{"status":"available","doknr":"OLD290029","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1107.25K938.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-07","aktenzeichen":"25 K 938/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage durch Einschränkung \ndes Klageantrages zurückgenommen worden ist.\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. April 2002 \nan den Kläger zu 4) verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger zu 4) \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Albanien \nvorliegen.\n\nDie Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. April 2002 an den Kläger zu 4) wird \ninsoweit aufgehoben, als dem Kläger zu 4) die Abschiebung nach Albanien \nangedroht worden ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie am 0.0.1972 geborene Klägerin zu 1) und ihre am 00.0.1995 sowie am 00.0. \n2000 geborenen Kinder, die Kläger zu 2) und 3), sind albanische Staatsangehörige. \nDer am 00. 0.1971 geborene Kläger zu 4), Ehemann bzw. Vater der Kläger zu 1) bis \n3), ist ebenfalls albanischer Staatsangehöriger.\n\n3\n\nDie Kläger zu 1) bis 3) reisten am 1. Januar 2002 auf dem Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 2. Januar 2002 ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gaben sie bei ihrer Anhörung \nbeim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) an, der \nEhemann bzw. Vater sei in einer operativen Kompanie gewesen, einer \nSpezialeinheit, und habe bei den Wahlen Mitte 2001 Gewalt ausüben sollen; er sei \nbei seiner Arbeit entlassen worden, man habe ihn umbringen wollen, Unbekannte \nhätten nach ihm gesucht und sie mit Übergriffen gegen ihren Sohn bedroht.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 5. Februar 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, stellte \nferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und \nforderte die Kläger zu 1) bis 3) auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines \nMonats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den \nFall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung nach Albanien \nan unter Hinweis darauf, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen \nkönne, in den die Kläger zu 1) bis 3) einreisen dürften oder der zu ihrer \nRückübernahme verpflichtet sei. \n\n5\n\nDie Kläger zu 1) bis 3) haben am 5. Februar 2002 Klage erhoben.\n\n6\n\nDer Kläger zu 4) reiste am 15. Januar 2002 auf dem Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 17. Januar 2002 seine \nAnerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab er \nan, er sei nach Besuch der Offiziershochschule in Tirana in den Jahren 1988 bis \n1991 Mitarbeiter der Polizei gewesen und habe von 1999 bis September 2001 Dienst \nin der Garde der Republik geleistet. Er habe bei der Wahlkampagne im Juni 2001 \nDienst tun müssen und gegen Leute von der demokratischen Partei vorgehen sollen, \nan deren Versammlungen er sich früher beteiligt hätte. Bei einer Veranstaltung im \nJuni 2001 in L habe der Premierminister in Anwesenheit des Vorsitzenden der \nsozialistischen Partei eine Rede gehalten; aus der Zuhörerschaft seien Hochrufe auf \ndie demokratische Partei erfolgt; er habe den Befehl, gegen die Menge gewaltsam \nvorzugehen, verweigert und stattdessen mit seinen Kollegen diskutiert. Er sei dann \ndeshalb beschimpft und bedroht worden; man habe die Bremsleitungen an seinem \nAuto zerschnitten; er sei von anderen Polizisten geschlagen worden; es habe einen \nweiteren Anschlag auf ihn gegeben mit einem fahrenden Auto, welches ihn beinahe \numgefahren habe. Er sei von den Leitern der republikanischen Garde bedroht \nworden. Er sei seit Gründung der demokratischen Partei dabei gewesen, habe sich \naber auf den Rat der Partei in der letzten Zeit zurückgehalten. Die letzten Monate seit \nSeptember 2001 habe er sich in Tropoje versteckt gehalten und von dort über \nVerwandte erst die Ausreise seiner Frau und seiner Kinder und dann seine eigene \nAusreise vorbereitet.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 8. April 2002 lehnte das Bundesamt auch diesen Antrag ab; im \nÜbrigen entspricht der Bescheid an den Kläger zu 4) demjenigen vom 5. Februar \n2002 an die Kläger zu 1) bis 3).\n\n8\n\nDer Kläger zu 4) hat am 15. April 2002 Klage erhoben - 25 K 2326/02.A -.