{"status":"available","doknr":"OLD290163","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1031.1K2129.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-31","aktenzeichen":"1 K 2129/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahre 1975 in Lagos geborene Klägerin ist nigerianische \nStaatsangehörige und nach eigenen Angaben Volkszugehörige der Yoruba \nmoslemischen Glaubens. \n\n3\n\nSie reiste nach eigenen Angaben auf dem Luftweg am 4. April 1998 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte erstmals am 27. Mai 1998 aus der \nHaft heraus die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung durch das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. Mai \n1998 gab die Klägerin im Wesentlichen an, ihr Vater sei Armeeangehöriger gewesen \nund habe in der Kaserne Ojugba gearbeitet. An einem Samstag im Oktober 1997 \nhabe er der Familie gesagt, er würde verreisen. Am selben Tag hätten \nArmeeangehörige nach ihm gefragt. Sie selbst habe am folgenden Montag in der \nKaserne, in der auch sie arbeitete, gehört, dass man vorgehabt hätte, ihren Vater zu \nverhaften. Einige Wochen darauf sei ihre Familie geflüchtet; ihr Bruder sei dabei \ngetötet worden. Der Vater einer Freundin habe ihr dann bei der Ausreise geholfen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 9. Juni 1998 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und auch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind und forderte die \nKlägerin unter Androhung der Abschiebung nach Nigeria zur Ausreise auf.\n\n5\n\nDie dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit \nrechtskräftigem Urteil - 26 K 6071/98.A -, ergangen auf die mündliche Verhandlung \nvom 20. Oktober 1998, ab.\n\n6\n\nAm 19. Januar 2001 beantragte die Klägerin ein weiteres Mal die Anerkennung \nals Asylberechtigte. Zur Begründung gab sie an, sie sei am 15. Januar 2001 auf dem \nLuftweg erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In Nigeria habe ihr die \nBeschneidung gedroht. Sie sei 1998 in ihr Heimatland zurückgekehrt und bei dem \nChief B1 in Agbor, Benin City untergekommen. Dieser sei eng mit ihrem Vater \nbefreundet gewesen und habe für ihre Familie gesorgt. Im Januar 1999 habe er ihr \neinen Heiratsantrag gemacht. Sie sei von ihm schwanger geworden. Da er sie häufig \ngeschlagen habe, habe sie im Juli 1999 eine Fehlgeburt erlitten. Sie sei dann zu der \nSchwester des Chief nach Benin City gegangen. B1 habe versucht, sie mit \nGeschenken zur Rückkehr zu bewegen. Nachdem sie zu ihm zurückgegangen wäre, \nsei sie im Juli 2000 erneut schwanger geworden. Er habe sie weiterhin geschlagen \nund ihr im November 2000 mitgeteilt, sie müsse beschnitten werden, um direkt nach \nder Geburt seine Ehefrau zu werden. Da sie keine Familie oder Freunde gehabt \nhätte, habe sie Nigeria erneut verlassen. Zur Polizei habe sie nicht gehen können, da \ndie Regierung den Chiefs das Recht gebe, Traditionen aufrecht zu erhalten. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 12. März 2001 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens ebenso ab wie den Antrag auf Abänderung des Bescheides \nvom 9. Juni 1998 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG. Ferner wurde die \nKlägerin unter Androhung der Abschiebung nach Nigeria aufgefordert, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der \nEntscheidung zu verlassen. \n\n8\n\nGegen diesen am 13. März 2001 im Wege des Übergabe-Einschreibens an ihre \nfrühere Prozessbevollmächtigte zur Post aufgegebenen Bescheid hat die Klägerin \nam 22. März 2001 Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben, die mit Beschluss \nvom 11. April 2001 - 16 K 2300/01.A - an das Verwaltungsgericht Düsseldorf \nverwiesen worden ist. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin an, sie sei \nAnalphabetin und müsse bei der Abfassung von Schriftstücken auf die Hilfe Dritter \nzurückgreifen. Dies müsse berücksichtigt werden, wenn man bezüglich ihrer \nschriftlichen Ausführungen darauf verweise, diese seien zu wenig detailliert. Im Falle \neiner Rückkehr nach Nigeria sei sie dort gänzlich auf sich gestellt. Allein könne sie \nauch in einer Großstadt nicht überleben. Es bliebe ihr damit nur, zu Chief B1 \nzurückzukehren. Dort drohe ihr aber die Beschneidung.