{"status":"available","doknr":"OLD289953","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1112.11K5602.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"11 K 5602/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 29. August 1971 geborene Kläger betreibt seit dem 1. Oktober 1997 \neinen Briefmarkenfachhandel in N. Nach seiner Anerkennung als \nKriegsdienstverweigerer wurde er mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst \nvom 15. April 1999 für die Zeit vom 3. Mai 1999 bis zum 31. Mai 2000 zur Ableistung \ndes Zivildienstes einberufen.\n\n3\n\nAm 21. April 1999 beantragte der Kläger zunächst mündlich die Gewährung einer \nWirtschaftsbeihilfe nach § 7 b des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) für die \nBeschäftigung einer Ersatzkraft. Unter dem 4. Mai 1999 übersandte der Kläger die \nerforderlichen Antragsunterlagen. Er übersandte insbesondere einen \nAnstellungsvertrag mit Frau C, die ihn für die Dauer des durch ihn abzuleistenden \nZivildienstes ersetzen sollte, wobei das der Arbeitnehmerin zugeordnete \nAufgabengebiet in der umfassenden Abwicklung der gesamten, durch den Betrieb \ndes Briefmarkenhauses anfallenden Tätigkeiten bestand. Gemäß dieses Vertrages \nerhielt die Arbeitnehmerin ein monatliches, nachträglich zu zahlendes Bruttogehalt \nvon 22.000,00 DM, dessen genaue Berechnung sich aus einer Anlage zu dem \nVertrag ergab. Danach sollte die Arbeitnehmerin während der normalen \nLadenöffnungszeiten einen Stundensatz von 75,00 DM, für andere Tätigkeiten wie \nBetreuung des Vereinshandels, Messen, Klubbetreuung und Auslieferung einen \nStundensatz von 85,00 DM erhalten. Ausweislich der Anlage belief sich die \nregelmäßige Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmerin auf 58,4 Stunden. Zusätzlich \nsollten im Monat insgesamt mitabgegoltene Sondereinsätze von 32,3 Stunden \ngeleistet werden. Der Steuerberater des Klägers wies daraufhin, dass der \nSteuerbescheid für 1998 noch nicht vorliege.\n\n4\n\nDer Beklagte bat mit Schreiben vom 7. Mai 1999 die Industrie- und \nHandelskammer um Stellungnahme, ob die im Arbeitsvertrag vereinbarte \nGehaltszahlung angemessen sei. Die Industrie- und Handelskammer teilte mit \nSchreiben vom 1. Juni 1999 mit, dass ihrerseits mit dem Kläger im Zusammenhang \nmit seiner Einberufung sowie seiner Antragstellung ausführliche Gespräche \nstattgefunden hätten. Der Kläger leiste seinen Zivildienst montags bis freitags von \n8.00 bis 15.45 Uhr ab. In Anbetracht der umfassenden fachspezifischen Kenntnisse, \ndie in der Branche unerlässlich seien, sei der angegebene Stundensatz in Höhe von \n75,00 DM für den Vertreter des Gewerbetreibenden angemessen. Andererseits sollte \nes dem Kläger aber bei einem geregelten Arbeitsablauf möglich sein, nach \nFeierabend und an Wochenenden die Klubbetreuung und die Haus- und \nMessebesuche auch selbst zu übernehmen. Eine Übernahme des Stundensatzes in \nHöhe von 85,00 DM für diese Sonderleistungen sei nur nach einem entsprechenden \nNachweis über veränderte Arbeitszeiten oder abgeleistete Überstunden \nangemessen.\n\n5\n\nDer Kläger übersandte im Juli 1999 die Gewinnmitteilung für 1998 und bat um \nkurzfristige angemessene Zahlung für die vergangenen Monate, da er bereits Ärger \nmit seinen Banken habe. \n\n6\n\nDer Beklagte schaltete die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde ein, die \nmitteilte, dass der Fall insgesamt zur Entscheidung vorzulegen sei, der Beklagte aber \nüber Abschlagszahlung unabhängig von der Entscheidung der Bezirksregierung \nallein entscheiden könne. Daraufhin gewährte der Beklagte dem Kläger mit \nvorläufigem Bescheid vom 22. Juli 1999 eine Wirtschaftsbeihilfe unter \nZugrundelegung durchschnittlicher monatlich angemessener Vertreterkosten