{"status":"available","doknr":"OLD289918","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1113.9L4047.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-13","aktenzeichen":"9 L 4047/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom \n5. Oktober 2003 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. \nAugust 2002 (Az.: 63-B-6-0454/02) zur Errichtung einer Grenzgarage auf dem \nGrundstück Q-Straße 40 (Gemarkung I, Flur 1, Flurstück 1645) in S-I wird \nangeordnet, weil bei summarischer Prüfung der Gegebenheiten einiges für die \nErfolgsaussichten des Nachbarwiderspruches spricht und von daher die im Rahmen \nder nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen zu Gunsten der Antragsteller ausgeht. Namentlich ist \neine Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn der Bauschein \nund die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrelevanter Baumaßnahmen \nunbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine \nVerletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist,\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.1994 - 10 A 1025/90 - BRS 56 Nr. 139, \nUrteil vom 03.08.1995 - 7 A 145/94 - und - 7 A 132/94 -, \nBeschluss vom 29.09.1995 - 11 B 1258/95 - BRS 57 Nr. 162 \nund Beschluss vom 17.07.1998 - 7 B 1102/98 -.\n\nSo liegt der Fall auch hier. Der genehmigte Lageplan enthält keine der gemäß § \n3 Abs. 1 Ziffer 4 und Ziffer 12 BauPrüfVO erforderlichen Höhenmesspunkte, sodass \ninsbesondere die bei einer Grenzgarage im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO \nNRW wesentliche Geländehöhe an der Grundstücksgrenze weder dokumentiert ist, \nnoch nachvollzogen werden kann. Ebenso wenig sind in den genehmigten \nBauzeichnungen ausreichende Vermaßungen vorhanden, die eine verlässliche \nBerechnung der mittleren Wandhöhe der Grenzgarage an der Nachbargrenze zum \nGrundstück der Antragsteller gewährleisten. Zwar ist in der Schnittzeichnung (A-A) \ndie Fußbodenhöhe (OKF) der Garage mit 99,37 ü.NN angegeben, es fehlen aber die \nHöhenmesspunkte der angrenzenden Geländeoberfläche über NN gemäß § 4 Abs. 3 \nZiffer 2 BauPrüfVO. Soweit die Nordwestansicht Maßangaben enthält, sind sie nicht \nauf die vorhandene Geländeoberfläche, d.h. auf über NN bezogen, zudem sind auch \nhier keinerlei Geländehöhen, obwohl nach § 4 Abs. 4 BauPrüfVO erforderlich, \nangegeben.\n\nMangels Festsetzung in einem Bebauungsplan oder im Bauschein ist für die \nWandhöhe der streitbefangenen Grenzgarage gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW die \nnatürliche Geländeoberfläche als untere Bezugsebene maßgeblich und deren \nZustand hätte vor Durchführung der Baumaßnahme bestimmt und festgehalten \nwerden müssen,\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.1994 - , a.a.O..\n\nDa dies, wie die unzureichenden Bauvorlagen deutlich erkennen lassen, \noffensichtlich nicht geschehen ist, kann nicht verlässlich ausgeschlossen werden, \ndass die Grenzgarage der Beigeladenen die zulässige mittlere Wandhöhe von 3 m \nüberschreitet und damit zu Lasten der Antragsteller gegen § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 \nBauO NRW verstößt.\n\nDem Antragsgegner wird aufgegeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des mit \nBaugenehmigung vom 26. August 2002 genehmigten Vorhabens unverzüglich durch \neine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nHauptsacheverfahrens stillzulegen, um zu verhindern, dass die Antragsteller vor \neiner endgültigen Klärung der Sache vor vollendete Tatsachen gestellt sind.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, § 154 Abs. 1 \nund Abs. 3 VwGO.