{"status":"available","doknr":"OLD290185","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1030.11K2115.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-30","aktenzeichen":"11 K 2115/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die für die Hilfeempfänger \nFrau M und Kind M1 in der Zeit vom 16. März 2000 bis zum 14. Juni 2000 \naufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 3.163,98 Euro (= 6.188,20 DM) nebst \nZinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab \nRechtshängigkeit zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 85%, der Beklagte 15%.\n\nDas Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags und für den Beklagten wegen der Kosten ohne \nSicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Erstattung von Sozialhilfeleistungen der Klägerin \nan Frau M und ihre 1990 geborene Tochter M1.\n\n3\n\nFrau M ist 36 Jahre alt, ledig und allein erziehende Mutter. Sie wohnte \nursprünglich in W, war bis Ende September 1996 bei der Stadt C halbtags als \nStadtsekretärin tätig, wurde anschließend bis zum 31. August 1999 ohne \nDienstbezüge beurlaubt und erhielt von der Stadt W, die vom Beklagten insoweit zur \nDurchführung der Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz herangezogen wird, \nin der Zeit vom 18. September 1997 bis Ende April 1999 zusammen mit ihrer Tochter \nergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.\n\n4\n\nIm Dezember 1998 bat Frau M die Stadt W um Vermittlung einer von zwei bei der \nStadt X zu besetzenden Stellen für Halbtagskräfte und erklärte, andernfalls ab \nSeptember 1999 wieder eine Tätigkeit bei der Stadt C aufzunehmen.\n\n5\n\nNachdem die Stadt W Frau M im Frühjahr 1999 erfolglos um Vorlage von \nUnterlagen zu einem auf ihren Namen zugelassenen Kraftfahrzeug gebeten hatte, \nwurden die Sozialhilfeleistungen zum 1. Mai 1999 wegen Zweifeln an der \nHilfebedürftigkeit eingestellt.\n\n6\n\nAm 16. März 2000 beantragte Frau M für sich und ihre Tochter beim Sozialamt \nder Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt, gab dabei an, im März 2000 wegen der \nTrennung von ihrem Lebensgefährten von W nach I gezogen zu sein, dort zunächst \nbei ihren Eltern gewohnt und zum 1. April 2000 eine eigene Wohnung angemietet zu \nhaben.\n\n7\n\nDie Klägerin gewährte Frau M und deren Tochter daraufhin ab Antragstellung \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie einmalige Beihilfen: im April 2000 \nBekleidungspauschalen in Höhe von 260,00 und 190,00 DM, eine Pauschale für die \nErsteinrichtung der Wohnung (2.120,00 DM) und Beihilfen für die Anschaffung einer \nWaschmaschine (450,00 DM), einer Spüle (100,00 DM) und Gardinen samt Zubehör \n(168,00 DM) sowie die Anschaffung eines Bodenbelags (390,00 DM); im Mai 2000 \nBeihilfen für die Kleidung der Tochter zu ihrer Kommunion (170,00 DM) und eine \nKommunionsfeier (300,00 DM). \n\n8\n\nUnter dem 21. März 2000 forderte die Klägerin Frau M auf, sich im Hinblick auf \nihre Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft sowohl mit dem Sachbearbeiter für \ndas Programm „Arbeit statt Sozialhilfe\" in Verbindung zu setzen als auch beim \nArbeitsamt als arbeitssuchend zu melden. Dem kam Frau M Ende März bzw. Mitte \nApril 2000 nach.\n\n9\n\nAuf die ebenfalls unter dem 21. März 2000 erfolgte Anmeldung eines Anspruchs \nauf Kostenerstattung gemäß § 107 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erkannte \ndie Stadt W diesen Anspruch mit Schreiben vom 15. Mai 2000 dem Grunde nach \nan.\n\n10\n\nIm Einvernehmen mit dem Sozialamt der Klägerin nahm Frau M am 1. Juni 2000 \neine Teilzeitbeschäftigung beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) Kreisverband X1 e.V. \nin I auf, für die die Klägerin die Personalkosten von ca. 3.200,00 DM monatlich im \nRahmen der Hilfe zur Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG übernahm. Zum 15. Juni 2000 \nstellte die Klägerin daher die sonstigen Leistungen der Sozialhilfe ein.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 4. April 2001 forderte die Klägerin die Stadt W zur Zahlung \nder für Frau M und ihre Tochter im Zeitraum vom 16. März 2000 bis zum \n28. Februar 2001 aufgewendete Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 37.847,36 DM \nauf.\n\n12\n\nUnter dem 15. November 2001 lehnte die Stadt W den Antrag auf \nKostenerstattung ab und führte zu Begründung aus: Der hilfegewährende Träger \nhabe nach dem Interessenwahrungsgrundsatz des § 111 Abs. 1 BSHG die Pflicht, \nalle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und möglichen Maßnahmen zu treffen, \ndie erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten. \nDies sei im vorliegenden Fall nicht im erforderlichen Maße geschehen. Es sei nicht \nerkennbar, aus welchen Gründen Frau M in eine Arbeitsgelegenheit nach \n§ 19 BSHG vermittelt worden sei. Solche Gelegenheiten seien nur für die \nHilesuchenden zu schaffen, die keine Arbeit finden könnten. Dass Frau M sich \nintensiv um eine Arbeitsstelle auf dem so genannten ersten Arbeitsmarkt bemüht \nhabe, sei nicht ersichtlich. Schließlich verfüge sie über eine abgeschlossene \nBerufsausbildung und sei bis Oktober 1999 bei der Stadt C als Beamtin tätig \ngewesen.