{"status":"available","doknr":"OLD289955","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1112.18K2419.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"18 K 2419/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stellte beim Beklagten im November 2000 den Antrag, ihr die \nErlaubnis zum Halten ihrer als Begleit- und Schutzhund ausgebildeten Rottweiler-\nHündin zu erteilen. Nachdem der Beklagte die Klägerin mehrfach vergeblich \naufgefordert hatte, ein Führungszeugnis vorzulegen, hat die Klägerin am \n30. April 2001 die vorliegende Klage als Feststellungs- bzw. Untätigkeitsklage \nerhoben.\n\n3\n\nIm Laufe des Klageverfahrens wurde das Verwaltungsverfahren auf \nErlaubniserteilung sowie ein Verfahren auf Befreiung vom Leinen- und \nMaulkorbzwang ohne Zutun des Gerichts fortgeführt. In diesem Zusammenhang \nunterzog sich die Klägerin im Dezember 2001 einem Sachkundetest und im \nJanuar 2002 ihren Hund einer Verhaltensprüfung. Hierfür erhob der Beklagte eine \nGebühr in Höhe von 50 DM bzw. 97 Euro. Die Klägerin zahlte beide Gebühren unter \nVorbehalt. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 3. Juli 2002 erteilte der Beklagte die Haltererlaubnis, die er bis \nzum 31. Juli 2007 befristete; zugleich setzte er für die Erlaubnis eine Gebühr in Höhe \nvon 90 Euro fest.\n\n5\n\nMit Bescheid vom selben Tag befreite der Beklagte die Klägerin befristet bis zum \n31. Juli 2004 von der Verpflichtung, dem Hund einen Maulkorb anzulegen. Hierfür \nsetzte er eine Gebühr von 25 Euro fest. In diesem Bescheid wies der Beklagte \nzugleich darauf hin, dass die Vorschriften über die Anleinpflicht von der \nAusnahmegenehmigung nicht berührt werden.\n\n6\n\nDie Klägerin legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein und beantragte \nzugleich, ihr die von ihr gezahlten Verwaltungsgebühren in Höhe von 237,56 Euro \nnebst Zinsen zu erstatten.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung E gab den Widersprüchen durch Widerspruchsbescheid \nvom 25. Februar 2003 statt, soweit der Erlaubnisbescheid und die Befreiung vom \nMaulkorbzwang befristet erteilt worden waren; im Übrigen wies sie die Widersprüche \nzurück.\n\n8\n\nDie Klägerin hat die Klage aufrecht erhalten. \n\n9\n\nSie legt im Einzelnen ihre Ansicht dar, derzufolge die rassebezogenen sowie den \nLeinenzwang betreffenden Vorschriften der Landeshundeverordnung und des \nLandeshundegesetzes verfassungswidrig seien.\n\n10\n\nSie beantragt nunmehr wörtlich,\n\n11\n\n1. unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 3. \nJuli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. \nFebruar 2003 festzustellen, dass sie für das Halten ihrer \nRottweilerhündin mit der Chip-Nummer 0000000000000000 \nkeiner ordnungsbehördlichen Erlaubnis bedarf,\n\n12\n\n2. unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 3. \nJuli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. \nFebruar 2003 festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, ihre \nRottweilerhündin mit der Chip-Nummer 000000000000000 \naußerhalb eines befriedeten Besitztums an der Leine zu \nführen,\n\n13\n\n3. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, ihre \nRottweilerhündin mit der Chip-Nummer 000000000000000 \naußerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im \nZusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, \nWegen und Plätzen angeleint zu führen,\n\n14\n\n4. dem Beklagten die Kosten dieses Rechtsstreits \neinschließlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens \naufzuerlegen,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\n5. unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 3. \nJuli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. \nFebruar 2003 den Beklagten zu verpflichten,\n\n17\n\na) ihr für ihre Rottweilerhündin mit der Chip-Nummer \n000000000000000 die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Landeshundegesetz \nvorgesehene Befreiung vom Leinenzwang unbefristet und ohne \nAuflagen zu erteilen,\n\n18\n\nb) die von ihr gezahlten Prüfungsgebühren in Höhe von 122, \n53 Euro nebst 4 v.H. Zinsen seit 10. Januar 2002 zu erstatten \nund\n\n19\n\nc) festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, ihre \nRottweilerhündin mit der Chip-Nummer 000000000000000 \naußerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im \nZusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, \nWegen und Plätzen angeleint zu führen,\n\n20\n\nd) dem Beklagten die Kosten dieses Rechtsstreits \neinschließlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens \naufzuerlegen,\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Widerspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n26\n\nDies gilt zunächst für Antrag zu 1.