{"status":"available","doknr":"OLD290030","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1107.26K4009.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-07","aktenzeichen":"26 K 4009/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1964 in Sanli Urfa (Provinz S. Urfa) geborene Kläger zu 1., die am \n0.0.1966 geborene Klägerin zu 2., ihre am 0.0.1991 geborene Tochter P2 (Klägerin \nzu 3.), ihr am 0.00.1992 geborener Sohn P3 (Kläger zu 4.), ihre am 00.0.1996 \ngeborene Tochter P4 (Klägerin zu 5.) und ihr am 00.00.1998 geborener Sohn P5 \n(Kläger zu 6.) sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Der \nKläger zu 1. reiste nach eigenen Angaben am 8. Februar 1995 auf dem Seeweg von \nTrabzon/Türkei nach Russland und am 17. Februar 1995 mit dem Flugzeug von \nMoskau/Russland nach Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland. \n\n3\n\nDer Kläger zu 1. beantragte am 22. Februar 1995 seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger zu 1. an: Er sei seit Juni 1994 \nMitglied der früheren DEP, jetzt HADEP, und sei als Kameramann eingesetzt \ngewesen. In Viransehir habe er von 1986 bis April/Mai 1994 eine Videothek und \ndann für zwei Monate ein Café betrieben. Danach habe er in der Filiale der HADEP \nin Viransehir gearbeitet. Im Dezember 1994 sei er sechs Tage lang festgehalten und \ngefoltert worden. Ihm sei vorgeworfen worden, im Besitz kurdischer Kassetten mit \nden Darstellungen von kurdischer Musik, Kultur und Geschichte zu sein und diese zu \nverkaufen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 1. August 1995 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, \nforderte den Kläger zu 1. zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die \nTürkei an.\n\n5\n\nDer Kläger zu 1. hat dagegen vor dem erkennenden Gericht im Verfahren \n10 K 7597/95.A Klage erhoben.\n\n6\n\nUnter dem 13. Juli 1995 begehrten die Klägerin zu 2. und die Kläger zu 3. und 4. \nihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gab \ndie Klägerin zu 2. an: Sie sei mit dem Flugzeug aus Istanbul nach Deutschland \ngekommen. Ihre Kinder P2 und P3 seien eine Woche vorher von ihrer Schwägerin \nnach Deutschland gebracht worden.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 24. November 1995 lehnte das Bundesamt die Anträge auf \nAnerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, \nforderte die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 3. zur Ausreise auf und drohte ihnen \ndie Abschiebung in die Türkei an.\n\n8\n\nDie Klägerin zu 2. und die Kläger zu 3. und 4. haben dagegen vor dem \nerkennenden Gericht im Verfahren 17 K 11191/95.A Klage erhoben. Durch \nBeschluss vom 4. Januar 1995 wurden die Verfahren 10 K 7597/95.A (Kläger zu 1.) \nund 17 K 11191/95.A (Klägerin zu 2. und Kläger zu 3. und 4.) verbunden und unter \ndem Aktenzeichen 10 K 7597/95.A fortgeführt. Die Klagen wurden durch Urteil des \nerkennenden Gerichts vom 30. Juli 1997 abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der \nBerufung wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 7. November 2000 \n- 8 A 4027/97.A - abgelehnt. Im Berufungszulassungsverfahren trug der Kläger zu 1. \nvor, dass er am 24. Januar 1999 als Kassierer des Vereins „X - Deutscher \nKulturverein\" e. V. in N in den Vorstand des Vereins gewählt und zur Eintragung in \ndas Vereinsregister angemeldet worden sei. \n\n9\n\nMit einem am 14. Dezember 2000 beim Bundesamt eingegangenen Antrag vom \n12. Dezember 2000 begehrten die Kläger zu 1. - 4. erneut ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger zu 1. habe an \nDemonstrationen am 6. Juni 1998 in E1 und am 20. und 29. Oktober 1998 in E \nteilgenommen. Er habe am 00.0. 1998 an einer Podiumsdiskussion im kurdischen \nFernsehen MED-TV teilgenommen. In dem Kurdisch-Deutschen Kulturverein e. V. X \nin N sei er am 24. Januar 1999 zum Vereinskassierer gewählt und am 9. April 1999 \nin das Vereinsregister eingetragen worden. Aus dem Originalschreiben des \nStellvertretenden Generalsekretärs des Gründungskomitees der HADEP, Herrn \nSeraceddin KIRICI, vom 21. September 2000 ergebe sich, dass der Kläger zu 1. in \nder Türkei in Viransehir und Ankara für die HADEP aktiv gewesen sei. Am 00.0.2001 \nhabe der Kläger zu 1. an der Aktion „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK`ler\" vor \ndem OLG E teilgenommen. Gegen den Kläger zu 1. sei deshalb mit Anklageschrift \nvom 16. Dezember 2002 Anklage erhoben worden.