{"status":"available","doknr":"OLD290217","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1028.3K7513.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-28","aktenzeichen":"3 K 7513/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Filialen, in \ndenen sie Auszubildende beschäftigt. Mit Bescheid vom 20. August 2001 lehnte die \nBeklagte die Eintragung dreier Ausbildungsverträge in das bei ihr geführte \nVerzeichnis ab und kündigte an, zehn weitere Verträge mit sofortiger Wirkung zu \nlöschen. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Klägerin trotz schriftlicher \nZusicherung mehrere Auflagen nicht eingehalten habe. So sei ihr Prokurist an den \nAusbildungsabläufen beteiligt gewesen, die Auszubildenden würden tage- und \nstundenweise innerhalb einer Woche in verschiedenen Betriebsstätten eingesetzt. \nArbeitszeiten seien ausschließlich an den Bedürfnissen des Unternehmens \nausgerichtet, sodass nicht selten planmäßige Wochenarbeitszeiten nicht erreicht \nwürden mit der Folge, das sogenannte Minusstunden entstünden. Eine \nAbrufbereitschaft an arbeitsfreien Tagen oder Zeiten werde nach wie vor praktiziert. \nEine minderjährige Auszubildende sei auch an Berufsschultagen mit sechs \nUnterrichtsstunden entgegen den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes \nim Betrieb beschäftigt worden. Es bestünden weiterhin Zweifel, ob ausfallende \nArbeitszeit an gesetzlichen Feiertagen auf die tariflichen Wochenstunden \nangerechnet werde. Trotz des Hinweises, dass einer weiteren Ausbildung entgültig \nnicht mehr zugestimmt werde, wenn sie Rechtsvorschriften missachte, beachte die \nKlägerin permanent ausbildungsrechtliche und sonstige Schutzvorschriften für \nArbeitnehmer und Jugendliche nicht. Damit verfüge sie nicht mehr über die \npersönliche Eignung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 BBiG. Sie, die Beklagte, sei deshalb \nverpflichtet, die Eintragungen von neuen Ausbildungsverträgen abzulehnen und \nbereits registrierte Ausbildungsverhältnisse zu löschen. Den hiergegen gerichteten \nWiderspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2001 \nzurück.\n\n3\n\nDie Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sich auf einseitige Informationen \neines nicht erziehungsberechtigten Vaters einer inzwischen aus dem Betrieb \nausgeschiedenen Auszubildenden berufen. Die Beklagte habe somit jedenfalls nichts \nGerichtsverwertbares gegen sie in der Hand. Wegen der weiteren Äußerungen der \nKlägerin wird auf ihren Schriftsatz vom 19. September 2001 im Verfahren 23 L \n2637/01 Bezug genommen. Nachdem die umstrittenen Ausbildungsverhältnisse \nzwischenzeitlich beendet wurden, meint die Klägerin, sie habe zumindest ein \nInteresse an der Feststellung, dass die Maßnahmen der Beklagten rechtswidrig \ngewesen seien. So fehle es an einer Grundlage dafür, jedwedes weitere \nAusbildungsverhältnis zu verweigern. Damit maße sich die Beklagte Kompetenzen \nan, die allein der Bezirksregierung zustünden. Die zwischenzeitlich durch die \nBezirksregierung ausgesprochene generelle Entziehung der Ausbildungsbefugnis \nlasse ihr Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der \nBeklagten unberührt.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\nfestzustellen,\n\n6\n\n1. dass die Löschung eingetragener \nAusbildungsverhältnisse in das bei der Beklagten geführte \nVerzeichnis durch Verfügung vom 20. August 2001 \nrechtswidrig gewesen sei,\n\n7\n\n2. dass die Weigerung der Beklagten, den \nAusbildungsvertrag der Frau C1, H, in das bei ihr geführte \n Verzeichnis einzutragen rechtswidrig gewesen sei,\n\n8\n\n3. hilfsweise zu 2.