{"status":"available","doknr":"OLD289917","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1113.34K7496.02PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-13","aktenzeichen":"34 K 7496/02.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Einstellung eines Lehrers, der nicht über die \nLehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik, sondern lediglich über eine \nsolche für das Lehramt für die Primarstufe, die Sekundarstufe I oder für Grund- und \nHauptschulen verfügt, an eine Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) nicht \ngemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt, wenn der Antragsteller seine \nZustimmungsverweigerung u.a. damit begründet, dass die Maßnahme dauerhaft zu \nerheblichen Mehrbelastungen der bereits an der Schule tätigen Lehrer führe, da es \nan Sonderschulen eine Reihe von Tätigkeiten gebe, die nur von Lehrkräften mit einer \nLehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik wahrgenommen werden \nkönnten.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beteiligte bat den Antragsteller unter dem 23. April 2002 um Zustimmung \nunter anderem zur Einstellung der Lehrkräfte N1, T und X in den Sonderschuldienst \ndes Landes zum Einsatz an Schulen für Erziehungshilfe zum 2.9.2002. Die \nLehrkräfte verfügen über die Lehrbefähigung für die Primarstufe bzw. für das \nLehramt an Grund- und Hauptschulen, nicht aber für eine Fachrichtung des \nLehramtes an Sonderschulen. Sie wurden verpflichtet, nach der Einstellung über \neine Fortbildungsmaßnahme eine Sockelqualifikation für das Unterrichten an \nSonderschulen zu erlangen.\n\n4\n\nDer Antragsteller verweigerte die Zustimmung mit Schreiben vom 24. Juni 2002. \nZur Begründung führte er unter anderem an, der Einsatz von Lehrern ohne \nBefähigung für das Lehramt am Sonderschulen führe zu erheblichen \nMehrbelastungen der an den jeweiligen Schulen vorhandenen echten \nSonderschullehrer. Eine ganze Reihe von Tätigkeiten in diesen Schulen seien \ndenjenigen Lehrkräften vorbehalten, die über das Lehramt für Sonderpädagogik \nverfügten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Schreiben des \nAntragstellers vom 24. Juni 2002 verwiesen.\n\n5\n\nDer Beteiligte leitete zunächst das Stufenverfahren ein, brach dann aber mit \neinem Schreiben vom 5. August 2002 das Mitbestimmungsverfahren, gestützt auf \neinen Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2002 ab und stellte die genannten Lehrer ein. Der \nBeteiligte stellte sich auf den Standpunkt, die Zustimmungsverweigerung des \nAntragstellers sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich; der Antragsteller bewege sich \nmit seinen Einwänden außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat am 23. Oktober 2002 die Fachkammer angerufen.\n\n7\n\nEr beantragt festzustellen,\n\n8\n\ndass die Einstellung eines Lehrers, der nicht über die \nLehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik, sondern \nlediglich über eine solche für das Lehramt für die Primarstufe, \ndie Sekundarstufe I oder für Grund- und Hauptschulen verfügt, \nan eine Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) nicht gemäß \n§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVGNW als gebilligt gilt, wenn der \nAntragsteller seine Zustimmungsverweigerung u.a. damit \nbegründet, dass die Maßnahme dauerhaft zu erheblichen \nMehrbelastungen der bereits an der Schule tätigen Lehrer führe, \nweil es an Sonderschulen eine Reihe von Tätigkeiten gebe, die \nnur von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt \nfür Sonderpädagogik wahrgenommen werden könnten.\n\n9\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten verwiesen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDas Verfahren wird in zulässiger Weise mit einem abstrakten Feststellungsantrag \nfortgesetzt. Der Einstellungstermin 2. September 2002 ist verstrichen, die streitigen \nEinstellungen sind vollzogen. Ob sie noch rückgängig gemacht werden können, kann \noffen bleiben. Der Antragsteller ist jedenfalls berechtigt, das zwischen den Beteiligten \nbis zur Anhörung streitig gebliebene Rechtsverhältnis losgelöst vom Einzelfall für \nzukünftige, vergleichbare Verfahren klären zu lassen. Eine Wiederholungsgefahr \nbesteht. Der Beteiligte verfährt, wie das verbundene Verfahren 34 K 5891/03.PVL \nund sein Vorbringen in der Anhörung deutlich macht, in ständiger Verwaltungsübung \nso, wie in den Einstellungsvorgängen, die Gegenstand des vorliegenden \nRechtsstreites sind und beabsichtigt, das auch künftig zu tun.\n\n14\n\nDer Antrag ist begründet. Der Beteiligte bricht das Mitbestimmungsverfahren zu \nUnrecht ab, wenn er die Ablehnung der Zustimmung durch den Antragsteller mit der \nim Tenor der Entscheidung wieder gegebenen Begründung als rechtsmissbräuchlich \nund außerhalb des Mitbestimmungsverfahrens liegend bewertet.