{"status":"available","doknr":"OLD290186","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1030.4K61.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-30","aktenzeichen":"4 K 61/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Abänderung seines \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2000 über die Herstellung eines \nGewässers durch Abgrabung auf den Grundstücken in der Gemeinde X, Flur 31, \nFlurstücke 4, 5, 6, 8, 9, 15 und Flur 32, Flurstücke 21, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, \n33, 34 und 36 - \"Abgrabung W\" - verpflichtet, über die Nebenbestimmung C.15.2 \n„Belange der Bodendenkmalpflege\" neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichtes zu entscheiden. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\nDie Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.\nDas Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, für den Beklagten ohne \nSicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung \ndes Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\nUnter dem 20. September 1996 beantragte die Fa. H1 Verkaufs- und \nVertriebsgesellschaft mbH und Co. KG die Zulassung einer Nassabgrabung auf \nbestimmten Flurstücken der Gemarkung X, Fluren 31 und 32 (Abgrabung „W\") zur \nGewinnung von Kies und Sand. Die Grundstücke liegen zwischen den Ortslagen von \nX und L1. Sie umfassen eine Fläche von insgesamt ca. 63 ha. Abgebaut werden \nsollen davon rund 57 ha, der Rest entfällt auf Randflächen und Sicherheitsstreifen. \nGeplant ist die Auskiesung bis in eine Tiefe von ca. 16 Metern zur Förderung einer \nRohstoffmenge von ca. 6,55 Mio. cm in einer Zeit von rund 23 Jahren. Durch den \nAbbau werden zwei eng aneinander liegende Seen mit einer oberirdischen \nWasserfläche von 20 bzw. 29 ha und einer mittleren Tiefe von 15 Metern entstehen. \nDas durch das Vorhaben erfasste Gebiet ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde \nX weitgehend als Fläche für die Landwirtschaft und in einem kleinen, mit Wald \nbestandenen Teil als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Es steht unter \nLandschaftsschutz. Im Gebietsentwicklungsplan (GEP) 99 der Bezirksregierung E1 \nist die Fläche als Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher \nBodenschätze ausgewiesen. \nIm Rahmen der Behördenbeteiligung zur Umweltverträglichkeitsprüfung machte der \nLandschaftsverband Rheinland - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege - mit \nSchreiben vom 23. Januar 1998 geltend, im Bereich der geplanten Abgrabung habe \nsich eine bedeutende Bodendenkmalsubstanz erhalten, das ergebe sich aus einer \nReihe von bereits geborgenen Oberflächenfunden; es ließen sich allerdings keine \nAussagen zu Art, Erhaltungszustand und Abgrenzung, sowie zur Denkmalqualität \nmachen. Der Landschaftsverband Rheinland regte eine systematische \narchäologische Bestandserhebung durch Prospektion des Geländes an. \nMit einem Schreiben vom 6. Juli 1998 schloss sich der Beklagte der Auffassung des \nRheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege an und bezeichnete es als für die \nAbwägung und die zu treffende Entscheidung erforderlich, eine archäologische \nBestandserhebung durchzuführen und die Unterlagen zur \nUmweltverträglichkeitsprüfung entsprechend zu ergänzen. \nDie damalige Antragstellerin rügte mit Schriftsatz vom 8. Juli 1998, eine Verpflichtung \nzur Durchführung derartiger Maßnahmen und Vorlage der Ergebnisse bestehe nicht.\nAb dem 21. August 1998 führte die Klägerin als Antragstellerin das \nPlanfeststellungsverfahren fort. \nIn der Folgezeit gab die Klägerin archäologische Explorationen des Geländes in \nAuftrag, nachdem sich das Ministerium für Arbeit, Soziales, Stadtentwicklung, Kultur \nund Sport in einem Erlass vom 28. September 1998 auf den Standpunkt gestellt \nhatte, im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung seien auch die Auswirkungen \nder geplanten Maßnahme auf Bodendenkmäler zu untersuchen; die dadurch \nentstehenden Kosten fielen dem jeweiligen Antragsteller zur Last. \nIn einem ersten Prospektionsbericht des von der Klägerin herangezogenen \nArchäologen H2 von April 1999 hieß es zusammenfassend: „Die archäologische \nGrunderfassung des Abgrabungsgebietes „W\" brachte zwei römische \nFundkonzentrationen ans Licht. Sowohl das erste als auch das zweite und dritte \nJahrhundert nach Chr. sind durch Funde belegt. ... Die beiden großflächigen \nKonzentrationen weisen wahrscheinlich auf untertägige Siedlungsspuren hin, deren \nArt und Erhaltungszustand unbekannt sind. Es handelt sich wahrscheinlich um zwei \neinfache Siedlungen, die vermutlich nicht dermaßen außergewöhnlich sind, dass \ngrundsätzliche Bedenken gegen die Abgrabung bestehen müssen.\"\nIn einem zweiten Bericht aus Dezember 1999 zur qualifizierten Begehung und \nSondagen in dem Abgrabungsgebiet „W\", Gemeinde X, Gemarkung X, Flur 32 heißt \nes unter „Ergebnisse\":\n„Bei der Feinbegehung der Flächen, die sich bei der archäologischen \nGrunderfassung im Abgrabungsgebiet W als fundreich herausgestellt hatten, blieb \ndie Anzahl der Funde in allen begangenen Bereichen weit hinter dem Ergebnis der \nGrunderfassung zurück. Im Ganzen bestätigte und präzisierte die Feinbegehung \njedoch die bereits erkannten römischen Fundkonzentrationen und das Auftreten \neinzelner eisenzeitlicher Funde. Zusätzliche Informationen ergaben sich nur in den \nbei der Grunderfassung nicht durch Begehung, sondern durch Bohrungen \nuntersuchten Flurstücken 33 und 34. Hier zeichnete sich eine klar abgegrenzte \nFundkonzentration ab.\nBei den Sondageuntersuchungen konnten mit einer Ausnahme (...) im Bereich aller \nbei den Voruntersuchungen festgestellten Fundkonzentrationen archäologische \nBodenbefunde nachgewiesen werden. Es handelt sich um vier römische \n(Fundstellen I bis IV) und eine eisenzeitliche Fundstelle (Fundstelle V). In den \nmeisten Fällen (Fundstelle I, III, IV, V) konnten dabei Lage und Ausdehnung von \nSiedlungsbereichen näher eingegrenzt werden. In einem Fall (Fundstelle II) war eine \nsolche nähere Bestimmung nicht möglich. \n...\nInsgesamt ergab sich eine vergleichsweise dichte Befundsituation. Eine Ausnahme \nbildet der Bereich der Fundstelle II, in der wider Erwarten nur ein einziger Befund zu \nTage kam. \nDie Erhaltung der Befunde ist im Durchschnitt gut, die einzelnen Befunde sind jedoch \nnicht besonders auffällig. Eine außergewöhnliche Befundlage oder Befunderhaltung, \ndie die Erhaltung der Fundstellen begründen könnte, liegt nicht vor. Die \nnachgewiesene archäologische Substanz kann durch Ausgrabungen im Vorfeld der \ngeplanten Abgrabungsmaßnahme gesichert werden.\"\nDer Landschaftsverband Rheinland - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege - \nnahm dazu unter dem 9. Februar 2000 Stellung. Er wies unter anderem darauf hin, \ndass die Fundstellen III und IV möglicherweise einen zusammenhängenden Platz \nbilden, in dessen Bereich eine bisher nur in seltenen Fällen nachgewiesene \nKontinuität zwischen eisenzeitlicher und römischer Besiedlung bestanden habe. Zur \nErschließung und Sicherung möglicherweise vorhandener bedeutender \nBodendenkmäler bat er, im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses \nsicherzustellen, dass\n„- zur Sicherung der Quellen für die Forschung durch archäologische Ausgrabung vor \nBeginn der Erarbeiten in den Flurstücken 23, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34, und 36 \nder Flur 32 eine Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG bei der Oberen \nDenkmalbehörde eingeholt wird,\n- die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der im Rahmen der \narchäologischen Prospektion lokalisierten Bodendenkmäler (Fundstellen I, II, III, IV, \nund V) unter Einbeziehung der nördlich der Fundstelle I angetroffenen Befunde der \nSondagen Stelle 5 (Abschnitt 7) und Stelle 8 (Abschnitt 1) nach Maßgabe einer \nGrabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG im erforderlichen Umfang vor Beginn der \nErdarbeiten in den oben bezeichneten Flurstücken Gewähr leistet wird und\n- dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege jederzeit die Möglichkeit eingeräumt \nwird, die Einhaltung dieser Bedingungen zu prüfen und die Grundstücke zu betreten.\"\nNach dem Abbauplan der Klägerin fallen die genannten Flurstücke in die \nAbbauabschnitte Nr. 3 bis 8. Sie sollen in folgenden Zeiträumen ausgekiest werden: \nDie Abbauabschnitte 2 und 3 (Flurstücke 23, 25, 27, 28, 29) im 3. bis 6. Jahr, also bei \neinem Beginn der Maßnahme im Jahr 2001 ab dem Jahr 2003; die \nAbbauabschnitte 4 und 5 (Flurstücke 31, 32, 33, 34, 36) im 7. bis 11. Jahr; die \nAbbauabschnitte 6 bis 8 (Flurstücke 33, 34, 36, 28) zeitlich anschließend bis zum \n20. Jahr der Abbautätigkeit. Derzeit befindet sich die Klägerin im Abbauabschnitt 2. \nNach ihren Angaben kann es bis Ende 2004 dauern, bis die Abgrabung die nächst \ngelegene Fundstelle II erreicht. Wegen der Einzelheiten des Abbauplanes und der \nLage der Fundstellen von möglichen Bodendenkmälern wird auf die in den \nAntragsunterlagen zur Planfeststellung sowie in dem Planfeststellungsvorgang des \nBeklagten enthaltenen Pläne verwiesen. \nNach einer Planänderung im Mai 2000 (Verlagerung eines bestimmten \nAbbauabschnittes um ca. 40 Meter nach Norden; neuer Schutzabstand zu einer \nWaldfläche; Wegfall eines Walles, zusätzliche Eingrünung des Betriebsgeländes \nentlang der südlichen Grenze durch eine Gehölzeinpflanzung, Anlage eines \ntemporären Wanderweges) fand am 27. Juni 2000 die Erörterung des \nPlanfeststellungsantrages und der dagegen erhobenen Einwendungen statt. In dem \nüber den Erörterungstermin gefertigten Protokoll heißt es unter „Erörterung der \nBelange des Landschaftsverbandes Rheinland, Rheinisches Amt für \nBodendenkmalpflege\":\n„Im Erörterungstermin werden keine weiteren Belange vorgetragen. Die Forderungen \ndes Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege werden als Nebenbestimmungen \nBestandteil der Planfeststellung. \nDie Antragstellerin erkennt die Forderungen an. Herr B weist allerdings ausdrücklich \ndarauf hin, dass nach seiner Auffassung für die erheblichen Untersuchungen im \nVorfeld des Verfahrens keine Rechtsgrundlage gegeben ist.