in Höhe \nvon 15.762,50 DM. Dabei wurden Leistungen der Ersatzkraft mit einem Stundenlohn \nin Höhe von 75,00 DM für Tätigkeiten während der Ladenöffnungszeiten \nzugrundegelegt. Ferner hieß es, dass Sonderleistungen wie Kundenbetreuung und \nMessen, die mit einem Stundenlohn in Höhe von 85,00 DM vergütet werden, nach \nVorlage entsprechender Nachweise berücksichtigt werden könnten. Es folgte der \nHinweis darauf, dass der Bescheid vorbehaltlich der noch vorzulegenden \nEinkommenssteuerbescheide der Jahre 1999 und 2000 sowie der Entscheidung der \nBezirksregierung E ergehe. Noch am selben Tag legte der Beklagte den Vorgang der \nBezirksregierung mit der Bitte um Zustimmung vor.\n\n7\n\nDer Kläger erhob unter dem 5. August 1999 insoweit Widerspruch, als die \nArbeitgeberanteile in der Berechnung nicht enthalten waren und wies darauf hin, \ndass mit dem Beklagten telefonisch abgesprochen sei, dass die Nachweise für die \nSondereinsätze mit den Einzelangaben wie Datum und Beginn der Tätigkeit, \nBeschreibung der Tätigkeit etc. zu erbringen sei. \n\n8\n\nAm 9. August 1999 übersandte der Beklagte den Widerspruchsvorgang an die \nLandrätin des Kreises X mit der Bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung an die \nBezirksregierung E. Unter dem 16. August 1999 führte die Bezirksregierung aus, \ndass mit Blick auf das Arbeitszeitrechtsgesetz nur solche Aufwendungen als \nangemessen angesehen werden könnten, die bei einer Beschäftigung der Ersatzkraft \nmit einer Wochenstundenzahl von 48 Stunden entstanden wären. Für \nSondereinsätze komme die Gewährung einer Wirtschaftsbeihilfe dagegen nicht in \nBetracht, da die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Ersatzkraft zu einer \nÜberschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit der Arbeitnehmerin führen würde. \nDarüber hinaus könne dem Kläger auch zugemutet werden, diese Tätigkeiten, die \ngrößtenteils außerhalb seiner Dienstzeit wahrzunehmen seien, selbst \nvorzunehmen.\n\n9\n\nZum 30. September 1999 wurde der Kläger vorzeitig aus dem Zivildienst \nentlassen.\n\n10\n\nAm 20. Juli 2000 erging hinsichtlich des Widerspruchs des Klägers gegen den \nvorläufigen Bescheid vom 22. Juli 1999 insoweit ein Abhilfebescheid, als der \nBeklagte nunmehr die Arbeitgeberanteile zu Sozial- und Arbeitslosenversicherung \nberücksichtigte und die Wirtschaftsbeihilfe auf Basis von 48 Wochenstunden à \n75,00 DM berechnete. Der Beklagte wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich nach \nwie vor um einen vorläufigen Bescheid handele.\n\n11\n\nDer Kläger legte in der Folgezeit Überstundennachweise seiner Arbeitnehmerin \nvor: für Mai 69,75 , für Juni 94, für Juli 78,5, für August 73,25 und für \nSeptember 1999 91,5 Stunden. \n\n12\n\nDer Beklagte lehnte mit Bescheid vom 31. Oktober 2000 die Erstattung der \nVertreterkosten für den Einsatz über die Geschäftszeiten hinaus unter Hinweis auf \ndie erfolgte Abstimmung mit der Bezirksregierung und dem Kreis X ab und wies noch \neinmal darauf hin, dass lediglich die Stunden für die Dauer des Zivildienstes, \nmaximal jedoch 48 Wochenstunden zu berücksichtigen seien. Es sei dem Kläger \nzuzumuten, außerhalb seiner Dienstzeiten selber in seinem Betrieb tätig zu werden. \nNachweise, dass der Kläger außerhalb seiner regelmäßigen Dienstzeit im Rahmen \nseines Zivildienstes werktags nach 15.45 Uhr oder an den Wochenenden eingesetzt \nworden sei, habe der Kläger nicht erbracht.\n\n13\n\nDer Kläger erhob unter Hinweis auf übliche längere Arbeitszeiten \nWiderspruch.\n\n14\n\nNach Vorlage der maßgeblichen Einkommenssteuerbescheide entschied der \nBeklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2001 endgültig über den Antrag des Klägers auf \nWirtschaftsbeihilfe und errechnete eine zu leistende Restzahlung von 8.426,55 DM. \nSondereinsätze wurden nicht berücksichtigt.