\n\n10\n\nDie Klägerin zu 2. leide ausweislich des eingereichten ärztlichen Attestes vom \n20. Dezember 2000 wegen der nicht gesicherten Aufenthaltssituation im \nBundesgebiet an einer „somatisierten Depression mit multifunktionellen \nStörungen\".\n\n11\n\nMit Bescheid vom 1. Juni 2003 lehnte das Bundesamt die Anträge auf \nDurchführung von weiteren Asylverfahren und die Anträge auf Abänderung der \nBescheide vom 1. August 1995 und 24. November 1995 bezüglich der Feststellung \nzu § 53 AuslG ab.\n\n12\n\nGegen diesen Bescheid haben die Kläger zu 1. - 4. am 17. Juni 2003 Klage \nerhoben.\n\n13\n\nMit Antrag vom 29. Dezember 2000 begehrten die Kläger zu 5. und 6. - beide \nKinder wurden in N geboren - ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid \nvom 1. Juni 2003 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als \nAsylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nund Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Kläger \nzu 5. und 6. zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in die Türkei an. \n\n14\n\nDie Kläger zu 5. und 6. haben am 17. Juni 2003 im Verfahren 26 K 4009/03.A \nKlage erhoben. Durch Beschluss vom 30. Juni 2003 wurden die Verfahren der Kläger \nzu 5. und 6. (26 K 4009/03.A) und der Kläger zu 1. bis 4. (26 K 4010/03.A) \nverbunden und unter dem Aktenzeichen 26 K 4009/03.A fortgeführt. Zur Begründung \nihrer Klage tragen die Kläger vor: Der Kläger zu 1. sei exilpolitisch an exponierter \nStelle politisch tätig geworden. Die Hauptverhandlung in der Strafsache finde am \n14. November 2003 statt. In der Özgür Politika vom 23. Juni 2003 werde über das \nStrafverfahren berichtet. Er sei im April 2001 aus dem Vorstand des Kurdischen \nKulturvereins X ausgeschieden, sei aber aktives Mitglied geblieben und am \n19. Juli 2003 zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins gewählt und als \nsolcher am 12. September 2003 ins Vereinsregister eingetragen worden. Im Rahmen \nseiner Vorstandstätigkeit habe er zahlreiche Veranstaltungen organisiert. Er sei unter \nden Kurden im Raum N, E und L als kurdische Persönlichkeit bekannt und werde bei \naktuellen Ereignissen von Journalisten der kurdischen Zeitungen nach seiner \nMeinung befragt. In der Özgür Politika vom 00.0. 2003 sei eine Meinungsäußerung \ndes Klägers zu 1. zu dem sog. „Reue-Gesetz\" des türkischen Staates abgedruckt . \nDie exilpolitischen, regimekritischen und prokurdischen Aktivitäten des Klägers zu 1. \nseien im Hinblick auf ihre Zeitdauer, ihre Intensität und ihre Öffentlichkeitswirkung \ngeeignet, die Aufmerksamkeit der türkischen Geheimdienste in der Bundesrepublik \nzu erregen und im Falle der Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen nach \nsich zu ziehen. Die Klägerin zu 2. leide an posttraumatischer Belastungsstörung, wie \nsich aus dem Ärztlichen Attest des Arztes für Psychiatrie D1 vom 12. Juni 2003 \nergebe. \n\n15\n\nDie Kläger beantragen, \n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 1. Juni 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nhilfsweise, \ndie Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nMit Beschluss vom 30. Juni 2003 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit \nder Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die Gerichtsakten 26 K 4010/03.A, 10 K 7597/95.A sowie die vom \nBundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die von der Stadt N vorgelegten \nAusländerakten, ferner auf die Verfahren 26 K 6828/02.A, 17 K 7547/95.A und \n9 K 5909/96.A Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit \ndurch Beschluss der Kammer vom 30. Juni 2003 gemäß § 76 Abs. 1 \nAsylverfahrensgesetz (AsylVfG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur \nEntscheidung übertragen worden ist.\n\n23\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n24\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).\n\n25\n\nDie Kläger zu 1. - 4. haben keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens und damit auch keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte, die Kläger zu 5. und 6. haben keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte.\n\n26\n\nNach § 71 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ist nach unanfechtbarer \nAblehnung eines früheren Asylantrages auf erneuten Antrag des Asylbewerbers ein \nweiteres Verfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen, d.h. wenn sich die \nSach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Asylsuchenden geändert hat, \nneue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung \nherbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 \nZivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind, der Asylsuchende ohne grobes \nVerschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren \nVerfahren geltend zu machen, und der Antrag innerhalb von drei Monaten nach \nKenntniserlangung von dem Wiederaufgreifensgrund gestellt wurde. Auch Gründe, \ndie während eines anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens entstehen, \nsind binnen drei Monaten ab der jeweiligen Kenntniserlangung geltend zu \nmachen.\n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B \n320.89 -, NVwZ 1990 S. 359 (360); Gemeinschaftskommentar zum \nAsylverfahrensgesetz 1992 (GK-AsylVfG), § 71 Rz. 127.\n\n28\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger zu 1. - 4. keinen \nAnspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.\n\n29\n\nDer mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2000 gestellte Asylantrag der Kläger zu \n1. - 4. ist ein Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG. Die Ablehnung ihres \nErstantrages aus dem Jahre 1995 wurde mit der Abweisung der Klage durch das \nerkennende Gericht in dem Verfahren 10 K 7597/95.A im November 2000 \nbestandskräftig.\n\n30\n\nWiederaufgreifensgründe nach § 71 AsylVfG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht \ngegeben. Ein Folgeverfahren auf der Grundlage der § 71 AsylVfG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 \nVwVfG wegen einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist nur durchzuführen, \nwenn der Asylbegehrende substantiiert und glaubhaft vorträgt, dass sich die der \nEntscheidung im Erstverfahren zu Grunde gelegte Sach- oder Rechtslage \nnachträglich zu seinen Gunsten geändert hat.\n\n31\n\nSo zu § 14 AsylVfG a.F. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - DVBl. 1993 S. 601; Bundesverwaltungsgericht, \nUrteile vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, BVerwGE 77 S. 323 (326 f.) und vom \n25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10; ebenso zu § 71 \nAsylVfG n.F. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1995 -5 A 4608/94.A -.\n\n32\n\nDer Vortrag des Klägers zu einer Veränderung der Sachlage erfüllt nicht die \nVoraussetzungen der § 71 AsylVfG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Da die Kläger \nDeutschland nach Ablehnung ihres Erstantrages nicht verlassen haben, sind neue \nfluchtauslösende Ereignisse in der Türkei nicht gegeben. Die vom Kläger zu 1. \nvorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten haben ihn nicht in so hinreichendem Maße \nals Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem \nVerfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Da die Gefahr \npolitischer Verfolgung des Klägers zu 1. allenfalls auf Umständen beruht, die er nach \nVerlassen der Türkei aus eigenem Entschluss geschaffen hat, scheitert eine \nAsylanerkennung des Klägers zu 1. bereits an § 28 AsylVfG, da er nicht hat darlegen \nkönnen, dass dieser Entschluss seiner festen, bereits in der Türkei erkennbar \nbetätigten Überzeugung entspricht. Zwar ist dem Kläger zu 1. zuzugeben, dass die \npolitische Überzeugung im Heimatland nicht bereits den Charakter von \nVorfluchtgründen aufweisen muss, indes genügt zur Glaubhaftmachung einer \nsolchen Betätigung im Heimatland nicht jede Behauptung, sondern an die \nDarlegungslast und die Beweisanforderungen ist der gebotene strenge Maßstab \nanzulegen,\n\n33\n\nvgl. Marx, Kommentar zum AsylVfG, 4. Aufl., § 28 RNr. 18 mit zahlreichen \nNachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG.\n\n34\n\nDie Behauptungen des Klägers zu 1., sich in der Türkei politisch betätigt zu \nhaben, sind indes im Erstverfahren 10 K 7597/95.A als unglaubhaft gewertet worden. \nLetztlich kann die Frage offen bleiben, da die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers \nzu 1. als niedrig profiliert zu bewerten sind. Auch die Gesamtzahl der für sich \ngenommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 1. kann diese \nnicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für \ndie Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte \numschlagen können,\n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 ff.; Urteil vom \n26. Juni 2003 - 15 A 3349/98.A -, S. 8.