{"status":"available","doknr":"OLD290249","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1027.17L2981.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-27","aktenzeichen":"17 L 2981/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin betreibt in E eine Abfalldeponie, deren Rekultivierung derzeit\nim Gange ist. Die Beteiligten streiten in der Sache um den genauen Umfang der\nRekultivierungspflicht. Im Einzelnen geht es darum, ob ein Bürogebäude, eine\nTrafostation, eine Eigenbedarfstankstelle, ein Zufahrtsweg und eine mobile\nSiebanlage von der Rekultivierungsauflage der abfallrechtlichen Plangenehmigung\nfür die Deponie erfasst wird. Konkret wendet sich die Antragstellerin gegen die\nAndrohung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass sie die Flächen, die von den\ngenannten Einrichtungen in Anspruch genommen werden, nicht fristgemäß\nrekultiviert bzw. die Siebanlage demontiert und entfernt.\n\n4\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 03. Juli\n2003 gegen die Verfügung zur Androhung eines Zwangsgeldes\nder Antragsgegnerin vom 22. Mai 2003 anzuordnen,\n\n6\n\nhilfsweise,\n\n7\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 03. Juli\n2003 gegen die Verfügung zur Androhung eines Zwangsgeldes\nder Antragsgegnerin vom 22. Mai 2003 bis zu einer\nrechtskräftigen Entscheidung über den bei der Antragsgegnerin\neingereichten Antrag der Antragstellerin vom 13. Januar 2003\nauf Herausnahme der von der immissionsschutzrechtlich\nzugelassenen Siebanlage einschließlich Nebeneinrichtungen\nbelegenen Grundstücksfläche aus dem\nRekultivierungsbescheid (abfallrechtliche Plangenehmigung)\nvom 05. Februar 1995, zuletzt in der Fassung des 4.\nÄnderungsbescheides vom 18. Mai 2001, anzuordnen,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 03. Juli\n2003 gegen die Verfügung zur Androhung eines Zwangsgeldes\nder Antragsgegnerin vom 22. Mai 2003 bis zu einer\nrechtskräftigen Entscheidung über den beim Staatlichen\nUmweltamt in E eingereichten Antrag der Antragstellerin auf\nErteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides\nzum (Weiter-)Betrieb der Siebanlage vom 12. November 2002\nsowie eines nachfolgend bei dem Staatlichen Umweltamt E\ndurch die Antragstellerin einzureichenden\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags\nanzuordnen.\n\n10\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners\nergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.\n\n15\n\nGemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n\n16\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im\nFolgenden: VwGO.\n\n17\n\nkann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen\nVerwaltungsakt in den Fällen anordnen, in denen - wie hier gemäß § 8 AG VwGO\nNRW - gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO die sofortige Vollziehung gesetzlich\nangeordnet ist und damit der dem Widerspruch normalerweise zukommende\nSuspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) beseitigt ist.\n\n18\n\nErgibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende\nsummarische Prüfung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des\nangegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, ist der Antrag begründet. Diese bestehen\ndann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher\nist als der Misserfolg. Ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit\ndes Verwaltungsaktes, ist darauf abzustellen, ob die Vollziehung für den Betroffenen\neine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur\nFolge hat. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Gesetzgeber in den Fällen des §\n80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO - und hierzu zählt die Androhung eines Zwangsgeldes -\ndas Vollzugsinteresse grundsätzlich für vorrangig erklärt hat.\n\n19\n\nVorliegend kann die Antragstellerin mit ihrem Aussetzungsbegehren nicht\ndurchdringen, weil an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung weder\nernstliche Zweifel bestehen, noch die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige\nHärte zur Folge haben dürfte. Nach summarischer Prüfung der Sach- und\nRechtslage erscheint ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren\nunwahrscheinlicher als ein Unterliegen.