{"status":"available","doknr":"OLD289852","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1118.9L4102.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"9 L 4102/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren mit dem \nsinngemässen Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 4. November 2003 gegen die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. Oktober 2003 \nzur Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück F-\nRing 29 (Gemarkung G1) anzuordnen und die diesbezüglichen \nBauarbeiten stillzulegen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO gebotene Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen an einer \nunverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung das Interesse des Antragstellers, \ndie Ausführung des genehmigten Vorhabens vor einer abschließenden Überprüfung \nseiner Rechtmäßigkeit zu verhindern, überwiegt. Die im Rahmen der \nIntereressenabwägung vorzunehmende Prüfung der Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs des Antragstellers ergibt, dass dieser voraussichtlich erfolglos bleiben \nwird, weil der Antragsteller nach dem Ergebnis der hier nur möglichen summarischen \nÜberprüfung des Streitfalles durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht in seinen \nNachbarrechten verletzt wird.\n\n6\n\nAus bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten kann der Antragsteller kein \nnachbarliches Abwehrrecht herleiten. Die den Beigeladenen genehmigte \nDoppelgarage, die mit einer Länge von 6 m entlang der Nordgrenze und mit einer \nLänge von 9 m entlang der im Winkel von 118° nach Süden abknickenden Ostgrenze \nauf dem Baugrundstück der Beigeladenen errichtet wird und dabei mit beiden \nLängen an das Grundstück des Antragstellers angrenzt, verstößt insbesondere nicht \ngegen § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift sind u.a. an die \nNachbargrenze gebaute Garagen einschließlich Abstellraum mit einer mittleren \nWandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze in den \nAbstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen zulässig; die \nGrenzbebauung darf entlang einer Nachbargrenze 9 m und insgesamt 15 m nicht \nüberschreiten. Diesen Voraussetzungen entspricht das den Beigeladenen \ngenehmigte Vorhaben.\n\n7\n\nDie gesetzlich vorgegebene Höhenbegrenzung wird von dem streitbefangenen \nVorhaben eingehalten, denn, soweit aus den genehmigten Bauvorlagen erkennbar \nist und aus diesen auch abgegriffen werden kann, wird die Garage sowohl an der \nNordgrenze als auch an der Ostgrenze eine mittlere Wandhöhe von 3 m nicht \nüberschreiten; Gegenteiliges hat der Antragsteller zudem nicht vorgetragen.\n\n8\n\nDie streitbefangene Grenzgarage der Beigeladenen hält auch die genannten \nLängenbegrenzungen ein, weil sie in einer Länge von 9 m an die westliche und in \neiner Länge von 6 m an die südliche Nachbargrenze angebaut wird und insoweit \nnicht an eine, sondern an zwei Nachbargrenzen angrenzt. Nachbargrenze im Sinne \ndes § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW ist (nur) diejenige äußere Abschlusslinie, \ndie das Baugrundstück von einem oder mehreren anderen Grundstücken trennt, die \nnicht öffentliche Verkehrsflächen (oder öffentliche Grünflächen oder öffentliche \nWasserflächen) sind; dabei ist der Begriff der Nachbargrenze aus der Sicht des \nBaugrundstücks zu definieren und gegebenenfalls auf die natürliche \nBetrachtungsweise abzustellen, wenn die Winkel aneinander stoßender Grenzlinien \ngegen 180° tendieren,\n\n9\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 12.12.1988 - 10 A 1729/87 - BRS 49 Nr. \n123, Urteil vom 14.01.1993 - 7 A 1039/91 -, Urteil vom 10.09.1993 - 7 A 1337/92 - \nund Urteil vom 12.02.2003 - 7 A 4101/01 -.\n\n10\n\nIn Anwendung der vorgenannten Kriterien ist die streitbefangene Garage \nzulässig, da sie übereck an zwei Nachbargrenzen angrenzt und die \nLängenbegrenzung von insgesamt 15 m einhält. Von einer so genannten Eckgarage \nist hier auch auszugehen, da der Winkel zwischen den Nachbargrenzen mit 118° \nmehr zu 90° als zu 180° tendiert und damit bei natürlicher Betrachtungsweise den \nEindruck einer einheitlichen (geradlinigen) Grenzlinie nicht aufkommen lässt. \nAngesichts dieser Gegebenheiten kann es auch keinen Unterschied machen, ob das \nBaugrundstück im Eckbereich an ein oder zwei Nachbargrundstücke angrenzt. Denn \nanderenfalls wäre der Bauherr der Grenzgarage, dessen Baugrundstück übereck an \ndasselbe Nachbargrundstück angrenzt, ohne ersichtlichen Grund benachteiligt, \nzumal der Zweck der Regelung, den Nachbarn vor einem Abriegelungseffekt durch \neine mehr als 9 m lange Grenzbebauung zu schützen, im gleichen Umfang \nsichergestellt ist,\n\n11\n\nvgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OVG NRW, Urteil vom 14.01.1993 \n-7 A 1039/91 -.\n\n12\n\nDas streitbefangene Vorhaben, das mit der Rückwand und einer Seitenwand an \ndas Grundstück des Antragstellers angrenzt, verstößt des Weiteren auch nicht gegen \ndie nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW, denn unter \nBerücksichtigung der konkreten Situation führt die Benutzung der Doppelgarage \nnicht zu Belästigungen, die dem Antragsteller billigerweise nicht mehr zugemutet \nwerden können,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13.10.1999 - 7 A 1230/99 -, Beschluss vom \n30.11.1999 - 7 B 2012/99 - und Urteil vom 12.02.2003 - 7 A 4101/01 -.\n\n14\n\nNach Lage der Dinge ist auch nicht davon auszugehen, dass die angefochtene \nBaugenehmigung gegen den Antragsteller als Nachbarn schützende Vorschriften \ndes Bauplanungsrechts verstößt. Auch bei Annahme der Wirksamkeit des \nBebauungsplanes 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 b „Wiedenhof\", von der \nim vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Regel auszugehen ist, ist kein Verstoß \ngegen auch dem Nachbarschutz dienende Vorschriften ersichtlich. Denn nach den \ntextlichen Festsetzungen „A Ziffer 2\" sind in den WR 1-Gebieten Garagen und \nStellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, vermitteln die \nsowohl auf Privatgrundstücken als auch auf den Verkehrsflächen vorgesehenen \nStandorte für die Anpflanzung von Bäumen dem Nachbarn keinen Anspruch auf \nAnpflanzung. Schließlich gibt es keinen Milieuschutz in der Weise, dass der \nAntragsteller den vermeintlich durch die streitbefangene Garage für sein Grundstück \nentstehenden Hinterhofcharakter aus dem Gebot der Rücksichtnahme im Sinne von \n§ 15 BauNVO verhindern kann. Einen allgemeinen Milieuschutz gibt es im \nBauplanungsrecht nicht,\n\n15\n\nvgl. Beschluss der Kammer vom 30.07.2002 - 9 L 2586/02 -, \n\n16\n\nund das Gebot der Rücksichtnahme verlangt von dem Bauherrn nicht, auf ein \nzulässiges und für den Nachbarn zumutbares Vorhaben zu verzichten, weil es an \neinem aus Sicht des Nachbarn besser geeigneten Alternativstandort errichtet werden \nkönnte.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2000 - 10 B 870/00 -und Beschluss vom \n30.11.1999 - 7 B 2012/99 -.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289852","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-18/9-l-4102-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289852","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289852","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-18/9-l-4102-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289852","retrieved":"2026-07-09 03:09:05.999912+00:00"}}