{"status":"available","doknr":"OLD289954","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1112.18K2398.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"18 K 2398/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nDer die Haltung des Rüden Bolle betreffende Erlaubnisbescheid des Beklagten \nvom 7. September 2001 und der Widerspruchsbescheid der Landrätin des Kreises \nX1 vom 15. März 2002 werden insoweit aufgehoben, als darin eine Befristung und \nein Widerrufsvorbehalt angeordnet und die Erlaubnis mit Auflagen verbunden worden \nist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin meldete aus Anlass der Landeshundeverordnung im Juli 2000 beim \nBeklagten eine von ihr gehaltene American-Staffordshire-Hündin („Bonnie\") und \neinen Rüden („Bolle\") an, den sie als „American-Staffordshire-Bulldog-Mix\" \nbezeichnete.\n\n3\n\nJeweils mit Bescheid vom 7. August 2001 erteilte der Beklagte der Klägerin unter \ndem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Erlaubnis zum Halten der Hunde. \nZugleich befristete er die Erlaubnisse auf fünf Jahre bis zum 6. August 2006 und \nversah die Erlaubnisbescheide mit diversen, als „Auflagen\" und „Hinweisen\" \nbezeichneten Zusätzen. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom selben Tag setzte er zudem die Gebühr für die Erteilung \njeder der beiden Erlaubnisse auf 50 DM fest.\n\n5\n\nSämtliche Bescheide wurden der Klägerin am 10. August 2001 zugestellt.\n\n6\n\nDie Klägerin legte gegen diese Bescheide am 10. September 2001 Widerspruch \nein, gegen die Erlaubnisbescheide insoweit, als diesen Nebenbestimmungen und \nInhaltsbeschränkungen beigefügt worden waren. Zugleich beantragte sie die \nHerausgabe der zu den Akten des Beklagten gereichten Führungszeugnisse. Die \nLandrätin des Kreises X1 wies die Widersprüche durch Widerspruchsbescheid vom \n15. März 2002, zugestellt am 21. März 2002, zurück.\n\n7\n\nDie Klägerin hat die vorliegende Klage am 17. April 2002 erhoben. \n\n8\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die angefochtenen \nNebenbestimmungen seien mangels wirksamer Ermächtigungsgrundlage zum einen \nrechtswidrig, weil sowohl die Landeshundeverordnung als auch nunmehr das \nLandeshundegesetz verfassungswidrig seien. Zum anderen seien sie verfahrens- \nund ermessensfehlerhaft angeordnet worden. \n\n9\n\nDie Hündin ist im April 2002 eingeschläfert worden. Insoweit haben die \nBeteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die \nKlage auf Herausgabe der Führungszeugnisse hat die Klägerin zurückgenommen. \nDiese beiden Verfahrensteile sind vom vorliegenden Verfahren abgetrennt worden \nund unter den Aktenzeichen 18 K 7319/03 bzw. 18 K 7320/03 fortgeführt \nworden.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem die vorliegende Klage \ninsoweit zurückgenommen, als sie sich gegen die Gebührenfestsetzung zu dem den \nRüden Bolle betreffenden Bescheid des Beklagten vom 7. August 2001 gerichtet \nhat.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr noch,\n\n12\n\ndie ordnungsbehördliche Erlaubnis zum Halten des Hundes \nBolle, Mikrochip-Nummer 000000000000000 vom 7. September \n2001 - Az.: 32/1 - Kö - und den Widerspruchsbescheid der \nLandrätin des Kreises X1 vom 15. März 2002 - Az.: 32-1/32.12-13 \ninsoweit aufzuheben, als darin\n\n13\n\n1. eine Befristung sowie\n\n14\n\n2. ein Wiederrufsvorbehalt angeordnet wurden und\n\n15\n\n3. die Erlaubnis mit den Auflagen,\n\n16\n\na. die Verlängerung der Erlaubnis ist rechtzeitig, d.h. \nspätestens sechs Wochen vor ihrem Ablauf, zu \nbeantragen;\n\n17\n\nb. bei einem Wohnungswechsel innerhalb des \nStadtgebietes der Stadt N ist die Klägerin verpflichtet, ihren \nHund bei der Ordnungsbehörde des Beklagten \numzumelden; bei einem Wohnortwechsel ist die Klägerin \nverpflichtet, ihren Hund beim Ordnungsamt der Stadt N \nabzumelden sowie bei der nunmehr zuständigen \nOrdnungsbehörde des neuen Wohnortes wieder \nanzumelden;\n\n18\n\nc. falls die Klägerin ihren Hund einer anderen Person \nlänger als vier Wochen zur Obhut überlässt, ist sie \nverpflichtet, diese Person unter Angabe des Namens und \nder Anschrift, sowie den Verbleibeort des Hundes \nunverzüglich dem Ordnungsamt der Stadt N zu \nbenennen;\n\n19\n\nd. ein Abhandenkommen des Hundes ist der zuständigen \nOrdnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen;\n\n20\n\ne. den Tod oder die Abgabe