\"\nDen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wurde das Protokoll des \nErörterungstermins unter dem 11. Juli 2000 übersandt. In ihren Stellungnahmen vom \n10. Juli 2000 und 2. Oktober 2000 ging die Antragstellerin auf den Passus nicht ein, \nder die Forderungen des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege enthält. Die \nProzessbevollmächtigten der Antragsteller erhielten per Email am 9. Oktober 2000 \neinen Planfeststellungsentwurf des Beklagten vom 29. September 2000, zu dem sie \nunter dem 24. Oktober 2000 Stellung nahmen. Auch in diesem Schriftsatz werden die \nEinwendungen und Anregungen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege \nnicht erwähnt. Der Schriftsatz endet mit dem Bemerken, „ansonsten\" würden gegen \nden Bescheidentwurf aus Sicht der Antragstellerin keine Bedenken erhoben. \nDer Antragstellerin wurde am 7. Dezember 2000 der Planfeststellungsbeschluss vom \n4. Dezember 2000 zugestellt. Darin findet sich unter C.15, Sonstige Belange, \nNebenbestimmungen und Hinweise, zu 15.2 Belange der Bodendenkmalpflege, \nfolgende Anordnung:\n„In diesem Zusammenhang sind die folgenden Auflagen aus Gründen des \nBodendenkmalschutzes zu beachten:\n1. Zur Sicherung der Quellen für die Forschung durch archäologische Ausgrabung \nvor Beginn der Erarbeiten in den Flurstücken 23, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34, \nund 36 der Flur 32 ist eine Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG bei der Oberen \nDenkmalbehörde einzuholen.\n2. Die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der im Rahmen der \narchäologischen Prospektion lokalisierten Bodendenkmäler (Fundstellen I, II, III, IV, \nund V) unter Einbeziehung der nördlich der Fundstelle I angetroffenen Befunde der \nSondagen Stelle 5 (Abschnitt 7) und Stelle 8 (Abschnitt 1) nach Maßgabe einer \nGrabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG im erforderlichen Umfang ist vor Beginn der \nErdarbeiten in den oben bezeichneten Flurstücken zu Gewähr leisten.\n3. Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege ist jederzeit die Möglichkeit \neinzuräumen, die Einhaltung dieser Auflagen zu prüfen und die Grundstücke zu \nbetreten.\" \nDie sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses war angeordnet.\nAm 4. Januar 2001 hat die Klägerin gegen die genannte Anordnung zur Sicherung \nvon Bodendenkmälern Klage erhoben. Am 8. Mai 2001 hat sie um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht. Das blieb ohne Erfolg. Auf die Beschlüsse der \n6. Kammer vom 15. Januar 2002 (6 L 1177/01) und des OVG NW vom \n20. März 2002 (20 B 262/02) wird verwiesen. \nDie Klägerin trägt vor:\nDas Protokoll des Erörterungstermins gebe ihre Einlassungen unrichtig wieder. \nTatsächlich habe man schon frühzeitig dem Begehren des Landschaftsverbandes \nwidersprochen, wie sich aus einem Schreiben vom 24. August 2000 ergebe, und um \neine Berichtigung des Protokolls des Erörterungstermins vom 27. Juni 2000 gebeten. \nDie denkmalrechtlichen Nebenbestimmungen seien selbstständig anfechtbare \nVerwaltungsakte. Sie könnten isoliert aufgehoben werden, ohne dass dadurch der \ngewollte Regelungsgehalt der Planfeststellung verändert werde. \nDie Nebenbestimmungen seien rechtswidrig. Sie verstießen gegen die \nKonzentrationswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses. Die \nPlanfeststellungsbehörde habe die Entscheidung über die denkmalrechtliche \nZulässigkeit der Abgrabung in ein außerhalb des Planfeststellungsverfahrens \ndurchzuführendes denkmalrechtliches Verfahren verlagert. Das sei nicht zulässig, \nauch nicht auf der Grundlage von § 74 Abs. 3 VwVfG. Die Nebenbestimmungen \nseien unbestimmt, weil sich aktuell im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des \nPlanfeststellungsbeschlusses nicht ermitteln lasse, was im Einzelnen von der \nKlägerin verlangt werde. Die Anordnung, eine Grabungserlaubnis einzuholen, sei \nunter keinem Gesichtspunkt vom Gesetz gedeckt. Die Klägerin habe nicht die \nAbsicht, nach Denkmalen zu graben. Deswegen könne sie nicht zu einem \nentsprechenden Erlaubnisantrag gezwungen werden. Die Abgrabung geschehe zu \neinem anderen Zweck. Im Kern gehe es der Denkmalbehörde und der Beklagten \ndarum, Sachverhaltsermittlungen über das Vorhandensein von Bodendenkmälern \nauf die Klägerin zu verlagern, obwohl sie Sache der Denkmalbehörden seien, die \nauch die Kosten dafür tragen müssten. Denn gegenwärtig stehe nicht mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass überhaupt bedeutende Bodenfunde \ngemacht werden könnten. Dementsprechend sei bislang nichts als Bodendenkmal \neingetragen und auch keine vorläufige Unterschutzstellung vorgenommen worden. \nGreifbare Anhaltspunkte für bedeutende Funde gebe es nicht. \nAus dem Baurecht könne der Beklagte eine Ermächtigung für die Nebenbestimmung \nnicht herleiten. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB sei nicht anwendbar, weil das Vorhaben \nüberörtliche Bedeutung habe. \nSchon das seinerzeitige Verlangen des Beklagten, im Rahmen der \nUmweltverträglichkeitsprüfung Prospektionen vorzunehmen, sei rechtswidrig \ngewesen. Die Klägerin habe sich zu den Maßnahmen auf eigene Kosten bereit \ngefunden, um dem Verfahren Fortgang zu geben. Eine entsprechende Rechtspflicht \nhabe sie zu keinem Zeitpunkt anerkannt.\nDie Klägerin beantragt,\n1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom \n4. Dezember 2000 (6.1-666116-06/96) insoweit aufzuheben als er \nunter Nr. C.15.2 anordnet:\n„In diesem Zusammenhang sind die folgenden Auflagen \naus Gründen des Bodendenkmalschutzes zu beachten:\n1. Zur Sicherung der Quellen für die Forschung durch \narchäologische Ausgrabung vor Beginn der Erdarbeiten in \nden Flurstücken 23, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34 und 36 der \nFlur 32 ist eine Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchGNW \nbei der Oberen Denkmalbehörde einzuholen.\n2. Die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation \nder im Rahmen der archäologischen Prospektion \nlokalisierten Bodendenkmäler (Fundstellen I, II, III, IV \nund V) unter Einbeziehung der nördlich der Fundstelle I \nangetroffenen Befunde der Sondagen Stelle 5 (Abschnitt 7) \nund Stelle 8 (Abschnitt 1) nach Maßgabe einer \nGrabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG NW im \nerforderlichen Umfang ist vor Beginn der Erdarbeiten in \nden oben bezeichneten Flurstücken zu Gewähr leisten.\n3. Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege ist \njederzeit die Möglichkeit einzuräumen, die Einhaltung \ndieser Auflagen zu prüfen und die Grundstücke zu \nbetreten.\n2. Hilfsweise zu dem Klageantrag zu 1.,\nden Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss \nvom 4. Dezember 2000 ohne die im Hauptantrag genannten \nNebenbestimmungen zu Nr. 1 bis 3. zu erlassen.\n3. Hilfsweise zu dem Hilfsantrag zu 2.,\nden Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss \nvom 4. Dezember 2000 wie folgt neu zu fassen,\n„Darüber hinaus ist dem Rheinischen Amt für \nBodendenkmalpflege vor Beginn der Erdarbeiten Gelegenheit zu \ngeben, die im Bereich der lokalisierten Fundstellen I, II, III, IV \nund V angetroffenen Bodenfunde auf den Flurstücken 23, 25, 26, \n28, 29, 31, 32, 33, 34 und 36 der Flur 32 auf eigene Kosten \nwissenschaftlich zu untersuchen und zu dokumentieren. Die \narchäologischen Maßnahmen sind dabei auch auf die nördlich \nder Fundstelle I angetroffenen Befunde der Sondagen Stelle 5 \n(Abschnitt 7) und Stelle 8 (Abschnitt 1) zu erstrecken. \nDas Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege hat die \nwissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der \nlokalisierten Fundstellen I, II, III, IV und V unter Einbeziehung der \nBefunde der Sondagen Stelle 5 und Stelle 8 innerhalb eines \nZeitraums von drei Jahren ab Wirksamwerden des \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2000 \nabzuschließen. Bis zum Ablauf der für die Durchführung der \nwissenschaftlichen Untersuchung und Dokumentation gesetzten \nFrist dürfen die betreffenden Bereiche nicht abgegraben werden. \nSollen diese Flächen bereits vorher abgegraben werden, muss \ndie Antragstellerin die im Rahmen der archäologischen \nProspektion angetroffenen Bodenfunde auf ihre Kosten und in \neigener Organisation wissenschaftlich untersuchen und \ndokumentieren lassen.