{"status":"available","doknr":"OLD290261","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1024.15K2194.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-24","aktenzeichen":"15 K 2194/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger absolvierte in der Zeit vom 1. Februar 1998 bis 23. Oktober 2000 den\nVorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen. Der auf den\nSchwerpunkt Gesamtschule ausgerichtete Vorbereitungsdienst an der Städtischen\nGesamtschule H-E1 sowie an den Gymnasien Nstraße und H1 in H erfasste die\nLehrämter Sekundarstufe II und Sekundarstufe I. Die fachliche Betreuung erfolgte\ndurch Studiendirektorin I1 im Hauptseminar, Studiendirektorin Dr. S im Fach\nFranzösisch und Studiendirektorin I2 im Fach Sport. Am Ende der regulären Zeit des\nVorbereitungsdienstes unterzog sich der Kläger erstmalig der Zweiten Staatsprüfung.\nNachdem er in der Zeit vom 25. März bis 25. Juni 1999 die schriftliche Hausarbeit im\nFach Französisch gefertigt hatte, legte er am 25. November 1999 vor dem aus\nStudiendirektor E2 (Vorsitz), Studiendirektorin I1, Studiendirektorin I2 sowie\nOberstudienrätin X zusammengesetzten Prüfungsausschuss die übrigen\nPrüfungsteile ab. Die Prüfungsleistungen wurden wie folgt bewertet: schriftliche\nHausarbeit im Fach Französisch: \"ausreichend (3,7)\", Unterrichtsprobe im Fach\nFranzösisch am Gymnasium H1: \"mangelhaft (5,0)\", mündliche Prüfung im Fach\nFranzösisch: \"mangelhaft (5,0)\", Unterrichtsprobe im Fach Sport an der\nGesamtschule H-E1: \"ausreichend (3,7)\", mündliche Prüfung im Fach Sport:\n?ausreichend (3,7)\" sowie mündliche Prüfung im Hauptseminar: \"mangelhaft (5,0)\".\nSowohl in den Fachleitergutachten für die Fächer Französisch und Sport als auch im\nHauptseminarleitergutachten war der Kläger mit der Note \"befriedigend (3,3)\"\nbewertet worden. Auf Grund der danach für das Fach Französisch berechneten Note\n\"mangelhaft (4,4)\" teilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom\n7. Dezember 1999, der eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthielt, mit, dass er die\nZweite Staatsprüfung nicht bestanden habe. Er wies weiter darauf hin, dass der\nKläger die Prüfung einmal wiederholen könne, die schriftliche Hausarbeit im Fach\nFranzösisch mit der Note \"ausreichend (3,7)\" in die Wiederholungsprüfung\nübernommen werde und der Vorbereitungsdienst um 12 Monate verlängert\nwerde.\n\n3\n\nIm Folgenden absolvierte der Kläger die Verlängerung seines\nVorbereitungsdienstes, und zwar wiederum an der Städtischen Gesamtschule H-E1\nsowie am Gymnasium Nstraße in H. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1999\nbeantragte er beim Beklagten die Verkürzung des zu wiederholenden\nVorbereitungsdienstes auf 6 Monate. Daraufhin forderte der Beklagte mit Schreiben\nvom 27. Dezember 1999 den für den ersten Prüfungsversuch zuständigen\nPrüfungsausschuss auf, über diesen Antrag zu befinden. Mit Bescheid vom\n27. Februar 2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, der zuständige\nPrüfungsausschuss habe bestimmt, dass der Vorbereitungsdienst um 9 anstatt\n12 Monate verlängert werde. Insofern ändere er das Schreiben vom 7. Dezem-\nber 1999 ab. Nachdem der Beklagte mit Bezug auf die zu wiederholende Zweite\nStaats-prüfung des Klägers dem Studienseminar mitgeteilt hatte, dass für die\nUnterrichtsproben und die mündliche Prüfung des Klägers der Zeitraum vom\n16. - 24. Oktober 2000 vorgesehen sei, übermittelte das Studienseminar dem\nBeklagten mit Schreiben vom 21. August 2000 den Wunsch des Klägers, sich der\nPrüfung am 23. Oktober 2000 zu unterziehen. Mit Schreiben vom 6. September 2000\nbestätigte der Beklagte dem Studienseminar diesen Termin und benannte\n- verbunden mit der Bitte, die Prüfer und den Kandidaten entsprechend zu\nbenachrichtigen - folgende Prüfer: Studiendirektor Dr. L als Fremdprüfer,\nStudiendirektorin I2, Studiendirektorin I1 sowie Leitenden Regierungsschuldirektor\nH2, der als Vorsitzender aufgeführt wurde. Nachdem Studiendirektor Dr. L mit\nSchreiben vom 7. September 2000 mitgeteilt hatte, dass er an der Wahrnehmung\ndes Prüfungstermins verhindert sei, berief der Beklagte Studiendirektor X1 als\nFremdprüfer für das Fach Französisch. \n\n4\n\nAm 23. Oktober 2000 unterzog sich der Kläger der Wiederholung der Zweiten\nStaatsprüfung. Seine an diesem Tag erbrachten Prüfungsleistungen wurden wie folgt\nbewertet: Unterrichtsprobe im Fach Französisch am Gymnasium Nstraße in H:\n\"ausreichend (4,0)\", mündliche Prüfung im Fach Französisch: \"ungenügend (6,0)\",\nUnterrichtsprobe im Fach Sport an der Gesamtschule H-E1: \"mangelhaft (5,0)\",\nmündliche Prüfung im Fach Sport: \"mangelhaft (5,0)\" sowie mündliche Prüfung im\nHauptseminar: \"mangelhaft (5,0)\". In den Fachleitergutachten für die Fächer Fran-\nzösisch und Sport war der Kläger mit der Note \"befriedigend (3,3)\" und im\nHauptseminar-leitergutachten mit der Note \"ausreichend (4,0)\" bewertet worden. Mit\nBescheid vom 24. Oktober 2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die\nZweite Staatsprüfung am 23. Oktober 2000 nicht bestanden habe und eine weitere\nWiederholung der Prüfung nicht zulässig sei.