerten \nBeschäftigungsverhältnisse der wissenschaftlichen Mitarbeiter C1 und M1 wahren \ndie zeitlichen Höchstgrenzen, die nach § 57 f S. 1 des Hochschulrahmengesetzes \n(HRG) in der am 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) bekannt gemachten und zuletzt \ndurch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geänderten Fassung i. V. m. \n§57 b Abs. 1 HRG für Arbeitsverträge gelten, die ab dem 23. Februar 2002 \ngeschlossen worden sind. Danach ist - soweit hier von Bedeutung - die Befristung \nvon Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, \nfür die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener \nPromotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) \nzulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige \nBefristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem \nUmfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 \nS. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen \nweniger als sechs Jahre betragen. In Übereinstimmung hiermit ist der seit dem \n1. Oktober 1994 durchgehend an der Universität X beschäftigte und seit dem \n27. November 1996 promovierte Stelleninhaber C1 ebenso wenig länger als \n12 Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter befristet angestellt, wie der seit dem \n17. Juli 1998 promovierte wissenschaftliche Angestellte M1, der erst seit dem \n2. März 1998 an der Universität X beschäftigt ist.\n\n32\n\n2. Lehrauftragsstunden:\n\n33\n\nDas (Brutto-)Lehrangebot von danach 121 DS ist entsprechend dem \nKapazitätserlass der MWF vom 23. September 2003 um Lehrauftragsstunden im \nUmfang von 22 DS auf 143 DS zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche \nLehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in \nden beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich \npro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer \nRegellehrverpflichtung beruhen.\n\n34\n\nIn die Berechnung der Lehrauftragsstunden waren danach die in der Anlage der \nBerechnungsunterlagen als anrechnungsfähig aufgeführten Lehrveranstaltungen mit \neiner Semesterwochenstundenzahl von 24 für das Sommersemester 2002 und 20 für \ndas Wintersemester 2002/03 einzustellen. Bei summarischer Prüfung nicht zu \nbeanstanden sind dabei die Berechnungsparameter (Lehrveranstaltungsart k=1 bzw. \nk=3 und Anrechnungsfaktor fk=1), die die Hochschule zur Ermittlung der \nanzurechnenden Semesterwochenstundenzahlen angesetzt hat. Bei einer \nGesamtzahl von 44 Lehrauftragsstunden ergibt sich im Mittel eine auf jedes \nSemester entfallende und damit anzurechnende Deputatstundenzahl von 22.\n\n35\n\nDie in der Übersicht neben den oben summierten Lehrauftragsstunden weiter \naufgeführten Lehraufträge sind bei summarischer Prüfung im Rahmen der \nKapazitätsberechnung zu Recht außer Ansatz geblieben, weil sie nach Maßgabe der \nStudienordnung für den integrierten Studiengang Psychologie an der Bergischen \nUniversität X in der am 27. Mai 1998 korrigierten Fassung vom 24. Oktober 1996 und \nder zugehörigen Diplomprüfungsordnung vom 8. Juli 1994 nicht zum \nAusbildungsaufwand i. S. des § 13 Abs. 1 KapVO gehören. Während die \nVeranstaltung \"Psychologie - Brückenkurs Biologie\" nicht zum Lehrplan des \nDiplomstudiengangs gehört, sind die übrigen Veranstaltungen (\"Grundlagen der \nEmotionspsychologie\" und \"Formelle und informelle Organisationsstrukturen\") den \nWahlfächern zuzuordnen, die den Studierenden gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 der \nStudienordnung lediglich die Möglichkeit eröffnen sollen, weitere Fächer - auch \nanderer Studiengänge - kennen zu lernen.\n\n36\n\n3. Dienstleistungsexport:\n\n37\n\nDer sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende \nDienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist \nrechnerisch zutreffend ermittelt.\n\n38\n\nDie Lehreinheit Psychologie erbringt Dienstleistungen ausweislich der \nvorgelegten Berechnungsunterlagen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge \nKommunikationsdesign D(U), Kommunikationsdesign (EStG) D(U), Industrial Design \n(D und DI) Sicherheitstechnik (D und DI), Wirtschaftswissenschaften (Diplom, \nBachelor), und erziehungswissenschaftliche Ergänzungsfächer. Diesen \nDienstleistungsbedarf hat die MWF gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO im \nErgebnis zutreffend wie folgt berechnet:\n Caq Aq/2 CAq x Aq/2\nKommunikationsdesign, D(U) 0,19 15,50 2,95\nKommunikationsdesign (EStG), D(U) 0,08 3,00 0,24\nIndustrial Design, D I (U-GH) 0,03 12,50 0,38\nIndustrial Design, D (U) 0,06 5,50 0,33\nSicherheitstechnik, D I (U-GH) 0,04 19,00 0,76\nSicherheitstechnik, D (U) 0,04 38,50 1,54\nWirtschaftswissenschaften, D (U) 0,02 318,00 6,36\nWirtschaftswissenschaften, Ba(U)-HF 0,01 105,00 1,05\nErziehungswissenschaftliches EF, Pr (HF) 0,04 112,50 4,50\nErziehungswissenschaftliches EF, S I 0,04 51,50 2,06\nErziehungswissenschaftliches EF, S II 0,04 175,50 7,02\nSumme 27,19 \nDie in die Berechnung für das Fach \"Kommunikationsdesign (EStG)\" neu und im \nÜbrigen für die übrigen Fächer unverändert zum Vorjahr eingestellten \nCurricularanteile (CAq) begegnen bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein \nmöglichen summarischen Prüfung mangels entgegenstehender Erkenntnisse der \nKammer keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken, zumal die Lehreinheit nunmehr \nkeine Dienstleistungen mehr für den Studiengang \"Sozialwissenschaften\" mit dem \nfrüheren CAq-Wert von 0,18 erbringt und der errechnete Dienstleistungsexport \ninsgesamt um etwa 16,4 % hinter dem des Vorjahres zurück bleibt. Die Überprüfung \nim Detail muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Schließlich sind auch \nAnhaltspunkte dafür, dass die weiter der Berechnung zu Grunde liegenden \nStudienanfängerzahlen (Aq/2) unzutreffend sind, weder substantiiert vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich.\n\n39\n\n4. Bereinigtes Lehrangebot:\n\n40\n\nUnter Verwendung der unter 1), 2) und 3) ermittelten Werte beträgt damit das \nbereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO\n\n41\n\n(121 DS + 22 DS) - 27,19 DS = 115,81 DS.\n\n42\n\nII.\n\n43\n\nLehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n44\n\nDer für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten bzw. einer Studentin in \ndem Studiengang erforderliche, gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den \nCurricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die \nKapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zu Grunde \nliegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Psychologie von 3,84 (CAp) \nerweist sich bei summarischer Überprüfung als rechtsfehlerfrei.\n\n45\n\nVon dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Psychologie \nfestgelegten Curricularnormwert 4,0, der auch unter Berücksichtigung der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei summarischer Prüfung keinen \nBedenken begegnet,\n\n46\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1991, \n- 1 BvR 393, 610/85 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, S. 145 ff.; vgl. \nferner Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 1980 - 15 L 7300/80 -,\n\n47\n\nist in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) ein seinerseits dem Grunde und der \nHöhe nach bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstandender \nCurricularanteil (CAq) von 0,16 für Dienstleistungsimporte, der sich wie folgt \nzusammensetzt:\n\n48\n\nLehreinheit CAq\nSozialwissenschaften 0,04\nWirtschaftswissenschaften 0,04\nPädagogik, allgemein 0,02\nSicherheitstechnik 0,02\nSport, allgemein 0,02\nPhilosophie 0,02\nUnter Berücksichtigung des bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu \nbeanstandenden Eigenanteils für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang \nMagister / Promotion (Nebenfach) (CAp = 1,0) errechnet sich nach der Formel 4 der \nAnlage 1 zur KapVO bei den durch die MSWF zu Grunde gelegten Anteilquoten (Zp) \nvon 0,779 für den Diplomstudiengang und 0,221 für den Studiengang Magister / \nPromotion ein gewichteter Curricularanteil von gerundet:\n\n49\n\nCA = (3,84 x 0,779) + (1,0 x 0,221) = 3,21.\n\n50\n\nDass die C Universität X tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung \nstellt, das dem gewichteten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie von \n3,21 entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n51\n\nAus dem gewichteten Curriculareigenanteil von 3,21 und dem bereinigten \nBruttolehrdeputat von 115,81 DS je Semester ergibt sich in Anwendung der in \nAnlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 eine jährliche Aufnahmekapazität von \ngerundet\n\n52\n\n2 x 115,81 DS \n---------------------- = 72,16. \n 3,21\n\n53\n\nGerundet ergibt sich hieraus eine Jahresausbildungskapazität von \n72 Studienplätzen, von denen unter Berücksichtigung der Anteilsquote \nZp = 0,779\n\n54\n\n0,779 x 72 = 56,09\n\n55\n\ngerundet 56 Studienplätze auf den Diplomstudiengang entfallen.\n\n56\n\nIII.\n\n57\n\nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n58\n\nNach Maßgabe des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ist das Berechnungsergebnis \nschließlich zu überprüfen.\n\n59\n\nDie seitens der MWF in die Überprüfung eingestellten \nSchwundausgleichsfaktoren von 1/0,98 (Diplom) und 1/1,00 (Magister / Promotion - \nNebenfach) sind bei summarischer Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Im \nÜbrigen liegt die für den Diplomstudiengang Psychologie durch die MSWF \nentsprechend dem Vorschlag der Hochschule mit 65 festgesetzte Zahl an \nStudienplätzen für das erste Fachsemester deutlich über dem Berechnungsergebnis \nvon\n\n60\n\n56 x 1/0,98 = 57,14 das heißt\n\n61\n\ngerundet 57 Studienplätzen.\n\n62\n\nDie Aufteilung der 65 durch die Hochschule zur Verfügung gestellten \nStudienplätze im Verhältnis von 32 zu 33 auf Bewerber mit allgemeiner \nHochschulreife und Bewerber mit Fachhochschulabschluss begegnet bei \nsummarischer Prüfung im Hinblick auf den insoweit der Wissenschaftsverwaltung \nzustehenden Entscheidungsspielraum (§ 12 Abs. 2 KapVO),\n\n63\n\nvgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 26. Juni 1996 - 13 C 12/96 -,\n\n64\n\nebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.\n\n65\n\nIV.\n\n66\n\nBesetzung\n\n67\n\nNach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom \n27. Oktober 2003 waren von den im 1. Fachsemester der Lehreinheit Psychologie \nzur Verfügung gestellten Studienplätzen zu diesem Zeitpunkt 28 durch \nStudienbewerber mit allgemeiner Hochschulreife und 33 durch Studienbewerber mit \nFachhochschulabschluss besetzt. Bei den zum 29. Oktober 2002 damit \n61 immatrikulierten Studierenden stehen freie Plätze für eine gerichtliche Vergabe an \nweitere Studienwillige nicht zur Verfügung, da die mit Blick auf die festgesetzte \nKapazität von 65 Studienplätzen noch offenen 4 Studienplätze im Nachrückverfahren \ndurch die ZVS zu vergeben sind.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-20/15-nc-19-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-20/15-nc-19-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289793","retrieved":"2026-07-09 03:09:00.945529+00:00"}}