{"status":"available","doknr":"OLD290052","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1106.12K7872.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-06","aktenzeichen":"12 K 7872/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2001 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 5. November 2001 werden aufgehoben, soweit darin ein \n7.123,97 DM übersteigender Beitrag gefordert wird.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 86 v.H. und der Beklagte 14 \nv.H.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 in der Stadt X, postalisch: \nUstraße 33/35. Das Grundstück grenzt mit seiner nordwestlichen Grundstücksgrenze \nunmittelbar auch an die Hstraße an. \nIn der Zeit zwischen Januar 1998 bis zum Juni 1998 ließ der Beklagte durch die Xer \nStadtwerke AG, nachfolgend -WSW AG- genannt, in der Hstraße Arbeiten an der \nStraßenentwässerungsanlage und am Schmutzwasserkanal durchführen. Im Zuge \nder Arbeiten wurde im Bereich zwischen der Ustraße und der Bstraße der aus dem \nJahre 1904 stammende Regenwasserkanal, der einen Durchmesser von \n250-300 mm aufgewiesen hatte, in einem Teilbereich auf einer Länge von 64,71 m \nentfernt und durch einen neuen Regenwasserkanal mit einem Durchmesser von \n300 mm ersetzt. Der ehemals vorhandene Regenwasserkanal wies starke bauliche \nSchäden auf und es bestand die Gefahr einer Grundwasserverschmutzung. Zudem \nwurden in diesem Bereich vier der fünf aus dem Jahre 1904 stammenden Sinkkästen \ndurch neue Sinkkästen ersetzt, da diese verschlissen waren. \n\n3\n\nDie WSW AG führte diese Maßnahmen auf Grund eines zwischen der Stadt X \nund der WSW AG am 6. März 1998 geschlossenen Entsorgungsvertrages durch, mit \ndem sie sich u.a. dazu verpflichtet hatte, straßenbauliche Maßnahmen an den \nStraßenentwässerungseinrichtungen in der Stadt X selbst bzw. unter Beauftragung \nweiter Unternehmer vorzunehmen. Hierfür stellte sie der Stadt X die Forderungen der \nbeauftragten Unternehmer, ihre Eigenleistungen, sonstigen Aufwand sowie \nBauzeitzinsen als auch einen auf ihre Gesamtforderung erhobenen \nRegiekostenaufschlag in Rechnung.\n\n4\n\nAusgehend von diesen Forderungen zog der Beklagte den Kläger sodann mit \nBescheid vom 28. Mai 2001 zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 8.246,43 \nDM heran. Den hiergegen mit Schreiben vom 5. Juni 2001 erhobenen Widerspruch \nwies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2001 als \nunbegründet zurück. \nDaraufhin hat der Kläger am 6. Dezember 2001 Klage erhoben, zu deren \nBegründung er im Wesentlichen vorgetragen hat: \nDas Regen- und Schmutzwasser des Hausgrundstücks Ustraße 33/35 werde in \neinen in der Ustraße befindlichen Kanal abgeleitet. Eine Ableitung zur Hstraße sei \nschon aus topografischen Gründen nicht möglich. Auch sei in der Ustraße kein neuer \nKanal verlegt worden. Weiter sei die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nicht \nnachvollziehbar. Es würden z.B. zu Unrecht Hausanschlüsse in Ansatz gebracht, \nobwohl an das Hausgrundstück kein Hausanschluss erfolgt sei.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n28. Mai 2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n5. November 2001 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hält die geltend gemachte Beitragsforderung dem Grunde und der Höhe nach \nfür gerechtfertigt und führt im Wesentlichen aus: Der Kläger verkenne, dass der \nabgerechnete Regenwasserkanal sowohl der Straßen - als auch der \nGrundstücksentwässerung diene. Eine Kostenbeteiligung für die \nGrundstücksentwässerung sei nicht gefordert worden, da das Grundstück nicht an \nden in der Hstraße verlegten Kanal angeschlossen worden sei. Insofern sei auch der \ndementsprechende Bescheid der Xer Stadtwerke über die Kanalanschlussgebühren \naufgehoben und der Kläger von der Zahlungspflicht entbunden worden. Der Kläger \nsei jedoch als Grundstückseigentümer verpflichtet, sich anteilig an dem \nHerstellungsaufwand für den Regenwasserkanal einschließlich der Sinkkästen zu \nbeteiligen, soweit dieser der Straßenentwässerung diene. \nDer zu Grunde gelegte beitragsfähige Aufwand beinhalte auch keine Kosten für \nHausanschlüsse. Diese seien vielmehr ausdrücklich nicht berücksichtigt worden. Der \nzugrundegelegte Aufwand sei auch im Übrigen beitragsfähig. Die von der WSW AG \ngeltend gemachten Kosten entsprächen den Vereinbarungen des am 6. März 1998 \nzwischen der Stadt X und der WSW AG geschlossenen Entsorgungsvertrages, durch \nden die Kanalbauabteilung ausgegliedert worden sei. Seither führe der Beklagte \nbauliche Maßnahmen am Kanalnetz nicht mehr in eigener Regie durch, sondern \nbediene sich der WSW AG quasi als Fremdunternehmer. Das hierfür von dem \nBeklagten an die WSW AG zu leistende Entgelt richte sich nach der in § 14 des \nVertrages getroffenen Regelung. Hiernach sei die WSW AG sowohl berechtigt, die in \nRechnung gestellten Eigenleistungen und Bauzeitzinsen (S.50 des Vertrages) als \nauch den gemäß § 14 Abs. 6 des Vertrages bei Erneuerungsmaßnahmen und / oder \nVerbesserungsmaßnahmen an den beigestellten Anlagen zusätzlich zu leistenden \nRegiekostenaufschlag in Höhe von 2,5 % zu erheben. Der Stellungnahme der WSW \nAG vom 6. Februar 2003 sei im Übrigen zu entnehmen, dass sich hinter den geltend \ngemachten Eigenleistungen und dem Regiekostenaufschlag ein konkret fassbarer \nAufwand verberge. Auch seien die geltend gemachten Bauzeitzinsen beitragsfähig. \nEs handele sich hierbei nicht um Fremdkapitalkosten, die nach der Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im \nStraßenbaubeitragsrecht nicht beitragsfähig seien, sondern um Aufwand der beim \nFremdunternehmer entstanden sei. Insbesondere seien diese Finanzierungskosten \nhierdurch anders als in dem vom OVG entschiedenen Urteil vom 29. November 1989 \n-2 A 1419/87- auch einer konkreten Ausbaumaßnahme zuzurechnen und damit auch \nnach dieser Entscheidung beitragsfähig.\n\n10\n\nNachdem der Rechtsstreit der Berichterstatterin zunächst mit Beschluss vom \n13. Dezember 2002 als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden war, hat \ndie Einzelrichterin den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. September 2003 zur \nEntscheidung auf die Kammer zurückübertragen. Auf den Beschluss vom 22. \nSeptember 2003 wird insoweit verwiesen.\n\n11\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas erkennende Gericht kann in dieser Sache gemäß § 101 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne weitere mündliche Verhandlung \nentscheiden, da die Beteiligten hierzu im Erörterungstermin vom 3. November 2003 \nihr Einverständnis erklärt haben.\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. \nDer angefochtene Heranziehungsbescheid vom 28. Mai 2001 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 5. November 2001 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten, soweit der Beklagte darin einen über den im Tenor \nbezifferten Betrag hinausgehenden Beitrag gefordert hat. Im Übrigen ist der \nBescheid rechtmäßig (§ 113 Abs. 1, Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Heranziehungsbescheides ist § 8 KAG NW \nin Verbindung mit der im Zeitpunkt der Abnahme der Arbeiten im Juli 1998 geltenden \nSatzung zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen in der Stadt X vom 17. Juni 1994 \n- KAGS -. Nach diesen Vorschriften erhebt die Stadt X Beiträge zum teilweisen \nErsatz des Aufwandes für straßenbauliche Maßnahmen. \nDies sind gemäß § 1 Abs. 2 KAGS die Herstellung (einschließlich der Erneuerung), \nErweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, \nWege und Plätze als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern der \nerschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. \nDie geltend gemachte Beitragsforderung ist hiernach dem Grunde nach entstanden. \nDie durchgeführten Arbeiten an der Straßenentwässerung stellen eine beitragsfähige \nErneuerung als Unterfall der nachmaligen Herstellung im Sinne dieser Regelungen \ndar. \nEine Erneuerung im beitragsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die frühere Anlage \ninfolge bestimmungsgemäßer Nutzung trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und \nInstandsetzung so abgenutzt war, dass sie durch eine neue Anlage gleicher oder \ngleichwertiger Art ersetzt werden musste.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 1991 - 2 A 1232/89 - und vom \n15. Februar 2002 - 15 A 4167/96 -, ZMR 2000, 643 jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n17\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. \nDass eine ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung stattgefunden hat, ist \ndann anzunehmen, wenn eine Anlage verschlissen und zumindest die übliche \nNutzungszeit abgelaufen ist.