\n\n5\n\nDaraufhin legte der Kläger am 27. Oktober 2000 zunächst gegen den das\nerstmalige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung betreffenden Bescheid des\nBeklagten vom 7. Dezember 1999 Widerspruch ein. Am 14. November 2000 erfolgte\ndann der Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2000, in\ndem dieser das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung und das endgültige\nNichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung mitgeteilt hatte. In der gemeinsamen\nWiderspruchsbegründung machte der Kläger mit Schriftsatz vom 27. November 2000\nbezogen auf den ersten Prüfungsversuch geltend, dass es im Rahmen des\nVorbereitungsdienstes zu schweren Ausbildungsdefiziten gekommen sei. Ein\nKursangebot entsprechend seinem Schulschwerpunkt sei nicht vorhanden gewesen,\nund eine Änderung des Schulschwerpunktes hin zur Schulform Gymnasium sei trotz\nseiner Bitten nicht ermöglicht worden. Auf Grund noch weiterer, schwerer\nAusbildungsdefizite habe der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt, sodass ein\nVerstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes vorliege. Bezogen auf den wiederholten\nPrüfungsversuch nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wurde der\nWiderspruch mit der Fortwirkung der genannten Ausbildungsdefizite begründet.\nFerner sei die Entscheidung über die Verkürzung des zu wiederholenden\nVorbereitungsdienstes zu spät getroffen worden, nämlich erst 3 Monate nach dem\nerfolglosen ersten Prüfungsversuch. Auch die Benennung des Fremdprüfers im Fach\nFranzösisch sei verspätet erfolgt, nämlich erst 3 Tage vor dem Examenstermin,\nsodass eine ernsthafte Möglichkeit der Kontaktaufnahme nicht bestanden habe.\nDarüber hinaus habe sich der als Fremdprüfer fungierende Studiendirektor X1 vor\nder Unterrichtsprobe nicht mit dem Unterrichtsentwurf beschäftigen können, da er\nerst zum Stundenbeginn eingetroffen sei. Schließlich sei die Hauptseminarleiterin,\nStudiendirektorin I1, befangen gewesen. Das Verhältnis zu ihr habe sich in der\nverlängerten Zeit des Vorbereitungsdienstes verschlechtert. Die Spannungen seien\ngrößer geworden, und die Bewertung im Hauptseminarleitergutachten sei um eine\nNote schlechter ausgefallen, sodass er bereits Zweifel gehabt habe, ob noch mit\neiner unvoreingenommenen Bewertung gerechnet werden könne. Diese Bedenken\nhabe er wiederholt Frau I3, der Sekretärin des Studienseminars, mitgeteilt. Vor der\nPrüfung habe Studiendirektorin I1 ihm noch den Rat gegeben, er solle \"Erzieher\"\noder \"Kameramann\" werden. Zu einer objektiven Bewertung seiner\nPrüfungsleistungen sei sie danach nicht mehr in der Lage gewesen.\n\n6\n\nNachdem der Beklagte eine Auskunft bei der Bezirksregierung L1 als der\nzuständigen Ausbildungsbehörde sowie eine Stellungnahme des\nPrüfungsausschusses eingeholt hatte, wies er mit Bescheid vom 25. Januar 2001\nzunächst den Widerspruch des Klägers gegen den das erstmalige Nichtbestehen\nbetreffenden Bescheid vom 7. Dezember 1999 zurück. Zur Begründung führte er im\nWesentlichen an, dass die Bezirksregierung L1 als Ausbildungsbehörde mitgeteilt\nhabe, dass Ausbildungsmängel vor Ablegen der Zweiten Staatsprüfung zu keinem\nZeitpunkt in schriftlicher und damit wirksamer Form geltend gemacht worden seien.\nDa eine solche Geltendmachung auch gegenüber dem Beklagten vor der Prüfung\nnicht erfolgt sei, könnten die nunmehr vorgetragenen Mängel im Hinblick auf den\nGrundsatz der Chancengleichheit nicht mehr berücksichtigt werden.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 2. März 2001 wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen\nden die Wiederholungsprüfung und das endgültige Nichtbestehen betreffenden\nBescheid vom 24. Oktober 2000 zurück. Hinsichtlich der einzelnen Einwendungen\ndes Klägers stellte er Folgendes fest: Dass auf Grund der späten Benennung des\nFremdprüfers eine Kontaktaufnahme mit Studiendirektor X1 nicht möglich gewesen\nsei, sei ohne Belang, da eine solche Kontaktaufnahme nicht vorgesehen sei. Was\ndas geltend gemachte verspätete Erscheinen des Studiendirektors X1 betreffe, so\nergebe sich aus der Stellungnahme des Prüfungsausschusses, dass dieser bereits\n25 Minuten vor Unterrichtsbeginn anwesend gewesen sei, sodass eine Verletzung\nvon Prüferpflichten nicht erkennbar sei. Auch eine Befangenheit der Studiendirektorin\nI1 sei nicht ersichtlich. Eine solche habe der Kläger im Übrigen bereits vor der\nPrüfung rügen müssen, wenn er - was hier der Fall sei - Bedenken gegen ihre\nUnvoreingenommenheit gehabt habe. Hinsichtlich des Einwands der fortwirkenden\nAusbildungsdefizite schließlich wiederholte der Beklagte seine im\nWiderspruchsbescheid vom 25. Januar 2001 gegebene Begründung.