{"status":"available","doknr":"OLD290012","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1110.19K9818.97A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-10","aktenzeichen":"19 K 9818/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird, so weit sie auf die Gewährung von Asyl und die \nRechtsstellung nach § 51 Absatz 1 des Ausländergesetzes gerichtet ist, als \noffensichtlich unbegründet, und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 00.00. 1952 geborene Kläger ist Ghanaer. Im April 1984 gelangte er auf\ndem Luftwege nach Berlin-Schönefeld und meldete sich am 19. April 1984 als\nAsylbewerber bei der Ausländerbehörde in (West-) Berlin.\n\n3\n\nIm Zuge des Verfahrens trug er vor, in Kumasi mit Bekleidung (Schuhen,\nHemden und Hosen) gehandelt zu haben.\n\n4\n\nZur Begründung seines Asylbegehrens machte er geltend, er habe als Mitglied\nder ghanaischen Händlervereinigung - wegen eines Zwischenfalls - protestiert und\ndemonstriert. Daraufhin sei er - wie andere auch - aufgefordert worden, bei der\nInformationsstelle des seinerzeit regierenden P.N.D.C. in den \"Gondar Barracks\" zu\nerscheinen. Deshalb habe er sodann das Land verlassen.\n\n5\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt)\nlehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 27. Februar 1985 ab, der\nOberkreisdirektor des Kreises N als Ausländerbehörde forderte den Kläger durch\nOrdnungsverfügung vom 28. März 1985 zur Ausreise auf und drohte ihm die\nAbschiebung an. Die hiergegen gerichtete Klage (19 K 10287/85 VG Düsseldorf)\nnahm er in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 1985 zurück, nachdem\nihm die Ausländerbehörde eine verlängerte Ausreisefrist zugestanden hatte.\n\n6\n\nDer Kläger stellte am 15. Januar 1986 einen Asylfolgeantrag unter Verweis auf\nPrivatbriefe und -mitteilungen aus Ghana, wonach \"sein Fall noch anhängig\" sei. Der\nOberkreisdirektor des Kreises N wertete diesen Asylantrag als unbeachtlich und\nforderte den Kläger durch Ordnungsverfügung vom 17. Februar 1986 - erneut - zur\nAusreise auf. Die hiergegen gerichtete Klage nahm der Betroffene in der mündlichen\nVerhandlung vom 11. April 1986 zurück (19 K 10062/86 VG Düsseldorf).\n\n7\n\nBereits unter dem 10. Oktober 1984 hatte eine K Klinik dem Oberkreisdirektor\ndes Kreises N mitgeteilt, bei dem Kläger bestehe ein \"frisch aufgetretener Diabetes\nmellitus\". In der Folgezeit wehrte er sich gegen eine Rückkehr in sein Heimatland im\nHinblick auf diese Erkrankung mit der Begründung, in Ghana werde die notwendige\nBehandlung entweder - außerhalb der Hauptstadt - nicht angeboten oder sei für ihn\nnicht erschwinglich. Es kam zu insgesamt fünf erfolglosen Petitionen an den Landtag\ndes Landes Nordrhein-Westfalen sowie zu zwei ebenfalls erfolglosen\nausländerrechtlichen Gerichtsverfahren (8 L 680/87 und 8 L 935/88 VG\nDüsseldorf).\n\n8\n\nNachdem der Petitionsausschuss des Landtags die fünfte Petition unter dem\n08. November 1988 abschlägig beschieden hatte mit dem zusätzlichen Hinweis,\nSchreiben gleichen Inhalts in dieser Petitionsangelegenheit seien zwecklos und\nwürden nicht mehr bearbeitet, verließ der Kläger am 6. Januar 1989 die\nBundesrepublik Deutschland \"freiwillig\" auf dem Luftwege im Rahmen eines\nRückführungsprogramms.\n\n9\n\nAm 7. Dezember 1990 reiste der Kläger erneut auf dem Luftwege über den\nFlughafen Frankfurt am Main ein und stellte einen weiteren Asylantrag mit der\nBegründung, er sei als Sekretär des Ortsentwicklungskomitees in B1 mit dem\nDistriktsekretär und der Frauenbewegung \"31. Dezember\" wegen des Eigentums an\nGrundstücken in Streit geraten, die der Distriktsekretär der Frauenbewegung\nüberschrieben habe, obgleich sie anderen Personen gehört hätten. Im Zuge dieser\nStreitigkeiten sei er am 1. September 1990 verhaftet und in das Gefängnis in Kumasi\nverbracht worden. Am 20. September 1990 sei er wegen seines Diabetes mellitus in\nein Krankenhaus verlegt worden, aus dem er mit Hilfe eines Arztes habe fliehen\nkönnen. Ohne die Flucht hätte er mit einer mehrjährigen Haftstrafe rechnen\nmüssen.