\n\n20\n\nEs bestehen keine ernsthaften Bedenken daran, dass der Antragsgegner der\nAntragstellerin zu Recht ein Zwangsgeld in Höhe von 80.000,- Euro angedroht hat.\nDie hierfür bestehenden tatbestandlichen Voraussetzungen sind - im Rahmen der im\neinstweiligen Rechtsschutz eingeschränkten summarischen Prüfung, welche die\nBeantwortung komplizierter Rechtsfragen ausschließt - erfüllt.\n\n21\n\nSchließlich ist nicht davon auszugehen, dass die Vollziehung des angegriffenen\nBescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte zur Folge haben könnte.\n\n22\n\nDie angegriffene Verfügung der Antragsgegners findet ihre Rechtsgrundlage in §\n63 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen\n\n23\n\nvom 13. Mai 1980 (GV NW S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n18. Dezember 2002 (GV NW S. 24) (im Folgenden: VwVG NRW).\n\n24\n\nNach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme\neiner Handlung gerichtet ist, jedenfalls dann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden,\nwenn er unanfechtbar ist. Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung, die sich\nauf die Vornahme einer Handlung bezieht, setzt voraus, dass die verlangte Handlung\nmit hinreichender Bestimmtheit in der zu vollziehenden Grundverfügung festgesetzt\nist. Die vom Antragsgegner erlassene Grundverfügung ist in diesem Sinne\nvollstreckungsfähig. Die Anordnung der Rekultivierung und die Inbezugnahme der\nPläne sowie der Anlagen- und Betriebsbeschreibung beschreiben das von der\nAntragstellerin verlangte Verhalten hinreichend genau.\n\n25\n\nDer Antragsgegner stützt sich für sein Rückbauverlangen auf den\nPlangenehmigungsbescheid vom 5. Februar 1985 in der Fassung des 4.\nÄnderungsbescheids vom 18. Mai 2001 Teil A III Ziffer 7, \n\n26\n\nBeiakte Heft 1 Anlage 6.\n\n27\n\nDer Genehmigungsbescheid ist bestandskräftig, weil die Antragstellerin gegen\nihn innerhalb der Widerspruchsfrist keine Einwände erhoben hat. Aus dem\nGenehmigungsbescheid geht auch mit hinreichender Bestimmtheit hervor, dass die\nAntragstellerin auch die Flächen rekultivieren muss, die derzeit noch für die\nSiebanlage, das Bürogebäude, die Trafostation, die Eigenbedarfstankstelle und den\nZufahrtsweg verwendet werden. Die Rekultivierung setzt den Abtransport bzw.\nRückbau der genannten Einrichtungen voraus.\n\n28\n\nHinreichende inhaltliche Bestimmtheit bedeutet, dass für den Adressaten der\nVerfügung der Inhalt der Anordnung klar und unzweideutig ist. Das Erfordernis ist\nauch dann erfüllt, wenn sich der Inhalt der Regelung durch Auslegung ermitteln lässt.\nDabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Die Verfügung muss so bestimmt\nsein, dass sie ohne weiteres Grundlage der Verwaltungsvollstreckung sein kann,\n\n29\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87, in:\nBVerwGE 84, 335 (338); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 22. November 1994 - 11 A 4214/92, in: NWVBl 1995,\n344.\n\n30\n\nFür die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, muss aus dem\nEntscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen den\nBetroffenen bekannten oder ihnen ohne weiteres erkennbaren Umständen die\nRegelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so\nvollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, dass sie ihr Verhalten danach\nrichten können,\n\n31\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juni\n1992 - 20 A 2485/89 -, in: NVwZ 1993, 1000.\n\n32\n\nBei der Auslegung des Bescheids sind hinsichtlich des Empfängerhorizonts der\nAntragstellerin besonders strenge Maßstäbe anzulegen, da der 4.\nÄnderungsbescheid maßgeblich die Unterlagen zu seinem Inhalt erklärt, welche die\nAntragstellerin selbst erstellt und im Genehmigungsverfahren eingereicht hat.\n\n33\n\nDass die streitgegenständlichen Einrichtungen von der vom Antragsgegner\ngenannten Nebenbestimmung erfasst werden, ergibt sich aus dem Wortlaut und den\nZeichnungen, die Gegenstand des Plangenehmigungsbescheids geworden sind.\n\n34\n\nIn Ziffer 7.1 der Plangenehmigung ist auszugsweise geregelt:\n\n35\n\na) Die Rekultivierung hat nach den Planunterlagen Nrn. (...) 16.7 (...) und\n16.10 zu erfolgen.\n\n36\n\nb) \n\n37\n\nc) Teile des Flurstücks 104 (...) sind von der Rekultivierung\nausgeschlossen.\n\n38\n\nd)\n\n39\n\nZum Bestandteil des Genehmigungsbescheids wurden durch seine Ziffer II u. a.