{"status":"available","doknr":"OLD289899","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1114.15K6737.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-14","aktenzeichen":"15 K 6737/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Amt wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis seiner zweiten Juristischen \nStaatsprüfung nach einer Neubewertung der Klausur V-I erneut zu bescheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen das Ergebnis seiner mit Erfolg abgelegten zweiten \njuristischen Staatsprüfung. \n\n3\n\nDie im Rahmen des Prüfungsverfahrens im Mai 2000 angefertigten \nAufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet:\n\n4\n\nZI-Klausur: ausreichend (4 Punkte) \nSI-Klausur: ausreichend (6 Punkte) \nCI-Klausur: ausreichend (5 Punkte) \nVI-Klausur: ausreichend (5 Punkte) \nZII-Klausur: mangelhaft (3 Punkte) \nSII-Klausur: mangelhaft (3 Punkte) \nCII-Klausur: ausreichend (5 Punkte) \nVII-Klausur: befriedigend (7 Punkte)\n\n5\n\nIn der mündlichen Prüfung vom 29. November 2000 erzielte der Kläger folgende \nErgebnisse:\n\n6\n\nVortrag: befriedigend (7 Punkte) \nPrüfungsgespräch: gut (13 Punkte).\n\n7\n\nAls Ergebnis der Prüfung stellte der Prüfungsausschuss einen Gesamtpunktwert \nvon 7,45 fest und erklärte die Prüfung mit befriedigend (7,45 Punkte) für bestanden. \nMit Bescheid vom 30. November 2000 teilte das beklagte Prüfungsamt dem Kläger \ndies als Ergebnis seiner zweiten Juristischen Staatsprüfung mit.\n\n8\n\nGegen die Prüfungsentscheidung erhob der Kläger Widerspruch und wandte sich \nnach Einsichtnahme in die Prüfungsklausuren mit Schriftsätzen vom 26. April 2001 \nund vom 11. Juli 2001, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen \nwird, gegen die Bewertung sämtlicher Klausuren.\n\n9\n\nMit am 24. September 2001 im Wege der Niederlegung durch die Post \nzugestelltem Bescheid vom 17. September 2001 wies das beklagte Amt den \nWiderspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, \ndass nach den im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahmen der Prüfer \naus ihrer Sicht kein Anlass bestanden habe, unter Berücksichtigung der gegen die \nBewertung der Prüfungsleistung erhobenen Einwände die vergebenen Einzelnoten \nabzuändern.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 23. Oktober 2001 dem Gericht das nicht unterschriebene \nBlatt 1 der Klageschrift vom 22. Oktober 2001 per Telefax übermittelt. Das Original \nder Klageschrift ist mit dem die Unterschrift des Klägers tragenden Blatt 2 bei Gericht \nam 25. Oktober 2001 eingegangen.\n\n11\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Klage sei fristgerecht erhoben und beantragt \nhilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führt er aus, auf \nGrund einer am 23. Oktober 2003 aufgetretenen Erkrankung sei es ihm entgegen \nseiner ursprünglichen Absicht nicht möglich gewesen, die Klageschrift persönlich bei \ndem angerufenen Gericht in den Briefkasten einzuwerfen. In der Filiale der Post in H \nhabe ihm der Postbedienstete versichert, dass der dort am 23. Oktober 2001 \naufgegebene Brief das Gericht noch am Folgetag erreichen werde. Gleichwohl habe \ner sich am Abend des 23. Oktober 2001 noch zur örtlichen Apotheke begeben und \num Übermittlung der Klageschrift per Telefax an das Gericht gebeten. Der \nGeschäftsinhaber habe das Schriftstück einer mit der Bedienung des Telefaxgerätes \nvertrauten Angestellten übergeben. Diese habe beide Seiten der Klageschrift in das \nTelefaxgerät eingelegt und einziehen lassen und sich anschließend davon \nüberzeugt, dass der Übermittlungsvorgang ordnungsgemäß durchgeführt worden \nsei.\n\n12\n\nDer Kläger ist unter Wiederholung und Ergänzung seiner bereits im \nVerwaltungsverfahren genannten Gründe der Auffassung, dass die Bewertung \nsämtlicher Klausuren rechtswidrig sei; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf seine \nSchriftsätze vom 18. Dezember 2001 und 15. April 2002 Bezug genommen. Neben \nden Einzelrügen macht der Kläger - wie auch schon zur Begründung seines \nWiderspruchs - geltend, die Bewertung seiner Prüfungsklausuren sei auch deshalb \nrechtsfehlerhaft, weil die jeweilige Zweitbegutachtung in Kenntnis des Erstvotums \nund damit nicht selbstständig erfolgt sei. Rechtswidrig seien zudem die Zweitvoten, \ndie zur Begründung der Benotung ausschließlich oder im Wesentlichen auf die \nGründe des Erstgutachtens verwiesen. Auch das Überdenkungsverfahren sei \nrechtsfehlerhaft durchgeführt. Ihm seien die der Bewertung der Klausuren durch die \nKorrektoren offensichtlich zu Grunde gelegten Prüfervermerke des beklagten Amtes \nnicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden. Rechtsfehlerhaft sei zudem \nden Prüfern im Überdenkungsverfahren seine Identität offenbart worden.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas beklagte Amt zu verpflichten, ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis seiner \nzweiten Juristischen Staatsprüfung nach einer Neubewertung \nder schriftlichen Prüfungsleistungen erneut zu bescheiden.\n\n15\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEs ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht \nzu, weil die Bewertung seiner Prüfungsleistung - wie schon im \nWiderspruchsverfahren dargelegt - rechtmäßig sei.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des beklagten Prüfungsamtes Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist \nzulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.\n\n21\n\nDer Zulässigkeit des mit dem Hauptantrag verfolgten Bescheidungsbegehrens, \ndas als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft ist, steht seine \nVerfristung nicht entgegen. Zwar hat der Kläger nicht binnen der zu wahrenden Frist \ndes § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 2 VwGO Klage erhoben, nachdem ihm der \nWiderspruchsbescheid gemäß den §§ 73 Abs. 3 S. 1, 56 Abs. 2 a.F. VwGO, 3 Abs. 1 \nund Abs. 3 VwZG a.F. i. V. m. den §§ 180 ff. BGB a.F. im Wege der Niederlegung \nam 24. September 2001 zugestellt worden ist, mit der Folge, dass die einmonatige \nKlagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO mit Ablauf des 24. Oktober 2001 verstrichen war \n(§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 222 ZPO, 187 ff. BGB). Der Eingang von Blatt 1 \nder Klageschrift per Telefax am 23. Oktober 2001 wahrt die Klagefrist nicht. Dieser \nnicht unterschriebene Teil der Klageschrift widerspricht dem Schriftformerfordernis \ndes § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO, weil sich angesichts der als Absender des Telefaxes \nfungierenden Apotheke in T nicht feststellen lässt, dass es vom Kläger stammt und \nmit dessen Willen in den Rechtsverkehr gebracht worden ist,\n\n22\n\nvgl. zu diesen Voraussetzungen etwa: Eyermann, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Auflage 2000, zu § 81 Rdnr. 3.\n\n23\n\nDem Kläger ist aber gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die \nversäumte Klagefrist zu gewähren, weil er an deren Wahrung ohne Verschulden \ngehindert war, nachdem er die Klageschrift am Tag vor Ablauf der Klagefrist zur Post \ngegeben hat und sich darauf verlassen durfte, dass die Briefsendung innerhalb der \ndurch die Post beworbenen Brieflaufzeit von einem Tag und damit noch am \n24. Oktober 2001 bei Gericht eingehen würde.\n\n24\n\nDie danach zulässige Klage ist allerdings nur in geringem Umfang auch \nbegründet. Weit überwiegend sind die dem angefochtenen Prüfungsbescheid zu \nGrunde liegenden Prüfungsentscheidungen rechtmäßig; insoweit steht ihm der \ngeltend gemachte Neubescheidungsanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). \n\n25\n\nEin Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung besteht, wenn die \nBewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit \nRechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt \nhaben können,\n\n26\n\nvgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, \n3. Auflage 1994, Rdnr. 284.\n\n27\n\nDies ist hier nur bezogen auf Teilbereiche der VI-Klausur der Fall.\n\n28\n\nDie Prüfungsarbeiten des Klägers sind als Prüfungsleistung in einem \nordnungsgemäßen Verfahren erbracht und bewertet worden. Entgegen der \nAuffassung des Klägers ist die Bewertung keiner Klausur mit Blick darauf \nrechtsfehlerhaft, dass der jeweilige Zweitkorrektor vor seiner Beurteilung der \nPrüfungsleistung des Klägers Kenntnis von der Bewertung der Klausur durch den \nErstkorrektor hatte; Gleiches gilt, soweit die Zweitkorrektoren zur Begründung ihrer \nPrüfungsentscheidung auf die Gründe des Erstvotums verwiesen haben. \n\n29\n\nGemäß den §§ 28, 11 Abs. 1 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen \nund den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-\nWestfalen - JAG) in der hier noch anzuwendenden und durch Gesetz vom \n1. Februar 2000 (GV NRW S. 52) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom \n8. November 1993 (GV NRW S. 924, ber. 1994 S. 10) wird jede Aufsichtsarbeit von \nzwei Prüferinnen oder Prüfern eines Justizprüfungsamtes selbstständig begutachtet \nund - soweit erforderlich nach Beratung zwischen ihnen - bewertet. Dass die \nKenntnis vom Inhalt des Erstgutachtens der danach gebotenen selbstständigen \nBewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitkorrektor nicht entgegen steht, wenn \n- wie hier - die einschlägigen prüfungsrechtlichen Regelungen dies nicht ausdrücklich \nverbieten, ist in der Rechtsprechung ebenso geklärt,\n\n30\n\nvgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Oktober 2002, \n6 C 7/02, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, S. 1063 ff. (S. 1064); \nBeschluss vom 18. Dezember 1997, 6 B 69/97, iuris-Nr. WBRE4100042114; sowie \nBeschluss vom 3. April 1997, 6 B 4/97, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), \n421.0 Prüfungswesen, Nr. 379, S. 178; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, \nBand 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, (Niehues) Rdnr. 181 und 272; \nZimmerling / Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage, 2001, (Zimmerling / Brehm) \nRdnr. 383,\n\n31\n\nwie die Tatsache, dass der Zweitprüfer seine Bewertung der Prüfungsleistung \nauch dann prüfungsrechtlich ausreichend begründet, wenn er zum Zweck der \nBegründung auf das Erstvotum verweist, weil er mit ihm vollinhaltlich \nübereinstimmt,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994, 6 C 4.93, Buchholz, \n421.0 Prüfungswesen, Nr. 334, S. 37, Niehues, a. a. O., Rdnr. 271, Zimmerling / \nBrehm, a. a. O., Rdnr. 401, 866 (m. w. Nw. aus der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts).\n\n33\n\nAuch der Anspruch des Klägers auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung \nist rechtsfehlerfrei erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass ihm zur Fertigung der \nWiderspruchsbegründung keine Einsicht in die \"Musterlösungen\" des beklagten \nPrüfungsamtes gewährt worden ist. \"Musterlösungen\" sind keine \nVerwaltungsvorgänge i. S. der §§ 29 Abs. 1 VwVfG NRW, 99 Abs. 1 S. 1 VwGO mit \nder Folge, dass ein Anspruch auf Einsichtnahme in solche staatlichen \nLösungshinweise nur besteht, wenn auf sie zur Begründung der \nPrüfungsentscheidung Bezug genommen wird und / oder die \nBegründungserwägungen der Prüfer ohne Kenntnis von ihrem Inhalt nicht aus sich \nheraus verständlich sind,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1997, 6 B 4/97, a. a. O.\n\n35\n\nHierfür ist ernstlich nichts ersichtlich; die gegenteiligen Behauptungen des \nKlägers entbehren in tatsächlicher Hinsicht jeder nachvollziehbaren Grundlage und \nbedürfen deshalb keiner weiteren Erörterung.