\n\n10\n\nZu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gab er unmittelbar nach der Einreise\ngegenüber dem Grenzschutzamt Frankfurt am Main auf entsprechende Fragen an, er\nsei Händler und habe im Monat ca. 40.000 Cedis (damaligen Wertes) verdient, womit\ner gut habe leben können.\n\n11\n\nDie Behörden nahmen seinerzeit die Bearbeitung des letztgenannten (Zweiten)\nAsylfolgeantrags irrtümlich nicht auf. In der Folgezeit ging der Oberkreisdirektor des\nKreises N als Ausländerbehörde davon aus, dass ein Asylverfahren nicht (mehr)\nanhängig sei, und bemühte sich um Klärung der Fragen, welche Erkrankung genau\nbei dem Kläger vorliege, und ob die erforderliche Behandlung in Ghana Gewähr\nleistet sei. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens äußerte die Caritas-\nFlüchtlingsberatung, K1, unter dem 27. April 1995, dass der Mangel an Insulin den\nKläger veranlasst habe, \"erneut nach Deutschland zu fliehen\".\n\n12\n\nNachdem die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra der\nAusländerbehörde unter dem 29. August 1997 u.a. mitgeteilt hatte, Insulin sei in\nGhana erhältlich, betrieb der Oberkreisdirektor des Kreises N nachdrücklich die\nAbschiebung des Betroffenen. Dem trat der spätere, inzwischen verstorbene\nProzessbevollmächtigte des Klägers mit dem Hinweis entgegen, der Asylantrag vom\nDezember 1990 sei nicht beschieden worden. Außerdem wiederholte der Kläger am\n29. September 1997 erneut sein Asylbegehren.\n\n13\n\nDie Anhörung im Rahmen der Vorprüfung fand am 20. November 1997 in\nDüsseldorf statt. Der Kläger wiederholte bei dieser Gelegenheit die 1990\nvorgebrachten Gründe und machte hinsichtlich des Diabetes geltend, in einem Dorf\ngelebt zu haben, wo eine wirksame Behandlung nicht möglich gewesen sei. In der\nHauptstadt Accra könnte er nicht leben, \"weil er dort niemanden habe.\"\n\n14\n\nDurch den angefochtenen Bescheid vom 24. November 1997 lehnte das\nBundesamt den Asylantrag und das Begehren betr. die Rechtsstellung nach § 51\nAbs. 1 des Ausländergesetzes als offensichtlich unbegründet ab, stellte weiterhin\nfest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht\nvorliegen, und forderte den Kläger unter Fristsetzung auf, das Bundesgebiet zu\nverlassen. Gleichzeitig drohte ihm die Behörde die Abschiebung nach Ghana an,\nwenn er der Ausreiseaufforderung nicht fristgerecht nachkomme.\n\n15\n\nZur Begründung führte das Bundesamt zunächst aus, dass dem Kläger nach den\naktuellen Verhältnissen in Ghana eine politische Verfolgung eindeutig nicht drohe.\nZur Frage der Behandlung des Diabetes mellitus heißt es, dass ausweislich des\nLageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 27. August 1997 eine medizinische\nGrundversorgung in dem Land gesichert sei, die Versorgung mit Medikamenten\nwerde vor allem durch Importe Gewährleistet.\n\n16\n\nGegen den am 27. November 1997 zugestellten Bescheid hat der Kläger am\n03. Dezember 1997 Klage erhoben.\n\n17\n\nZur Begründung macht er letztlich geltend:\n\n18\n\nNach seiner Rückkehr im Jahre 1989 habe er zunächst in Oseikrom, ca. 400 km\nvon Accra entfernt, gelebt, und zwar auf der Cocosfarm seines verstorbenen Vaters.\nDie Farm habe nur wenig eingebracht, außerdem hätte sie fünf Brüder und ihre\nFamilien ernähren müssen. Später habe er sich in B1 bei seiner Mutter aufgehalten.\nAus den Erträgen der Farm habe er dann auch noch die Mutter unterstützt, weil sie\nkein Einkommen gehabt habe.\n\n19\n\nIn B1 sei es dann zu den Streitigkeiten wegen des Eigentums an den\nGrundstücken und zu seiner Verhaftung gekommen.