{"status":"available","doknr":"OLD290164","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1031.25K4223.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-31","aktenzeichen":"25 K 4223/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage durch Einschränkung \ndes Klageantrags teilweise zurückgenommen worden ist.\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 3. April 2002 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass \nfür die Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich \nAserbaidschan vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0.0. 1975 in Baku geborene Klägerin ist aserbaidschanische \nStaatsangehörige. Sie reiste erstmals am 24. November 1998 auf dem Landweg in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte zusammen mit ihrem Bruder, der \nsich damals als ihr Ehemann ausgab, am 26. November 1998 ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Zur Begründung gab sie an, sie seien politisch nicht aktiv; die Mutter \nihres Ehemannes sei Armenierin; sie seien deshalb von der Bevölkerung beleidigt \nund unterdrückt worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. März 1999 ab, \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Klägerin \nunter Abschiebungsandrohung nach Aserbaidschan auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung und im \nFalle der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss \ndes Asylverfahrens zu verlassen. Das Klageverfahren 25 K 2099/99.A wurde nach \nKlagerücknahme mit Beschluss vom 6. Februar 2001 eingestellt.\n\n3\n\nZuvor war am 00.0.1999 in N die Tochter der Klägerin, E1, geboren worden; in \nder Geburtsurkunde ist der Name der Klägerin als Mutter mit E2 angegeben. Ein \nVater ist nicht angegeben. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom \nheutigen Tage ist der jetzige Ehemann der Klägerin, Herr S, Vater dieses \nKindes.\n\n4\n\nGemäß Grenzübertrittsbescheinigung des Bundesgrenzschutzes am Flughafen \nG reiste die Klägerin am 19. Februar 2001 freiwillig aus; für diesen Tag war ein Flug \nnach Baku gebucht.\n\n5\n\nDie Klägerin reiste nach ihren Angaben am 19. Februar 2002 auf dem Landweg \nwieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. März 2002 einen \nAsylfolgeantrag. Sie machte geltend, ihr Ehemann S sei aktives Mitglied der \nAserbaidschanischen Demokratischen Partei (ADP). Nach einer Kundgebung am \n10. November 2001 sei er nicht mehr zurückgekehrt. Am 11. November 2001 hätten \nPolizisten ihre Wohnung durchsucht. Am 25. November 2001 sei ihr Ehemann aus \nder Untersuchungshaft in Sumgait entlassen worden; danach sei er oft vorgeladen \nund unter Druck gesetzt worden, Kundgebungen nicht mehr zu besuchen. Am \n12. Januar 2002 habe sie mit ihrem Ehemann an einer Frauenkundgebung der ADP \nteilgenommen. Dabei seien sie von vom Staat gekauften Frauen angegriffen und \nverletzt worden; sie habe wegen der Verletzung 10 Tage im Bett bleiben müssen. \nHierüber sei in Zeitungen berichtet worden. Die Polizisten hätten sie wieder unter \nDruck gesetzt. Sie hätten deshalb zunächst versteckt unter verschiedenen \nAnschriften gelebt und dann deshalb das Land verlassen müssen und ihre Tochter \nbei einer alten Frau zurücklassen müssen. - Die Klägerin legte eine Heiratsurkunde \nmit S des Standesamtes der Stadt Baku vom 30. Januar 2002 vor, ferner eine \nBescheinigung der ADP vom 31. Januar 2002 betreffend den Ehemann der Klägerin \nund die Demonstration vom 12. Januar 2002 sowie verschiedene \nZeitungsartikel.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 3. April 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Änderung des Bescheides vom \n2. März 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung führte es \naus, der Vortrag der Klägerin beschränke sich auf die Wiederholung der im \nErstverfahren vorgebrachten Gründe. Die vorgelegten Zeitungsartikel waren nicht \nübersetzt worden.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 16. April 2002 Klage erhoben.\n\n8\n\nAuf einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 21. Juni 2002 hat das \nGericht mit Beschluss vom 26. Juni 2002 - 25 L 2395/02.A - die aufschiebende \nWirkung der Klage angeordnet.\n\n9\n\nHinsichtlich der Zeitungsartikel wurden im gerichtlichen Verfahren Übersetzungen \nvorgelegt. Diese berichten über die Demonstration vom 12. Januar 2002; nach einem \nder Artikel wurde der Arm der Klägerin mehrfach gebrochen; ein Artikel enthält \nInterviews mit mehreren Frauen, u.a. der Klägerin. Ein Artikel berichtet über das \nVerschwinden des Ehemannes der Klägerin im November 2001 nach der \nKundgebung am 10. November 2001; ein Artikel enthält einen längeren Aufsatz des \nEhemannes der Klägerin.\n\n10\n\nDie Klägerin hat ferner eine Bescheinigung der Poliklinik des Bezirks Nisami vom \n11. November 2001 vorgelegt über Verletzungen, die sie am 11. November 2001 bei \neinem Überfall in ihrer Wohnung durch Schläge erlitten hat.