{"status":"available","doknr":"OLD290139","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1103.13K3490.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-03","aktenzeichen":"13 K 3490/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt von C aus X wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Kläger,\n\n3\n\nihnen für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung von Rechtsanwalt von C aus X zu \nbewilligen,\n\n4\n\nist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen \nBegehren,\n\n5\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des mündlichen \nBescheides vom 9. März 2001 in Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 17. Mai 2001 zu verpflichten, den \nKlägern die bewilligten Grundleistungen nach dem AsylbLG für \nden Zeitraum vom 9. März 2001 bis zum 31. Mai 2001 zu 50 v.H. \nals Geldleistung zu gewähren,\n\n6\n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung \n[VwGO] i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]).\n\n7\n\nDas in der - als Verpflichtungsklage zu verstehenden - Klage zeitlich nicht näher \nkonkretisierte Begehren der Kläger war zunächst in der genannten Weise \nauszulegen, weil die Klage für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2001 mangels \ndurchgeführten Widerspruchsverfahrens unzulässig wäre. Für den Anfangszeitpunkt \ndes genannten Zeitraums spricht der in der Klageschrift enthaltene Antrag, den \nmündlichen Bescheid des Beklagten vom 9. März 2001 aufzuheben. Durch diesen \nwurde den Klägern die Grundleistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \n(AsylbLG) für den Zeitraum vom 9. März 2001 bis zum 5. April 2001 gewährt. Soweit \ndie Klage dahingehend ausgelegt wird, dass Gewährung der Grundleistung nach \ndem AsylbLG in Höhe von 50 v.H. als Geldleistung beantragt wird, ergibt sich dies \naus dem Widerspruch vom 2. April 2001 und dem an den Beklagten gerichteten \nAntrag vom 24. Januar 2001.\n\n8\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in \nihren Rechten; sie haben keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Sie können nicht verlangen, ihnen im Hinblick auf die \nbewilligte Grundleistung über das sog. Taschengeld im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 \nAsylbLG hinaus Bargeld anstatt von Wertgutscheinen auszuzahlen.\n\n9\n\nDer allein als Grundlage des geltend gemachten Anspruchs in Betracht \nkommende § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG trägt das Begehren nicht. \n\n10\n\n§ 3 AsylbLG regelt die dem Personenkreis des § 1 AsylbLG zu gewährenden \nGrundleistungen. Nach Abs. 1 Satz 1 wird der notwendige Bedarf an Ernährung, \nUnterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- \nund Verbrauchsgütern des Haushalts grundsätzlich durch Sachleistungen gedeckt. \nNach Abs. 2 Satz 1 können bei einer Unterbringung außerhalb von \nAufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), soweit \nes nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden \nSachleistungen nach Abs. 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von \nanderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen \nWert gewährt werden.\n\n11\n\nZwischen den Beteiligten steht die Gewährung der Grundleistungen nach § 3 \nAsylbLG an die Kläger, die außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 \nAsylVfG untergebracht sind, dem Grunde und der Höhe nach außer Streit. Der \nBeklagte hat auch in rechtmäßiger Weise die Gewährung als Geldleistung \nabgelehnt.\n\n12\n\nNach dem Wortlaut („können gewährt werden\") ist das Ermessen nach § 3 Abs. 2 \nSatz 1 AsylbLG nur dann eröffnet, wenn die Umstände es erforderlich machen, an \nStelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen die zugelassenen \nErsatzformen zu bewilligen.\n\n13\n\nOVG Berlin, Beschluss vom 15. August 1997 - 6 S 123.97 -, FEVS 48, 64 (67); \nVG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2001 - 8 K 3499/99 - (Juris, S. 8); Urteil vom \n18. April 2000 - 8 K 3518/99 - (Juris); Deibel, Das neue \nAsylbewerberleistungsrecht, ZAR 1998, 28 (30f.); Gemeinschaftskommentar zum \nAsylbLG, Stand Mai 2003 (GK-AsylbLG), § 3 Rn. 3, 73f.\n\n14\n\nAn dieser Voraussetzung für die Eröffnung des Ermessens gemäß § 3 Abs. 2 \nSatz 1 AsylbLG fehlt es. Es ist nicht erkennbar, dass die begehrte teilweise \nGewährung als Geldleistung nach den Umständen erforderlich ist.