\n\n9\n\nDie mündliche Verhandlung am 19. März 2003 wurde zwecks weiterer \nSachaufklärung vertagt. In der Folgezeit wurden die Auskünfte des Instituts für \nAfrika-Kunde vom 28. März 2003, des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2003 sowie \nvon amnesty international vom 24. Juli 2003 in das Verfahren eingeführt. In der \n(fortgesetzten) mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2003 hat die Klägerin über \nihren Prozessbevollmächtigten geltend gemacht, aus den eingeholten Auskünften \nergebe sich, dass sie als allein stehende, allein erziehende Frau in Nigeria keine \nExistenzgrundlage habe.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 12. März 2001 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n12\n\nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 27. April 2001 - 1 L 984/01.A - ist dem zugleich mit der Klage \ngestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit stattgegeben \nworden, als der Beklagte aufgegeben worden ist, vorläufig für die Dauer von drei \nMonaten ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG bezüglich Nigeria \nfestzustellen. \n\n17\n\nMit Beschluss vom 22. Mai 2003 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt \nworden. \n\n18\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und des \nOberbürgermeisters der Stadt Köln sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, die \nzum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet.\n\n21\n\nDer angefochtene Bundesamtsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \ndaher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n22\n\nDie Klägerin hat - nach den insoweit maßgeblichen Verhältnissen im Zeitpunkt \nder letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - keinen Anspruch \nauf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, womit auch der Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigte und Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG keinen Erfolg haben kann.\n\n23\n\nGemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach \nRücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut \neinen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, \nwenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.\n\n24\n\nBei dem am 19. Januar 2001 gestellten Asylantrag der Klägerin handelt es sich \num einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG, da ihr früheres Asylgesuch \nvom 27. Mai 1998 mit bestandskräftigem Bundesamtsbescheid vom 9. Juni 1998 \nunanfechtbar abgelehnt worden ist.\n\n25\n\nDie danach für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens notwendigen \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht gegeben. Gemäß § 51 \nAbs. 1 und 2 VwVfG ist nur dann ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn \nsich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert \nhat oder dieser neue Beweismittel vorlegt, die eine ihm günstigere Entscheidung \nherbeigeführt haben würden, und der Betroffene ohne grobes Verschulden außer \nStande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren \ngeltend zu machen. Gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei \nMonaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene \nKenntnis von dem Wiederaufgreifensgrund erlangt. Dabei obliegt es nach § 71 \nAbs. 3 Satz 1 AsylVfG dem Folgeantragsteller, die Tatsachen und Beweismittel \nanzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nbis 3 VwVfG ergibt.\n\n26\n\nWird eine Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend \ngemacht, muss sich aus dem Vorbringen schlüssig ergeben, dass die neuen \nTatsachen für eine dem Folgeantragsteller günstigere Entscheidung geeignet sind. \nDer Tatsachenvortrag muss glaub-haft und substantiiert sein. Er muss in sich \nstimmig, nachvollziehbar und einleuchtend sein, sodass bei verständiger Würdigung \ngerade jetzt die Befürchtung besteht, nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat \nwerde der Betroffene politischer Verfolgung ausgesetzt sein. \n\n27\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251/86 -, Buchholz 402.25, \n§ 10 AsylVfG Nr. 3.