\n\n15\n\nDie Einstellung eines Lehrers, der nicht über die Lehrbefähigung für das Lehramt \nfür Sonderpädagogik, sondern lediglich über eine solche für das Lehramt für die \nPrimarstufe oder die Sekundarstufe I oder für Grund- und Hauptschulen verfügt, an \neine Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) gilt nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 \nLPVG NRW als gebilligt, wenn der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung \nu.a. damit begründet, dass die Maßnahme dauerhaft zu erheblichen \nMehrbelastungen der bereits an der Schule tätigen Lehrer führe, da es an \nSonderschulen eine Reihe von Tätigkeiten gebe, die nur von Lehrkräften mit einer \nLehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik wahrgenommen werden \nkönnten.\n\n16\n\nDie Weigerung der Personalvertretung, einer vom Dienststellenleiter \nbeabsichtigten Maßnahme zuzustimmen, ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei \nden zur Begründung der Ablehnung geltend gemachten Gründen um solche i.S.v. \n§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW handelt. Denn nach der genannten Bestimmung \nhängt die Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung gegebenen \nBegründung nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Das \nPersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt zwar keine \ngesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des \nPersonalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, \n178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 \n= ZBR 1993, 370, vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 \n= Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl 1995, 204 = DÖV 1995, 284 \n= NVwZ 1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom \n6. September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5, § 77 \nHePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 \n= PersV 1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331, und vom 30. April 2001 \n- 6 P 9.00 -, IÖD 2001, 175 = PersV 2001, 411 = ZTR 2001, 433 = ZfPR 2001, 261 \n= PersR 2001, 382 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 128,\n\n18\n\nund des Fachsenates des Oberverwaltungsgerichtes für das Land \nNordrhein-Westfalen\n\n19\n\nvgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, \nZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, \nNWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D \nIV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335,\n\n20\n\nist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der \ndafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung \nangegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten \nMitbestimmung liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen \nBegründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene \nBegründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 \nLPVG NW führt. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer \nMitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme \nberührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem \nsolchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem \ngesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem \nSinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr \nzuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, so \nlässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage \neines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom \nGesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht \nnicht geschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche \nZustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der \nDienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 32.91 -, Buchholz 251.2 § 86 \nBlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, a.a.O., und vom \n6. September 1995 - 6 P 41.93 -, a.a.O.; Beschlüsse des Fachsenats vom \n26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, a.a.O., und vom 29. Januar 1997 \n- 1 A 3150/93.PVL -, a.a.O.\n\n22\n\nDas Merkmal der Offensichtlichkeit stellt sicher, dass sich der Abbruch des \nMitbestimmungsverfahrens durch den Dienststellenleiter trotz rechtzeitiger \nformgerechter Zustimmungsverweigerung des Personalrats auf Fälle beschränkt, in \ndenen der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand \nbegrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2001 - 6 P 9.00 -, a.a.O.\n\n24\n\nAusgehend davon ist die Verweigerung einer Zustimmung des Antragstellers zur \nEinstellung eines Lehrers, der nicht über die Lehrbefähigung für das Lehramt für \nSonderpädagogik, sondern lediglich über eine solche für das Lehramt für die \nPrimarstufe oder die Sekundarstufe I oder für Grund- und Hauptschulen verfügt, an \neine Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) beachtlich, wenn sie damit begründet \nwird, dass sie dauerhaft zu erheblichen Mehrbelastungen der bereits an der Schule \ntätigen Lehrer führe, da es an Sonderschulen eine Reihe von Tätigkeiten gebe, die \nnur von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik \nwahrgenommen werden könnten. Dieser Einwand liegt nicht offensichtlich außerhalb \ndes eingeräumten Mitbestimmungsrechts.