\n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2002 im Verfahren der Kläger zu 1) \nbis 3) war auch der Kläger zu 4) anwesend und wurde informatorisch angehört. Hier \npräzisierte er seine Angaben dahingehend, dass er in der republikanischen Garde in \neiner Abteilung für Personenschutz für hochrangige Politiker eingesetzt gewesen sei. \nEr habe in diesem Zusammenhang auch Spezialkurse bei der türkischen Armee \nbesucht. Der Kläger zu 4) hat seine Original-Ausweise der republikanischen Garde \n(Special Service, Kompania Operative) vorgelegt, ferner Kurszertifikate über die \nTeilnahme an zwei je achtwöchigen Kursen von September bis November 1999 und \nvon Januar bis März 2001 zum Personenschutz für hohe staatliche Persönlichkeiten, \ndie von türkischen Spezialisten geleitet worden waren.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 8. Mai 2002 sind die Verfahren verbunden worden.\n\n11\n\nDas Gericht hat mit Verfügung vom 4. Juli 2002 eine Auskunft des Auswärtigen \nAmtes zum Vorbringen des Klägers zu 4) und den vorgelegten Unterlagen eingeholt. \nIn seiner Auskunft vom 30. Mai 2003 - 508-516.80/40078 - bestätigte das Auswärtige \nAmt die Echtheit der vorgelegten Unterlagen; der Kläger zu 4) habe dem Kommando \nder Wachmannschaft der Republik Albanien angehört mit der Aufgabe des \nPersonenschutzes für Regierungsmitglieder und ausländische Gäste; er habe die \nEinheit verlassen müssen, da er vor allem die hohen physischen Anforderungen nicht \nmehr erfüllt habe. Der demokratischen Partei habe er zu dieser Zeit nicht angehören \ndürfen. Es wurde ferner bestätigt, dass es zu Auseinandersetzungen im Wahlkampf \nmit Anhängern der demokratischen Partei auch in L gekommen sei; hier seien aber \nBereitschaftstruppen des Innenministeriums und die Polizei, nicht aber der \nPersonenschutz eingeschritten; das Vorgehen gegen Demonstranten sei nicht \nAufgabe des Personenschutzes und stellte eine Dienstpflichtverletzung dar. Ein \nentsprechender Befehl sei rechtswidrig; der Befehlsgeber müsse mit Sanktionen \nrechnen. \n\n12\n\nDie dem Auswärtigen Amt übersandten Original-Unterlagen sind gemäß \nMitteilung vom 16. Juni 2003 im dortigen Geschäftsbereich verlorengegangen.\n\n13\n\nDie Kläger verweisen auf Gefährdungen, denen sie nunmehr zusätzlich dadurch \nausgesetzt seien, dass die Dokumente in Albanien vorgelegt und nunmehr \nverlorengegangen seien, und machen ferner eine Erkrankung des Klägers zu 3) \ngeltend, der nach einem kinderärztlichen Attest vom 2. Juli 2003 unter \nrezidivierenden Infekten leidet.\n\n14\n\nNachdem mit den Klagen zunächst jeweils auch die Verpflichtung der Beklagten \nzur Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte und zur Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, begehrt worden war, beantragen \ndie Kläger nunmehr lediglich,\n\n15\n\ndie Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung der \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 5. Februar 2002 an die Kläger zu \n1) bis 3) und vom 8. April 2002 an den Kläger zu 4) zu \nverpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gegeben sind. \n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2003 sind die Kläger mit Hilfe \neines Dolmetschers für die albanische Sprache gehört worden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Ausländerbehörde Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nSoweit die Kläger die Klage durch Einschränkung des Klageantrages sinngemäß \nteilweise zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 \nVwGO.\n\n22\n\nMit dem nunmehr noch gestellten Antrag ist die Klage im maßgeblichen Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylVfG, teilweise begründet. Der an den \nKläger zu 4) gerichtete Bescheid des Bundesamtes vom 8. April 2002 ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger zu 4) in seinen Rechten, soweit Abschiebungshindernisse \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Albanien verneint worden sind und soweit \ndem Kläger zu 4) die Abschiebung nach Albanien angedroht worden ist (§ 113 Abs. \n5, Abs. 1 VwGO); der Kläger zu 4) hat Anspruch auf die entsprechende Feststellung. \nDer an die Kläger zu 1) bis 3) gerichtete Bescheid des Bundesamtes vom 5. Februar \n2002 ist im noch zur Überprüfung stehenden Umfang rechtmäßig und verletzt die \nKläger zu 1) bis 3) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO); \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG steht ihnen nicht zu.