des Hundes muss die \nKlägerin unter Angabe des Todes- bzw. Abgabedatums \nunverzüglich dem Ordnungsamt der Stadt N anzeigen; im \nFalle der Abgabe des Hundes muss die Klägerin zusätzlich \nden Namen und die Anschrift des neuen Halters \nunverzüglich mitteilen; in diesen Fällen ist der \nErlaubnisbescheid dem Ordnungsamt der Stadt N \nzurückzugeben;\n\n21\n\nf. der Hund darf nur mit einer maximal 1,5 Meter langen \nsowie das Körpergewicht des Hundes haltenden, \nreissfesten Leine ausgeführt werden;\n\n22\n\ng. die Klägerin oder die benannte Aufsichtsperson darf \nnicht gleichzeitig mehrere Hunde führen und\n\n23\n\nh. die Erlaubnis ist beim Ausführen des Hundes \nmitzuführen; sie ist Bediensteten der Polizei und des \nOrdnungsamtes auf Verlangen unverzüglich \nvorzulegen,\n\n24\n\nverbunden wurde.\n\n25\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Widerspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDas Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die \nKlägerin die Klage zurückgenommen hat.\n\n30\n\nDie noch aufrecht erhaltene Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen \nNebenbestimmungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n31\n\nDa die Nebenbestimmungen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind, ist \nunbeschadet der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 1 LHundG NRW schon nach \ngeltenden verwaltungsprozessualen Grundsätzen bei der Überprüfung ihrer \nRechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, mithin auf die \nVorschriften des Landeshundegesetzes, abzustellen.\n\n32\n\nGemäß § 4 Abs. 4 LHundG NRW, dessen Verfassungsmäßigkeit nach \nAuffassung der Kammer keinen Bedenken begegnet,\n\n33\n\nvgl. Urteil vom 12. November 2003 - 18 K 2419/01 -,\n\n34\n\nkann zunächst die Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes befristet \nerteilt und u.a. mit Auflagen verbunden werden. Hieraus folgt, dass sowohl eine \nBefristung als auch die Erteilung von Auflagen in das Ermessen der Behörde gestellt \nsind, so wie es schon § 36 VwVfG NRW vorsieht. Ermessensentscheidungen sind, \nwie regelmäßig alle Verwaltungsakte, zu begründen; ihre Begründung, in der die \nwesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde \nzu ihrer Entscheidung bewogen haben, soll darüber hinaus die Gesichtspunkte \nerkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens \nausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW). Diesen Anforderungen genügen weder \ndie Befristung noch die Auflagen in dem Erlaubnisbescheid.\n\n35\n\nBezüglich der Befristung hat der Beklagte auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 der \ndamals noch geltenden Landeshundeverordnung zwar ausgeführt, sie sei \ngrundsätzlich geboten bzw. erforderlich, um zu gewährleisten, dass das Vorliegen \nder Erlaubnisvoraussetzungen in regelmäßigen Abständen überprüft werden könne, \nzugleich aber darauf hingewiesen, dass er sich durch diese Ermächtigungsnorm \ngrundsätzlich gebunden sehe. Dies macht deutlich, dass der Beklagte keine \nErmessenserwägungen dahingehend angestellt hat, ob und aus welchen Gründen er \nsich für eine Befristung entschieden hat, wie es jedenfalls nach dem Inkrafttreten des \nLandeshundegesetzes auch bezüglich der Befristung erforderlich ist. Er hat auch \nkeine Begründung nachgeschoben, die der nunmehrigen Rechtslage Rechnung \ntragen könnte. Auch ist eine Begründung nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil die \nVoraussetzungen des § 39 Abs. 2 VwVfG NRW ersichtlich nicht vorliegen. \n\n36\n\nDasselbe gilt auch auf der Grundlage des seinerzeit bestehenden § 4 Abs. 4 \nSatz 1 LHV NRW. Diese Regelung, die als Sollvorschrift konzipiert war, entband den \nBeklagten nicht von einer im Einzelfall vorzunehmenden Entscheidung und \nBegründung für die konkrete Befristung.\n\n37\n\nAus Vorstehendem folgt zugleich, dass auch sämtliche Auflagen schon deshalb \nrechtswidrig gewesen und geblieben sind, weil auch insoweit die erforderliche \nBegründung fehlt, warum der Beklagte sie im konkreten Einzelfall, auf den es immer \nnur ankommt,\n\n38\n\nvgl. u.a. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2003, § 36, Rdnr. \n8,\n\n39\n\nfür angebracht gehalten hat. Von daher kann dahin stehen, ob für einen Großteil \nder als Auflagen bezeichneten Nebenbestimmungen - so für Spiegelstriche 1, 2, 3, 4, \n5 und 7 - Rechtsgrundlagen vorhanden sind oder waren, die diese Auflagen tragen \nkönnten.