\"\n4. hilfsweise zu dem Hilfsantrag zu 3.,\nden Beklagten zu verpflichten, Nr. C.15.2 des \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2000 \ndahingehend neu zu fassen, dass das Rheinische Amt für \nBodendenkmalpflege die wissenschaftliche Untersuchung und \nDokumentation der lokalisierten Fundstellen I, II, III, IV, und V \nunter Einbeziehung der Befunde der Sondagen Stelle 5 und \nStelle 8 innerhalb eines vom Gericht im Einzelnen zu \nbestimmenden Zeitraumes abzuschließen hat,\näußerst hilfsweise,\nden Beklagten zu verpflichten, Nr. C.15.2 des \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2000 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu fassen;\n5. festzustellen, dass die Aufforderung des Beklagten zur \nDurchführung einer archäologischen Bestandserhebung auf dem \nVorhabengelände im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie \nmit Schreiben vom 6. Juli 1998 rechtswidrig war,\n6. hilfsweise zu dem Klageantrag zu 5.,\nfestzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 1998 \nrechtswidrig war und die Klägerin dadurch in ihren Rechten \nverletzt wurde.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nDer Beklagte hat der Fa. X1 H2 Archäologie mit Bescheid vom 16. April 2002, \ngeändert durch Bescheid vom 22. April 2002, eine Grabungserlaubnis gemäß § 13 \nDSchG für bauvorgreifende archäologische Maßnahmen im Zusammenhang mit der \ngeplanten Abgrabung W, Abbauabschnitte 2 und 3 unter einer Reihe von \nNebenbestimmungen erteilt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten verwiesen.\nEntscheidungsgründe:\nA) Der Hauptantrag zu 1. \nDie Klage ist mit dem Hauptantrag (Anfechtungsklage) unzulässig. Die angegriffene \nNeben- oder Inhaltsbestimmung Nr. C.15.2 des Planfeststellungsbeschlusses des \nBeklagten vom 4. Dezember 2000 (Abgrabung „W\") beinhaltet keine selbstständig \nanfechtbare Regelung.\n1. Die unter C.15.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2000 \nverfügten, als „Auflagen\" bezeichneten Bestimmungen sind keine Auflagen im \nrechtstechnischen Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (vgl. Beschluss des OVG NW \nvom 20. März 2002, 20 B 262/02). \n2. Als Inhaltsbestimmung oder Bedingung im Rechtssinne sind die angegriffenen \nNebenbestimmungen nicht isoliert anfechtbar. \n2.1 Die rechtliche Einordnung als Inhaltsbestimmung oder Bedingung und die \nWirkungsweise der unter C.15.2 zu Nr. 1 bis 3 aufgeführten Regelungen hängen \ndavon ab, wie sie aus der Sicht der Klägerin unter Berücksichtigung des rechtlichen \nRahmens und der Verfahrensvorgeschichte zu verstehen waren. Als Anordnung zu \neinem positiven Tun, nämlich eine Grabungserlaubnis nach dem \nDenkmalschutzgesetz NW einzuholen und eine wissenschaftliche Untersuchung und \nDokumentation von Bodendenkmälern zu Gewähr leisten, waren die Bestimmungen \ntrotz des in diese Richtung deutenden Wortlautes nicht auszulegen. Das \nwiderspräche der denkmalrechtlichen Gesetzeslage. Ob jemand nach \nBodendenkmälern graben will (§ 13 DSchG) und ob er einen Genehmigungsantrag \nstellt, steht in seinem Belieben. Das Denkmalschutzgesetz enthält \nAnzeige,- Erhaltungs- und Ablieferungspflichten (§§ 15 bis 18 DSchGNW), aber \nkeine unmittelbare oder mittelbare Pflicht, das Vorhandensein von Bodendenkmälern \naufzuspüren und den Fund wissenschaftlich aufzubereiten. \n2.2 Mit den unter C.15.2 des Planfeststellungsbeschlusses nieder gelegten \nRegelungen hat der Beklagte für die durch Flurstücksnummern und archäologische \nKennzeichnungen hinreichend bestimmten Abgrabungsabschnitte einen zeitlichen \nund sachlichen Vorrang der Grabung nach Bodendenkmälern mit wissenschaftlicher \nAuswertung und Dokumentation vor der gewerblichen Abgrabung zur Kiesgewinnung \nangeordnet. Mit letzterer darf erst begonnen werden, wenn die wissenschaftliche \nErforschung der Fundstellen durch Maßnahmen der Klägerin nach den Vorschriften \neiner einzuholenden Grabungserlaubnis (vgl. § 13 Abs. 3 DSchG) gesichert ist. Die \nfreiwillige Entschließung der Klägerin, die bodendenkmalbezogenen Maßnahmen \ndurchzuführen, wird dadurch nicht berührt. Aber nur wenn sie durchführt und erst \nnach deren zur wissenschaftlichen Erforschung und Dokumentation ausreichendem \nAbschluss darf sie in den fraglichen Abgrabungsabschnitten mit der Kiesgewinnung \nbeginnen. \n2.3 In dieser Auslegung deckt sich die Regelung des Beklagten mit der abstrakten \nDefinition der Bedingung in § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Der Eintritt einer \nVergünstigung, nämlich die durch die Planfeststellung zugelassene Abgrabung zur \nKiesgewinnung unter Freilegung einer oberirdischen Wasserfläche, tritt erst ein, \nwenn die Klägerin Maßnahmen zum Bodendenkmalschutz eingeleitet und \ndurchgeführt hat. Ob es zu diesen Ereignissen kommt, war bei Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses ungewiss. Dass die zukünftigen ungewissen \nEreignisse, nämlich die archäologischen Explorationen, vom Willen der Klägerin \nabhängen, ist unerheblich. Derartige „unechte\" Bedingungen \n(Potestativbedingungen) sind Bedingungen im Rechtssinne. \n2.4 Ob und welche Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt generell isoliert \nanfechtbar sind, braucht nicht entschieden zu werden. Selbst wenn man prozessual \nvon einem weiten Anwendungsbereich der Anfechtungsklage ausgeht (BVerwG, \nUrteil vom 22. November 2000, 11 C 2.00; NVwZ 2001, 429), kommt eine gesonderte \nAnfechtung und Aufhebung nicht in Betracht, wenn das nach dem Inhalt und der \ninneren Verbundenheit der Nebenbestimmung mit dem Hauptverwaltungsakt nicht \nmöglich ist und die isolierte Aufhebung offenkundig von vornherein ausscheidet. Bei \nBedingungen ist regelmäßig von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen, das die \nisolierte Aufhebung der Nebenbestimmung ausschließt (OVG Berlin, Beschluss vom \n7. Mai 2001, 2 SN 6/01), NVwZ 2001, 1059). Die Nebenbestimmung des Beklagten \nlässt keine andere Betrachtungsweise zu. Das liegt an der „existenziellen\" Bedeutung \ndes Aufschubs der Kiesabgrabung für die Denkmalpflege. Jede isolierte Aufhebung \nder Nebenbestimmung führt über die vorläufige Vollziehbarkeit bzw. \nUnanfechtbarkeit der Planfeststellung zur Abgrabung der von dem Beklagten für \nbodendenkmalverdächtig gehaltenen Flächen und damit zum Wegfall jeder \nMöglichkeit, Bodendenkmäler zu entdecken und wissenschaftlich zu untersuchen. \nDas entspricht nicht der gewollten Gesamtregelung, wie allein die Klägerin sie nach \nden vorangegangenen Auseinandersetzungen mit der Beklagten um den \n(vorbereitenden) Bodendenkmalschutz (Prospektion), den Einwendungen des \nLandschaftsverbandes als Rheinischem Amt für Bodendenkmalpflege und als \nErgebnis des Erörterungstermins vom 27. Juni 2000 verstehen konnte. Die Regelung \nüber eine Abhängigkeit des Beginns der Erdarbeiten zur Kiesgewinnung von \nvorherigen Grabungen zum Zweck des Erkennens und gegebenenfalls Sicherns und \nwissenschaftlichen Untersuchens von Bodendenkmälern bildet eine unauflösbare \nEinheit.\nB. Der Hilfsantrag zu 2.\nDie Klage ist mit dem Hilfsantrag (Verpflichtungsklage auf positive, nicht durch die in \nC.15.2 aufgeführten Nebenbestimmungen beschränkte Planfeststellung) \nunbegründet. Es besteht kein strikter Anspruch auf die begehrte Planfeststellung.\n1. Die Verpflichtungsklage scheitert nicht daran, dass die Klägerin etwa vorweg ihr \nEinverständnis mit der streitigen Nebenbestimmung erklärt hätte. Ihre Äußerungen \nim Verlauf des Planfeststellungsverfahren zu den denkmalrechtlichen \nNebenbestimmungen lassen sich nicht als Verzicht auf Rechtsmittel oder als \n(Vorweg-) Unterwerfung unter entsprechende Regelungen des Beklagten verstehen.\nAls echter Rechtsmittelverzicht, der zur Unzulässigkeit der Klage führen würde, \nkönnen die Erklärungen der Klägerin in dem Erörterungstermin vom 27. Juni 2000 \nund in ihrem Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 schon deshalb nicht angesehen \nwerden, weil der Rechtsmittelverzicht wirksam grundsätzlich erst nach Erlass des \nstreitigen Verwaltungsaktes erklärt werden kann (OVG NW, Urteil vom \n9. November 1982, 18 A 1750/82, NVwZ 1983, 681, 682; Schoch, Schmidt-Aßmann, \nPietzner, VwGO, Loseblattkommentar, § 74 Rdn. 46). Nach Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses hat die Klägerin keine anerkennenden Erklärungen \nmehr abgegeben, sondern mit der Klagebegründung unmissverständlich die \nRechtswidrigkeit der Nebenbestimmung gerügt. Ob eine Ausnahme von der \nVoraussetzung einer nachträglichen Erklärung in Betracht kommt, kann dahin \nstehen. Ebenso ist nicht erheblich, welche Rechtsfolgen eine materiell-rechtlich \nwirksame Erklärung hätte, mit der zu erwartenden Auflage einverstanden zu sein. \nSelbst wenn darin eine wirksame Unterwerfung (vgl. Stelkens, Bonk, Sachs, VwVfG, \nKommentar, 6. Aufl., § 44 Rdn. 68, § 35 Rdn. 154) oder eine der Erklärung \nentsprechende Beschränkung des Planfeststellungsantrags läge, die zu einem \nVerlust des Anspruchs auf eine denkmalrechtlich unbeschränkte Planfeststellung \nführen könnten, ist in jedem Fall voraus zu setzen, dass die Unterwerfung oder \nAntragsbeschränkung eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich erklärt wird \n(vgl. OVG NW, Urteil vom 26. September 1991, 11 A 2133/89, NwVBl. 