\n\n36\n\nSchließlich steht der Rechtmäßigkeit des Überdenkungsverfahrens auch nicht \nentgegen, dass den beteiligten Prüfern im Überdenkungsverfahren die Person des \nKlägers namentlich bekannt gemacht worden ist. Der Normgeber ist kraft der \nVerfassung nicht verpflichtet, das Prüfungsverfahren anonym auszugestalten,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002, 6 C 7/02, a. a. O.\n\n38\n\nNach § 34 Nr. 2 JAG i. V. m. § 8a Abs. 3 S. 1 der Verordnung zur Durchführung \ndes Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen \nVorbereitungsdienst (Juristenausbildungsordnung - JAO) in der hier \nanzuwendenden, zuletzt durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV NRW S. 148) \ngeänderten Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW \nS. 932) dürfen aber Mitteilungen über die Person des Prüflings den Prüferinnen und \nPrüfern nach Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemacht werden. Nichts anderes \nist hier geschehen.\n\n39\n\nDie schriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers sind auch weit überwiegend \nohne Verletzung seiner Rechte bewertet.\n\n40\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die \nVerwaltungsgerichte folgen,\n\n41\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991, \n1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83, sowie Beschluss vom gleichen Tage, \n1 BvR 138/87, NJW 1991, S. 2005 und S. 2008; BVerwG, Urteil vom \n9. Dezember 1992, 9 C 3.92, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1993, S. 503; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n23. Januar 1995, 22 A 1834/90, S. 9 des Urteilsabdrucks und Urteil vom \n21. April 1998, 22 A 669/96,\n\n42\n\nverpflichtet Artikel 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in \nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. \nLediglich bei \"prüfungsspezifischen Wertungen\",\n\n43\n\nzur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B \n55.97 -, DVBl. 1998, S. 404 f.,\n\n44\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender \nBeurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - z. B. bei \nder Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des \nSchwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der \nDarstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden \nmüssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren \neinzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Fachliche \nMeinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen \nÜberprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche \nKontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend \nsubstantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den \nfachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. \nMacht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und \nvertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner \nAnsicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit \ndurch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt,\n\n45\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 - S. 9 des \nUrteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 \n- 6 C 35.92 - S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks.\n\n46\n\nGemessen daran hält einer Rechtskontrolle nur die angegriffene Bewertung der \nKlausur V-I im Ergebnis nicht stand; im Übrigen sind die vergebenen Noten mit einer \nin sich schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung versehen, deren \nBewertungsgrundlagen auch unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände des \nKlägers nicht zu beanstanden sind; für die schriftsätzlich durch den Kläger angeregte \nBeweiserhebung ist danach kein Raum.\n\n47\n\n1. Klausur V I\n\n48\n\nÜberwiegend Erfolg haben nur die Einwände, mit denen der Kläger die Kritik \nrügt, die der Erstkorrektor an der Bearbeitung des Klageantrages zu 2. übt. Entgegen \nder Behauptung des Klägers hat der Erstkorrektor zwar - wie sich aus seinem \nGutachten ergibt - nicht verkannt, dass die Abweisung dieses Klagebegehrens als \nunzulässig überhaupt mit einer Begründung versehen ist. Seiner als Frage \"Und der \nKlageantrag zu 2. ?\" formulierten Korrekturanmerkung auf Blatt 9 der Klausur liegt \naber gleichwohl ein Bewertungsfehler zu Grunde. Soweit mit der Randbemerkung, \ndie am Ende der die Zulässigkeit des Klageantrages zu 1. betreffenden \nAusführungen angebracht ist, nämlich bei verständiger Würdigung ihres Inhalts auch \nzum Ausdruck gebracht ist, dass an dieser Stelle der Entscheidungsgründe des \nUrteils die Unzulässigkeit des Klageantrages zu 2. zu begründen war, und dem \nKläger damit ein Aufbaufehler seiner Arbeit vorgehalten wird, erweist sich der \nVorwurf des Erstkorrektors als fachlich unzutreffend. Allerdings ist es regelmäßig aus \nGründen der Verständlichkeit jedenfalls angezeigt, die Begründung für die \nZulässigkeit kumulativ gestellter Klageanträge zusammengefasst vor den \nErwägungen zur (Un-)Begründetheit der Klagebegehren darzustellen. Ein von \ndiesem Regelfall abweichender Prüfungsaufbau ist aber fachlich vertretbar, wenn \nnicht gar geboten, sofern - wie hier - dem Klagebegehren nur teilweise entsprochen \nund die Klage im Übrigen als unzulässig abgewiesen wird. Als jedenfalls sachgerecht \nerweist es sich dann, in den Entscheidungsgründen des Urteils entsprechend der \nAbfolge der im Urteilstenor getroffenen Entscheidungen zur Hauptsache die \nBegründung zur Unzulässigkeit eines Klagebegehrens an die Ausführungen zur \nBegründetheit des übrigen Teils der Klage anzuschließen. Auch soweit der Kläger \nsich gegen die weiter gehende Kritik des Erstzensors an der Begründung zur \nUnzulässigkeit des Klageantrages zu 2. wendet, nach der \" ... Art. 19 Abs. 4 GG und \ndie daraus fließenden Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschuzes nicht erkannt ...\" \nworden sind, und unter Bezugnahme auf das Zweitvotum geltend macht, \"... die \nAnmerkungen des Erstkorrektors in der Begutachtung (... [sc. zur Unzulässigkeit der \nKlage seien]) angesichts der Begründung in der Klausur überflüssig...\", ist die Rüge \nbegründet. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob sich die vom Kläger als \nUnzulässigkeitsgrund für das Feststellungsbegehren (§ 43 Abs. 1 VwGO) \nangenommene Subsidiarität angesichts des Wortlautes des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO \nmit dem durch den Erstkorrektor für notwendig erachteten Verweis auf eine mögliche \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründen lässt. Die in der Klausur durch \nden Kläger dargelegte Auffassung, das Feststellungsbegehren sei mit Blick auf die \nFortsetzungsfeststellungsklage subsidiär und damit unzulässig, ist auch ohne weitere \nBegründungserwägungen als die nach dem zu bearbeitenden Fall sachnächste \nLösung fachlich jedenfalls vertretbar. Denn der Klageantrag zu 2. war in der Sache \ndarauf gerichtet festzustellen, dass es zu den angefochtenen \nVerkehrsbeschränkungen künftig nicht erneut kommen darf. Diese hatte der Kläger \naber bereits zuvor als rechtswidrig beurteilt und zwar im Rahmen der Bearbeitung \ndes Klageantrages zu 1., der gerade wegen der drohenden Wiederholungsgefahr als \nzulässig bezeichneten Fortsetzungsfeststellungsklage.\n\n49\n\nSoweit der Kläger sich aber gegen die das Rubrum seines Urteilsentwurfs \nbetreffenden Korrekturanmerkungen wendet, ist sein Vortrag rechtlich unerheblich. \nAbgesehen davon, dass die dortigen Beanstandungen ausweislich des \nErstgutachtens und des Zweitgutachtens sowie nach den im Widerspruchsverfahren \nabgegebenen Stellungnahmen beider Prüfer auf die Bewertung der Prüfungsleistung \nohne Einfluss geblieben sind und seine Rüge, entgegen der Meinung des \nErstkorrektors sei dieser Teil der Klausur \"brauchbar\", den gerichtlich nicht \nüberprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer betrifft, erweist sich das weitere \nVorbringen des Klägers, der Urteilskopf sei \"richtig\" abgefasst, im Übrigen als eine \nnicht substantiierte Behauptung.\n\n50\n\nEbenso erfolglos bleiben die Einwände des Klägers gegen die auf die Abfassung \ndes Tatbestandes bezogene Kritik der Prüfer. Offen bleiben kann dabei, ob dies auch \nhier schon deshalb gilt, weil die gerügten Beanstandungen des Erstkorrektors \nzumindest ausweislich seiner Stellungnahme zum Widerspruchsvorbringen des \nKlägers \"ohne nennenswerten Einfluss\" auf die Bewertung der Klausur geblieben und \ndamit für die Benotung nicht kausal sind. Die Rügen des Klägers sind nämlich \nsämtlich entweder unschlüssig, unsubstantiiert oder aber sachlich unzutreffend.\n\n51\n\nDie eigentliche Zielrichtung der Prüferkritik trifft der Kläger nicht, wenn er sich \ngegen die Beanstandung an der von ihm im Tatbestand verwandten \nBeklagtenbezeichnung mit dem Bemerken wendet, die feminine Form der \nBezeichnung entspreche seinem Rubrum. Dies ist zwar sachlich zutreffend, verkennt \naber, dass, wie sich aus den Randbemerkungen des Erstkorrektors auf den Seiten \n1 und 4 der Klausur sowie seinem Gutachten ergibt, nach Meinung des Prüfers \nbereits das Rubrum des Urteils unzutreffend gefasst ist, weil seiner Meinung nach \nder Klagegegner gemäß den §§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 2 S. 1 AG \nVwGO NRW dem \"Behördenprinzip\" entsprechend zu bezeichnen war. Diesem \nVorhalt entgegnet der Kläger in fachlich vertretbarer Weise auch nichts durch die \nBezugnahme auf den Inhalt des Zweitvotums. Danach ist es zwar \"... mit der in der \nKlausur gegebenen - wenn auch sehr knappen Begründung - vertretbar, vom \nRechtsträgerprinzip auszugehen ...\". Die Ausführungen des Klägers in der Klausur, \nnach denen die Klage \"... zu Recht gegen die Stadt B als Klagegegner gemäß § 78 I \nNr. 1 VwGO analog i. V. m. § 5 II AG VwGO NW gerichtet ...\" war, ist indes nach \nAuffassung der Kammer ungeeignet, die Anwendung des Rechtsträgerprinzips \nfachgerecht zu begründen. Die Rechtsmeinung des Klägers lässt sich - wozu die \nKlausur keine Ausführungen enthält - allenfalls auf einen im Wege der Auslegung zu \nziehenden Umkehrschluss aus der Regelung der §§ 78 Abs. 1 Nr. 2, 5 \nAbs. 2 S. 1 VwGO stützen, nicht aber auf die Verbindung der anlogen Anwendung \ndes § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO mit der Vorschrift des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW.\n\n52\n\nAls jedenfalls unsubstantiiert, weil ohne jede Erläuterung geblieben, erweist sich \nder weitere Einwand des Klägers, sein Tatbestand beschreibe die Örtlichkeit \nentgegen der Korrekturanmerkung auf Seite 3 der Klausur \"ausreichend\". Im \nÜbrigen war dieser Kritikpunkt für die Beurteilung der Prüfungsleistung auch \noffensichtlich unerheblich. In den Gutachten findet er sich nicht wieder.\n\n53\n\nNicht begründet ist die weitere Rüge des Klägers, der Erstprüfer habe ihm mit der \nauf Blatt 3 der Klausur an der Fassung seines Tatbestandes geübten Kritik zu \nUnrecht vorgehalten, dass der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung der \nangegriffenen Allgemeinverfügung eine Begründung beigefügt gewesen sei. Die \nPrüferkritik entkräftet der Vortrag des Klägers nicht, soweit er meint, der in der \nVeröffentlichung enthaltene Passus \"... Um einen reibungslosen Marktablauf zu \nGewähr leisten, bitten wir die Anlieger des Krämermarktes, bereits in der Nacht zuvor \nkeine Kraftfahrzeuge in dem erwähnten Bereich abzustellen ...