\n\n28\n\nHinsichtlich der allgemeinpolitischen Verhältnisse im Herkunftsstaat wird den \nAnforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag nur dann genügt, wenn \nsubstantiiert Umstände dargelegt werden, die geeignet sind, die Feststellungen \nbezüglich der allgemeinen politischen Situation im Heimatland des Asylbewerbers, \ndie in dem zuvor bestandskräftig abgeschlossenen oder durch Rücknahme \nbeendeten Asylverfahren getroffen worden sind bzw. seinerzeit objektiv vorlagen, in \nihrer (andauernden) Rechtmäßigkeit in Zweifel zu ziehen, und somit Anlass zu neuen \nSachverhaltsermittlungen geben.\n\n29\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33/90 -, Buchholz 402.25 \n§ 14 AsylVfG Nr. 10.\n\n30\n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Nach der Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ergeben sich keine \nAnhaltspunkte, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigten. Aus dem \nVorbringen der Klägerin ergeben sich keine Gesichtspunkte, die geeignet wären, auf \neine für sie günstigere Entscheidung zu führen. Soweit sie geltend macht, ihr drohe \nin Nigeria die Beschneidung, vermag dies die Gefahr einer politischen Verfolgung \nnicht zu begründen. \n\n31\n\nPolitisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG ist \nderjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), \ngefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls \ndem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. \n\n32\n\nVgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und \n961/86 -, BVerfGE 80, S. 315 (333 ff.), und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, \n515/89 und 1827/89 -, BVerfGE 83, S. 216 (230 ff.).\n\n33\n\nDabei ist für die Zurechenbarkeit der Verfolgung keine staatliche Handlung \nnotwendig. Übergriffe Dritter reichen aus, wenn der Staat hierzu ermuntert oder den \nerforderlichen Schutz versagt. Eine dem Staat zurechenbare, tatenlose Hinnahme \nvon Übergriffen Dritter ist allerdings nicht schon dann gegeben, wenn die \nBemühungen des zum Schutz grundsätzlich bereiten Staates mit unterschiedlicher \nEffektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm zur \nVerfügung stehenden Mitteln im Großen und Gan-zen Schutz gewährt. Zurechenbar \nkönnen Übergriffe Dritter nur dann sein, wenn der Staat gebotene Maßnahmen \nunterlässt, obwohl er Kenntnis von bevorstehenden Übergriffen hat. \n\n34\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747/94 -, AuAS 1995, \nS. 159 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 333 bis 336 \nm.w.N.\n\n35\n\nPolitische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG setzt \nweiter voraus, dass der Betroffene landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. \nDas ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare \nZuflucht (inländische Fluchtalternative) nicht finden kann. Eine inländische \nFluchtalternative ist zu bejahen, wenn der Betroffene in den in Betracht kommenden \nGebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine \nanderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer \nasylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen \ngleichkommen.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschlss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 342 ff.\n\n37\n\nAusgehend von diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass das Vorbringen der \nKlägerin auf eine ihr in Nigeria drohende politische Verfolgung führt. Dabei kann \ndahinstehen, ob der von ihr geltend gemachte Gesichtspunkt einer drohenden \nBeschneidung überhaupt geeignet ist, die Gefahr einer staatlichen Verfolgung zu \nbegründen. \n\n38\n\nVerneinend bisherige Rechtsprechung der Kammer bezüglich Nigeria, vgl. z.B. \nUrteil vom 23. Juli 2003 - 1 K 2420/02.A -; Beschlüsse vom 24. April 2001 - 1 L \n984/01.A -, 6. August 2002 - 1 L 3030/02.A -; ferner z.B. Verwaltungsgericht \nOldenburg, Urteil vom 28. September 1999 - 1 A 4686/96 -; Verwaltungsgericht \nTrier, Urteil vom 27. April 1999 - 4 K 1157/98.TR; bejahend bezüglich Nigeria \nVerwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 12. August 2003 - 2 K 1140/02.A -; \nbezüglich Elfenbeinküste Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29. \nAugust 2001 - 3 E 30495/98.A(2) -, NVwZ-RR 2002, S. 460; Verwaltungsgericht \nWiesbaden, Urteil vom 27. Januar 2000 - 5 E 31472/98.A(2) -, AuAS 2000, S. 79; \nbezüglich Kamerun Verwaltungsgericht München, Urteil vom 2. Dezember 1998 - \nM 21 K 97.53552 -, InfAuslR 1999, S. 306.