\n\n8\n\nAm 8. Februar 2001 hat der Kläger gegen den das erstmalige Nichtbestehen\nbetreffenden Bescheid des Beklagten vom 25. November 1999 und den\nWiderspruchsbescheid vom 25. Januar 2001 unter dem Aktenzeichen 10 K 1085/01\nvor dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Die Klageerhebung bezogen auf\nden Bescheid des Beklagten betreffend die Wiederholungsprüfung und das\nendgültige Nichtbestehen vom 23. Oktober 2000 und den Widerspruchsbescheid\nvom 2. März 2001 ist bei demselben Gericht am 8. März 2001 unter dem\nAktenzeichen 10 K 1888/01 erfolgt. Mit Beschlüssen vom 10. April 2001 hat das\nVerwaltungsgericht Köln die Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf\nverwiesen, bei dem sie zunächst unter den Aktenzeichen 15 K 2194/01 und\n15 K 2195/01 anhängig geworden sind, bevor sie durch Beschluss vom\n23. April 2001 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden\nsind und seitdem unter dem Aktenzeichen 15 K 2194/01 fortgeführt werden.\n\n9\n\nZur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Hinblick auf das erstmalige\nNichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung Folgendes vor: Er räume ein, dass er die\nAusbildungsmängel nicht schriftlich gerügt habe. Allerdings habe er vehement\nversucht, eine Änderung des Schulschwerpunktes zu erreichen. Im Übrigen sei es\nAufgabe des Seminars der Bezirksregierung gewesen, ihm einen\nSchwerpunktwechsel frühzeitig zu ermöglichen. Schließlich habe er sich um diverse\nOberstufenkurse selbst kümmern müssen, was die Ausbildung ebenfalls erheblich\nerschwert habe.\n\n10\n\nIn Bezug auf den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2000, der den\nzweiten Prüfungsversuch betrifft, trägt der Kläger vor, die im Vergleich zu den\nFachleitergutachten schlechtere Bewertung vor allem der mündlichen Prüfung im\nFach Französisch sei pädagogisch nicht erklärlich. Daher verstärke sich sein\nEindruck, dass nicht unbedingt von völliger Unbefangenheit der Prüfer die Rede sein\nkönne. Hinsichtlich der Benennung des Fremdprüfers macht der Kläger nunmehr\ngeltend, auf Grund der späten Festsetzung habe sich dieser nicht mehr in der nach\ndem Erlass des Kultusministers vom 24. September 1985, Nr. III C 1.40-22/0-226/85,\nerforderlichen Weise mit der Materie auseinander setzen können. Ferner sei\nStudiendirektor X1 entgegen der Aussage des Prüfungsausschusses eher 10 als\n25 Minuten vor der Prüfung erschienen. Was den Vorwurf der Befangenheit\nbetreffend Studiendirektorin I1 anbelange, belege der von ihm beantragte - jedoch\nabgelehnte - Wechsel des Studienseminars, dass es Spannungen im Verhältnis zu\nStudiendirektorin I1 gegeben habe, denn dort habe er als Begründung angeführt,\ndass ihm eine Zusammenarbeit mit ihr auf einer Vertrauensbasis unmöglich\ngeworden sei und sie ihm in seiner schwierigen Situation kein Verständnis\nentgegengebracht habe.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom\n7. Dezember 1999 und des Widerspruchsbescheides vom\n25. Januar 2001 zu verpflichten, ihn nach erneuter\nDurchführung der Unterrichtsproben und gegebenenfalls der\nmündlichen Prüfung über das Ergebnis der Zweiten\nStaatsprüfung im ersten Prüfungsversuch unter Beachtung\nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu\nbescheiden,\n\n13\n\n2.\n\n14\n\n3. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom\n24. Oktober 2000 und des Widerspruchsbescheides vom\n2. März 2001 zu verpflichten, ihn nach erneuter Durchführung\nder Unterrichtsproben und gegebenenfalls der mündlichen\nPrüfung im Wiederholungsversuch über das Ergebnis der\nZweiten Staatsprüfung unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.\n\n15\n\n4. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nHinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Ausbildungsdefizite verweist er\nauf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden. Soweit der Kläger diesen\nAusführungen überhaupt entgegentrete, könne auch dies nicht zu einer anderen\nBeurteilung führen, da die Feststellung der Bezirksregierung, dass\nAusbildungsmängel vor der Prüfung nicht in schriftlicher Form gerügt worden seien,\nnicht zur Disposition stehe. In Bezug auf den zweiten Prüfungsversuch des Klägers\nsei auf Grund der eigenen Sachkunde des Studiendirektors X1 nicht davon\nauszugehen, dass er sich als Fremdprüfer nicht genügend auf die Prüfung habe\nvorbereiten können.