{"status":"available","doknr":"OLD290216","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1028.22K3809.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-28","aktenzeichen":"22 K 3809/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Kläger zu 5/7 und die Beklagte zu 2/7.\n\nDie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für \nnotwendig erklärt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1956 geborene Klägerin zu 2. sowie ihre 1978, 1981, 1983 und 1984 \ngeborenen Kinder Lukas, Metodio, Masibel und Juan erhielten seit Jahren von der \nBeklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG). Der mit im gemeinsamen Haushalt lebende 1949 \ngeborene Ehemann der Klägerin zu 2., der Kläger zu 1. erhielt in dem hier von dem \nKostenersatzbescheid erfassten Zeitraum vom 1. Februar 1994 bis 31. Oktober 1996 \nEinkünfte aus Erwerbstätigkeit, Kindergeld, Kindergeldzuschlag sowie zeitweise \nArbeitslosenhilfe. Darüber hinaus wurde Wohngeld bzw. pauschaliertes Wohngeld \ngewährt.\n\n3\n\nAm 24. Oktober 1996 teilte die LVA-Rheinprovinz in E1 der Beklagten \nfernmündlich mit, dass die Klägerin zu 2. seit dem 1. Februar 1994 bei der Hotel-W \nGmbH in E1 arbeite. Nach Eingang der von der Beklagten angeforderten \nLohnbescheinigungen der Firma Hotel-W GmbH in E1 hörte die Beklagte die \nKlägerin zu 2. mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 zur beabsichtigten Aufhebung \nund Rückforderung der gewährten Sozialhilfe wegen der Erwerbstätigkeit seit \nFebruar 1994 an. Die Beklagte führte aus, ihr sei bekannt geworden, dass die \nKlägerin seit Februar 1994 einer Erwerbstätigkeit nachgehe und monatlich zwischen \n800,00 DM und 900,00 DM verdient habe. Dies habe die Klägerin zu 2. nicht \nangegeben, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass sie verpflichtet sei, jede Änderung \nihrer häuslichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Mit Schreiben vom \n6. Januar 1997 erwiderte die Klägerin zu 2., sie habe sich so entschieden, weil sie \neine Zeit lang die Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit beim Sozialamt der Stadt E \ngesehen habe. Sie seien eine große Familie und zahlten viel Geld für Miete, Strom, \nTelefon, Lebensmittel, Autoversicherungen und Ausgaben für die Kinder. Sie habe \nBekannte, die mehr Geld vom Sozialamt bekämen. Mit Schreiben vom 13. März 1997 \nbestätigte die AOK Rheinland die Gewährung von Krankengeld gegenüber der \nKlägerin zu 2.\n\n4\n\nMit Aufhebungs- und Leistungsbescheid vom 21. Oktober 1997 nahm die \nBeklagte die der Klägerin zu 2. in der Zeit vom 1. Februar 1994 bis 31. Oktober 1996 \ngewährte Sozialhilfe in Höhe von 16.480,86 DM zurück. Zur Begründung führte die \nBeklagte aus, die Klägerin zu 2. habe in dem genannten Zeitraum über Einkünfte aus \nLohn, Krankengeld sowie Übergangsgeld für eine Kur verfügt, die sie dem Sozialamt \ngegenüber verschwiegen habe. Der Klägerin zu 2. sei bekannt, dass sie verpflichtet \ngewesen sei, dem Sozialamt jede Änderung der häuslichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Nach § 45 Abs. 4 i.V.m. \nAbs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X könne ein rechtswidriger begünstigender \nVerwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn \nder Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob \nfahrlässig, in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. \nWenn - wie hier - die Rücknahmevoraussetzungen erfüllt seien, stehe die \nRücknahme des Verwaltungsaktes in pflichtgemäßem Ermessen der Behörde. Im \nFalle der Klägerin sei es ermessensgerecht, die Sozialhilfebewilligungen für die \ngesamte Zeit im vollen Umfang ihrer Rechtswidrigkeit zurückzunehmen. Dabei habe \nsie berücksichtigt, dass die Klägerin zu 2. ihre Mitteilungspflicht vorsätzlich verletzt \nhabe, um sich dadurch einen ungerechtfertigten persönlichen Vorteil zu verschaffen. \nDem Bescheid beigefügt war als Anlage eine Berechnung der überzahlten \nSozialhilfe.