{"status":"available","doknr":"OLD290162","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1031.15L4054.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-31","aktenzeichen":"15 L 4054/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 Euro festgesetzt.\n\nDie Entscheidung soll den Beteiligten wegen der Eilbedürftigkeit der Sache per \nTelefon / Telefax vorab bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 29. Oktober 2003 gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zu den Kursen / \nVeranstaltungen \"Kurs der Kieferorthopädie\" und \"Kursus und \nPoliklinik der Zahnersatzkunde I (Kurs Prothetik I)\" im \nStudiengang Zahnmedizin zuzulassen, bis über ihren Antrag auf \nStudienortwechsel im Studiengang Zahnmedizin oder über ihren \nAntrag auf Einschreibung als Zweithörerin in diesen Kursen \nrechtskräftig entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg; das vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig, aber nicht \nbegründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO \nkann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft \ngemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, \ndrohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Sachverhalt \nglaubhaft gemacht, aus dem sich ein Anspruch auf Teilnahme an den \nAusbildungsveranstaltungen \"Kurs der Kieferorthopädie (943)\" oder \"Kursus und \nPoliklinik der Zahnersatzkunde I (Kurs Prothetik I)\" ergibt.\n\n6\n\nDas Recht eines Studierenden, gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 des \nHochschulrahmengesetzes (HRG) in der neu bekannt gemachten und zuletzt durch \nGesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) geänderten Fassung vom \n19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) und § 82 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen \ndes Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 \n(GV NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW \nS. 36), die Lehrveranstaltungen seines Fachbereichs und aller sonstigen \nStudiengänge frei zu wählen, folgt aus der durch Artikel 12 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) garantierten Studierfreiheit. Dieses Recht kann nach Art.12 \nAbs. 1 S. 2 GG nur durch oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Ein \nRechtsgrundlage hierfür enthält für den Studiengang Zahnmedizin an der I-\nUniversität E § 8 der \"Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der I-\nUniversität E mit dem Abschluss Zahnärztliche Vorprüfung vom 8. Januar 2003\" \n(StO), die ihrerseits auf den Regelungen des § 82 Abs. 2 und Abs. 3 HG beruht. \nDanach kann das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des \ngewählten Studiengangs durch den Fachbereich eingeschränkt werden, wenn ohne \ndie Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für den Studiengang \neingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet ist (§ 82 Abs. 2 HG i. V. m. § 8 \nAbs. 1 StO); zudem regelt gemäß § 82 Abs. 3 HG i. V. m. § 8 Abs. 2 StO der Dekan \noder der von diesem beauftragte Lehrende den Zugang zu Lehrveranstaltungen, bei \ndenen wegen deren Art und Zweck eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich \nist, sofern die Zahl der Bewerber die Aufnahmefähigkeit übersteigt. Dieser \nEinschränkung im Recht auf freie Wahl der Lehrveranstaltungen sind nicht nur \nStudierende unterworfen, die an der I-Universität E im Studiengang Zahnmedizin \nimmatrikuliert sind, sondern auch und erst recht diejenigen, die lediglich als \nZweithörer (§ 71 Abs. 1 und 2 HG) oder Gasthörer (§ 71 Abs. 3 HG zu \nEinzelveranstaltungen zugelassen sind.\n\n7\n\nEin Anspruch der Antragstellerin, die derzeit an der X-Universität N im \n11. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin immatrikuliert ist, auf Teilnahme \nan dem \"Kurs der Kieferorthopädie\" besteht nach Maßgabe der vorgenannten \nVoraussetzungen nicht. Zwar ist sie nach dem Bescheid des Antragsgegners vom \n6. Oktober 2003 im Wintersemester 2003/04 zu dieser Veranstaltung als Zweithörerin \nzugelassen. Bei diesem Kurs handelt es sich aber um eine durch Vorlesungen \nbegleitete praktische Übung und damit um eine Lehrveranstaltung, die i. S. der §§ 82 \nAbs. 3 S. 1 HG, 8 StO ihrer Art nach eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erfordert. \nDamit kann die Medizinische Fakultät aber gemäß § 8 Abs. 1 StO, um eine \nordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten, das Recht zum Besuch von \nLehrveranstaltungen auf Studierende beschränken, die - und zu diesen zählt die \nAntragstellerin als Zweithörerin nicht - an der I-Universität E für den Studiengang \nZahnmedizin eingeschrieben sind. Dies ist hier geschehen. Die 23 zur Verfügung \nstehenden Kursplätze sind nach dem Vortrag des Antragsgegners sämtlich mit \nStudierenden des Fachbereichs besetzt. Bei summarischer Prüfung spricht auch \nnichts dafür, dass diese Vergabeentscheidung sonst ermessensfehlerhaft \n(§ 114 VwGO) ist. Dass die Ausbildungskapazität des Fachbereichs für den Kurs bei \neiner angenommenen Betreuungsrelation von 8:1 (Assistenten / Studierende) mit 23 \nKursplätzen zu Lasten der Antragstellerin nicht zutreffend berechnet ist, ist weder \nsubstantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt jedenfalls im Hinblick darauf, \ndass bei der durch den Fachbereich getroffenen Auswahlentscheidung nach den \nAusführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung neben der \nAntragstellerin sechs weitere Studierende der Zahnmedizin unberücksichtigt \ngeblieben sind, die, weil an der I-Universität E in diesem Studiengang \neingeschrieben, vor der Antragstellerin zu berücksichtigen gewesen wären. Im \nÜbrigen entzieht sich die Kursplatzzahl im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen \nder Eilbedürftigkeit der Sache einer detaillierten kapazitätsrechtlichen Überprüfung \ndurch die Kammer. Ebenso deutet nichts darauf hin, dass Kursplätze an Studierende \nvergeben worden sind, die aus sonstigen Gründen gegenüber der Antragstellerin \nnachrangig zu berücksichtigen gewesen wären. Vielmehr haben nach dem Vortrag \ndes Antragsgegners nur solche an der I-Universität E im Studiengang Zahnmedizin \nimmatrikulierte Studierende einen Kursplatz erhalten, die nach ihrem \nStudienfortschritt auf die Teilnahme an dem Kurs zum jetzigen Zeitpunkt angewiesen \nsind. Dies entspricht den Vergabekriterien des § 8 Abs. 2 S. 2 Buchst. a) StO.\n\n8\n\nOb die Antragstellerin als im Studiengang Zahnmedizin an der I-Universität E \neingeschriebene Studierende entsprechend den in § 8 Abs. 2 S. 2 StO normierten \nVergabekriterien einen Kursplatz beanspruchen könnte, etwa weil sie i. S. des § 8 \nAbs. 2 S. 2 Buchst. a) S. 1 StO im Rahmen ihres Studiengangs auf die Teilnahme an \ndieser Lehrveranstaltung zwingend angewiesen ist, kann hier offen bleiben. Einen \nAnspruch, als Studierende des 11. Fachsemesters im Wege des Ortswechsels an \nder I-Universität E im Fachbereich Zahnmedizin eingeschrieben zu werden, hat sie \njedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt schon deshalb, weil die Hochschule ein \nAusbildungsplatzangebot, das außerhalb der Regelstudienzeit liegt, mangels nach \nder Kapazitätsverordnung für die einzelnen Fachsemester ermittelter Studienplätze \n(Zulassungszahlen) nicht zur Verfügung zu stellen hat,\n\n9\n\nvgl. den das 11. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin betreffenden \nBeschluss der Kammer vom 29. Januar 1999, 15 L 5776/98 und die bestätigende \nBeschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juni 1999, 13 B 372/99.\n\n10\n\nIm Studiengang Zahnmedizin ist nach der Approbationsordnung für Zahnärzte \n(vgl. dort § 2 Abs. 2) die Ausbildung des Pflichtbereichs auf 10 Fachsemester verteilt. \nDas hier nach der Ausbildungsdauer der Antragstellerin allein in Betracht kommende \n11. Fachsemester gibt es daher im Ausbildungsangebot der Hochschule nicht. Dass \ndie I-Universität E Studienplätze, die sie im Studiengang Zahnmedizin gemäß den \nVerordnungen über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von \nStudienplätzen im ersten Fachsemester vom 18. Juni 2003 (GV NRW S. 325) und \nhöheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum \nStudienjahr 2003/2004 vom 28. August 2003 (GV NRW S. 522) im \nWintersemester 2003/04 zur Verfügung zu stellen hat, nicht bereit stellt, ist weder \nsubstantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n11\n\nKeiner Entscheidung bedarf hier, ob eine Hochschule dem Antrag auf \nOrtswechsel eines Studierenden trotz der vorstehenden Erwägung mit Blick auf \nArtikel 12 Abs. 1 GG zu entsprechen hat, wenn die Ablehnung des \nWechselwunsches für den Studierenden die Notwendigkeit begründet, das Studium \nabzubrechen,\n\n12\n\nebenfalls offen gelassen: OVG NRW, a. a. O.,\n\n13\n\nEinen solchen \"extremen Härtefall\" hat die im 19. Hochschulsemester befindliche \nAntragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Ob in diesem Zusammenhang zu ihren \nLasten schon die Tatsache ins Gewicht fällt, dass sie offenbar