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten sowie der Bezirksregierung L1 Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl\nhinsichtlich des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung im ersten Versuch als\nauch im Hinblick auf das Nichtbestehen dieser Prüfung im\nWiederholungsversuch.\n\n22\n\nI. Der Kläger hat gegen den Beklagten zunächst keinen Anspruch darauf, dass\nüber das Ergebnis seiner im ersten Prüfungsversuch erbrachten Prüfungsleistungen\nnach Maßgabe des Klageantrages zu 1. erneut entschieden wird. Den\ndiesbezüglichen, nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid des\nBeklagten vom 7. Dezember 1999 hat der Kläger am 27. Oktober 2000 zwar noch\ninnerhalb der Widerspruchsfrist angegriffen (§§ 70 Abs. 2 i. V. m. 58 Abs. 2 VwGO).\nMit der Bewertung der schriftlichen Hausarbeit und der am 25. November 1999\ndurchgeführten Unterrichtsproben und der mündlichen Prüfung ist sein\nPrüfungsanspruch jedoch erfüllt. Die Entscheidung des Beklagten, die Zweite\nStaatsprüfung mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 für nicht bestanden zu erklären,\nsowie der diese Entscheidung bestätigende Widerspruchsbescheid vom\n25. Januar 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten\n(§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte\nNeubescheidungsanspruch nicht zu.\n\n23\n\nMaßgebliche Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten ist die\nOrdnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an\nSchulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung vom\n8. Juli 1994 (GV NW, S. 626) - OVP -. Insbesondere findet die Nachfolgeordnung\n(Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter\nan Schulen \"Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung \"\nvom 12. Dezember 1997 \"GV NW 1998, S. 2\" - OVP n. F. -) auf den Kläger, der am\n1. Februar 1998 in den Vorbereitungsdienst eingetreten ist und dessen Ausbildung\nsich auf die Lehrämter der Sekundarstufe II und I bezogen hat, noch keine\nAnwendung. Das folgt aus § 71 Abs. 2 lit. b) OVP n. F. Danach sind die Regelungen\nder Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung alter\nFassung letztmalig auf Lehramtsanwärter anzuwenden, die -sofern sie nicht im\nLehramt der Primarstufe ausgebildet werden - am 1. Februar 1998 in den\nVorbereitungsdienst eingetreten sind.\n\n24\n\nGemäß § 21 Abs. 2 lit. b) OVP ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden,\nwenn die Note in einem Fach nicht mindestens \"ausreichend (4,0)\" ist. Dabei ergibt\nsich die Fachnote gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 OVP aus der durch sechs geteilten\nSumme der dreifach gewichteten Note der Unterrichtsprobe, der zweifach\ngewichteten Note im Endgutachten der Fachleiterin oder des Fachleiters über den\nVorbereitungsdienst und der einfach gewichteten Note für die mündliche Prüfung im\nFach.\n\n25\n\nDanach hat der Kläger den ersten Versuch der Zweiten Staatsprüfung, der am\n25. November 1999 mit den Unterrichtsproben und der mündlichen Prüfung\nabgeschlossen worden ist, nicht bestanden.\n\n26\n\nNach der dem Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 1999\nzugrundegelegten Berechnung hat der Kläger im Fach Französisch mit \"mangelhaft\n(4,4)\"eine Note erhalten, die i. S. d. § 21 Abs. 2 lit. b) OVP nicht \"ausreichend (4,0)\"\nist. Dass diese Berechnung nicht korrekt ist, ist ebenso wenig ersichtlich wie ein\nsonstiger, dem Prüfungsverfahren anhaftender Fehler. Die ermittelte Note von\n\"mangelhaft (4,4)\" ergibt sich - wie in § 20 Abs. 1 S. 1 OVP vorgesehen - aus der\ndurch sechs geteilten Summe (26,6) der dreifach gewichteten Note der\nUnterrichtsprobe (3 x 5,0=15,0), der zweifach gewichteten Note des\nFachleitergutachtens (2 x 3,3=6,6) und der einfach gewichteten Note der mündlichen\nPrüfung im Fach (1 x 5,0=5,0).\n\n27\n\nAuch sonstige, den ersten Prüfungsversuch des Klägers betreffende Fehler sind\nnicht erkennbar. Soweit er Mängel in der Ausbildung geltend macht, die nach seiner\nAnsicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit geführt haben\nsollen mit der Folge, dass die Prüfungsentscheidung aus diesem Grund als\nrechtswidrig anzusehen sei, kann dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn\nMängel der Ausbildung sind nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung von\nPrüfungsentscheidungen des Beklagten. Das ergibt sich daraus, dass die Ausbildung\nan sich keine im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung zu erbringende\nPrüfungsleistung ist (§ 12 OVP),\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36/92 -\nNVwZ-RR 1993, 188.