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 - 2 A 1232/89 -.\n\n19\n\nIst die übliche Nutzungsdauer im Zeitpunkt des Ausbaus \"längst\" abgelaufen, so \nbedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden \nDokumentation.\n\n20\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, Gemht \n2002, 62, und vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, KStZ 2002, 33.\n\n21\n\nLetzteres ist hier bei dem zum Zeitpunkt der Ausbaumaßnahme deutlich über \nachtzig Jahre alten Regenwasserkanal der Fall. \n\n22\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss v. 2. November 1999 -15 A 4406/99-.\n\n23\n\nGleiches gilt für die vier aus dem Jahre 1904 stammenden Sinkkästen, die durch \nneue ersetzt wurden.\n\n24\n\nDer Annahme der Erneuerung steht auch nicht entgegen, dass der \nRegenwasserkanal und die Sinkkästen nicht auf der gesamten Länge der \nabgerechneten Anlage erneuert wurden. \nFür die Frage, ob eine Maßnahme als beitragsfähige Erneuerung einer \nTeileinrichtung bzw. selbstständiger Teile hiervon oder aber nur als nicht \nbeitragsfähige Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zu qualifizieren ist, ist \nmaßgeblich, ob bei natürlicher Betrachtungsweise lediglich eine oder mehrere \npunktuelle (nicht beitragsfähige) Unterhaltungsmaßnahmen oder \nInstandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden oder aber, ob eine Erneuerung der \nTeileinrichtung unter Aussparung der nach Einschätzung der Gemeinde nicht \nerneuerungsbedürftigen Teile vorliegt. Die Gemeinde soll nämlich nicht gezwungen \nsein, einen Kanal über die gesamte Länge zu erneuern, wenn nur ein Teil \nerneuerungsbedürftig ist.\n\n25\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil v. 8. Dez. 1995 -15 A 2402/93-.\n\n26\n\nHier liegt eine Erneuerung der Teileinrichtung unter Aussparung der nach \nEinschätzung der Gemeinde nicht erneuerungsbedürftigen Teile vor. Die Erneuerung \nauf einer Länge von 64,71 m betrifft nicht nur einen untergeordneten Teil der \nabgerechneten Anlage, die eine Gesamtlänge von ca. 125 m aufweist. Auch ist die \nErneuerung eines Kanals auf einer Länge von 64,71 m als solche vom Umfang her \nnoch ausreichend, um nicht als Reparaturmaßnahme angesehen zu werden. \nNichts anderes gilt im Hinblick auf die ausgetauschten Sinkkästen.\n\n27\n\nDie vorgenommene Erneuerung ist auch mit wirtschaftlichen Vorteilen für den \nKläger verbunden. \nDer wirtschaftliche Vorteil für ihn als Grundstückseigentümer liegt in der durch die \nAusbaumaßnahme bewirkten Steigerung des Gebrauchswertes seines durch die \nAnlage erschlossenen Grundstücks. Auf Grund der Erneuerung des verschlissenen \nKanals und der verschlissenen Sinkkästen wird der infolge der Abnutzung dieser \nEinrichtungen geminderte Gebrauchswert seines Grundstücks so weit gesteigert, \ndass die vor der Abnutzung bestehende Erschließungssituation wiederhergestellt \nwird und nun auf Dauer wieder eine intakte Straßenentwässerung zur Verfügung \nsteht.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 1991 - 2 A 905/89 -.\n\n29\n\nDer Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils steht auch nicht entgegen, dass die \nGrundstücksentwässerungseinrichtung des klägerischen Grundstücks nicht an den in \nder Gesundheitsstraße verlegten Kanal angeschlossen ist. Gegenstand der \nvorliegenden Beitragserhebung ist nämlich allein der Aufwand für die \nStraßenentwässerung, der vom Beklagten in der Weise ermittelt wurde, dass bei der \nKostenzuordnung des der Straßen- und der Grundstücksentwässerung dienenden \nRegenwasserkanal nur 50 % des Aufwands der Straßenentwässerung zugerechnet \nwurde. Diese Berechnungsmethode ist bislang weder von der Kammer noch vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beanstandet worden. \nAuch der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden \nBeurteilung.\n\n30\n\nDie dem Grunde nach bestehende Beitragsforderung ist jedoch in der Höhe nur \nin dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt, da der zugrundegelegte \nAufwand nicht in vollem Umfang beitragsfähig ist. \nBeitragsfähig ist nur der Aufwand, der durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des \nBauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht \nwurde.