\n\n5\n\nMit weiteren Bescheiden vom 21. Oktober 1997 nahm die Beklagte die dem Kind \nLucas gewährte Sozialhilfe in Höhe von 1.870,48 DM, die dem Kind Metodio \ngewährte Sozialhilfe in Höhe von 2.070,73 DM und die den Kindern Juan und \nMasibel gewährte Sozialhilfe in Höhe von 2.980,86 DM zurück. Zur Begründung \nführte die Beklagte aus, die Kinder müssten sich das Verhalten der Klägerin zu 2. als \nihrer gesetzlichen Vertreterin zurechnen lassen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 21. Oktober 1997 forderte die Beklagte den Kläger zu 1. sowie \ndie Klägerin zu 2. gemäß § 92 a Abs. 4 BSHG zum Ersatz der Kosten der den \nKindern zu Unrecht gewährten Sozialhilfe in Höhe von 6.922,07 DM auf.\n\n7\n\nDen Widerspruch der Klägerin zu 2. gegen den Aufhebungs- und \nLeistungsbescheid vom 21. Oktober 1997 wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 18. Juni 1998 zurück. Dagegen hat die Klägerin zu 2. am \n8. Juli 1998 unter dem Aktenzeichen 22 K 5837/98 Klage erhoben.\n\n8\n\nDie Widersprüche der Kinder Metodio und Juan P gegen die Aufhebungs- und \nRückforderungsbescheide vom 21. Oktober 1997 sind durch Widerspruchsbescheide \nvom 28. und 30. April 1999 zurückgewiesen worden. Die Kinder Metodio und Juan P \nhaben dagegen keine Klage erhoben. Den Widerspruch des Kindes Masibel P gegen \nden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 21. Oktober 1997 wies die \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 zurück. Dagegen hat die \nTochter Masibel unter dem Aktenzeichen 22 K 3814/99 am 4. Juli 1999 Klage \nerhoben. Den Aufhebungs- und Leistungsbescheid hat die Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2003 aufgehoben.\n\n9\n\nDen gegen den am 14. Juni 1978 geborenen Sohn Lucas P ergangenen, seinen \nEltern zugestellten Leistungsbescheid vom 21. Oktober 1997 eingelegten \nWiderspruch der früheren Rechtsanwälte Dr. L und P. wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 27. April 1999 zurück. Der Widerspruchsbescheid ist den \nProzessbevollmächtigten der Kläger (ohne Vollmacht) am 6. Mai 1999 zugestellt \nworden. Der Sohn Lucas P hat dagegen am 4. Juni 1999 unter dem Aktenzeichen \n22 K 3810/99 Klage erhoben. Die Klage ist am 30. Oktober 2003 zurückgenommen \nworden.\n\n10\n\nDen gegen den Kostenersatzbescheid der Beklagten eingelegten Widerspruch \nder Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1999 zurück. Die \nKläger haben am 4. Juni 1999 dagegen Klage erhoben. Zur Begründung machen sie \ngeltend: Der errechnete Gesamtbetrag sei fehlerhaft. Die Summe stimme nur, wenn \nauch der Betrag für Metodio darin enthalten sei. Insoweit sei ein \nWiderspruchsbescheid aber nicht ergangen. Im Übrigen komme eine \ngesamtschuldnerische Haftung beider Elternteile nicht in Betracht. Die Beklagte hat \nin der mündlichen Verhandlung den mit dem angefochtenen Bescheid geltend \ngemachten Kostenersatzbetrag von 6.922,07 DM auf 4.930,64 DM verringert. Die \nVerringerung beruht darauf, dass der Aufhebungs- und Leistungsbescheid \ngegenüber der Tochter Masibel der Kläger aufgehoben und im Übrigen die \nAufhebungs- und Leistungsbescheide gegenüber den Kindern Lucas, Metodio und \nJuan jeweils um 167,00 DM verringert worden sind. Insoweit haben die Beteiligten \nübereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n11\n\nIm Übrigen beantragen die Kläger,\n\n12\n\nden Leistungsbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1997 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1999 \naufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen \nWiderspruchsbescheides.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakten 22 K \n5837/98, 22 K 3810/99 sowie 22 K 3814/99 und der zu den Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n19\n\nDer Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1997 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1999 ist, soweit er noch in Höhe eines \nBetrages von 4.930,64 DM angefochten ist, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht \nin eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nDie Voraussetzungen des § 92 a Abs. 4 BSHG als Rechtsgrundlage für die \nHeranziehung der Kläger zum Kostenersatz in Höhe des noch streitigen Betrages \nliegen vor. Nach der genannten Vorschrift ist zum Ersatz der Kosten zu Unrecht \nerbrachter Leistungen der Sozialhilfe in entsprechender Anwendung der Abs. 1 bis 3 \nverpflichtet, wer die