1992, 205, \n206). Maßgebend ist, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben unter \nBerücksichtigung der Verkehrssitte verstehen konnte. Die Erklärungen der Klägerin \nkonnte der Beklagte nicht als Hinnahme der denkmalrechtlichen \nNebenbestimmungen unter Verzicht auf weitere Einwendungen dagegen auffassen. \nDas gilt auch dann, wenn das Protokoll des Erörterungstermins vom 27. Juni 2000 \ndie Äußerungen des Anwaltes der Klägerin richtig wieder gibt und der \nProtokollberichtigungsantrag, den die Klägerin unter dem 24. August 2000 gestellt zu \nhaben behauptet, dem Beklagten nicht zugegangen ist. Zwar muss vorausgesetzt \nwerden, dass ein Rechtsanwalt sich des Inhalts eines wörtlich erklärten \nAnerkenntnisses bewusst ist. Ein Haften am Wortlaut der Äußerungen würde jedoch \ndie Vorgeschichte des Streits um die denkmalrechtlichen Nebenbestimmungen außer \nAcht lassen. Die Klägerin hat sich von Anfang an gegen eine Pflicht zu \narchäologischen Prospektionen oder Sondagen zur Wehr gesetzt (vgl. Schriftsätze \nim Planfeststellungsverfahren vom 8. Juli 1998, vom 21. Juli 1998 und vom \n17. September 1998). Sie hat ihre abweichende Auffassung auch aufrechterhalten, \nals das Ministerium für Arbeit, Soziales, Städtebau, Kultur und Sport in einem \nSchreiben vom 28. September 1998 die Auffassung der Behörden gestärkt hatte, wie \nsich aus dem Protokoll eines Gesprächs vom 16. November 1998 ergibt. Die dann \ndoch auf ihre Veranlassung und ihre Kosten vorgenommenen Bodenuntersuchungen \ngeschahen erkennbar unter dem Druck des Verfahrensablaufs und ausdrücklich \nohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Noch in dem Erörterungstermin vom \n27. Juni 2000 ist die Erklärung der Klägerin wieder gegeben, die vorangegangenen \narchäologischen Maßnahmen seien „ohne Rechtsgrundlage\", will meinen, freiwillig \noder notgedrungen, jedenfalls ohne gesetzliche Pflicht, durchgeführt worden. Die \nErklärung der Klägerin im Erörterungstermin, sie erkenne die Forderungen des \nRheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege an, waren als Hinnahme unter \nAufrechterhaltung des eigenen Rechtsstandpunktes zu verstehen. Das Gleiche gilt \nfür die farblose Pauschalerklärung in dem Schriftsatz vom 24. Oktober 2000, es \nbestünden gegen den Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses „ansonsten keine \nBedenken\". Die Aussagen der Klägerin sind in gewisser Weise missverständlich, \nergeben aber keine unmissverständliche Aufgabe der Vorbehalte gegen die \nNebenbestimmung und erst recht keine eindeutige und unzweifelhafte Bekundung, \nsie auf keinen Fall mehr einer gerichtlichen Überprüfung zuführen zu wollen. Der \nBeklagte durfte nur davon ausgehen, dass jedenfalls im Planfeststellungsverfahren \nzu den denkmalrechtlichen Forderungen keine Einwendungen mehr erhoben, keine \nAbänderungsvorschläge mehr gemacht und keine Anträge mehr gestellt würden, \nsodass der Planfeststellungsentwurf in diesem Punkt nicht mehr überarbeitet zu \nwerden brauchte. Die Klägerin wollte sich jedoch nicht aller Angriffsmittel gegen \ndiese Nebenbestimmungen begeben. Eine derart fundamentale Abkehr von dem \nfrüher im Planfeststellungsverfahren geäußerten Standpunkt wäre ganz \nungewöhnlich gewesen. Der Beklagte hätte den auf der Hand liegenden Zweifeln \nnachgehen und durch eine Nachfrage klären müssen, was die Klägerin tatsächlich \nmeinte (vgl. § 25 VwVfG). Ohne diese Klarstellung fehlt die Eindeutigkeit. Der Weg in \neine materielle Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung bleibt offen. \n2. Die Klägerin hat im für die gerichtliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung keinen strikten Anspruch auf eine denkmalrechtlich \nuneingeschränkte Planfeststellung zur Abgrabung und Nassauskiesung auf den \nFlurstücken 23, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34 und 36 der Flur 32. Unter den \ngegebenen tatsächlichen Verhältnissen müssen denkmalrechtliche Belange in die \nAbwägung eingestellt werden. Das kann zu einer inhaltlichen Modifikation des \nAbgrabungsvorhabens führen. Die notwendige Berücksichtigung des öffentlichen \nBelangs der Bodendenkmalpflege eröffnet dem Beklagten einen planerischen \nGestaltungsspielraum.\n2.1 Der Planfeststellungsbeschluss vom 4. Dezember 2000 beruht auf §§ 31 Abs. 2 \nWHG, 100 Abs. 2 LWGNW, 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGNW. In die durch diese \nVorschriften eröffnete Abwägung hat der Beklagte zu Recht Belange des \nBodendenkmalschutzes eingestellt. Die Erhaltung und Erforschung von \nBodendenkmälern liegt im öffentlichen Interesse. Der Bodendenkmalschutz ist in \neiner Vielzahl von verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen verankert \n(vgl. Anhang IV Art. 3 zu der UVP-Richtlinie der Europ. Kommission vom \n27. Juni 1985, 85/337/EWG, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG; Art. 18 Abs. 2 \nLVerfNW, das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, das \nLandschaftsgesetz (§ 2 Nr. 13 LG), das Abgrabungsgesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG), \ndas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 UVPG), das \nBundesbodenschutzgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG), und das Baugesetzbuch \n(§ 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB; 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Die Bewahrung von Zeugnissen \nder menschlichen Siedlungsgeschichte dient der Vervollkommnung des Wissens \nüber die Entwicklung der Wohn-, Arbeits- und Wirtschaftsverhältnisse. Die Vertiefung \nderartiger historischer Kenntnisse ist ein Wert an sich. Sie dient in hervorragender \nWeise dem Gemeinwohl. \n2.2 Das der Wahrung des gemeinen Wohls dienende Interesse am Schutz von \nBodendenkmälern beschränkt sich nicht auf die bekannten, bewerteten und als \nbedeutend eingestuften Objekte und erst recht nicht auf Denkmäler, die bereits in die \nDenkmallisten eingetragen sind. Das würde den Besonderheiten gerade des \nBodendenkmalschutzes nicht ausreichend Rechnung tragen. Bodendenkmäler sind \nin der Regel nicht nur den Blicken entzogen, sondern zusätzlich besonders eng mit \nden sie umgebenden Stoffen verbunden. Das Auffinden bereitet Schwierigkeiten, \nwenn es nicht gar zu einem großen Teil dem Zufall zugeschrieben werden muss. Die \nSicherung, wissenschaftliche Untersuchung und die Erhaltung verlangen besondere \nSorgfalt. Die Gefahr, dass Bodendenkmäler aus Unwissenheit unerkannt bleiben \noder zerstört werden, ist groß. Deswegen erstreckt sich der öffentliche Belang des \nBodendenkmalschutzes grundsätzlich auch auf Grundstücke, in denen \nBodendenkmäler noch nicht festgestellt, aber vermutet werden. Der gesetzliche \nBodendenkmalschutz bestätigt diesen Sachverhalt. Bestimmte Schutzvorschriften für \nBodendenkmäler (§§ 13 bis 19 DSchG) gelten unabhängig von der Eintragung in die \nDenkmalliste. \n2.3 Das weit zu verstehende öffentliche Interesse an der Erhaltung und Pflege von \n(nachgewiesenen und hinreichend sicher vermuteten) Bodendenkmälern ist bei der \nPlanfeststellung zu einer Abgrabung zu berücksichtigen. Das ergibt sich unmittelbar \naus §§ 100 Abs. 2 LWG, 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Die Beachtenspflicht gilt \nunabhängig von der Frage, in welcher Form und wie weit dieser Schutz sich in dem \nAbwägungsergebnis nieder schlägt. Auf der Ebene der Zusammenstellung des \nAbwägungsmaterials findet keine Beschränkung auf nach einfachem Denkmalrecht \neingetragene oder eintragungswürdige Bodendenkmäler statt (vgl. OVGNW, \nBeschluss vom 15. Januar 2002, 20 B 262/02). Das Denkmalschutzgesetz enthält \ntypische Regelungen für typische Gefährdungssituationen, sperrt aber den Rückgriff \nauf weiter gehende Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht. Die Aufgaben nach dem \nDenkmalschutzgesetz gelten als solche der Gefahrenabwehr (§ 20 Abs. 3 DSchG). \nDas Denkmalschutzgesetz weist jedoch, anders als zum Beispiel die Bauordnung \n(§ 61 BauO NRW), keine Ermächtigungsgrundlage zur Abwehr von konkreten \nGefahren auf. Insoweit gilt ergänzend das allgemeine Ordnungsrecht (vgl. \nMemmesheimer, Upmeier, Schönstein, Denkmalrecht in Nordrhein-Westfalen, \n2. Auflg., § 20, Rdn. 14 a.E.). Der (Boden-) Denkmalschutz gehört zu den kollektiven \nRechtsgütern, die Bestandteil der öffentlichen Sicherheit sind. Zum Schutz derartiger \nGesamtrechtsgüter können Maßnahmen unabhängig davon ergriffen werden, ob \neine Zuwiderhandlung gegen bestimmte gesetzliche Verbote vorliegt (Götz, \nAllgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl., § 6, Rdn. 115). Ein Einschreiten \nist nicht erst zulässig, wenn ein Schaden für ein vorhandenes Denkmal im Sinne von \n§ 2 Abs. 1, Abs. 5 DSchGNW unmittelbar bevorsteht. Vielmehr genügt die \nhinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Sie kann vorliegen, wenn nicht \nfeststeht, ob überhaupt ein schutzwürdiges Denkmal vorhanden und von welchem \nWert es ist. Innerhalb eines Planfeststellungsverfahrens gelten diese Grundsätze erst \nrecht. \n2.4 Der so umfassend definierte öffentliche Belang des Bodendenkmalschutzes und \nder Umfang seiner Schutzwürdigkeit stehen nicht im Widerspruch zu dem \nWahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die Eintragung eines Bodendenkmals in die \nDenkmalliste