\n\n20\n\nBezüglich des Insulins gab er an:\n\n21\n\nAnfangs sei er noch einigermaßen versorgt gewesen, und zwar durch einen\nFreund in Italien. Dieser sei jedoch nach einigen Monaten verstorben, woraufhin er\nnichts mehr erhalten habe.\n\n22\n\nEr habe sich sodann etwas aus einer Drogerie besorgt, aber der Stoff sei nicht in\nOrdnung gewesen, daher habe er große gesundheitliche Probleme gehabt.\n\n23\n\nIm Gefängnis - September 1990 - sei er überhaupt nicht mehr versorgt worden.\nDaher habe man ihn ins Krankenhaus einweisen müssen. Dort habe er Tabletten\nerhalten, was aber keine angemessene Behandlung gewesen sei. Auch\nanschließend hätten ihm lediglich Tabletten zur Verfügung gestanden.\n\n24\n\nOb ihm in seinem Heimatland auch heute noch politische Verfolgung drohe,\nkönne er derzeit nicht beurteilen. Das sei von Deutschland aus nicht möglich. Hierzu\nmüsse er schon in Ghana sein.\n\n25\n\nWegen seiner Erkrankung sei er weiterhin auf viele Medikamente angewiesen,\ndie er daheim auf eigene Kosten beschaffen müsste. Er würde aber in seinem Alter\nvon fast 51 Jahren keine Arbeit mehr finden, zumal er keinen erlernten Beruf habe.\nZudem seien die wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Land mit der Folge hoher\nArbeitslosigkeit und allgemein nur geringer Verdienstmöglichkeiten schlecht.\n\n26\n\nAuch sei es weiterhin schwierig, in der medizinisch gebotenen Weise Insulin zu\nerhalten und den Blutzuckerwert - so wie vorgeschrieben - fünf Mal zu\nüberprüfen.\n\n27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n28\n\n1. den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge vom 24. November 1997\naufzuheben,\n\n29\n\n2. \n\n30\n\n3. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als\nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in\nseiner Person die Voraussetzungen der §§ 51, 53 des\nAusländergesetzes vorliegen.\n\n31\n\n4. \n\n32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nSie macht geltend: Dem Kläger drohe in seinem Heimatland politische\nVerfolgung eindeutig nicht. Auch der Diabetes begründe schon deshalb kein\nAbschiebungshindernis, weil das benötigte Insulin nach den Auskünften des\nAuswärtigen Amtes in Ghana erhältlich und sogar vergleichsweise billig sei.\n\n35\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher, wissenschaftlich\nbegründeter Gutachten gemäß Beschlüssen vom 19. März 2003 sowie vom 20.\nAugust 2003 zu folgenden Fragen:\n\n36\n\n1. Welche Diabetes-Erkrankung genau liegt bei dem Kläger\nvor?\n\n37\n\n2. \n\n38\n\n3. Welcher medizinischen Mindestbehandlung bedarf er\ndeshalb, ggf. unter Berücksichtigung eines von seinem Hausarzt\nfestgestellten Leberparenzymschadens bei Z. n. Hepatitis A und B\nsowie einer Borderlinehypertonie und einer\nHypercholesterinanämie?\n\n39\n\n4. \n\n40\n\n5. Wird die erforderliche Mindestbehandlung in Ghana\nangeboten?\n\n41\n\n6. \n\n42\n\n7. Bejahendenfalls: Gilt dieses Angebot der Mindestbehandlung\nlandesweit, nur in den größeren Städten (ggf. welchen?) oder\nauch in den ländlichen Bereichen, insbesondere in den von dem\nKläger angegebenen Geburts- und Heimatorten?\n\n43\n\n8. \n\n44\n\n9. Wie würde diese Mindestbehandlung finanziert? Welche\nKosten hätten der Kläger oder seine Familie zu tragen?\n\n45\n\n10. \n\n46\n\n11. Ergänzend zu der letzten Frage: In welchem Verhältnis\nstehen die Kosten zu einem durchschnittlichen Einkommen?\nWerden solche Kosten üblicherweise von der Großfamilie (dem\n\"Clan\") getragen?\n\n47\n\n12. \n\n48\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der E1-\nKlinik, E, vom 21. Juli 2003 (Bl. 61 ff. der Gerichtsakten), ergänzt unter dem 7.\nAugust 2003 (Bl. 104 ff. der Gerichtsakten) - zu Fragen 1. und 2. - und das\nGutachten des Herrn Dr. T, C-Institut für Tropenmedizin, K2, vom 5. September 2003\n(Bl. 126 ff. der Gerichtsakten) - zu Fragen 2. bis 6. - verwiesen.