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt, §§ 13 Abs. \n1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n1\n\n Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragsteller vom 5. Oktober 2003 gegen die den Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 26. August 2002 (Az.: 63-B-6-\n0454/02) zur Errichtung einer Grenzgarage auf dem Grundstück \nQ-Straße 40 (Gemarkung I, Flur 1, Flurstück 1645) in S-I wird \nangeordnet, weil bei summarischer Prüfung der Gegebenheiten \neiniges für die Erfolgsaussichten des Nachbarwiderspruches \nspricht und von daher die im Rahmen der nach §§ 80 Abs. 5, 80 \na Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden \nInteressen zu Gunsten der Antragsteller ausgeht. Namentlich ist \neine Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben, \nwenn der Bauschein und die genehmigten Bauvorlagen \nhinsichtlich nachbarrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt \nsind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens \neine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen \nist,\n\n2\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.1994 - 10 A 1025/90 - BRS 56 Nr. 139, \nUrteil vom 03.08.1995 - 7 A 145/94 - und - 7 A 132/94 -, \nBeschluss vom 29.09.1995 - 11 B 1258/95 - BRS 57 Nr. 162 \nund Beschluss vom 17.07.1998 - 7 B 1102/98 -.\n\n3\n\nSo liegt der Fall auch hier. Der genehmigte Lageplan enthält \nkeine der gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 4 und Ziffer 12 BauPrüfVO \nerforderlichen Höhenmesspunkte, sodass insbesondere die bei \neiner Grenzgarage im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO \nNRW wesentliche Geländehöhe an der Grundstücksgrenze \nweder dokumentiert ist, noch nachvollzogen werden kann. \nEbenso wenig sind in den genehmigten Bauzeichnungen \nausreichende Vermaßungen vorhanden, die eine verlässliche \nBerechnung der mittleren Wandhöhe der Grenzgarage an der \nNachbargrenze zum Grundstück der Antragsteller \ngewährleisten. Zwar ist in der Schnittzeichnung (A-A) die \nFußbodenhöhe (OKF) der Garage mit 99,37 ü.NN angegeben, es \nfehlen aber die Höhenmesspunkte der angrenzenden \nGeländeoberfläche über NN gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 2 \nBauPrüfVO. Soweit die Nordwestansicht Maßangaben enthält, \nsind sie nicht auf die vorhandene Geländeoberfläche, d.h. auf \nüber NN bezogen, zudem sind auch hier keinerlei \nGeländehöhen, obwohl nach § 4 Abs. 4 BauPrüfVO erforderlich, \nangegeben.\n\n4\n\nMangels Festsetzung in einem Bebauungsplan oder im \nBauschein ist für die Wandhöhe der streitbefangenen \nGrenzgarage gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW die natürliche \nGeländeoberfläche als untere Bezugsebene maßgeblich und \nderen Zustand hätte vor Durchführung der Baumaßnahme \nbestimmt und festgehalten werden müssen,\n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.1994 - , a.a.O..\n\n6\n\nDa dies, wie die unzureichenden Bauvorlagen deutlich \nerkennen lassen, offensichtlich nicht geschehen ist, kann nicht \nverlässlich ausgeschlossen werden, dass die Grenzgarage der \nBeigeladenen die zulässige mittlere Wandhöhe von 3 m \nüberschreitet und damit zu Lasten der Antragsteller gegen § 6 \nAbs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW verstößt.\n\n7\n\nDem Antragsgegner wird aufgegeben, die Bauarbeiten zur \nAusführung des mit Baugenehmigung vom 26. August 2002 \ngenehmigten Vorhabens unverzüglich durch eine sofort \nvollziehbare Ordnungsverfügung bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens stillzulegen, um zu \nverhindern, dass die Antragsteller vor einer endgültigen Klärung \nder Sache vor vollendete Tatsachen gestellt sind.\n\n8\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die \ndiese selbst tragen, § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.\n\n9\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-13/9-l-4047-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-13/9-l-4047-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289918","retrieved":"2026-07-09 03:09:13.211458+00:00"}}