\n\n13\n\nMit der am 5. April 2002 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Frau M habe im \nstreitigen Zeitraum zu dem Personenkreis gehört, für den die Schaffung einer \nArbeitsgelegenheit in Betracht komme. Hierzu zählten nicht nur Hilfe Suchende, die \naus in ihrer Person liegenden Gründen den Anforderungen des allgemeinen \nArbeitsmarktes nicht oder nur eingeschränkt gewachsen sind, sondern auch Hilfe \nSuchende, die durch außerhalb ihrer Person liegende Gründe, insbesondere infolge \nder vorherrschenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und eines allgemeinen \nArbeitsplatzmangels, keine Beschäftigung finden oder ersatzlos verlieren. Es treffe \nnicht zu, dass Frau M vorrangig auf dem ersten Arbeitsmarkt hätte eine Arbeit \nsuchen müssen. Ihr habe gleichwohl eine Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 2 BSHG \nvermittelt werden können. Im Regelfall dürfe der Sozialhilfeträger abwarten, ob der \nHilfe Suchende sich entsprechend der ihn treffenden gesetzlichen Obliegenheit um \nArbeit bemühe. Er erfülle seine Pflicht, den Hilfebedürftigen dazu anzuhalten, ein \nLeben ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu \nführen, jedenfalls dann, wenn er zügig für den Hilfe Suchenden eine besondere \nArbeitsgelegenheit bereit stelle und diesen parallel dazu veranlasse, sich beim \nArbeitsamt zu melden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Durch die \nzügige Hilfe zur Arbeit sei auch einer Arbeitsentwöhnung der Hilfe Suchenden \nvorgebeugt und damit dem Anliegen der §§ 18 ff. BSHG, das Selbsthilfestreben zu \naktivieren, unmittelbar Rechnung getragen worden. Im übrigen sei während des \nSozialhilfebezugs tatsächlich versucht worden, Frau M in eine Arbeitssstelle zu \nvermitteln. Über das Arbeitsamt habe ihr eine Arbeit jedoch nicht vermittelt werden \nkönnen. Es sei amtsbekannt, dass Alleinerziehende, die sich erst kurz zuvor von \nihrem Lebensgefährten getrennt hätten, ohne weiterführende Qualifikation \nregelmäßig auf dem ersten Arbeitsmarkt praktisch keine oder jedenfalls nur geringe \nVermittlungschancen hätten. Dies gelte erst recht, wenn sie wie hier in einem eher \nstrukturschwachen Raum ansässig seien und überdies die Arbeitslosenquote in I mit \nam höchsten im Ruhrgebiet sei. Frau M habe durch die Ausübung der \nArbeitsgelegenheit ihre Arbeitskraft nach § 18 BSHG hinreichend zur Beschaffung \nihres Lebensunterhaltes eingesetzt. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die \ngeleistete Hilfe zur Arbeit letztlich erfolgreich gewesen sei, da Frau M später nicht \nerneut Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt habe. Einschließlich der für März 2001 \nangefallenen weiteren Aufwendungen von 3.217,49 DM belaufe sich die Forderung \nauf 41.064,85 DM = 20.996,12 Euro. Von einer Bezifferung der zusätzlichen \nAufwendungen für das zweite Jahr der Hilfegewährung, d.h. für März 2001 habe \nabgesehen werden können, da dies angesichts der Ablehnung der Zahlungspflicht \ndurch die Stadt W keine Aussicht auf Erfolg versprochen habe.\n\n14\n\nDie Klägerin ist trotz der Aufforderung in der Ladung, einen zur Vertretung \nbefugten und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichteten Beamten \noder Angestellten zu entsenden, in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten \ngewesen.\n\n15\n\nSie beantragt schriftsätzlich,\n\n16\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihr die den Hilfeempfängern \nFrau M und Kind M1 in der Zeit vom 16. März 2000 bis \n31. März 2001 aufgewandten Sozialhilfekosten in Höhe von \n20.996,12 Euro (= 41.064,85 DM) nebst Zinsen in Höhe von \n5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf das Schreiben der Stadt W vom \n15. November 2001 und führt ergänzend aus: Die Stadt W habe im übrigen übereilt \nein Kostenanerkenntnis abgegeben. Die Klägerin habe nämlich auch aus anderen \nGründen den so genannten Interessenwahrungsgrundsatz verletzt. Die Anwendung \nder Sorgfalt, die in eigenen Angelegenheiten angewendet werde, sei auf Seiten der \nKlägerin nicht zu erkennen. Denn Frau M habe sich in Velbert bereits viel früher von \nihrem Lebensgefährten getrennt. Es spreche vieles dafür, dass die spätere \nHilfegewährung nicht auf der Trennung vom Lebensgefährten beruhe, sondern ihre \nUrsache in der Aufgabe des Beamtenverhältnisses in C habe. Somit hätte \n§ 92a BSHG angewendet werden können. Außerdem seien die Sozialhilfezahlungen \nin W bereits zum 30. April 1999 wegen völlig unklarer Einkommensverhältnisse sowie \nPkw-Haltung eingestellt worden. Im übrigen stehe fest, dass Frau M in W einer \nErwerbstätigkeit nachgegangen sei.