\n\n31\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 - \nm.w.N..\n\n32\n\nDas ist bei den von der WSW AG für die Durchführung der abgerechneten \nMaßnahme geltend gemachten Aufwendungen nur für die Leistungen der \nFremdunternehmer, für die so genannten Eigenleistungen der WSW AG und des \ngeltend gemachten sonstigen Aufwands der Fall, soweit im Einzelnen \nnachvollziehbar dargelegt worden ist, dass diese Aufwendungen durch die \nabgerechnete Maßnahme entstanden sind, nicht aber für die darüber hinaus geltend \ngemachten Bauzeitzinsen sowie des erhobenen Regiekostenaufschlags.\n\n33\n\nMaßgebend für die seitens der WSW AG mit Rechnung vom 27. Februar 2001 \nbzw. in korrigierter Fassung vom 31. Januar 2003 geltend gemachten Forderungen \nfür die Durchführung der abgerechneten Ausbaumaßnahme an der \nStraßenentwässerung sind die Regelungen des zwischen der Stadt X und der WSW \nAG am 6. März 1998 geschlossenen Entsorgungsvertrages, nachfolgend als -EntV- \nbezeichnet. \nGemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EntV hat die Stadt X die WSW AG mit der Durchführung \nder ihr obliegenden Aufgaben im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht, soweit \ndie Stadtentwässerung betroffen ist, beauftragt und sich gemäß § 1 Abs. 4 EntV \nsogleich verpflichtet, diese ausschließlich durch die WSW AG durchführen zu lassen. \nDie WSW AG hat diese Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EntV in eigener \nVerantwortung nach eigenem Ermessen nach Maßgabe des Entsorgungsvertrages \ndurchzuführen. Gemäss § 2 Abs. 2 EntV erstrecken sich ihre Aufgaben u.a. auf die \nPlanung, die Finanzierung und die Erneuerung bzw. Verbesserung der „beigestellten \nAbwasseranlagen\", wobei die WSW AG die Erneuerungs- und \nVerbesserungsmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 10 Satz 4 EntV nach Absprache mit der \nStadt X in deren Auftrag durchführt. Auch ist die Stadt X gemäß § 10 Abs. 1 EntV \nüberwachungs-, kontroll- und weisungsbefugt. \nBei der hier betroffenen Straßenentwässerungsanlage handelt sich um eine so \ngenannte „beigestellte Abwasseranlage\" im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 und 5 EntV, \nda sie schon am 30. September 1996 vorhanden war und nunmehr im Wege der \nErneuerung lediglich Anlagenteile eingefügt wurden. Gleichzeitig steht sie gemäß § 1 \nAbs. 8 Satz 2 EntV als „beigestellte Abwasseranlage\" auch weiterhin im Eigentum \nder Stadt X, so dass auch die Eigentumsverhältnisse der Beitagsfähigkeit des oben \ngenannten Aufwandes nicht entgegenstehen. \nDie WSW AG ihrerseits erhält von der Stadt X gemäß § 14 Abs. 1 EntV für ihre \nLeistungen Entgelte. Gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 EntV werden Erneuerungs- und \nVerbesserungsmaßnahmen an den beigestellten Anlagen zu Selbstkosten zzgl. \neines Regiekostenaufschlages in Höhe von 2,5 % vergütet. Nach dieser Regelung ist \ndie Stadt X in Verbindung mit § 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei \nöffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953, zuletzt geändert durch Verordnung \nPR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 -VO PR Nr. 30/53-, in Verbindung mit den Leitsätzen \nfür die Preisermittlung von Selbstkosten -LSP- verpflichtet, die hier in Rede stehende \nvon der WSW-AG durchgeführte Straßenbaumaßnahme an der \nStraßenentwässerung nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu vergüten. \nAuf der Grundlage dieser Regelungen bestehen hinsichtlich der grundsätzlichen \nBeitragsfähigkeit der von der WSW AG mit Rechnung vom 27. Februar 2001 in \nRechnung gestellten „Fremdlieferungen\" bzw. „bezogene Leistungen\", der Firma C \nund der Firma T und T1 gekürzt um den auf die Arbeiten am Schmutzwasserkanal, \nan der Grundstücksentwässerung und an den Hausanschlüssen entfallenden \nKostenanteil keine Bedenken. Auch ist die WSW AG gemäß § 18 Abs. 1 EntV \nberechtigt, sich zur Erfüllung der ihr nach dem Entsorgungsvertrag obliegenden \nPflichten nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise weiterer Dritter, d.h. unter \nBeachtung aller relevanten vergaberechtlichen und kartellrechtlichen Vorschriften \nfachkundiger, leistungsfähiger und zuverlässiger Unternehmer zu bedienen.