{"status":"available","doknr":"OLD289952","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1112.10K6522.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"10 K 6522/03","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1908 geborene Klägerin ist die Witwe des 1988 verstorbenen \nHauptlokomotivführers a.D. T2. Sie bezieht Witwengeld und Witwenrente. Sie ist seit \ndem Tode ihres Ehemannes selbstständiges Mitglied der Krankenversorgung der \nBundesbahnbeamten (KVB) und seit dem 1. Januar 1995 in der privaten \nPflegepflichtversicherung versichert. \n\n3\n\nDie Klägerin lebt seit Oktober 1995 in dem Altenheim X in L. Sie ist nach \namtsärztlicher Feststellung auf Dauer pflegebedürftig, wobei die Pflegebedürftigkeit \nüberwiegend auf körperlicher Krankheit beruht. Sie war zunächst in Pflegestufe I und \nist seit 1998 in Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) eingestuft. \n\n4\n\nDie Klägerin erhielt bis zum 30. Juni 2001 jeweils auf Antrag Zuschüsse des \nBeklagten zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit nach der bis zum \n30. Juni 2001 geltenden Übergangsregelung in Nr. 6.10 der bisherigen Richtlinien \n\"Dauernde Pflegebedürftigkeit\". Seit dem 1. Juli 2001 werden die Zuschüsse nach \nMaßgabe der Regelung in Nr. 6.10 der Richtlinien (ohne Übergangsregelung) \nfestgesetzt und gezahlt. Dies führte zu einer Verminderung der monatlichen \nZuschüsse, die sich auf der Grundlage einer Vergleichsberechnung z.B. für den \nMonat Juli 2001 auf 556,45 DM belief. Nach Angaben der Klägerin im Schriftsatz \nvom 4. März 2002 (10 K 6640/01, Bl. 138 ff.) beträgt die Differenz seit Juli 2001 \nmonatlich bis zu 600 DM und mehr. \n\n5\n\nDie Klägerin hat ab Oktober 2001 - jeweils nach erfolglosem Vorverfahren - \nfortlaufend Klagen gegen die monatlichen Erstattungsmitteilungen der KVB-\nBezirksleitung L1 und die entsprechenden Widerspruchsbescheide des Beklagten \nerhoben mit dem Begehren, den Beklagten unter Aufhebung der jeweils \nangefochtenen Bescheide zu verpflichten, die an die Klägerin zu leistenden \nZuschüsse über den 1. Juli 2001 hinaus weiterhin nach Maßgabe der \nÜbergangsregelung in Nr. 6.10 der Richtlinien \"Dauernde Pflegebedürftigkeit\" \nfestzusetzen. Die Klägerin hat bis November 2002 insgesamt zehn gleich lautende \nKlagen erhoben, die den Erstattungszeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. September \n2002 betreffen und unter dem Aktenzeichen 10 K 3271/02 verbunden worden sind. \n\n6\n\nDie Kammer hat durch Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2002 - 10 K 3271/02 \n- die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Wegen der Einzelheiten wird \nauf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides sowie die \nihm beigefügte Rechtsmittelbelehrung Bezug genommen. Der Gerichtsbescheid ist \ndem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. Januar 2003 zugestellt \nworden.\n\n7\n\nDie Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Januar \n2003 einen Befangenheitsantrag gegen die Richter der 10. Kammer, die über die \nKlage durch Gerichtsbescheid entschieden haben, gestellt und damit begründet, \ndass der Gerichtsbescheid nicht hätte ergehen dürfen, das Verfahren gemäß § 94 \nVwGO hätte ausgesetzt werden müssen und das gesamte Vorbringen der Klägerin in \nihrer Verfassungsbeschwerde vom 9. Juni 2002 keine Berücksichtigung in dem \nGerichtsbescheid gefunden habe. Gleichzeitig hat die Klägerin \" gemäß § 84 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO\" mündliche Verhandlung vor anderen Richtern des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf beantragt und im Hinblick auf diesen Antrag geltend gemacht, dass damit \nder Gerichtsbescheid ebenso wie der Streitwertbeschluss vom selben Tage entfalle. \nDer Klägerin ist durch Schreiben des Gerichts vom 21. Januar 2003 unter \nBezugnahme auf die den Entscheidungen vom 18. Dezember 2002 beigefügten \nRechtsmittelbelehrungen mitgeteilt worden, dass auf den nicht statthaften Antrag auf \nmündliche Verhandlung durch das Gericht nichts zu veranlassen sei. \n\n8\n\nDie Klägerin hat unter den Aktenzeichen 10 K 8729/02 (11.12.2002), 10 K 816/03 \n(03.02.2003) und 10 K 1874/03 (17.03.2003) weitere Klagen gegen die Erstattungs-\nmitteilungen der KVB-Bezirksleitung L1 für die Monate Oktober bis Dezember 2002 \nsowie Januar 2003 und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide des \nBeklagten erhoben. Hinsichtlich des Klagebegehrens und der Begründung hat sie \nsich jeweils auf die vorausgegangenen Klagen, ihre ergänzenden Schriftsätze, ihre \nVerfassungsbeschwerden und ihre Dienstaufsichtsbeschwerden über den \nVorsitzenden der 10. Kammer und den Präsidenten des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf bezogen. Ferner