\", bezeichne nicht den \nGrund für die Sperrungsverfügung, sondern erläutere allein die an die Anlieger \ngerichtete, über den Inhalt der Allgemeinverfügung hinaus gehende Bitte, bereits am \nVorabend der Sperrung in den bezeichneten Straßen keine Kraftfahrzeuge zu \nparken. Angesichts dieser Begründung der Rüge gibt der monierte Passus des \nTatbestandes nämlich nicht einen festgestellten Sachverhalt wieder, sondern das \nErgebnis einer Auslegung des Inhalts der Allgemeinverfügung. Schlussfolgerungen, \ndie, wie die Subsumtion des Sachverhalts unter einen unbestimmten Rechtsbegriff \n- hier den der \"Begründung\" i. S. des § 39 VwVfG NRW - fallen, sind aber regelmäßig \nnicht im Tatbestand darzustellen, sondern in den Entscheidungsgründen eines \nUrteils. Dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ausnahmsweise von \ndiesem Regelfall abgewichen werden darf, hat der Kläger nicht dargelegt. Es ist auch \nnicht ersichtlich, dass der \"reibungslose Marktablauf\" bei verständiger Würdigung des \nInhalts der Verfügung als Begründung (auch) für den Erlass der Sperrungsverfügung \nnach jeder erdenklichen Betrachtungsweise offensichtlich ausscheidet.\n\n54\n\nErfolglos bleibt ferner die Rüge des Klägers, entgegen den Randbemerkungen \ndes Erstzensors sei die Zulässigkeit des Klageantrages zu 1. \"... richtig bearbeitet ...\" \nund die \"... verlangten weiteren Ausführungen (...) völlig überzogen ...\". Der mit \neigenen Ausführungen fachlich nicht weiter begründete Vorhalt ist auch \nunsubstantiiert, soweit der Kläger sich diesbezüglich den Inhalt des Zweitgutachtens \nzu Eigen macht. Die dort geäußerte Rechtsauffassung, es sei vertretbar, nur die \nVerkehrszeichen als Allgemeinverfügungen i. S. des § 35 S. 2 VwVfG NRW zu \nbetrachten, ist durch den Kläger ohne begründende Fachargumentation und \nNachweise aus Literatur und Rechtsprechung geblieben. Unschlüssig ist der \nEinwand der Klägers hingegen, soweit er meint, entsprechend seiner Darstellung in \nder Klausur habe er nach Auffassung des Zweitgutachters zur Begründung der \nKlagebefugnis auf das Zitieren von Vorschriften generell verzichten dürfen. Der \nKläger verkennt dabei, dass nach der Auffassung des Zweitgutachters, \" ... eine \ngenaue Zitierung aller in Betracht kommenden Vorschriften bei der Klagebefugnis \n[sc. sei] nicht nötig ...\", die Angabe von Rechtsvorschriften auch zur Begründung der \nKlagebefugnis nicht generell entbehrlich ist. Soweit der Zweitgutachter abweichend \nhiervon in seiner \"Grundsätzlichen Stellungnahme\" zu seiner Zweitkorrektur zum \nAusdruck bringt, zur Begründung der Klagebefugnis bedürfe es keiner Benennung \nvon Normen, wenn zum Ausdruck gebracht werde, dass der \"Adressatentheorie\" \ngefolgt werde, kann der Kläger diese Rechtsmeinung mit Erfolg jedenfalls deshalb \nnicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie unsubstantiiert und nach Auffassung der \nKammer auch fachlich unzutreffend ist. Ein juristisch fachgerechter \nArgumentationsaufbau gebietet - soweit vorhanden - stets die Bezeichnung der \nNormen, die das Subsumtionsergebnis rechtlich tragen.\n\n55\n\nSoweit der Kläger ferner rügt, \"... entgegen der Ansicht beider Korrektoren dürfte \nauch eine Lösung über § 14 OBG vertretbar gewesen sein ...\", und zur Begründung \nausführt, die Klausuraufgabe betreffe die Abwehr von Gefahren, die zwar vom \nStraßenverkehr ausgingen, sich aber nicht dort, sondern in der Umgebung \nrealisierten, und darauf verweist, dass § 45 Abs. 1 StVO nach der von ihm zitierten \nRechtsprechung und Literatur nur Gefahren erfasse, die sich auch im Straßenverkehr \nauswirkten, ist der Einwand schon unschlüssig. Seine Klausurbearbeitung enthält die \nvorbezeichnete Begründung für den Rückgriff auf die Generalklausel des § 14 \nAbs. 1 OBG nicht, sondern die Feststellung, die dortige Beklagte sei nicht die für \nMaßnahmen nach § 45 Abs. 1 StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde. Im \nÜbrigen ist die vorbezeichnete Begründung der Rüge auch unsubstantiiert, weil sie \nden Charakter der durch die Allgemeinverfügung abzuwehrenden Gefahren \nverkennt. Auf die nach Auffassung der Kammer insoweit tatsächlich und rechtlich \nzutreffenden Ausführungen des Zweitkorrektors in der im Widerspruchsverfahren \nabgegebenen Stellungnahme, denen der Kläger auch nichts mehr entgegen gesetzt \nhat, wird zur weiteren Begründung Bezug genommen.\n\n56\n\nDie weiteren Rügen des Klägers, die die Kritik an seinen Ausführungen zur \nStörerauswahl und die übrige Prüfung des Ermessens betreffen, sind schließlich \nsämtlich unschlüssig bzw. unsubstantiiert. Dem (sachlich auch zutreffenden) Vorwurf, \ndie Ermessensprüfung sei nicht nachvollziehbar an den Kriterien des § 114 VwGO \norientiert, hat der Kläger fachlich nichts entgegen gesetzt. Soweit er darüber hinaus \nmeint, die bei seiner Prüfung angestellten Erwägungen zur Ermessenskontrolle im \nRahmen des allgemeinen Ordnungsrechts unterschieden sich inhaltlich nicht von den \nrechtlichen Überlegungen, die bei einer Überprüfung der Ermessensausübung nach \n§ 45 Abs. 1 StVO anzustellen gewesen, fehlt es an einer rechtlich begründende \nArgumentation hierzu, und zwar nicht nur in der Klausurbearbeitung , sondern auch \nin der Begründung zum Widerspruch.\n\n57\n\n2. Klausur V II\n\n58\n\nDer Einwand des Klägers, entgegen der Anmerkung des Erstkorrektors auf \nBlatt 1 seiner Klausur sei der im \"Rubrum\" der entworfenen \nWiderspruchsentscheidung verwandte Begriff \"gegen\" Postzustellungsurkunde \ndurchaus gebräuchlich und habe deshalb nicht beanstandet werden dürfen, ist \nrechtlich unerheblich, weil dieser Kritikpunkt nach der im Widerspruchsverfahren \nabgegeben Stellungnahme des Erstzensors keinen maßgeblichen Einfluss auf die \nBewertung der Prüfungsleistung gehabt hat. Nachvollziehbar begründet ist diese \nEinschätzung trotz der im Erstvotum gerügten \"kleineren Mängel\" des Rubrums mit \ndem weiter gehenden Hinweis des Erstkorrektors, der \"wesentliche\" Mangel des \n\"Rubrums\" liege in der ungenauen Bezeichnung beim \"Betreff\" des \nWiderspruchsbescheides. Auch mit seinem weiter gehenden Vortrag, das \"Rubrum\" \nin der Klausur sei \"... durchaus praktisch verwertbar ...\", der zudem den gerichtlich \nnicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum betrifft, entgegnet der Kläger schließlich \nkeiner für die Bewertung der Prüfungsleistung maßgeblichen Kritik.\n\n59\n\nSofern sie nicht ohnehin den der gerichtlichen Kontrolle entzogenen \nBeurteilungsspielraum der Prüfer betrifft, ist die Rüge des Klägers jedenfalls \nunsubstantiiert, soweit er sich gegen die Kritik des Erstkorrektors wendet, weil im \nErgebnis nicht problematisch, sei eine Begründung zu Rechtsweg, \nWiderspruchsbefugnis, allgemeinem Rechtsschutzbedürfnis und zur Schriftlichkeit \ndes Widerspruchs entbehrlich gewesen. Die Behauptung des Klägers, im \n\"... Widerspruchsbescheid sollten dem Widerspruchsführer sehr wohl die formellen \nVoraussetzungen des Widerspruchs [...] dargelegt werden ...\", setzt sich mit im \nWiderspruchsverfahren präzisierten Vorhalt des Erstkorrektors inhaltlich nicht \nsubstantiiert auseinander, nach dem in einer praxisgerechten Behördenentscheidung \n\"... unproblematische (Zulässigkeits-) Fragen nicht abgehandelt ...\" werden.\n\n60\n\nRechtlich unerheblich ist der Vortrag des Klägers, mit dem er sich gegen die \nKorrekturanmerkung des Erstkorrektors auf Blatt 5 seiner Klausurbearbeitung \nwendet. Entsprechend dem Erstgutachten und ausweislich der Stellungnahme des \nErstzensors aus dem Widerspruchsverfahren ist der Inhalt der Anmerkung ohne \nEinfluss auf die Bewertung der Prüfungsleistung geblieben. Dies trifft tatsächlich \nauch zu. Die Randbemerkung \"Wohl nur 1 VA mit mehreren Regelungen\" zeigt, dass \nder Erstkorrektor offenbar zwar eine von der Klausurlösung abweichende \nRechtsmeinung vertritt, die (nach Auffassung der Kammer zutreffende) \nRechtsauffassung des Klägers aber, nach der die Festsetzung eines Zwangsmittels \nund die Androhung eines weiteren Zwangsmittels als zwei voneinander getrennte \nVerwaltungsakte anzusehen sind, nicht als fachlich falsch beurteilt hat.\n\n61\n\nUnsubstantiiert und im Übrigen auch unbegründet ist die Rüge des Klägers, der \nErstprüfer habe zu Unrecht die fehlende Prüfung der Jahresfrist (§ 58 VwGO) \nbemängelt. Dass die Zustellung eines Verwaltungsaktes, dem eine fehlerhafte \nRechtsmittelbelehrung beigefügt ist, keine Widerspruchsfrist in Gang setzt, ist eine \nohne fachlichen Beleg für die Richtigkeit der Rechtsauffassung gebliebene \nBehauptung des Klägers.\n\n62\n\nErfolglos, weil jedenfalls unbegründet, bleibt auch die Rüge des Klägers, mit der \ner sich gegen die Korrekturanmerkung auf Blatt 7 der Klausur wendet. Entsprechend \nder dort formulierten Kritik des Erstkorrektors \"genauer, Obersatz § 55 I VwVG NW\", \nfehlt den dortigen Ausführungen ein fachgerechter Subsumtionseinstieg, der die \nTatbestandsmerkmale des § 55 Abs. 1 VwVG NRW vollständig benennt.\n\n63\n\nUnsubstantiiert ist der Einwand des Klägers gegen die an der Verwendung des \nBegriffs \"Bescheid\" auf Seite 8 seiner Klausurbearbeitung geübte Kritik. Dass der \nBegriff \"Bescheid\" als juristischer Fachbegriff ein behördliches verfasstes Schriftstück \nauch dann bezeichnen darf, wenn es keine Regelung i. S. des § 35 VwVfG enthält, \nist eine nicht belegte Behauptung des Klägers.\n\n64\n\nEbenfalls unsubstantiiert ist die Rüge des Klägers, mit der er sich gegen die Kritik \ndes Erstprüfers an seinen Ausführungen zum Charakter des Schreibens vom \n22. Dezember 1999 als \"wiederholende Verfügung\" wendet. Dass und aus welchen \nfachlichen Gründen es im Rahmen der von ihm getroffenen Feststellung, dass der \nBescheid vom 17. Mai 1999 in Bestandskraft erwachsen ist, entscheidungserheblich \nauszuführen galt, dass im \"... Schreiben vom 27.12.99 [...] kein Widerspruch gegen \nden Bescheid vom 22.12.99 gesehen werden ...\" kann, bleibt nach der \nWiderspruchsbegründung des Klägers (ebenso wie nach seiner Klausurlösung) \noffen. Die Behauptung des Klägers, \"... dies dürfte für den Widerspruchsführer in \nkeinster Weise überflüssig sein ...\" genügt dem Darlegungserfordernis jedenfalls \nnicht.\n\n65\n\nErfolglos bleibt auch die Rüge des Klägers, mit der er sich gegen die im \nErstgutachten formulierte Kritik wendet, nicht \"... überzeugend ([...] sc. sei) die \nPrüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Rahmen von § 55 I VwVG, da \ndie Vorschrift ausdrücklich Unanfechtbarkeit genügen lässt ...\". Soweit der Kläger \ndem entgegenhält, die \"... Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden \nGrundverwaltungsaktes ([...] sc.: sei) sehr wohl auch bei Bestandskraft zu prüfen ...\" \ngewesen und zur Begründung der Klage weiter ausführt, er habe sich in vertretbarer \nWeise einer Mindermeinung angeschlossen, ist das Vorbringen unschlüssig. Es steht \nschon in Widerspruch zu seiner eigenen Klausurlösung, nach der gerade offen \ngeblieben ist, ob die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung eines bestandskräftigen \nVerwaltungsaktes voraussetzt, dass auch der zu vollstreckende Verwaltungsakt \nseinerseits rechtmäßig ist. Zudem verkennt der Kläger auch die eigentliche \nZielrichtung der Prüferkritik, die sich aus der Korrekturanmerkung des Erstzensors \nauf Blatt 8 der Klausur ergibt. Die dortige Formulierung, \"... darauf dürfte es wegen \nder Bestandskraft nicht mehr ankommen ...\", die bezogen ist auf den Obersatz \n\"... Der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt war auch rechtmäßig ...\", den der \nKläger im Rahmen der Prüfung des § 55 Abs. 1 VwVG NRW und dort im Anschluss \nan die Feststellung der Bestandkraft des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes \ngebildet hat, zielt auf einen Darstellungsmangel der Bearbeitung. Entsprechend der \nfolgenden (und sachlich auch zutreffenden) Randbemerkung des Erstkorrektors auf \nSeite 9 der Klausur, \"... § 55 I VwVG lässt die Unanfechtbarkeit genügen ...