{"status":"available","doknr":"OLD290200","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1029.19L3174.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-29","aktenzeichen":"19 L 3174/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Antrag zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem \nAntragsteller Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII durch eine Betreuung in der \nJugendhilfeeinrichtung N1 in T im Rahmen der Intensivgruppe bei zusätzlicher 1 : 1 \nBetreuung zu gewähren, und zwar für die Dauer von 6 Monaten ab Wiederaufnahme \nin die Einrichtung.\n\nGerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben.\n\nDie außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte.\n\nDer Gegenstandswert wird für die Zeit bis zur Teilrücknahme des Antrages auf \n54.000,00 Euro festgesetzt und für die Folgezeit auf 27.000,00 Euro.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem der Antragsteller zunächst zeitlich unbefristet beantragt hat,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihm Hilfe zur Erziehung in Form der Heimpflege \nin der Weise zu gewähren, dass er in der Jugendhilfeeinrichtung \nN1in T im Rahmen der dortigen Intensivgruppe bei zusätzlicher \n1:1 Betreuung untergebracht wird und der Antragsgegner die \nhierfür erforderlichen Kosten von monatlich 9.000,00 Euro \nträgt,\n\n4\n\nbeantragt er nunmehr, \n\n5\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihm Hilfe für die Dauer von zunächst 6 Monaten \nin der Weise zu gewähren, dass er in der Jugendhilfeeinrichtung \nN1 in T im Rahmen der dortigen Intensivgruppe bei zusätzlicher \n1:1 Betreuung untergebracht wird und der Antragsgegner die \nhierfür erforderlichen Kosten von monatlich 9.000,00 Euro \nträgt.\n\n6\n\nSoweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, war das Verfahren in \nentsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n7\n\nDer zuletzt gestellte Antrag ist begründet, der Antragsteller hat sowohl einen \nAnordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nDer Anspruch des Antragstellers ergibt sich schon aus dem zeitlich nicht \nbefristeten, an seine Mutter als gesetzliche Vertreterin gerichteten Bescheid des \nAntragsgegners vom 24. Juli 2003. Mit dem vorgenannten Bescheid bewilligte der \nAntragsgegner nach Aufnahme des Antragstellers in die von ihm - dem \nAntragsgegner - vermittelte Einrichtung E Jugendhilfe in dem im vorliegenden \nVerfahren begehrten Hilfeumfang. Dies ergibt sich aus folgendem: Am 3. Juli 2003 \nwurde der Antragsteller durch den Mitarbeiter des Antragsgegners, Herrn T1, in die \nEinrichtung gebracht. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge wurde \nschon an jenem Tage von der Einrichtung für die Unterbringung in der \nIntensivgruppe nebst Betreuung durch einen weiteren Mitarbeiter ein Tagessatz von \nrund 300,00 Euro benannt. Eben diese Kosten finden sich auf den Monat \nhochgerechnet mit ca. 9.000,00 Euro als Kosten der durchgeführten Maßnahme im \nBescheid wieder, sodass mit dem Bescheid vom 24. Juli 2003 die hier begehrte \nMaßnahme bewilligt wurde. Zwar hat der Antragsgegner den Bescheid mit einem \nweiteren Bescheid vom 8. August 2003 mit Wirkung vom 1. August 2003 \naufgehoben. Da der Antragsteller jedoch gegen den letztgenannten Bescheid am \n18. August 2003 Widerspruch erhoben hat, entfaltet die Aufhebung des \nBewilligungsbescheides derzeit im Hinblick auf den Suspensiveffekt des \nWiderspruchs, § 80 Abs. 1 VwGO, keine Wirkung. Die zeitlich unbefristete \nBewilligung begründet daher weiterhin den hier zugesprochenen Erfüllungsanspruch. \n\n9\n\nRein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch unabhängig \nvon der Bewilligung vom 24. Juli 2003 den geltend gemachten Anspruch hätte, denn \nder Antragsgegner wäre auf Grund des sich aus den Verwaltungsvorgängen \nergebenden Sachverhaltes verpflichtet, jedenfalls für einen Zeitraum von zunächst 6 \nMonaten eine entsprechende Hilfe zu bewilligen.\n\n10\n\nHinsichtlich des Antragstellers liegen unstreitig die Tatbestandsvoraussetzungen \ndes § 35 a SGB VIII vor. Hiervon geht auch der Antragsgegner aus.