\n\n20\n\nHierzu führt die Klägerin aus: Die Auflösung des Beamtenverhältnisses sei nicht \nfür die Hilfegewährung kausal gewesen. Dass Frau M im Dezember 1998 erklärt \nhabe, die Tätigkeit als Beamtin wieder aufzunehmen, stehe dem nicht entgegen, da \nsie insoweit ihre Lebensplanung später offenbar geändert habe. Im übrigen reiche es \nnicht aus, dass die Auflösung des Beamtenverhältnisses mitursächlich sei. Für einen \nKostenersatzanspruch nach § 92a BSHG müsste sie die überwiegende Ursache \ndarstellen. Wesentliche Bedingung für das Eingreifen der Sozialhilfe sei vorliegend \njedoch die Trennung von ihrem Lebensgefährten und der damit verbundene Wegfall \nder Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch dessen Einkommen gewesen. \nFerner stehe der Zeitabstand zwischen der Auflösung des Beamtenverhältnisses im \nOktober 1999 und der Beantragung der Hilfe im März 2000 einem \nKausalzusammenhang entgegen. Dass die Hilfe in der Vergangenheit wegen \nunklarer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingestellt worden sei, führe zu \nkeinem anderen Ergebnis. Bei Antragstellung im März 2000 hätten solche \nUnklarheiten jedenfalls nicht bestanden. Auch die Haltung eines Pkw's sei durch \nAbfrage der Kfz-Datei geprüft worden. Die Abfrage sei negativ verlaufen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nKlägerin und der Stadt W Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDas Gericht kann in der Sache entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin zur \nmündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2003 nicht vertreten war. Denn sie ist zu \ndiesem Termin ordnungsgemäß geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf die \nMöglichkeit einer Entscheidung trotz Abwesenheit hingewiesen worden (Blatt 23, 25 \nund 27 der Gerichtsakte).\n\n24\n\nDie Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet.\n\n25\n\nDer Klage fehlt insbesondere auch hinsichtlich der Kostenerstattung für den \nMonat März 2001 nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin einen \nbezifferten Erstattungsanspruch insoweit erstmals im Klageverfahren und nicht \nzunächst unmittelbar gegenüber dem Beklagten bzw. der von ihr insoweit \nherangezogenen Stadt W geltend gemacht hat. Denn die Stadt W hatte mit ihrer \nEntscheidung vom 15. November 2001 hinreichend deutlich gemacht, dass sie eine \nKostenerstattung für die - auch im März 2001 von der Klägerin geleistete - Hilfe zur \nArbeit grundsätzlich ablehnt, so daß es einer Anforderung auch der für diesen Monat \nentstandenen Kosten im Verwaltungsverfahren nicht mehr bedurfte.\n\n26\n\nDie somit zulässige Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat \ngegen den Beklagten lediglich einen Anspruch auf Erstattung der in der Zeit vom \n16. März 2000 bis zum 14. Juni 2000 für die Hilfeempfänger Frau M und Kind M1 \naufgewendeten Kosten der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 3.163,98 Euro (= \n6.188,20 DM).\n\n27\n\nNach § 107 Abs. 1 BSHG ist, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen \ngewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der \nSozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne \ndes § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach \ndem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Dabei sind gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz \nentspricht.\n\n28\n\nHinsichtlich der Frau M und ihrer Tochter M1, die am 5. März 2000 von W nach I \nverzogen und am 16. März 2000, d.h. innerhalb eines Monats nach dem \nAufenthaltswechsel bei der Klägerin Sozialhilfe beantragten, entsprach nur die ab \nAntragstellung bis zum 14. Juni 2000 gewährte Hilfe (dem Grunde nach) dem \nGesetz, wobei die Bewilligung der Höhe nach für den Monat April 2000 auch noch \ninsoweit rechtswidrig war, als dass das für die Tochter der Frau M gewährte \nKindergeld nicht in Abzug gebracht worden ist.\n\n29\n\nDie Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in diesem Zeitraum \nberuht auf §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12, 21 Abs. 1, 22 BSHG i.V.m. der Verordnung zur \nDurchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung). \nDiesen Regelungen entsprechend hat die Klägerin für Frau M und ihre Tochter \ngetrennt den Bedarf errechnet, dabei die Regelsatzleistungen, die Unterkunftskosten \n(bis zur Mietobergrenze) sowie die Heizpauschale in Ansatz gebracht und hiervon die \neigenen Einkünfte - bei Frau M das ab 1. April 2000 geleistete Wohngeld sowie das \nKindergeld und bei ihrer Tochter die Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschussgesetz - abgezogen. Zur Berechnung wird insoweit auf die von \nder Klägerin im Erstattungsverfahren angefertigten Aufstellungen verwiesen (vgl. Bl. \n80 f. des Verwaltungsvorgangs der Klägerin). Rechtsfehlerhaft war insoweit lediglich \nder fehlende Abzug des Kindergeldes, das Frau M für April 2000 noch von der \nFamilienkasse des Arbeitsamtes X2 ausgezahlt worden ist (vgl. Bl. 61 des genannten \nVerwaltungsvorgangs) und sich bereits seit dem 1. Januar 2000 auf 270,00 DM \nmonatlich belief. Dadurch reduzierte sich im April 2000 der Sozialhilfeanspruch der \nFrau M von 601,50 DM auf 331,50 DM. Im März 2000 kam dagegen eine \nAnrechnung des Kindergeldes nicht in Betracht, da dieses Geld nach Angaben der \nKlägerin bei Beantragung der Sozialhilfe bereits verbraucht war (vgl. Bl. 17 des \nVerwaltungsvorgangs der Klägerin). Der Betrag der zu Recht an Frau M und ihre \nTochter für die Monate März (M 226,06 - M1 183,74 DM), April (331,50 + \n372,50 DM), Mai (331,50 + 372,50 DM) und Juni 2000 (39,77 + 182,63 DM) \ngeleisteten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beläuft sich somit insgesamt auf \n2.040,20 DM.\n\n30\n\nDes weiteren hat die Klägerin in der Zeit vom 16. März bis zum 14. Juni 2000 \nrechtmäßig einmalige Beihilfen in Höhe von insgesamt 4.148,00 DM geleistet. Diese \nLeistungen stützen sich auf §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 und 21 Abs. 1 und 1a BSHG. \nFrau M verfügte zusammen mit ihrer Tochter nach der Trennung von ihrem \nLebensgefährten über keine weitere Bekleidung und keinen Hausrat mehr. Sie hat \ndurch Vorlage eines entsprechenden anwaltlichen Schriftsatzes glaubhaft gemacht, \ndass ihr früherer Lebensgefährte den gesamten gemeinsamen Hausstand nach der \nZwangsräumung ihrer Wohnung am 1. März 2000 an sich genommen und die \nHerausgabe trotz Einschaltung des Anwalts verweigert hatte (vgl. Bl. 6 ff. und 31 des \nVerwaltungsvorgangs der Klägerin). Daher hat die Klägerin zu Recht zur \nBeschaffung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen (§ 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG) \nsowie Gebrauchsgütern (§ 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG) eine Ersteinrichtungspauschale \n(2.120,00 DM) und jeweils eine Bekleidungspauschale (260,00 und 190,00 DM) \nbewilligt, gegen deren Höhen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken bestehen. \nDarüber hinaus bedurften Frau M und ihre Tochter nach den Feststellungen des \nAußendienstes (vgl. Bl. 30 und 32 des Verwaltungsvorgangs der Klägerin) einer \nWaschmaschine (450,00 DM), einer Spüle (100,00 DM) und Gardinen (168,00 DM) \nsowie eines Bodenbelags (65 m2 x 6,- = 390,00 DM), für die als besondere \nGebrauchsgüter von hohem Anschaffungswert ein eigene einmalige Beihilfe \ngerechtfertigt war. Ein Bodenbelag zählt zwar in der Regel nicht zum notwendigen \nLebensunterhalt. Frau M und ihre Tochter waren jedoch anders als im Regelfall auf \nihn angewiesen, weil der Fußboden in ihrer Wohnung vermieterseits lediglich mit \nnicht hygienisch zu reinigenden Spanplatten belegt war.\n\n31\n\nVgl. OVG Münster, Urteil vom 3. Juli 1991 - 8 A 1297/89 -, FEVS 42, 119 \n(121); Hofmann in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 21 Rdnr. 49.\n\n32\n\nSchließlich gehören auch die Kommunionsbekleidung der Tochter der Frau M \n(§ 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG) und die Aufwendungen für die Feier der Kommunion als \nbesonderer Anlass im Sinne des § 21 Abs. 1a Nr. 7 BHSG zum notwendigen \nLebensunterhalt,\n\n33\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - 5 C 49.90 -, FEVS 44, 318 (320 \nf.); OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. April 1986 - 4 B 80/86 -, FEVS 36, 411 \n(412) -\n\n34\n\nfür die die Klägerin im Mai 2000 rechtmäßig Pauschalen in Höhe von 170,00 und \n300,00 DM gewährt hat.\n\n35\n\nZweifel an der damaligen Hilfebedürftigkeit der Frau M und ihrer Tochter liegen \nentgegen der Einschätzung des Beklagten nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass sie \nzwischen Stellung des Sozialhilfeantrags und Aufnahme der von der Klägerin \nvermittelten Tätigkeit beim DRK zum 1. Juni 2000 einer Erwerbstätigkeit \nnachgegangen ist, bestehen nicht. Dass sie - worauf der Beklagte hinweist - früher in \nW vorübergehend erwerbstätig war, ist insoweit unbeachtlich. Auch die - regelmäßig \nZweifel an der Bedürftigkeit hervorrufende - Haltung eines Pkw's, die in W zur \nEinstellung der Sozialhilfe geführt hatte, konnte in I nicht festgestellt werden. Die \nAbfrage der Kfz-Datei verlief dort nach Darstellung der Klägerin vielmehr \nnegativ.\n\n36\n\nSchließlich hat die Klägerin im Zusammenhang mit der Bewilligung der Hilfe zum \nLebensunterhalt im Zeitraum vom 16. März bis zum 14. Juni 2000 auch nicht gegen \nden aus § 111 Abs. 1 BSHG abgeleiteten Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen. \nDieser erfordert, dass der hilfegewährende Sozialhilfeträger die zu erstattenden \nKosten so niedrig wie möglich hält. Dazu zählt insbesondere auch das ernsthafte \nBemühen, Erstattungs- und Ersatzansprüche geltend zu machen und \ndurchzusetzen.