\n\n9\n\n festzustellen, dass die Weigerung der Beklagten zukünftig \n Ausbildungsverhältnisse, welche sie, die Klägerin mit \n Auszubildenden abschließe, in das bei ihr, der Beklagten \n geführte Verzeichnis einzutragen, rechtswidrig gewesen \nsei.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen und widerspricht der in den nunmehr \ngestellten Feststellungsanträgen enthaltenen \nKlageänderung.\n\n12\n\nSie verweist auf die Gründe der angefochtenen Verfügungen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist teils unzulässig, teils unbegründet.\n\n15\n\nDas ursprüngliche Begehren auf Eintragung von Ausbildungsverhältnissen bzw. \nauf Aufhebung der Löschung war zulässigerweise im Wege der Anfechtungs- sowie \nder Verpflichtungsklage zu verfolgen. Dieses Begehren hat sich mit Abschluss der \nfraglichen Ausbildungsverhältnisse erledigt. Ein Anspruch auf Feststellung der \nRechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO Gegenstand einer entsprechenden Feststellung sein, wenn die Klägerin ein \ndahingehendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat. Es erscheint bereits fraglich, \nob dieses Feststellungsinteresse hier gegeben ist. Jedenfalls war die Verweigerung \nder Eintragung bzw. die Löschung im Zeitpunkt des erledigenden Ergeignisses nicht \nrechtswidrig. Der Rechtsstreit hat seine Erledigung in einem Zeitpunkt gefunden, in \ndem der Klägerin bereits durch sofort vollziehbaren Verwaltungsakt der \nBezirksregierung vom 11. Juli 2002 generell die Ausbildungsmöglichkeit entzogen \nwar. Damit fehlte im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses jede Grundlage für die \nAufrechterhaltung einer Eintragung bzw. für eine neuerliche Eintragung von \nAusbildungsverhältnissen in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis. Die Frage, \nob sie generell zur Ausbildung ungeeignet ist, kann die Klägerin im Verfahren gegen \ndie Bezirksregierung überprüfen lassen und tut dies auch.\n\n16\n\nSoweit die Klage darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der Verwaltungsakt der \nBeklagten jedenfalls im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen sei, ist sie \nunzulässig. Insoweit geht das Begehren über den Fortsetzungsfeststellungsantrag im \nSinne des § 113 Abs. 1 Satz. 4 VwGO hinaus. Zwar kann die Rechtmäßigkeit eines \nVerwaltungsaktes in einem früheren Zeitpunkt als dem des erledigenden \nErgeignisses Gegenstand einer gesonderten Feststellungsklage sein. Insoweit \nmüssen jedoch die Voraussetzung einer Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO \nvorliegen (vgl. BVerwG NVwZ 1999, 1105). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. \nDie Beklagte hat der Klageänderung nicht zugestimmt. Die Klageänderung ist auch \nnicht sachdienlich. Denn die Feststellung wäre nicht geeignet, die Rechtsstellung der \nKlägerin zu verbessern. Auch insoweit ist darauf zu verweisen, dass ihre Eignung im \nSinne des Berufsbildungsgesetzes unabhängig von den hier streitgegenständlichen \nAusbildungsverhältnissen geprüft werden wird. Aus diesem Grunde fehlt es auch an \ndem erforderlichen Feststellungsinteresse gemäß § 43 VwGO für die gemäß Ziffer 3 \nhilfsweise begehrte Feststellung, die Weigerung der Beklagten, künftig \nAusbildungsverträge in das von ihr geführte Verzeichnis einzutragen, sei \nrechtswidrig. Im Übrigen könnte dieser Antrag auch in der Sache keinen Erfolg \nhaben, solange die vollziehbare Verfügung der Bezirksregierung besteht.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n18\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 \nVwGO liegen nicht vor.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-28/3-k-7513-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-28/3-k-7513-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290217","retrieved":"2026-07-09 03:09:44.689366+00:00"}}