{"status":"available","doknr":"OLD289956","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1112.1L3450.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"1 L 3450/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin zu 1. wird aufgegeben, vorläufig für die Dauer von \ndrei Monaten zu Gunsten des Antragstellers ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 \nAbs. 6 AuslG hinsichtlich Serbien und Montenegro festzustellen.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin zu 1., \ndie außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. trägt der Antragsteller. Im \nÜbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie am 11. September 2003 gestellten Anträge, \n\n3\n\n1. den Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen\nAnordnung unter Abänderung des Beschlusses vom\n5. August 2003 - 1 L 1842/03.A - zu untersagen, den\nAntragsteller vor dem rechtskräftigen Abschluss des\nKlageverfahrens - 1 K 3629/03.A - nach Serbien-Montenegro\nabzuschieben, \n\n4\n\n2.\n\n5\n\n3. der Antragsgegnerin zu 1. im Wege der einstweiligen\nAnordnung unter Abänderung des Beschlusses vom\n5. August 2003 - 1 L 1842/03.A - aufzugeben, die\nAntragsgegnerin zu 2. anzuweisen, den Antragsteller bis zum\nrechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens -\n1 K 3629/03.A - nicht nach Serbien-Montenegro\nabzuschieben,\n\n6\n\n4.\n\n7\n\nbedürfen der Auslegung, soweit sie die Antragsgegnerin zu 1. betreffen. Der\nAntragsteller verweist zur Begründung seines Antrages u.a. darauf, bei ihm liege eine\nparanoide Schizophrenie vor, die bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht\nhinreichend medizinisch behandelbar sei. Damit beruft er sich auf das Vorliegen\neines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Hinsichtlich der\nGeltendmachung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG ist um\nvorläufigen Rechtsschutz im Wege eines Antrages nach § 123 VwGO nachzusuchen,\ngerichtet gegen die Antragsgegnerin zu 1.\n\n8\n\n- vgl. zur Zuständigkeit des Bundesamtes bei der Prüfung von\nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, wenn es bereits in einem\nvorangegangenen, abgeschlossenen asylrechtlichen Verfahren eine\ndiesbezügliche Feststellung getroffen hat, BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C\n41/99 -, NVwZ 2000, S. 940 f. - und Beschluss vom 23. November 1999 - 9 C 3/99\n-, NVwZ 2000, S. 941 f. -\n\n9\n\nauf vorläufige Feststellung eines Abschiebungshindernisses i.S.v. § 53 Abs. 6\nAuslG. Folge einer stattgebenden Entscheidung im vorläufigen\nRechtsschutzverfahren ist die Aussetzung der angedrohten Abschiebung in den\nbetreffenden Staat für die Dauer von drei Monaten, wobei die Frist mit Eintritt der\nUnanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung beginnt. § 41 Abs. 1 AsylVfG ist\ninsoweit zur Vermeidung einer sonst auftretenden Regelungslücke entsprechend auf\neine einstweilige Anordnung anzuwenden.\n\n10\n\nVgl. eingehend zur Frage des statthaften Antrages z.B. Beschlüsse der\nKammer vom 1. Februar 2000 - 1 L 3953/99.A - und 25. Mai 2000 - 1 L 1128/00.A -\n.\n\n11\n\nDem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entspricht es somit, das dem\nGericht unterbreitete vorläufige Rechtsschutzbegehren betreffend die\nAntragsgegnerin zu 1. dahingehend auszulegen (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass\ndieser beantragt,\n\n12\n\nder Antragsgegnerin zu 1. aufzugeben, vorläufig für die\nDauer von drei Monaten zu seinen Gunsten ein\nAbschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich\nSerbien und Montenegro festzustellen.\n\n13\n\nDas so verstandene Antragsbegehren hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen\nUmfang Erfolg.\n\n14\n\nDer Antragsteller hat Gründe dargetan, die es rechtfertigen, unter\nentsprechender Heranziehung von § 80 Abs. 7 VwGO, § 927 ZPO\n\n15\n\n- vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 1989 - 11 B 3614/89 -,\nNVwZ-RR 1990, S. 591; Hessischer VGH, Beschluss vom 9. November 1995\n- 6 TG 2992/95 -, NVwZ-RR 1996, S. 713; VGH München, Beschluss vom\n8. August 1995 - 7 CE 95.2148 -, BayVBl. 1996, S. 215; VGH Baden-Württemberg,\nBeschluss vom 12. Mai 1995 - 1 S 1310/95 -, DVBl. 1995, S. 929 -\n\n16\n\ndie unanfechtbare Entscheidung der Kammer vom 5. August 2003 teilweise zu\nändern. Angesichts des in § 80 Abs. 7 VwGO, § 927 ZPO zum Ausdruck\nkommenden Rechtsgedankens, dass eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung\ngrundsätzlich auch die Gerichte bindet, kommt die Abänderung eines\nunanfechtbaren Beschlusses nach § 123 Abs. 1 VwGO nur in Betracht, wenn sich\nnachträglich eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage ergeben hat, die eine\nÄnderung der Entscheidung gebietet. Solche Umstände hat der Antragsteller\ndargetan. \n\n17\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung\nin Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine\nVeränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des\nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1\nSatz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen\nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese\nRegelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile\nabzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint.\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt jeweils voraus, dass der zu Grunde\nliegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer\nvorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3\nVwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n18\n\nSoweit es das gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichtete Antragsbegehren\nbetrifft, hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund sowie einen\nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n\n19\n\nDer Anordnungsgrund folgt daraus, dass der Antragsteller mit Blick auf die im\nbestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge (Bundesamt) vom 27. November 2002 enthaltene vollziehbare\nAbschiebungsandrohung mit der Abschiebung in sein Herkunftsland zu rechnen hat.