\n\n37\n\nVgl. Zentrale Spruchstelle für Fürsorgeangelegenheiten (ZSpr.), Sammlung der \nEntscheidungen und Gutachten der Spruchstellen für Fürsorgestreitigkeiten (EuG) \n51, 136 (140); Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz - Kommentar, Stand: Mai \n2003, § 111 Rdnr. 11a.1; Oestreicher/Schelter/Kunz, Bundessozialhilfegesetz - \nKommentar, Stand: Juni 2002, § 111 Rdnr. 9.\n\n38\n\nDass die Klägerin es versäumt hat, die Sozialhilfekosten in dem genannten \nZeitraum so niedrig wie möglich zu halten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat sie \nnicht insoweit sorgfaltswidrig gehandelt, als sie einen Ersatzanspruch gegen Frau M \ngemäß § 92a Abs. 1 BSHG nicht verfolgt hat. Denn ein solcher Anspruch besteht \nnicht. Er ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass Frau M nach Auslaufen ihrer \nBeurlaubung Ende August 1999 nicht wieder in den Dienst der Stadt C getreten ist, \nsondern dieses Dienstverhältnis vielmehr beendet hat und nach ihren Angaben bei \nStellung des Sozialhilfeantrags in I seit Oktober 1999 arbeitslos war.\n\n39\n\nNach § 92a Abs. 1 Satz 1 BSHG ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe \nverpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die \nGewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unterhaltsberechtigten \nAngehörigen durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. \nDabei löst nicht jedes Verhalten, das eine den Träger der Sozialhilfe zum Eingreifen \nveranlassende Notlage zur Folge hat, die Ersatzpflicht nach § 92a BSHG aus. Das \nTun oder Unterlassen muss vielmehr einem Unwerturteil unterworfen werden \nkönnen, es muss als rechtswidrig oder pflichtwidrig charakterisiert werden. Dies setzt \nallerdings nicht notwendig ein rechtswidriges Verhalten im Sinne des Rechts der \nunerlaubten Handlungen voraus. Für das von § 92a BSHG gemeinte Verhalten ist \nvielmehr die Bezeichnung „sozialwidrig\" geeignet. Darunter ist ein Verhalten zu \nverstehen, das von der Gemeinschaft derjenigen, die die Mittel für die Sozialhilfe \naufbringen, missbilligt wird.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1976 - V C 41.74 -, BVerwGE 51, 61 (62 f.); \nBVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 70.80 -, NDV 1982, 238 (239); VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 1998 - 6 S 1669/96 -, FEVS 49, 101 \n(102).\n\n41\n\nSchließlich muss zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem Erfolg, nämlich \nder Notwendigkeit, Sozialhilfe zu gewähren, ein ursächlicher Zusammenhang \nbestehen.\n\n42\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. August \n1992 - 4 L 1894/91 -, FEVS 43, 246 (248).\n\n43\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt Frau M hinsichtlich der Hilfegewährung an sie und \nihre Tochter im fraglichen Zeitraum nicht. So bestehen bereits durchgreifende Zweifel \ndaran, ob die Aufgabe ihres Dienstverhältnisses bei der Stadt C im September 1999 \nfür ihre Hilfebedürftigkeit im März 2000 ursächlich war. Hiergegen spricht nicht nur \nder eingetretene Zeitablauf, sondern vor allem auch der Umstand, dass ein etwaiger \nUrsachenzusammenhang durch die Trennung der Frau M von ihrem \nLebensgefährten unterbrochen worden ist. Dabei ist davon auszugehen, dass diese \nTrennung auch tatsächlich erst Anfang des Jahres 2000 und nicht - wie der Beklagte \nvorträgt - „bereits viel früher\" erfolgte. Aus dem Verwaltungsvorgang der Stadt W \nergibt sich zwar, dass die Beziehung bereits in den Jahren 1997 bis 1999 \nangespannt war. Frau M hatte bei Stellung ihres Sozialhilfeantrags in W im \nSeptember 1997 sogar behauptet, sich von ihrem Lebensgefährten - nicht im Guten \n(vgl. Gesprächsnotiz vom 24. Juli 1998) - getrennt zu haben. Trotzdem verblieb sie \nauch nach Antragstellung zunächst in der Wohnung im „P\", die zwar nach außen hin \nin ihrem Eigentum stand, nach eigenen Angaben jedoch durch Lohnpfändungen des \nLebensgefährten abbezahlt wurden. Auch die nachfolgende Wohnung „Am M2\" war \nvon beiden gemeinsam angemietet worden. Schließlich war ihr Lebensgefährte auch \nbis zuletzt dort gemeldet. Dass Frau M bis zum Jahre 2000 noch mit ihrem \nLebensgefährten zusammengelebt hat, wird aber vor allem dadurch belegt, dass \ndessen Gehalt ausweislich des bei der Klägerin vorgelegten Kontoauszugs vom \n1. März 2000 noch im Vormonat 2000 auf ihr Konto bei der Sparkasse I1 überwiesen \nworden ist. Zugleich legt dies nahe, dass der Lebensgefährte damals finanziell \nunterstützt hat. Es spricht daher alles dafür, dass nicht die Aufgabe ihres \nDienstverhältnisses bei der Stadt C im September 1999, sondern erst die Trennung \nvon ihrem Lebensgefährten Anfang des Jahres 2000 ihre Hilfebedürftigkeit \nherbeigeführt hat.