\", enthält \nder Tatbestand der Norm dem Wortlaut nach jedenfalls keinen Ansatz für den \nkritisierten Obersatz in der durch den Kläger gebildeten Form. Schon die im Rahmen \nder Prüfung des Tatbestandes einer Norm formulierten Obersätze müssen aber den \nunbestimmten Rechtsbegriff erkennen lassen, unter den die weitere Subsumtion \nerfolgt. Dass aber das in § 55 Abs. 1 VwVG NRW benannte Tatbestandsmerkmal der \n\"Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes\" abweichend vom Wortlaut der Vorschrift \nnach Auffassung des Klägers nur dann vorliegt, wenn die zu vollstreckende \nVerfügung ihrerseits auch rechtmäßig ist, lässt der monierte Obersatz nicht \nerkennen. Abgesehen davon bleibt die Rüge des Klägers aber auch dann erfolglos, \nwenn die vorbezeichnete Kritik entgegen den vorstehenden Erwägungen und mit \nBlick auf die gewählten Formulierungen des Erstzensors \"nicht überzeugend\" und \n\"darauf dürfte es nicht mehr ankommen\" den Vorwurf beinhaltet, im Rahmen des \n§ 55 Abs. 1 VwVG die Rechtmäßigkeit eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zur \nVollstreckungsvoraussetzung zu erheben, sei unzureichend begründet. Derartige \nBegründungsmängel haften der Bearbeitung tatsächlich an, nachdem die \nobersatzartige getroffene Feststellung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung \nargumentativ (verfehlt) aus der fehlenden Entscheidungserheblichkeit eines \nMeinungsstreits abgeleitet wird und zudem auch für sich genommen die \nKlausurlösung nicht trägt, sondern im Weiteren nur als Argument dafür ins Feld \ngeführt wird, dass der Meinungsstreit nicht zu entscheiden ist. Im Übrigen ist die \nNotwendigkeit der Rechtmäßigkeit auch des unanfechtbaren Verwaltungsaktes als \nVollstreckungsvoraussetzung auch nur unsubstantiiert begründet. Für diesen \nLösungsansatz hat der Kläger mit der in seinem Entscheidungsentwurf enthaltenen \nArgumentation, \"... an der Vollziehung eines rechtswidrigen Grundverwaltungsaktes \nkann nach herrschender Ansicht Keiner ein Interesse haben ...\" eine fachlich belegte \nBegründung nicht beigebracht.\n\n66\n\nNicht erfolgreich ist ferner der Einwand des Klägers, der die Randbemerkung des \nErstkorrektors zur Erörterung des Gefahrenbegriffs auf Blatt 10 der Klausur betrifft. \nAbgesehen davon, dass die Beanstandung ausweislich des Erstvotums offensichtlich \nnicht entscheidend in die Bewertung der Prüfungsleistung eingeflossen ist, ist die \nRüge des Klägers, er habe \"... das Vorliegen einer Gefahr [...] ausreichend und \nvertieft dargelegt ...\", unsubstantiiert. Den im Widerspruchsverfahren durch den \nErstkorrektor präzisierten Vorhalt, der Gefahrenbegriff sei nur undeutlich abgehandelt \nund \"... überzeugender hätte bei den 'nicht zugelassenen Öfen' auf eine Brandgefahr \nund damit auf eine Gefahr für Leib und Leben abgestellt ...\" werden müssen, hat der \nKläger Substantielles nicht entgegen gesetzt.\n\n67\n\nEbenso unsubstantiiert ist die Rüge des Klägers, die sich auf das auf Blatt 13 der \nKlausur beanstandete Fehlen von Ausführungen zur Bestimmtheit der \nZwangsmittelandrohung bezieht. Mit der Behauptung, sie sei ausreichend bestimmt \ngewesen, weshalb es diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen bedurft habe, ist \nder Kläger der gegenteiligen und im Widerspruchsverfahren näher begründeten \nMeinung von Erst- und Zweitkorrektor fachlich nicht begegnet, nach der mit Blick auf \ndie konkrete Fassung des Tenors der angefochtenen und der zu vollstreckenden \nVerfügung insoweit Erörterungsbedarf bestanden hat.\n\n68\n\nErfolglos bleibt auch der Einwand des Klägers, der die Randbemerkung des \nErstkorrektors zum fehlenden Zitat des § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO auf Blatt 13 der \nKlausur betrifft. Das Fehlen der Norm im Rahmen der Begründung zur \nKostenentscheidung ist nach den Voten der Prüfer sowie ihren im \nWiderspruchsverfahren abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen weder als \nfachlich unvertretbar gewertet worden noch als tragend in die Bewertung der \nPrüfungsleistung nachteilig eingeflossen.\n\n69\n\nUnbegründet ist schließlich die Rüge des Klägers, die sich gegen die den \ngutachtlichen Teil seiner Klausur betreffende Kritik wendet. Nach der unzweideutig \ngestellten Prüfungsaufgabe war dem zu fertigenden Schriftsatz an das \nVerwaltungsgericht kein Gutachten voranzustellen. Dass entsprechend der \nPrüferkritik in der zu entwerfenden Antragserwiderung die für den gestellten Antrag \nmaßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darzustellen waren und \ndargestellt werden konnten, liegt auf der Hand.\n\n70\n\n3. Klausur Z I\n\n71\n\nRechtlich unerheblich ist der Vortrag des Klägers, Rubrum und Tatbestand \nseines Urteilsentwurfs seien fehlerfrei und \"... vollumfänglich brauchbar ...\", weil er \nkeine Entsprechung in der Prüferkritik findet und im Übrigen den \nBeurteilungsspielraum der Korrektoren betrifft, ohne eine Verletzung seiner Grenzen \naufzuzeigen; Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, die \"... durchaus gute \nArgumentation mit möglichen Nervenschäden aufgrund von Stromschlägen ([...] sc. \nsei) in keinster Weise gewertet ...\" worden. Dass der Bearbeitung des Klägers nicht \nnur Mängel anhaften und ihre Vorzüge in die Bewertung der Prüfungsleistung \neingeflossen sind, ergibt sich ohne die Notwendigkeit weiterer Erörterungen hierzu \naus den Gutachten und Stellungnahmen der Prüfer.\n\n72\n\nUnschlüssig ist der Einwand des Klägers gegenüber den als teilweise als \"zu \nknapp\" kritisierten Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage. Dieser mit der \nRandbemerkung auf Blatt 6 der Klausur \"VKS als Hoheitsaufgabe?\" erläuterte \nVorhalt ist bezogen auf die ohne fallbezogene subsumtive Elemente, namentlich \nohne Auseinandersetzung mit dem hoheitlichen Charakter der \nStraßenverkehrssicherungspflicht (§ 9a StrWG NRW) getroffene Feststellung des \nKlägers, es gehe \"... um Ansprüche gegen Beamte wegen pflichtwidriger \nUnterlassung von Amtshandlungen ...\". Dem damit als \"zu apodiktisch\" kritisierten \nMangel der Begründung hat der Kläger mit dem Bemerken, die \nVerkehrssicherungspflicht als Hoheitsaufgabe zu werten, sei eine Frage der \nBegründetheit der Klage, in der Sache offensichtlich ebenso wenig etwas \nentgegengesetzt wie mit den erweiternden Ausführungen zur Klagebegründung, die \ngänzlich neben der Sache liegen.\n\n73\n\nUnschlüssig ist auch die Rüge des Klägers, er habe entgegen dem Erstvotum \nArt. 34 GG nicht \"... vernachlässigt ...\". Das Vorbringen des Klägers, die Norm sei \nbereits in der Zulässigkeitsprüfung benannt und § 839 BGB \"... als \nAnspruchsgrundlage im Rahmen der Begründetheit völlig ausreichend ...\", geht an \nder Prüferkritik vorbei, nach der - wie sich etwa aus den Randbemerkungen auf \nBlatt 7 und 10 der Klausur ergibt - zur normativ vollständigen Bezeichnung der \nAnspruchsgrundlage zum Amtshaftungsanspruch die Benennung von Art. 34 GG \ngehört.\n\n74\n\nUnsubstantiiert ist der Vortrag des Klägers, entgegen der Randbemerkung des \n§ 839 S. 2 BGB auf Blatt 7 der Klausur, sei die Prüfung der Norm an dieser Stelle der \nKlausurlösung nicht \"verfrüht\". Der in den im Widerspruchsverfahren abgegebenen \nergänzenden Stellungnahmen enthaltenen fachlichen Begründung für die Kritik, die \nSubsidiaritätsfrage stelle sich erst nach Feststellung des Tatbestandes, hat der \nKläger fachlich begründet nichts entgegengesetzt.\n\n75\n\nErfolglos bleibt auch die Rüge des Klägers, die sich mit der Randbemerkung \n\"Verf. muss differenzieren: obj. Pflichtverletzung / Verschulden\" auf Seite 7 der \nKlausur befasst. Nach den im Widerspruchsverfahren abgegebenen ergänzenden \nStellungnahmen der Korrektoren, hat die Beanstandung auf die Bewertung schon \nkeinen wesentlichen Einfluss gehabt. Abgesehen davon erschöpft sich aber der \nVortrag des Klägers, er habe \" ... sehrwohl zwischen Pflichtverletzung und \nVerschulden sauber getrennt ...\" auch in einer unbelegten (und nach Auffassung der \nKammer zudem unzutreffenden) Behauptung.\n\n76\n\nDie Rüge des Klägers, die sich gegen die Kritik an seiner Annahme richtet, ein \nErsatzanspruch für die Tierarztkosten lasse sich auch auf § 823 Abs. 1 BGB, stützen, \nist zum Teil unschlüssig und zum Teil unsubstantiiert. Sein Vortrag, das Betreiben \neiner Weihnachtsdekoration stelle \"... anders als das normale Betreiben einer \nLichtanlage, sehrwohl auch eine Handlung innerhalb des bürgerlich-rechtlichen \nGeschäftskreises des Dienstherren dar ...\", trifft die Prüferkritik schon deshalb nicht, \nweil er von der beanstandeten Begründung der Klausurlösung inhaltlich abweicht. \nDort hatte der Kläger nämlich ausgeführt, die Pflicht \"... als Straßenbaulastträgerin \nnach § 47 StrWG NW für die Sicherheit der Straßen und damit verbundenen \nStraßenkörper ...\" zu sorgen, sei \" ...bürgerlich-rechtlicher Natur, da sie auf Grund \ndes Eigentums statuiert wird ...\". Dass die von ihm in der Klausurbearbeitung in \nBezug genommenen, sich aus dem Straßen- und Wegegesetz des Landes \nNordrhein-Westfalen für den Träger der Straßenbaulast ergebenden \nSicherungspflichten entgegen der auf § 9a Abs. 1 StrWG gestützten Meinung der \nPrüfer nicht als öffentlich-rechtlich qualifiziert werden können, hat der Kläger weder \nsubstantiiert dargetan noch belegt.\n\n77\n\nEbenso erfolglos bleibt der Einwand des Klägers gegenüber der Prüferkritik, die \nseine Ausführungen zur Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden betrifft. \nAn dem sich aus dem Erstvotum unter dem Stichpunkt \"Zurechnungszusammenhang \n(psychisch vermittelte Kausalität)\" ergebenden Vorhalt des Prüfers, diesen \"im \nRahmen des § 823 Abs. 1 BGB angesprochen, aber nicht vertieft\" zu haben, geht der \nVortrag des Klägers vorbei, \" ... die Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs \nüber eine mittelbare Verursachung ([...] sc. sei) vorliegend ausreichend ...\" gewesen, \nweil er sich mit dem (auch zu Recht) bemängelten Begründungsdefizit der \nKlausurlösung nicht auseinander setzt.\n\n78\n\nGleiches gilt für die sich aus dem Erstvotum ergebenden Kritik an den \nDarlegungen zum Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB), nach der \"... ohne \nausreichende Begründung auf § 833 BGB ...\" abgestellt wird. Dem auch hier (zu \nRecht) beanstandeten Begründungsdefizit kann der Kläger die in der \nWiderspruchsbegründung angestellten Erwägungen zur Vertretbarkeit seiner Lösung \nnicht entgegen halten, weil sie in dem von ihm gefertigten Entscheidungsentwurf \nnicht enthalten sind.\n\n79\n\nErfolglos bleibt weiter die Rüge des Klägers, mit der er sich gegen die an der \nPrüfung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB und dem Produkthaftungsgesetz \ngeübte Kritik wendet. Abgesehen davon, dass die Beanstandung der \nPrüfungsansätze auf Blatt 11 der Klausur als \"Im Ansatz verfehlt\" und \"Fernliegend\" \nnach den Prüfervoten und den Stellungnahmen der Prüfer nicht maßgeblich in die \nBewertung der Klausurleistung eingeflossen ist, erweist sich der Einwand, die \n\"... Prüfung des § 823 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz ([...] sc. sei) in \nkeinster Weise verfehlt ...\" und das Produkthaftungsgesetz anzusprechen gewesen, \nals jedenfalls sachlich unbegründet. Dass sich der geltend gemachte Klageanspruch \nauf diese beiden Anspruchsgrundlagen nicht stützen lässt, war für die gerichtliche \nEntscheidung nach der vom Kläger vertretenen Lösung des Falles offensichtlich nicht \nentscheidungserheblich, nachdem er bereits zuvor festgestellt hatte, dass \nSchadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch bestehen, und die monierte Prüfung \nder weiteren Anspruchsgrundlagen sprachlich nicht als entscheidungsunerheblich \ngekennzeichnet sind. Im Übrigen hat der Kläger die sich aus den Randbemerkungen \nergebenden Monita auch sonst nicht substantiiert angegriffen. Die in der \nWiderspruchsbegründung des Klägers als mögliche Schutzgesetze angeführten \nNormkomplexe des Straßen- und Wegegesetzes sind in der Klausur nicht benannt; \ndass - wie der Kläger meint - in dem Schriftsatz auf Blatt 6 des zu bearbeitenden \nFalles unter Nummer 2 \"... eine Anspielung auf das Produkthaftungsgesetz \ngemacht...