\n\n40\n\nEine Begründung ist hinsichtlich der Anordnung, derzufolge der Hund nur mit \neiner maximal 1,5 Meter langen Leine ausgeführt werden darf, auch nicht durch den \nWiderspruchsbescheid nachgeholt worden. Die diesbezüglichen Darlegungen \nerschöpfen sich in allgemeinen und mithin gerade nicht auf den Einzelfall bezogenen \nGesichtspunkten. Aufgedrängt hätte sich zudem eine Auseinandersetzung mit der \nFrage, warum der Hund überall, also auch in nicht von § 11 Abs. 6 LHundG NRW \nerfassten Gebieten, nur an einer derart kurzen Leine geführt werden darf. Dies gilt \numso mehr, als die Klägerin für ihren Rüden keine Befreiung vom Maulkorbzwang \nbeantragt hat, so dass von ihm möglicherweise ausgehende Gefahren in weniger \nbevölkerten Bereichen auch dann beherrscht werden könnten, wenn er an einer \nlängeren Leine geführt wird, was im Übrigen auch unter Gesichtspunkten des \nTierschutzes geboten sein könnte.\n\n41\n\nDie Klägerin ist durch die rechtswidrige Befristung und die ebenso rechtswidrigen \nAuflagen in ihren Rechten verletzt.\n\n42\n\nHinsichtlich der Befristung liegt dies auf der Hand und bedarf deshalb keiner \nweiteren Begründung.\n\n43\n\nDie ausdrücklich als Auflagen bezeichneten und mithin auch als solche \nbeabsichtigten Zusätze zur Erlaubnis belasten die Klägerin deshalb, weil sie für den \nFall der Nichtbefolgung befürchten muss, dass der Beklagte die Erlaubnis auf der \nGrundlage des § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW widerruft. Aus diesem Grund können \nsie auch nicht deshalb Bestand behalten, weil sie sich von ihrem Aussagegehalt her \nlediglich als Hinweise auf die - allerdings zum Teil überholte - Rechtslage darstellen \nkönnten. Zudem muss die Klägerin befürchten, dass diese so genannten Auflagen \nbei Rechtskraft selbstständig durchsetzbar sind, so dass ihr eine eventuelle \nRechtsverteidigung erschwert werden könnte.\n\n44\n\nSchließlich ist auch der Widerrufsvorbehalt rechtswidrig und verletzt, wie sich aus \nNachstehendem ergibt, die Klägerin ohne Weiteres in ihren Rechten. \n\n45\n\nZwar hat sich insoweit mit dem Inkrafttreten des Landeshundegesetzes die \nRechtslage nicht geändert, weil auch nach dessen § 4 Abs. 4 Satz 1 die Erlaubnis \nunter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden soll.\n\n46\n\nEs spricht auch alles dafür, dass Behörden auch bei einer Sollvorschrift gehalten \nsind, sich für den Adressaten erkenn- und nachvollziehbar damit auseinander zu \nsetzen, ob ein atypischer Einzelfall vorliegen könnte. Das bedarf aber keiner \nEntscheidung, denn der Widerrufsvorbehalt ist nämlich jedenfalls deshalb \nrechtswidrig, weil er ausdrücklich mit der Maßgabe versehen worden ist, dass er \njederzeit erfolgen kann. Er kann daher nur so verstanden werden, dass der Beklagte \ndie Erlaubnis für frei widerrufbar hält. Diese Beliebigkeit ist mit dem Gesetz nicht \nvereinbar. Vielmehr darf aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und des hierauf \ngründenden Vertrauensschutzes auch ein im Verwaltungsakt ausdrücklich \nvorbehaltener Widerruf nur aus Gründen erfolgen, die im Rahmen der Zwecke liegen, \nauf Grund derer der Grundverwaltungsakt erlassen worden ist.\n\n47\n\nVgl. u.a. Kopp/Ramsauer, aaO, § 49 Rdnr. 35.\n\n48\n\nHieraus folgt, dass die Erlaubnis, auf die die Klägerin wegen Vorliegens der \nVoraussetzungen einen Rechtsanspruch hatte, auf der Grundlage des ausdrücklich \nvorbehaltenen Widerrufs keineswegs jederzeit, sondern nur widerrufen werden darf, \nwenn die Erlaubnisvoraussetzungen nachträglich entfallen sein sollten.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf dem Gedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 \nVwGO. Es ist sachgerecht, dem Beklagten die Kosten ganz aufzuerlegen, weil der \nzurückgenommene Teil der Klage, für den die Klägerin gemäß § 155 Abs. 2 VwGO \ngrundsätzlich die Kosten zu tragen hat, nur die Gebührenfestsetzung in Höhe von \n50,-- DM und damit einen ganz geringen Teil der Klage betrifft, der gegenüber dem \nTeil, mit dem sie obsiegt, nicht ins Gewicht fällt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-12/18-k-2398-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-12/18-k-2398-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289954","retrieved":"2026-07-09 03:09:20.233792+00:00"}}