gilt. \n2.4.1 Voraussetzung für die Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste ist, \ndass in dem für eine Unterschutzstellung in Frage kommenden Grundstück mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler verborgen sind. Das \nErfordernis eines derartig hohen, nahezu an eine Gewissheit heranreichenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstabs ergibt sich aus folgendem: In der Regel bedeutet die \nAusgrabung eines im Boden verborgenen Funds seine Zerstörung. Deshalb steht die \ngleichzeitige Vernichtung bedeutende Sichtbarmachung des Denkmals mit dem Ziel, \nden Beweis seiner (zwangsläufig zerstörten) Existenz liefern zu können, nicht im \nEinklang mit den in § 1 Abs. 1 DSchG niedergelegten Aufgaben des \nDenkmalschutzes. Ist danach für die Unterschutzstellung eine Gewissheit durch \nSichtbarmachung des im Boden verborgenen Objektes einerseits nicht geboten, so \nreichen andererseits bloße Mutmaßungen über die Existenz des Bodendenkmals \nnicht für eine Eintragung in die Denkmalliste aus. Wenn Letzteres bereits für die \nAusweisung von Grabungsschutzgebieten (§ 14 Abs. 1 DSchG) anerkannt ist, kann \nein derartig geringer Wahrscheinlichkeitsmaßstab erst recht nicht für eine \nUnterschutzstellung gemäß § 3 DSchG genügen. Dies ergibt sich schon daraus, \ndass der durch § 3 DSchG vermittelte Denkmalschutz von ungleich höherer Intensität \nist als derjenige, der durch eine Verordnung zur Erklärung bestimmter Grundstücke \nzu Grabungsschutzgebieten nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz \nDSchG erreicht wird (OVGNW, Urteil vom 5. März 1992, Az: 10 A 1748/86, \nBauR 1992, 617-621). \n2.4.2 Um die Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste und die damit \nverbundenen dauerhaften Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügbarkeit \nüber sein Grundstück geht es hier jedoch nicht. Entscheidend ist, ob der Beklagte es \nals öffentlichen Belang in die planerische Abwägung einstellen darf, dass die \nAbgrabung möglicherweise Bodendenkmäler unwiederbringlich verschwinden lässt. \nAnders als bei der Eintragung in die Denkmalliste, bei der Wahrscheinlichkeitsgrad \nim Tatbestand die Interessen des Eigentümers berücksichtigt, bildet bei der \nPlanfeststellung erst die Abwägung das notwendige Korrektiv der weit verstandenen \nöffentlichen Belange.\n2.5 Aus § 19 DSchG folgt nichts anderes. Die Vorschrift kann Hinweise geben, in \nwelcher Form dem Interesse am Denkmalschutz Rechnung getragen wird, wenn eine \nAbgrabung in einem Gebiet stattfindet, in dem sie nach den Zielen der Raumordnung \nund Landesplanung stattfinden soll. Dass im Rahmen einer wasserrechtlichen \nPlanfeststellung die Belange des Denkmalschutzes Maßnahmen zur Abwehr von \nGefahren für vermutete Denkmäler grundsätzlich nicht erfassen, lässt sich ihr nicht \nentnehmen. \n2.6 Aus § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass der Schutz \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhandener Bodendenkmäler kein \nGemeinwohlbelang im Sinne von §§ 31 WHG, 100 Abs. 2 LWG sein kann. Dabei \nkann offen bleiben, ob § 35 BauGB auf das Vorhaben der Klägerin angewendet \nwerden kann oder § 38 BauGB das ausschließt. Es geht nicht um die Frage, ob die \nunmittelbare Anwendung bauplanungsrechtlicher Vorschriften durch die \nPlanfeststellungsbehörde das Vorhaben (privilegiert) zulässt oder nicht. § 35 Abs. 3 \nNr. 5 BauGB wird als Indiz dafür herangezogen, dass Boden- und Denkmalschutz \nüberhaupt als spezifisches öffentliches Interesse in eine planfeststellende Abwägung \nbei der Zulassung eines Abgrabungsvorhabens einbezogen werden dürfen. Die von \n§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB bezeichneten Belange setzen nicht voraus, dass eine \nförmliche Unterschutzstellung durch landesrechtliche Verfahren stattgefunden hat \n(Jäde, Dirnberger, Weiß, BauGB, 1. Aufl., § 35 Rdn. 175, 176, 178; Gelzer, Bracher, \nReidt, Bauplanungsrecht, 6. Aufl., Rdn. 2566).\n3. Der Beklagte hat fehlerfrei von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Belange des \nBodendenkmalschutzes in die Abwägung einzustellen. Die hinreichenden \nWahrscheinlichkeit, dass Belange der Bodendenkmalpflege beeinträchtigt werden, \nliegt tatsächlich vor.\n3.1 Die bisherigen von der Klägerin beigebrachten, durch den Landschaftsverband \nRheinland - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege - begleiteten gutachterlichen \nStellungnahmen (Bericht zur archäologischen Prospektion im überplanten \nAbgrabungsgebiet W von H2, April 1999, Bericht zu qualifizierten Begehungen und \nSondagen im Zuge der archäologischen Prospektion im Abgrabungsgebiet W von H2 \naus Dezember 1999 und Stellungnahme des Rheinischen Amtes für \nBodendenkmalpflege vom 9. Februar 2000) weisen im Bereich der Flurstücke 23, 25, \n27, 28, 29, 31, 32, 33, 34 und 36 der Flur 32 mindestens zwei Siedlungsplätze aus \nrömischer Zeit nach (Fundstellen I und III/IV). In unmittelbarer Nähe wurde weiter \neine eisenzeitliche Siedlungsstelle ausgemacht (Fundstelle V). Die Überreste in \nunterschiedlich gutem Erhaltungszustand (Scherben, Keramikfragmente, \nZiegelfragmente, Reste von Pfostenlöchern, Gruben- und Grabenreste, \nBodenverfärbungen) der nicht nur vermuteten, sondern nachgewiesenen römischen \nund eisenzeitlichen Siedlungsplätze sind für sich genommen Bodendenkmäler, weil \nsie bedeutend für die Siedlungsgeschichte sind und für ihre Erhaltung \nwissenschaftliche Gründe vorliegen. Sie bestätigen die zuvor durch zufällige \nOberflächenfunde begründete Annahme, in diesem Bereich hätten sich römische und \nspäteisenzeitliche Siedlungen befunden. Die für die Siedlungsgeschichte am linken \nNiederrhein bedeutsamen Kenntnisse über die Verhältnisse der genannten Epochen \nkönnen durch die Funde auf den Grundstücken der Klägerin vervollständigt werden. \nDer eisenzeitliche Fundort bestätigt das schon aus anderen archäologischen \nUntersuchungen abgeleitete typische Siedlungsmuster von in der Landschaft \nverteilten Gehöftgruppen auf Bodenerhebungen (Donken) oberhalb der die \nLandschaft durchziehenden Feuchtrinnen oder vernässten Senken. Es besteht zwar \nkeine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass bei weiteren Ausgrabungen wertvolle \nund gut erhaltene Einzelstücke an Hausrat oder nennenswerte Teile von Wohn- oder \nWirtschaftsgebäuden zu Tage gefördert werden. Die bisherigen Funde einfacher \nGebrauchskeramik, ausschließlich als Scherben, und der Reste von Pfostengruben \nlassen auf einfache Siedlungen und eine weit gehende Zerstörung ihrer \nHinterlassenschaften schließen. Das ändert an der Bedeutung der Bodenfunde für \ndie Geschichtswissenschaft nichts. Denkmäler sind nicht nur einzigartige oder \nhervorragende Objekte. Entscheidend ist ihr Aussagewert. Denkmäler müssen \ngeschichtliche Zustände und Entwicklungen dokumentieren. Das kann auch durch \nObjekte von lediglich örtlicher Ausstrahlung, etwa Gehöftgruppen geschehen (vgl. \n§ 2 Abs. 3 DSchG). Die Überreste eisenzeitlicher und römischer Siedlungsplätze aus \nder Zeit kurz vor und kurz nach der Zeitenwende sind schon wegen ihres Alters und \nder Dokumentationsfunktion für eine herausragende Epoche der \nSiedlungsgeschichte bedeutsam.\n3.2 Über die durch die bisherigen archäologischen Prospektionen und Sondagen \nnachgewiesenen drei Siedlungsplätze hinaus wurden unterhalb der Fundstelle IV \nHinweise für eine an gleicher Stelle vor römischer Zeit existierende eisenzeitliche \nSiedlungsstelle entdeckt. Dieser Befund wird in dem letzten Bericht zur qualifizierten \nBegehung und Sondage im Zuge der archäologischen Prospektion im \nAbgrabungsgebiet W des Archäologen H2 aus Dezember 1999 allerdings als \nFolgerung aus dem Schichtaufbau und aus Scherbenfunden zweier Sondagen \nbezeichnet. Es handelt sich demnach nicht um eine gesicherte Erkenntnis. An der \nhinreichenden Wahrscheinlichkeit der Lage einer älteren eisenzeitlichen \nSiedlungsstelle am Platz einer nachgewiesenen römischen bestehen jedoch keine \nwissenschaftlichen Zweifel. Die Übereinstimmung der Siedlungsplätze, sollte die \neisenzeitliche Fundstätte durch weitere archäologische Erkundungen erhärtet \nwerden, weist den Bodendenkmälern nach den überzeugenden Ausführungen des \nRheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege in seiner Stellungnahme von \n9. Februar 2000 eine zusätzliche siedlungsgeschichtliche Bedeutung zu. Es läge ein \nFall kontinuierlicher Besiedlung von eisenzeitlicher bis in die römische Zeit vor. Für \nderartig durchgehende Besiedlungen existieren bislang nur wenige gesicherte \nBeispiele. \n3.3 Die von der Klägerin geplante Abgrabung beseitigt und zerstört die im Boden \nnachweislich befindlichen und die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhandenen \nweiteren Zeugnisse aus der Eisen- und der Römerzeit. Die hinreichende \nWahrscheinlichkeit eines Schadens für nachgewiesene oder hinreichend \nwahrscheinlich vorhandene Bodendenkmäler macht eine planerische Abwägung mit \nden Interessen der Klägerin erforderlich, die einen Anspruch auf eine \nPlanfeststellung ohne jeden Denkmalschutz ausschließt. Der in die Planfeststellung \neinzustellende öffentliche Belang „Bodendenkmalpflege\" rechtfertigt vertretbare \nSchutzbestimmungen auf der Grundlage von § 100 Abs. 2 