\n\n49\n\nWegen des Weiteren Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der\nGerichtsakten (auch der früheren Verfahren 19 L 5981/97.A sowie 19 L 396/98.A),\nder Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, der Ausländerakten des Landrats des\nKreises N und der Ausländerakten des Oberbürgermeisters der Stadt E betr. die\nLebensgefährtin des Klägers, Frau N1, und die gemeinsame Tochter N2 ergänzend\nBezug genommen.\n\n50\n\nEntscheidungsgründe\n\n51\n\nDie Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Gewährung politischen Asyls (Art. 16 a\nGG) sowie bezüglich der Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 und 2 AuslG offensichtlich\nunbegründet und im Übrigen (\"einfach\") unbegründet.\n\n52\n\nEine politische Verfolgung - wie sie die beiden vorgenannten Bestimmungen\nvoraussetzen - droht dem Kläger in dem für die gerichtliche Entscheidung\nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG)\neindeutig und offenkundig nicht. Nach gesicherter Auskunftslage gibt es in Ghana\nschon seit Jahren keinerlei Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung und\nderen Betätigung - nur Derartiges kommt hier insoweit in Betracht - mehr. Zuvor\nwaren solche Maßnahmen staatlicher Stellen über einen langen Zeitraum hinweg\nallenfalls im Falle der Verwicklung in Umsturzversuche und ähnliche Vorgänge\ndenkbar. Derartiges hat der Kläger aber nie geltend gemacht. Im Übrigen ist diese\nBeurteilung auch in Anwendung des § 29 a AsylVfG geboten, weil es sich bei Ghana\num einen \"sicheren Herkunftsstaat\" i.S. dieser Bestimmung handelt und der Kläger\nnicht einmal ansatzweise dargetan hat, dass ihm in seinem Heimatland abweichend\nvon der allgemeinen Lage dort politische Verfolgung droht.\n\n53\n\nHinzu kommt noch Folgendes:\n\n54\n\nBereits der erste Asylvortrag aus dem Jahre 1984 ist vollends unglaubhaft.\nSeinerzeit hatten zahlreiche Ghanaer - in gleicher Weise wie der Kläger - stereotyp\ngeltend gemacht, an irgendwelchen Demonstrationen gegen den seinerzeit\nregierenden P.N.D.C. teilgenommen zu haben und deshalb in Schwierigkeiten\ngeraten zu sein. Einem derartigen Standardvorbringen hatte das Gericht in keinem\nFall Glauben geschenkt, zumal da nach der damaligen Auskunftslage wegen solcher\nunbedeutender Vorfälle weiter gehende und härtere Maßnahmen des Staates nicht\nzu erwarten waren. Auch die von dem Kläger gewählte Standardbegründung des\n(ersten) Folgeantrages, man habe Nachricht aus der Heimat erhalten, das Verfahren\nsei weiterhin anhängig, ist von Behörden und Gerichten damals durchgängig als\nunerheblich, weil nicht glaubhaft, gewertet worden.\n\n55\n\nAuch das Vorbringen zur Stützung des (letzten) Asylantrages - der vorgebliche\nStreit mit der \"Frauenbewegung\" und dem Distriktssekretär im Jahre 1990 - ist nicht\nglaubhaft. Gerade angebliche Differenzen mit der \"Frauenbewegung\" waren um 1990\nein zeittypisches Asylvorbringen, das sich in etlichen Akten fand. Die - wie auch im\nvorliegenden Fall behauptete - unverhältnismäßige Reaktion öffentlicher Stellen\n(längere Inhaftierung) war schon damals mit der Auskunftslage nicht in Einklang zu\nbringen. Dass heute, nach ca. 13 Jahren, der Kläger wegen der von ihm behaupteten\ngänzlich unbedeutenden Vorfälle in irgendeiner Weise belangt werden könnte, ist\nausgeschlossen. Zudem wäre es völlig unverständlich, wenn sich der Kläger - der\nständig auf Insulin angewiesen war und ist - tatsächlich (bewusst und gewollt) auf\nVorgänge eingelassen hätte, die zu einer Inhaftierung und damit unter den\nVerhältnissen in Ghana zwangsläufig zum Ausbleiben zureichender medizinischer\nVersorgung führen mussten.\n\n56\n\nDas Gericht ist vielmehr der sicheren Überzeugung, dass der Kläger 1984\nausschließlich wegen seines beim Verlassen des Heimatlandes bereits bestehenden\nDiabetes mellitus (siehe Äußerung des Hausarztes Dr. K2 vom 26. Februar 1986, Bl.