\n\n29\n\nDementsprechend müssen Mängel der Ausbildung gegenüber der gemäß\n§ 2 OVP für die Ausbildung zuständigen Behörde - hier der Bezirksregierung L1 -\ngeltend gemacht werden. Diese Rechtsfolge, die auf der strikten Trennung der\nZuständigkeiten von Ausbildungs- und Prüfungsbehörde beruht, ergibt sich jedenfalls\nfür den hier zu Grunde liegenden Fall einer der alten Prüfungsordnung (OVP)\nunterfallenden Zweiten Staatsprüfung. Denn anders als § 17 Abs. 5 S. 3 i.V.m. § 62\nAbs. 3 OVP n. F., der es dem Prüfling nunmehr ermöglicht, zumindest bestimmte\nausbildungsbezogene Einwendungen gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu\nmachen, sehen die hier maßgeblichen Vorschriften eine Überprüfbarkeit von Rügen,\ndie die Ausbildung betreffen, durch die Prüfungsbehörde nicht vor,\n\n30\n\nvgl. zu dieser Problematik auch Urteil der Kammer vom 5. Juli 2002\n- 15 K 1538/01 -, S. 8 f. des Urteilsabdrucks.\n\n31\n\nAuch im Übrigen sind Rechtsfehler, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit der\nEntscheidung des Beklagten betreffend den ersten Versuch der Zweiten\nStaatsprüfung des Klägers zu begründen, nicht erkennbar. Insbesondere ist der\nUmstand, dass der Kläger seine Unterrichtsprobe im Fach Französisch nicht in\nseiner als Schwerpunkt gewählten Schulform (Gesamtschule) sondern an einem\nGymnasium abgelegt hat, nicht als Fehler des Prüfungsverfahrens anzusehen. Zwar\nsieht § 18 Abs. 1 Hs. 1 OVP vor, dass die Unterrichtsproben in der Schulform\ndurchzuführen sind, in der die Lehramtsanwärter ausschließlich oder mit\nSchwerpunkt ausgebildet worden sind. Allerdings ist auch bereits die Ausbildung des\nKlägers im Fach Französisch in der Oberstufe mangels entsprechender Kurse an\nseiner Gesamtschule am Gymnasium erfolgt. In einem solchen Fall ist es nicht zu\nbeanstanden, wenn auch die Unterrichtsprobe entgegen dem gewählten\nSchwerpunkt i.S.d. § 35 Abs. 2 S. 1 bzw. § 38 Abs. 2 S. 1 OVP am Gymnasium\nstattfindet. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 18 Abs. 1 Hs. 2 OVP erscheint\neine solche Vorgehensweise sogar angezeigt. Danach finden die Unterrichtsproben\nin der Regel an der Schule statt, an der die Ausbildung im letzten\nAusbildungsabschnitt erfolgt ist. Die Ausbildung des Klägers im Fach Französisch\naber hat in diesem Ausbildungsabschnitt am Gymnasium stattgefunden.\n\n32\n\nErweist sich der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 1999 danach als\nrechtmäßig, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über das\nErgebnis des ersten Versuchs seiner Zweiten Staatsprüfung erneut entscheidet.\n\n33\n\nII. Auch ein Anspruch darauf, dass ihn der Beklagte über das Ergebnis des\nWiederholungsversuchs der Zweiten Staatsprüfung nach einer erneuten\nDurchführung der Unterrichtsproben und gegebenenfalls Durchführung der\nmündlichen Prüfung neu bescheidet, steht dem Kläger nicht zu. Denn ebenso wie\nder den ersten Prüfungsversuch betreffende Bescheid ist auch die Entscheidung des\nBeklagten vom 24. Oktober 2000, die Wiederholungsprüfung und damit die Zweite\nStaatsprüfung insgesamt für endgültig nicht bestanden zu erklären, rechtmäßig und\nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n34\n\nDie Zweite Staatsprüfung, die im Falle des Nichtbestehens gemäß § 25 Abs. 1\nOVP einmal wiederholt werden kann, ist - wie oben bereits ausgeführt - gemäß § 21\nAbs. 2 lit. b) OVP nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach nicht mindestens\n\"ausreichend (4,0)\" ist. Darüber hinaus ist die Zweite Staatsprüfung nach § 21 Abs. 2\nlit. a) OVP auch dann nicht bestanden, wenn die Durchschnittsnote nicht mindestens\n\"ausreichend (4,0)\" ist. Die Durchschnittsnote ergibt sich gemäß § 21 Abs. 1 OVP\naus der durch 18 geteilten Summe der jeweils dreifach gewichteten Noten der\nHausarbeit und der beiden Unterrichtsproben, den zweifach gewichteten Noten der\nEndbeurteilung der beiden Fachleiterinnen oder Fachleiter und der\nHauptseminarleiterin oder des Hauptseminarleiters sowie den einfach gewichteten\nNoten der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen in Gegenständen des\nHauptseminars und der beiden Fächer (§ 20 Abs. 1 S. 1 OVP).\n\n35\n\nGemessen daran hat der Kläger auf Grund der Hausarbeit und der am\n23. Oktober 2000 erbrachten Prüfungsleistungen den Wiederholungsversuch der\nZweiten Staatsprüfung sowohl gemäß § 21 Abs. 2 lit. b) OVP als auch nach § 20\nAbs. 2 lit. a) OVP nicht bestanden. Das ergibt sich daraus, dass er sowohl in den\nbeiden Fächern Französisch und Sport jeweils Leistungen erbracht hat, die weniger\nals \"ausreichend (4,0)\" sind, nämlich \"mangelhaft (4,1)\" bzw. \"mangelhaft (4,4)\".\nDarüber hinaus ist auch die aus allen Prüfungsteilen gebildete Durchschnittsnote\n\"mangelhaft (4,1)\".\n\n36\n\nHinsichtlich dieser Feststellungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dies gilt\nsowohl für die Berechnung der einzelnen Noten als auch für die\nPrüfungsentscheidung im Übrigen.