\n\n27\n\nEine Aufhebung des Erlaubnisbescheides vom 3. Juli 2002 kommt nicht in \nBetracht. \n\n28\n\nDer Anfechtungsantrag dürfte zulässig sein, weil nach der Rechtsansicht der \nKlägerin der für die Haltung ihrer Hündin bestimmte gesetzliche Erlaubnisvorbehalt \nrechtswidrig ist und sie im Übrigen schon im Hinblick auf die als Gegenleistung für \ndie Erlaubnis erhobene Gebühr in ihren Rechten verletzt sein könnte (vgl. § 42 Abs. \n2 VwGO). Der Anfechtungsantrag ist indessen unbegründet, weil der \nErlaubnisbescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n29\n\nDa der Erlaubnisbescheid ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, ist \nunbeschadet der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 1 LHundG schon nach \ngeltenden verwaltungsprozessualen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung, mithin auf die Vorschriften des Landeshundegesetzes, \nabzustellen.\n\n30\n\nDer Erlaubnisbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 \nAbs. 1 LHundG. Nach diesen Bestimmungen bedarf u.a. derjenige, der - wie die \nKlägerin - einen Rottweiler hält oder halten will, der Erlaubnis der zuständigen \nBehörde. Diese Vorschriften sind geltendes Recht und begegnen keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Gesetzgeber durch den Erlass des \nLandeshundegesetzes den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n31\n\nvgl. Urteile vom 3. Juli 2002 - 6 CN 5.01, 6.01, 7.01 und 8.01 -,\n\n32\n\nRechnung getragen hat.\n\n33\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin lag auch eine den Erlass des Gesetzes \nrechtfertigende Gefahrensituation vor; denn Hunde sind, auch wenn sie gut erzogen \nsind, generell unberechenbar und konnten demgemäß immer schon eine Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dieser Tatsache hat bereits die \nOrdnungsbehördliche Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und \ndas Halten gefährlicher Hunde vom 21. September 1994 Rechnung getragen, die \nvon der Landeshundeverordnung abgelöst worden ist. Dass nunmehr der \nLandesgesetzgeber das Landeshundegesetz erlassen hat, ist lediglich auf die in den \nUrteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 (6 CN 5.01, 6.01, 7.01 und \n8.01) festgestellte mangelnde Regelungskompetenz des Verordnungsgebers \nzurückzuführen. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht die \ngrundsätzliche Zulässigkeit sog. Rasselisten und mithin auch die hieraus aus \nGründen der Gefahrenvorsorge folgenden belastenden Auswirkungen auf \nHundehalter nicht verneint. Zutreffend mag allerdings die Behauptung der Klägerin \nsein, die Gefährlichkeit eines Hundes könne nicht an seiner Rasse festgemacht \nwerden. Dies ist indessen unerheblich, weil das Landeshundegesetz, den \nUrteilsgründen des Bundesverwaltungsgerichts folgend, keine Gefahrenabwehr \nbezweckt, sondern vielmehr Gefahrenvorsorge. Es knüpft mithin allein daran an, \ndass von Hunden bestimmter Rassen möglicherweise eine größere Gefahr ausgeht \nals von Hunden anderer Rassen. Dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang \nHunde der Rasse Rottweiler, auf die es im vorliegenden Verfahren allein ankommt, in \ndie Rasseliste des § 10 Abs. 1 LHundG aufgenommen hat, ist entgegen der \nAuffassung der Klägerin nicht willkürlich, sondern sachgerecht. Rottweiler sind \nkraftstrotzende, große und schwere Hunde mit einer außerordentlichen Beisskraft, \ndie einer besonders konsequenten und sachkundigen sowie zugleich liebevollen \nErziehung bedürfen, damit ihr, verantwortungsvolle Zucht vorausgesetzt, gutmütiger \nGrundcharakter durchschlagen kann. \n\n34\n\nVgl. Internetseite www.rottweiler24.de; \nRino Falappi, Hunde, Kennen lernen, Haltung, Pflege und Züchtung, Kaiser-Verlag \n2001; \nJoan Palmer, Hunde der Welt,Könemann-Verlag 1996: \nLexikon der Hunderassen, Nebel-Verlag 1985; \nErik Zimen, Der Hund, Abstammung-Verhalten-Mensch und Hund, \nBertelsmann-Verlag 1988, S. 135 zum „alten\" Rottweiler.