{"status":"available","doknr":"OLD290141","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1103.8L3544.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-03","aktenzeichen":"8 L 3544/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 18. September 2003 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. August 2003 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDas Gericht hat keinen Anlass, von der ihm durch § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO \neingeräumten Aussetzungsbefugnis Gebrauch zu machen, da die angegriffene \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig ist.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des \nAntragstellers mit Recht abgelehnt.\n\n7\n\nDessen Begehren findet zunächst keine Grundlage in den §§ 13 Abs. 1 i.V.m. 23 \nAbs. 1 Nr. 1 i.V.m. 17 Abs. 1 AuslG, da diese Bestimmungen an das Bestehen einer \nehelichen Lebensgemeinschaft anknüpfen, eine solche jedoch auch nach dem \nVorbringen des Antragstellers im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung nicht besteht.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat auch kein eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG \nbezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des \n§ 19 Abs. 1 AuslG erworben. Weder erfüllt er die Anforderungen, die das Gesetz an \ndie Dauer des rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im \nBundesgebiet stellt, noch ist eine besondere Härte ersichtlich, die es geböte, ihm die \nweitere Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet zu ermöglichen. \n\n9\n\nEr erfüllt insbesondere nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 \nAuslG. \n\n10\n\nSo ist nicht zu erkennen, dass zwischen den Eheleuten zu irgendeinem Zeitpunkt \neine eheliche Lebensgemeinschaft geführt worden ist. Vielmehr ist davon \nauszugehen, dass es sich bei der Beziehung um eine Ehe gehandelt hat, die die \nVerlobten von Anfang an ohne den Willen geschlossen haben, die aus § 1353 Abs. 1 \nBGB resultierenden Verpflichtungen, insbesondere eine wie auch immer geartete, \nauf gegenseitiger Verbundenheit und Achtung beruhende eheliche \nLebensgemeinschaft zu begründen, und damit ausschließlich zur Erreichung \nsekundärer oder ehefremder Ziele eingegangen sind. In diesem Zusammenhang wird \nauf die überzeugenden Ausführungen des saarländischen Landeskriminalamtes in \ndem Vermerk vom 11. Dezember 2001 (Bl. 136 BA 2) und der Staatsanwaltschaft \nSaarbrücken in der Anklageschrift vom 18. Januar 2002 - 31 Js 456/01 - (Bl. 147 \nBA 2) verwiesen. Für die Annahme, dass es sich bei der Beziehung um eine \naufenthaltsrechtliche Scheinehe handelt, sprechen neben dem Umstand, dass der \nAntragsteller, wie den Ausführungen seiner ersten Ehefrau vom 17. Januar 1999 \n(Bl. 162 BA 4) und 14. September 2001 (Bl. 128 f. BA 2) zu entnehmen ist, bereits zu \neinem früheren Zeitpunkt eine in Bezug auf seine Person aufenthaltsrechtlich \nmotivierte Ehe eingegangen ist, auch verschiedene Einlassungen seiner zweiten \nEhefrau: Diese hatte dem Antragsgegner bereits am 22. Januar 2003 „gestanden\", \nsich aus wirtschaftlichen Erwägungen „einen Mann genommen\" zu haben, „der eine \nAufenthaltsgenehmigung für Deutschland gesucht\" habe, zu diesem jedoch „nie eine \neheliche Beziehung\" unterhalten zu haben. Diesen Vortrag hat sie unter dem \n18. Februar 2003 auch im familiengerichtlichen Verfahren wiederholt (Bl. 13 BA 3) \nund im Rahmen ihrer verantwortlichen Vernehmung am 10. Juni 2003 bekräftigt \n(Bl. 230 BA 1). Das Vorbringen des Antragstellers, seine Ehefrau habe \nentsprechende Ausführungen nur aus Unmut über aus ihrer Sicht unzureichende \nUnterhaltszahlungen getätigt, rechtfertigt keine abweichende Betrachtung: Zum \neinen lässt es unberücksichtigt, dass eine solche Motivation vor dem Hintergrund, \ndass sich seine Ehefrau mit ihren