\n\n37\n\nDie mit \"mangelhaft (4,1)\" festgesetzte Note in Französisch ergibt sich -\nentsprechend § 20 Abs. 1 S. 1 OVP - aus der durch sechs geteilten Summe (24,6)\nder dreifach gewichteten Note der Unterrichtsprobe (3 x 4,0=12,0), der zweifach\ngewichteten Note des Fachleitergutachtens (2 x 3,3=6,6) und der einfach\ngewichteten Note der mündlichen Prüfung im Fach (1 x 6,0=6,0). Die Note in Sport\n(\"mangelhaft\" 4,4?) ist Ergebnis der durch sechs geteilten Summe (26,6) der dreifach\ngewichteten Note der Unterrichtsprobe (3 x 5,0=15,0), der zweifach gewichteten Note\ndes Fachleitergutachtens (2 x 3,3=6,6) und der einfach gewichteten Note der\nmündlichen Prüfung im Fach (1 x 5,0=5,0). Schließlich folgt die Durchschnittsnote\nvon \"mangelhaft (4,1)\" aus der durch 18 geteilten Summe (75,3) der bezüglich der\nbeiden Fächer errechneten Summen (24,6 + 26,6=51,2), der dreifach gewichteten\nNote der Hausarbeit (3 x 3,7=11,1), der zweifach gewichteten Note des\nHauptseminarleitergutachtens (2 x 4,0=8) sowie der einfach gewichteten Note der\ndas Hauptseminar betreffenden mündlichen Prüfung (1 x 5,0=5,0).\n\n38\n\nDie auf Grund dieser Noten getroffene Entscheidung des Beklagten, die Zweite\nStaatsprüfung des Klägers für endgültig nicht bestanden zu erklären, ist auch im\nÜbrigen nicht zu beanstanden. \n\n39\n\nEin Anspruch auf Neubescheidung nach erneuter Durchführung eines\nPrüfungsteils besteht, wenn das Prüfungsverfahren einen Verfahrensfehler aufweist,\nder Prüfling diesen Fehler rechtzeitig gerügt hat und nicht ausgeschlossen werden\nkann, dass sich der Verfahrensfehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat,\n\n40\n\nvgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage,\nRn. 284 und 287.\n\n41\n\nDas ist hier nicht der Fall. Fehler des Prüfungsverfahrens, die zu einer\nAufhebung des Bescheids des Beklagten vom 24. Oktober 2000 mit der Folge\nführen, dass ein erneuter Prüfungstermin festzusetzen ist, an dem der Kläger zwei\nUnterrichtsproben und gegebenenfalls die mündliche Prüfung zu absolvieren hat,\nliegen nicht vor.\n\n42\n\nZunächst können die vom Kläger geltend gemachten (fortwirkenden)\nAusbildungsmängel aus den oben genannten Gründen auch der Entscheidung des\nBeklagten betreffend den Wiederholungsversuch der Zweiten Staatsprüfung nicht\nentgegengehalten werden. Ebenso ohne Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des\nangegriffenen Bescheides bleibt der bereits erörterte Umstand, dass der Kläger seine\nUnterrichtsprobe im Fach Französisch an einem Gymnasium abgelegt hat.\n\n43\n\nSoweit der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung, auf die er in der\nKlagebegründung Bezug genommen hat, vorgetragen hat, sein Antrag auf\nVerkürzung der zu wiederholenden Referendarzeit von 12 auf 6 Monate sei zu spät,\nnämlich erst drei Monate nach dem Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs\nbeschieden worden, bleibt dieser Einwand gleichfalls ohne Erfolg. Zwar kann der\nKläger diesen Punkt im Verfahren gegen den Beklagten als Prüfungsbehörde geltend\nmachen, weil gemäß § 25 Abs. 4 OVP das Prüfungsamt die Festsetzung der\nVerlängerung mitteilt, und zwar auch in den Fällen, in denen - wie hier - gemäß § 25\nAbs. 3 S. 2 OVP der Prüfungsausschuss über die Dauer der Verlängerung\nentscheidet. Jedoch kann das Vorgehen des Beklagten nicht als beachtlicher\nVerfahrensfehler qualifiziert werden. Dies gilt bereits deshalb, weil die einschlägige\nPrüfungsordnung oder andere maßgebliche Gesetze eine bestimmte Frist, die für die\nEntscheidung über die Verkürzung der zu wiederholenden Referendarzeit\neinzuhalten ist, nicht vorsehen und sich auch aus allgemeinen Grundsätzen nicht\nergibt, dass die hier vorgenommene Bescheidung zu spät erfolgt ist.\nEinschränkungen können sich diesbezüglich nur unter dem Gesichtspunkt der\nausreichenden Vorbereitungszeit auf den zweiten Prüfungsversuch ergeben.\nGemessen daran begegnet der Umstand, dass der Beklagte dem Kläger die\n(abgeänderte) Festsetzung der Verlängerungszeit mit Bescheid vom\n27. Februar 2000 mitteilte, keinen rechtlichen Bedenken. Denn dem Kläger blieben\ndanach noch 6 Monate, um sich auf seinen zweiten Prüfungsversuch\nvorzubereiten.\n\n44\n\nDarüber hinaus ist dem Kläger die Berufung auf eine - bezogen auf den Termin\nder Wiederholungsprüfung - vermeintlich zu kurzfristige Entscheidung des Beklagten\ndeshalb verwehrt, weil er sich rügelos auf den vorgesehenen Prüfungstermin\neingelassen hat. Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren sind - soweit dies zumutbar\nist - unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zu rügen,\n\n45\n\nNiehues, a. a. O., Rn. 195.