\n\n15\n\nDer Kläger erhob Widerspruch und wandte sich erneut gegen die \nNichtanerkennung der Sondereinsätze für die Ersatzkraft.\n\n16\n\nMit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 6. August 2001 beseitigte die \nLandrätin des Kreises X als Widerspruchsbehörde einen Rechenfehler und wies den \nWiderspruch im Übrigen zurück. Sie wies darauf hin, dass es nicht zu beanstanden \nsei, dass die Übernahme der Vergütung für Sondereinsätze zunächst in Aussicht \ngestellt, dann aber nicht gewährt worden sei. Es sei keine verbindliche Zusage erteilt \nworden, was sich aus der Vorläufigkeit des Bewilligungsbescheides und aus dem \nVorbehalt der Entscheidung der Bezirksregierung ergebe. Der Kläger könne sich \nnicht auf Vertrauensschutz berufen.\n\n17\n\nDer Kläger hat am 7. September 2001 Klage erhoben. Er wendet sich gegen die \nÄnderung des vorläufigen Bescheides vom 22. Juli 1999 insoweit, als in diesem \nBescheid Zahlungen für Sondereinsätze nach entsprechendem Nachweis in Aussicht \ngestellt wurden und beruft sich auf einen geschaffenen Vertrauenstatbestand. Der \nVorbehalt des Beklagten habe sich allein auf die Vorlage der \nEinkommenssteuerbescheide bezogen. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit es einer \nEntscheidung der Bezirksregierung bedurft habe. Außerdem seien die \nAufwendungen für die Ersatzkraft laut Stellungnahme der Industrie- und \nHandelskammer angemessen. Er habe keine Pflicht, die angefallenen Aufgaben \nneben seinem Zivildienst selbst zu erledigen. Er hätte insoweit auch einer \nNebentätigkeitsgenehmigung bedurft, die mit Blick auf den Umfang der \nNebentätigkeit nicht erteilt worden wäre. Außerdem sei ihm eine eigene Tätigkeit \nauch deshalb nicht zumutbar, weil ihm anderes in Aussicht gestellt worden sei. Das \nArbeitszeitgesetz sei auf seine Vertretung nicht anwendbar.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom \n31. Oktober 2000 und vom 10. Mai 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom \n6. August 2001 zu verpflichten, dem Kläger über die bisher \ngewährte Wirtschaftsbeihilfe hinaus die Aufwendungen für \nSondereinsätze in Höhe von 16.545,41 Euro zuzüglich \nArbeitgeberanteile zu erstatten.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen\n\n22\n\nund verweist auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend \nBezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Landrätin des Kreises X sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n26\n\nDer Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2000 und der \nendgültige Bewilligungsbescheid vom 10. Mai 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom 6. August 2001 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO).\n\n27\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch über die bisher gewährte Wirtschaftsbeihilfe \nhinaus auf Erstattung der Aufwendungen für Sondereinsätze in Höhe von \n16.545,41 Euro zuzüglich Arbeitgeberanteile. Ein Anspruch auf die geltend gemachte \nErstattung für Sondereinsätze ergibt sich weder aus dem vorläufigen Bescheid vom \n22. Juli 1999 an sich, noch aus dem - nach Auffassung des Klägers - aus diesem \nBescheid resultierenden Vertrauensschutz, noch aus § 7 b USG. \n\n28\n\nBei dem Bescheid handelte es sich um einen lediglich vorläufigen \nVerwaltungsakt. Der Beklagte war zum Erlass einer lediglich vorläufigen Regelung \nbefugt. Wenngleich es für den Bereich des USG an besonderen Bestimmungen für \nden Erlass vorläufiger Regelungen fehlt, ergibt sich eine solche allgemeine Befugnis \nder Behörde in Analogie zu solchen Bestimmungen aus der allgemeinen Befugnis \nzur Entscheidung der Hauptsache auch schon vor Abschluss des Verfahrens \njedenfalls, wenn - wie im vorliegenden Fall - zu Gunsten des Betroffenen eine \nvorläufige Regelung getroffen wird, um wesentliche Nachteile - hier den Verlust der \nZahlungsfähigkeit - für den Betroffenen abzuwenden.