\n\n25\n\nDa unter Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinne die Eingliederung \neines neuen Beschäftigten in die Dienststelle zu verstehen ist, dient die \nMitbestimmungsbefugnis aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - \nLPVG NRW der Wahrnehmung der kollektiven Interessen der vom Personalrat \nrepräsentierten Beschäftigten. Angesichts dessen liegt eine \nZustimmungsverweigerung, die - wie hier - auf eine mit einer Einstellung verbundene \nerhebliche Belastung der bereits vorhandenen Beschäftigten gestützt wird, inmitten \ndes Mitbestimmungstatbestands.\n\n26\n\nAllerdings genügt nicht jede Belastung, die mit einer Einstellung und der dadurch \nbedingten Notwendigkeit einer Einarbeitung des neu Eingestellten verbunden ist, um \ndie Zustimmung verweigern zu können. Denn anderenfalls könnte der Personalrat \njede von der Dienststelle beabsichtigte Einstellung verhindern, um so seine \nPersonalvorstellungen durchzusetzen. Vielmehr muss es sich um eine über den \nNormalfall hinausgehende, spürbare, die Zumutbarkeitsgrenze überschreitende \nBenachteiligung der vorhandenen Beschäftigten über die Einarbeitungsbelastung \nhinaus handeln.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995, - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, \n201 = NVwZ 1997, 76 = PersR 1996 = PersV 1996, 265 = RiA 1996, 307; \nOVG NRW, Beschluss vom 29. September 1999 - 1 A 2363/98.PVB -.\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller stützt sich für seine \nZustimmungsverweigerung nicht lediglich auf Belastungen, die mit der Einarbeitung \nder neuen Lehrkräfte verbunden sind. Seine Bedenken gehen vielmehr dahin, dass \nmit der Einstellung von Lehrkräften ohne die Lehrbefähigung für das Lehramt für \nSonderpädagogik auf Dauer negative Auswirkungen auf die Arbeitsbelastung und die \nArbeitsbedingungen der vorhandenen, über eine derartige Lehrbefähigung \nverfügenden Lehrkräfte zukommen. Diese Bedenken hat der Antragsteller auch nicht \nbloß pauschal geltend gemacht, wenn er zugleich - wie im Antrag vorausgesetzt - \ndarauf hinweist, dass es in den Sonderschulen eine Reihe von Tätigkeiten gibt, die \nallein von Lehrkräften wahrgenommen werden können, die die Lehrbefähigung für \ndas Lehramt für Sonderpädagogik inne haben. Der Antragsteller hat zudem in der \nAnhörung aufgezählt, um welche Tätigkeitsfelder es im Einzelnen geht und in \nwelcher Form sie mit Zusatzbelastungen verbunden sind. Nicht entscheidend ist, ob \ndie Zusatzbelastung angesichts des Mangels an ausgebildeten Sonderschullehrern \nhingenommen werden muss. Die Bemessung der Mehrbelastung im Einzelnen und \nderen Tragbarkeit sind im Verlaufe des Mitbestimmungsverfahrens zwischen den \nBeteiligten zu klären. Jedenfalls führt der Antragsteller Erwägungen an, die von \nseinen Aufgaben zum kollektiven Schutz der Beschäftigten erfasst werden.\n\n29\n\nDer Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung steht nicht entgegen, dass sie \nin einer Vielzahl von Mitbestimmungsverfahren zum Tragen kommt. Denn die Frage, \nob die vom Personalrat für eine Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe \neinen inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand aufweisen, kann nicht von der Anzahl der betroffenen \nMitbestimmungsverfahren abhängig sein. Insbesondere kann der Beteiligte nicht mit \nErfolg einwenden, in Anbetracht der Vielzahl von Mitbestimmungsverfahren fehle es \nder Begründung an einem hinreichenden Bezug zum konkreten Einzelfall. \nEntscheidend ist in diesem Zusammenhang nämlich allein, ob die gegebene \nBegründung auch in dem jeweiligen konkreten Fall einen Bezug zu dem in Rede \nstehenden Mitbestimmungstatbestand aufweist. Wenn dies für eine Vielzahl von \nMitbestimmungsverfahren zu bejahen ist, hat der Beteiligte dies hinzunehmen. Ein \nsolcher Umstand berechtigt ihn nicht, die Mitbestimmungsverfahren unter Hinweis \nauf eine gleichförmige Begründung der Zustimmungsverweigerung \nabzubrechen.