vor Beginn ihres \nZahnmedizinstudiums ein anderes Studium abgebrochen hat, ist hier dabei nicht \nweiter zu erörtern. Denn auch mit Blick auf die als Härtefall ernstlich allein in Betracht \nkommende Erkrankung der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass sie ihr Studium \nder Zahnmedizin nur an der I-Universität E tatsächlich fortsetzen kann. Nach dem \nvorgelegten ärztlichen Attest des Universitätsklinikums F vom 14. Oktober 2003 \nleidet sie zwar seit 1993 an einer schubhaft verlaufenden Multiplen Sklerose \n(encephalomyelitis dissememinata) und ist deswegen an der Klinik in regelmäßiger \nambulanter und stationärer Behandlung. Dass diese Behandlung bei einer \nFortführung des Zahnmedizinstudiums an der X-Universität in N nun aber nicht mehr \noder nur unter Bedingungen fortgeführt werden kann, die für die Antragstellerin \nunzumutbar sind, obwohl sie trotz der Behandlungsnotwendigkeit vom \nWintersemester 1993/94 bis zum Wintersemester 2002/03 in I1 studiert hat und \nseither an der Universität in N immatrikuliert ist, ist der beigebrachten ärztlichen \nBescheinigung nicht zu entnehmen.\n\n14\n\nDer Antragstellerin steht schließlich auch kein Anspruch auf Teilnahme an der \nVeranstaltung \"Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde I, (Kurs Prothetik I)\" im \nWintersemester 2003/04 zu. Die Antragstellerin ist nach ihrem eigenen Vortrag für \ndie vorgenannte Lehrveranstaltung an der I-Universität E weder als Zweit- noch als \nGasthörerin eingeschrieben. Sie verfügt mithin insoweit schon nicht über den \nkorporationsrechtlichen Status, der notwendige, wenn auch nicht hinreichende \nBedingung für das geltend gemachte Teilnahmerecht ist.\n\n15\n\nAuch einen Anspruch darauf, als Gast- oder Zweithörerin zu der \nLehrveranstaltung zugelassen zu werden, steht ihr jedenfalls für das \nWintersemester 2003/04 nicht (mehr) zu, weil ihr eine erfolgreiche Teilnahme an dem \nKurs jetzt jedenfalls verwehrt ist. Abgesehen davon, dass sie sich ausweislich der \ndurch den Antragsgegner vorgelegten Unterlagen nicht bis zum 25. Juli 2003 in die \nEinschreibungsliste für den Kurs \"Zahnersatzkunde I\" eingetragen hat, hat sie \nentgegen der Nummer 12 der \"Voraussetzungen für die Teilnahme an den klinischen \nKursen für Zahnersatzkunde I und II\" nach den Angaben des Antragsgegners die \neinführende prothetische Demonstrationswoche zu Beginn des Semesters offenbar \nnicht lückenlos besucht. Studierende von der Teilnahme an \"Poliklinik und Kurs der \nZahnersatzkunde I\" auszuschließen, die zwar die studientechnischen \nTeilnahmevoraussetzungen des § 11 Abs. 4 Nr. 5 StO erfüllen, die \nUnterrichtsveranstaltungen der vorgenannten Demonstrationswoche aber nicht \ndurchgängig besucht haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 82 \nAbs. 4 HG i. V. m. §11 Abs. 2 S. 1 und S. 3 StO hat der Studierende sich nach \nMaßgabe der Kursordnung auf den Inhalt des Praktikums oder des Kurses so \nvorzubereiten, dass deren sinnvolle Durchführung gewährleistet und verantwortbar \nist. Dass in Übereinstimmung mit dieser Regelung die Teilnahme an den \nVeranstaltungen der Einführungswoche dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit \ndes Patienten dient und zum Schutz des Studierenden erforderlich ist, hat der \nAntragsgegner in der Antragserwiderung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, \ndargelegt.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und berücksichtigt in der Höhe die \nständige Streitwertpraxis der Kammer und des OVG NRW,\n\n17\n\nvgl. etwa Beschluss der Kammer vom 23. Oktober 2003, 15 L 3899/03 und \nOVG NRW, Beschluss vom 23. April 1979, XIII Bescheid 511/79).\n\n18\n\nDanach war der Streitwert in Verfahren, die die Zulassung zu universitären \nEinzelveranstaltungen betreffen, früher auf 500,00 DM festzusetzen und ist heute mit \ngerundet 250,00 Euro zu bemessen. Dieser Betrag war hier zu verdoppeln, nachdem \ndie Antragstellerin um die Zulassung zu zwei Ausbildungsveranstaltungen \nnachgesucht hat.\n\n19\n\nWegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache, die sich der für den \"Kurs der \nKieferorthopädie\" geltenden Fehlzeitenregelung ergibt, war anzuordnen, den Tenor \nden Beteiligten vorab telefonisch / per Telefax bekannt zu geben.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-31/15-l-4054-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-31/15-l-4054-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290162","retrieved":"2026-07-09 03:09:39.514412+00:00"}}