\" wird, ist schlicht abwegig.\n\n80\n\nOhne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand des Klägers, der sich gegen das \nbeanstandete Fehlen einer Begründung für die sofortige Fälligkeit des Zinsanspruchs \nrichtet. Diesem Vorhalt, der für die Beurteilung der Prüfungsleistung nach den Voten \nund Stellungnahmen der Prüfer zudem unerheblich war, ist mit der nicht belegten \nBehauptung des Klägers, die in seiner Klausur vermisste Begründung werde \"... in \nder Praxis in der Regel nicht vertieft ...\", nur unsubstantiiert entgegnet.\n\n81\n\n4. Klausur Z II\n\n82\n\nUnschlüssig sind die Rügen, die der Kläger gegen die sich aus den \nRandbemerkungen auf Blatt 1 seiner Klausur ergebenden Kritikpunkte erhebt. Sein \nVortrag, den Hauptanspruch als Klagegegenstand ziffernmäßig dargelegt zu haben, \ngeht an dem im Widerspruchsverfahren durch die Prüfer präzisierten Vorhalt vorbei, \nmit Blick darauf, dass der eingeklagte Betrag sich aus verschiedenen Forderungen \nzusammengesetzt habe, für die unterschiedliche Rechtsgrundlagen in Betracht zu \nziehen gewesen seien, habe Anlass für die Klarstellung bestanden, welche \nAnsprüche der Hauptforderung zu Grunde liegen. Auch dem Vorhalt, das \nZustandekommen des Vertrages sei nicht geprüft und tragfähig begründet, hat der \nKläger mit dem Hinweis darauf, der Dienstvertrag sei durch die Unterschrift unter das \nAnmeldeformular zu Stande gekommen, sachlich nichts Erhebliches \nentgegengesetzt, weil seine Klausur selbst diese Argumentation als Begründung für \nden Vertragsschluss nicht enthält.\n\n83\n\nRechtlich unerheblich ist der Vortrag des Klägers, soweit er darlegt, dass und aus \nwelchen Gründen auf den zu bearbeitenden Fall die Regelungen des \nDienstvertragsrechts Anwendung finden, weil das Vorbringen keine Entsprechung in \neiner Prüferkritik findet.\n\n84\n\nAls unschlüssig erweisen sich die Rügen des Klägers, mit denen er sich gegen \ndie die Prüfung des Annahmeverzuges betreffende Kritik wendet. Den Vorhalt, das \nVerhältnis zwischen § 611 BGB und § 615 BGB sei in der Klausurlösung nicht \ngeklärt, verfehlt der undifferenzierte Einwand des Klägers, den \n\"... Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug nach § 611 BGB in Verbindung mit \n§ 615 BGB geprüft ...\" zu haben. Nichts anderes gilt für den weiter in diesem \nZusammenhang erhobenen Einwand des Klägers, entsprechend dem \n\"zivilrechtlichen Prüfungsschema\" die Prüfung zu Recht mit § 615 BGB begonnen zu \nhaben, weil die Anwendung der Norm nicht durch § 627 BGB oder § 4 GOZ \nausgeschlossen sei. Der Vortrag geht an der im Widerspruchsverfahren näher \nspezifizierten Prüferkritik vorbei, mit Blick auf den Inhalt des Anmeldeformulars habe \nAnlass bestanden, den möglichen Anwendungsausschluss des § 615 BGB durch \nSonderregelungen gutachtlich zu erörtern.\n\n85\n\nEbenfalls unschlüssig ist der Einwand des Klägers, der sich gegen die \nBeanstandung seiner Ausführungen richtet, die die Bestimmung eines Zeitpunktes \n\"nach dem Kalender\" für die Mitwirkungshandlung betreffen. Sein Vortrag, die \n\"... kalendermäßige Bestimmung [...] richtigerweise und völlig verständlich ausgeführt \nzu haben...\", weshalb mit Blick auf die unstreitig für den 20. August 1999 und \n3. September 1999 angesetzten Behandlungstermine \"... weitere diesbezügliche \nAusführungen [...] überflüssig gewesen ...\" seien, geht an der Prüferkritik vorbei. \nNach den Randbemerkungen auf Blatt 2 der Klausur \"Ansatz\" und \"Wieso? Was ist \ndafür erforderlich\" ist Gegenstand der Beanstandung ein gutachtlicher \nDarstellungsmangel der Bearbeitung, nach dem es den dortigen Ausführungen des \nKlägers an der obersatzartigen Benennung des Prüfungsgegenstandes wie auch an \neiner der Subsumtion des Sachverhalts vorangestellten Definition des \nTatbestandsmerkmals fehlt.\n\n86\n\nUnschlüssig ist auch der Vortrag des Klägers, das Recht zur Absage der \nBehandlungstermine habe sich aus dem Anmeldeformular ergeben, weshalb eine \n\"... diesbezüglich weitere Erläuterung [...] die Arbeit kopflastig gemacht ...\" hätte. Das \nVorbringen geht an der tatsächlich auch zutreffenden Prüferkritik vorbei, nach der es \nden gutachtlichen Ausführungen des Klägers gerade an der Benennnung des \nGrundes für das Recht zur Absage des Termins fehlt.\n\n87\n\nEbenso verfehlt die Rüge des Klägers, er habe \"... gesehen, dass das \nKrankenbuch als Privaturkunde vorgelegt werden ...\" könne, die Prüferkritik. Der auf \nBlatt 3 der Klausur kritisch angemerkten Frage, \"Was kann ein solches Buch \nbeweisen\", und der sich hieraus ergebenden Beanstandung, dass es an der Angabe \nvon Tatsachen fehlt, zu deren Beweis das Krankenbuch dienen soll, hat der Kläger \nmit seinem Vorbringen sachlich nichts entgegen gesetzt.\n\n88\n\nAuch soweit der Kläger geltend macht, der für die Zahnbehandlung geforderte \nBetrag \"... in Höhe von 862,73 DM als solcher dürfte unstreitig die von einem \nZahnarzt erwirtschafteten Einnahmen nach der GOZ und der GOÄ darstellen ...\", \nverfehlt er das Monitum der Prüfer, die (tatsächlich zutreffend) kritisiert haben, dass \nden gutachtlichen Ausführungen im Rahmen der Subsumtion jeder Hinweis darauf \nfehlt, welche Leistungen mit der Klageforderung abgegolten werden sollen.\n\n89\n\nEbenfalls unschlüssig, weil die Püferkritik verkennend, ist die Rüge des Klägers, \nmit der er sich gegen die weitere kritischen Randbemerkungen auf Blatt 4 der \nKlausur wendet. Soweit er geltend macht, die \"... Übernahme der \nBehandlungskosten durch die Krankenkasse ([...] sc. sei) sehrwohl als mögliche \nBedingung dahingehend zu verstehen [...] ...\" gewesen, \".. ob überhaupt eine \nLeistung ([...] sc.: habe) erbracht werden ...\" sollen, erschöpft sich der Vortrag in der \nBehauptung der Richtigkeit seines Lösungsansatzes, ohne sich mit der (in der Sache \nauch zutreffenden) Beanstandung der Prüfers an seinem gutachtlichen \nArgumentationsaufbau inhaltlich auseinander zu setzen. Ausweislich der im \nWiderspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Erstkorrektors galt die \nKritik nicht dem Prüfungspunkt an sich, sondern einer Prüfung, die ohne normativen \nAnsatz geblieben ist und der Definitionen sowie eine nachvollziehbare Subsumtion \nfehlen.\n\n90\n\nEbenso hat der Kläger mit der Rüge, die Erörterung eines Vergleichs \n(§ 779 BGB) und eines Erlassvertrages (§ 397 BGB) seien fern liegend, der \nPrüferkritik an seinen Ausführungen auf Blatt 5 der Klausur sachlich nichts entgegen \ngesetzt. Aus der Stellungnahme des Erstkorrektors im Widerspruchsverfahren ergibt \nsich, dass es seiner Prüfung, ob der Anspruch vertraglich ausgeschlossen worden \nist, an der Benennung des der Subsumtion zu Grunde gelegten Vertragstypus \nfehlt.\n\n91\n\nTeils unschlüssig und teils unsubstantiiert sind die Einwände, die der Kläger \ngegen die Beanstandungen an seiner Prüfung einer vertraglichen Beschränkung des \nAusfallschadens erhebt. Dass es entgegen der Prüferkritik fachlich vertretbar ist, die \nim Weiteren erörterte Vertragsklausel nur unvollständig in den Obersatz des \nGutachtens aufzunehmen, hat der Kläger mit seinem Bemerken, ungeachtet ihres \nInhalts habe erst die Wirksamkeit der Klausel erörtert werden müssen, nicht \ndargelegt. Gleiches gilt, soweit er unter Hinweis auf die §§ 164 ff. BGB geltend \nmacht, unzutreffend sei die Prüferkritik, dem Akteninhalt widerspreche die in seinem \nGutachten getroffene Feststellung, der Kläger des zu begutachtenden Falles habe \nausdrücklich auf die Vertragsklausel hingewiesen. Zu den §§ 164 ff. BGB enthält das \nGutachten des Klägers keine Ausführungen. Ohne fachlich nachvollziehbare \nBegründung ist ferner der Einwand des Klägers geblieben, die \"... Regelungen des \nAGB-Gesetzes dürften [...] ausreichend geprüft worden sein. Der Kritik des \nErstkorrektors, unter die §§ 2, 11 Nr. 5 AGBGB sei unvollständig und (zum Teil) ohne \ntragfähige Begründung subsumiert worden, ist damit fachlich nichts entgegnet. An \nder Prüferkritik vorbei geht der Einwand des Klägers, mit der Anmerkung auf Blatt 6 \nder Klausur, \"Verf. soll beraten\", verkenne der Erstkorrektor, dass \"... nicht der \nMandant einen solchen Erfüllungsschaden geltend (sc. macht), sondern der Kläger \n(sc. des zu begutachtenden Falles) ...\". In der im Widerspruchsverfahren \nabgegebenen Stellungnahme führt der Erstkorrektor zu seiner Anmerkung (in der \nSache auch zutreffend) erläuternd aus, dass es mit Blick auf die erforderliche \nBeratung des Mandanten für die gutachtliche Prüfung darauf ankam, welchen \nForderungen die Mandatschaft ausgesetzt war. Soweit der Kläger schließlich geltend \nmacht, es sei \"... zwischen dem reinen Schadensersatzanspruch und einem \nSchadensersatzanspruch als Erfüllungsanspruch zu unterscheiden gewesen ...\", \nverfehlt er erneut die auf einen Begründungsmangel abzielende Prüferkritik, das \n\"... Ergebnis zu § 615 ([...] sc. sei) mit der dazu gegebenen Begründung \nfalsch ...\".\n\n92\n\nUnschlüssig ist auch die Rüge des Klägers, die sich gegen die Kritik wendet, die \n\"... Prüfung eines Erlasses ([...] sc. sei) ohne erkennbaren und aufgezeigten \nFallbezug erfolgt. Der damit zunächst bezeichnete Mangel des Gutachtens, dem zur \nPrüfung des Erlasses (§ 397 BGB) gebildeten Obersatz fehle es an einem \ndargelegten Sachverhaltsbezug, ist ohne sachliche Entgegnung durch den Kläger \ngeblieben. Gleiches gilt, soweit der Erstkorrektor ferner mit der vorbezeichneten Kritik \nund dem weiteren Vorhalt, die \"... Problematik eines Forderungserlasses ([...] sei \nnicht gesehen, weswegen ([...] sc. die) Begründung nicht tragen ...\" könne, \nentsprechend seiner Randbemerkung auf Blatt 7 der Klausur \"Erlasswille\" \nbemängelt, dass der für die Annahme eines Erlasses erforderliche Wille des \nErklärenden zum Erlass der Forderung als Tatbestandsvoraussetzung des § 397 \nBGB nicht anhand von Sachverhaltselementen argumentativ nachvollziehbar \nfestgestellt worden ist. Die in seiner Widerspruchsbegründung enthaltenen \nErläuterungen des Klägers zum objektiven Erklärungsgehalt der untersuchten \nErklärung befassen sich mit diesem Kritikpunkt im Kern nicht. Abgesehen davon sind \nsie auch in der Sache ungeeignet, die Prüferkritik zu entkräften. Insbesondere hat \nder Kläger die Prüferkritik nicht substantiiert angegriffen, ohne rechtlich tragfähige \nRechtfertigung sei die sich aus dem Gutachten ergebende These geblieben, das \nUnterlassen, auf den Fortbestand der Forderung hinzuweisen, trage rechtlich die \nAnnahme, dass sie erlassen worden sei. Dass - wie in dem Gutachten ausgeführt - \naus Gründen der \"Kulanz\" auf die Forderung verzichtet worden ist, um den \n\"Patienten nicht zu verlieren\", ist ein tatsächliches Argument, welches, weil es ohne \nerkennbaren Bezug zum begutachtenden Sachverhalt bleibt, als spekulativ den \nSchluss auf den Willen zum Erlass der Forderung offensichtlich nicht trägt.\n\n93\n\nUnsubstantiiert ist wiederum die Rüge des Klägers, dem Kläger des zu \nbegutachtenden Falles \"... dürfte ...\" die Verzichtserklärung seiner Mitarbeiterin \"... \nüber die Regelungen einer Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht ...\" zuzurechnen \nsein. Dieser Vortrag, der sich seinerseits in einer fachargumentativ nicht \nnachvollziehbar begründeten Behauptung erschöpft und zudem einen \nLösungsansatz für die Zurechnungsproblematik aufzeigt, den das Gutachten selbst \nnicht enthält, setzt der Prüferkritik sachlich nichts entgegen, derzufolge die \ngutachtliche Feststellung, die Zurechnung erfolge nach den §§ 164 BGB, ohne jede \nBegründung geblieben ist.