\n111 der Ausländerakten) einen dauernden Aufenthalt in Deutschland durchsetzen\nwollte. Das lassen bereits die insgesamt fünf Petitionen deutlich erkennen. Wie\ninsbesondere der Äußerung der Caritas-Flüchtlingsberatung, K1, vom 25. April 1995\n(Bl. 505-506 der Ausländerakten) zu entnehmen ist, war der Diabetes auch der\nGrund für die (erneute) Einreise nach Deutschland im Dezember 1990.\n\n57\n\nFerner hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, dass Abschiebungshindernisse\ni.S. des § 53 AuslG nicht vorliegen.\n\n58\n\nNach Lage des Falles kommen insoweit - weil es ausschließlich um Fragen der\nmedizinischen Versorgung in Ghana geht - nur die Regelungen in § 53 Abs. 6 AuslG\nin Betracht. Die Regelung in § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art 3 EMRK ist nicht\neinschlägig, weil dem Kläger in Ghana eine unmenschliche \"Behandlung\"\n(vorsätzliches, auf eine bestimmte Person zielendes Handeln) nicht droht, deren\nUrheber außerdem der Staat oder zumindest eine staatsähnliche Gewalt sein muss.\nDaran fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\nwenn - wie vorliegend - die Verschlimmerung einer Krankheit infolge unzureichender\nBehandlung im Zielstaat der Abschiebung geltend gemacht wird,\n\n59\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 - , NVwZ 1998, 973, mit\nzahlreichen weiteren Nachweisen.\n\n60\n\nGemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in\neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine\nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der\nBestimmung werden Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die\nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei -\ngenerellen - Entscheidungen der obersten Landesbehörde gem. § 54 AuslG - ggf. im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern - berücksichtigt.\n\n61\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfaltet die\nRegelung in Satz 2, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich\ngegenüber Ansprüchen aus Satz 1 eine Sperrwirkung,\n\n62\n\nvg. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - , BVerwGE 99, 324;\nBeschluss vom 10. September 2002 - 1 B 26.02 - , Buchholz 402.240 § 54 AuslG\nNr. 6.\n\n63\n\nEbenfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\ndürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte jedoch im Einzelfall Ausländern,\ndie zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe i.S. des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG\nangehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht,\nausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in\nverfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn die\nAbschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht\nverletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges\ndem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde,\n\n64\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - , BVerwGE 114, 379, mit\nzahlreichen weiteren Nachweisen,\n\n65\n\nzu § 53 Abs. 6 AuslG insgesamt vgl. die Zusammenstellung in dem Urteil des\nOVG NRW vom 30. Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A - .\n\n66\n\nDie letztgenannten Anforderungen, die sich aus der gebotenen\nverfassungskonformen Auslegung ergeben, sind weit strenger als die\nTatbestandsvoraussetzungen des Satzes 1,\n\n67\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1998 - 3 C 36.97 - .\n\n68\n\nBezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77\nAbs. 1 AsylVfG) würde der Kläger durch eine Abschiebung nach Ghana weder einer\nerheblichen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG) noch\n\"gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen\nausgeliefert\". Ob im Falle des Betroffenen die Sperrwirkung des Satzes 2\ngrundsätzlich greift, und ob sie ausnahmsweise über eine verfassungskonforme\nAuslegung überwunden werden könnte, bedarf demgemäß vorliegend keiner\nEntscheidung.