\n\n35\n\nDer vom Gesetzgeber normierte Erlaubnisvorbehalt und die in diesem \nZusammenhang den Behörden an die Hand gegebenen, kraft Gesetzes \nausnahmslos jeden Besitzer eines Rottweilers, mithin auch die Klägerin, betreffenden \nÜberprüfungspflichten tragen diesen Tatsachen Rechnung, weil auf diese Weise \ngewährleistet ist, dass nur zuverlässige und geeignete Personen solche Hunde \nhalten. Unerheblich ist schließlich auch, dass der Gesetzgeber die Besitzer von \nHunden anderer Rassen, wie zum Beispiel den Deutschen Schäferhund, nicht der \nErlaubnispflicht unterworfen hat. Diese Unterlassung ist ohne Einfluss darauf, dass \ndie Erfassung des Rottweilers sachgerecht ist, und könnte höchstens dazu führen, \ndass der Regelung des § 16 Abs. 2 LHundG entsprechend auch Hunde weiterer \nRassen zu gefährlichen Hunden bestimmt werden. \n\n36\n\nAuch eine Aufhebung der der nach allem rechtmäßig erteilten Erlaubnis \nbeigefügten als „Auflagen/Bedingungen\" bezeichneten Zusätze kommt nicht in \nBetracht. Sie beinhalten keine anfechtbaren, weil eigenständigen, auf den konkreten \nFall bezogenen Nebenbestimmungen, sondern vielmehr, worauf auch in dem \nWiderspruchsbescheid hingewiesen wird, Hinweise auf Rechtsvorschriften des \nLandehundegesetzes bzw. des Verwaltungsverfahrensgesetzes.\n\n37\n\nDie Gebührenfestsetzung ist ebenfalls rechtmäßig. In dem in diesem \nZusammenhang ebenfalls maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, \n\n38\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - und Schmidt in \nEyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Auflage 2000, § 113 \nRdnr. 49a,\n\n39\n\nfindet die für die Erlaubnis in Höhe von 90,00 Euro festgesetzte Gebühr ihre \nRechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1 Nr. 1 des \nGebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit \nTarifstelle 18a.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2001 in der Fassung vom 13. Mai 2003. Die \nVoraussetzungen dieser Bestimmungen sind erfüllt; die Klägerin schuldet dem \nBeklagten für die von ihr durch ihren Antrag rechtmäßig veranlasste Amtshandlung, \nnämlich die Erlaubnis, die festgesetzte Gebühr.\n\n40\n\nDer mit dem Anfechtungsantrag verbundene Feststellungsantrag hat ebenfalls \nkeinen Erfolg. Er ist bereits wegen der Subsidiarität von Feststellungsklagen im \nVerhältnis zu Anfechtungsklagen (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig, darüber \nhinaus aber auch unbegründet, weil die Klägerin, wie dargelegt, einer Erlaubnis \nbedarf.\n\n41\n\nAuch der Antrag zu 2. bleibt ohne Erfolg.\n\n42\n\nMit ihm begehrt die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt \nhat, lediglich die Aufhebung der Ausnahmegenehmigung vom 3. Juli 2002, soweit sie \nsich auf den Hinweis auf die fortbestehende Anleinpflicht bezieht.\n\n43\n\nEs kann dahin stehen, dass dieser Anfechtungsantrag bereits unzulässig sein \ndürfte. Er ist nämlich jedenfalls unbegründet, weil der Beklagte zu Recht davon \nausgeht, dass Halter von Hunden der Rasse Rottweiler grundsätzlich verpflichtet \nsind, ihre Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums an der Leine zu führen.\n\n44\n\nDiese Verpflichtung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG. Bedenken gegen die \nVerfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung bestehen nicht. Sie dient der Vorsorge vor \nGefahren, die von Rottweilern, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich ausgehen \nkönnen. Sie ist insbesondere auch schon deshalb nicht unverhältnismäßig, weil das \nGesetz eine begrenzte, aber ausreichende Befreiungsmöglichkeit vorsieht (vgl. § 5 \nAbs. 3 Satz 1 und Satz 2).\n\n45\n\nAus Vorstehendem folgt, dass der auch in diesem Zusammenhang gestellte \nFeststellungsantrag zumindest unbegründet ist.\n\n46\n\nAuch der Feststellungsantrag zu 3. begegnet bereits bezüglich der Zulässigkeit \nBedenken. Dies gilt schon deshalb, weil § 43 Abs. 1 VwGO voraussetzt, dass ein \nkonkretes Rechtsverhältnis im Streit ist, das zwischen den Beteiligten besteht. Die \nFrage der Zulässigkeit kann indessen auf sich beruhen, weil der Antrag jedenfalls \nunbegründet ist.