\n\n23\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese \nVoraussetzungen sind beim Kläger zu 4) erfüllt. Dieser war nach den vorgelegten \nDokumenten, deren Echtheit das Auswärtige Amt bestätigt hat, nach \nSpezialausbildungen in einer Spezialeinheit der republikanischen Garde im \nPersonenschutz für Regierungsmitglieder eingesetzt. Die Regierung wird und wurde \nin der damaligen Zeit von der sozialistischen Partei gestellt. Der Kläger zu 4) war \nAnhänger der demokratischen Partei, der früheren Regierungs- und jetzigen \nOppositionspartei. Bei einem Wahlkampfauftritt des Premierministers, in dessen \nPersonenschutz der Kläger zu 4) eingesetzt war, in L Mitte 2001 kam es zu \nAuseinandersetzungen mit Anhängern der demokratischen Partei. Der Kläger zu 4) \nhat sich geweigert, gegen diese Demonstranten vorzugehen, denen er innerlich \nselbst zuneigte. Hierdurch hat er Sanktionen seiner Vorgesetzten, möglicherweise \nveranlasst durch den auftretenden Minister, hervorgerufen, die über den Verlust des \nArbeitsplatzes hinaus lebensbedrohliche Ausmaße angenommen haben, z.B. durch \nManipulation der Bremsleitungen seines Autos und durch einen Angriff mittels eines \nfahrenden Autos auf ihn, welches ihn nur gestreift hat. Diese Angaben des Klägers \nzu 4) erscheinen dem Einzelrichter angesichts des persönlichen Umfeldes des \nKlägers zu 4), dessen Richtigkeit das Auswärtige Amt bestätigt hat, als ohne weiteres \nglaubhaft; die Angaben sind in sich stimmig, widerspruchsfrei und entsprechen \ninsgesamt den brutalen Methoden im Umgang mit Abweichlern, die in Albanien \nvorherrschen und aus einer Vielzahl vorliegender Erkenntnisse bekannt sind. Hieraus \nergibt sich eine erhebliche konkrete Gefahr für den Kläger zu 4) hinsichtlich Leib und \nLeben sowie auch hinsichtlich seiner Freiheit, da auch eine Inhaftierung in Betracht \nkommt. \n\n24\n\nSoweit das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 30. Mai 2003 die Angaben \neinzuschränken versucht, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. \nBestätigt wird, dass der Kläger zu 4) die Einheit habe verlassen müssen. Soweit dem \nAuswärtigen Amt von den albanischen Dienststellen erklärt worden ist, dies habe \ndaran gelegen, dass der Kläger zu 4) die hohen physischen Anforderungen nicht \nmehr erfüllt habe, ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftgeber sich zunächst \nveranlasst sieht, der anfragenden deutschen Dienststelle eine unverfängliche \nAntwort zu geben, wie es etwa ein Ausscheiden wegen mangelnder körperlicher \nFitness wäre. Nach dem vom Kläger zu 4) gewonnenen persönlichen Eindruck ist \ndies eine vorgeschobene Erklärung; der Kläger zu 4) wirkt topfit und im Vollbesitz \nseiner physischen Kräfte. Dass die Erklärung vorgeschoben ist und weitere Gründe \nim Hintergrund stehen, ergibt sich auch aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes \nselbst, wonach der Kläger zu 4) „vor allem\" die physischen Anforderungen nicht mehr \nerfüllt habe. Dahinter verbirgt sich, dass er auch Anforderungen hinsichtlich seiner \nGesinnung nicht genügt hat. Bestätigt wird dies im Übrigen durch eine vom Kläger zu \n4) nachgereichte, vom Gericht nicht weiter überprüfte Bescheinigung eines Arztes \nder republikanischen Garde, wonach der Kläger zu 4) während seiner Dienstzeit \nkeine gesundheitlichen Probleme gehabt habe und bei periodischen \nGesundheitsuntersuchungen normale Werte festgestellt worden seien. - Soweit das \nAuswärtige Amt ferner angibt, während seiner Dienstzeit in der republikanischen \nGarde habe der Kläger zu 4) nicht Mitglied der demokratischen Partei sein dürfen, \nwiderspricht dies nicht den Angaben des Klägers zu 4); dieser war vorher Mitglied \nund hat, wie er im Schriftsatz vom 23. Juni 2003 bestätigt hat, eine \nEntpolitisierungserklärung abgegeben, was aber an seiner politischen Neigung nichts \ngeändert hat; bereits beim Bundesamt hat er erklärt, auf Rat der Partei sei er dort \nnicht mehr so oft aufgetreten. - Soweit das Auswärtige Amt schließlich ausgeführt \nhat, es sei nicht Aufgabe des Personenschutzes, gegen randalierende \nDemonstranten vorzugehen, spricht auch dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit der \nAngaben des Klägers zu 4). Diese Auskunft hat das Auswärtige Amt von dem für den \nPersonenschutz zuständigen Kommandanten der operativen Kompanie erhalten. Es \nist selbstverständlich, dass ein von einer ausländischen Dienststelle befragter \nKommandant eine solche Auskunft gibt. Vergleichsweise hat es auch in Deutschland \nnach Medienberichten in den vergangenen Jahren Übergriffe gegen Obdachlose in \nbestimmten Polizeiwachen in Düsseldorf und Köln gegeben, und die dortigen \nBehördenleiter haben zunächst auch erklärt, Derartiges sei nicht zulässig. Dass \nBereitschaftstruppen des Innenministeriums sowie die Polizei gegen Demonstranten \neingeschritten sind, schließt zudem nicht aus, dass auch der Personenschutz zum \nEinschreiten aufgefordert worden ist; dies kann ohne weiteres im Rahmen seiner \nAufgaben schon dann der Fall sein, wenn die Demonstranten dem auftretenden \nMinister nach seiner Einschätzung zu nahe rücken. \n\n25\n\nAuch wenn die fraglichen Ereignisse sich im Jahre 2001 zugetragen haben, \nbesteht auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einer \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit des Klägers zu 4) bei einer \nRückkehr nach Albanien. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vorgesetzten des \nKlägers zu 4) durch die Nachfragen des Auswärtigen Amtes im Jahre 2003 wiederum \nauf ihn aufmerksam gemacht worden sind und dass ferner die Originalausweise und \nUrkunden des Klägers zu 4) möglicherweise bei dieser Gelegenheit in Albanien \nabhanden gekommen sind. Dies begründet eine zusätzliche neue Gefährdung für \nden Kläger zu 4).\n\n26\n\nAngesichts dessen war auch die auf Albanien bezogene \nAbschiebungsandrohung hinsichtlich des Klägers zu 4) aufzuheben. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n27\n\nUrteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -\n\n28\n\n„unterliegt eine Abschiebungsandrohung der Aufhebung, wenn und soweit in ihr \ntrotz eines zwingenden Abschiebungshindernisses die Abschiebung in einen \nbestimmten Staat angedroht wird. Über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG \nhinaus gilt dies auch für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz \n1 AuslG.\" Die Voraussetzungen dieser Rechtsprechung sind nach Vorstehendem \nerfüllt. Im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig (§ 50 Abs. 3 Satz 3 \nAuslG); der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat \nberuht auf § 50 Abs. 2 AuslG.\n\n29\n\nDie Klage der Kläger zu 1) bis 3) ist hingegen unbegründet. Sie haben keinen \nAnspruch gegen die Beklagte auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und sind von der Beklagten zu Recht unter \nAbschiebungsandrohung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb \nder im Bescheid genannten Frist aufgefordert worden. \n\n30\n\nDie Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind für die Kläger zu 1) bis \n3) nicht erfüllt. Die Gefährdung des Klägers zu 4) erstreckt sich nicht in dem Ausmaß \nauch auf die Ehefrau und Kinder des Klägers zu 4), dass auch für diese persönlich im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit bestände. So haben sich die Maßnahmen der albanischen \nStellen ihnen gegenüber auch 2001 auf Kontrollen und unbestimmte Drohungen \nbeschränkt. Anhaltspunkte für eine gesteigerte Gefährdung im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung bestehen nicht.\n\n31\n\nDie dem Kläger zu 3) vom Kinderarzt attestierten rezidivierenden Infekte \nbedeuten kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen \nGründen hinsichtlich Albanien. Hierbei handelt es sich um übliche Infekte eines \ndreijährigen Kleinkindes, wie sie in diesem Alter nach den Erfahrungen des Gerichts \nbei Kleinkindern regelmäßig auftreten und auch in Albanien behandelt werden \nkönnen; dem entspricht, dass der Kinderarzt um Unterstützung bei der Suche nach \neiner besseren Wohnung bittet.\n\n32\n\nSchließlich hat das Bundesamt zu Recht die nach § 42 Abs. 1 AuslG \nausreisepflichtigen Kläger zu 1) bis 3), die nicht im Besitz einer \nAufenthaltsgenehmigung sind, zur Ausreise aufgefordert und ihnen nach § 34 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 AuslG die Abschiebung nach Albanien \nangedroht; der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat \nberuht auf § 50 Abs. 2 AuslG. Die gesetzte Frist beruht auf § 38 Abs. 1 AsylVfG und \nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Kläger \nhaben die Klage im überwiegenden Teil zurückgenommen, und lediglich einer von \nvier Klägern hat hinsichtlich § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG obsiegt, sodass das Obsiegen \ninsgesamt als geringfügig zu bewerten ist.\n\n34\n\nDie Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n35\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG verwiesen.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-07/25-k-938-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-07/25-k-938-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290029","retrieved":"2026-07-09 03:09:27.496476+00:00"}}