\n\n94\n\nEbenso unsubstantiiert ist das Vorbringen des Klägers, mit dem er sich gegen die \nPrüferkritik wendet, die Fälligkeit der Forderung werde \"... ohne Begründung und \nGesetz angenommen ...\". Die seitens des Klägers zur Begründung seines \nWiderspruchs diesbezüglich angestellten Erwägungen enthält seine Prüfungsleistung \nselbst nicht.\n\n95\n\nAn der weiteren Kritik des Erstkorrektors, die Prüfung eines Anspruchs aus § 324 \nAbs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit der Leistung sei mit Blick auf den wegen \nderselben Leistung zuvor bejahten Annahmeverzug schon im Ansatz fehlerhaft, geht \nder Einwand des Klägers vorbei, er habe den Anspruch aus § 324 Abs. 1 BGB \n\"... richtigerweise Weise ...\" verneint. Nach seiner gutachtlichen Lösung des Falles \nschied nämlich ein Anspruch aus § 324 Abs. 1 BGB nicht schon begrifflich aus, \nsondern nur, weil der Dienstvertrag ungekündigt geblieben ist.\n\n96\n\nEbenso unschlüssig ist die Rüge des Klägers gegenüber der Prüferkritik, vom \n\"... Ansatz verfehlt und mit nicht tragfähiger Begründung ...\" werde der zuvor als \nSchadenersatzregelung gewerteten Vertragsklausel weiter die Bedeutung der \nVereinbarung einer Vertragsstrafe beigemessen. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, \ndie fragliche Vertragsklausel sei auslegungsbedürftig und deshalb im Gutachten \nunter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten rechtlich zu werten gewesen, gibt \nseine Widerspruchsbegründung rechtliche Erwägungen wieder, die seine \nPrüfungsleistung nicht enthält und setzt sich mit dem fachlichen Vorwurf des Prüfers \ninhaltlich nicht auseinander, dass eine Vertragsklausel mit einer \nSchadensersatzregelung nicht zugleich auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe \nenthalten könne.\n\n97\n\nNicht substantiiert ist der Einwand des Klägers, mit dem er sich gegen die \nweitere Prüferkritik wendet, die sich aus der Randbemerkung auf Blatt 10 \"Dies ist \nunhaltbar\" ergibt. Dem im Widerspruchsverfahren durch die Stellungnahme des \nErstkorrektors präzisierten Vorhalt, \"... ohne brauchbare Begründung ([...] sc. werde) \nin der Mitwirkungspflicht des Patienten eine Hauptpflicht gesehen ...\", hat der Kläger \nmit dem Hinweis, die \"... gerade bei einem Vertrag zwischen Arzt und Patienten \nbesondere Inpflichtnahme beider Parteien dürfte die Mitwirkungspflicht des Patienten \nzu einer Hauptpflicht ...\" des Vertrages werden lassen, rechtlich nichts Erhebliches \nentgegengesetzt, weil seine Klausurlösung diese Argumentation nicht enthält, \nsondern als Grund für die rechtliche Einordnung der Mitwirkungspflicht als \nvertragliche Hauptpflicht die Unterschrift des Patienten benennt.\n\n98\n\nWiederum unschlüssig ist die Rüge des Klägers an der Prüferkritik, im Rahmen \nder Erörterung des § 326 BGB fehle es an Ausführungen dazu, ob Schadenersatz \nwegen Nichterfüllung des Vertrages gefordert werde oder nur der \nVerzögerungsschaden. Sein Widerspruchsvorbringen, ein Schadensersatzanspruch \nwegen Nichterfüllung des Vertrages komme im Fall einer möglichen \nVertragskündigung in Betracht, geht schon deshalb an der Prüferkritik vorbei, weil \ndiesbezügliche Ausführungen in seiner Klausurlösung nicht enthalten sind.\n\n99\n\nJedenfalls unsubstantiiert ist der weitere Einwand des Klägers, entgegen der \nPrüferkritik sei bei der Prüfung eines Anspruchs aus pVV mangels einer \nRegelungslücke nicht auf eine Vertragsverletzung einzugehen gewesen, weil die \nFolgen eines Annahmeverzuges positiv rechtlich geregelt seien. Damit hat der Kläger \naber der Auffassung des Erstprüfers, angesichts der unterschiedlichen Bedeutung \nund Tragweite von Annahmeverzug und Vertragsverletzung lasse sich die \nSubsidiarität des Anspruchs aus pVV nicht mit dem Vorliegen der normierten \nVoraussetzungen für den Annahmeverzug begründen, fachargumentativ \nnachvollziehbar nichts entgegen gesetzt.\n\n100\n\nAn der Prüferkritik vorbei geht auch die Rüge des Klägers, die sich mit der Kritik \ndes Erstprüfers an den gutachtlichen Ausführungen zu den Mahnkosten befasst. \nDem Vorhalt, bei der im Gutachten allein festgestellten Fälligkeit des Anspruchs \nkönne dem anwaltlichen Schriftsatz vom 22.12.1999 nur die Bedeutung eines \nMahnschreibens zukommen, hat der Kläger mit seiner Widerspruchsbegründung \nsachlich nichts entgegnet. Die dortigen Ausführungen, nach denen es zur \nBegründung des Verzugs der Mahnung nicht bedarf, wenn für die Leistung eine Zeit \nnach dem Kalender bestimmt ist, ist in der Klausurlösung gerade nicht enthalten.\n\n101\n\nEbenso unschlüssig ist das Vorbringen des Klägers, mit dem er seinen Vorschlag \nverteidigt, dem Mandanten davon abzuraten, von einer Beendigung des \nDienstvertrages zu sprechen. Abgesehen davon, dass sein diesbezüglicher Vortrag, \nder Ratschlag diene der Vorbereitung eines Vergleichsabschlusses zwischen den \nParteien, in der Klausur nicht erwähnt ist, verfehlt der Einwand die Prüferkritik, nach \nder die dort gegebene Begründung für den Ratschlag, die Beendigung des \nDienstvertrages führe zur Unmöglichkeit der Leistung, fachlich unzutreffend ist.\n\n102\n\nSchließlich ist auch die Rüge des Klägers unschlüssig, mit der er sich gegen die \nKritik des Erstprüfers an seinem Vorschlag wendet, einen Teil der Klageforderung \nanzuerkennen. Die der Kritik zu Grunde liegende Beanstandung, der Vorschlag lasse \naußer Acht, dass sich der Mandant nach seinem eigenen Vortrag als nicht \nzahlungsverpflichtet betrachtet, weil er die Behandlungstermine rechtzeitig abgesagt \nhaben will, hat der Kläger eingeräumt.\n\n103\n\n5. Klausur C I\n\n104\n\nUnsubstantiiert ist die Rüge des Klägers, entgegen der Kritik des Erstkorrektors \nenthielten Rubrum und Tatbestand keine sprachlichen Mängel. Sein Vortrag \nerschöpft sich in einer argumentativ nicht näher begründeten Behauptung. \nInsbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Verwendung der Zeitform \n\"Perfekt\" im unstreitigen Teil des Tatbestandes den fachlichen Anforderungen \ngenügt.\n\n105\n\nErfolglos bleibt auch die Rüge des Klägers, entgegen der Prüferkritik erkannt zu \nhaben, dass \"... zu einem Klageantrag zwei verschiedene Klagen geltend gemacht \nwurden ...\". Soweit der Erstkorrektor in seinem Votum zu seinen Randbemerkungen \nauf Blatt 6 der Klausur ausführt, der Prüfling habe verkannt, \"... dass der Kläger (sc. \ndes zu bearbeitenden Falles) neben der Vollstreckungsgegenklage auch eine \nprozessuale Gestaltungsklage erhoben hat ...\", ist dieser Vorhalt sachlich zutreffend, \nnachdem in der Klageschrift zu dem Klausurfall ausgeführt ist, dass unter anderem \n\"... im Wege der prozessualen Gestaltungsklage die materiell-rechtliche \nUnwirksamkeit des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Titels geltend \ngemacht ...\" wird und die vom Kläger gefertigten Entscheidungsgründe nicht \ndarlegen, dass der Streitgegenstand der \"prozessualen Gestaltungsklage\" von dem \nder gleichzeitig rechtshängig gemachten \"Vollstreckungsabwehrklage\" verschieden \nsind. Der demgegenüber durch den Kläger vorgetragene Einwand, die erhobenen \n\"zwei Klagen\" zulässigerweise gemäß § 140 BGB analog in eine Klage umgedeutet \nzu haben, entkräftet die Prüferkritik schon deshalb nicht, weil seine Klausurlösung \nweder die Tatsache einer Umdeutung als solche anführt noch deren normative \nVoraussetzungen enthält und auch nicht darlegt, aus welchen Gründen eine solche \nUmdeutung prozessual zulässig war. Sachlich zutreffend ist auch die weiter gehende \nPrüferkritik, die in der Klausur vertretene Auffassung des Klägers, der gegen die \nZulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhobene Einwand eines \"nichtigen \nVollstreckungstitels\" lasse sich prozessual mit der Vollstreckungsabwehrklage in \ndirekter Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO geltend machen, sei nicht hinreichend \nbegründet. Diesem aufgezeigten Begründungsmangel ist mit dem Verweis auf das \nvom Kläger zitierte Urteil des Landgerichts Köln vom 12. April 1990, 29 O 80/89 \n(DNotZ 1990, S. 570 f.) nichts Erhebliches entgegensetzt. Der durch den Prüfer \ngeforderten Begründung bedurfte es hier auch jedenfalls deshalb, weil der Wortlaut \ndes § 767 Abs. 1 ZPO dem entgegensteht. An einer die Anwendbarkeit des \n§ 767 Abs. 1 ZPO schlüssig rechtfertigenden Argumentation fehlt es der \nKlausurlösung des Klägers auch. Insbesondere folgt sie nicht schon im \nUmkehrschluss aus der dort allein getroffenen Feststellung, dass eine Klage gegen \ndie Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO) nicht statthaft war und auch eine Erinnerung \nnach § 732 ZPO ausschied.\n\n106\n\nDie weiteren im Zusammenhang mit den Randbemerkungen der Prüfer zur \nZulässigkeitsprüfung erhobenen Rügen des Klägers sind sämtlich unschlüssig. An \nder Prüferkritik vorbei geht der Einwand des Klägers, die Nichtigkeit einer Klausel \ndes Notarvertrages sei im Klägervortrag angesprochen gewesen, weil der Erstprüfer \ndiesbezüglich auf Blatt 6 nur angemerkt hat, dass nach dem Parteivorbringen die \nNichtigkeit der Klausel nicht - wie in den Entscheidungsgründen des Klägers \ndargelegt - aus dem Erlöschen des Anspruchs abgeleitet worden ist. Mit dem auf das \nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1992, VII ZR 204/90 (NJW 1990, \nS. 2160 ff.) gestützten Vortrag, im Rahmen der Statthaftigkeitsprüfung der Klage \nnach § 767 Abs. 1 ZPO habe diese Klageart gegen weitere Rechtsbehelfe \nabgegrenzt werden müssen, verkennt der Kläger die Zielrichtung der Kritik der \nPrüfer, die ausweislich der Randbemerkungen auf Blatt 7 der Klausur beanstandet \nhaben, dass die Klausurlösung insoweit eine Begründung enthält, die im Ergebnis \nnicht zu beanstanden, aber \"nicht überzeugend\" ist (Erstprüfer) und jedenfalls das \nunmissverständlich formulierte Klagebegehren für eine Auslegung keinen Raum bot \n(Zweitkorrektorin).\n\n107\n\nUnschlüssig ist schließlich auch der Einwand des Klägers, zu Recht einen \nVerstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) als \"rechtshemmende Einwendung\" \ngeprüft zu haben. Ausweislich der im Widerspruchsverfahren abgegebenen \nStellungnahme der Zweitkorrektorin war nicht die Auseinandersetzung mit dem \nEinwand der Treuwidrigkeit an sich Anlass zur Kritik, sondern die Tatsache, dass im \nRahmen der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht die insoweit durch die Beklagte geltend \ngemachte Abnahmeverweigerung nicht gewürdigt worden ist. Dem hat der Kläger \nsubstantiiert nichts entgegnet.\n\n108\n\n6. Klausur C II\n\n109\n\nKeiner Rechtskontrolle durch das Gericht bedarf die Rüge des Klägers, soweit er \nsich gegen die Prüferkritik an Aufbau und Umfang seines Gutachtens wendet. \nAusweislich des Erstvotums ist die Prüfung der Ansprüche des C gegen den von ihm \nmit der Klärung der Rechtslage selbst beauftragten Rechtsanwalt H ebenso wenig \nals fachlich unvertretbar gewertet worden wie die Prüfung der Ansprüche des H \ngegen die Sparkasse und die Begutachtung von Ansprüchen aus dem \nRechtsverhältnis C / B vor denen zwischen C und A. Abgesehen davon sind die \nEinwände des Klägers gegen die Prüferkritik an der gutachtlichen Umsetzung der \nPrüfungsaufgabe aber auch unbegründet. Dass nach der Aufgabenstellung weder \ndie eigenständige Prüfung von Ansprüchen des C gegen H noch solcher des H \ngegen das Geldinstitut geboten war und der C als Mandant eine Reihenfolge der \nInanspruchnahme zwischen A und B vorgegeben hatte, ist nach Auffassung der \nKammer in der im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme des \nErstkorrektors sachlich zutreffend ausgeführt; auf die Stellungnahme zu den \nZiffern 2., 6. und 7., der der Kläger auch substantiiert nichts mehr entgegnet hat, wird \ninsoweit Bezug genommen.