\nfolgende Unterlagen:\n16.7 Schüttphasenplan, M 1:1.000, Zeichnungsnummer 001024 2 vom 24. Januar\n2001\n16.10 Anlagen- und Betriebsbeschreibung\nIn der Anlagen- und Betriebsbeschreibung ist auf Seite 8 ausgeführt: \n\n40\n\nAbschnitt 2 (blau gemäß Planunterlage 001024.2):\n\n41\n\nWestlicher Teil einschließlich der heutigen Betriebszufahrt und das\nBetriebsgelände\n\n42\n\n(...) Sektoren: 7-10 (...)\n\n43\n\nDieser Bereich gliederte sich an den Abschnitt 1 an. Er umfasst die\nWeiterführung der bereits fertiggestellten Flächen und Rekultivierung bis\neinschließlich der Betriebsstraße und den Rückbau der bestehenden\nBetriebsanlagen. (...) Sukzessive erfolgt der Rückbau der bestehenden\nBetriebsstraße.\n\n44\n\n(Hervorhebung durch die Kammer)\n\n45\n\nIn der Planunterlage 001024.2 - dem Schüttphasenplan - ist in blauer Farbe der\nrund 30.570 m² große Abschnitt 2 markiert. Innerhalb der Markierungsgrenzen sind\ndie streitgegenständliche Siebanlage (?Aufbereitungsanlage\"), die Betriebsstraße\n(?Straße\") das Betriebsgebäude (?Büro\") und die Trafostation (?Trafo\") eingezeichnet.\nIn der Legende des Plans heißt es ?bis Abschluss der Rekultivierungsmaßnahme\nBeibehaltung des vorhandenen Fahrweges\".\n\n46\n\nIm Plangenehmigungsbescheid vom 5. Februar 1985 A III 6.13 \n\n47\n\nBeiakte Heft 1 Anlage 3,\n\n48\n\nist festgelegt:\n\n49\n\nDie von der Abfallbeseitigungsanlage - einschließlich der eingesetzten\nArbeitsgeräte (z.B. Hydrosieb-Kompaktanlage der Fa. C1 GmbH) und dem\ninnerbetrieblichen Kraftwagenverkehr - verursachten Geräuschimmissionen\ndürfen im gesamten Einwirkungsbereich außerhalb der Anlage nicht zu einer\nÜberschreitung der zulässigen Immissionswerte führen.\n\n50\n\nAus der Betriebsbeschreibung ergibt sich mit - jedenfalls im Rahmen des\nvorläufigen Rechtsschutzes - hinreichender Genauigkeit, dass die Antragstellerin\nzum Zeitpunkt der Entscheidung über den 4. Änderungsbescheid den Betrieb der\nSiebanlage einstellen wollte und eine entsprechend begrenzte Genehmigung\nbeantragt hat. Ausdrücklich ist dort vom Rückbau der Betriebsanlagen und der\nBetriebsstraße die Rede. Wenn der Antragsgegner die Antragstellerin an der von ihr\nselbst aufgestellten Anlagen- und Betriebsbeschreibung festhält, ist dagegen\nrechtlich nichts einzuwenden. Aus der maßgeblichen Sicht der Antragstellerin geht\naus der Plangenehmigung unzweifelhaft hervor, was von ihr verlangt wird. Ein\neventuell zwischenzeitlich eingetretener Sinneswandel der Antragstellerin hinsichtlich\nder Weiternutzung der Siebanlage zu anderen als zu Verfüllzwecken des\nDeponiegeländes hat rechtlich keine Bedeutung.\n\n51\n\nDie von der Antragstellerin angeführten immissionsschutzrechtlichen\nHinderungsgründe des Vollzugs der Rekultivierungsanordnung greifen nicht durch.\nDiese können jedenfalls nicht hinsichtlich der Tankstelle, der Flächenbefestigungen,\nder Straße und des Büro- und Trafogebäudes eingreifen, da sie unselbstständige\nBestandteile der ortsfesten Abfallentsorgungsanlage ?Deponie\" sind und keine\nNebenanlagen zur mobilen Siebanlage.\n\n52\n\nEine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Siebanlage ist der\nAntragstellerin nicht erteilt worden. Das war auch nicht erforderlich, weil die\nSiebanlage der Deponie als Nebenanlage diente und der abfallrechtlichen\nPlangenehmigung unterfiel. Die Antragstellerin betreibt mit der zu verfüllenden\nDeponie eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage, die nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes\nüber die Beseitigung von Abfällen in der Fassung vom 5. Januar 1977 (AbfG - BGBl.\nI S. 41) - dem Vorgängergesetz zum heutigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz -\nplangenehmigt ist. Zu der ortsfesten Abfallentsorgungsanlage der Deponie im Sinne\ndes § 7 Abs. 1 S. 1 AbfG gehört auch die Siebanlage als unselbstständiger\nBestandteil. Zu § 4 Abs. 1 S. 1 AbfG, der denselben Begriff der ortsfesten\nAbfallentsorgungsanlage wie § 7 Abs. 1 S. 1 AbfG enthält,\n\n53\n\nSchwermer, in: Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz, 2. Auflage (1992) § 7\nRn. 8.