\n\n36\n\nDie Tätigkeit des Klägers zu 1. im Rahmen der Aktion „Auch ich bin ein PKK-ler\" \nhebt sich nicht deutlich von derjenigen der Masse ab, die diese Erklärung \nunterzeichnet haben. Zwar schwebt noch ein Strafverfahren aus diesem Bereich \ngegen den Kläger zu 1. und in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E vom \n16. Dezember 2002, die zu diesem Verfahren vor dem Landgericht E geführt hat, \nwird dem Kläger zu 1. neben der Unterschriftsleistung durch ihn selbst auch \nvorgeworfen, zwei Zeugen zu deren Unterschriftsleistungen veranlasst zu haben. \nIndes zielte das Gesamtverhalten des Klägers zu 1. darauf, möglichst viele \nUnterschriften zu erhalten, um die Masse der Unterschriftsleistenden noch größer \nund damit gewichtiger zu machen, es hält sich noch im Rahmen des \nMassenphänomens aus dem Bereich der kurdischen Exilopposition, die nur wegen \ndes in Deutschland ausgesprochenen Verbots der PKK strafrechtliche Relevanz \nentfalten und asylrechtlich ohne Bedeutung sind. Als Rädelsführer oder sonst in \nlenkender Funktion war der Kläger zu 1. bei dieser Unterschriftenaktion nicht tätig, so \ndass es für eine exponierte exilpolitische Betätigung an der notwendigen \nHerausgehobenheit des Klägers zu 1. aus der Masse der Mitläufer fehlte.\n\n37\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2003 - 15 A 3349/98.A -, S. 9.\n\n38\n\nDie Vorstandstätigkeit des Klägers zu 1. in dem Verein „X-Deutscher \nKulturverein\" führt nicht zur Annahme einer herausgehobenen politischen Stellung \nund einer sich daraus ergebenden exponierten Gegnerschaft gegenüber dem \ntürkischen Staat. Zwar sind staatsschutzrechtliche Erkenntnisse insoweit vorhanden, \nals es sich um einen mit der PKK/KADEK sympathisierenden Verein handelt und er \nMitglied im Dachverband der YEK-KOM ist. Dieser Verein ist jedoch weder in den \nbisherigen Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen aufgeführt \nnoch liegen dem Gericht Erkenntnisse zu einschlägigen erheblichen \nstaatsfeindlichen Aktivitäten vor. Insbesondere in den Verfassungsschutzberichten \ndes Landes Nordrhein-Westfalen über die Jahre 1998 - 2002, in denen verschiedene \nder PKK nahe stehende Vereine namentlich genannt sind, befindet sich der Verein \n„X\" nicht. Ausweislich der Satzung des Vereins vom 5. November 1997 besteht der \nZweck des Vereins darin, sich für kurdisch-deutsche Freundschaft, für die \nFreundschaft zwischen allen in Deutschland lebenden Minderheiten und für die \nIntegration der Kurden in die deutsche Gesellschaft einzusetzen; sein Ziel ist der \nErhalt und die Förderung der kurdischen Kultur; er fördert die sportlichen Aktivitäten \nund setzt sich für den Frieden, die Völkerverständigung, die Freiheit aller Menschen \nund die Achtung der Menschenrechte ein. In der 8. Jahresmitgliederversammlung am \n23. Juni 2002 erhielt der Vorstand den Auftrag, sich intensiv in Sachen Kinderarbeit \n(u.a. PC Grundkenntnisse), Integration (Demokratisierung), Sprachkurse (deutsch, \nkurdisch) und Sportaktivitäten, kulturelle Arbeiten (z.B. Folklore, Musik etc.) zu \nkümmern. Mit diesem Zweck und Ziel übereinstimmend sind auch die Angaben des \nKlägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung am 7. November 2003. Ausweislich der \nAuskunft des Polizeipräsidiums N vom 16. Dezember 2002 liegen kriminalpolizeiliche \nErkenntnisse zu diesem Verein nicht vor. Der Kläger zu 1. war und ist zwar im \nVereinsregister eingetragen, wie sich aus den überreichten Vereinsregisterauszügen \nergibt. Dennoch ist seine Vereinstätigkeit asylrechtlich unerheblich, denn - wie sich \nebenfalls aus den beigezogenen Vereinsregisterauszügen ergibt - ist der Vorstand \ndes im November 1996 gegründeten und erstmalig im März 1997 eingetragenen \nVereins in den Jahren 1999, 2001, 2002 und 2003 ausgetauscht worden. Nach der \nRechtsprechung des OVG NRW,\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 75; Urteil vom \n26. Juni 2003 - 15 A 3349/98.A -, S. 10,\n\n40\n\nder sich das erkennende Gericht anschließt und auf diese verweist, kann ein \nVerfolgungsinteresse des türkischen Staates an eingetragenen Vorstandsmitgliedern \nvon PKK-Vereinen nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn es sich um \nVorstände handelt, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. Das ist hier der Fall. \nAus den beigezogenen Gerichtsakten 17 K 7547/95.A, 9 K 5909/96.A und \n26 K 6828/02.A, deren Kläger sich jeweils auf ihre Vorstandstätigkeit in dem Verein X \nberufen haben, folgt der Verdacht, dass die Wahl in den Vorstand jeweils erfolgt, um \nin der Bundesrepublik ein Bleiberecht zu erhalten.