\n\n11\n\nDas Gericht hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zum Vorbringen der \nKlägerin und den vorgelegten Unterlagen eingeholt. Nach der Auskunft vom \n13. Juni 2003 - 508-516.80/40793 - sind die vorgelegten Zeitungsartikel echt und im \nJahre 2002 in der Zeitung Z erschienen. Die Demonstration der ADP vom \n12. Januar 2002 wurde bestätigt. Es wurde bestätigt, dass S nach Angaben der ADP \nals Parteimitglied registriert ist. Dieser sei 1998 von seiner Adresse im Nizami-Bezirk \nin Baku abgemeldet worden; seither sei er nicht mehr gemeldet; allerdings sei am 18. \nAugust 2000 die Wiedereinreise des Ehemannes nach Aserbaidschan im Flughafen \nBaku dokumentiert.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt, nachdem ursprünglich auch die Verpflichtung der \nBeklagten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, begehrt worden war, nunmehr \nsinngemäß,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 3. April 2002 zu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich \nAserbaidschan vorliegen bzw. dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2003 wurde die Klägerin mit \nHilfe eines Dolmetschers für die aserbaidschanische Sprache zu ihren Asylgründen \ngehört. Ihre Aussage wurde protokolliert.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nAusländerbehörde sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemachten Auskünfte und Erkenntnisse zur Frage einer politischen Verfolgung in \nAserbaidschan Bezug genommen, die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit \nder Ladung mitgeteilt worden sind.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nSoweit die Klägerin die Klage durch Einschränkung des Klageantrags \nzurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige \nKlage Erfolg.\n\n20\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Feststellung, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Insoweit ist der angefochtene \nBescheid des Bundesamtes vom 3. April 2002 rechtswidrig und verletzt die Klägerin \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einer Entscheidung \nüber das Begehren auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 AuslG bedurfte es daher nicht mehr (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 \nAsylVfG).\n\n21\n\nIn ihrem ablehnenden Bescheid hat die Beklagte zu Unrecht die Durchführung \neines neuen Asylverfahrens abgelehnt. Die Klägerin hat neue Tatsachen \nvorgetragen, die nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beachtlich \nwaren; sie hat eine Änderung der Sachlage vorgetragen, die von der Beklagten \n- möglicherweise, weil zeitgleich der Folgeantrag des Bruders, der lediglich den \nVortrag aus dem ersten Asylverfahren wiederholt hatte, abgelehnt worden war - nicht \nzur Kenntnis genommen worden ist. Eine Änderung der Sachlage im Sinne der \ngenannten Vorschriften ist zwar nicht bereits dann zu bejahen, wenn neue Umstände \nsubstantiiert und glaubhaft vorgetragen werden. Ihnen muss vielmehr wenigstens ein \nschlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein; das \nist nicht der Fall, wenn sie von vornherein ungeeignet sind, zur Asylberechtigung \nbzw. zu der begehrten Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu verhelfen,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991, DVBl 1991, 1102 (Ls). \n\n23\n\nDerartige Umstände waren hier - anders als beim Bruder der Kläger, dessen \nKlage mit Urteil vom heutigen Tage (25 K 2358/02.A) abgewiesen worden ist - von \nder Klägerin dargetan. Sie hat vorgetragen und Urkunden dazu vorgelegt, dass ihr \nEhemann in einer Oppositionspartei aktiv war, dass sie bei der Suche nach ihrem \nEhemann von Polizisten beleidigt worden sei (11. November 2001), dass sie ferner \nan einer Demonstration dieser Partei am 12. Januar 2002 teilgenommen habe und \ndabei verletzt worden sei. Angesichts der in den Lageberichten des Auswärtigen \nAmtes bestätigten Unterdrückung der politischen Opposition in Aserbaidschan war \ndieser Vortrag geeignet, das Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG zu stützen. Die neuen Ereignisse aus Ende 2001/Anfang 2002 \nkonnten ersichtlich nicht im ersten Asylverfahren eingeführt werden (§ 51 Abs. 2 \nVwVfG); die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist gewahrt, denn die wesentlichen \nEreignisse datieren aus Januar 2002, und der Antrag ist am 1. März 2002 gestellt \nworden.\n\n24\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil ihr Leben und ihre Freiheit bei einer Rückkehr \nnach Aserbaidschan bedroht sind.\n\n25\n\nDie Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung \naufweisen, ist im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG in gleicher Weise zu \nbeurteilen wie nach Art. 16 a Abs. 1 GG, \n\n26\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/90 -, NVwZ-RR 1991 \nS. 215.