\n\n110\n\nKeiner weiteren Erörterung bedarf die Rüge des Klägers an der Kritik des \nErstkorrektors, die die Prüfung des Zurückbehaltungsrechts betrifft. Jedenfalls aus \nseiner Stellungnahme zum Widerspruchsvorbringen des Klägers ergibt sich, dass \ndiese Beanstandung nach Beratung mit dem Zweitkorrektor nicht zum Nachteil des \nKlägers in die Bewertung der Prüfungsleistung eingegangen ist.\n\n111\n\nUnschlüssig sind die Einwände des Klägers, \"... es sei durchaus richtig, im \nRahmen der Pflichtverletzung des H das Verschicken des Schecks mit einfacher \nPost zu prüfen ...\" und darüber hinaus \"... eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung \nund Schaden mit der Begründung zu verneinen, dass der Scheck trotz falscher \nAdresse in den richtigen Briefkasten eingeworfen ...\" worden sei. Beide Einwände \nverkennen die sich aus den Randbemerkungen des Erstkorrektors auf Blatt 7 der \nKlausur (\"zweifelhaft\" und \"das hat sich doch nicht ausgewirkt / eben!\") ergebende \nZielrichtung der Prüferkritik. Sie bemängelt die Ausführungen des Klägers nicht als \nfachlich unvertretbar, sondern kritisiert zum einen eine nicht hinreichende \nBegründung für die dort durch den Kläger geäußerte Rechtsauffassung und \nbemängelt ferner, dass auf die Prüfung, weil im Ergebnis unproblematisch, auch \nhätte verzichtet werden können. Hierzu verhält sich der Vortrag des Klägers \nnicht.\n\n112\n\nUnsubstantiiert ist die Rüge des Klägers, mit der er sich gegen die Prüferkritik \nwendet, im Rahmen seiner Ausführungen zu einem Anspruch des C gegen H aus \n§ 823 Abs. 1 BGB die Verletzung eines geschützten Rechtsgutes nicht geprüft zu \nhaben. Soweit der Prüfer hierzu im Widerspruchsverfahren ausgeführt hat, auf die \nVerletzung des Schutzgutes sei \"... immer primär ...\" einzugehen, da sie allein den \nBezugspunkt für die Prüfung des Schuldvorwurfs bilde, hat der Kläger dem mit dem \nBemerken nichts schlüssig entgegen gesetzt, wegen der bereits zuvor geprüften und \nverneinten Fahrlässigkeit habe auf die Feststellung einer Eigentumsverletzung \nverzichtet werden können.\n\n113\n\nUnbegründet ist auch die Rüge des Klägers, mit der er sich gegen die Kritik des \nErstkorrektors wendet, es sei kein Grund ersichtlich, bei der Prüfung eines \nAnspruchs des C gegen B aus § 823 Abs. 1 BGB nicht auf das Eigentum, sondern \nauf das Besitzrecht als verletztes Schutzgut abzustellen. Soweit der Kläger hierzu \nvorträgt, C sei nicht Eigentümer des Schecks geworden, obwohl Einigung und \nÜbergabe i. S. des § 929 BGB gegeben waren, weil er \"... keine Kenntnis von der \nAnkunft des Schecks hatte ...\", ist die Begründung fachlich unvertretbar. Der \nEigentumserwerb ist nach § 929 S. 1 BGB vollzogen, wenn Einigung und Übergabe \ni. S. der Norm vorliegen. Etwas anderes ergibt sich nicht und kann sich auch nicht \naus der durch den Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes \n(WM 1997, S. 2395) ergeben.\n\n114\n\nUnschlüssig sind ferner die weiteren Rügen des Klägers. Sein Vortrag, er habe \n\"... richtigerweise Argumente zusammengetragen, die für eine grobe Fahrlässigkeit \ndes A sprechen ...\", geht an der Prüferkritik vorbei, der Sachverhalt sei nicht \nausgeschöpft. Den Einwand auf Blatt 11 der Klausur \"genauer / gegen wen?\" hat der \nErstkorrektor ausweislich seiner Stellungnahme aus dem Widerspruchsverfahren \nnicht aufrecht erhalten.\n\n115\n\nSchließlich ist der nur den Beurteilungsspielraum betreffende Einwand des \nKlägers, seine in der Klausur angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen seien \"... in \nkeinster Weise gewürdigt ...\" worden, sachlich unzutreffend. Dass und inwieweit sie \nin die Beurteilung der Prüfungsleistung eingegangen sind, ergibt sich aus der \nStellungnahme des Erstkorrektors zum Widerspruchsvorbringen des Klägers.\n\n116\n\n7. Klausur S I\n\n117\n\nUnschlüssig ist die Rüge des Klägers, soweit er sich gegen die Kritik wendet, die \nentsprechend der Randbemerkung auf Blatt 1 der Klausur (\"Hinreichender \nTatverdacht ist zu prüfen!\") an dem dort zum Gegenstand des Gutachtens gebildeten \nObersatz geübt ist. Dass er, wie vorgetragen, unter Ziffer A.I seines Gutachtens \ngeprüft hat, ob M eines schweren Raubes \"... hinreichend verdächtig ...\" ist, geht an \nder Prüferkritik vorbei, die sich mit der obersatzartigen Beschreibung des gesamten \nGutachtenauftrages befasst.\n\n118\n\nRechtlich unerheblich, weil - ohne eine Verletzung seiner Grenzen aufzuzeigen - \nden Beurteilungsspielraum betreffend, ist der Einwand des Klägers, seine \nBeweiswürdigung sei nicht nur \"brauchbar, sondern hätte \"... ohne weiteres mit 'gut' \nkommentiert werden können ...\". Gleiches gilt soweit der Kläger sich gegen die Kritik \nauf Blatt 3 und 5 der Klausur an seinen Ausführungen als \"etwas knapp\" wendet und \nvorträgt, die dortige Darstellung sei \"... unter Berücksichtigung der äußerst knapp \nbemessenen Zeit ausreichend ...\" (Blatt 3 der Klausur) bzw. angezeigt gewesen, um \neine Wiederholung zu vermeiden (Blatt 5 der Klausur).\n\n119\n\nUnsubstantiiert, weil seiner gutachtlichen Lösung widersprechend, und (im \nÜbrigen auch unbegründet) ist die Rüge des Klägers gegenüber der an seiner \nPrüfung des Gewahrsamsbruchs geübten Kritik. Nach Auffassung der Kammer \ntatsächlich und rechtlich zutreffend hat der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme \nzum Widerspruchsvorbringen des Klägers diesbezüglich ausgeführt, dass die \nPrüfung des Mitgewahrsams der Tochter der Geschädigten im Anschluss an die \nFeststellung, dass der Täter den Gewahrsam an der Tasche gebrochen hatte, \nfachlich abwegig ist; auf die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme \ndes Erstkorrektors wird Bezug genommen. Die durch den Kläger zitierte \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft den von ihm zu bearbeitenden Fall \nnicht.\n\n120\n\nKeiner rechtlichen Überprüfung bedarf der (im Übrigen auch unschlüssige) \nEinwand des Klägers, entgegen der Prüferkritik, für die Prüfung des § 252 StGB \nhabe der Sachverhalt keinen Anlass geboten, komme auch der Raub als Vortat zu \neinem räuberischen Diebstahl in Betracht. Ausweislich seiner im \nWiderspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme hat der Erstkorrektors dieser \nBeanstandung keine Bedeutung für die Beurteilung der Prüfungsleistung \nbeigemessen.\n\n121\n\nSoweit der Kläger vorträgt, dass die Beschuldigten B, S und K nach dem \nSachverhalt \"... in der Schere zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr gesehen ...\" haben, \nund sich damit gegen die Kritik wendet, die die Prüfung einer bei diesen drei \nBeschuldigten vorliegenden Zueignungsabsicht betrifft, ist das Vorbringen \nunsubstantiiert. Den (auch sachlich zutreffenden) Ausführungen des Erstkorrektors \nim Widerspruchsverfahren dazu, dass und aus welchen Gründen nach dem \nSachverhalt Anlass für die Annahme bestand, dass die Beschuldigten die Schere \ndem M zum Eigenschutz abgenommen hatten, und auf die Bezug genommen wird, \nhat der Kläger sachlich nichts entgegen gesetzt.\n\n122\n\nGleiches gilt, soweit die Prüfer die zunächst angenommene und spätere \nverneinte Zueignungsabsicht als Widersprüchlichkeit kritisiert haben. Das zur \nRechtfertigung seines Lösungsansatzes durch den Kläger angeführte \n\"... strafrechtlich sehr relevante Problem ...\" des \"Vorsatzwechsels\" ist in seiner \nKlausurlösung zudem nicht thematisiert.\n\n123\n\nAuch soweit durch die Korrektoren weiter die Prüfung des \nErlaubnistatbestandsirrtums beanstandet wird, erweist sich die Rüge des Klägers als \nunsubstantiiert. Den für die Kritik im Widerspruchsverfahren durch den Erstprüfer \nbenannten Gründen hat der Kläger mit dem Vortrag, den \n\"... Erlaubnistatbestandsirrtums sehrwohl im Hinblick auf § 111b StPO richtig \ngesehen ...\" zu haben, nur eine nicht belegte Behauptung entgegen gesetzt.\n\n124\n\nKeiner rechtlichen Überprüfung bedarf der Einwand des Klägers gegen die an \nseiner Prüfung des § 246 StGB geübte Kritik. Ausweislich der Stellungnahme des \nErstkorrektors aus dem Widerspruchsverfahren ist diese Beanstandung nicht in die \nBewertung der Prüfungsleistung eingegangen.\n\n125\n\nGleiches gilt, soweit der Erstkorrektor im Rahmen der Prüfung zu § 258 Abs. \n1 StGB eine Erörterung dazu vermisst, ob der strafrechtliche Vorwurf an ein Handeln \noder an ein Unterlassen anknüpft. Die gleichwohl auf Blatt 12 der Klausur mit einem \nHaken des Erstkorrektors versehenen Ausführungen zum \"Loslassen des M\" als \nTathandlung sind nach seiner im Widerspruchsverfahren abgegebenen \nStellungnahme nicht als fachlich unvertretbar in die Bewertung der Prüfungsleistung \neingestellt worden. Im Übrigen ist der Einwand des Klägers gegen den vorgenannten \nKritikpunkt der Prüfer auch unsubstantiiert. Sein Vortrag, maßgeblich für die \nAbgrenzung zwischen Handeln und Unterlassen sei \"... allein die letzte \ntatbestandsmäßige Ausführungshandlung ...\" und damit hier \"... unzweifelhaft ein \naktives Tun ...\", setzt sich mit der fachlichen Argumentation der Prüfer, beide \nBegehungsformen seien nach dem Schwerpunkt des Verhaltens abzugrenzen \ngewesen, nicht auseinander.\n\n126\n\nJedenfalls unbegründet ist der Einwand des Klägers, die Prüfung einer \nUrkundenunterdrückung gemäß § 247 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei entgegen der \nPrüferkritik nicht abwegig. Dass die weggeworfene Schere keine Urkunde i. S. dieses \nStraftatbestandes ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung.\n\n127\n\nRechtlich unerheblich ist wiederum der Vortrag des Klägers, mit dem er sich \ngegen die auf Blatt 14 der Klausur als \"etwas zu knappe Beweiswürdigung\" geübte \nKritik an seiner Prüfungsleistung wendet. Weder das Ergebnis seiner Ausführungen \nnoch seine Argumentation an sich sind als fachlich nicht vertretbar durch die Prüfer \neingestuft worden. Ihre Einschätzung der Darstellung als \"etwas zu knapp\" unterfällt \ndem gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum, ohne dass eine \nVerletzung seiner Grenzen ersichtlich ist. Insbesondere hat der Erstprüfer im \nRahmen des Widerspruchsverfahren sachlich nachvollziehbar die Gründe dargelegt, \ndie Anlass für die durch den Kläger beanstandete Bewertung waren. Substantiiert hat \nder Kläger dem nichts entgegen gesetzt.\n\n128\n\nUnschlüssig bzw. unsubstantiiert sind ferner die Einwände des Klägers, mit \ndenen er sich gegen die Kritikpunkte richtet, die aus den Randbemerkungen auf \nBlatt 15 und 16 der Klausur folgen. An den im Rahmen des Widerspruchsverfahrens \ndurch die Prüfer fachlich jeweils nachvollziehbar erläuterten Beanstandungen geht \nder die §§ 154, 170 Abs. 2 StPO betreffende Vortrag des Klägers vorbei; den \nAusführungen des Erstkorrektors zur zeugenschaftlichen Vernehmung des \nPolizeibeamten hat der Kläger in der Sache nichts Erhebliches entgegen \ngesetzt.\n\n129\n\nGleiches gilt, soweit der Kläger sich gegen die den Verfügungsteil der Klausur \nbetreffende Kritik wendet, dort fehlten die Gründe für die Verfahrenseinstellung. \nDiesen Vorwurf hat der Kläger mit dem Bemerken eingeräumt, diese ergäben sich \naus dem Gutachten und seien aus Zeitgründen nicht erneut dargestellt worden.\n\n130\n\n8. Klausur S II\n\n131\n\nUnsubstantiiert bzw. unbegründet ist der Vortrag des Klägers, mit dem er sich \ngegen die Kritik am Rubrum des von ihm gefertigten Urteils wendet. Dass entgegen \nder in § 275 Abs. 3 StPO gesetzlich verwandten Formulierung \"Sitzung\" im Rubrum \neines praxisgerechten Strafurteils die Redewendung \"... in der mündlichen \nVerhandlung vom ...\" gebräuchlich ist, ist ebenso eine nicht belegte Behauptung des \nKlägers geblieben wie sein Vorbringen, die mittelbare Täterschaft finde in \nStrafurteilen der Praxis im Tenor Erwähnung. Sachlich unzutreffend ist darüber \nhinaus seine Auffassung, im Rubrum sei der Tag der Verkündung des Urteils nicht zu \nbenennen.