\n\n20\n\nDer Anordnungsanspruch ergibt sich aus Folgendem: Das Vorbringen des\nAntragstellers, er leide an einer paranoiden Schizophrenie und bedürfe einer\nmedizinischen Behandlung, die in seinem Herkunftsland nicht adäquat gewährleistet\nsei, ist grundsätzlich geeignet, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines\nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Serbien und\nMontenegro darzutun. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne\ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist auch dann anzunehmen, wenn sich der\nGesundheitszustand bei einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar\nlebensbedrohlich verschlechtern würde, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten\nunzureichend sind. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, S. 524\n(525).\n\n22\n\nOb diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf der Grundlage des derzeitigen\nErkenntnisstandes des Gerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt\nwerden. Mit Blick auf die nunmehr vorgelegten Bescheinigungen des Katholischen\nKrankenhauses E1-Zentrum, Klinik N-Hospital, Abteilung für Psychiatrie und\nPsychotherapie vom 22. August 2003 und 8. Oktober 2003 liegen hinreichend\nkonkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung des\nAntragstellers vor, die Anlass zu weiteren Sachverhaltsermittlungen geben.\nErforderte die Erkrankung des Antragstellers eine regelmäßige psychiatrische\nund/oder psychotherapeutische Behandlung, um eine erhebliche\nGesundheitsverschlechterung zu verhindern, wäre die erforderliche medizinische\nVersorgung im Kosovo nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht gewährleistet.\n\n23\n\nVgl. Information des Bundesamtes „Serbien und Montenegro -\nGesundheitswesen\" vom März 2003, S. 28 f.; Information des Bundesamtes\n„Serbien und Montenegro/Kosovo, Erkenntnisse, Berichtszeitraum Mai - August\n2003\" vom September 2003, S. 15.\n\n24\n\nSollte der Antragsteller (lediglich) einer medikamentösen Therapie bedürfen,\nbestünde weiterer Aufklärungsbedarf, welche Folgen eine etwaige Nichtfortführung\nder Therapie hätte und gegebenenfalls, inwieweit die erforderlichen Medikamente im\nKosovo verfügbar sind. \n\n25\n\nDie weitere Sachverhaltsaufklärung wird nicht dadurch entbehrlich, dass der\nAntragsteller sich zur Durchführung der medizinischen Behandlung auf andere\nRegionen in Serbien-Montenegro - außerhalb des Kosovo - verweisen lassen\nmüsste. Dass dies zumutbar wäre und die erforderliche Therapie dort erfolgreich\ndurchgeführt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich ungeachtet der\nZumutbarkeit im Übrigen schon daraus, dass der Antragsteller darauf angewiesen\nwäre, alle medizinischen Dienstleistungen selbst und zu vollen Marktpreisen zahlen\nzu können. \n\n26\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Regensburg\nvom 13. Juni 2003 - Gz.: 508-516.80/41380 -; Auskünfte der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland in Belgrad an das Verwaltungsgericht Leipzig bzw.\nAachen vom 03. Juli 2003 bzw. 12. August 2003 - Gz.: RK 511.06 E 1769 bzw.\n1831 -.\n\n27\n\nDass er dazu in der Lage wäre, ist nicht erkennbar. \n\n28\n\nDie danach angesichts der unsicheren Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage\nanzustellende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Dessen\nprivates Interesse an einer vorläufigen Aussetzung der Abschiebung nach Serbien\nund Montenegro, bis geklärt ist, ob seine Erkrankung im Kosovo behandelbar ist,\nüberwiegt im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter Leben und\nkörperliche Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) das öffentliche Interesse an einer\nzügigen Beendigung des Aufenthaltes. Denn die dem Antragsteller möglicherweise\ndrohende Gesundheitsgefahr für den Fall, dass er in sein Herkunftsland\nabgeschoben wird und dort nicht behandelbar ist, wiegt schwerer als die\nbeeinträchtigten öffentlichen Belange für den Fall, dass sein Aufenthalt vorläufig\nweiter geduldet wird und sich herausstellt, dass kein Abschiebungshindernis gemäß\n§ 53 Abs. 6 AuslG gegeben ist. \n\n29\n\nHinsichtlich des gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichteten Antrages fehlt es\nan der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Dabei kann dahinstehen,\nob dies bereits daraus folgt, dass die Antragsgegnerin zu 2. für die im\nHauptsacheverfahren begehrte Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach\n§ 53 AuslG nicht zuständig ist, vgl. §§ 5 Abs. 1, 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 und\n5 AsylVfG.\n\n30\n\nZur Zuständigkeit des Bundesamtes für die Feststellung von\nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG siehe auch BVerwG, Urteil vom\n9. September 1997 - 9 C 48/96 -, InfAuslR 1998, S. 125 (126).\n\n31\n\nAuch wenn im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in\nArt. 19 Abs. 4 GG im Falle einer kurzfristig bevorstehenden Vollziehung der\nAbschiebung ausnahmsweise in Betracht kommt, die Abschiebung auch unmittelbar\ngegenüber der Ausländerbehörde zu untersagen, so liegen die Voraussetzungen\neines solchen Ausnahmefalles hier nicht vor. Der Antragsteller hat nicht dargetan,\ndass die Vollziehung der Abschiebung derart kurzfristig bevorstünde, dass es der\ngerichtlichen Untersagung der Abschiebung unmittelbar gegenüber der\nAntragsgegnerin zu 2. bedürfte. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83\nb Abs. 1 AsylVfG.\n\n33\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289956","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-12/1-l-3450-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289956","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289956","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-12/1-l-3450-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289956","retrieved":"2026-07-09 03:09:20.449920+00:00"}}