LWG, 74 Abs. 2 Satz 2 \nVwVfG. Das gilt sowohl zum Schutz der vorhandenen wie der vermuteten Objekte. \nSchutzbestimmungen im Rahmen von Planfeststellungsbeschlüssen können auf der \nGrundlage von Prognosen getroffen werden. Derartige Prognoseentscheidungen \nsind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, \n4 C 51/89, BVerwGE 87, 332-392). Die Abwägung kann nicht zu einer völligen \nAblehnung des Planfeststellungsantrages für die im angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschluss aufgeführten Flurstücke führen. Diese Forderung erhebt \nauch nicht das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege. Es hält eine Sicherung der \nQuellen für die Forschung in Form der wissenschaftlichen Untersuchung und \nDokumentation vor der endgültigen Zerstörung für ausreichend, um den späteren \ndauerhaften Verlust der Bodendenkmalsubstanz auszugleichen. Das stimmt mit der \nabschließenden Bewertung des Gutachtens H2 auf der Grundlage der qualifizierten \nProspektion überein. Darin heißt es, der Erhaltungszustand der Befunde sei im \nDurchschnitt gut, die einzelnen Befunde seien jedoch nicht besonders auffällig; eine \naußergewöhnliche Befundlage oder Befunderhaltung, die die Erhaltung der \nFundstellen begründen könnte, liege nicht vor; die nachgewiesene archäologische \nSubstanz könne durch Ausgrabungen im Vorfeld der geplanten \nAbgrabungsmaßnahme gesichert werden (Bericht Dezember 1999, am Ende). Das \nläuft auf die Anregung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vom \n9. Februar 2000 hinaus, die Fundorte vor Beginn der Auskiesung nach Maßgabe \neiner dazu einzuholenden Grabungserlaubnis wissenschaftlich zu untersuchen und \nzu dokumentieren, ehe ihre Zerstörung durch Abgrabung zugelassen wird.\n4. Der Beklagte hat im Rahmen der vergleichende Bewertung der Belange der \nBodendenkmalpflege mit den Interessen des Abgrabungsunternehmers unter C.15.2 \ndes Planfeststellungsbeschlusses Bestimmungen getroffen, die dazu dienen sollen, \neine Beeinträchtigung des öffentlichen Schutzgutes zu verhindern. Das ist dem \nGrunde nach sachgerecht.\nDer Beklagte ist unabhängig von den Wertungen und Instrumentarien des \nDenkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen nicht verpflichtet, im \nRahmen des Planungsermessens das Interesse an der Erforschung von \nBodendenkmälern dem Interesse der Klägerin an der ungehinderten Ausbeutung von \nBodenschätzen hintanzustellen und der Klägerin die Abgrabung ohne jeden \nEigenbeitrag zum Bodendenkmalschutz zu ermöglichen. Die Erwägungen des \nBeklagten sind prinzipiell sachgerecht, weil die Klägerin durch ihr Vorhaben \nzurechenbar eine besondere Gefahrenlage schafft. Die Notwendigkeit, \nwissenschaftliche Untersuchungen an einem Bodendenkmal durchzuführen, wird den \nzuständigen Stellen (und damit der Allgemeinheit) aufgedrängt. Das Vorhaben der \nKlägerin veranlasst eine Art „Rettungsgrabung\". Derartige archäologische \nMaßnahmen liegen nicht uneingeschränkt im öffentlichen Interesse. Die \narchäologische Denkmalpflege zielt heute nicht mehr notwendig auf immer neue \nAbgrabungen, sondern auf den größtmöglichen Erhalt der noch unberührten \narchäologischen Schichten, damit auch zukünftigen Generationen noch eine Chance \nauf wissenschaftliche Untersuchung materieller Spuren der Vergangenheit mit dann \nmöglicherweise besseren wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmitteln bleibt (vgl. \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Februar 2003, 8 A 10775/02, DVBl. 2003, \n811=BauR 2003, 1373). Für solche Maßnahmen der Bodendenkmalpflege kann mit \nguten Gründen bei der Abwägung im Rahmen der Planfeststellung eine \nLastenbeteiligung des Abgrabungsunternehmers verlangt werden. Dem entspricht \ndie Rechtsentwicklung. Das revidierte Europäische Abkommen zum Schutz des \narchäologischen Erbes, das durch die Bundesrepublik Deutschland am \n22. Januar 2003 ratifiziert worden ist (Inkrafttreten am 23. Juli 2003), sieht in Art. 6 \nvor, dass die Gesamtkosten notwendiger archäologischer Arbeiten in \nZusammenhang mit groß angelegten öffentlichen oder privaten \nErschließungsvorhaben aus Mitteln der öffentlichen Hand bzw. der Privatwirtschaft \ngedeckt werden. Das entspricht dem Grundsatz, dass derjenige, der aus einer \nprivaten Maßnahme Nutzen zieht, auch für die Bewahrung dessen verantwortlich ist, \nwas durch seine Tätigkeit in Mitleidenschaft gezogen wird (OVG Rheinland-Pfalz, \na.a.O.). Diesem Gesichtspunkt bei der Abwägung Gewicht einzuräumen und daran \ndurch Nebenbestimmungen entsprechende Verpflichtungen des \nAbgrabungsunternehmers zu knüpfen, ist vertretbar. Eine solche Entscheidung \nbewegt sich dem Grunde nach innerhalb des gerichtlich nicht überprüfbaren \nGestaltungsspielraums der Planfeststellungsbehörde. Daran scheitert ein strikter \nAnspruch der Klägerin auf eine Planfeststellung ohne Nebenbestimmung zu Gunsten \ndes Bodendenkmalschutzes.\nC. Die Hilfsanträge zu 3. und 4.\nDie von der Klägerin unter 3. und 4. gestellten Hilfsanträge sind in der Form des \näußerst hilfsweise gestellten offenen Bescheidungsantrags, also teilweise, \nbegründet, im Übrigen unbegründet. Die von dem Beklagten zu C.15.2 erlassene \nNebenbestimmung ist in ihrer Ausgestaltung unverhältnismäßig. Das führt aber nicht \nzu einer Verpflichtung des Beklagten, Nebenbestimmungen in der bestimmten Form \nzu erlassen, wie sie die Hilfsanträge zu 3. und 4. formulieren. Welche Regelungen \nzum Denkmalschutz der Beklagte bei einer Neubescheidung erlässt, unterliegt \nseinem Planungsermessen. Die Rechtsauffassung des Gerichts, an der er sich zu \norientieren hat, wird in den Urteilsgründen dargestellt. Eine Verdichtung des \nPlanungsermessens auf die von der Klägerin in den Hilfsanträgen zu 3. und 4. \nformulierten Bestimmungen liegt nicht vor. \n1. Die Ausgestaltung der von dem Beklagten in den Planfeststellungsbeschluss \naufgenommenen Nebenbestimmungen zum Wohl des öffentlichen Interesses an der \nBodendenkmalpflege sind unverhältnismäßig und deshalb abwägungsfehlerhaft. Der \nUmfang der der Klägerin auferlegten Verpflichtungen überbewertet die \nBodendenkmalpflege und setzt die Nutzerinteressen an Grund und Boden \nunangemessen zurück. Der Beklagte hat sich bei der Abwägung für einen - am Wert \nder Bodendenkmäler gemessen - maximalen Schutz der Denkmalpflege \nentschieden. Er nimmt ausschließlich den Abgrabungsunternehmer in die Pflicht, \nohne das ebenso vorhandene Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung der \nBodendenkmäler zu berücksichtigen und entsprechend zu bewerten. Der Beklagte ist \nverpflichtet, unter entsprechend teilweiser Abänderung des \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2000 über die Art und Weise des \nSchutzes der durch die Abgrabung gefährdeten Bodendenkmäler unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden. \n2. Wird die Bodendenkmalpflege in einem weiten Sinn als öffentlicher Belang \nbetrachtet und deshalb in die planfeststellende Abwägung nach §§ 31 Abs. 2 WHG, \n100 Abs. 2 LWG, 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eingestellt, müssen bei der Abwägung die \nprivaten Interessen des Vorhabenträgers angemessen und verhältnismäßig \nberücksichtigt werden. Das Korrektiv eines großzügigen Verständnisses des \nöffentlichen Interesses an der Bodendenkmalpflege ist die besondere Beachtung der \nEigentümer- und Nutzungsinteressen bei der Gegenüberstellung und Bewertung der \nkonkurrierenden Belange. Dabei muss sich die Bemessung des Gewichtes der \nöffentlichen Interessen ungeachtet des der Feststellungsbehörde eröffneten \nSpielraums an den fachgesetzlichen Vorgaben orientieren. \n2.1 Die weit gehende Belastung der Klägerin ist nicht etwa deshalb verhältnismäßig, \nweil sie gegenüber einem vertretbaren völligen Verbot der Abgrabung der \nbetroffenen Bereiche das mildere Mittel darstellen würde. Ein Abgrabungsverbot \nwäre nur dann zu erwägen, wenn die vorhandenen und vermuteten Bodendenkmäler \nvon hohem Wert wären, sodass sie auf Dauer erhalten bleiben sollen. Das ist nach \nden Ergebnissen der Sachverhaltsermittlung im Planfeststellungsverfahren nicht der \nFall. Nach den überzeugenden Darlegungen des von der Klägerin mit Prospektionen \nund Sondagen beauftragten Archäologen ist dem Interesse der Nachwelt Genüge \ngetan, wenn die Bodenfunde im Zuge der Abgrabung wissenschaftlich untersucht \nund dokumentiert werden. Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege zieht das \nnicht Zweifel. \n2.2 Der nahezu uneingeschränkte Vorrang der Bodendenkmalpflege vor den \nInteressen des Grundstückseigentümers bzw. des Abgrabungsunternehmers \nwiderspricht den Wertungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes \nNordrhein-Westfalen. \n2.2.1 Unmittelbar in Verbindung mit § 100 Abs. 2 LWGNW konnte der Beklagte das \nInstrumentarium dieses Gesetzes nicht anwenden. Regelungen in Anlehnung an \n§§ 12, 9 DSchG kamen nicht in Betracht, weil in die Denkmalliste eingetragene \nBodendenkmäler nicht vorhanden sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG) und § 12 DSchG \nfür nicht eingetragene Bodendenkmäler nicht gilt (§ 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG). § 13 \nDSchG schied aus, weil es an einem Grabungswillen der Klägerin fehlt. \nAbgrabungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung, etwa der Kiesgewinnung, sind keine \nGrabungen im Sinne von § 13 DSchG (Memmesheimer u.a., \nDenkmalschutzgesetz NRW, Kommentar, 2. Auflg., § 13 Rdn. 5). Das gilt auch dann, \nwenn bekannt ist, dass in dem Abgrabungsbereich Bodendenkmäler liegen. Der \neindeutige Wortlaut des § 13 DSchG setzt einen auf die Freilegung oder Bergung \nvon Bodendenkmälern gerichteten Willen („nach Bodendenkmälern graben … will\") \nvoraus. Grabungen mit anderem Ziel fallen nicht unter § 13 DSchG. Es reicht nicht \naus, dass der Abgrabende das Vorhandensein von Bodendenkmälern kennt und \nbilligend in Kauf nimmt oder sich damit abfindet, dass sie zu Tage gefördert werden \n(„dolus eventualis\"). Wer nach Bodendenkmälern graben will, muss nach dem \neindeutigen Wortlaut des Gesetzes einen auf den spezifischen Zweck ausgerichteten \nWillen entwickeln. \n§ 14 DSchG schließlich ist nicht anwendbar, weil es der Planfeststellungsbehörde im \nPlanfeststellungsverfahren an der Kompetenz fehlt, eine Regelung durch \nordnungsbehördliche Verordnung zu treffen. \n2.2.2 Der Zusammenhang der Regelungen des Denkmalschutzgesetzes unter \nEinschluss von § 19 DSchGNW deutet darauf hin, dass der Unternehmer einer \nwirtschaftlichen Abgrabung nicht zu auf Dauer denkmalsichernden Maßnahmen \ngezwungen werden kann und ihm nicht die Kosten von denkmalsichernden \nMaßnahmen übergebürdet werden können, solange und soweit es nicht um eine \neingetragene Bodendenkmalsubstanz geht. Nur bei eingetragenen oder vorläufig \ngeschützten Bodendenkmälern kann das Bergen und Sichern auf Kosten des \nUnternehmers stattfinden (Memmesheimer, a.a.O., § 19 Rdn. 11). Die Auffassung, \nder Schutz von Bodendenkmälern verlange nicht, dass diese eingetragen sind, führt \nan dieser Stelle nicht weiter. Denn die Ermächtigung, Erhaltungs- und \nUntersuchungsmaßnahmen von dem Eigentümer des Bodendenkmals zu verlangen, \nwird auf § 9 DSchGNW gestützt. Die Verpflichtung des Eigentümers wird als \nNebenbestimmung zu einer Genehmigung nach dieser Vorschrift festgesetzt \n(Memmesheimer u.a., a.a.O., § 19 Rdn. 11). § 9 DSchG ist auf nicht eingetragene \nBodendenkmäler jedoch nicht anwendbar (Arg. aus § 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG). Die \nBeschränkung einer Kostenpflicht des Unternehmers auf den Fall eines Eingriffs in \nein eingetragenes Bodendenkmal entspricht wohl auch der Einschätzung der \nLandesregierung (vgl. LTDS 10/370, vom 12. November 1985, Seite 5,6). Für den \nUnternehmer gelten Anzeigepflichten (§ 15 DSchG), die Pflicht zur Erhaltung für eine \nvergleichsweise kurze Zeitspanne (§ 16 DSchG), Duldungspflichten, \nAblieferungspflichten und Mitteilungspflichten (§ 19 Abs. 2 DSchG). Insbesondere \naus § 14 DSchG lässt sich darüber hinaus ableiten, dass ein „Einfrieren\" der \nSituation (abgesichert nicht durch ein Eingriffsverbot, sondern durch \nErlaubnisvorbehalte, vgl. § 14 Abs. 2 DSchG) nur zeitlich befristet zulässig ist. \n2.3 Andere Regelungszusammenhänge rechtfertigen ebenfalls nicht den von dem \nBeklagten bestimmten weit gehenden Vorrang der Belange der Denkmalpflege.\n2.3.1 Aus dem Gesichtspunkt der ordnungsrechtlichen Verursachung bzw. der über \ndas Instrumentarium des Denkmalschutzgesetzes hinaus möglichen \nGefahrenabwehr ergibt sich nichts für einen absoluten Vorrang der Denkmalpflege. \nDie tatbestandliche Einordnung der Abgrabung als Verursachung einer Gefahr für \ndas Rechtsgut „Denkmalschutz\" hat nicht notwendig zur Folge, dass der \nUnternehmer auf seine Kosten zur Gefahrenabwehr oder zur Begrenzung des \nSchadens herangezogen werden darf. Ordnungsrechtliche Eingriffe müssen \nerforderlich, also angemessen und verhältnismäßig sein. Die dabei anzustellenden \nÜberlegungen müssen in die planerische Abwägung einfließen. Sie können zu dem \nErgebnis führen, dass eine Belastung des Unternehmers trotz der von ihm \nverursachten Gefahrenlage unzumutbar ist. \n2.3.2 Ebenso wenig können im Rahmen der Abwägung die Belange des \nUnternehmers mit der Begründung hintangestellt werden, die \nDenkmalschutzauflagen seien keine Enteignung, weil die betroffenen Grundstücke \nnoch in anderer Weise, etwa landwirtschaftlich, genutzt werden könnten. Selbst wenn \ndie mit dem Planfeststellungsbeschluss verbundene Beschränkung als Inhalts- und \nSchrankenbestimmung aufgefasst werden kann, ist sie nur rechtmäßig, wenn sie das \nGrundeigentum nicht unverhältnismäßig beschränkt. Gerade auf diese Abwägung \nkommt es an. Sie ist Teil der Planfeststellung. \n3. Der von dem Beklagten der Klägerin auferlegte Zwang, über das Stillhalten und \nDulden hinaus die nicht eingetragenen Bodendenkmäler auf eigene Kosten \numfassend wissenschaftlich zu untersuchen und zu dokumentieren oder auf die \nAbgrabung der bezeichneten Bereiche zu verzichten, enthält keinen angemessenen \nAusgleich der widerstreitenden Belange. Der Beklagte schätzt den Wert der \nDenkmalpflege an sich und im Verhältnis zu den Interessen des Unternehmers \nunproportional hoch ein.\n3.1 Wird der in die Betätigung des Planungsermessens eingestellte Belang (hier: der \nBodendenkmalpflege) bereichsspezifisch gesetzlich geregelt, spricht eine Vermutung \ndafür, dass mit dieser Regelung die öffentlichen und privaten Interessen gerecht \ngegeneinander abgesteckt werden. Das gilt über den Bereich zwingender \ngesetzlicher Regelungen, die die Behörde ohnehin beachten muss (vgl. § 100 Abs. 2 \nLWGNW), hinaus auch für den gesetzlich nicht strikt gebundenen Vergleich mit \nprivaten Interessen. Die weit gehende Regelung des Beklagten entfernt sich \nunangemessen von den Wertungsvorgaben des Denkmalschutzgesetzes. \n3.2 Eine volle Überbürdung der Organisations- und Kostenlast und des zeitlichen \nRisikos auf den Abgrabungsunternehmer lässt außer Acht, dass die \nwissenschaftliche Erforschung und Dokumentation von Bodendenkmälern, \nunabhängig vom Zeitpunkt ihrer Notwendigkeit, immer auch im Interesse der \nAllgemeinheit liegt und das Interesse des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, \nmit der Sache nach Belieben zu verfahren, zurückdrängt. Dieser Aufopferung für das \ngemeine Wohl muss eine Abwägung der Interessen Rechnung tragen. Der Respekt \nvor den Nutzerinteressen, den das Denkmalschutzgesetz in seinen Regelungen \ndurchscheinen lässt, muss sich in dem Abwägungsergebnis wiederfinden. Das ist bei \nden von der Klägerin angegriffenen Nebenbestimmungen zu C.15.2 des \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2000 nicht der Fall.\n3.3 Aus den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes und dem objektiven Gewicht des \nEigentümer-/Unternehmerinteresses im Verhältnis zum allgemeinen Nutzen der \nBodendenkmalpflege ergibt sich, dass die Abwägung des Beklagten in dreierlei \nHinsicht den Rahmen des sachgerechten Planungsermessens überschreitet:\n3.3.1 Das Abhängig-Machen des Beginns der Abgrabung auf bestimmten \nFlurstücken von wissenschaftlichen Untersuchungen und Dokumentationen zur \nDenkmalpflege in der Organisationsregie der Klägerin ist fehlerhaft. Die Zumutung, \nBodendenkmalpflege in eigener Regie und Verantwortung zu betreiben, wird der \nAufgabenverteilung im Denkmalschutzwesen nicht gerecht. Darin wird, mit gutem \nGrund, der Denkmalschutz in die Hände staatlicher Fachbehörden gelegt, die für \neine geordnete und wissenschaftlich fundierte Denkmalpflege zu sorgen haben. Es \nist Sache der mit Fachpersonal ausgestatteten kommunalen Behörden, ihre \nAufgaben auf dem Gebiet der Erfassung und wissenschaftlichen Bearbeitung von \nBodendenkmälern in eigener Verantwortung und Zuständigkeit zu betreiben. Eine \nDelegation auf Private ist nicht vorgesehen. Mit der Rechtslage, wie sie im Bereich \nder Ordnungsverwaltung sonst besteht, in dem regelmäßig der Verursacher einer \nGefahr oder Störung zu Abwehrmaßnahmen verpflichtet wird, sind wissenschaftliche \nAusgrabungen, Untersuchungen an und die Dokumentation von Bodendenkmälern \nnicht vergleichbar. Das Gesetz legt die Bodendenkmalpflege im öffentlichen \nInteresse gerade in die Hände kommunaler Behörden. Ihnen werden außerhalb des \nRegelungsbereichs von § 13 DSchG mehr als bloße Aufsichtsbefugnisse \nüberantwortet. \n3.3.2 Die Nebenbestimmung in dem Planfeststellungsbeschluss wirkt sich faktisch \nals Zwang aus, die Kosten für die wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation \nder Bodendenkmäler in vollem Umfang aus den Einkünften aus der Abgrabung zu \nbestreiten oder auf die spezifische Nutzung des Grundeigentums aus Gründen des \nDenkmalschutzes zu verzichten. Das ist in der von dem Beklagten festgestellten \nWeise unverhältnismäßig. Nach den Wertungen des Denkmalschutzgesetzes \nNordrhein-Westfalen liegt die Denkmalpflege, solange keine Eintragung in die \nDenkmalliste vorliegt, weitgehend in öffentlicher Hand und damit im öffentlichen \nInteresse. Das gilt auch dann, wenn eine privatnützige Tätigkeit den Bestand des \n(Boden-) Denkmals gefährdet. Das lässt sich aus § 19 Abs. 2 DSchG folgern. Bei \nAbgrabungen in Gebieten, die nach den Zielen der Raumordnung und \nLandesplanung dafür vorgesehen sind, muss lediglich vor Beginn der Maßnahme \ndem Rheinischen Amt für Denkmalpflege Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen \nUntersuchung und eventuellen Bergung