Leistung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten \nherbeigeführt hat. Nach Abs. 1 Satz 1 der genannten Vorschrift ist zum Ersatz der \nKosten der Sozialhilfe verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die \nVoraussetzungen für die Gewährung an sich selbst oder seine unterhaltsberechtigten \nAngehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. \nDas Erfordernis des „vorsätzlichen oder grob fahrlässigen\" Verhaltens in § 92 a \nAbs. 1 Satz 1 BSHG ist dabei mit der Maßgabe zu lesen, dass die Voraussetzungen \nfür die Gewährung von Sozialhilfe objektiv „sozialwidrig\" herbeigeführt sein müssen. \nSchuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) handelt ferner nur, wer sich der \nSozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst (oder grob fahrlässig nicht bewusst) \nist.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 70.80 -, BVerwG 64, 318 und \nUrteil vom 23. September 1999 - 5 C 22/99 - FEVS 51, 341.\n\n22\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin zu 2. hat zumindest grob \nfahrlässig das von ihr seit 1994 erzielte Einkommen aus der Erwerbstätigkeit nicht \nmitgeteilt und dadurch die Sozialhilfegewährung an ihre Kinder herbeigeführt. \nHinsichtlich des grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin zu 2. wird zur Vermeidung \nvon Wiederholungen auf die Gründe des Urteils in dem Verfahren der Klägerin zu 2. \n- 22 K 5837/98 - Bezug genommen.\n\n23\n\nAuch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 a Abs. 4 BSHG \nsind erfüllt. Insbesondere sind die Sozialhilfebewilligungen, soweit sie noch \nGegenstand des Kostenersatzbescheides sind, d.h. gegenüber den Kindern Lucas, \nMetodio und Juan zurückgenommen worden\n\n24\n\nvgl. zu diesem Erfordernis, BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 - 5 C \n16.97 - FEVS 48, 243 ff.\n\n25\n\nOb im vorliegenden Verfahren die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide \ngegenüber den Kindern, soweit sie noch nicht bestandskrfätig geworden sind, \neigenständig zu prüfen sind, mag dahinstehen. Denn die gegenüber Metodio und \nJuan ergangenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide vom 21. Oktober 1997 \nin der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. April 1999 und 30. April 1999 sind \nbestandskräftig, weil gegen sie nach Zustellung der Widerspruchsbescheide keine \nKlage erhoben ist. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den \nBeschluss des Gerichts betreffend den Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe vom 29. Januar 2001 und den Beschluss des OVG NRW vom \n1. August 2003 (22 E 120/01) Bezug genommen.\n\n26\n\nDer gegenüber dem Sohn Lucas P ergangene Aufhebungs- und \nLeistungsbescheid vom 21. Oktober 1997 ist rechtmäßig. Insoweit wird zur \nVermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses vom \n29. Januar 2001 (22 K 3810/99) durch den der Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe abgelehnt worden ist und den Beschluss des OVG NRW vom \n1. August 2003 (22 E 119/01), mit dem die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, \nBezug genommen. Im Übrigen hat der Sohn Lucas P die Klage am 30. Oktober 2003 \nzurückgenommen.\n\n27\n\nDie Inanspruchnahme der Kläger als Gesamtschuldner ist gleichfalls rechtmäßig. \nAuch insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den Beschluss \ndes OVG NRW vom 1. August 2003 verwiesen.\n\n28\n\nSoweit die Klage abgewiesen worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf \n§ 154 Abs. 1 VwGO; hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils entsprach es \nbilligem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese dem Begehren \nder Kläger nachgegeben hat. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 \nSatz 2 VwGO. Das Gericht hat die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es den Klägern \nnach ihren persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Widerspruchsverfahren \nselbst zu führen.\n\n29\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-28/22-k-3809-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-28/22-k-3809-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290216","retrieved":"2026-07-09 03:09:44.603694+00:00"}}