{"status":"available","doknr":"OLD290031","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1107.7L4150.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-07","aktenzeichen":"7 L 4150/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird - einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Vater \nder Antragsteller, Herrn J, am 12. November 2003 abzuschieben,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nZwar ist der Antrag nicht bereits mangels Verletzung eigener Rechte der Antragsteller unzulässig. In der Tat ist \ndie Verletzung ihres Rechts auf (Herstellung oder) Wahrung der Familieneinheit mit ihrem Vater gemäß Art. 6 \nAbs. 1 GG möglich. Die Antragsteller haben jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 \nAbs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Die Abschiebung des Herrn J ist rechtmäßig. Das wurde bereits durch den \nrechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2003 (7 L 2360/03) festgestellt. An der jenem Beschluss zu \nGrunde liegenden Sach- und Rechtslage hat sich nichts dadurch geändert, dass der Antrag jetzt nicht von dem \nabzuschiebenden Ausländer selbst, sondern von Familienangehörigen gestellt wird. Deren Rechte an seinem \nVerbleib im Bundesgebiet gehen nicht weiter als seine eigenen. Eine andersartige Änderung der Sach- und \nRechtslage seit dem Ergehen des früheren Beschlusses ist ebenfalls nicht ersichtlich, wird insbesondere von den \nAntragstellern nicht behauptet. Ihre jetzt wieder vorgetragene Ansicht, sie selbst könnten, da für sie bisher keine \nStaatsangehörigkeit beantragt worden sei, nicht abgeschoben werden, deshalb müsste auch ihr Vater ein \nAufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten, ist heute ebenso verfehlt, wie bereits im Beschluss vom 22. Juli \nausgeführt wurde. Ein derart selbst geschaffenes Aufenthaltsrecht ist im Gesetz nicht vorgesehen. Im Übrigen ist \ndie der Ansicht der Antragsteller offenbar zu Grunde liegende Annahme, für sie bestehe wegen ihrer ungeklärten \nStaatsangehörigkeit ein tatsächliches Abschiebungshindernis, nicht zutreffend. Nach dem deutsch-jugoslawischen \nRückführungsabkommen vom 16. September 2002 können ausdrücklich auch im Ausland geborene Kinder, die in \nkein Geburtsregister im Gebiet des früheren Jugoslawien eingetragen sind, zusammen mit ihren Eltern oder \nElternteilen nach Jugoslawien (Serbien und Montenegro) abgeschoben werden (vgl. Art. 1 Abs. 3 des \nAbkommens).\n\n6\n\nVgl. dazu auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Serbien und Montenegro vom 28. Juli 2003.\n\n7\n\nEin rechtliches Abschiebungshindernis stellt die Staatenlosigkeit als solche ebenfalls nicht dar.\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 1993, 18 B 2558/93 und vom 14. September 1994, 18 B 3181/93.\n\n9\n\nAuch die Antragsteller sind deshalb - ebenso wie ihr Vater im Verfahren 7 L 2360/03 - darauf zu verweisen, die \nFamilieneinheit in einem der Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawien (wieder-) herzustellen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und entspricht der ständigen Praxis der \nKammer, wobei auf die Zahl der abzuschiebenden Personen abzustellen war.\n\n12\n\nProzesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden \nAusführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-07/7-l-4150-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-07/7-l-4150-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290031","retrieved":"2026-07-09 03:09:27.685088+00:00"}}