Aussagen selbst der Begehung einer Straftat \nbezichtigt hat, nicht nachvollziehbar ist; zum anderen ist das der Antragsschrift \nbeigefügte Schreiben vom 15. September 2003 ersichtlich auf Betreiben des \nAntragstellers gefertigt worden. Ferner hat seine Ehefrau unter dem \n28. Oktober 2003 nochmals bestätigt, mit dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt eine \neheliche Lebensgemeinschaft geführt zu haben. \n\n11\n\nGinge man dessen ungeachtet und entgegen der Auffassung des Gerichts von \nder Aufnahme einer solchen ehelichen Lebensgemeinschaft aus, so wäre eine \nsolche maximal in der Zeit vom 27. Dezember 2000 bis zum 28. November 2002 \nrechtmäßig geführt worden. An diesem Tag teilte die Ehefrau des Antragstellers der \nAusländerbehörde und dem Sozialamt der Landeshauptstadt Saarbrücken mit, sie \nhabe sich von diesem „endgültig getrennt\" und ihn aus der ehelichen Wohnung \n„geworfen\" (Bl. 317 R, 319 BA 5). Dem ist der Antragsteller bereits damals nicht \nsubstantiiert entgegengetreten: Seiner vom gleichen Tag datierenden Darstellung, es \nhabe „nur\" einen „kleinen Streit\" zwischen ihnen gegeben, kann vor dem Hintergrund \nder durch seine Ehefrau wenige Tage später, am 3. Dezember 2002, anhängig \ngemachten Scheidungsklage keinen Glauben geschenkt werden. Die Behauptung, \ndie Trennung sei erst im Januar 2003 erfolgt, wird durch die Tatsachenlage nicht \nbestätigt: Der Umstand, dass er sich erst zum 11. Januar 2003 mit Hauptwohnung in \nE angemeldet hat, ist nicht geeignet, das Bestehen einer ehelichen \nLebensgemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt zu stützen, war der Antragsteller doch \nbereits vor diesem Zeitpunkt unter der Adresse wohnhaft: So führte ihn sein \ndamaliger Arbeitgeber bereits im November 2002 unter der jetzigen Wohnanschrift \n(Bl. 369 BA 5). Seine Ehefrau hatte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter dem \n23. November 2002 angezeigt, er sei zu dieser Anschrift verzogen (Bl. 211 BA 1). \nSeine Behauptung, die eheliche Lebensgemeinschaft sei erst im Januar 2003 \nbeendet worden, steht schließlich auch in Widerspruch zu dem Schreiben seiner \nEhefrau vom 15. September 2003, in dem diese bekundete, „ein eheliches Leben bis \nDezember 2002\" geführt zu haben. Nach alledem genügt bei einer \nGesamtbetrachtung der Umstände des Falles allein die Einreichung einer \nAnmeldebestätigung und der nicht näher spezifizierte Vortrag, sich „erst im Januar \n2003, als er nach E umgezogen\" sei „und sich am 30. Januar 2003 in E angemeldet\" \nhabe, von seiner Ehefrau getrennt zu haben, nicht zur Glaubhaftmachung der \nErfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 \nAuslG;\n\n12\n\nzur Darlegungs- und Feststellungslast Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11. Mai 1996 - 18 B 2037/96 -, NWVBl 1997, 222 \nf.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 27. August 1996 - 12 TG 3190/96 \n-, EZAR 035 Nr. 15, S. 4, u. 30. Januar 1997 - 13 TG 2788/96 -.\n\n13\n\nEine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 AuslG, zu \nderen Vermeidung es erforderlich wäre, dem Antragsteller die weitere \nAufenthaltsnahme im Bundesgebiet zu ermöglichen, ist weder dargetan noch \nanderweitig erkennbar.\n\n14\n\nDie Abschiebungsandrohung genügt den Anforderungen des § 50 Abs. 1 AuslG. \nDer Antragsteller ist gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 AuslG vollziehbar \nausreisepflichtig. Mit zureichender Begründung ist insbesondere eine angemessene \nAusreisefrist gesetzt worden.\n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 20 Abs. 3 i.V.m. \n13 Abs. 1 GKG.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-03/8-l-3544-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-03/8-l-3544-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290141","retrieved":"2026-07-09 03:09:37.524897+00:00"}}