\n\n54\n\nwird als typisches Beispiel einer mobilen Entsorgungsanlage, die Bestandteil der\nortsfesten Abfallentsorgungsanlage ist, Folgendes geschildert: Eine mobile Anlage\nzum Sortieren von Baustellenabfällen wird auf dem Gelände einer abgebauten\nKiesgrube für die Dauer und zum Zweck der Grubenverfüllung mit dem in der Anlage\ngewonnenen unbelasteten Bauschutt aufgestellt,\n\n55\n\nHessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 1991 - 14 TH\n2489/90, in: NVwZ-RR 1991, 532; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom\n14. Februar 1990 - 3 TH 182/90, in: GewArch 1990, 184; Kunig, in:\nKunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz, 2. Auflage (1992) § 4 Rn. 17.\n\n56\n\nUm einen solchen Fall handelt es sich auch vorliegend. Ob die Antragstellerin\ndaneben überschüssiges Material aus der Siebanlage anderweitig veräußert hat, hat\nauf die rechtliche Einordnung der Siebanlage als Bestandteil der ortsfesten\nAbfallentsorgungsanlage ?Deponie\" keinen Einfluss, denn abzustellen ist auf den\nHauptzweck der Siebanlage, der - was von der Antragstellerin auch nicht bestritten\nwird - in der Verfüllung der aufgelassenen Deponie bestand. Ob das staatliche\nUmweltamt - von der Antragstellerin unwidersprochen - eine andere\nRechtsauffassung vertreten hat, ist für die Beteiligten dieses Rechtsstreits\nunerheblich. Ob die Siebanlage mit dem Abschluss der Verfüllung der Deponie ihren\nCharakter als Bestandteil der Abfallentsorgungsanlage verloren hat und deswegen\nimmissionsschutzrechtlich zu betrachten ist, muss von der für das\nImmissionsschutzrecht zuständigen Behörde entschieden werden, gegen deren\nEntscheidung der Rechtsweg offen steht.\n\n57\n\nDas angedrohte Zwangsmittel ist nicht unverhältnismäßig. Die Höhe des\nZwangsgeldes bewegt sich in dem von § 60 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW gesteckten\nRahmen. Das angedrohte Zwangsgeld soll den Pflichtigen nachhaltig dazu\nmotivieren, die von ihm vollziehbar verlangte Handlung nunmehr tatsächlich\nvorzunehmen. Die Höhe bestimmt die Vollzugsbehörde nach pflichtgemäßem\nErmessen, wobei sie sich von dem Widerstand des Pflichtigen, welcher nach seinem\nVerhalten in der Vergangenheit einzuschätzen ist, leiten lassen darf. Der\nAntragsgegner hat - von der Antragstellerin unwiderlegt - Beseitigungskosten in Höhe\nvon 250.000 Euro angenommen und einen schleppenden Fortgang der\nRekultiverungsmaßnahmen festgestellt. Ein Zwangsgeld, das unter einem Drittel des\nveranschlagten Betrages liegt, der für die Ersatzvornahme der verlangten Handlung\nnötig ist, überschreitet die dem Antragsgegner gesetzten Ermessensgrenzen nicht.\nDer zögerliche Fortgang der Rekultivierung erscheint nicht von der Hand zu weisen,\nwie aus dem Eingeständnis der Antragstellerin hinsichtlich der noch auf dem\nGelände lagernden Abfälle ersichtlich ist. \n\n58\n\nDer pauschalen Rüge der Antragstellerin, § 60 Abs. 1 VwVG NRW verstoße\ngegen Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, ist jedenfalls im Verfahren des\neinstweiligen Rechtsschutzes nicht nachzugehen. Dass die gesetzte Frist zu knapp\nbemessen ist, lässt sich dem Vortrag der Antragstellerin angesichts der ihr seit langer\nZeit bekannten Befristung des Betriebs nicht entnehmen.\n\n59\n\nAuch die allgemeine Abwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die\nSiebanlage mobil ist, also ohne erheblichen Schaden transportiert werden kann. Die\nübrigen Einrichtungen (Straße, Trafo, Betriebstankstelle und Bürogebäude) gehören\nzweifellos zur ortsfesten Abfallentsorgungsanlage und müssen zum Zwecke der\nRekultivierung zurückgebaut werden. Insofern bestehen keine schutzwürdigen\nInteressen, vom Vollzug der Androhung bis zu einer Hauptsacheentscheidung\nverschont zu bleiben.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung\nauf ein Viertel des angedrohten Zwangsgeldes ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs.\n1 GKG in Verbindung mit den Ziffern I 7, 8 des \n\n61\n\nStreitwertkatalogs, abgedruckt bei Kopp/Schenke,\nVerwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. (2003), Anh. § 164.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290249","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-27/17-l-2981-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290249","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290249","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-27/17-l-2981-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290249","retrieved":"2026-07-09 03:09:47.547870+00:00"}}