{"status":"available","doknr":"OLD290114","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1104.26K4746.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-04","aktenzeichen":"26 K 4746/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Stadt S ist zu 100 Prozent Gesellschafterin der früheren Wirtschaftsförderung \nS GmbH (WFR), die nunmehr den Namen Städtische Gewerbeimmobilien S GmbH \nträgt. Der Kläger setzte den damaligen Kämmerer, Herrn N, Ende des Jahres 2001 \nim Rahmen einer Nebentätigkeit zum Geschäftsführer der WFR ein. Ebenfalls \nbestellte er Herrn N als einen Geschäftsführer der Gesellschaft Gewerbepark I-S \nGmbH. Für beide Nebentätigkeiten erhielt Herr N monatliche Vergütungen. Die \nerhaltenen Vergütungen lagen über der nach § 13 Abs. 1 Nebentätigkeitsverordnung \n(NtV) liegenden Höchstgrenze von 6.000,00 Euro. Mit Schreiben vom \n27. Februar 2002 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat diesen um \nZulassung einer Ausnahme von der gesetzlich geregelten Ablieferungspflicht auf der \nRegelung des § 13 Abs. 2 NtV. Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 wies der Beklagte \nden „Antrag\" des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, dass eine Ausnahme \nvon der Abführungspflicht nicht im öffentlichen Wohl nach § 22 NtV liegen \nwürde.\n\n3\n\nMit weiterem Schreiben vom 13. März 2003 wandte sich der Kläger an den \nInnenminister des Landes Nordrhein-Westfalen und bat diesen unter Bezugnahme \nauf sein vorgenanntes Schreiben vom 27. Februar 2002 um eine positive \nBescheidung. Unter dem 23. Mai 2003 teilte der Beklagte daraufhin mit, dass \nweiterhin keine ausreichenden Gründe vorgetragen seien, die zu einer anderen \nEntscheidung als der vom 16. Juli 2002 führen würden.\n\n4\n\nAm 18. Juli 2002 hat der Kläger gegen das vorgenannte Schreiben des \nBeklagten vom 27. Februar 2002 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter \nverfolgt.\n\n5\n\nGleichzeitig hat der Kläger per Telefax beim Beklagten Widerspruch gegen \ndessen Bescheid vom „16.07.2003\" (gemeint sein dürfte 2002) erhoben.\n\n6\n\nZur Begründung seiner Klage gibt der Kläger im Wesentlichen an, dass ihm \npersönlich ein Recht auf Stellung eines Ausnahmeantrages bezüglich der \nAbführungspflicht seines Kämmerers zustehen würde und dass die einschlägigen \nVorschriften der Nebentätigkeitsverordnung nicht nur den betreffenden Beamten, \nHerrn N, sondern auch ihn tangieren würden.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines \nBescheides vom 16. Juli 2002 eine Ausnahme von der \nAbführungspflicht von erzielten Nebeneinnahmen des \ndamaligen Stadtkämmerers N zuzulassen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n16. Juli 2002 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass sich aus den \nVorschriften der Nebentätigkeitsverordnung kein Anspruch, wie er vom Kläger \ngeltend gemacht werde, bestehe. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten (Beiakte Heft 1).\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Entscheidung darf durch den Berichterstatter als Einzelrichter erfolgen, da \nihm die Sache durch Beschluss der Kammer vom 24. September 2003 gemäß § 6 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist.\n\n17\n\nDie Klage ist unabhängig von ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.\n\n18\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten \nvom 16. Juli 2002 und auf die Zulassung einer Ausnahme von der Abführungspflicht \ndes § 13 Abs. 2 NtV bzw. auf eine Neubescheidung durch das Gericht (vgl. § 113 \nAbs. 5 VwGO).\n\n19\n\nDie Übernahme von Nebentätigkeiten durch Beamte ist in Abschnitt III. \n(Rechtliche Stellung der Beamten) unter Ziffer 1 (Pflichten) und speziell in den \n§§ 67 ff. Landesbeamtengesetz (LBG) geregelt. Nach § 75 Satz 1 LBG ergeben sich \nnähere Bestimmungen aus der Nebentätigkeitsverordnung. Gemäß § 75 Satz 2 \nZiffer 5 LBG ist in dieser insbesondere zu regeln, ob der Beamte für eine \nübernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung \nabzuführen hat. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 NtV ist vom Beamten ein Antrag auf \nErteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung vorzulegen; § 13 Abs. 1 NtV bestimmt \neine Höchstgrenze von 6.000,00 Euro für die erzielten Vergütungen in einem \nKalenderjahr; nach § 13 Abs. 2 Satz 1 NtV hat der Beamte Vergütungen, die die \nHöchstgrenze des § 13 Abs. 1 NtV überschreiten, an seinen Dienstherrn im \nHauptamt abzuführen. Schließlich hat der Beamte gemäß § 15 NtV am Ende eines \njeden Jahres seinem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über Nebeneinnahmen \nunter Beachtung weiterer Tatbestandsvoraussetzungen vorzulegen. Sämtliche \nNormen begründen mithin Pflichten des betroffenen Beamten. Wenn vor diesem \nHintergrund nach § 22 NtV unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der \nAbführungspflicht nach § 13 Abs. 2 NtV zugelassen werden können, erfordert dies \nauf Grund der Systematik der vorgenannten Normen einen entsprechenden Antrag \ndes Beamten. Denn rechtslogisch kann nur dieser für sich eine Ausnahme von der \nfür ihn bestehenden Abführungspflicht beantragen (bzw. es liegt allein in einem \nVerantwortungsbereich, einen solchen Antrag nicht zu stellen). Aus den \nvorgenannten Vorschriften ergibt sich indes kein subjektives öffentliches Recht hier \ndes Klägers, in seinem eigenen Namen einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme \nvon der dem betroffenen Beamten, Herrn N, obliegenden Abführungspflicht zu \nstellen, bzw. es ergibt sich auch kein Anspruch darauf, dass ihm eine \nAusnahmegenehmigung im Ergebnis zu Gunsten des betroffenen Beamten zu \nerteilen ist. Allein die Tatsache, dass Nebeneinnahmen nach § 13 Abs. 1 NtVO \nabzuführen wären, berechtigt den Kläger nicht, von sich aus einen entsprechenden \nAusnahmeantrag nach § 22 Abs. 1 NtVO mit Erfolg stellen zu können.\n\n20\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 VwGO sowie auf den §§ 167 \nVwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290114","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-04/26-k-4746-03","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290114","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290114","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-04/26-k-4746-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290114","retrieved":"2026-07-09 03:09:35.160664+00:00"}}