\n\n29\n\nVgl. Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage, Rdnr. 18 \nm.w.N..\n\n30\n\nDie Entscheidung des Beklagten vom 22. Juli 1999 stand insgesamt unter dem \nVorbehalt einer abschließenden Entscheidung in der Sache. Dieser Vorbehalt bezog \nsich ausweislich des eindeutigen Wortlautes des Bescheides zum einen auf die \nVorlage der fehlenden Einkommenssteuerbescheide, zum anderen auf eine \nEntscheidung der Bezirksregierung. Die Rechtmäßigkeit hinsichtlich des Vorbehaltes \nbezüglich der Vorlage der Einkommenssteuerbescheide ergibt sich daraus, dass \nderen Vorlage zwingend vorgeschrieben ist. Auch der Vorbehalt hinsichtlich einer \nEntscheidung der Bezirksregierung ist entgegen der Ansicht des Klägervertreters \nrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 1 USG handelt es sich um \nBundesauftragsverwaltung. Nach § 16 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen \nLandesorganisationsgesetzes (LOG) sind die Kreise und kreisfreien Städte im \nRahmen der Bundesauftragsverwaltung an Weisungen der Aufsichtsbehörde \ngebunden. Aufsichtsbehörde ist gemäß § 13 Abs. 2 LOG die Bezirksregierung als \nLandesmittelbehörde, die über die ihr unterstehenden Landesbehörden die \nFachaufsicht führt und gemäß § 13 Abs. 3 LOG in Ausübung der Fachaufsicht \nWeisung erteilen kann. Der Beklagte hat vor diesem Hintergrund frühzeitig zunächst \nunmittelbar eine Klärung mit der Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde, nach \nErhebung des Widerspruches des Klägers über die Landrätin des Kreises X als \nWiderspruchsbehörde angestrebt. Eine solche Einbindung der weisungsbefugten \nFachaufsicht erscheint in problematischen Fällen sinnvoll und geboten und ist \nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n31\n\nDaraus folgt, dass der vorläufige Bescheid vom 22. Juli 1999 inhaltlich in der \nWeise beschränkt war, dass seine Regelung mit dem Erlass der endgültigen \nRegelung gegenstandslos wurde. Der vorläufige Verwaltungsakt wurde durch die \nendgültige negative Entscheidung abgelöst bzw. ersetzt, ohne dass es einer \nRücknahme oder eines Widerrufes bedurft hätte.\n\n32\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 1983 - 3 C 8/82 -, \nBVerwGE 67, 99 ff..\n\n33\n\nDer vorläufige Verwaltungsakt vom 22. Juli 1999 wurde folglich hinsichtlich der in \nAussicht gestellten Erstattung für Sondereinsätze mit einem Stundensatz von \n85,00 DM durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 31. Oktober 2000 und \nden endgültigen Bescheid vom 10. Mai 2001 ersetzt, ohne dass \nVertrauensschutzaspekte zu berücksichtigen waren. \n\n34\n\nDer Beklagte hat mit den vorerwähnten Bescheiden auch zu Recht einen \nAnspruch auf Erstattung von Sondereinsätzen seiner Ersatzkraft mit einem \nStundensatz von 85,00 DM über 48 Stunden hinaus abgelehnt, denn ein solcher \nAnspruch ergibt sich aus § 7 b USG nicht. Nach dieser Vorschrift kommt \ngrundsätzlich nur eine Erstattung der angemessenen Aufwendungen in Betracht. \nEine Erstattung über die anerkannten 48 Stunden hinaus ist aber nicht \nangemessen.\n\n35\n\nDies ergibt sich zwar nicht aus dem Arbeitszeitgesetz, das auf die Vertreterin des \nKlägers nicht anwendbar ist, da diese zumindest gemäß § 5 Abs. 4 Zif. 4 des \nBetriebsverfassungsgesetzes leitende Angestellte war.