\n\n34\n\nEbenso sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die hinsichtlich der Beitragsfähigkeit \nder von der WSW AG geltend gemachten „Eigenleistungen\", die sie auf der \nGrundlage des oben dargelegten „Entsorgungsvertrages\" einem \nGeneralunternehmer vergleichbar erbracht hat, Bedenken rechtfertigen würden. Der \nBeitragsfähigkeit der in Ansatz gebrachten Forderungen der WSW AG begegnen \ninsbesondere auch nicht insofern Bedenken als es der Beklagte unterlassen hatte, \nvor der Beauftragung dieses „Generalunternehmers\", der gerade im Hinblick auf die \nLeistung hinsichtlich Bauüberwachung, Rechnungsprüfung, verkehrslenkende \nMaßnahmen, Vermessungsarbeiten und Projektierungsleistungen, eigene \nLeistungen erbringt, eine Ausschreibung gemäß § 31 Abs. 1 GemHVO \nvorzunehmen. \nOb eine Verletzung von vergaberechtlichen Ausschreibungspflichten der \nBeitragsfähigkeit dieser so entstandenen Kosten schon dem Grunde nach oder aber \nnur der Höhe nach entgegenstehen würde,\n\n35\n\nvgl. hierzu Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: \nJanuar 2003) § 6 Rdz. 196 und § 8 Rdz. 350, 350a jeweils m. w. N. zu den \nvertretenen unterschiedlichen Auffassungen in der obergerichtlichen \nRechtsprechung,\n\n36\n\nkann indes offen bleiben, da hier die Beauftragung der WSW AG ohne öffentliche \nAusschreibung nicht zu beanstanden ist. \nGemäß § 31 Abs. 1 GemHVO muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche \nAusschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere \nUmstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe \nrechtfertigen. \nNach § 31 Abs. 2 GemHVO sind bei der Vergabe die Vergabegrundsätze \nanzuwenden, die das Innenministerium NRW bekannt gibt. Hierzu ist der Runderlass \ndes Innenministeriums NRW vom 16. Juli 2002 heranzuziehen, der u.a. auf die Teile \nA und B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) verweist. \nGemäß § 3 Nr. 4 VOB/ A ist die freihändige Vergabe eines Auftrags dann zulässig, \nwenn die öffentliche oder beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist. Das ist \ngemäß § 3 Nr. 4 a VOB/ A insbesondere dann der Fall, wenn wie hier im Falle WSW \nAG im Hinblick auf die Straßenentwässerung in der Stadt X für die Leistung auf \nGrund der besonderen Erfahrung nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht \nkommt. Auf eine Ausschreibung ist daher zu Recht verzichtet worden. \nWeiterhin bestehen gegen die in Ansatz gebrachten Kosten für Eigenleistungen der \nWSW AG auch insoweit keine Bedenken als teilweise Leistungen abgerechnet \nworden sind, die erst nach der Abnahme und damit nach dem Zeitpunkt der \nEntstehung der Beitragspflicht erbracht worden sind (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG).\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1995 -15 A 3907/92- m. w. N..\n\n38\n\nZwar sind Kosten, die nach der Entstehung der Beitragspflicht anfallen, \ngrundsätzlich nicht beitragsfähig.\n\n39\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21. April 1975 -II A 769/72-.\n\n40\n\nDas gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn wie hier die erst später \nerbrachten Leistungen bzw. Vergütungen auf einem Vertrag beruhen, der bereits vor \nEntstehung der Beitragspflicht geschlossen wurde.\n\n41\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 2. September 1998 -15 A 7653/95-.\n\n42\n\nNicht zum beitragsfähigen Aufwand gehört dagegen nach Auffassung der \nKammer der der WSW AG gemäß § 14 Abs. 6 EntV bei Erneuerungs- und/oder \nVerbesserungsmaßnahmen an den beigestellten Anlagen zusätzlich zu den \nSelbstkosten zu vergütende „Regiekostenaufschlag\" in Höhe von 2,5 %. \nDenn der gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG, § 2 Abs. 2 KAG S nach den tatsächlichen \nAufwendungen zu ermittelnde beitragsfähige Aufwand umfasst nur die tatsächlichen \nAufwendungen, für die die jeweilige Ausbaumaßnahme unmittelbar und konkret \nursächlich war.\n\n43\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. November 1989 - 2 A 1419/87 -.