- Jedenfalls fehlt es vor diesem Hintergrund an einem \nsozialwidrigen und schuldhaften Verhalten der Frau M. Denn die Kündigung eines \nArbeitsverhältnisses rechtfertigt diesen Vorwurf in der Regel nur dann, wenn der \nBetroffene damit die Sicherung seines Lebensunterhaltes aufgibt und auch nicht \nanderweitig für die Wechselfälle des Lebens Vorsorge getroffen hat.\n\n44\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Januar 1984 - 12 B 80 A. 2130 -, \nBayVGHE 37, 31.\n\n45\n\nDies kann Frau M jedoch nicht vorgeworfen werden. Dafür dass sie davon \nausgehen musste, mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses in C ihre eigene \nVersorgung und die ihrer Tochter konkret zu gefährden, liegen keine Anhaltspunkte \nvor. Angesichts der fortbestehenden Beziehung mit ihrem Lebensgefährten und des \nUmstandes, dass dieser eigene Einkünfte hatte, die zudem auf ihr Konto flossen, war \nes jedenfalls nicht grob fahrlässig, wenn sie Ende 1999 darauf vertraute, dass auch \nihr Lebensunterhalt und der ihrer Tochter mit diesem Einkommen gesichert war. Der \nUmstand, dass Frau M im Dezember 1998 einmal erklärt hatte, ab September 1999 \ngegebenenfalls ihre Tätigkeit bei der Stadt C wieder aufzunehmen, steht der \nAnnahme eines solchen Vertrauens bereits auf Grund des eingetretenen Zeitablaufs \nund der mit der Einstellung der Sozialhilfe in W zum 1. Mai 1999 verbundenen \nÄnderung ihrer Lebensverhältnisse nicht entgegen.\n\n46\n\nDie Hilfe zur Arbeit, die die Klägerin Frau M unter Einstellung der Hilfe zum \nLebensunterhalt ab dem 15. Juni 2000 geleistet hat, entsprach dagegen nicht dem \nGesetz. Die Übernahme des Arbeitsentgelts für die Tätigkeit beim DRK lässt sich \ninsbesondere nicht auf § 19 BSHG stützen, wobei offen bleiben kann, ob es sich \ninsoweit um eine Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit im Sinne \ndes § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG oder um eine sonstige Arbeitsgelegenheit nach § 19 \nAbs. 1 BSHG handelt. Denn Arbeitsgelegenheiten jeder Art sollen gemäß § 19 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG nur für Hilfe Suchende geschaffen werden, die keine Arbeit \nfinden können. Dass Frau M im Frühjahr 2000 keine Arbeit finden konnte, ist nicht \nersichtlich.\n\n47\n\nEs trifft zwar zu, dass - wie die Klägerin darlegt - zu diesem Personenkreis nicht \nnur Hilfe Suchende zählen, die aus in ihrer Person liegenden (subjektiven) Gründen \nden Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht oder nur eingeschränkt \ngewachsen sind, sondern auch Hilfe Suchende, die durch außerhalb ihrer Person \nliegende (objektive) Gründe, insbesondere infolge der vorherrschenden \nwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und eines allgemeinen Arbeitsplatzmangels, \nkeine Beschäftigung finden oder ersatzlos verlieren.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 35.88 -, NVwZ 1993, 371.\n\n49\n\nDer Zwischensatz „die keine Arbeit finden können\" beschreibt jedoch nicht \nlediglich allgemein den von der Vorschrift angesprochenen Personenkreis,\n\n50\n\n- so aber wohl Schellhorn/Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz - Kommentar, \n16. Aufl., § 19 Rdnr. 6 -\n\n51\n\nsondern normiert eine selbstständige Tatbestandsvoraussetzung. Hierfür spricht \nbereits, dass der Gesetzgeber diesen Passus auch in die Vorschrift des § 18 Abs. 2 \nSatz 2 BSHG aufgenommen und damit seine Bedeutung unterstrichen hat. Deutlich \nwird dies vor allem aber aus der Systematik der Vorschriften über die Hilfe zur Arbeit. \nDie §§ 18 und 19 BSHG enthalten ein abgestuftes System von Hilfemöglichkeiten. \nDie gemeinnützige und zusätzliche Arbeit (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG) ist gleichsam \nErsatz für diejenige Arbeit, für die der Träger der Sozialhilfe nach dem Absatz 1 des \n§ 19 BSHG in erster Linie Gelegenheit schaffen soll; diese Arbeit ist ihrerseits Ersatz \nfür Arbeit, die auf dem freien Arbeitsmarkt (§ 18 Abs. 1 und 2 BSHG) nicht gefunden \nwerden konnte.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 - 5 C 115.81 -, FEVS 32, 265 \n(268).\n\n53\n\nDementsprechend verpflichtet § 18 Abs. 2 Satz 1 BSHG den Sozialhilfeträger \nzunächst, darauf hinzuwirken, dass der Hilfe Suchende sich um Arbeit bemüht und \nArbeit findet. Erst, wenn keine Arbeit gefunden werden kann, besteht nach §§ 18 \nAbs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG für den Sozialhilfeträger die Möglichkeit, dem \nHilfe Suchenden eine Arbeitsgelegenheit zu schaffen, und für den Hilfe Suchenden \ndie Pflicht, eine solche Arbeitsgelegenheit anzunehmen. Dass es das vorrangige Ziel \nder Bemühungen sein muss, auf dem Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit zu finden \nund Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG nur dann in Betracht kommen, wenn \ndieses Ziel nicht erreicht werden kann, hat der Gesetzgeber mit der Umformulierung \ndes § 18 Abs. 2 Satz 1 BSHG durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen \nKonsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) ausdrücklich \nklargestellt.