\n\n69\n\nNach den auf Grund eingehender stationärer Untersuchung getroffenen\nFeststellungen der E1-Klinik leidet der Kläger an einem insulinpflichtigen Diabetes\nmellitus Typ 1 und einer Borderline-Hypertonie, die beide laufender Behandlung\nbedürfen. Zusätzlich sind ständig Blutzuckerkontrollen sowie eine\nBlutdrucküberwachung erforderlich. Hinsichtlich dieser Feststellungen bestehen auf\nGrund des eingehenden fachinternistischen Gutachtens vom 21. Juli 2003 (Bl. 61 ff.\nder Gerichtsakten) in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 7. August\n2003 (Bl. 104/105 der Gerichtsakten) keine Bedenken. Dem Inhalt dieses\nGutachtens der hochspezialisierten E1-Klinik ist der Kläger zudem nicht\nentgegengetreten. Die Befunde stimmen zudem mit den aktuellen Äußerungen des\nlangjährigen Hausarztes des Betroffenen überein.\n\n70\n\nEine zureichende Behandlung des Diabetes und der Hypertonie einschließlich\nder notwendigen Kontrollen scheitern heute nicht etwa daran, dass die erforderliche\nmedizinische Versorgung in Ghana nicht angeboten würde.\n\n71\n\nDer insoweit von dem Gericht herangezogene weitere Sachverständige, der\nTropenmediziner Dr. T, führt in seinem Gutachten vom 5. September 2003 (Bl. 126 ff.\nder Gerichtsakten) aus, dass die Behandlung des Bluthochdrucks in allen\nLandesteilen unproblematisch möglich ist. Bezüglich der Betreuung von Diabetikern\nheißt es in dem Gutachten, dass der erforderliche Service - mit Ausnahme des\nvorliegend nicht interessierenden Norden des Landes - insbesondere in der\nsüdlichen und der zentralen Region - \"fast flächendeckend\" zu Verfügung steht.\n\n72\n\nDen Ausführungen des Gutachters ist zu folgen. Er hat von Oktober 2000 bis\nOktober 2002 als Mediziner und Gastdozent in Ghana gearbeitet und kennt somit die\nmaßgeblichen aktuellen Verhältnisse aus intensiver eigener Anschauung. Der Kläger\nselbst ist auch den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten.\n\n73\n\nSchließlich scheitert die insgesamt erforderliche Behandlung nicht an der\nFinanzierung.\n\n74\n\nDie Frage nach dem individuellen Zugang eines Kranken zu einer in seinem\nHeimatland grundsätzlich möglichen medizinischen Behandlung darf aus der\nEntscheidungsfindung nicht ausgeblendet werden, weil ansonsten insoweit eine\nunzulässige Rechtsschutzlücke entstehen würde,\n\n75\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - , DVBl 2003, 463;\nBeschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 - , Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60.\n\n76\n\nIn tatsächlicher Hinsicht ist allerdings - wie der Gutachter Dr. T ausführt -\nzutreffend, dass es in Ghana ein funktionierendes Krankenversicherungssystem nicht\ngibt und die laufenden Kosten mithin \"privat\" aufgebracht werden müssen. Hierauf ist\nseit Jahren in den einschlägigen Auskünften und Erkenntnissen immer wieder\nhingewiesen worden. Auch bestehen keine Bedenken gegen die - im Einzelnen\nnachvollziehbare - Berechnung des Gutachters, dass der Kläger, je nach Art der\nBehandlung, monatlich zwischen 204.000 und 646.000 Cedis (aktuellen Werts)\naufzuwenden hätte. Ferner erscheint die Schlussfolgerung des Gutachters\neinleuchtend, dass hierfür ein normales Durchschnittseinkommen - wie von ihm\nnäher dargelegt - nicht ausreichen dürfte, sondern dass Einkünfte des \"oberen\nMittelklassebereichs\" erforderlich wären.\n\n77\n\nDagegen vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Kläger bei einer\nRückkehr nach Ghana nicht in der Lage wäre, ein dementsprechendes\nhinreichendes Einkommen zu erzielen.