\n\n44\n\nDas ist bei den in Ansatz gebrachten Regiekosten jedoch nicht der Fall. \nDiese sind pauschal auf der Grundlage aller im Übrigen von der WSW AG \nangesetzten Kosten, einschließlich der Bauzeitzinsen, errechnet worden und werden \nnach der Stellungnahme der WSW AG vom 6. Februar 2003 damit gerechtfertigt, \ndass bei den Baumaßnahmen auch nicht direkt auftragsbezogene oder konkret \nzuzuordnende Kosten, d.h. Gemeinkosten anfallen, die in den Einzelabrechnungen \nnicht enthalten sein sollen. Dies steht der Beitragsfähigkeit des \nRegiekostenaufschlages aber entgegen, da letztlich Pauschalaufwendungen vergütet \nwerden sollen, ohne dass diese Kosten nachweislich durch die konkrete \nabgerechnete Baumaßnahme in der geltend gemachten Höhe verursacht worden \nsind.\n\n45\n\nEbenso gehören nach Auffassung der Kammer die in Ansatz gebrachten \n„Bauzeitzinsen\", die für die (Vor-) Finanzierung aller von der WSW AG erbrachten \nLeistungen berechnet worden sind, nicht zum beitragsfähigen Aufwand. \nBeitragsfähig ist wie oben ausgeführt nur der Aufwand, der durch die \nAusbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der \nErforderlichkeit verursacht wurde. Die Gemeinde kann hiernach nur die Kosten \nersetzt verlangen, die sie nach ihrer Einschätzung für die Durchführung der \nMaßnahme für erforderlich halten durfte. Zwar ist das Merkmal der Erforderlichkeit in \n§ 8 Abs. 4 KAG im Gegensatz zu § 129 Abs. 1 BauGB nicht ausdrücklich erwähnt, \ndie Interessenslage, der § 129 Abs. 1 BauGB Rechnung trägt, ist jedoch in gleicher \nWeise im Straßenbaubeitragsrecht gegeben. Auch wenn die Anlieger im \nStraßenbaubeitragsrecht in der Regel nur einen geringeren Anteil an den \nAusbaukosten tragen müssen als im Erschließungsbeitragsrecht, so haben sie \ndennoch ein schützenswertes Interesse daran, auch nicht teilweise zu Kosten \nüberflüssiger Anlagen oder zu nicht erforderlichen Aufwendungen für an sich \nnotwendige Anlage herangezogen zu werden. Bei der Beurteilung der \nErforderlichkeit steht der Gemeinde zwar ein weiter Beurteilungsspielraum zu, dieser \nist aber dann überschritten, wenn der notwendige Kostenrahmen erheblich \nüberzogen wird und dafür keine sachgerechten Gründe bestehen.\n\n46\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 2098/89 - \nm.w.N..\n\n47\n\nDieses ist hier bei den in Ansatz gebrachten „Bauzeitzinsen\" jedoch der Fall. Es \nsind keine sachgerechten Gründe dafür ersichtlich, dass die mit diesen \nBauzeitzinsen abgerechnete vorläufige Finanzierung bzw. Vorfinanzierung aller \nabgerechneten Leistungen durch die WSW AG im Hinblick auf den \nFremdfinanzierungsbedarf der Stadt X in diesem Umfang überhaupt erforderlich war. \nEs ist vielmehr davon auszugehen, dass durch diese Fremdfinanzierung unnötige \nKosten entstanden sind, die nicht bzw. jedenfalls nicht in dieser Höhe entstanden \nwären, wenn der Beklagte die Finanzierung selbst vorgenommen hätte, soweit ihm \ndieses unter Berücksichtigung des in dem jeweiligen Haushaltsjahr für die Gemeinde \nbestehenden Fremdfinanziuerungsbedarfs möglich gewesen wäre. Durch die hier in \nAnsatz gebrachte Fremdfinanzierung des gesamten Aufwandes ist der notwendige \nKostenrahmen daher erheblich überzogen worden, ohne dass dafür entsprechende \nsachgerechte Gründe nachgewiesen wurden. \nAngesichts der fehlenden Erforderlichkeit für die in vollem Umfang vorgenommene \nvorläufige Fremdfinanzierung kommt es für die Beitragsfähigkeit der in Ansatz \ngebrachten Fremdfinanzierungskosten entgegen der Ansicht des Beklagten auch \nnicht mehr darauf an, dass diese tatsächlich konkret für die abgerechnete \nMaßnahme aufgewandt worden sind und es sich nicht lediglich um nach der \nRechtsprechung des 15. Senats des OVG NRW nicht beitragsfähige Kosten für \nDarlehen handelt, die nur im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzip zur Abdeckung \nvon Haushaltsfehlbeträgen aufgenommen wurden.\n\n48\n\nVgl. hierzu OVG NRW; Urteil vom 29. Januar 2002 -15 A 5565/99- S. 10 \nff..\n\n49\n\nAllein der Umstand, dass diese Kosten einer bestimmten Ausbaumaßnahme \nkonkret zugerechnet werden zu können, vermag deren Beitragsfähigkeit nämlich \nnicht zu begründen, wenn sie wie hier nicht im Rahmen des Grundsatzes der \nErforderlichkeit verursacht worden sind.