\n\n15\n\nWas unter „Umständen\" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG zu verstehen \nist, erschließt sich aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang und dem Sinn \nund Zweck des auch in Abs. 2 der Vorschrift fortgeltenden Vorrangs der \nSachleistungen. Zu unterscheiden ist zwischen objektiven und subjektiven \nUmständen. Objektive Umstände können der Unterbringungssituation der \nBetroffenen oder den örtlichen Gegebenheiten entspringen.\n\n16\n\nVG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2001, a. a. O.; GK-AsylbLG, § 3 Rn. 66ff.\n\n17\n\nSolche objektiven Umstände sind nicht erkennbar.\n\n18\n\nSubjektive Gründe betreffen die Person des Leistungsberechtigten. Angesichts \ndes Vorrangs der Gewährung von Sachleistungen muss es sich dabei um solche \nUmstände handeln, die die Gewährung von Geldleistungen anstatt der den \nSachleistungen näheren Ersatzformen nahe legen.\n\n19\n\nVG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2001, a. a. O.; OVG Berlin, a. a. O., S. 69; \nGK-AsylbLG, § 3 Rn. 68.\n\n20\n\nHier ist es nicht ausgeschlossen, dass subjektive Umstände im Sinne von § 3 \nAbs. 2 Satz 1 AsylbLG vorliegen. Die Kläger haben ihr Begehren im Widerspruch \nvom 2. April 2001 damit begründet, dass diese Art der Gewährung der Grundleistung \nwegen der Schulpflicht der Kläger zu 3. bis 6. geboten sei.\n\n21\n\nEs fehlt jedoch jedenfalls an der aus diesen Umständen folgenden \nErforderlichkeit der Gewährung als Geldleistung. Diese liegt vor, wenn die \nAbweichung von der gesetzlichen Rangfolge der Leistungsformen notwendig ist. Es \nsollen nicht jegliche Umstände geeignet sein, eine sich über das Vor- und \nNachrangverhältnis hinwegsetzende Ermessensentscheidung zu tragen. Dabei \nspricht der Gesetzeswortlaut („soweit\") für eine restriktive Auslegung. Erforderlich ist \neine Gewährung der Grundleistung in anderer Weise als durch Sachleistungen \ndeshalb nur dann, wenn das vorrangige Versorgungssystem (durch Sachleistungen, \nWertgutscheine oder andere unbare Abrechnungsformen) den notwendigen Bedarf \nnicht im gesetzlich gebotenen Umfang sicherstellen kann oder wenn das Festhalten \nam „sachleistungsnäheren\" Modus der Gewährung zu nicht mehr zu vertretenden \nErgebnissen führt.\n\n22\n\nVG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2001, a. a. O., S. 9; GK-AsylbLG, § 3 \nRn. 70.\n\n23\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass aus der hier allein geltend gemachten Schulpflicht \nder Kläger zu 3. bis 6. zwingend eine Gewährung der Grundleistung zu 50 v.H. oder \nin einem geringeren über das Taschengeld nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG \nhinausgehenden Umfang als Geldleistung folgt. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, \ndass aus der Schulpflicht mehrerer nach dem AsylbLG leistungsberechtigter Kinder \nein Erfordernis folgt, über das Taschengeld gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG hinaus \ndie Grundleistung als Geldleistung zu erbringen, besteht nicht. \nDie Kläger haben ihre Behauptung der Notwendigkeit eines höheren Bargeldanteils \nauch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht näher begründet und ihren \npauschalen Vortrag nicht konkretisiert. \nDer Beklagte trägt vor, ihm sei nicht bekannt, dass Leistungsberechtigte nach dem \nAsylbLG mit mehreren schulpflichtigen Kindern über das bar gewährte Taschengeld \nnach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG hinaus Bargeld benötigen, um aus dem \nSchulbesuch erwachsende Bedarfe zu decken, die mit Wertgutscheinen nicht zu \ndecken sind. Dies stützt er darauf, dass in seinem Zuständigkeitsbereich auch \nandere Grundleistungen beziehende Familien mit mehreren schulpflichtigen Kindern \nlebt, von denen noch nie die Gewährung von Bargeld über das Taschengeld hinaus \nbeantragt worden sei. Dies spricht ebenfalls dafür, dass aus der Schulpflicht keine \nnur mit Bargeld zu deckenden Bedarfe erwachsen, die nicht mit dem den Klägern zur \nVerfügung stehenden Taschengeld gedeckt werden können.\n\n24\n\nDa der Antrag schon auf Grund fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der \nKlage abzulehnen war, kommt es auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der \nProzesskostenhilfe nicht an.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-03/13-k-3490-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-11-03/13-k-3490-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290139","retrieved":"2026-07-09 03:09:37.341716+00:00"}}