\n\n47\n\nDie Verpflichtung der Klägerin, ihre Rottweilerhündin außerhalb eines befriedeten \nBesitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, \nWegen und Plätzen angeleint zu führen, folgt unmittelbar aus § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. \n§ 11 Abs. 6 LHundG. Rechtliche Bedenken bestehen nicht. Vielmehr ist die \nAnleinpflicht aus den Erwägungen des Verordnungsgebers, die auf das \nLandeshundegesetz ohne Weiteres übertragbar sind, sachgerecht, weil an den \ngenannten Örtlichkeiten ein Hund in der Regel mit einer Vielzahl von Menschen, \nanderen Hunden und Verkehrsteilnehmern, zum Teil auf engem Raum \nzusammentrifft, weshalb mögliche Gefahren (etwa bei Begegnung mit anderen \nHunden, schreckhafte Reaktionen des Hundes in überraschenden Situationen) durch \ndas Anleinen deutlich reduziert werden (vgl. Wortlaut der Nr. 3.4.1 der \nVerwaltungsvorschriften zur LHV). Dass eine Befreiung von der Anleinpflicht für \ndiese Gebiete nicht besteht (§ 5 Abs. 3 Satz 2), ist unbedenklich. Zum einen besteht \ndiese Pflicht für alle Halter großer wie gefährlicher Hunde. Zum anderen bietet die \nBefreiungsmöglichkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG insoweit betroffenen Hunden \nunter Gesichtspunkten des Tierschutzes ausreichend Gelegenheit zu freiem \nAuslauf.\n\n48\n\nDer unter Nr. 5 a) gestellte Verpflichtungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG begehrte Befreiung vom \nLeinenzwang (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n49\n\nDer Beklagte hat (sinngemäß) in der Ausnahmegenehmigung vom 3. Juli 2002 \ndiese beantragte Befreiung zu Recht abgelehnt. Eine solche kommt gemäß § 5 Abs. \n3 LHundG nur in Betracht, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass von \ndem unangeleinten Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu \nbefürchten ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ausweislich des der Kammer \nvorliegenden Verwaltungsvorgangs des Beklagten über die am 10. Januar 2002 \nabgelegte Verhaltensprüfung ist der Amtstierarzt zu der Einschätzung gelangt, dass \nwegen mangelnden Gehorsams der Hündin eine Leinenbefreiung nicht in Betracht \nkommt. An diese sachkundige, von der beweispflichtigen Klägerin zum maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht widerlegte Einschätzung ist die Kammer \ngebunden.\n\n50\n\nAuch der Antrag 5. b) hat keinen Erfolg.\n\n51\n\nEs kann dahinstehen, ob an Stelle des allgemeinen Leistungsantrags ein \nAnfechtungsantrag gegen mündlich erlassene Gebührenbescheide hätte gestellt \nwerden müssen. Das Ziel, das die Klägerin verfolgt, kann sie jedenfalls deshalb nicht \nerreichen, weil sie dem Beklagten die Gebühren als Gegenleistungen für die \nSachkundeprüfung und den Verhaltenstest nach den bereits zitierten Bestimmungen \ndes Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dem Grunde nach \nschuldet.\n\n52\n\nDie Gebührenforderungen sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die \nGebühr in Höhe von 50 DM, jetzt 25 Euro, für den Sachkundetest ergibt sich aus \nTarifstelle 18a.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Die für die \nVerhaltensprüfung erhobene Gebühr in Höhe von 97 Euro ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden, weil sie sich im unteren Bereich der in Tarifstelle 18a.1.7 \nvorgesehenen Rahmengebühr (50 bis 250 Euro) hält.\n\n53\n\nDa schließlich beide Prüfungen auf Bestimmungen des Landeshundegesetzes \nberuhen, die der Gesetzgeber aus Gründen entweder der Gefahrenvorsorge oder \nder Gefahrerforschung,\n\n54\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 3.01 - (u.a.),\n\n55\n\nin rechtlich nicht zu beanstandender Weise normiert hat, kommt eine Erstattung \nauch dieser beiden Gebühren nicht in Betracht. \n\n56\n\nDer Antrag 5. c) entspricht, soweit für die Kammer verständlich, dem Antrag 3. \nund ist deshalb unzulässig; im Übrigen wäre er aber auch, wie bereits ausgeführt, \nunbegründet. Warum im Übrigen nur die Klägerin dieser Verpflichtung nicht \nausgesetzt sein sollte, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht der ausnahmslos \ngeltenden gesetzlichen Regelung.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n58\n\nEntgegen der Anregung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war die \nBerufung nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zulassen. Die Zulassungsgründe \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die \nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil das Urteil auf der Anwendung \ngeltenden Landesrechts auf einen Einzelfall beruht.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-12/18-k-2419-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-12/18-k-2419-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289955","retrieved":"2026-07-09 03:09:20.340526+00:00"}}