\n\n50\n\nUngeachtet dessen fehlt es nach Auffassung der Kammer nach den Regelungen \ndes Entsorgungsvertrages vom 6. März 1998 jedoch auch an einer vertraglichen \nVerpflichtung der Stadt X die berechneten „Bauzeitzinsen\" zahlen zu müssen. Eine \nRegelung für eine 6,5 % -ige Verzinsung findet sich zwar in § 14 Abs. 4 EntV (S. 48 \ndes Vertrages). Hiernach sind die kalkulatorischen Zinsen mit 6,5 % des \nbetriebsnotwendigen Vermögens zu berechnen. Diese Regelung betrifft aber nur die \nBerechnung der für weitere vereinbarte Leistungen der WSW AG zu zahlenden \nlaufenden Entgelte, zu denen die hier abgerechnete Maßnahme nach der in § 14 \nAbs. 6 EntV enthaltenen Regelung nicht gehört. Der Begriff „Bauzeitzinsen\" findet \nsich als solcher lediglich in § 14 Abs. 4 EntV (S. 50 des Vertrages) insoweit als das \ndort bestimmt ist, dass Bauzeitzinsen bei den für beitragsfähige Maßnahmen \nerforderlichen Einzelnachweisen als solche aufzuführen sind. \nAus dieser Regelung ergibt sich jedoch weder eine Erläuterung des Begriffes \n„Bauzeitzinsen\" noch ist ihr zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen, für \nwelche Zeiträume und in welcher Höhe diese Zinsen an die WSW AG zu zahlen sein \nsollen. \nDesweiteren bietet auch die in § 14 Abs. 6 EntV enthaltene Regelung der Vergütung \nzu Selbstkosten in Verbindung mit § 8 VO PR Nr. 30/53 in Verbindung mit Nr. 43 der \nLeitsätze für die Preisermittlung von Selbstkosten -LSP- keine vertragliche Grundlage \nfür die in Ansatz gebrachten Bauzeitzinsen. \nNach Nr. 43 Abs. 1 LSP können zwar für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen \nKapitals kalkulatorische Zinsen angesetzt werden, wobei deren Bemessung bzw. die \nErmittlung des betriebsnotwendigen Kapitals nach den in den Nr. 43 ff. LSP \nenthaltenen Vorgaben zu erfolgen hat. Die Berechnung der in Ansatz gebrachten \nBauzeitzinsen lässt aber nicht erkennen, dass diese nach diesen \nBerechnungsgrundsätzen ermittelt wurden. Es wurden vielmehr alle in Rechnung \ngestellten Leistungen der WSW AG, sei es die Entlohnung der Fremdunternehmer \noder aber auch die erbrachten Eigenleistungen, vom Zeitpunkt der \nLeistungserbringung an mit 6,5 % des jeweiligen Betrages verzinst. \nUnabhängig hiervon handelt es sich aber auch bei den nach Nr. 43 LSP ansetzbaren \nkalkulatorischen Zinsen nicht um beitragsfähigen Aufwand im Sinne des § 8 Abs. 4 \nKAG, da bei ihrer Berechnung nach den in den Nr. 43 ff. LSP enthaltenen \nRegelungen allgemeine betriebswirtschaftliche Berechnungsgrundlagen des \nbeauftragten Unternehmens zu berücksichtigen sind, die den Umfang der \nkalkulatorischen Verzinsung unabhängig von dem durch die konkrete \nAusbaumaßnahme verursachten Aufwand bestimmen.\n\n51\n\nEine vertragliche Grundlage für die in Ansatz gebrachten Bauzeitzinsen kann im \nÜbrigen auch nicht in der allgemeinen Regelung des § 14 Abs. 1 EntV gesehen \nwerden, nach der die WSW AG von der Stadt Wuppertal für ihre Leistungen, zu \ndenen nach § 2 Abs. 2 EntV auch die Finanzierung gehört, Entgelte erhält. Es fehlt \nnämlich auch hier an jeglicher näherer vertraglicher Vereinbarung dazu z. B. für \nwelche Zeiträume und in welcher Höhe diese Finanzierung zu entgelten ist.\n\n52\n\nDemnach können als beitragsfähiger Aufwand nur die dem Beklagten seitens der \nWSW AG in Rechnung gestellten Aufwendungen für Leistungen von \nFremdunternehmern, für so genannte Eigenleistungen der WSW AG und der geltend \ngemachte sonstige Aufwand berücksichtigt werden, soweit im Einzelnen \nnachvollziehbar dargelegt worden ist, dass diese Aufwendungen durch die \nabgerechnete Maßnahme entstanden sind. \nAuf die Ermittlung einer durch die Verbindung der beiden Kanalbaumaßnahmen \neingetretene geschätzte fiktive Kostenersparnis ist hier zu Recht verzichtet worden, \nda die sowohl für den Regenwasserkanal als auch für den Schmutzwasserkanal \ndurchzuführenden Arbeiten (z.B. Baustelleneinrichtung, Baustellenräumung, \nprovisorische Fahrbahn, Gehwege und Brücken) ohnehin für jede Maßnahme nur zur \nHälfte berechnet wurden, so dass schon bei der Rechnungstellung die \nKostenersparnis über eine hälftige Aufteilung eine ausreichende Berücksichtigung \ngefunden hat. Die Kosten für die Baugruben sowie andere „maßgenaue\" \nAbrechnungen, sind dagegen zu Recht für jede der Maßnahmen getrennt nach den \nerforderlichen Maßen berechnet worden. \n\n53\n\nVgl. hierzu Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 \ndes Kommunalabgabengesetzes NW, 5. Aufl., 2002, Rdz. 282 m.w.N. aus der \nRechtsprechung des OVG NW.