von Bodendenkmälern gegeben werden \n(§ 19 Abs. 2 DSchG). Ansonsten ist dem Grundstückseigentümer oder Unternehmer \nmehr als die Anzeige (§ 15 DSchGNW) und die Erhaltung in unverändertem Zustand \n(§ 16 DSchGNW) nicht zuzumuten. Über die gesetzgeberische Wertung, mit der \nAufgabe der wissenschaftlichen Untersuchung von Bodendenkmälern die öffentliche \nHand zu betrauen und ihr die Kosten dieser Aufgabe anzulasten, darf sich der \nPlanfeststellungsbeschluss zwar bei Rettungsgrabungen hinweg setzen und dem \nvon der privatnützigen Abgrabung gesetzten Anlass zu vorzeitigen archäologischen \nUntersuchungen Rechnung tragen. Das erlaubt jedoch nur ein Kostenbeteiligung der \nKlägerin, keine vollständige Überbürdung. Die vollständige Abwälzung der Kostenlast \nauf den Abgrabungsunternehmer verschiebt die Lasten einseitig und mutet der \nprivaten Seite Aufwendungen für eine Sache zu, die nach der Gesetzeslage und \nauch allgemein im öffentlichen Interesse liegt. Das öffentliche Interesse erschöpft \nsich nicht in einem rein konservierenden Schutz, mag dieser auch - mangels \nFinanzmitteln oder aus Gründen des Aufschubs von Ausgrabungen für spätere \nGenerationen mit verbesserten archäologischen Methoden - allein in der Absicht der \nzuständigen Denkmalbehörden liegen. Im Konflikt von Abgrabung und \nBodendenkmalschutz stehen sich nicht allein das Interesse an der Kiesgewinnung \nund das öffentliche Interesse daran gegenüber, die Bodendenkmäler unberührt zu \nlassen. Mit letzterem ist kein Erkenntnisgewinn verbunden. Dieser ergibt sich erst bei \nder Ausgrabung, der wissenschaftlichen Untersuchung und der Dokumentation der \nBodenfunde. Das ist von Wert für die Allgemeinheit, auch wenn die öffentliche Hand \ndie Bodenfunde ohne Abgrabung (noch) nicht erschlossen hätte. Dieser \nÖffentlichkeitsanteil muss bei der planfeststellenden Abwägung, wer die Lasten eines \ndurch die Kiesgewinnung gefährdeten Bodendenkmals tragen soll, berücksichtigt \nwerden. \n3.3.3 Schließlich erhält der Denkmalschutz dadurch ein unverhältnismäßiges \nÜbergewicht, dass die Verknüpfung der wissenschaftlichen Exploration mit dem \nBeginn der Abgrabung zeitlich nicht begrenzt ist. Diese Regelung führt im Ergebnis \nzu einem Abgrabungsverbot, wenn niemand die Initiative ergreift und die \nwissenschaftlichen Untersuchungen in Angriff nimmt. Das ist nicht interessengerecht, \nweil der Wert der Bodendenkmäler deren Erhaltung auf Dauer nicht rechtfertigt. Bei \nBodendenkmälern, die zwar bedeutend für die Wissenschaft, aber nicht von \nhervorgehobenem Wert sind, muss es ausreichen, den Denkmalbehörden eine \ngewisse Zeit für die ihnen obliegenden wissenschaftlichen Ausgrabungen, \nUntersuchungen und Dokumentationen einzuräumen und den Unternehmer zum Teil \nan den Kosten zu beteiligen. Auch in diesem Zusammenhang lässt sich das Gewicht \nder beteiligten Belange in Anlehnung an das gesetzlich normierte Denkmalrecht \nbemessen. Die Vorschriften über Grabungsschutzgebiete (§ 14 DSchG), das \nVerhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern (§ 15 DSchG) zeigen an, dass \nder Eigentümer eines Bodendenkmals nur mit befristeten Maßnahmen überzogen \nwerden darf, innerhalb deren die Denkmalbehörden ihren wissenschaftlichen \nArbeiten nachgehen können. \n4. Die in der Nebenbestimmung C.15.2 sich niederschlagenden Abwägungsfehler \nhaben zur Folge, dass der Planfeststellungsbeschluss in diesem Punkt (teil-) \nrechtswidrig ist. Der Beklagte muss die Entscheidung über den \nPlanfeststellungsantrag der Klägerin in diesem Punkt abändern und erneut \nentscheiden. Dabei hat er, sofern er im Rahmen der Abwägung zum Zwecke der \nVerhütung von Beeinträchtigungen des Bodendenkmalschutzes \nNebenbestimmungen erlassen will, die Rechtsauffassung des Gerichtes wie folgt zu \nberücksichtigen:\n4.1 Der Beklagte wird keine Regelung zu Gunsten des Denkmalschutzes treffen \nkönnen, die der Klägerin die Organisation und die Gesamtfinanzierung von \nwissenschaftlichen Untersuchungen und der Dokumentation von Bodendenkmälern \naufgibt. Es ist Sache des Beklagten festzulegen, in welcher Höhe und Form er eine \nAufwandsbeteiligung der Klägerin bestimmt. Er hat dabei zu berücksichtigen, dass \nein namhafter Anteil durch die öffentliche Hand getragen werden muss, in deren \nInteresse der Denkmalschutz allgemein und nach den Wertentscheidungen des \nDenkmalschutzgesetzes im Schwerpunkt liegt. Außerdem hat der Beklagte zu \nberücksichtigen, dass die Klägerin durch eigenfinanzierte und organisierte \nProspektionen und Sondagen bereits Vorarbeiten geleistet hat, auf die die \nzuständigen Behörden bei der wissenschaftlichen Untersuchung zurückgreifen \nkönnen. Die dafür entstandenen Kosten können nicht ausschließlich der \nBeibringungslast im UVP-Verfahren zugeschlagen werden. Sie müssen in \nangemessenen Umfang in die Bestimmung des Öffentlichkeitsanteils an der \nGesamtfinanzierung der Maßnahme zum Bodendenkmalschutz einfließen. \n4.2 Vorschriften, mit denen der Klägerin verboten wird, mit der Abgrabung zu \nbeginnen, ehe die Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für \nBodendenkmalpflege ihrerseits die notwendigen wissenschaftlichen Untersuchungen \nvorgenommen haben, sind im Grundsatz zulässig. Derartige Regelungen müssen \naber zeitlich befristet werden. Dabei kann in Betracht kommen, die Fristen für die \neinzelnen Fundplätze unterschiedlich beginnen zu lassen und diejenige für die \nFundplätze III und IV länger als die für die übrigen Fundplätze zu bemessen. Wie \nlange der Beklagte in einem Planfeststellungsbeschluss insgesamt die Stillhaltezeit \nansetzt, ist in sein Ermessen gestellt. Es kann angemessen sein, die Frist in \nAnlehnung an § 14 DSchG auf drei Jahre festzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass \ndie mit dem Prozess verstrichene Zeit nicht ausschließlich dem Risiko der Klägerin \nzugeschlagen werden darf, die durch die rechtswidrige Nebenbestimmung mit einer \nfaktischen Abgrabungssperre überzogen worden ist. Andererseits wird der Beklagte \nbei einer Neubescheidung die Frist so bemessen dürfen, dass nach Eintritt der \nRechtskraft des Urteils noch ein Zeitraum zur wissenschaftlichen Untersuchung und \nDokumentation von Bodendenkmälern bleibt, innerhalb dessen sich vernünftige \nErgebnisse erzielen lassen. Nach den Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen \nVerhandlung erlaubt der Abgrabungsfortschritt und der notwendige Zeitrahmen für \ndie Maßnahmen der Bodendenkmalerforschung Regelungen, die für alle Beteiligten \nmit nur geringen Belastungen verbunden sind. \nD) Der Hauptantrag zu 5. ist unzulässig. \nDer Antrag, als Feststellungsantrag formuliert, richtet sich gegen den Inhalt des \nSchreibens des Beklagten vom 6. Juli 1998. Darin weist der Beklagte darauf hin, \ndass er zur Abwägung und zur Vorbereitung der Entscheidung über den \nPlanfeststellungsantrag eine archäologische Prospektion benötige, die der \nVorhabenträger, also die Klägerin, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung \ndurchzuführen habe. Ihrer Rechtsnatur nach ist diese Maßnahme eine Unterrichtung \ngemäß § 5 UVPG über die von der Klägerin nach § 6 UVPG beizubringenden \nUnterlagen und im weiteren Sinn eine Beweiserhebung zur Ermittlung des \nentscheidungserheblichen Sachverhaltes durch Heranziehung des \nVerfahrensbeteiligten gemäß §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Es handelt sich \num eine nicht vollstreckbare Verfahrenshandlung innerhalb des \nPlanfeststellungsverfahrens. Sie ist, wie auch die Anordnung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 11. Auflg., \n§ 44a Rdn. 5), nicht isoliert anfechtbar (§ 44a VwVfG). Eine Feststellungsklage ist \nebenso wenig zulässig. § 44 a VwVfG gilt für alle Rechtsbehelfe und damit für alle \nKlagearten der Verwaltungsgerichtsordnung (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdn. 4). \nAus § 256 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO lässt sich die Zulässigkeit des \nKlageantrages nicht herleiten. Zum einen wird diese Möglichkeit durch § 44a VwGO \nausgeschlossen. Zum anderen liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor. \nSelbst wenn durch das Schreiben vom 6. Juli 1998 ein feststellungsfähiges \nRechtsverhältnis begründet worden wäre, ist es im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung nicht mehr entscheidungserheblich. Die Klägerin hat die \nProspektionsunterlagen beigebracht. Damit hat sich die Sache erledigt. Die \ngewonnenen Beweisergebnisse werden im Verwaltungsprozess urkundlich verwertet, \ngleich ob die Klägerin sie mit oder ohne Rechtspflicht geliefert hat. \nPersönlichkeitsrechte werden dadurch nicht verletzt. Es fehlt nicht einmal an der \nFreiwilligkeit der Klägerin im engeren Sinn. \nE) Der Hilfsantrag zu 6. ist aus den gleichen Gründen wie der zugehörige \nHauptantrag zu 5. unzulässig.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 \nZPO.\nDie Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und \nrechtliche Schwierigkeiten aufweist und grundsätzliche Bedeutung hat. \n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-30/4-k-61-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-30/4-k-61-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290186","retrieved":"2026-07-09 03:09:41.888593+00:00"}}