{"status":"available","doknr":"OLD289792","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1120.11K7034.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"11 K 7034/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist 22 Jahre alt und absolvierte vom 4. Februar 2002 bis zum \n30. November 2002 seinen Zivildienst.\n\n3\n\nAm 4. März 2002 beantragte er beim Beklagten Mietbeihilfe nach § 7a des \nGesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen \nWehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) für eine \n33 m2 große 2-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss in der Estraße 00 in T, die er \nvon seinen im gleichen Haus wohnenden Eltern zum 1. August 1999 zu einem \nmonatlichen Mietzins von 300,- DM (seit 1. Januar 2002: 153,39 Euro) angemietet \nhatte.\n\n4\n\nBei einem Hausbesuch am 12. März 2002 stellte der Beklagte Folgendes fest: \nDer Kläger bewohne im Dachgeschoss des Hauses zwei Zimmer mit eigenem Bad, \ndie eine abgeschlossene Wohneinheit bildeten. Eine Küche oder Kochgelegenheit \ngebe es in der Wohnung nicht. Raum für eine Küche sei zwar vorhanden, es fehle \naber eine Kücheneinrichtung (Herd, Kühlschrank, Spüle etc.). Eigenen Angaben \nzufolge werde der Kläger im Haushalt seiner Eltern verköstigt. \n\n5\n\nAuf die Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags, in der dargelegt \nwurde, dass wegen der erforderlichen Mitbenutzung der Küche der Eltern eine \nWohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit diesen bestehe, trug der Kläger vor: § 7a \nAbs. 1 Satz 2 USG schließe nur dann Ansprüche aus, wenn eine Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft vorliege. An letzterer fehle es in seinem Fall evident. Er lebe \nvöllig autark. Neben der Miete an seine Eltern gebe es keinerlei Zahlungen in diese \noder jene Richtung. Es fehle an dem für eine Wirtschaftsgemeinschaft typischen \n„Leben aus einer Kasse\". Darüber hinaus liege aber auch keine Wohngemeinschaft \nvor. Zwar besitze die Wohnung keine eigene Küche. Er esse jedoch in der Kantine \nseines Betriebs. Wenn er überhaupt frühstücke, erledige er dies selbst. Sein \nAbendessen nehme er an unterschiedlichen Orten ein - gelegentlich auch bei seinen \nEltern, wesentlich häufiger aber bei Bekannten, in Gaststätten etc.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 19. April 2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung \neiner Mietbeihilfe ab und führte zur Begründung aus: Nach den Hinweisen des \nBundesministeriums der Verteidigung zu § 7a USG müsse der gemietete Wohnraum \nnach Umfang und Ausstattung so beschaffen sein, dass er dem Mieter alle \nNutzungsmöglichkeiten biete, die mit einer Wohnung üblicherweise verbunden seien \n(Wohn- und Schlafmöglichkeit, Küche oder Kochgelegenheit mit Wasseranschluss \nund -abfluss, Nutzung von Bad und Toilette). Der Kläger wäre mangels eigener \nKüche bzw. Kochgelegenheit auf die Mitbenutzung der Küche seiner Eltern \nangewiesen. In einem solchen Fall gehe der Gesetzgeber regelmäßig vom Bestehen \neiner Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aus. Darauf, wo der Wehrpflichtige \nregelmäßig seine Mahlzeiten zubereite, komme es nicht an.\n\n7\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem ergänzend vorgetragen wurde, \ndass bereits die unregelmäßigen Dienstzeiten während des Zivildienstes eine \nVersorgung durch die Familie unmöglich machten, wies die Bezirksregierung E1 mit \nWiderspruchsbescheid vom 4. September 2002 als unbegründet zurück. In den \nGründen heißt es: Der Kläger sei zwar allein stehend im Sinne des § 7a USG, da er \nmit seinen Eltern jedenfalls keine Wohngemeinschaft bilde, aber nicht Mieter von \nWohnraum. Wohnraum sei der regelmäßig aus Haupt- und Nebenräumen \nbestehende Bereich in einem Gebäude, der zum dauernden Wohnen bestimmt und \ngeeignet sei. Die vom Kläger angemieteten Räumlichkeiten in der Estraße seien \nzwar zum Wohnen bestimmt, aber nicht geeignet. Letzteres sei nur dann der Fall, \nwenn sie dem Mieter eine selbstständige und unabhängige Haushaltsführung \nermöglichten. Zu der dafür erforderlichen Mindestausstattung einer Wohnung gehöre \nneben sanitären Anlagen, Bad und Abstellraum auch eine Küche oder \nKochgelegenheit, die ihrerseits als Mindestausstattung über eine \nEntlüftungsmöglichkeit, eine Wasserzapfstelle, ein Spülbecken und eine \nAnschlussmöglichkeit für einen Gas- oder Elektroherd verfügen müsse. An einer \nsolchen Kücheneinrichtung fehle es im Fall des Klägers.\n\n8\n\nMit der am 1. Oktober 2002 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Die \nim Widerspruchsbescheid vorgenommene Einengung des Begriffs des Wohnraums \nsei nicht gerechtfertigt. Tatsächlich diene das Merkmal ausschließlich der \nAbgrenzung von anderen - z.B. gewerblichen - Nutzungsformen. Weitere \nEinschränkungen enthalte das Gesetz nicht. Das Vorhandensein einer Küche mache \nRäume nicht zum Wohnraum; eine fehlende Küche schließe einen Wohnraum nicht \naus. Dass Wohnungen ganz überwiegend über Küchen verfügten, sei mangels \nentsprechender gesetzlicher Regelung unbeachtlich. Allenfalls könne man sich \nvorstellen, dass zu einer Wohnung Bad und Toilette gehörten, um nicht jeglichen \nAnschluss an übliche Zivilisationsausstattungen zu vermeiden.