\n\n39\n\nDenn jedenfalls ergibt sich ausgehend von ihrem Vortrag und unter \nHeranziehung des dem Gericht vorliegenden Erkenntnismaterials nicht, dass ihr eine \nBeschneidung landesweit drohte. Die Klägerin befürchtet eine Beschneidung für den \nFall, dass sie zu Chief B1 nach Agbor, Benin City zurückkehren müsste. Damit \nbesteht für sie aber die Möglichkeit, der durch eine Verheiratung mit dem Chief \ndrohenden Beschneidung durch Wegzug in andere Landesteile, insbesondere \ngrößere Städte Nigerias auszuweichen. Dass ihr dort ebenfalls eine \nZwangsbeschneidung drohte, lässt sich weder dem Vorbringen der Klägerin \nentnehmen - sie selbst hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem \nBundesamt angeführt, dass die Beschneidungspraxis in Städten verblasse - noch \nergibt sich dies sonst aus der Auskunftslage.\n\n40\n\nVgl. z.B. Information des Bundesamtes „Weibliche Genitalverstümmelung\" vom \nFebruar 2003, S. 20, wonach die Genitalverstümmelung in Nigeria zu 20% \nverbreitet ist; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft an das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf vom 28. März 2003, wonach die Gefahr einer Beschneidung im \nWesentlichen vom sozialen und familiären Umfeld abhängig ist; amnesty \ninternational, Auskunft an das Verwaltungsgericht Aachen vom 6. August 2002, \nverweist auf eine Verbreitungsquote von 50-60%, die allerdings mit jedem Jahr ein \nwenig sinke. \n\n41\n\nInsbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin im Falle des \nAusweichens in andere Regionen Nigerias einem familiären Umfeld ausgesetzt wäre, \ndass sie zur Beschneidung zwänge. Sie hat vielmehr vorgetragen, in Nigeria keine \nFamilie mehr zu haben. Angesichts der Größe und der mangelnden Infrastruktur des \nLandes lässt sich schließlich auch hinreichend sicher ausschließen, dass die \nKlägerin landesweit damit rechnen müsste, von Chief B1 verfolgt zu werden.\n\n42\n\nVgl. dazu allgemein Auskunft des Auswärtigen Amtes an das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf vom 28. April 2003.\n\n43\n\nEin Ausweichen in andere Landesteile Nigerias ist der Klägerin auch nicht \nunzumutbar. Das Gericht verkennt nicht, dass die Situation allein stehender, allein \nerziehender Frauen in Nigeria schwierig ist, \n\n44\n\nvgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in Nigeria vom 10. Februar 2003 -Gz.: 508-516.80/3 NGA -, Seite 6, wonach \nallein stehende Frauen besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt sind und meist nur \nschwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit finden; Auskunft des \nAuswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 28. April 2003; \nAuskunft des Instituts für Afrika-Kunde an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom \n28. März 2003; Auskunft von amnesty international an das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf vom 24. Juli 2003.\n\n45\n\nDer Auskunftslage lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass es für diesen \nPersonenkreis unmöglich wäre, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu \nschaffen. \n\n46\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Februar 2003, S. 6, wonach \nim liberaleren Südwesten des Landes allein stehende Frauen vor allem in den \nStädten eher akzeptiert werden; Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde an das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf vom 28. März 2003, wonach es prinzipiell jedenfalls \nnicht ausgeschlossen ist, dass eine Nigerianerin ihren Lebensunterhalt auch \naußerhalb ihres Heimatdorfes und ohne Unterstützung ihrer Familie oder \nethnischen Gruppe sichern kann.\n\n47\n\nAuch im konkreten Fall der Klägerin ist nicht erkennbar, dass es ihr bei einer \nRückkehr nach Nigeria nicht möglich wäre, eine ausreichende Existenz aufzubauen. \nGründe, weshalb ihr dies insbesondere in Lagos nicht gelingen sollte, sind weder von \nder Klägerin substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Sie hat dort nach \neigenen Angaben bis zu ihrer ersten Ausreise 1998 gelebt und auch gearbeitet. Sie \nkennt mithin die dortigen Verhältnisse, und es ist davon auszugehen, dass sie dort \nzumindest noch über einen Bekanntenkreis verfügt, der ihr jedenfalls eine erste \nAnlaufstelle bietet. Im Übrigen unterliegt das Vorbringen der Klägerin, in ihrem \nHeimatland keine Familie mehr zu haben, auch erheblichen Zweifeln. Im Rahmen \nihres