\n\n54\n\nAus der hiernach zugrundezulegenden Rechnung der Firma T und T1 vom 31. \nDezember 1998 bzw. vom 4. März 1999, die für die Gesamtbaumaßnahme Kosten in \nHöhe von insgesamt 197.824,67 DM (Bl. 44 der Straßenakte) ausweist, ergibt sich \nfür die Ausbaumaßnahme am Regenwasserkanal ein für die Straßenentwässerung \nzu berücksichtigender Rechnungsbetrag in Höhe von 44.358,19 DM zuzüglich 16 % \nMehrwertsteuer und für die Ausbaumaßnahme an den Sinkkästen ein zu \nberücksichtigender Rechnungsbetrag in Höhe von 13.222,43 DM (6,68 % der \nGesamtkosten) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer. Der Betrag in Höhe von 44.358,19 \nDM ergibt sich aus dem insgesamt mit dieser Rechnung für die Erneuerung des \nRegenwasserkanals in Rechnung gestellten Betrages in Höhe von 105.265,61 DM \n(53, 21 % der Gesamtkosten), von dem nach Abzug der hierin enthaltenen \nHausanschlusskosten in Höhe von 16.549,22 DM (15,72 % der für die Maßnahme \nam Regenwasserkanal in Rechnung gestellten Kosten), die im Übrigen auch bei der \nErmittlung des dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Aufwands in Abzug \ngebracht worden waren, auf die Ausbaumaßnahme am Regenwasserkanal nur \nKosten in Höhe von 88.716,39 DM entfallen. Diese Kosten sind wiederum nur zu 50 \n%, d.h. in Höhe von 44.358,19 DM beitragsfähig, da der Regenwasserkanal nur \ninsoweit der Straßenentwässerung dient.\n\n55\n\nDementsprechend sind auch die im Übrigen zu berücksichtigenden \nAufwendungen nur mit dem Anteil an den durch die Gesamtbaumaßnahme \nentstandenen Kosten in Ansatz zu bringen, der auf den Regenwasserkanal im \nHinblick auf die Straßenentwässerung und auf die eingebauten Sinkkästen \nentfällt.\n\n56\n\nFür die seitens der WSW AG für die Baumaßnahmen in der Hstraße geltend \ngemachten Eigenleistungen, die in der Stellungnahme der WSW AG vom \n6. Februar 2003 auf einen Betrag in Höhe von 26.255,99 DM reduziert worden sind, \nsowie für den durch die WSW AG geltend gemachten sonstigen Aufwand, der nach \nden mit Schriftsatz des Beklagten vom 13. Oktober 2003 vorgelegten Unterlagen nur \nin Höhe von insgesamt drei Mal 40,00 DM und einmal 117,00 DM nachvollziehbar \nauf die Gesamtbaumaßnahme in der Hstraße zurückzuführen ist, als auch \nhinsichtlich der seitens der Firma C in Rechnung gestellten Arbeiten in der Hstraße in \nHöhe von 419,50 DM bedeutet dies, dass von dem sich so für die \nGesamtbaumaßnahme ergebenden Aufwand in Höhe von insgesamt 26.912,49 DM \nim Ergebnis nur 7.832,25 DM zuzüglich der Mehrwertsteuer für die hier abgerechnete \nMaßnahme als beitragsfähig zu berücksichtigen sind. \nDenn von diesen 26.912,49 DM entfallen nur 6,68 % auf die Maßnahme an den \nSinkkästen d.h. 1.797,75 DM und 53,21 % auf die Maßnahme am Regenwasserkanal \nd.h. 14.320,13 DM. Von letzterem Betrag sind jedoch noch 15,72 % d.h. 2.251,12 \nDM abzuziehen, da dieser Kostenanteil auf die Hausanschlusskosten entfällt. Der \nsich so ergebende Betrag in Höhe von 12.069,01 DM ist wiederum im Hinblick auf \nden Grundstücksentwässerungsanteil nochmals um 50 % zu reduzieren, so dass \nletztlich im Hinblick auf die Maßnahme am Regenwasserkanal nur noch ein Betrag in \nHöhe von 6.034,50 DM in Ansatz zu bringen ist.\n\n57\n\nDie Summe der hiernach im Einzelnen beitragsfähigen Beträge in Höhe von \n7.832,25 DM, 44.358,19 DM und 13.222,43 DM ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe \nvon 65.412,87 DM, der zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % einen \nbeitragsfähigen Aufwand in Höhe von 75.878,93 DM ergibt, von dem gemäß § 4 Abs. \n1 Ziffer 2 g KAGS von den Anliegern einer Haupterschließungsstraße 40 % zu tragen \nsind. Wird der danach umlagefähige Aufwand in der Gesamthöhe von 30.351,57 DM \ndurch die beitragspflichtige Gesamtfläche von 19.795,90 qm geteilt, ergibt sich ein \nBeitragssatz von nur insgesamt 1,533225 DM pro Quadratmeter beitragspflichtiger \nGrundstücksfläche. Auf den Kläger entfällt daher für sein Grundstück mit einer \nbeitragspflichtigen Fläche von 4.646,40 qm nur ein Beitrag in Höhe von 7.123,97 \nDM.\n\n58\n\nIn diesem Umfang ist die festgesetzte Beitragsforderung berechtigt, in Höhe des \ndarüber hinausgehenden Betrages ist der angefochtene Heranziehungsbescheid \ndagegen rechts-widrig und gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-06/12-k-7872-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-06/12-k-7872-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290052","retrieved":"2026-07-09 03:09:29.563130+00:00"}}