hat sie auf ihren Befangenheitsantrag vom 10. Januar \n2003 Bezug genommen und beantragt, die Klageverfahren unter dem Aktenzeichen \n10 K 3271/02 zu verbinden und die Verfahren gemäß § 94 VwGO bis zur \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts über ihre Verfassungsbeschwerden \nauszusetzen. \n\n9\n\nDurch Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2003 sind die Verfahren 10 K 8792/02, \n10 K 816/03 und 10 K 1874/03 gemäß § 93 Satz 1 VwGO unter dem Aktenzeichen \n10 K 1874/03 verbunden worden. Die Kammer hat durch Gerichtsbescheid vom 12. \nMai 2003 - 10 K 1874/03 - die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als \nunzulässig abgewiesen und die Berufung zugelassen. \n\n10\n\nDie Klägerin hat unter dem Aktenzeichen 10 K 2516/03 (11.04.2003) Klage \ngegen die Erstattungsmitteilung der KVB-Bezirksleitung L1 für den Monat Februar \n2003 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Beklagten erhoben. \nHinsichtlich des Klagebegehrens und der Begründung hat sie sich auf die \nvorausgegangenen Klagen (Nr. 1 bis 13), ihre ergänzenden Schriftsätze, ihre \nVerfassungsbeschwerden und ihre Dienstaufsichtsbeschwerden über den \nVorsitzenden der 10. Kammer und den Präsidenten des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf bezogen und erneut auf ihren Befangenheitsantrag vom 10. Januar 2003 \nBezug genommen. \n\n11\n\nDie Kammer hat durch Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2003 - 10 K 2516/03 - die \nKlage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen und die \nBerufung zugelassen.\n\n12\n\nDie Klägerin hat unter dem Aktenzeichen 10 K 3028/03 (03.05.2003) eine weitere \nKlage gegen die Erstattungsmitteilung der KVB-Bezirksleitung L1 für den Monat März \n2003 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Beklagten erhoben. \nHinsichtlich des Klagebegehrens und der Begründung hat sie sich auf die \nvorausgegangenen Klagen (Nr. 1 bis 14), ihre ergänzenden Schriftsätze, ihre \nVerfassungsbeschwerden und ihre Dienstaufsichtsbeschwerden über den \nVorsitzenden der 10. Kammer und den Präsidenten des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf bezogen. Ferner hat sie erneut auf ihren Befangenheitsantrag vom 10. \nJanuar 2003 Bezug genommen. \n\n13\n\nDie Kammer hat durch Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2003 - 10 K 3028/03 - die \nKlage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen und die \nBerufung zugelassen.\n\n14\n\nDie Gerichtsbescheide der Kammer vom 12. Mai 2003 (10 K 1874/03), vom 15. \nMai 2003 (10 K 2516/03) und vom 16. Mai 2003 (10 K 3028/03) sind mit Ablauf der \nRechtsmittelfrist rechtskräftig geworden. \n\n15\n\nDie Klägerin hat am 7. Oktober 2003 unter dem Aktenzeichen 10 K 6522/03 \nKlage gegen die Erstattungsmitteilungen der KVB-Bezirksleitung L1 für die Monate \nApril bis August 2003 und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide des \nBeklagten erhoben. Hinsichtlich des Klagebegehrens und der Begründung bezieht \nsie sich wiederum auf die vorausgegangenen Klagen (Nr. 1 bis 15), auf ihre \nergänzenden Schriftsätze und ihre noch anhängigen Verfassungsbeschwerden. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß, \n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Erstattungsmitteilungen \nder KVB-Bezirksleitung L1 vom 6. Mai 2003, 4. Juni 2003, 3. Juli \n2003, 1. August 2003 sowie 2. September 2003 und der \nWiderspruchsbescheide des Beklagten vom 29. September 2003 \nzu verpflichten, die an die Klägerin zu leistenden Zuschüsse \nüber den 1. Juli 2001 hinaus weiterhin nach Maßgabe der \nÜbergangsregelung in Nr. 6.10 der Richtlinien \"Dauernde \nPflegebedürftigkeit\" festzusetzen. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n20\n\nEr hält an den Bescheiden fest und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. \nWegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 3. November 2003 und die \nübersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n21\n\nDie Beteiligten sind durch Verfügung des Gerichts vom 8. Oktober Mai 2003 \ndarauf hingewiesen worden, dass gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung \ndurch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, wenn die Sache keine \nbesonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der \nSachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme \nerhalten und hiervon Gebrauch gemacht. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten, die Verfahrensakten 10 K 3271/02, 10 K 1874/03, 10 K 2516/03 sowie \n10 K 3028/03 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nÜber die Klage entscheidet das Gericht in der sich aus dem \nGeschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für das Jahr 2003 \nergebenden Besetzung. Das gegen die Richter der 10. Kammer gerichtete, durch die \nKlägerin mit abweichenden Rechtsansichten und ihr nicht genehmen \nEntscheidungen begründete Ablehnungsgesuch ist offensichtlich \nrechtsmissbräuchlich und bedarf daher keiner gesonderten Bescheidung. \n\n25\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Klage ohne \nmündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Die gesetzlichen Voraussetzungen \nhierfür liegen vor. Die Beteiligten haben zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme \nerhalten. \n\n26\n\nDie - von der Klägerin sinngemäß beantragte - Aussetzung des Verfahrens \nkommt schon mangels der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht \nin Betracht. Im Übrigen steht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser \nVorschrift eine Aussetzung des Verfahrens im Ermessen des Gerichts. Für eine \nErmessensentscheidung in diesem Sinne spricht hier nichts. \n\n27\n\nDie Klage ist - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - \nmangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. \n\n28\n\nGrundsätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme \ndes Gerichts ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Für eine unnötige oder \nmissbräuchliche Ausübung von Klagemöglichkeiten steht der Rechtsweg und damit \ndie Anrufung der Gerichte nicht zur Verfügung. Das allgemeine Rechtschutzbedürfnis \nist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine \nVerbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann und die Inanspruchnahme \ndes Gerichts deshalb unnütz oder mutwillig ist. Das ist hier der Fall. \n\n29\n\nDie Klägerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, nachdem \ndie Kammer durch Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2002 rechtskräftig \nentschieden hat, dass die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen \nAnspruch darauf hat, dass die von ihr beantragten Zuschüsse über den 30. Juni \n2001 hinaus weiterhin nach Maßgabe der bisherigen Übergangsregelung in Nr. 6.10 \nder Richtlinien \"Dauernde Pflegebedürftigkeit\" festgesetzt werden. Dementsprechend \nsind die unter dem Aktenzeichen 10 K 3271/02 verbundenen, gleichliegenden Klagen \nals unbegründet abgewiesen worden. Der mit Schriftsatz vom 10. Januar 2003 \ngestellte Antrag auf mündliche Verhandlung ändert an dieser Rechtslage nichts. \nAllein zulässiges Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid ist die hier zugelassene \nBerufung. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung ist dem Gerichtsbescheid \nbeigefügt. Der gleichwohl gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht \nstatthaft und somit unbeachtlich. \n\n30\n\nDieser Gerichtsbescheid hat mit Ablauf der Rechtsmittelfrist Rechtskraft erlangt \nund wirkt als Urteil, das die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger bindet, soweit über \nden Streitgegenstand entschieden worden ist (§§ 84 Abs. 3 Halbsatz 1, 121 Satz 1 \nNr. 1 VwGO). Streitgegenstand in diesem Sinne ist das Begehren der Klägerin, den \nBeklagten zur Festsetzung der Zuschüsse weiterhin nach der bis zum 30. Juni 2001 \ngeltenden Übergangsregelung zu verpflichten. Über dieses - in allen bisherigen und \ndem noch anhängigen Verfahren - inhaltlich gleiche Klagebegehren ist durch den \nGerichtsbescheid der Kammer vom 18. Dezember 2002 abschließend entschieden \nworden. Die bei unverändert fortbestehender Sach- und Rechtslage gleichwohl \nerhobenen Klagen können die Rechtsstellung der Klägerin ersichtlich nicht \nverbessern. Sie erweisen sich somit als missbräuchliche Ausnutzung von bloßen \nKlagemöglichkeiten und als unnötige Inanspruchnahme des Gerichts\n\n31\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \n\n32\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n33\n\nDie Berufung ist gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 1 iVm §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 \nSatz 1 VwGO (in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur \nBereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001, BGBl. I \nS. 3987) zuzulassen, weil die Rechtssache, soweit sie die Zulässigkeit der Klage \nbetrifft, über den Einzelfall hinaus von rechtlicher Relevanz ist und deshalb \ngrundsätzliche Bedeutung hat. \n\n34\n\nDas Gericht weist abschließend darauf hin, dass weitere als \"Klage\" \nüberschriebene Eingaben in dieser - rechtskräftig entschiedenen - \nZuschussangelegenheit nicht mehr als Rechtssache behandelt, sondern \nunbearbeitet zu den Akten genommen werden. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-12/10-k-6522-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-12/10-k-6522-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289952","retrieved":"2026-07-09 03:09:20.023055+00:00"}}