\n\n30\n\nOb die Einwendungen des Antragstellers im Konkreten schlüssig sind, \ninsbesondere gegenüber den Erwiderungen des Beteiligten letztlich zu überzeugen \nvermögen, und ob der Beteiligte die Einwendungen für begründet hält mit der Folge, \ndass er von der Maßnahme in der beabsichtigten Form Abstand nimmt, ist \nunerheblich. Hinsichtlich der Frage der Berechtigung des Abbruchs eines \nMitbestimmungsverfahrens durch einen Dienststellenleiter kommt es nur darauf an, \nob die mit der Zustimmungsverweigerung genannten Gründe \"möglich\" sind. Allein \nim Verfahren vor der Einigungsstelle sind die vorgebrachten Gründe auf ihre \nStichhaltigkeit und auf ihr abwägungserhebliches Gewicht zu prüfen. In diesem \nVerfahren hat der Dienststellenleiter Gelegenheit, seine eigene Entscheidung - wenn \ner an ihr festhält - unter Berücksichtigung der vom Personalrat aufgezeigten \nGesichtspunkte ergänzend zu begründen. Hingegen berechtigt ihn eine vermeintliche \nUnschlüssigkeit der vom Personalrat vorgebrachten Gründe nicht bereits zum \nAbbruch des Verfahrens. Das würde nämlich bedeuten, dass er trotz grundsätzlicher \nBeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerungsgründe das gesetzlich vorgesehene \nEinigungsverfahren verhindern könnte, nur weil er den Bedenken im Ergebnis nicht \nfolgen mag, er sie also insofern lediglich für unbegründet hält. Der Abbruch des \nVerfahrens lässt sich aber erst - wovon hier keine Rede sein kann - im Falle einer \nmissbräuchlichen Ausübung des Mitbestimmungsrechts rechtfertigen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1993 - 6 P 33.91 -, Buchholz 251.2 § 86 \nBlnPersVG Nr. 3 = NVwZ 1994, 1223 = PersV 1994, 467 = ZTR 1994, 123, und \nBeschluss vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss \nvom 29. September 1999 - 1 A 2363/98.PVB -.\n\n32\n\nDem kann der Beteiligte nicht mit Erfolg entgegen halten, eine \nZustimmungsverweigerung mit der in Rede stehenden Begründung sei \nmissbräuchlich, weil der Antragsteller sich widersprüchlich verhalte, da sich durch \nsein Verhalten die derzeitige Mehrbelastung der vorhandenen Beschäftigten infolge \nder Unterbesetzung fortsetze. Mit diesem Einwand verkennt der Beteiligte, dass die \nmit einer Unterbesetzung verbundenen Mehrbelastungen vom Grundsatz her \nlediglich für eine absehbare Zeit bestehen, die vom Antragsteller geltend gemachten \nBelastungen hingegen auf Dauer angelegt ist.\n\n33\n\nSoweit der Beteiligte eine Mehrbelastung der vorhandenen Lehrkräfte infolge der \nEinstellung von Lehrkräfte ohne die Lehrbefähigung für das Lehramt für \nSonderpädagogik als vollständig ausgeschlossen ansieht, weil ausschließlich der \nZustand, der vor der beabsichtigten Maßnahme geherrscht habe, mit demjenigen zu \nvergleichen sei, der nach Durchführung der Maßnahme eintrete, verkennt er den \nmaßgeblichen Vergleichsmaßstab. Denn für die Frage der Belastung der \nBeschäftigten relevant kann in diesem Zusammenhang nur der Zustand sein, der für \nden Regelfall in der Dienststelle besteht. Der Regelfall ist aber, dass die Lehrkräfte \nan einer Schule für Erziehungshilfe die Lehrbefähigung für das Lehramt für \nSonderpädagogik besitzen. Will der Beteiligte Lehrkräfte einstellen, die nicht über \neine derartige Lehrbefähigung verfügen, kann deshalb als Vergleichsmaßstab allein \nauf die Situation abgestellt werden, die bestehen würde, wenn Lehrkräfte mit einer \nLehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik eingestellt würden.\n\n34\n\nDass die beim MWSF gebildete Einigungsstelle am 12. März 2002 in einem \nanderen Mitbestimmungsverfahren der Landesregierung empfohlen hat, der \nDurchführung der sonderpädagogischen Sockelqualifikation für Lehrkräfte ohne die \nLehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik an Schulen für Lernbehinderte \nund Erziehungshilfe zuzustimmen, und dass die Landesregierung daraufhin am \n9. April 2002 die fehlende Zustimmung des \"Hauptpersonalrats-Sonderschulen\" \nersetzt hat, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Der Hinweis des \nBeteiligten auf diese Umstände geht deshalb ins Leere. Insbesondere fehlt jeder \nAnhalt dafür, dass der Antragsteller die Zustimmung zu den Einstellungen allein \ndeshalb verweigert, weil er die Durchführung der die Sockelqualifikation betreffende \n- andere - Maßnahme verhindern will.\n\n35\n\nDer Einwand des Beteiligten, mit seiner Verweigerung der Zustimmung greife der \nAntragsteller in den \"staatlichen Ermessens- und Beurteilungsspielraum\" ein und \nbeschränke unzulässigerweise das \"Direktions- und Organisationsrecht des Landes\", \ngeht fehl, da vorliegend allein die Frage der Beachtlichkeit einer \nZustimmungsverweigerung Gegenstand des Verfahrens ist. Die Tatsache, dass eine \nZustimmungsverweigerung als beachtlich anzusehen ist, bedeutet noch nicht, dass \ndie Maßnahme endgültig nicht durchgeführt werden kann. Über diese Frage ist \nvielmehr - wie bereits dargestellt - erst im weiteren Verlauf des sich anschließenden \nStufen- und Einigungsstellenverfahrens zu entscheiden. Von einem Eingriff in einen \n\"staatlichen Ermessens- und Beurteilungsspielraum\" oder in ein \"Direktions- und \nOrganisationsrecht des Landes\" kann deshalb keine Rede sein.\n\n36\n\nEine Kostenentscheidung wird in einem personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren nicht getroffen.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-13/34-k-7496-02-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-13/34-k-7496-02-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289917","retrieved":"2026-07-09 03:09:13.118549+00:00"}}