\n\n41\n\nSoweit der Kläger zu 1. sich auf sonstige exilpolitische Betätigungen - wie seine \nTeilnahme an Demonstrationen, an Podiumsdiskussionen im kurdischen Fernsehen \nMED-TV, auf seinen Bekanntheitsgrad unter den Kurden im Raum N, E und L, seine \nPresseerklärungen und öffentlichen Meinungsäußerungen sowie namentlich plazierte \nLeserbriefe in der Özgür Politika - beruft, sind diese allesamt asylrechtlich irrelevant. \nEs besteht nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem \nKläger zu 1. nunmehr in der Türkei wegen etwaiger exilpolitischer Aktivitäten im \nBundesgebiet politische Verfolgung droht. Nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dessen überzeugenden \nAusführungen sich das erkennende Gericht anschließt, ist es angesichts der Vielzahl \nder Ereignisse und beteiligten Personen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die \nTeilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks oder Informationsveranstaltungen \noder das Verteilen von Flugblättern den zuständigen türkischen Stellen überhaupt \nbekannt werden oder dass derartige Aktivitäten niedrigen Profils im Falle ihres \nBekanntwerdens bei der Rückkehr des Betreffenden in die Türkei asylrelevante \nVerfolgungsmaßnahmen auslösen. Vielmehr beschränkt sich das Interesse \ntürkischer Stellen auf die an exponierter Stelle auftretenden und agierenden \nWortführer staatsfeindlicher Gruppen und sonst in der Öffentlichkeit bekannt \ngewordene Kritiker der Verhältnisse in der Türkei (z.B. Leiter von - größeren und \nöffentlichkeitswirksamen - Demonstrationen und Protestaktionen und die Redner auf \nsolchen Veranstaltungen),\n\n42\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteile vom \n11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A und \n25 A 3632/95.A -, vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A - und vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -.\n\n43\n\nNach derselben Rechtsprechung ist auch nicht davon auszugehen, dass \nexilpolitische Aktivitäten niedrig profilierter Art nach den Vorschriften des türkischen \nAntiterrorgesetzes oder des türkischen Strafgesetzbuches strafbar sind. Jedenfalls ist \neine Strafverfolgung wegen separatistischer Propaganda im Ausland - von \nbesonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - nicht bekannt geworden. \n\n44\n\nDie Gesamtwürdigung der Tätigkeit des Klägers zu 1. ergibt nicht, dass von \neinem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Im Rahmen der \nGesamtwürdigung seiner exilpolitischen Betätigung hat sich der Kläger zu 1. nicht in \nso hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator hervorgetan, dass von einem \nVerfolgungsinteresse der türkischen Staates auszugehen ist. Der Kläger mag sich \norganisatorisch für den Verein X einsetzen, sein Einsatz geht jedoch über niedrig \nprofilierte Tätigkeiten nicht hinaus. Auch der Gesamteindruck des Klägers zu 1. in der \nmündlichen Verhandlung hat nicht das Bild eines fanatischen Kämpfers für politische \nIdeen und Strategien erzeugt, der mit Worten oder Taten von Deutschland aus \nmaßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in \nDeutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, und der auf den politischen \nInhalt von Demonstrationen Einfluss hat,\n\n45\n\nvgl. zu den Voraussetzungen einer beachtlichen exilpolitischen Aktivität: \nOVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 ff.\n\n46\n\nAuch das Begehren der Kläger auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG ist unbegründet. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in \neinen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen \nseiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \nDas Verbot des § 51 Abs. 1 AuslG schützt damit - ebenso wie Art. 16 a GG - den \nPersonenkreis der politisch Verfolgten. Dementsprechend ist die Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die den \nunbestimmten Rechtsbegriff des \"politisch Verfolgten\" im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 \nGG (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.) ausgefüllt hat, auch für die Anwendung des § 51 \nAbs. 1 AuslG heranzuziehen. Dessen Voraussetzungen sind mit den \nVoraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG \ninsoweit deckungsgleich, als es um die Verfolgungshandlung, das geschützte \nRechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht.\n\n47\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ \n1994, 500 (503); Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 1996 \n- 3 KO 847/96 -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n19. Dezember 1996 - 1 A 12657/96.OVG -.\n\n48\n\nAuch gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nderselbe Prognosemaßstab wie hinsichtlich des Art. 16 a Abs. 1 GG.\n\n49\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, \nBVerwGE 91, 150 (154), vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 \n(503), und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n26. August 1996 - 23 A 296/95.A -.\n\n50\n\nInsoweit gelten nur Besonderheiten bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen, \nfür die im Gegensatz zum Asylanspruch nicht erforderlich ist, dass der Asylsuchende \nin der Türkei eine feste politische Überzeugung betätigt hat, als deren Fortsetzung \nsich die exilpolitischen Aktivitäten darstellen (§ 28 AsylVfG). Wie oben festgestellt, \nliegen Nachfluchtgründe nicht vor. \n\n51\n\nDa die Kläger zu 2. - 6. keine eigenen Vorflucht- oder Nachfluchtgründe geltend \nmachen, haben auch sie keinen Anspruch auf ihre Asylanerkennung bzw. auf die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \n\n52\n\nAus denselben Gründen bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG; auch für die Klägerin zu 2. besteht \nkein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nkann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen \nwerden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib \noder Leben besteht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind dann erfüllt, wenn \nSymptome der posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin zu 2. \nfachärztlich nach eingehender Untersuchung und bereits langandauernder \nBehandlung festgestellt worden wären. Dies ist dem Ärztlichen Attest vom \n12. Juni 2003 nicht zu entnehmen.\n\n53\n\nZwar obliegt dem Bundesamt gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG nach Stellung eines \nAsylantrages auch die Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen. Gefahren für Leben und Gesundheit, die sich nicht aus den im \nHerkunftsland des Asylbewerbers herrschenden Bedingungen ergeben, sind \nasylrechtlich gemäß §§ 53, 31 Abs. 3 AsylVfG irrelevant. Krankheitsbedingte \nGefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der \nspezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sind nicht \nvom Bundesamt im Asylverfahren, sondern von der Ausländerbehörde im \nVollstreckungsverfahren zu prüfen,\n\n54\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, \n241; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, NVwZ-Beilage I \n8/2002, S. 91 ff;\n\n55\n\nBVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, 206; \nBVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 24;\n\n56\n\nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, AuAS, \n144.\n\n57\n\nSo liegt der Fall hier. Die Abschiebung der Klägerin zu 2. kann als solche eine \nerhebliche konkrete Gefahr für ihren Gesundheitszustand bedeuten und hat dann zu \nunterbleiben. Wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die \nAbschiebung der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. wesentlich oder gar \nlebensbedrohlich durch eine konkrete Suizidgefahr verschlechtert wird, dass also die \nAbschiebung die Klägerin zu 2. in diesem Sinn kränker macht, treten die befürchteten \nnegativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst \nwegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung, der Türkei, ein \nund deshalb handelt es sich vorliegend um ein inlandsbezogenes \nVollstreckungshindernis, nämlich um einen Duldungsgrund nach § 55 AuslG, und \nnicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG, für \ndessen Prüfung das Bundesamt zuständig wäre. \n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n59\n\nDas Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei; wegen des \nGegenstandswertes wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-07/26-k-4009-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-07/26-k-4009-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290030","retrieved":"2026-07-09 03:09:27.589547+00:00"}}