Asylerstverfahrens hat sie noch angegeben, eine ältere Schwester sowie drei \njüngere Geschwister zu haben. Hinsichtlich ihrer damals sechsjährigen Schwester hat \nsie weiter ausgeführt, diese bei einer Freundin und deren Familie gelassen zu haben. \nIm Rahmen ihres Asylfolgeverfahrens hat die Klägerin lediglich pauschal darauf \nverwiesen, sie habe keine Familie oder Freunde mehr. Eine weitere Erläuterung, \nworauf sich dieses gründet, hat sie weder gegenüber dem Bundesamt abgegeben \nnoch im Laufe des Klageverfahrens. \n\n48\n\nAuch sonst liegen keine Erkenntnisse vor, wonach die Schaffung einer \nwirtschaftlichen Existenz nicht möglich wäre. \n\n49\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Februar 2003, wonach trotz \nder schwierigen wirtschaftlichen Lage Nigerias die Basisversorgung der \nBevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich \ngrundsätzlich Gewähr leistet ist (S. 19).\n\n50\n\nDer Umstand der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland vermag \nebenfalls nicht die Annahme einer bei der Rückkehr nach Nigeria drohenden \npolitischen Verfolgung zu begründen. Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylbewerber \nbei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen \nRepressionen zu rechnen hätten, liegen nicht vor. \n\n51\n\nVgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in Nigeria vom 10. Februar 2003, S. 16, 19; im Übrigen ständige \nRechtsprechung des Gerichts, vgl. z.B. Urteile vom 28. Juli 1998 - 26 K 13722/94.A -\n, vom 15. Januar 1999 - 26 K 10364/97.A - und vom 22. August 2000 \n- 26 K 4353/00.A - sowie z.B. Beschlüsse der Kammer vom 27. Februar 2001 \n- 1 L 383/01.A - und vom 3. Juli 2002 - 1 L 2482/02.A -.\n\n52\n\nGesichtspunkte, die zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung Anlass geben \nkönnten, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n53\n\nAnhaltspunkte für eine nachträgliche Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 \nNr. 1, 2. Alt. VwVfG) oder das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend \n§ 580 ZPO (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) bestehen ebenfalls nicht. Schließlich liegen \nauch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht vor; Beweismittel im \nSinne dieser Bestimmung sind nicht vorgelegt worden.\n\n54\n\nEbenso wenig ist rechtlich zu beanstanden, dass das Bundesamt abgelehnt hat, \nhinsichtlich der Klägerin eine positive Feststellung zu § 53 AuslG zu treffen.\n\n55\n\nDer durch § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG Gewähr leistete Abschiebungsschutz richtet \nsich gegen Gefahren, die von dem betreffenden Staat ausgehen oder ihm jedenfalls \nzuzurechnen sind, wobei insoweit grundsätzlich dieselben Maßstäbe gelten wie im \nRahmen von Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG. Auch § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. \nArt. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom \n4. November 1950 - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt \nregelmäßig nur vor einer im Zielstaat vom Staat oder einer staatsähnlichen Gewalt \nausgehenden oder einer von diesen zu verantwortenden Misshandlung. \nAusnahmsweise können auch Misshandlungen durch Dritte eine unmenschliche \nBehandlung darstellen, wenn sie dem Staat zugerechnet werden können, weil dieser \nsie veranlasst, bewusst duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl \ner dazu in der Lage wäre.\n\n56\n\nBVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (335), \nund - 9 C 56.95 -, InfAuslR 1996, 254 (255), vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, \nBVerwGE 104, 265 (267 ff.), und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE \n105, 187 (188).