\n\n78\n\nGemäß seinen eigenen Angaben im ersten Asylverfahren hatte der Kläger zuvor\nin Kumasi - einer bedeutenden Stadt Ghanas - mit Bekleidung und Schuhen\ngehandelt; gleichzeitig war er Vorstandsmitglied der \"Ghana Businessmen & Traders\nUnion\", mithin nicht irgendein Kleinhändler. In seinem neuesten Asylverfahren, das\nzu dem vorliegenden Rechtsstreit geführt hat, machte er zunächst geltend, Händler\nmit einem guten Einkommen sowie in seinem Heimatort B1 Sekretär des\nOrtsentwicklungskomitees gewesen zu sein (Bl. 10 der Beiakte Heft 1). Erst als sich\nspäter deutlich abzeichnete, dass es auf den individuellen Zugang zu\nBehandlungsmöglichkeiten in Ghana ankommen könnte, erklärte er, sich mit einer\nkümmerlichen Landwirtschaft auf einem Dorf mehr schlecht als recht\ndurchgeschlagen zu haben, mangels finanzieller Mittel ohne die Möglichkeit, die\nbessere medizinische Versorgung in einer größeren Stadt in Anspruch nehmen zu\nkönnen (Bl. 32 der Beiakte Heft 1, Bl. 10 sowie 25/26 der Gerichtsakten). Aufgrund\nder Zusammenhänge sprechen erhebliche Gründe dafür, dass es sich bei dem\nneuesten Vortrag um lediglich taktisches Vorbringen ohne reale Grundlage handelt.\nDagegen dürften die ursprünglichen Angaben wahrscheinlich richtig sein. Bei dem\nKläger dürfte es sich deshalb um einen angesehenen Handelsmann gehandelt\nhaben, dessen Ruf - landestypisch - durch den langjährigen Aufenthalt in Europa bei\neiner Rückkehr noch zunehmen würde. Zudem geht das Gericht davon aus, dass der\nBetroffene in seinem Heimatland die in seiner langjährigen Berufstätigkeit in E\ngewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten ohne durchgreifende Schwierigkeiten\n\"Gewinn bringend\" verwerten könnte.\n\n79\n\nNimmt man hinzu, dass seine langjährige Lebensgefährtin - ebenfalls Ghanaerin\n- bei dem Aufbau einer soliden Existenzgrundlage tatkräftig mithelfen könnte,\nerscheinen Erwerbsaussichten auf einem gehobenen Niveau als\nwirklichkeitsnah.\n\n80\n\nAbschließend sei zu der Frage von Abschiebungshindernissen noch auf\nFolgendes hingewiesen:\n\n81\n\nNach der Kompetenzverteilung zwischen dem Bundesamt und den\nAusländerbehörden, die auch den Prüfungsumfang in den jeweils folgenden\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmt,\n\n82\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - , BVerwGE\n105, 383; Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 - , NVwZ 2000, 204; Urteil vom\n21. März 2000 - 9 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77,\n\n83\n\nsind hier nur \"zielstaatsbezogene\" Hindernisse zu prüfen. \"Inlandsbezogene\"\nUmstände - vorliegend die Beziehung zu der (ghanaischen) Lebensgefährtin und der\ngemeinsamen Tochter - bleiben gesonderten Entscheidungen der\nAusländerbehörden vorbehalten. Im Rahmen der oben näher bezeichneten\nverfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG wären die letztgenannten\nBeziehungen nur dann von einer entscheidungserheblichen Bedeutung, wenn sie\ndem Kläger offenkundig einen Abschiebungsschutz vermitteln würden,\n\n84\n\nzum Erfordernis der \"Offenkundigkeit\" vergleiche BVerwG, Urteile vom 12. Juli\n2001 - 1 C 2.01 - , BVerwGE 114, 379, und - 1 C 5.01 - , BVerwGE 115, 1.\n\n85\n\nAn einer solchen Offenkundigkeit fehlt es in dem zur Entscheidung stehenden\nFall. Nach Aktenlage erscheint das Aufenthaltsrecht der Frau N1 als nicht\nhinreichend gesichert.\n\n86\n\nDie Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG\niVm § 50 AuslG.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1\nAsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290012","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-10/19-k-9818-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290012","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290012","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-10/19-k-9818-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290012","retrieved":"2026-07-09 03:09:25.918254+00:00"}}