\n\n54\n\nVgl. BT Drs. 12/4401, S. 79.\n\n55\n\nSo forderte diese Vorschrift in der ursprünglichen Fassung, darauf hinzuwirken, \ndass der Hilfe Suchende sich um Arbeit bemüht und Gelegenheit zur Arbeit erhält, \nwährend in der neuen Fassung darauf abgestellt wird, dass der Hilfe Suchende sich \num Arbeit bemüht und Arbeit findet.\n\n56\n\nDaher kommt den Maßnahmen nach § 19 BSHG lediglich eine Ersatzfunktion zu. \nEntgegen der Einschätzung der Klägerin hat sich der Hilfe Suchende vorrangig um \neine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemühen, und der Sozialhilfeträger \nauf eine erfolgreiche Arbeitssuche hinzuwirken. Erst wenn der Hilfe Suchende auf \ndem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann, können \nArbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG geschaffen werden. Die Feststellung der \nfehlenden Vermittelbarkeit wird in der Regel erst nach geraumer Zeit der \nArbeitslosigkeit getroffen werden können, setzt aber jedenfalls grundsätzlich voraus, \ndass sich der Sozialhilfeträger zunächst erfolglos konkret und ernsthaft darum \nbemüht hat, dass der Hilfe Suchende wieder Arbeit findet.\n\n57\n\nVgl. Krahmer: in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 19 Rdnr. 1 f.; Meyer, „Kommunale \nBeschäftigungsförderung durch Hilfe zur Arbeit nach §§ 18-20 BSHG\", ZfSH/SGB \n1997, 714 (717).\n\n58\n\nDer Träger darf nicht - wie die Klägerin vorträgt - im Regelfall abwarten, ob der \nHilfe Suchende sich entsprechend der ihn treffenden gesetzlichen Obliegenheit um \nArbeit bemüht, und zügig eine Arbeitsgelegenheit nach § 19 BSHG bereitstellen. Die \nVerpflichtung, entsprechende Bemühungen zu entfalten, damit der Hilfe Suchende \nArbeit findet, trifft den Sozialhilfeträger gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BSHG selbst. \nSolche Bemühungen sind nur dann entbehrlich, wenn die Vermittlung von \nvornherein, insbesondere wegen Alters oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen \noder mangels hinreichender Ausbildung, weniger Erfolg versprechend ist.\n\n59\n\nSo stellte sich die Lage der Frau M im Frühjahr 2000 aber nicht dar. Die Situation \nauf dem Arbeitsmarkt war zwar schon damals allgemein angespannt. Dies mag auch \nim Besonderen für die Stadt I gegolten haben, die nach Darstellung der Klägerin zum \ndamaligen Zeitpunkt die höchste Arbeitslosenquote im Ruhrgebiet besaß. Frau M \nwar jedoch gerade auch angesichts des im Ruhrgebiet gut ausgebauten öffentlichen \nNahverkehrs bei ihrer Arbeitssuche nicht auf das Stadtgebiet I beschränkt. \nAußerdem brachte sie persönlich verhältnismäßig gute Voraussetzungen für eine \nVermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit. Sie war mit 33 Jahren damals \nnoch recht jung, hatte keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, \nverfügte nach ihren Angaben gegenüber der Klägerin über einen Schulabschluss und \neine abgeschlossene Ausbildung zur Stadtsekretärin und besaß auf Grund ihrer \nTätigkeit bei der Stadt C bis 1996 auch schon eine gewisse Berufserfahrung. Dass \nsie allein erziehend war, stand einer Vermittlung in der Stadt I bzw. in deren \nUmgebung ersichtlich nicht im Wege, da auch nach Darstellung der Klägerin die \nEltern von Frau M, die ebenfalls in I lebten, für die Betreuung der Tochter zur \nVerfügung standen. \n\n60\n\nVor diesem Hintergrund hätte Frau M sich zunächst auf dem allgemeinen \nArbeitsmarkt um eine neue Arbeitsstelle bemühen und hierin von der Klägerin \nunterstützt werden müssen. Die Klägerin hat Frau M jedoch mit Schreiben vom \n21. März 2000 insoweit lediglich dazu angehalten, sich beim Arbeitsamt \narbeitssuchend zu melden, dies dem Sozialamt gegenüber nachzuweisen und sich \nauch persönlich intensiv um Arbeit zu bemühen. Sie hat weder diese Suche nach \neiner Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt unterstützt und begleitet, ergänzend \ninsoweit etwa auch die Vorlage von Nachweisen über entsprechende Bewerbungen \nangefordert, noch konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen \nunternommen, wenn es tatsächlich - wie die Klägerin in der Klageschrift andeutet - \nan einer weiterführenden Qualifikation gefehlt hat. Insgesamt hat die Klägerin - wie \nder Zeitablauf belegt - sich, dem Arbeitsamt und Frau M selbst nicht ausreichend Zeit \ngelassen, eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Nachdem Frau M \nam 16. März 2000 Sozialhilfe beantragt hatte, am 28. März 2000 beim \nSachbearbeiter des Programms „Arbeit statt Sozialhilfe\" ein Bewerbungsbogen \naufgenommen worden war und am 19. April 2000 die Meldung beim Arbeitsamt \nerfolgt war, wurde ausweislich des Schreibens der Klägerin an Frau M vom \n19. Mai 2000 spätestens an diesem Tage bereits eine Arbeitsgelegenheit für sie ab \ndem 1. Juni 2000 geschaffen. Zwischen der Stellung des Sozialhilfeantrags und der \nSchaffung der Arbeitsgelegenheit lagen mithin lediglich zwei Monate. Seit der \nMeldung als Arbeitslose war sogar erst ein Monat vergangen. Angesichts dessen \nkann nicht festgestellt werden, dass Frau M im Mai 2000 im Sinne des § 19 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG keine Arbeit finden konnte.