\n\n11\n\nDie streitige Maßnahme in E erscheint sowohl geeignet als auch erforderlich. \nAusweislich der Stellungnahmen der vom Antragsgegner eingeschalteten externen \nGutachter als auch denen seiner eigenen Mitarbeiter ist für den Antragsteller eine \nFremdunterbringung erforderlich. Für diese hat er selbst die Einrichtung in E \nausgesucht und anlässlich der Aufnahme des Antragstellers den hier geltend \ngemachten Umfang der Betreuung abgefordert, als er für die Anfangsphase \nzusätzlich eine weitere Betreuungsperson forderte, da er den Antragsteller noch nicht \nfür gruppenfähig hielt. Die Maßnahme wurde lediglich unterbrochen, weil der \nAntragsgegner gegenüber dem Träger in der Folgezeit die Kosten in voller Höhe \nnicht übernehmen wollte, vom Träger aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen \nGründen allerdings nicht verlangt werden kann, über einen längeren Zeitraum \nLeistungen in der Ungewissheit zu erbringen, ob das hierfür anfallende Entgelt \ngezahlt wird. Dass die Einrichtung unter diesen Voraussetzungen nicht bereit war, \ndie Betreuung fortzusetzen, begründet nicht die Annahme einer Unzuverlässigkeit, \ndenn letztlich finanziert sich die Einrichtung durch die Pflegesätze.\n\n12\n\nDem Wunsch des Antragstellers, auch weiterhin in dieser Einrichtung betreut zu \nwerden, ist nicht aus anderen Gründen zu widersprechen. Der Antragsgegner \nkonnte anlässlich des Erörterungstermins keine konkrete andere Maßnahme \nanbieten, die besser geeignet und kostengünstiger gewesen wäre. Zwar hat er mit \nder E1 GmbH einen weiteren Anbieter präsentiert, konnte aber noch keine Angaben \nzu der von diesem Anbieter konkret geplanten Maßnahme machen. Diese sollte erst \nim Rahmen weiterer 30 Fachleistungsstunden erarbeitet werden. Auch die Kosten \nder Maßnahme führen zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Anbieter E1 GmbH \nwäre bei vergleichbarer Leistung nicht kostengünstiger. So soll dieser einen \nTagessatz von rund 239,00 Euro avisiert haben. Ausweislich seiner Entgeltliste \nentspricht dies einer Betreuungsleistung von 1,5 - Betreuern -: 1. Bei einem \nVerhältnis vom 2:1 belaufen sich die Kosten täglich auf rund 307,00 Euro. Die für E \nbewilligte Leistung entspricht einem Schlüssel von rund 1,86 : 1, denn für die aus 7 \nPlätzen bestehende Intensivgruppe stehen rechnerisch 6 Betreuer zur Verfügung. \nDies entspricht rechnerisch einem Verhältnis von 0,86 Betreuer pro Platz, für den \nAntragsteller zzgl. einer vollen Stelle, dem vorgenannten Schlüssel von 1,86 : 1. \nWürde der zusätzlich verlangte Betreuungsaufwand in E auf das Verhältnis 1,5 : 1 \nverringert, entstünden ebenfalls entsprechend geringere Kosten. Bekanntlich ist \nallerdings der Betreuungsaufwand zu Beginn einer Maßnahme bedeutend höher als \nin der Folgezeit, was der Antragsgegner mit seiner ursprünglichen Forderung zum \nBetreuungsumfang gegenüber der Einrichtung selbst auch einräumt. Dies gilt umso \nmehr, als er zudem einräumt, dass beim Antragsteller erhebliche Defizite hinsichtlich \nder Gruppenfähigkeit bestehen. Für die Einrichtung in E spricht ferner, dass der \nAntragsteller, der sich trotz seiner Schulpflicht seit geraumer Zeit einer Beschulung \nentzieht, in der dortigen Schule unterrichtet werden kann, hingegen E1 auf die \nstaatlichen Regelschulen zurückgreifen würde. Da es ihm zudem an der Fähigkeit \nfehlt, in der Gruppe zu leben, ist auch die auf eine Gruppenunterbringung gerichtete \nMaßnahme einer Einzelunterbringung, wie sie nach Angaben des Herrn T1 im \nErörterungstermin von E1 angedacht sei, vorzugswürdig.\n\n13\n\nDie Eilbedürftigkeit ergibt sich aus den extremen Verhaltensauffälligkeiten des \nAntragstellers, die ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht \nzulassen.\n\n14\n\nDie Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die \nKostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Danach waren \nden Beteiligten unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für den zunächst \nzeitlich unbeschränkten Antrag der Jahreswert der Aufwendungen zu Grunde zu \nlegen war, der Antrag unter dem Gesichtspunkt der Vorläufigkeit der Regelung \njedoch nur für ein halbes Jahr Erfolg haben konnte und insoweit für das zweite halbe \nJahr zurückgenommen wurde, die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen.\n\n15\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 8,10 BRAGO i.V.m. §§ \n20 Abs. 3, 13 Abs. 2, 17 GKG. Für die Zeit bis zur Antragsrücknahme war der \nJahreswert der Aufwendungen, für die Zeit danach der für 6 Monate zu Grunde zu \nlegen. Diese Werte waren unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um \nein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, jeweils zu halbieren. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-29/19-l-3174-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-29/19-l-3174-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290200","retrieved":"2026-07-09 03:09:43.175345+00:00"}}