\n\n57\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor, da wie ausgeführt nicht ersichtlich ist, \ndass die Klägerin in Nigeria landesweit mit vom Staat ausgehenden oder diesem \nzurechenbaren Gefahren rechnen müsste. \n\n58\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG lassen sich ebenfalls nicht \nfeststellen. \n\n59\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Anwendung \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für eines \nder dort genannten Rechtsgüter voraus, die dem Betreffenden bei einer Abschiebung \npersönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss; hierbei kommt es nicht \ndarauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. \nAllgemeine Gefahren, die dem Betreffenden nicht persönlich, sondern zugleich der \ngesamten Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, unterfallen hingegen \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, der im Regelfall die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ausschließt. Allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nkönnen auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nbegründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierter Weise betreffen. \nTrotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendbarkeit des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG „gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl \nweiterer Personen im Abschiebezielstaat droht.\n\n60\n\nVgl. im Einzelnen z.B. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, \nNVwZ 1999, S. 666 (667 m.w.N.).\n\n61\n\nDerartige allgemeine Gefahren führen nach der von den Verwaltungsgerichten zu \nrespektierenden Entscheidung des Gesetzgebers nur dann zu einem \nAbschiebungshindernis, wenn auf Grund einer politischen Leitentscheidung ein \ngenereller Abschiebestopp durch das Innenministerium verfügt wird (§ 53 Abs. 6 \nSatz 2 i.V.m. § 54 AuslG). Darüber hinaus ist Abschiebungsschutz unter \nverfassungskonformer Auslegung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ausnahmsweise \ndann zu gewähren, wenn dem Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 \nbis 4 und Abs. 6 Satz 2 AuslG zusteht, er aber gleichwohl im Lichte der Grundrechte \nder Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen allgemeinen \nGefahrenlage, das heißt einer Lage, die ihn gleichsam „sehenden Auges\" dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen aussetzen würde, nicht abgeschoben \nwerden darf.\n\n62\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, DVBl. 1996, \nS. 203, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, DVBl. 1999, S. 549.\n\n63\n\nNach diesen Maßstäben lassen sich Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 \nAuslG in der Person der Klägerin nicht feststellen. Gefahren, die mit den allgemeinen \nLebensbedingungen in Nigeria verbunden sind, ist die gesamte Bevölkerung \nausgesetzt. Soweit die Klägerin auf ihre Situation als allein stehende Frau verweist, \nmacht sie ebenfalls Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG geltend, da die \ngesamte Gruppe allein stehender Frauen in Nigeria solchen Gefahren ausgesetzt \nwäre. Ein Abschiebestopp im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG besteht \nnicht. Auch die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung von \nAbschiebungsschutz wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage liegen \nmangels einer entsprechenden Gefährdungslage nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte, \ndass es der Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht möglich wäre, sich dort \neine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen, sind nicht erkennbar. Insoweit \nwird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.\n\n64\n\nIndividuelle Besonderheiten, die eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnten, liegen danach gleichfalls nicht vor. \nSoweit die Klägerin Übergriffe durch Chief Agbomilere befürchtet, ist dies aus den \ndargelegten Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich. Sonstige individuelle \nGesichtspunkte, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nbegründen könnten, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. \n\n65\n\nDie Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 4 i.V.m. \n§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 50 AuslG. Die gesetzte Ausreisefrist ergibt sich aus \n§ 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylVfG.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. \nDie Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \nin Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-31/1-k-2129-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290163","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290163","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-31/1-k-2129-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290163","retrieved":"2026-07-09 03:09:39.600468+00:00"}}