\n\n61\n\nScheidet somit eine Kostenerstattung für die von der Klägerin im \nstreitbefangenen Zeitraum erbrachte Hilfe zur Arbeit aus, so sind vom Beklagten \nauch nicht ersatzweise die Kosten zu erstatten, die die Klägerin an Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem 15. Juni 2000 hätte leisten müssen, wenn sie dem \nabgestuften System der §§ 18 ff. BSHG entsprechend zunächst darauf hingewirkt \nhätte, dass Frau M auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeit findet. Für eine \nErstattung der Kosten, die bei einem rechtmäßigen Verhalten voraussichtlich \naufzuwenden gewesen wären, fehlt es - abgesehen von den Schwierigkeiten bei der \nBestimmung dieser hypothetischen Kosten - an einer Rechtsgrundlage. § 111 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG erklärt Kosten nur insoweit für erstattungsfähig, als die Hilfe diesem \nGesetz entspricht. Bereits die Verwendung des bestimmten Artikels macht deutlich, \ndass insoweit auf die konkret geleistete Hilfe abzustellen und dabei außer Acht zu \nlassen ist, ob eine andere Hilfe hätte erbracht werden müssen oder können. \nDementsprechend ist auch eine nachträgliche Umdeutung oder Umwandlung \nerbrachter Leistungen zum Zwecke der Kostenerstattung grundsätzlich \nunzulässig.\n\n62\n\nVgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 111 Rdnr. 10a.\n\n63\n\nDer verbleibende Anspruch der Klägerin auf Erstattung der im Zeitraum vom \n16. März bis zum 14. Juni 2000 geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich \ngemäß § 107 Abs. 1 BSHG unabhängig von einer Heranziehung der \nkreisangehörigen Gemeinden - hier der Stadt W - zur Durchführung der Aufgaben \nnach dem BSHG (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG i.V.m. § 3 AG BSHG) gegen den \nBeklagten als Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes der Frau M und \nihrer Tochter. Denn durch die Heranziehung nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG werden \ndie Gemeinden nicht selbst zu Trägern der Sozialhilfe.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 1979 - VIII B 295/78 -, FEVS 28, U23 \n(U 25); Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 96 Rdnr. 16; Fichtner, \nBundessozialhilfegesetz - Kommendar, 2 Aufl., 496 Rdnr. 6.\n\n65\n\nDer Anspruch der Klägerin ist entsprechend §§ 291 i.V.m. 288 Abs. 1 Satz 2 \nBGB n.F. vom Eintritt der Rechtshängigkeit an mit 5%-Punkten über dem \nBasiszinssatz zu verzinsen, da nach Aufhebung der eine Verzinsung \nausschließenden Spezialnorm des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. mit Wirkung vom \n1. Januar 1994 die allgemeinen Grundsätze über die Verzinsung öffentlich-\nrechtlicher Ansprüche insoweit wieder in Geltung gesetzt worden sind, zu denen \nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die \nAnwendung des § 291 BGB gehört.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 5 B 31.95 -, FEVS 47, 9 \n(11); OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 22 A 1123/98 -, FEVS 52, 44 f.\n\n67\n\nDagegen gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur \nZahlung von Verzugszinsen verpflichtet, so daß ein Anspruch der Klägerin auf \nVerzugszinsen für die Zeit vor Rechtshängigkeit nach Aufhebung des § 111 Abs. 2 \nSatz 2 BSHG a.F. nicht besteht.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1994 - 11 A 1.92 -, DVBl. 1994, 1307 \n(1311).\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2.Alt., 188 Satz 2, 194 \nAbs. 5 VwGO, n.F.. Die Kostenquote entspricht dem Maß des jeweiligen \nUnterliegens.\n\n70\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO \ni.V.m. § 709 ZPO einerseits und §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO andererseits.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290185","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-30/11-k-2115-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290185","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290185","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-30/11-k-2115-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290185","retrieved":"2026-07-09 03:09:41.781999+00:00"}}