\n\n132\n\nKeiner weiteren Erörterung bedarf der Einwand des Klägers, der sich gegen die \nRandbemerkung \"Wdh\" auf Blatt 3 der Klausur wendet. Dass die dortige Darstellung \nnicht als fachlich unvertretbar, sondern trotz der Kritik \"... als ordnungsgemäß / \nverwertbar ...\" in die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers eingegangen ist, \nergibt sich aus den im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der \nPrüfer. Soweit der Kläger darüber hinaus meint, die Feststellungen zur Person und \nzur Sache enthielten entgegen der Prüferkritik alle wesentlichen Tatsachen, \nerschöpft sich der Vortrag des Klägers in einer nicht substantiierten Behauptung.\n\n133\n\nAls jedenfalls nicht substantiiert erweist sich ferner der Einwand des Klägers, mit \ndem er sich gegen die seine tatsächlichen Urteilsfeststellungen betreffende Kritik \n(Blatt 5 der Klausur) wendet. Der (in der Sache auch zutreffenden) Beanstandung \nder Prüfer, die dortigen Ausführungen seien für die spätere Subsumtion unter die \nTatbestandsmerkmale \"Vorsatz\" und \"mittelbare Täterschaft\" unzureichend, hat der \nKläger mit seinem Bemerken, die Feststellungen zur Sache seien \n\"tatbestandsmerkmalfrei\" zu fassen und die \"... Darstellungen der mittelbaren \nTäterschaft in den Feststellungen zur Sache ([...] sc. seien) richtig ...\" , fachlich \nBeachtliches nicht entgegnet.\n\n134\n\nSoweit der Kläger sich gegen die Randbemerkung zur Einleitung der \"Gründe III\" \nauf Blatt 6 der Klausur wendet, ist sein Vortrag rechtlich unerheblich, weil diese \nPassage seiner Ausführungen nicht als fachlich unvertretbar zu seinen Lasten in die \nBewertung der Prüfungsleistung eingegangen ist. Dass die dortigen Ausführungen \n- wie der Kläger vorträgt - in der Praxis üblich sind, hat auch der Erstkorrektor \nanerkannt. In seiner im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme \nverweist er auf die Kommentarstelle bei Kleinknecht / Meyer-Goßner, 45. Auflage, zu \n§ 267 Rdnr. 12, nach der die Aufzählung der Beweismittel zwar überflüssig, aber \nvielfach üblich ist.\n\n135\n\nWiederum unsubstantiiert ist der Vortrag des Klägers, der gegen die Kritik an \nseiner Darstellung auf Blatt 6 der Klausur gerichtet ist, nach der die dort \nwiedergegebenen Angaben der Anklagten \"glaubhaft\" sind. Dass - wie der \nErstkorrektor im Widerspruchsverfahren dargetan hat - in einem Strafurteil zunächst \ndie Einlassungen als solche wiederzugeben sind um sodann darzulegen, ob - und \nggfs. inwieweit - ihnen zu folgen ist, hat der Kläger mit fachlich beachtlichen \nArgumenten nicht in Abrede gestellt.\n\n136\n\nUnschlüssig bzw. unsubstantiiert ist der Vortrag des Klägers, der sich gegen den \nVorhalt der Prüfer wendet, der § 53 StPO betrifft. Nach Erst- und Zweitvotum \nbeinhaltet die Prüferkritik nicht den Vorwurf, Ausführungen zur Verwertbarkeit der \nfraglichen Zeugenaussage fehlten in dem Urteilsentwurf. An dem Vorhalt, die vom \nKläger vertretene (und im Ergebnis auch für vertretbar erachtete) Lösung sei nur \nunzureichend begründet, geht das Vorbringen des Klägers, die Verwertbarkeit der \nZeugenaussage sei als rechtliches Problem in der rechtlichen Würdigung des Falles \ndarzustellen, inhaltlich vorbei und setzt zugleich der im Widerspruchsverfahren \nspezifizierten Kritik des Erstprüfers, es sei fehlerhaft, in der Beweiswürdigung die \nFrage der Verwertbarkeit eines Beweismittels unerörtert zu lassen, fachargumentativ \nnichts entgegen; dies gilt auch für seine Behauptung, die \"... Beurteilung der \nZeugenaussage des Dr. L [... (sc.: lasse)] keine Fragen offen ...\".\n\n137\n\nGleiches gilt, soweit der Kläger vorträgt, seine Beweiswürdigung verstoße \nentgegen der Prüferkritik nicht gegen § 261 StPO. Dem im Widerspruchsverfahren \npräzisierten Vorhalt des Zweitprüfers, der Kläger habe sich nicht mit allen \nwesentlichen für und wider die Angeklagten sprechenden Umständen befasst und \nzudem bloße Vermutungen angestellt, hat der Kläger argumentativ fachlich nichts \nentgegnet.\n\n138\n\nAn der Prüferkritik vorbei geht der weitere Einwand des Klägers, entgegen der \nAnmerkung \"Tötungsvorsatz nicht diskutiert\" auf Blatt 8 und \"warum nicht vorsätzlich\" \nauf Blatt 9 der Klausur seien im Rahmen der dortigen Erörterung des § 227 \nAbs. 1 StGB derartige Ausführungen nicht erforderlich gewesen, weil \"... hinsichtlich \ndes Todeseintritts Fahrlässigkeit zu prüfen ...\" gewesen sei. Ausweislich der \nStellungnahmen des Erstkorrektors im Widerspruchsverfahren lag es nämlich nach \ndem Sachverhalt nahe, den Tötungsvorsatz zu erörtern und (entsprechend der \nLösung des Klägers) zu verneinen und zwar bereits im Rahmen der Prüfung des \n§ 227 Abs. 1 StGB; die in dieser Kritik zugleich liegende Beanstandung des Aufbaus \ndes Urteils ist nach den Einlassungen des Erstkorrektors im Widerspruchsverfahren \nnicht zu Lasten des Klägers in die Bewertung der Prüfungsleistung eingeflossen.\n\n139\n\nSoweit der Kläger sich gegen die Randbemerkung auf Blatt 9 der Klausur \n(\"wurde festgehalten\") mit dem Bemerken wendet, aus seinen \nSachverhaltsfeststellungen ergebe sich nicht, dass der Angeklagte zu 1. von seinem \nOpfer festgehalten worden sei, ist sein Vorbringen unschlüssig. Nach der die \nAnmerkung im Widerspruchsverfahren erläuternden Stellungnahme des \nZweitkorrektors zielt die Kritik darauf ab, dass dem Angeklagten zu 1. im Rahmen der \nPrüfung der §§ 32, 34 StGB angelastet wird, nicht die Flucht vor den Angriffen seines \nspäteren Opfers ergriffen zu haben, ohne dass sich die Möglichkeit zur Flucht auch \naus den Sachverhaltsfeststellungen des Urteils entnehmen lässt. Dass dem \nAngeklagten zu 1. Raum blieb für eine Flucht als Alternative zur Tathandlung ist den \nin den Gründen zu I getroffenen Feststellungen tatsächlich auch nicht zu entnehmen. \nVielmehr war danach (Blatt 5 der Klausur) der Fluchtversuch des Angeklagten \ngescheitert, als er von seinem späteren Opfer eingeholt, beschimpft und geschlagen \nwurde.\n\n140\n\nDen Beurteilungsspielraum der Prüfer betrifft der Vortrag des Klägers, seine \nBearbeitung zu § 32 StGB sei \"... mehr als ausreichend ...\", mit dem er sich gegen \ndie aus Erst- und Zweitvotum ergebende Prüferkritik wendet, die entsprechenden \nAusführungen seien \"oberflächlich\"; jedenfalls erweist sich sein Vorbringen aber als \nunsubstantiiert, weil es sich in einer Behauptung erschöpft. Nichts anderes gilt für die \nEinwendungen des Klägers, entgegen der sich aus den Randbemerkungen auf \nBlatt 9 bzw. 10 der Klausur ergebenden Prüferkritik komme es \"... vorliegend sehr \nwohl auf die Beurteilung an, ob die Einlassung des Angeklagten zu 1. glaubhaft ...\" \nsei und die Verneinung seines Tötungsvorsatzes ergebe sich \"... aus der gesamten \nvorstehenden rechtlichen Würdigung ...\".\n\n141\n\nAn der Prüferkritik vorbei geht der Vortrag des Klägers, der sich mit den \nRandbemerkungen \"Liebesbeziehung\" und \"Anruf\" auf Blatt 11 der Klausur befasst. \nDie sich aus der Stellungnahme des Erstkorrektors im Widerspruchsverfahren \nergebende Zielrichtung der Beanstandung, nämlich die unvollständige \nAuseinandersetzung mit den für die Prüfung einschlägigen Tatsachenelementen, \nverkennt der Kläger mit seinen Rügen, eine Liebesbeziehung könne kein \nVerschulden des Angeklagten zu 1. begründen und von wem der Anruf stamme, sei \nungeklärt.\n\n142\n\nAls unsubstantiiert erweist sich die schlichte Behauptung des Klägers, entgegen \nder Prüferkritik sei die \"... Problematik hinsichtlich der Zeugenaussage des Zeugen \nT1 [...] mehr als ausreichend dargelegt ...\". Gleiches gilt, soweit er sich gegen die in \nden Randbemerkungen der Prüfer auf Blatt 12 der Klausur enthaltene Kritik wendet, \nnach der die dortigen Ausführungen sich nicht auf im Urteil getroffene Feststellungen \nstützen und zum Teil spekulativ (Anmerkungen zu Blatt 13 der Klausur) sind. Dem \nwiderspricht der Kläger nur fachlich nicht begründet. Sein Vortrag, weil es sich um \neine Verurteilung anhand von Indizien handele, reiche es aus, dass \"... sich der \nVorsatz auf Grund einer Indizienkette ergebe ...\" und \"... starke Indizien ...\" legten \n\"... ohne weiteres den Schluss nahe [...], dass die Angeklagte zu 2. einen \ndiesbezüglichen Plan gehabt ...\" habe, weshalb auch die \"... Annahme eines Mordes \nin mittelbarer Täterschaft [...] sehr wohl haltbar ...\" sei, beschränkt sich auf bloße \nBehauptungen, die ungeeignet sind, den Kernvorwurf der Prüfer auch nur im Ansatz \nzu entkräften, die in dem Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen reichten \nnicht aus, seine rechtliche Lösung zu tragen.\n\n143\n\nUnbegründet ist der Einwand des Klägers, entgegen der Randbemerkung des \nErstprüfers auf Blatt 13 der Klausur bestehe zwischen seinen dortigen Ausführungen \nund den im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen kein Widerspruch. \nWährend der Kläger in seiner rechtlichen Würdigung davon ausgeht, die Angeklagte \nzu 2. habe am Tag vor der Tat Kenntnis von der Scheidungsabsicht ihres Mannes \nerlangt, hat er auf Blatt 4 der Klausur die Feststellung getroffen, dass der \nAngeklagten zu 2. die Absicht ihres Mannes, sich scheiden zu lassen, erst am Tattag \nbekannt geworden ist.\n\n144\n\nNicht fachlich nachvollziehbar begründet ist weiter die Rüge des Klägers, mit der \ner sich gegen die aus der Randbemerkung auf Blatt 14 der Klausur (\"K soll doch \nTäterin sein?\") folgende und im Widerspruchsverfahren präzisierte Kritik des \nErstprüfers wendet, nach der es angesichts der Verurteilung der K wegen Mordes \nnicht praxisgerecht sei, in einem Strafurteil weiter eine Beihilfe der Täterin zu einer \nKörperverletzung mit Todesfolge zu erörtern. Dass und aus welchen tatsächlichen \nund / oder rechtlichen Gründen, in dem zu entscheidenden Fall die Strafbarkeit \nwegen einer Beihilfehandlung in einer Weise ernsthaft in Betracht kam, die \nAusführungen hierzu in einem praxisgerecht abgefassten Straf-urteil angezeigt sein \nließen, hat der Kläger nicht dargetan.\n\n145\n\nOhne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, der sich gegen die Prüferkritik \nan seinen Ausführungen zur Strafzumessung wendet. Diese hat er mit dem alleinigen \nHinweis, mit Blick auf § 57a StGB sei auch bei absoluten Strafen Anlass zu \ndiesbezüglichen Ausführungen, nicht substantiiert angegriffen. Zutreffend weist der \nZweitprüfer insoweit darauf hin, dass der Kläger in seinen Ausführungen auf Blatt 15, \n16 der Klausur keinen Bezug zu § 57a StGB hergestellt hat.\n\n146\n\nKeiner rechtlichen Erörterung bedarf schließlich der Vortrag des Klägers, soweit \ner sich mit der Prüferkritik an seinen Ausführungen zur Frage einer Aussetzung der \nStrafen zur Bewährung befasst und die Kritik zum Gegenstand hat, die aus der \nRandbemerkung \"wirklich\" auf Blatt 15 der Klausur und der beanstandeten \nKostennorm (Blatt 16 der Klausur) folgt. Sämtliche Einwände der Prüfer gegen seine \nPrüfungsleistung hat der Kläger zugestanden.\n\n147\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, nachdem das \nKlagebegehren nur gestützt auf zwei der mehr als 150 erhobenen Einzelrügen Erfolg \nhat,\n\n148\n\nvgl. zu diesem der Kostenentscheidung zu Grunde zu legenden \nVerteilungsmaßstab etwa: OVG NRW, Urteil 10. April 2003, 14 A 1964/01.\n\n149\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 \ni. V. m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.\n\n150","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-14/15-k-6737-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-14/15-k-6737-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289899","retrieved":"2026-07-09 03:09:10.713777+00:00"}}