\n\n46\n\nDies ist einerseits erforderlich, um gegebenenfalls noch Abhilfemaßnahmen zu\ntreffen. Andererseits soll durch dieses Erfordernis sichergestellt werden, dass die\nChancengleichheit zwischen den Prüflingen gewahrt bleibt,\n\n47\n\nNiehues, a. a .O., Rn. 83 und 195,\n\n48\n\ndenn ihnen soll nicht die Wahlmöglichkeit zwischen Geltenlassen und Anfechten\ndes fehlerhaften Prüfungsverfahrens gegeben werden. \n\n49\n\nDanach kann sich der Kläger auf die angeblich verspätete Bescheidung seines\nAntrags auf Verkürzung der zu wiederholenden Referendarzeit nicht berufen. Vor\nAblegung der Prüfung am 23. Oktober 2000 hat er zu keinem Zeitpunkt Einwände\ngegen diesen Prüfungstermin erhoben. Er hat im Gegenteil diesen Prüfungstag aus\ndem vom Beklagten vorgegebenen Zeitraum (16. - 24. Oktober 2000) ausgewählt\nund als Wunschtermin angegeben. Das ergibt sich aus dem Schreiben des\nStudienseminars an den Beklagten vom 21. August 2000 (Bl. 40 Beiakte Heft 2).\n\n50\n\nOhne Erfolg bleiben auch die Einwände, die die Benennung des mit der\nAusbildung des Klägers nicht befassten, so genannten Fremdprüfers betreffen.\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang in seiner Widerspruchsbegründung\nvorgetragen hatte, auf Grund der späten Benennung des Studiendirektors X1 sei ihm\neine Kontaktaufnahme zu diesem nicht ernsthaft möglich gewesen, hat er diesen\nEinwand nach dem Hinweis des Beklagten im Widerspruchsbescheid auf den Erlass\ndes Kultusministers vom 24.09.1985 zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der\nVerfahren während des Vorbereitungsdienstes (GABl. NW S. 568) - RdErl - im\ngerichtlichen Verfahren nicht aufrecht erhalten. Im Übrigen sollen die in diesem\nZusammenhang erhobenen Einwendungen, Studiendirektor X1 sei zu spät benannt\nworden und am Prüfungstag verspätet erschienen, nämlich erst ca. 10 Minuten vor\nUnterrichtsbeginn, die Behauptung des Klägers stützen, Studiendirektor X1 habe\nsich nicht angemessen in die Unterrichtsplanung einarbeiten können, weshalb er\nauch die Prüfungsleistung des Klägers nicht sachgerecht habe beurteilen können.\nDafür ist indes nichts ersichtlich. Die Vorgehensweise des Beklagten verstößt weder\ngegen Vorschriften des Lehrerausbildungsgesetzes bzw. der Ordnung des\nVorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung noch ergibt sich ein\nWiderspruch zu sonstigen Rechtsquellen.\n\n51\n\nGemäß § 18 Abs. 4 OVP schlägt der Prüfling im Benehmen mit dem\nAusbildungslehrer und dem für die Ausbildung zuständigen Fachleiter das Thema\nder Unterrichtsprobe vor und teilt es seinem Fachleiter vier Arbeitstage vor dem\nPrüfungstermin schriftlich mit. Eine Einbindung des Fremdprüfers in die Vorbereitung\nder Unterrichtsprobe ist danach gerade nicht vorgesehen. Dies verdeutlicht auch\nNr. 3 RdErl, wonach Fremdprüfern lediglich die Gegenstände des Haupt- bzw.\nFachseminarplanes benannt werden sollen, die in den Sitzungen tatsächlich\nbehandelt worden sind. Darüber hinausgehende Informationen sollen explizit\nunterbleiben.\n\n52\n\nBezogen auf den unmittelbaren Zeitraum vor der Unterrichtsprobe am\nPrüfungstag selbst regelt § 18 Abs. 5 OVP, dass der Prüfling vor Beginn der Prüfung\neinem Mitglied des Prüfungsausschusses, in der Regel dem Vorsitzenden, für jede\nder beiden Unterrichtsproben eine auf den notwendigen Umfang beschränkte\nschriftliche Planung der Unterrichtsstunde vorzulegen hat, und zwar sechsfach.\nGenauere Vorgaben dazu, in welchem zeitlichen Abstand zum Stundenbeginn die\nUnterrichtsplanung auszuhändigen ist bzw. inwieweit die diesbezüglichen Unterlagen\nvor der Unterrichtsprobe von den Prüfern durchzuarbeiten sind, enthält die Ordnung\ndes Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung nicht. Danach ist ein\nFremdprüfer entgegen der Ansicht des Klägers nicht verpflichtet sich vor Beginn der\nUnterrichtsprobe dezidiert mit der schriftlichen Unterrichtsplanung des Prüflings\nauseinander zu setzen. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich vor dem Hintergrund der\nFunktion des Fremdprüfers, der die Prüfungsleistung als nicht mit der Ausbildung des\nPrüflings befasster, aber dennoch sachkundiger Außenstehender beurteilen soll.\n\n53\n\nIm Übrigen ergibt sich daraus, dass die Unterrichtsprobe (erst) vor Beginn der in\nder Regel am Nachmittag stattfindenden mündlichen Prüfung unter Berücksichtigung\nder schriftlichen Unterrichtsplanung bewertet wird (§ 18 Abs. 7 OVP), dass die Prüfer\nsich (auch) nach der Unterrichtsprobe noch mit der Unterrichtsplanung befassen.\nInsofern ist nicht ersichtlich, dass Studiendirektor X1, der als Prüfer über\nentsprechende Sachkunde verfügt (§ 15 Abs. 4 OVP), die Prüfungsleistung des\nKlägers mangels genügender Befassung mit der Materie nicht sachgerecht bewerten\nkonnte. Er hatte sowohl vor der Unterrichtsprobe als auch zwischen der\nUnterrichtsprobe und der mündlichen Prüfung (10.25 Uhr - 14.27 Uhr) Gelegenheit,\ndie Unterrichtsplanung zur Kenntnis zu nehmen. Insoweit kann offen bleiben, ob der\nZeitraum vor der Unterrichtsprobe entsprechend dem Vortrag des Klägers\n10 Minuten oder, wie es sich aus der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom\n15. Dezember 2000 ergibt, 25 Minuten betragen hat.