\n\n27\n\n§ 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a Abs. 1 \nGG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch \naus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund der \nDrittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG - ausgeschlossen ist.\n\n28\n\nFür das Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter gemäß § 51 Abs. 1 AuslG \ngilt danach folgendes: Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem \nEinzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen,\n\n29\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n(2 BvR 502/86), BVerwGE 80, 315 (333-335).\n\n30\n\nPolitische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. \nVerfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat \nfür solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen \nseine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit \nist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall \ngegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen \neinzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung).\n\n31\n\nBVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom \n1. Juli 1987 (2 BvR 478/86 u.a.), BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 \n(1 BvR 147/80 u.a.), BVerfGE 54, 341 (358).\n\n32\n\nSiehe ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. August 1983 \n(9 C 818.81), BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 (9 C 318.85 u.a.), \nBVerwGE 74, 160 (162 f.).\n\n33\n\nDie fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen \nzufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen \nZustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, \naber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der \nVerfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet \nschon eine erhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den \nvon ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an erhebliche Merkmale treffen soll. Ob \neine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen\" \neines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der \nerkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den \nsubjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.\n\n34\n\nVgl. BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); \nvgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: \nInfAuslR 1992, 152 ff.\n\n35\n\nAuch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung können \nasylrechtsbegründend sein, es sei denn, sie dienen ausschließlich der Abwehr des \nTerrorismus und bedrohen den Betroffenen nicht härter, als dies sonst bei der \nVerfolgung ähnlicher nicht politischer Straftaten der Fall ist,\n\n36\n\nBVerfGE 80, 315, 336 ff.; 81, 142, 149 ff..\n\n37\n\nSchließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von \neiner Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als \n- ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt \nvorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen \nAufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage \nbefindet.\n\n38\n\nVgl. BVerfGE 80, 315 (335).\n\n39\n\nDie Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei \nverständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche \nZukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet \nsein muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der \nSchutz nach § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen \nder zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen \nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,\n\n40\n\nBVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerwGE 76, 143, \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250.\n\n41\n\nDer Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kann grundsätzlich nur derjenige in Anspruch \nnehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem \nasylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 (2 BvR 902/98, \n515/89, 1827/89), BVerfGE 83, 216 (230).\n\n43\n\nFür eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit \n- und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten \nindividuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch \ninsbesondere hinsichtlich die Verfolgung begründender Vorgänge im Verfolgerland \nkeine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche \nGewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit \neinem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der \nZweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.\n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n45\n\nMit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und \ndessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Sein Tatsachenvortrag kann nur zum \nErfolg führen, wenn seine Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das \nGericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann.\n\n46\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n47\n\nDie demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit \nerfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies \nVorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz \nallgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben \nhinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen \nAntragsteller aufweisen.\n\n48\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 (9 C 473.82), in: Entscheidungen zum \nAsylrecht (EZAR) 630 Nr. 8.\n\n49\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze kann ein Anspruch der Klägerin auf \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aus den \nGeschehnissen hergeleitet werden, die sie zur Begründung ihrer Verfolgung als in \nAserbaidschan ihr widerfahren dargestellt hat.\n\n50\n\nDie Klägerin ist vorverfolgt aus Aserbaidschan ausgereist. Als vorverfolgt gilt \nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 341; \n80, 315) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 85, 139; 87, 52), wer seinen \nHeimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen hat. Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar \ndrohenden Verfolgung ist eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndrohende Verfolgung zu verstehen\n\n51\n\nBVerwG, Urteil vom 14.12.1993, DVBl. 1994, 524.\n\n52\n\nAls vorverfolgt gilt danach auch derjenige, dem bei der Ausreise mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Verfolgung droht, was stets dann anzunehmen ist, wenn bei \nqualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände \nein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene \nqualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der \nEintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des \nbefürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, \ndesto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff \nist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht \nzuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der \nEintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete \nEreignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall \nimmer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe \nbevorsteht.\n\n53\n\nAsylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich \nzwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter \nKollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den \nGewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden \nWeise unberücksichtigt bleiben,\n\n54\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216-238.\n\n55\n\nSolchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im \nRahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender \nbegründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven \nBeurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener \nund stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, \nreligiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem \nAsylbewerber entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine \nVerfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem \nsolchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver \nBetrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher \nVerfolgungsmaßnahmen zu werden,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, BVerwGE 88, 367-380.\n\n57\n\nAus dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin und den vorgelegten Dokumenten, \nderen Richtigkeit durch das Auswärtige Amt bestätigt worden ist, ergibt sich \nzusammenfassend folgendes Bild: Die Klägerin war, als sie erstmals im \nNovember 1998 nach Deutschland einreiste, offensichtlich noch unpolitisch. Sie hat \nin Deutschland ihren jetzigen Ehemann kennen gelernt, der damals ebenfalls ein \nerstes Asylverfahren erfolglos betrieben hat; nach der Auskunft des Auswärtigen \nAmtes ist der Ehemann S im Jahre 1998 im Nizami Rayon in Baku abgemeldet \nworden; allerdings ist er am 18. August 2000 nach der Dokumentation am Flughafen \nBaku - offensichtlich nach Abschluss seines Asylerstverfahrens - wieder nach \nAserbaidschan eingereist. Ende 0 1999 ist in Deutschland die gemeinsame Tochter \ngeboren worden. Die Klägerin ist ihrem jetzigen Ehemann am 19. Februar 2001 \nfreiwillig unter Mitnahme ihrer Tochter nach Baku gefolgt.\n\n58\n\nDer Ehemann der Klägerin ist aktives Mitglied in der aserbaidschanischen \nOppositionspartei ADP; er ist hier bei Veranstaltungen der Partei aktiv geworden, wie \nsich aus der vorgelegten Parteibescheinigung ergibt, und ist ferner als Verfasser \nmindestens eines umfangreichen regimekritischen Zeitungsartikels hervorgetreten, \nder in der Zeitung Z veröffentlicht worden ist. Sowohl die Veröffentlichung des \nArtikels als auch die Parteimitgliedschaft sind durch die Auskunft des Auswärtigen \nAmtes bestätigt worden. Soweit das Auswärtige Amt ausführt, nach Angaben der \nADP handele es sich allerdings nicht um ein aktives Parteimitglied, steht dies der \nAnnahme seiner politischen Aktivität nicht entgegen, denn die Auskunft des \nAuswärtigen Amtes stammt vom 13. Juni 2003, und zu diesem Zeitpunkt befand sich \nder Ehemann der Klägerin schon längst wieder in Deutschland und betreibt hier sein \nFolgeverfahren, kann also in Aserbaidschan nicht mehr politisch aktiv sein. Auch der \nUmstand, dass er nicht zur Fahndung ausgeschrieben ist, spricht nicht gegen seine \npolitische Aktivität; immerhin ist er nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes 1998 \nabgemeldet worden und nach seiner Wiedereinreise im Jahre 2000 möglicherweise \nnicht wieder registriert worden, sodass seine Festnahme im November 2001 \nanlässlich einer Demonstration wegen möglicher Lücken im Meldesystem zu keinen \nweiteren Maßnahmen geführt haben muss; ferner ist es ebenso möglich, dass man \nnach der Haftentlassung nichts gefunden hat, was dem Ehemann derzeit \nvorgeworfen werden könnte, um ihn zur Fahndung auszuschreiben.\n\n59\n\nAls zunächst Lebensgefährtin und sodann Ehefrau eines aktiven Oppositionellen \nist die Klägerin ohnehin schon in das Blickfeld der staatlichen Sicherheitskräfte \ngeraten. Dies hat sich bereits bei der Festnahme des Ehemannes am \n10. November 2001 bestätigt, die zu einer Hausdurchsuchung mit persönlichen \nÜbergriffen bei der Klägerin am 11. November 2001 geführt hat; ihre Wohnung ist \nden Sicherheitskräften also schon bekannt gewesen. Die polizeilichen Aktivitäten \nhaben zu erheblichen Verletzungen geführt, die die Poliklinik Nr. 26 des Bezirks \nNizami am 11. November 2001 attestiert hat. Dass es in Aserbaidschan nach der \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. Juni 2003 keine Verfolgungsmaßnahmen \ngegen Angehörige im Sinne einer Sippenhaft geben soll, steht einer politischen \nVerfolgung der Klägerin nicht entgegen; die Auskunft enthält zudem einen gewissen \nWiderspruch zum Lagebericht vom 9. Januar 2003, wonach politische Gegner des \nPräsidenten verfolgt werden und nicht selten die ganze Familie bzw. Sippe in solchen \npolitischen Fällen mitverfolgt werde.\n\n60\n\nUnabhängig davon ist die Klägerin selbst als politische Aktivistin bei der \nFrauendemonstration der ADP am 12. Januar 2002 den Sicherheitskräften \naufgefallen. Diese Demonstration ist vom Auswärtigen Amt bestätigt worden. Die \nKlägerin ist hierbei zwar nicht festgenommen, aber verletzt worden. In den folgenden \nTagen sind Zeitungsartikel über diese Demonstration in der Z erschienen, in denen \nneben anderen Frauen die Klägerin namentlich genannt, mit Bild gezeigt und mit \nÄußerungen zitiert wird. Hiermit drohte der Klägerin unmittelbar politische \nVerfolgung, der sie sich bis zur Ausreise durch wechselnden Aufenthalt entzogen \nhat. Bestätigt wird dies durch das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung, dass auch nach ihrer Ausreise nach ihnen gesucht wird, was durch \nden vorgelegten Zeitungsartikel vom 5. April 2003 bestätigt wird, in welchem über \nVerfolgungsmaßnahmen gegenüber der Familie des Vaters des Ehemannes der \nKlägerin berichtet wird, bei welcher die Klägerin auch ihr Kind zurückgelassen hat. \nAngesichts der Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Echtheit der bisher vorgelegten \nZeitungsartikel hat der Einzelrichter keine Zweifel an der Echtheit auch dieses \nneueren Zeitungsartikels.\n\n61\n\nEs besteht die Gefahr, dass die Klägerin bei der Rückkehr nach Aserbaidschan \nGleiches oder ähnliche Verfolgungsmaßnahmen wieder erleiden müsste. Eine \nWiederholung der Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan \nkann für die, wie dargelegt, vorverfolgt ausgereiste Klägerin nicht mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen werden. Dem steht schon entgegen, dass nach \nPresseberichten aus den letzten Wochen im Umfeld der Präsidentschaftswahlen in \nAserbaidschan und in den Tagen nach diesen Wahlen in Aserbaidschan \nOppositionelle in großer Zahl verhaftet worden sind, sodass die Übernahme der \nPräsidentschaft durch den Sohn des bisherigen langjährigen Präsidenten nicht als \nBeendigung eines die Opposition unterdrückenden Regimes bewertet werden kann, \nsondern derzeit als Fortsetzung dieses Regimes zu bewerten ist.\n\n62\n\nEine inländische Fluchtalternative steht der Klägerin in Aserbaidschan nicht zur \nVerfügung; hierfür ist nichts ersichtlich.\n\n63\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG ist mithin begründet, weil sie in keinem Teil ihres \nHeimatlandes vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n65\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG verwiesen.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290164","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-31/25-k-4223-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290164","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290164","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-31/25-k-4223-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290164","retrieved":"2026-07-09 03:09:39.706725+00:00"}}