\n\n36\n\nZur Frage der Angemessenheit hatte der Beklagte eine Stellungnahme der \nIndustrie- und Handelskammer eingeholt. Die Industrie- und Handelskammer hatte \nnach ausführlichen Gesprächen mit dem Kläger ausgeführt, dass es dem Kläger \nmöglich sein sollte, bei geregeltem Arbeitsablauf nach Feierabend und an den \nWochenenden die Klubbetreuung und die Haus- und Messebesuche auch selbst mit \nzu übernehmen. Seitens der Industrie- und Handelskammer wurde die Übernahme \ndes Stundensatzes von 85,00 DM für diese Dienstleistungen nur für angemessen \ngehalten, sofern ein entsprechender Nachweis über veränderte Arbeitszeiten oder \nabgeleistete Überstunden hierfür nachgewiesen werde. Gemeint sind nach dem \neindeutigen Wortlaut nicht etwa die Arbeitszeiten der Ersatzkraft, sondern vielmehr \ndie Arbeitszeiten des Klägers. Daraus folgt, dass seitens der Industrie- und \nHandelskammer die Übernahme des Stundensatzes von 85,00 DM nur unter der \nVoraussetzung für angemessen erachtet wurde, dass der Kläger seinerseits den \nNachweis erbringe, dass er selbst die in Rede stehenden Tätigkeiten auf Grund \nseiner Zivildienstätigkeit nicht - auch nicht teilweise - selbst ausführen könnte. Das \nGericht hält diese Bewertung der Angemessenheit für nachvollziehbar und macht \nsich diese zu Eigen. Da der Kläger (unstreitig) keinen solchen Nachweis erbracht hat, \nsind die Aufwendungen für die Ersatzkraft über 48 Stunden hinaus unter \nZugrundelegung der Bewertung der Industrie- und Handelskammer nicht \nangemessen.\n\n37\n\nDer Beklagte durfte den Kläger auch darauf verweisen, dass er außerhalb seiner \nZivildienstarbeitszeit die in Rede stehenden Tätigkeiten zumindest teilweise hätte \ndurchführen können. Zwar kann von einem Wehrpflichtigen grundsätzlich nicht \nverlangt werden, dass er neben dem Wehrdienst eine nennenswerte berufliche \nTätigkeit ausübt; etwas anderes hat aber grundsätzlich dann zu gelten, wenn er für \nseinen Betrieb nur noch einen geringen Teil seiner Arbeitskraft einzusetzen \nbraucht\n\n38\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Dezember 1971 - 8 C 136.69 -, \nUrteil vom 9. Juli 1973 - 8 C 23.73 -, Buchholz 4480 Nr. 74 zu § 12 WPflG.\n\n39\n\nHier ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger unzumutbar gewesen wäre, nach \nBeendigung seines täglichen Dienstes sowie an den Wochenenden beispielsweise \nteilweise selber die Klubbetreuung zu übernehmen oder auf Messen und bei \nVereinsabenden Präsenz zu zeigen, selbst wenn der Kläger infolge einer aus dieser \nDoppelbelastung resultierenden Überlastung diese Aufgaben nicht mehr in \nbisherigem Umfange hätte wahrnehmen können, und dies im Ergebnis zu einem \nUmsatzrückgang geführt hätte, wäre dies noch hinnehmbar gewesen, weil das \nUnterhaltssicherungsgesetz nicht dazu dient, Einkommenseinbußen auszuschließen, \nsondern nur die Sicherung der Erwerbsgrundlage in ihrer Substanz gewähren \nsoll.\n\n40\n\nVgl. VG Regensburg, Urteil vom 6. Februar 1981 - Nr. R/0 9 K 80 A.2958, \nabgedruckt in Eichler-Oestreicher, USG, Band 4, 707 b S. 1 ff.\n\n41\n\nDer Kläger kann unter Berufung auf das Unterhaltssicherungsgesetz nicht \nverlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne Heranziehung zum Ersatzdienst stehen \nwürde\n\n42\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 1986 - 11 K 136/85, abgedruckt in \nEichler-Oestreicher, USG, Band 4, 707 b S. 25 ff.\n\n43\n\nNach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der \nSonderleistungen der von ihm beschäftigten Ersatzkraft über die bisher gewährte \nWirtschaftsbeihilfe hinaus.\n\n44\n\nDie Klage ist daher auf Kosten des Klägers (§ 154 Abs. 1 VwGO) \nabzuweisen.\n\n45\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-12/11-k-5602-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"USG 2020","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-12/11-k-5602-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289953","retrieved":"2026-07-09 03:09:20.131074+00:00"}}