\n\n54\n\nSoweit der Kläger schließlich geltend macht, seine Hauptseminarleiterin,\nStudiendirektorin I1, sei befangen gewesen, kann dies der Klage ebenfalls nicht zum\nErfolg verhelfen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob und inwieweit die\nvorgetragenen Verhaltensweisen geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu\nbegründen. Denn der Kläger kann sich auf derartige Umstände nicht mehr berufen,\nnachdem er die Zweite Staatsprüfung rügelos absolviert hat.\n\n55\n\nDie Besorgnis der Befangenheit stellt einen für das Prüfungsverfahren relevanten\nUmstand dar, der als möglicher Verfahrensfehler ohne schuldhaftes Zögern zu rügen\nist. Dies ist im Hinblick auf den im Prüfungsrecht besondere Geltung\nbeanspruchenden Grundsatz der Chancengleichheit erforderlich und eröffnet\ngleichzeitig die Möglichkeit, gegebenenfalls noch Abhilfe zu schaffen,\n\n56\n\nNiehues, a.a.O., Rn. 83 und 195.\n\n57\n\nVon einem Prüfling, der bereits vor der Prüfung hinreichende Veranlassung sieht,\ndie Befangenheit eines Prüfers zu besorgen, kann erwartet werden, dass er dies\ngeltend macht, bevor er sich in die Prüfung begibt,\n\n58\n\nOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2002 - 19 A 3758/02\n-, S. 2 des Beschlussabdrucks; Niehues, a.a.O., Rn. 195; mit gleichem Ergebnis\nfür die Geltendmachung sonstiger Mängel: BVerwG, Beschluss vom\n12. November 1992 - 6 B 36.92 -, NVwZ-RR 1993, 188 (189).\n\n59\n\nUnterzieht sich der Prüfling in Kenntnis der angeblichen Befangenheitsgründe\nvorbehaltlos der Prüfung, lässt dies den Schluss zu, dass er eine mögliche\nVoreingenommenheit nicht ernstlich befürchtet bzw. sich nicht der Chance begeben\nwill, bei eben diesem Prüfer eine zum Bestehen der Prüfung ausreichende\nLeistungsbeurteilung zu erreichen, \n\n60\n\nOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 1993 - 15 A 1163/91 -,\nNWVBl 1993, 293 (295).\n\n61\n\nDanach kann sich der Kläger auf die behauptete Befangenheit von\nStudiendirektorin Hermes, die er erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom\n27. November 2000 - und damit einen Monat und vier Tage nach der Bekanntgabe\nseines Prüfungsergebnisses - geltend gemacht hat, nicht mehr berufen. Denn wie er\nselbst vorgetragen hat, hatte er bereits während der Verlängerung des\nReferendardienstes, u. a. aus Anlass der um eine Note schlechteren Beurteilung im\nHauptseminarleitergutachten und auf Grund der \"häufigen Auseinandersetzungen ...\n\" .. Zweifel, ob hier tatsächlich \"noch\" mit einer unvoreingenommenen Bewertung\ngerechnet werden\" kann. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, diese Zweifel der\nSekretärin Frau I3 mitgeteilt zu haben. Dies kann indes nicht als ordnungsgemäße\nRüge der Befangenheit angesehen werden, da eine solche gegenüber der für die\nZusammensetzung des Prüfungsausschusses zuständigen Stelle - hier dem\nBeklagten - zu erheben ist. Auch soweit der Kläger behauptet, Studiendirektorin I1\nhabe ihm geraten \"Erzieher\" oder \"Kameramann\" zu werden, sind dies Umstände, die\nnach dem Vortrag des Klägers vor der Prüfung Anlass gegeben hätten, dem\nBeklagten eine entsprechende Mitteilung zu machen.\n\n62\n\nIst auf Grund der Kenntnis von einer etwaigen Voreingenommenheit der Schluss\ngerechtfertigt, dass der Kläger eine Befangenheit nicht ernstlich befürchtet hat bzw.\nsich nicht der Chance begeben wollte, die Prüfung unter Mitwirkung von\nStudiendirektorin I1 zu bestehen, wird diese Annahme auch dadurch bestätigt, dass\nsich der Kläger aus Anlass von Terminkollisionen, die die Person von\nStudiendirektorin I1 betrafen, zwei Mal mit der Verschiebung des Prüfungstermins\neinverstanden erklärt hat. Dabei wäre dies eine unproblematische Möglichkeit\ngewesen, eine Prüfung ohne die Beteiligung von Studiendirektorin I1 anzuregen.\n\n63\n\nSind die vom Kläger geltend gemachten Einwände danach nicht geeignet, die\nRechtswidrigkeit des durchgeführten Prüfungsverfahrens herbeizuführen, und sind\nauch sonstige, den Wiederholungsversuch der Zweiten Staatsprüfung betreffende\nFehler nicht ersichtlich, steht dem Kläger der mit der Klage verfolgte Anspruch nicht\nzu.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 und Abs. 1 i.V.m. §§ 708\nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-24/15-k-2194-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-10-24/15-k-2194-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290261","retrieved":"2026-07-09 03:09:48.526800+00:00"}}