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n19. April 2002 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E1 vom 4. September 2002 zu verpflichten, \nihm für die Zeit vom 4. Februar 2002 bis zum 30. November 2002 \nMietbeihilfe nach § 7a USG in bestimmungsgemäßer Höhe zu \nbewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Bezirksregierung E1 Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDie Ablehnung der Bewilligung von Mietbeihilfe für die Zeit vom 4. Februar 2002 \nbis zum 30. November 2002 mit Bescheid des Beklagten vom 19. April 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom \n4. September 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf die Gewährung dieser Leistung.\n\n17\n\nNach § 7a Abs. 1 Satz 1 USG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den \nZivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG) erhalten anerkannte \nKriegsdienstverweigerer, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind, \nMietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 7a USG. Die Voraussetzungen \ndieser Vorschrift erfüllt der Kläger nicht, weil er während seines Zivildienstes nicht \nMieter von Wohnraum war.\n\n18\n\nDer Begriff des Wohnraums im Sinne des § 7a USG dient nicht lediglich der \nAbgrenzung zu anderen Nutzungsformen, sondern stellt Anforderungen an die \nBeschaffenheit einer „beihilfefähigen\" Unterkunft.\n\n19\n\nFür die Frage, ob „Wohnraum\" im Sinne des § 7a USG vorliegt, war bisher nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die im Zweiten \nWohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG) \nenthaltene Begriffsbestimmung maßgebend. Das Vorliegen von „Wohnraum\" setzte \ndanach die objektive Eignung für dauernde Wohnzwecke voraus (vgl. §§ 2, 16 und \n17 II. WoBauG).\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1995 - 8 B 78.95 -, Buchholz 448.3 \n§ 7a USG Nr. 5; BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 8 C 33.93 -, Buchholz 448.3 § \n7a USG Nr. 3.\n\n21\n\nZum 1. Januar 2002 ist zwar das Zweite Wohnungsbaugesetz außer Kraft \ngetreten und durch das Gesetz über die soziale Wohnraumförderung \n(Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) ersetzt worden. Die Definition des \nWohnraums in § 17 Abs. 1 Satz 1 WoFG fordert jedoch weiterhin (unter anderem), \ndass der Raum tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet ist. \nEine materielle Änderung hat sich insoweit auch nicht daraus ergeben, dass gemäß \n§ 17 Abs. 1 Satz 2 WoFG einzelne Wohnräume Wohnraum sein können. Denn \nGleiches sah bereits § 2 Abs. 2 lit. i) II. WoBauG vor.\n\n22\n\nÜber welche Mindestausstattung eine Wohnung verfügen muss, um für dauernde \nWohnzwecke geeignet zu sein, ergibt sich weiterhin aus der bis zum Jahr 1985 für \nöffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden Vorschrift des § 40 Abs. 1 \nII. WoBauG (im Folgenden a.F.), \n\n23\n\n- vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember \n1990 - 8 C 38.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 16 -\n\n24\n\ndie aufgehoben wurde, nicht weil der Gesetzgeber diese Ausstattung für nicht \nmehr erforderlich hielt, sondern weil er sie als selbstverständlich ansah,\n\n25\n\nvgl. BR-Drs. 466/84, S. 10 und 13.\n\n26\n\nGemäß § 40 Abs. 1 lit. b) II. WoBauG a.F. muss die Wohnung daher unter \nanderem über einen Kochraum mit ausreichenden Entlüftungsmöglichkeiten, \nWasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlussmöglichkeiten für Gas- oder \nElektroherd verfügen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 8 C 38.89 - a.a.O.\n\n28\n\nNach diesen Maßstäben handelt es sich bei den vom Kläger angemieteten \nRäumlichkeiten in der Estraße 00 in T nicht um Wohnraum im Sinne des § 7a USG. \nDenn soweit ersichtlich fehlt es bereits an einem eigenen Kochraum. So ist im \nProtokoll zum Hausbesuch des Beklagten vom 12. März 2002 in der Übersicht zur \nAufteilung der Wohnung das Vorhandensein einer Küche - ebenso wie das einer \nKochgelegenheit - verneint worden. Die besondere Anmerkung, es sei „Raum für \nKüche vorhanden\" dürfte vor diesem Hintergrund bedeuten, dass „Platz\" wäre, in den \nzwei Zimmern der Wohnung eine Küche einzurichten. Dem entspricht es auch, dass \nnach dem Mietvertrag des Klägers vom 4. Juli 1999 die Wohnung aus zwei Zimmern, \neiner Diele, einem eingerichteten Bad mit WC und einem Abstellraum besteht, eine \nKüche aber nicht vorhanden ist (vgl. Bl. 30 der Gerichtsakte). Schließlich hat der \nKläger selbst auf die Anhörung durch den Beklagten eingeräumt, dass seine \nWohnung keine Küche besitzt.\n\n29\n\nJedenfalls aber fehlt es deshalb an der nach § 40 Abs. 1 II. WoBauG a.F. \nerforderlichen Mindestausstattung, weil keiner der beiden vom Kläger neben Diele, \nBad und Abstellraum angemieteten Räume über ein Spülbecken verfügt (vgl. o.g. \nProtokoll zum Hausbesuch).\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n31\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289792","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-20/11-k-7034-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoFG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289792","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289792","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-20/11-k-7034-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289792","retrieved":"2026-07-09 03:09:00.856004+00:00"}}